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35_II_492

BGE 35 II 492

Bundesgericht (BGE) · 1909-07-07 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

65. Arteil vom 7. Juli 1909 in Sachen Ortsbürgergemeinde Leutwil, Kl., gegen Kauton Freiburg, Bekl. Ziviirechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 48 Ziff. 4 06: An¬ spruch der Heimatgemeinde auf den Nachlass eines ohne Hinter¬ lassung erbberechtigter Verwandter und ohne Testament ver¬ storbenen Bürgers nach freiburgischem Recht (Art. 747 und 748 ZGB und Art. 48 Abs. 2 des kant. Gesetzes vom 10. Mai 187 1 über die unehelichen Kinder). Dieser Anspruch stellt sich als eigentliches Erbrecht, nicht als blosses staatliches Okkupationsrecht, dar; er steht jedoch nur freiburgischen, nicht auch ausserkantonalen (schweizerischen) Heimatgemeinden zu: Auslegung der erwähnten kant, Gesetzesbestimmungen an sich und unter Berücksichtigung des Bundesrechts (Art. 22 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.; Art. 60

u. 4 BV). A. — Mit Rechtsschrift vom 20. August 1908 hat die Orts¬ bürgergemeinde Leutwil (Kt. Aargau) gegen den Kanton Freiburg beim Bundesgericht als einziger Instanz Klage mit folgendem Rechtsbegehren erhoben: „Der Beklagte habe anzuerkennen, daß gemäß Art. 48 des „Freiburger Gesetzes über die Unehelichen vom 10. Mai 1871 „und Art. 22 BG Ziv.=R. der Ndgl. die Klägerin zu Gunsten „ihres Gemeinde=Armengutes Erbin auf den Nachlaß des am „1. Dezember 1906 zu Freiburg gestorbenen Samuel Aeschbach „von Leutwil ist, und habe ihr den am 23. September 1907 dem „Friedensrichter von Freiburg abgeforderten Nachlaß, im Reinbe¬ „trage von 6784 Fr. 45 Rp. samt Zins zu 5% seit jenem „Tage auszuhändigen, sowie die Fahrhabestücke des Verstorbenen, „wie sie im Inventare des Friedensrichters von Freiburg d. d. „1. Juni 1907 aufgeführt sind, zu überlassen. Unter Kostenfolge.“ In seiner Klageantwort vom 10. November 1908 hat der Kanton Freiburg beantragt: Es sei wegen Inkompetenz auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sei die Klage als unbegründet abzuweisen. B. — Am 1. Dezember 1906 starb an seinem Wohnort Frei¬ burg der 72=jährige Samuel Aeschbach von Leutwil, Kanton Aar¬ gau, unehelicher Sohn der Verena Aeschbach, ohne erbberechtigte Verwandte zu hinterlassen, oder über sein Vermögen von 8637 Fr. 25 Cts. durch Testament verfügt zu haben. Am 1. Juni 1907 wies der Friedensrichter von Freiburg den Nachlaß, abzüglich 1944 Fr. Steuern zu Gunsten von Staat und Gemeinde Frei¬ burg, der Heimatgemeinde Leutwil zu, gestützt auf folgende Be¬ stimmungen des freiburgischen CC und des Gesetzes vom 10. Mai 1871 über die unehelichen Kinder: Art. 747 CC: « Si le défunt n’a laissé aucun parent suc¬ » cessible, ni un époux survivant, ni des enfants ou descen¬ dants naturels, qui fussent dans le cas de lui succéder » d’après les articles 742 et 743 ci-dessus, sa succession est déférée à la commune à laquelle il ressortissait, au profit de son hôpital, de sa bourse des pauvres ou autre établissement de charité. » Si le défunt possédait deux ou plusieurs droits de com¬ » mune, la succession est déférée à la commune du canton, » dans laquelle il était domicilié, et s’il n’était domicilié » dans aucune de ces communes, à celle dans laquelle, lui, » son père ou sa famille ont été domiciliés en dernier lieu. »

