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51_I_69

BGE 51 I 69

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LO I eDENI DE JUSTICE)

14. UrteU vom ao. Februar 1925

i. S. Schelling & Oie gegen Regierungsra.t St. Gallen. Vorschrift eines kantonalen Steuergesetzes, wonach die Ge- winnanteile der im Kanton wohnenden Kollektivgesell- schafter oder Kommanditäre einer innerkantonalen Gesell- schaft für jeden gesondert zusammen mit seinem übrigen Einkommen, die Gewinnanteile ausserkantonaler Teilhaber dagegen bei der Gesellschaft als Einheit nach dem für deren Gesamtsumme zutreffenden Progressionssatze besteuert werden. Verletzung der Rechtsgleichheit. A. - Nach Art. 9 litt. b des st. gallischen Steuerge- setzes vom 24. November 1903 ist der Einkommens- steuer auch unterworfen: « das Einkommen Auswärts- wohnender, welche Inhaber oder Anteilhaber von oder an Geschäften sind, die im Kanton betrieben werden, und zwar nach Massgabe des herwärtigen Geschäfts- betriebes und unter Haftbarkeit des Geschäftes (der Firma) für die zu leistende Steuer. » Art. 18 des Gesetzes lautet : « Das Vermögen der Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktien - Gesellscbaften wird kollektiv be- steuert. Die Einkommenssteuer wird, soweit ausser dem Kanton wohnende Teilhaber in Betracht. fallen, von der betref- AS 51 I - 192ä 6

70 Staatsrecht. fenden Gesellschaft, im übrigen aber von den einzelnen Gesellschaftern oder Kommanditären erhoben. Für Gemeindesteuerzwecke tritt die Kollektivbe- steuerung nur soweit ein, als keine Ausscheidung der auf' die einzelnen im Kanton wohnenden Gesellschafter ent- fallenden Vermögens- und Einkommensanteile vorge- nommen werden kann. » Am J5. Oktober 1923 hat der Regierungsrat von St. Gallen eine neue Vollziehungsverordnung zum Gesetz erlassen, die im Abschnitt: (e D. Besteuerung der Er- werbsgesellschaften, a) Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften» bestimmt : « Art. 45. Das Geschäftseinkommen ist für Staat und Gemeinden durch die einzelnen Gesellschafter mit ihrem entsprechenden Anteil zu versteuern. Die Gesellschaft als solche entrichtet Einkommenssteuern an Staat und Gemeinden nur insoweit, als das Einkommen auf ausser dem Kanton wohnende Gesellschafter entfällt oder überhaupt nicht auf die einzelnen Gesellschafter ausge- schieden ist. Der Einkommensanteil eines Gesellschafters ist mit seinen übrigen Einkünften für Steuerzwecke zusammen- zufassen. . Die von der Gesellschaft zu versteuernden Anteile ausser dem Kanton wohnender Gesellschafter werden zusammengefasst und als Ganzes behandelt. » B. - Die Rekurrentin Firma Fritz SchelIing & Oe ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in St. Gallen. Kommanditäre sind, neben einer in St. Gallen wohnenden Person, die heutigen Mitrekurrenten Frau Meyer-Schel- ling in Zürich, Frau Mathilde SchelIing, z. Zt. in Italien. Frau Habisreutinger-SchelIing in Dozwil (Thurgau) und Stephanie Moll in Zürich. Bei der Einschätzung für 1924 wurden gestützt auf die neue Vollziehungsverordnung die Gewinnanteile dieser vier Kommanditäre (von zusammen Fr. 11.400) als einheit- liches Steuerobjekt behandelt und die von der Gesell- Gle1cbheit vor dem Gesetz. N0 14. 