Art. 748 CC: « La succession de l’illégitime que ne laisse » ni enfants ou descendants légitimes ou illégitimes, ni » époux, ni mère, ni frères ou sœurs légitimes ou naturels » ou descendants d’eux du côté de sa mère, est aussi déférée » à la commune à laquelle il ressortissait, au profit de son » établissement de charité. » Gesetz betr. die unehelichen Kinder, Art. 48, Abs. 2: « A défaut d'héritiers aux degrés indiqués, la succession » de l’enfant naturel est déférée à sa commune, au profit de » son établissement de charité. » Am 27. Juli 1907 beschloß der Staatsrat von Freiburg, daß der Nachlaß des S. Aeschbach dem Kanton Freiburg verfallen sei und zwar als herrenloses Gut gemäß Art. 424 Abs. 2 CC, welche Bestimmung lautet: « Les biens vacants et sans maître, à l'exception de la » chose perdue et du trésor, appartiennent à l'Etat ou à » ceux auquels le droit de les occuper ou de s'en emparer » a été expressément accordé ou reconnu de sa part. » Gestützt auf diesen Beschluß setzte sich der Staatsrat am

23. September 1907 trotz Protestes der Gemeinde Leutwil in den Besitz der Erbschaft. Der Beschluß des Staatsrates von Freiburg vom 27. Juli 1907 wurde von der Ortsbürgergemeinde Leutwil durch staats¬ rechtlichen Rekurs beim Bundesgericht angefochten. Dieses Ver¬ fahren führte zu einem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 1908, in dessen Dispositiv I es heißt: « Acte est donné à la recourante des déclarations faites par le défendeur au recours, soit par le Conseil d'Etat de » Fribourg, dans sa duplique, du 30 avril 1908, aux termes desquelles le susdit arrêté, du 27 juillet 1907, n’a d’autre » effet que d’indiquer que l’Etat de Fribourg entend récla¬ mer, comme devant lui être dévolue, la succession de feu » Samuel Aeschbach, le litige provoqué par cette réclama¬ » tion entre l’Etat de Fribourg et la recourante devant être tranchée par les Tribunaux. » C. — Mit ihrer Klage hat nun die Ortsbürgergemeinde Leut¬ wil den Kanton Freiburg auf Herausgabe des Nachlasses Aesch¬ bach belangt. Die Klage stützt sich formell auf Art. 48 Ziff. 4 OG und materiell auf die sub Fakt. A angeführten Bestimmungen des Freiburger Rechts, speziell Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über die unehelichen Kinder. Es handle sich darnach, so wird ausgeführt, um ein eigentliches Erbrecht der Heimatgemeinde, und es werde dabei kein Unterschied gemacht, ob der Erblasser Freiburger oder Nieder¬ gelassener sei, wie denn auch nach Art. 22 des BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. (in Verbindung mit Art. 60 und 4 BV) das freiburgische Erbrecht auch auf den Nachlaß des Aeschbach anwend¬ bar sei, selbst wenn die betreffenden Vorschriften ursprünglich nur Kantonsbürger im Auge gehabt haben sollten. Somit gehöre der Nachlaß Aeschbach der Heimatgemeinde und von einem herrenlosen Gut nach Art. 424 des freiburgischen CC könne keine Rede sein. D. — Der Kanton Freiburg hat in seiner Klageantwort aus¬ geführt: Der Anspruch der Heimatgemeinde auf eine erblose Ver¬ lassenschaft sei nach Freiburger Recht kein Erbrecht, sondern ein vom Staate der Gemeinde delegiertes Okkupationsrecht, das als Souveränitätsrecht durchaus öffentlichrechtlichen Charakter habe. Hieraus folge aber, einmal, daß es sich bei der Klage in Wahr¬ heit um keinen privatrechtlichen Anspruch handle, so daß das Bundesgericht nach Art. 48 Ziff. 4 OG nicht kompetent sei, und sodann, eventuell, daß der Anspruch seiner Natur nach notwendig auf die Gemeinden des Kantons selber beschränkt sei, woran auch das BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. und die BV nichts hätten ändern können. Aber sogar wenn es sich um ein Erbrecht handeln würde, hätte Freiburg es auf seine eigenen Gemeinden begrenzen können. Übrigens zeige auch die Entstehungsgeschichte der betref¬ fenden Bestimmungen, daß man tatsächlich an eine solche Beschrän¬ kung gedacht und dies im Gesetz zum Ausdruck gebracht habe, was näher auseinandergesetzt wird. E. — In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht haben die Parteivertreter die gestellten Anträge wiederholt und be¬ gründet. Der Vertreter des Beklagten hat außerdem bemerkt, daß im Falle der Gutheißung der Klage der Staat und die Gemeinde Freiburg sich vorbehalten, zirka 5300 Fr. Nachsteuern und Steuer¬ bußen vom Nachlasse Aeschbach zu erheben, da der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten nicht versteuert habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Die Kompetenz des Bundesgerichtes als einziger Instanz nach Art. 48 Ziff. 4 OG kann nur insofern zweifelhaft sein, als es sich frägt, ob eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt. Der Charakter einer Streitigkeit als einer zivil¬ oder öffentlichrechtlichen hängt von der Natur des Anspruchs ab, so wie er in der Klage geltend gemacht wird, während es nicht darauf ankommt, wie der Kläger selber den Anspruch bezeichnet (s. AS 29 II S. 426 und die dortigen Nachweise). Der Anspruch, den die Klägerin geltend macht, ist derjenige einer Heimatgemeinde auf den Nachlaß eines ohne Hinterlassung erbberechtigter Ver¬ wandten und ohne Testament Verstorbenen nach Art. 48 des frei¬ burgischen Gesetzes über die unehelichen Kinder, eventuell der Art. 748 oder 747 des CC von Freiburg. Dieser Anspruch aber erscheint, jedenfalls formell und äußerlich, als zivilrechtlicher, selbst wenn er seinem wahren innern Wesen nach mehr oder weniger publizistisch sein sollte; denn indem das Gesetz den Anspruch, wie es geschehen ist, im Erbrecht, im Zusammenhange und auf gleicher Stufe mit den Ansprüchen anderer Erben statuiert, ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Anspruch, wenn auch vielleicht nur äußerlich, dem Privatrechte angehören und daß dafür im Streitfall der Rechtsweg, nämlich die Erbschaftsklage nach Art. 973 Abs. 1 C0 offen stehen soll (siehe auch Erw. 3 hie¬ nach). Die Kompetenz des Bundesgerichts, die vom Beklagten durch¬ aus im Widerspruch mit den Erklärungen des Staatsrates im staatsrechtlichen Rekursverfahren bestritten wird, ist daher gegeben.

2. — Das Freiburger Recht gibt in den Art. 747 und 748 CC und in Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über die unehelichen Kinder beim Mangel erbberechtigter Personen der Heimatgemeinde ein Recht auf den Nachlaß eines ehelichen oder unehelichen Erb¬ lassers. Es frägt sich in erster Linie, ob das kantonale Recht, für sich betrachtet und abgesehen vom Einfluß bundesrechtlicher Nor¬ men, in dieser Beziehung eine Beschränkung auf Freiburger Ge¬ meinden in sich trägt, so daß also eine außerkantonale Gemeinde, wie die Klägerin, vom Anspruch ausgeschlossen wäre. Sollte das kantonale Recht in solcher Weise auszulegen sein, so wäre weiter zu untersuchen, ob es nicht durch bundesrechtliche Bestimmungen dahin modifiziert ist, daß die gedachte Beschränkung weggefallen und nunmehr auch die außerkantonale Heimatgemeinde berechtigt ist. Bei Prüfung jener erstern Frage ist davon auszugehen, daß die genannten Vorschriften des CC und des Gesetzes über die natürlichen Kinder in dieser Hinsicht gleich auszulegen sind: Ent¬ weder ist sowohl nach Art. 747 C1), wie auch nach Art. 748 ibid. und nach Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über die unehelichen Kinder auch eine auswärtige Heimatgemeinde anspruchsberechtigt, oder sie ist es nach keiner dieser Bestimmungen. Hierüber kann zunächst kein Zweifel sein für die Art. 748 CC und Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über die unehelichen Kinder, da die letztere Vorschrift lediglich im Spezialgesetz die Regel der erstern wieder¬ holt. Es muß aber auch gelten für die Art. 747 und 748 CC; die Gleichheit der Ausdrücke — „la succession est déférée à la und die commune à laquelle il (le défunt) ressortissait“ Anknüpfung des Art. 748 an 747 — „la succession est aussi déférée à la commune.....“ zeigen aufs deutlichste, daß man es in beiden Fällen, beim ehelichen wie beim unehelichen Erblasser, nach der Meinung des Gesetzes mit einem durchaus gleichartigen Recht der Gemeinde zu tun hat. Und wenn es auch richtig sein mag, daß dieses Recht mit als Korrelat der Unterstützungspflicht der Heimatgemeinde gedacht ist, und daß bei Unehelichen die Unter¬ tützungspflicht im allgemeinen eher praktisch werden dürfte als bei Ehelichen, so kann doch aus diesem keineswegs grundsätzlichen, sondern lediglich graduellen Unterschied mangels aller positiven An¬ haltspunkte im Gesetz unmöglich gefolgert werden, daß zwar bei Unehelichen, nicht aber eventuell auch bei Ehelichen, eine fremde Heimatgemeinde Anspruch auf den Nachlaß haben soll. Im Iute¬ resse der Einfachheit wird daher in den folgenden Ausführungen jeweilen nur von Art. 747 CC die Rede sein, wobei das Gesagte sich jeweilen auch auf die in gleicher Weise zu interpretierenden Art. 748 und 48 Abs. 2 des Spezialgesetzes bezieht. Wenn es sich beim Anspruch der Heimatgemeinde nach Art. 747 CC, wie der Beklagte behauptet, nicht um ein eigent¬ liches Erbrecht, d. h. um eine Universalsukzession handeln würde, sondern um ein reines staatliches Okkupationsrecht, und damit um eine Singularsukzession in die einzelnen Nachlaßgegenstände, welches