71 schaft dafür zu entrichtende Steuer nach dem für ein Einkommen dieser Höhe geltenden Progressionssatze berechnet, während bisher der Anteil jedes einzelnen Kommanditärs getrennt veranlagt und danach der für die Auswärtswohnenden von der Firma zu zahlende Steuerbetrag bemessen worden war. Es ergab sich so für die vier Anteile zusammen bei der Staatssteuer eine ungefähr dreimal höhere und bei der Gemeindesteuer eine etwa doppelt so hohe Steuerleistung als nach der früheren Veranlagungsmethode. Die Gesellschaft und die betroffenen vier Kommandi- täre beschwerten sich über diese Einschätzung beim Regierungsrat von St. Gallen. Sie machten geltend: § 45 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung stehe im Wider- spruch mit dem Steuergesetz, das bei der Einkommens- steuer nur eine Haftbarkeit der Gesellschaft für den auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Steuer- betrag. aber keine kollektive Besteuerung des Gesell- schaftsgewinns kenne. Nach Art. 54 KV wäre zu einer solchen Gesetzesänderung nur der Grosse Rat befugt gewesen. Auch auf dem Gesetzeswege hätte zudem eine Regelung wie die angefochtene nicht getroffen werden können, weil darin eine gegen Art. 4 BV verstossende ungleiche Behandlung der Gesellschaften mit auswärti- gen Teilhabern und dieser Teilhaber gegenüber dem Falle liege, wo die Teilhaber ihren Wohnsitz im Kanton haben. Der Regierungsrat wies die Beschwerde durch Ent- scheid vom 31. Oktober 1824 ab, mit der Begründung: «1. Das Steuergesetz vom 28. Dezember 1903 unter- wirft nach Art. 9 litt. a das Einkommen der im Kanton domizilierten Erwerbsgesellschaften . und nach litt. b das Einkommen ausser dem Kanton wohnender Anteil- haber an solchen der Besteuerung. Aus dieser Umschrei- bung der objektiven Steuerpflicht ergibt sich, dass alles Einkommen der hier domizilierten Erwerbsgesellschaften, insbesOndere ~uch dasjenige, welches an ausser dem

72 St~atsrecht. Kanton wohnende Teilhaber fliesst der Besteuerung. unterliegt, womit aber noch nicht festgestellt ist, inwie- weit einerseits die Gesellschaft als solche und andererseits der einzelne Teilhaber Träger der subjektiven Steuer'" pflicht ist und ob das Einkommen kollektiv oder nach den einzelnen Anteilen erfasst werden muss. Diese Fragen sind in Abschnitt « D. Besteuerung der Erwerbsgesell- schafteq », Art. 16 und folgende geregelt, für Kommandit- gesellschaften speziell in Art. 18, lautend : ...... Darnach_ ist grundsätzlich die Gesellschaft als steuerpflichtig zu betrachten, und zwar bei der Vermögenssteuer für den Staat (Abs. 1) ausnahmslos, bei der Einkommenssteuer für den Staat (Abs. 2), sowie bei der Vermögens~ und Ein- kommenssteuer für Gemeindezwecke (Abs. 3) mit der Beschränkung, dass die Gesellschaft von der Steuer- pflicht entlastet wird -hinsichtlich derjenigen Einkom- mensteile, !für welche die Teilhaber als Kantonsein- wohner persönlich b~steuert werden können. Soweit di~ Gesellschaft steuerpflichtig ist, tritt Kollektivbesteue- rung ein. Das steht zum vorneherein unzweifelhaft fest bei der Vermögenssteuer für den Staat, sowie bei der Vermögens- und Einkommenssteuer für Gemeindezwecke. indem der klare WortlautinAbs. 1: « •••••• wird kollektiv besteuert» und in Abs. 3 : « •••••• tritt die Kollekti v- besteuerung nur soweit ein I), jede andere Deutung aus- schliesst. Nur bei der Einkommenssteuer für den Staat kann die Frage aufkommen,ob die von der Gesellschaft zu erhebende Steuer nach den einzelnen Teilhabern ge- trennt oder kollektiv berechnet werden soll, indem der Wortlaut in Abs. 2: « •••••• wird von der betreffenden Gesellschaft erhoben », an und für sich beide Deutungen zuliesse. Es fehlt aber durchaus die innere Begründung dafür, dass die Erhebung der Steuer von der Gesellschaft nach Abs. 2, wie der Beschwerdeführer annimmt, etwas ganz anderes sein soll als die Kollektivbesteuerung der Gesellschaft. Im Zusammenhang mit dem übrigen In- halte des Artikels gewürdigt, ergibt sich vielmehr die Gleichheit vor dem Gesetz. N° 14. 