Okkupationsrecht nur zufällig seinen Platz im Erbrecht des CC gefunden hätte, so wäre die Beschränkung auf die freiburgischen Gemeinden ohne weiteres gegeben; denn es ist wohl ausgeschlossen, daß ein Staat ein aus seiner Hoheit fließendes Recht, wie das Okkupationsrecht an herrenlosen Sachen, an einen auswärtigen Verband delegieren würde. Allein aus Wortlaut und Zusammen¬ hang der Bestimmungen des CC erhellt deutlich, daß im Gesetz das Recht der Heimatgemeinde auf den Nachlaß als ein eigentliches Erbrecht ausgestaltet ist. Das Recht wird als „Erbschaft, succession“, bezeichnet, die „an die Gemeinde fällt“, qui est « déférée à la commune ». Nach den Art. 699 und 702 ist aber unter Erbschaft, succession, die Universalsukzession im Gegensatz zu Singularsukzession zu verstehen. Aus Art. 901, der die Fälle der Universalsukzession aufzählt, folgt gleichfalls, daß die Gemeinde, der die Erbschaft nach Art. 747 zugefallen ist, die Eigenschaft eines Erben, héritier, Universalsuk¬ zesfors, hat. In Art. 717 sodann wird die Intestaterbenfolge kurz dahin zusammengefaßt, daß an erster Stelle die legitimen Ver¬ wandten, an zweiter Stelle der überlebende Ehegatte, die unehe¬ lichen Kinder, die Unterstützungsgemeinde bei tatsächlicher Unter¬ stützung zur Zeit des Todes und an dritter und letzter Stelle die Heimatgemeinde stehen, und dabei hat man es nach dem unzwei¬ deutigen Text des Gesetzes nur mit einer Rangfolge und nicht etwa mit einer grundsätzlichen Unterscheidung zu tun, wie ja das Recht der Heimatgemeinde bei tatsächlicher Unterstützung zur Zeit des Todes, das doch ohne Frage dem Recht der Heimatgemeinde nach Art. 747 gleichsteht, schon in der zweiten Klasse erwähnt ist und nach Art. 749 bei Unehelichen sogar den Aszendenten, Seiten¬ verwandten und dem überlebenden Ehegatten vorgeht. Auch die Bestimmungen über die Erbfolge bestätigen die Auffassung, daß die Heimatgemeinde nach Art. 747 Erbe ist. Wenn nach Art..897 die Siegelung des Nachlasses obligatorisch ist, falls eine Armen¬ anstalt (der Ausdruck „établissement de charité“ weist auf Art. 747) oder andere moralische Personen erben und wenn nach Art. 912 die moralische Person stets das beneficium inventarii verlangen muß, so zeigen gerade diese Ausnahmebestimmungen, daß im übrigen die Normen des Gesetzes auch für moralische Personen und damit auch für die Gemeinde, die als Heimatge¬ meinde erbt, gelten, und nichts deutet an, daß die letztere, wenn sie die Erbschaft angetreten, nicht als Universalsukzessor gemäß Art. 964 zur Zahlung der Schulden und Ausrichtung der Ver¬ mächtnisse verpflichtet wäre und nicht, wie jeder andere Erbe, die Erbschaftsklage, pétition d’héridité, des Art. 973 haben sollte. Das Recht der Heimatgemeinde auf den Nachlaß könnte kaum unzweideutiger und klarer als Erbrecht, im Gegensatz zu einem bloßen Okkupationsrechte, positiv ausgestaltet sein, als es im frei¬ burgischen CC, in Übereinstimmung mit dem gemeinen Recht und den Gesetzen anderer Kantone, und im Gegensatz zum französischen Recht, der Fall ist. (Über das gemeine Recht siehe die Literatur¬ angaben bei Böhm, Internationale Nachlaßbehandlung, 2. Aufl. 69; über das französische Recht, Weiss, Droit international privé, 850; Laurent, Droit civil international, 6, 436; Curti, Staatsvertrag mit Frankreich, 106 und die dort in Anmerkung 16 aufgeführte Literatur; über das schweizerische Recht, Huber, Schweiz. Privatrecht, 2, 154 ff.; vergl. auch schweiz. ZGB Art. 466, wo das Gemeinwesen als Erbe behandelt ist.)

4. — Folgt nach dem Gesagten der Ausschluß auswärtiger Gemeinden vom Anspruch des Art. 747 CC nicht schon aus dem Charakter des Anspruchs als eines staatlichen Okkupationsrechtes, so ist eine solche Beschränkung anderseits auch nicht aus dem frühern örtlichen Geltungsbereich des freiburgischen Erbrechts (vor Erlaß des BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A.) abzuleiten. Nach dem durch das Konkordat vom 15. Juli 1822 für die Erbrechts¬ verhältnisse und speziell die Intestaterbfolge im interkantonalen Verhältnis sanktionierten Heimatsprinzip hätte sich für eine Be¬ stimmung wie diejenige des Art. 747 CC ohne weiteres eine Be¬ schränkung dahin ergeben, daß nur einheimische Gemeinden als erbberechtigt in Betracht gekommen wären, weil ja das einheimische Erbrecht nur auf die eigenen Angehörigen anwendbar gewesen wäre. Der Kanton Freiburg hat indessen dem Konkordate nicht angehört, und er ist ihm insbesondere auch nach Erlaß seines Erbrechts im Jahre 1839 nicht beigetreten. Freiburg vertrat viel¬ mehr für das Erbrecht, wie die andern Kantone der französischen Schweiz, den Grundsatz der Territorialität in dem Sinne, daß

alle im Kantone eröffneten Erbschaften dem Freiburger Recht unterstanden, gleichgiltig ob der Erblasser Freiburger war oder nicht, während das Freiburger Recht auf die außerhalb des Kantons er¬ öffneten Erbschaften nicht anwendbar war (S. Blumer=Morel,

2. Aufl., 285; Huber, Schweiz. Privatrecht 1, 86 ff.; Rossel, Manuel du droit civil de la Suisse romande, 4; Wyß, Über die Kollision verschiedener Privatrechte nach schweiz. Rechtsansichten, Ztsch. f. schweiz. R. 2, 81 ff.). Bei dem von Freiburg in Bezug auf die räumliche Herrschaft seines Erbrechts beobachteten Territo¬ rialprinzip wäre es aber an sich durchaus möglich, daß Art. 747 CC auch auf im Kanton verstorbene Niedergelassene und damit auch auf auswärtige Gemeinden Anwendung fand, und es hätte einer besondern Einschränkung bedurft, damit, im Gegensatz zur Gesamtheit der übrigen Erbrechtsnormen, der erbrechtliche Anspruch der Heimatgemeinden nur Platz greift, wenn der Erblasser ein Freiburger ist.