73 Auslegung, dass auch in Abs. 2, soweit die Steuer von der Gesellschaft erhoben wird, die Kollektivbesteuerung gewollt ist und dass die Wiederholung des präzisierenden Ausdruckes « kollektiv» in Abs. 2 infolge des text- lichen Zusammenhanges mit dem unmittelbar voran- gehenden, die Kollektivbesteuerung ausdrücklich vor- schreibenden Abs. 1 als überflüssig weggelassen wurde, zumal beide Bestimmungen die Staatssteuer betreffen. Wenn der Gesetzgeber für die Staatssteuer nebe~- der Kollektivbesteuerung der Gesellschaft und der Emzel- besteuerung der Teilhaber wirklich noch ein drittes ganz besonderes System: die Verbind~ng der S~uerver­ anlagung der einzelnen Teilhaber Illlt der Pflicht der Gesellschaft zur Entrichtung der betreffenden Steuern hätte stipulieren wollen, so würde er eine solche Aus- nahmeregel in Art. 18 -klar und unzwe~deutig.zum Aus- druck gebracht haben. Das ist aber, WIe bereIts festge- stellt keineswegs der Fall. Zudem hätte es auch gar keine~ Sinn zwischen Staats- und Gemeindesteuern eine Unterscheidung in der Weise zu machen, dass die Gesellschaft die Einkommenssteuer für den Staat nach Massgabe der Einzelbetreffnisse der Teilhaber, die Ei~- . kommenssteuer für Gemeindezwecke dagegen kollektIv_. entrichten müsste. Im Gegensatz zur Auffassung -des _. Beschwerdeführers steht somit die Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung mit dem Gesetze in vollem Einklang.

2. Die Einrede der Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechtsgleichheit ist ebenfalls nicht stich- haltig. Die angefochtenen Bestimmungen ~on Art. 18 des Gesetzes und Art. 45 Abs. 3 der VollzIehungsver- ordnung kommen nicht nur bei der Rekurrentin, so~dern bei gleichen faktischen Verhältnissen in genau gleIcher Weise gegenüber· allen Kommanditgesellschaften. zur Anwendung. Sie stützen sich auf durchaus sachhc-~e Gründe. Die Kollektivbesteuerung der Gesellschaft 1st gerechtfertigt, weil die vom Vermögen der Teilhaber aus-

74 Staatsrecht. geschiedenen Geschäftsanteile und alle übrigen Be- triebsfaktoren sich in der Gesellschaft konientrieren. Das ?esetz ~ll aber keine schrankenlose und einseitige AUSWIrkung dIeseS Grundsatzes zugunsten der Gemeinde des Geschäftssitzes, sondern innerhalb des Kantons einen billigen Steuerausgleich mit denjenigen Gemeinden, in denen die Teilhaber wohnen. Deshalb werden diese ~ weit sie)m Kanton wohnen, nach Ahs. 2 und 3 der 'per- sönlichen Besteuerung unterworfen, wogegen die Gesell- schaft zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ent- s~rec~end entla.stet wird. Soweit keine Ausscheidung auf die eInzelnen lID Kanton wohnenden Teilhaber vor,.. genommen werden kann, ble~t es bei der Kollektiv- besteuerung der Gesellschaft. » Wenn danach die Steuer- belastung einer Gesellschaft je nach dem Vorhandensein oder Fehlen auswärtiger Teilhaber und deren Zahl ver- schieden hoch ausfalle, so liege der gesetzgeberische Grund dafür doch nicht in dem auswärtigen Wohnsitze . einzelner Teilhaber, sondern darin, dass bei den ausser Kantons wohnenden Teilhabern das Moment des inter- kommunalen Steuerausgleichs und der Doppelbesteue- rung ausscheide. Im übrigen bewirke die Kollektivbe- steuerung der Gesellschaft keineswegs allgemein eine stärkere Belastung der Teilhaber als die Einzelbesteue- rung. Denn bei der letzteren -müsste der Gewinnanteil des Teilhabers mit seinen übrigen Einkünften zusammen- gefasst werden, um den Steuersatz zu bestimmen, wie dies bei den Kantonseinwohnern geschehe. Wenn di~ a~swärtige~ Teilhaber i.n dieser Beziehung besser gestellt selen als die Kantonsemwohner, so sei es aber nur ge-:. recht, dass andererseits ihre Gewinnanteile durch die Gesellschaft kollektiv versteuert werden müssen. Dass im vorliegenden Falle die aUSWärtigen Teilhaber über k~ine ande:en steuerpflichtigen Einkünfte verfügen, ~J u~erhebhch, da. es für die Beurteilung einer gnmd:- satzlichen Frage DIcht auf die zufälligen Verumstän,- dungen des Einzelfalles ankommen könne. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 14. 75 C. - Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben die Kommanditgesellschaft Fritz Schelling & Oe und deren vier ausserhalb des Kantons St. Gallen wohnhafte Kommanditäre den staatsrechtlichen Rekurs- an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, es seien unter Aufhebung des Entscheides die st. gallischen Steuerbe- hörden anzuhalten die Einkommenssteuer wie bisher für die einzelnen Treffnisse der 4 Kommanditäre ge- sondert zu berechnen. Sie halten an den im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen fest und machen ergänzend geltend, der Entscheid verletze gegenüber den in anderen Kantonen wohnhaften Kommanditären auch die Art. 46 Ahs. 2 und 45 BV; ersteres, indem der ausserkantonale Wohnsitz des Einkommensbezügers zum Ausgangspunkt höherer Steueranspruche gemacht werde, als sie gegenüber einem im Kanton wohnhaften Einkommensbezüger unter gleichen Umständen erhoben werden, letzteres, indem die rekurrierenden Kommandi- täre wegen ihrer durch den Handelsregistereintrag be- gründeten geschäftlichen Niederlassung in St. Gallen im Widerspruch zu Art. 45 zweitletzter Absatz BV Init einer « besonderen Last» belegt würden. . D. - Der Regierungsrat von St. Gallen hat durch sein Finanzdepartement die Abweisung der Beschwerde be- antragt. Er verweist hinsichtlich des behaupteten Wider- spruchs der Vollziehungsverordnung mit dem Steuerge- setz auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Die danach gesetzlich gewollte Kollektivbesteuerung sei eine natürliche Folge der Tatsache, dass grundsätz- lich die Kommanditgesellschaft als solche steuerpflichtig sei. Wenn gemäss Art. 18 Abs. 2 u. 3 des Steuergesetzes eine Entlastung der Gesellschaft eintrete, soweit der Gesellschafter persönlich als Kantonseinwohner besteuert werde, so sei damit keine SchlechtersteIlung der Gesell- schaften Init auswärtigen Teilhabern bezweckt. Vielmehr handle es sich einfach um einen Steuerausgleich innerhalb des Kantons zwischen den Gemeinden des Geschäfts-

76 Staatsrecht. domizils und der Wohngemeinde des Gesellschafters. Die so innerlich begründete Ordnung könne deshalb nicht aus dem Grunde als verfassungswidrig angefochten werden, weil sie ja nach dem Masse der Steuerausschei- dung auf im Kanton wohnende Gesellschafter zu einer veränderlichen Steuerbelastung der Gesellschaft führe. Soweit die Gesellschaft selbst steuerpflichtig sei, fielen ferner ~e Gesellschafter persönlich als Steuersubjekt ausser Betracht: die Verteilung der aus Gesellschafts- vermögen entrichteten Steuern auf die einzelnen Teil- haber sei ein Internmn der Gesellschaft und berühre den Fiskus nicht. Würden somit die ausser dem Kanton wohnenden Teilhaber üherhaupt nicht mit Ste erlasten belegt, so falle auch die Berufung auf Art. 45 BV ohne weiteres dahin, ganz abgesehen von den anderen Gründen, die sie als ~nzutreffend erscheinen liessen. Und ebenso fehle hinsichtlich der 4 Kommanditäre der « Tatbestand der Rechtsungleichheit und Doppelbesteuerung », zumal der angefochtene Steueranspruch in keiner Weise in die Steuerhoheit eines anderen Kantons übergreife. Zudem könnte. wie zmn Schlusse des angefochtenen Ent- scheides dargelegt worden sei, von einer stärkeren Belastung der auswärtigen Ge~ellschafter selbst dann nicht die Rede sein, wenn die (<intern berechneten An- teile an der Kollektivsteuer als Leistungen der einzelnen Teilhaber betrachtet würden.)) Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Art. 18 Abs. 2 und 3 des st. gallischen Steuergesetzes führt in der ihm durch § 45 der Vollziehungsverordnung von 1923 und den angefochtenen Entscheid gegebenen Auslegung zweifellos zu einer ungleichen Behandlung der auswärtigen gegenüber den im Kanton wohnhaften Teilhabern einer st. gallischen Gesellschaft. Wenn für die Anteile der ersteren dem Fiskus gegenüber die Ge- sellschaft als Steuerschuldner behandelt wird, so handelt es sich doch im Verhältnis zwischen ihr und den betr. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 14. 77 Teilhabern um eine Auslage, die sie für diese macht und um die daher deren Gewinnherausgabeanspruch sich kürzt. Der Gewinnanteil der auswärtigen Teilhaber wird daher im Vergleich zum Falle, wo sie im Kanton wohnen würden, um soviel kleiner, als die davon abge- hende Steuer infolge der Bestimmung des Steuersatzes nach der Gesamtsumme solcher Anteile den Steuer- betrag übersteigt, der nach der Höhe des einzelnen An- teils allein berechnet auf ihn entfallen würde, während vom innerkantonalen Teilhaber die Versteuerung zu einem höheren als dem auf die letztere Weise ermittelten Steuersatze nur verlangt wird, wenn und soweit er pe r- s ö ri I ich daneben noch über andere einkommenssteuer- pflichtige Einnahmen verfügt. Praktisch, wirtschaftlich ist also der Erfolg für den einzelnen auswärtswohnenden Teilhaber derselbe, wie wenn er persönlich besteuert, der Steuersatz aber nicht nach der Höhe seines Gewinn- anteils, sondern nach· der Summe bestimmt würde, den die Gewinnanteile aller auswärtigen Teilhaber zusammen ausmachen. Eine Ungleichheit besteht aber auch im Verhältnis zur Gesellschaft, indem das gleiche von einer solchen erzielte Einkommen zu einem verschiedenen Satze steuerlich erfasst wird, jenachdem die Teilhaber alle im Kanto!l oder einige davon auswärts wohnen. Für die Verfassungsmässigkeit dieser Regelung bleibt es sich gleich, ob man ihre Wirkungen für die aus~ärtig~n Teilhaber oder, wie die Beschwerdeantwort es WIll, led1g- lieh diejenigen für die Gesellschaft als das unmittelbare Steuersubjekt ins Auge fasst. Denn auch im letzteren Falle müsste die, wie gezeigt, ebenfalls vorhandene und vom Regierungsrat an sich nicht bestrittene ver- schiedene Behandlung, um zulässig und vor dem ver- fassungsmässigen Postulate der Rechtsgleichheit haltbar zu sein durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden können'; es müsste zwischen der Verschiedenheit im Tatbestand, an die sie anknüpft, und der abwei~henden Rechtsfolge ein vernünftiger Zusammenhang SIch her-

78 Staatsrecht. stellen lassen, mag er vielleicht auch nic:;ht zwingend, die Schlüssigkeit jener Gründe gewissen Zweifeln unter- worfen sein (AS G. 172; 35 I 287 Erw. 3; 35 II 503; 38 I 372, 390; 39 I 581, 40 I 132). An einer solchen irgendwie zureichenden Begründung für die vom Gesetze gemachte Unterscheidung fehlt es aber hier. Der Regierungsrat glaubt sie zu Unrecht in dem Gedanken eines Steueraus- gleiches, innert des Kantons zwischen der Gemeinde des Geschäftsdomizils der Gesellschaft und des Wohnsitzes der Gesellschafter erblicken zu können. Einmal versagt dieses Motiv von vorneherein für die