5. — Eine solche Einschränkung ist nun in der Tat im kan¬ tonalen Recht enthalten. Einmal ist nicht zu verkennen, daß ein Erbrecht der auswärtigen Heimatgemeinde mit dem Territorial¬ prinzip im Erbrecht von vorneherein in einem gewissen innern Widerspruch stehen würde: Wenn die Beziehungen zur Heimat vor denjenigen zum Wohnort für die Frage des anzuwendenden Rechts in den Hintergrund treten, sollte doch eigentlich der aus¬ wärtigen Heimatgemeinde auch kein Erbrecht gegeben sein. Sodann ist von Bedeutung, daß Freiburg für ein Erbrecht einer auswär¬ tigen Heimatgemeinde wohl nach der Gesetzgebung keines andern Kantons auf Gegenrecht rechnen konnte und daß daher die Sta¬ tuierung eines solchen Erbrechts, zumal für jene Zeit, eine höchst auffallende und kaum verständliche Singularität gewesen wäre. Nach der Formulierung der betreffenden Bestimmungen (s. Huber, a.

a. O.) konnte ein Erbrecht einer auswärtigen Heimatgemeinde auf einen im übrigen erblosen Nachlaß an sich in Frage kommen in den Kantonen Nidwalden, Zug, Glarus, Appenzell A.=Rh., St. Gallen, Thurgau und Tessin. Hievon gehörten aber dem Kon¬ kordat betreffend Erbrecht an: Nidwalden, Glarus (bis 1870) Appenzell A.=Rh., Thurgau (bis 1866), und Tessin; Zug be¬ folgte im Erbrecht gleichfalls das Heimatprinzip (Blumer=Morel, 3, 285). Es war daher ausgeschlossen, daß nach den Rechten dieser Kantone auch einer auswärtigen Heimatgemeinde ein Erbrecht währt worden wäre. In St. Gallen aber, das, wie es scheint, im Erbrecht dem Domizilprinzip huldigte und nach dessen Erbgesetz, Art. 50, dem Wortlaut nach auch eine auswärtige Heimatgemeinde einen ohne andere Erben verstorbenen Unehelichen beerben konnte, wird das Gesetz restriktiv dahin verstanden, daß es sich nicht auf außerkantonale Gemeinden bezieht, so daß bei Unehelichen aus andern Kantonen der Nachlaß als erblos gilt (Jaeger, st. gall. Privatrecht, 2. Aufl., 219). Daß Freiburg, abweichend wohl von allen andern Kantonen und ohne in diesen Gegenrecht zu finden, außerkantonalen Gemeinden ein Erbrecht habe einräumen wollen, ist umso unwahrscheinlicher, als es in Art. 705 CC für die Zu¬ lassung der Ausländer zur Erbfolge, womit wohl auch auswärtige juristische Personen gemeint sind, ausdrücklich den Grundsatz der Reziprozität aufstellt und zwar in dem Sinne, daß die Ausländer gleich den Kantonsangehörigen behandelt werden, sofern der betref¬ fende auswärtige Staat Gegenrecht hält. Endlich ist für die Auslegung des Art. 747 CC von entschei¬ dender Wichtigkeit, daß der Gedanke der Beschränkung auf die Ge¬ meinden des Kantons im Gesetze selbst zu positivem Ausdrucke gelangt ist. In Art. 747 Abs. 2 ist bestimmt, daß, wenn der Verstorbene zwei oder mehrere Bürgerrechte hatte, die Erbschaft an diejenige Gemeinde „des Kantons“ fällt, in welcher er wohnte (« la succession est déférée à la commune du canton, dans laquelle il était domicilié »). Und mit dem in diesem Zusam¬ menhange an sich vielleicht nicht sehr klaren Worten „des Kan¬ tons“ wollte, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes klar be¬ weist, gesagt werden, daß das Erbrecht der Heimatgemeinde nach Art. 747 (und damit auch nach Art. 748 und 48 des Spezial¬ gesetzes) nur für freiburgische Gemeinden gilt. In der Sitzung der großen Gesetzgebungskommission vom 2. März 1837 wurde nämlich der Zusatz „Au canton“ beantragt und beschlossen, um zu verhindern, daß die Bestimmung eine Ausdehnung zu Gunsten fremder Gemeinden erfahre, wobei man jedoch übersah, daß die Be¬ schränkung richtigerweise in der Redaktion des Abs. 1 des Art. 747 hätte angebracht werden sollen. Immerhin können die Worte „du

canton“ unter Berücksichtigung der Genesis des Gesetzes nicht anders als im angegebenen Sinne ausgelegt werden. Darnach ist für den Fall, daß jemand, sei es ein Ehelicher oder ein Unehelicher, in Freiburg stirbt, ohne gesetzliche Erben zu hinterlassen und ohne über sein Vermögen durch Testament verfügt zu haben, die rechtliche Situation vom Standpunkte des kantonalen Rechtes aus die: Ist der Erblasser ein Freiburger, so ist die Hei¬ matgemeinde Erbe; ist er ein Niedergelassener, so fällt der Nach¬ laß nach Art. 424 Abs. 2 CC als herrenloses Gut an den Staat.

6. — Es frägt sich nunmehr, ob diese Ordnung des kantonalen Rechts durch bundesrechtliche Normen, als welche Art. 22 des BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A., Art. 60 und 4 BV in Betracht kommen können, dahin modifiziert wurde, daß das Erbrecht der Heimatgemeinde auch auf außerkantonale Gemeinden ausgedehnt ist. Nach Art. 22 des BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. richtet sich die Erbfolge nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Da Freiburg schon vorher das Territorialprinzip im Erbrecht befolgte, ist diese Bestimmung, namentlich was die Erbfolge in den Nachlaß kantonsfremder, in Freiburg niedergelassener Personen anbetriff in ihrem Geltungsbereich, im allgemeinen wenigstens, weder aus¬ gedehnt noch eingeschränkt worden. Auch eine Erstreckung des Art. 747 CC auf auswärtige Gemeinden durch sie wäre nur dann anzunehmen, wenn die Beschränkung auf die kantonalen Gemeinden den Art. 60 oder 4 BV widersprechen sollte; denn Art. 22 leg. cit. hat zunächst die Bedeutung einer Kollisionsnorm; er schreibt vor, welches von verschiedenen kantonalen Rechten zur Anwendung kommen soll, bestimmt aber nicht, wie das kantonale Recht be¬ schaffen sein müsse. Und wenn auch die Meinung des Gesetzes die ist, daß dasselbe Gesetz für Bürger und Nichtbürger gelte, so sind doch jedenfalls solche rechtliche Unterschiede, die vor den genannten Verfassungsnormen Bestand haben, auch vor Art. 22 leg. cit. zu¬ lässig. Es ist daher zu untersuchen, wie die in Frage stehende kantonalrechtliche Beschränkung betreffend das Erbrecht der Heimat¬ gemeinde sich zum Prinzip der Rechtsgleichheit nach den Art. 60 und 4 BV verhält, und zwar hat diese Prüfung zu geschehen sowohl vom Standpunkte der Klägerin, wie auch von demjenigen des Erblassers Aeschbach aus.

7. — Was zunächst die Klägerin anbetrifft, so kann sie sich auf Art. 60 BV in dieser Hinsicht nicht berufen. Selbst wenn die Garantie des Art. 60 sich auch auf juristische Personen beziehen sollte, was zweifelhaft ist (s. Burckhardt, Kommentar zur B2 627), so kann doch jedenfalls eine außerkantonale Gemeinde als solche gestützt hierauf nicht Gleichstellung mit einer innerkantonalen beanspruchen, weil ihre tatsächliche und rechtliche Lage eine voll¬ ständig andere ist. Aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV aber kann die Klägerin gleiche Behandlung wie eine Freiburger Gemeinde in Bezug auf den Art. 747 C0 postulieren, falls sich nicht für die Beschränkung der Bestimmung auf die Gemeinden des Kantons vernünftige Gründe anführen lassen. Dies ist aber, wie sich aus den nachfol¬ genden Ausführungen ergeben wird, der Fall.

8. — Vom Standpunkte des Erblassers aus handelt es sich bei der Regelung des Erbrechts der Gemeinden im Kanton Freiburg darum, daß die Erbfolgeordnung für einen Niedergelassenen etwas anderes ist, als für einen Kantonsbürger. Während dieser als letzten gesetzlichen Erben, nach allen andern, die Heimatgemeinde hat, schließt bei jenem die gesetzliche Erbfolge schon vorher, mit dem letzten erbberechtigten Verwandten, ab. Bei lediglich formeller Be¬ trachtung könnte man vielleicht geneigt sein, in dieser verschiedenen Behandlung des Bürgers und des Niedergelassenen in Ansehung der gesetzlichen Erbfolge einen Verstoß gegen Art. 60 BV zu finden und hieraus zu folgern, daß auf den Niedergelassenen die gleiche Sukzessionsordnung wie auf den Bürger, auch hinsichtlich des Erbrechts der Heimatgemeinde, anzuwenden sei. Doch muß man zu einem andern Schlusse gelangen, sobald man mehr die Sache als die Form ins Auge faßt. Wenn auch das Recht der Heimatgemeinde auf den im übrigen erblosen Nachlaß im positiven kantonalen Recht als erbrechtlicher Anspruch ausgestaltet ist, so ist es doch insofern ein erbrechtlicher Anspruch besonderer Art, der ein starkes publizistisches Element enthält, als er, im Gegensatz zu den andern erbrechtlichen An¬ sprüchen, weder auf Blutsverwandschaft, noch auf dem Willen des Erblassers, sondern auf einem Subjektionsverhältnis des Erblassers zum Staate oder zur Gemeinde beruht. Und von dieser Seite aus