Staatssteuer; da der als solche bezahlte Betrag unter allen Umständen schliesslich in die Staatskasse fällt, kommt es für die Wohnsitzgemeinde des Teilhabers auf dasselbe hinaus, ob sie den Einzug für den Staat besorgt oder die Gemeinde des Gesellschaftssitzes. - Aber auch für die Gemeinde- steuern hält das Argument einer sachlichen Prüfung nicht stand. Das Bestreben, die Steuerleistung vom Gewinnanteil des einzelnen Gesellschafters innerkantonal der Gemeinde seines Wohnsitzes und nicht des Gesell- schaftssitzes zukommen zu lassen, hätte höchstens zu der Vorschrift führen können, dass die Steuer zwar in allen Fällen von der Gesellschaft auf Grund des Gesamt- gewinns (Gesamteinkommens) derselben erhoben werde, derjenige Teilbetrag, der davon proportional auf die Anteile in einer andern st. gallischen Gemeinde als der Sitzgemeinde wohnhafter Teilhaber entfällt, aber von der Sitzgemeinde an die Wohnsitzgemeinde abzuführen sei. Keinesfalls vermag darauf eine Unterscheidung im Masse der steuerlichen Belastung des Gesellschaftsgewinns, dem anzuwendenden Steuersatz gestützt zu werden, jenachdem die Gesellschafter am Sitze der Gesellschaft oder auswärts wohnen. Dazu kommt, dass in Wirklichkeit für die Unter- scheidung nicht einmal auf das letztere Merkmal, sondern auf den Wohnsitz in oder ausser dem Kanton abgestellt wird. Die getrennte Veranlagung für den Anteil des einzelnen Gesellschafters tritt demnach nicht bloss, Gleichheit vor dem Gesetz. N° 14. 79 da ein, wo der Gesellschafter in einer anderen st. gallischen Gemeinde als derjenigen des Gesellschaftssitzes, sondern auch wo er in der letzteren Gemeinde selbst wohnt. Es ist aber klar, dass in diesem Falle der vom Regierungsrat der Vorschrift unterlegte Grund eines Steuerausgleiches zwischen den beiden Gemeinden schlechterdings keine Rolle spielen kann. Zur Rechtfertigung der U nterschei- dung kann auch nicht, wie es weiter versucht wird, angeführt werden, dass der innerkantonaleTeilhaber der Progression für sein gesamtes Einkommen aus Gewinn- anteil in der Gesellschaft und aus sonstigen Einkünften unterstehe, was beim ausserkantonalen Teilhaber nicht zutreffe. Dem Kanton St. Gallen steht es bundesrecht- lich, .soweit nicht seine eigene interne Gesetzgebung dies ausschliessen sollte, frei, auch solche Personen, die seiner Steuerhoheit nur für einen Teil ihres gesamten steuerpflichtigen Einkommens unterstehen, für diesen Teil unter Anwendung des Steuer-(progressions-)satzes zu besteuern, der dem Gesamteinkommen des Pflichtigen entspricht (AS 4G I S. 44; 48 I S. 50 und aus ileuester Zeit die nicht publizierten Urteile in Sachen A.-G. Stünzi Söhne und Zellweger gegen Zürich vom 31. Okto- ber 1924 und 30. Januar 1925). Wenn er davon inbezug auf die auswärtigen Teilhaber st. gallischer Gesellschaften absieht, so kann daraus unmöglich ein Grund abgeleitet werden, zum Ausgleich andererseits die Gewinnanteile einer Mehrzahl solcher Teilhaber {(kollektiv» zu be- steuern, während bei den innerkantonalen Teilhabern die Steuer für jeden Anteil gesondert berechnet wird. Die Zusammenfassung des Gewinnanteils des innerkanto- nalen Teilhabers mit seinem übrigen steuerpflichtigen Einkommen für die Bestimmung des Steuersatzes ent- spricht dem dem Progressivsteuersystem zu Grunde liegenden Gedanken der Besteuerung jedes Pflichtigen nach dem Masse seiner Leistungsfähigkeit. Bei der « Kollektivbesteuerung II der Anteile der auswärtigen Teilhaber dagegen erfolgt die Erhöhung der Steuer-

80 Staatsrecht. l~istung nic~t deshalb, weil die Leistungsfähigkeit des ewzelnen TeIlhabers eine grössere wäre, als sie sich in der Höhe seines Anteils ausdrückt. Vielmehr tritt si6, unabhängig davon, von dem anderen Gesichtspunkte aus ein, dass die entsprechenden Summen, obwohl rechtlich verschiedenen Personen zustehend, doch wirt- schaftlich Teile eines einheitlichen Ganzen, des Gesell- schaftsgewinns bilden, aus einer und derselben Einkom- mens~uelle stammen. Das zeigt sjch klar, wenn man den Fall ws Auge fasst, wo die auswärtigen Teilhaber ausser ihrem Gewinnanteil an der st. gallischen Gesellschaft über ke~.n ande~es steuerpflichtiges Einkommen verfügen. ~ahrend SIe alsdann bei Wohnsitz im Kanton lediglich die der Höhe des Anteils eines jeden entsprechenden Steuer~l zu be.zahlen hätten, muss wegen des auswärtigen WohnSItzes em Steuerbetrag entrichtet werden der den in jener Weise berechneten um ein Mehrfaches über- steigt, ohne dass in der Leistungsfähigkeit der Teilhaber oder der Gesellschaft bestehende Unterschiede diese ungleiche Belastung zu rechtfertigen vermöchten. Wenn ~er Kanton St. Gallen die auswärtigen Teilhaber st. gal- hscher Geschäfte für ihre Geschäftsanteile nach Mass- gabe ihrer gesamten, nicht nur der durch diese Anteile a~sgedrückten Leistungsfähigke.it zur Steuer heran- ZIehen will, so müsste dies auf dem Wege geschehen, der oben angedeutet worden ist und durch die zitierten l!rteile gewiesen wird. Durch 'das Mittel einer « kollek- tiven Besteuerung» der Anteile solcher Teilhaber kann solange dieselbe Art der Veranlagung nicht auch für di~ A~teil~ der. innerkantonalen Teilhaber durchgeführt WI~d, Je~es ~lel ohne offenbare Verletzung der Recbts- gleichbeIt lUcht verwirklicht werden. . Da der Entscheid des Regierungsrates demnach auf alle Fälle, selbst wenn er mit § 18 des kantonalen Steuer- g~set.zes nach dessen richtig verstandenem Sinn über- emsbmmen sollte, vor Art. 4 BV nicht haltbar ist muss er schon aus diesem Grunde aufgehoben werden: Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15. 81 Es bedarf deshalb des Eintretens auf die übrigen von den Rekurrenten erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen nicht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 1924 in dem Sinne aufgehoben, dass die Einkommenssteuer wie bisher für die einzelnen Kommanditäre gesondert berechnet werden muss.

15. Auszug a.us dem Urteil vom 14. MärzlSaö i. S. Niederbarger gegen Obergericht Luzern. Kantonale Vorschriften über Verwirkung des Klagerechts bei Nichteinreichung der Klage innert Frist seit dem Sühne- vorstand. Bedeutung. Verhältnis zum Bundesrecht. Die Rüge, der kantonale Richter habe die Vorschrift, soweit sie an die Fristversiiumnis die materielle Konsumtion des Anspruchs knüpfen sollte, zu Unrecht als bundesrechV,- widrig betrachtet, ist durch zivilrechtliche Beschwerde, nicht durch staatsrechtlichen Rekurs geltend zu' machen. Nach § 12 des nidwaldischen Verfassungsgesetzes he- treffend die Gerichtsorganisation vom 29. April 1900 müssen alle bürgerlichen Streitigkeiten, unter Vorbehalt gewisser gesetzlicher Ausnahmen, zunächst ins Sühne- verfahren vor,den Friedensrichter des betreffenden Bezirkes gebracht werden. § 7 der landrätlichen « Aus- führungsverordnung » zum Gesetze vom 20. März 1901, bestimmt: « Wird in einem unvermittelt gebliebenen Streitfall eine Klage nicht innert 3 und eine Widerklage nicht innert 4 Monaten nach dem Vortritt vor dem Friedensrichter bei dem betreffenden Gerichtspräsiden- ten rechtsanhängig gemacht, so wird dies als völliger Verzicht auf den Rechtsstreit angesehen und es hat später der Gerichtspräsident die Annahme der Klage- oder