betrachtet handelt es sich bei dem Anspruch materiell doch wesent¬ lich nur um einen bestimmten Modus, wodurch der Kanton in Bezug auf erbloses Gut seine Hoheit zur Geltung bringt. Die Kantone sind bundesrechtlich nicht gehindert, sich ein ausschlie߬ liches Recht auf erblose Nachlässe beizulegen, sei es, daß sie ein¬ fach auf das Recht des Staates auf herrenloses Gut abstellen, sei es, daß sie den Anspruch im Erbrecht besonders ordnen (Kollisionen der Kantone auf diesem Gebiet sind nach dem BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. zu regeln, siehe Escher, Interkantonales Pri¬ vatrecht, 237 ff.). Und es gilt dies insbesondere auch für den Nachlaß von Niedergelassenen, wie es ja, was bereits in anderem susammenhange angedeutet wurde, dem Grundgedanken des vom Bundesgesetz für das Erbrecht aufgestellten Territorialprinzips, das die Beziehungen zum Domizil vor denjenigen zur Heimat als die wichtigern und entscheidendern betrachtet, entspricht, daß der erblose Nachlaß nicht in den Heimatkanton zurückgeht, sondern im Domizil¬ kanton verbleibt. Dabei ist die Art und Weise, die Form, in welcher der Kanton bei erblosen Nachlässen seine Hoheit ausübt, von mehr nebensäch¬ licher Bedeutung. Der Kanton kann sich selber nur ein Okkupa¬ tionsrecht, oder aber einen mehr oder weniger vollkommen als Erbrecht ausgestalteten Anspruch zuschreiben; er kann das Okku¬ pationsrecht der Niederlassungsgemeinde delegieren oder ihr ein Erbrecht geben; er kann innerhalb des Kantons die Heimatge¬ meinde berücksichtigen, z. B. in der Weise, daß er selber okkupiert oder erbt, daß er aber, wenn der Verstorbene Kantonsbürger ist, den Nachlaß ganz oder zum Teil der Heimatgemeinde abgibt, wäh¬ rend er den Nachlaß des Niedergelassenen behält. Er kann bestim¬ men, daß allgemein die Wohnortsgemeinde erbt, daß sie aber bei Kantonsbürgern den Nachlaß wenigstens zum Teil der Heimatge¬ meinde abzuliefern hat. Eine bloße formale Modalität des primären staatlichen Rechtes liegt aber auch dann vor, wenn der Kanton bei Bürgern die Heimatgemeinde direkt berechtigt, und zwar erbbe¬ rechtigt, erklärt, während bei Niedergelassenen entweder die Domi¬ zilgemeinde erbt oder der Staat aus erbrechtlichem oder hoheit¬ lichem Gesichtspunkte auf die Verlassenschaft greift. Auch wenn daher ein Kanton, wie Freiburg, der einheimischen Heimatgemeinde ein Erbrecht gibt und im übrigen den Nachlaß an den Staat fallen läßt, so ist die aus dieser Regelung folgende verschiedene Erbfolgeordnung für Bürger und Niedergelassene nur etwas äußer¬ liches und formelles; das wesentliche, auch vom Standpunkte des niedergelassenen Erblassers aus, ist, daß die Verlassenschaft, wie diejenige eines Bürgers, an einen Verband des Domizilkantons, wenn auch nicht denselben, fällt. Dann kann aber auch in An¬ sehung des Erblassers hierin keine Verletzung des Art. 60 BV liegen. Wenn sachlich nichts dagegen einzuwenden ist, daß der erb¬ lose Nachlaß eines Bürgers an die Heimatgemeinde und derjenige eines Niedergelassenen an den Staat gelangt, so wird man auch darin keinen Verstoß gegen Art. 60 BV erblicken, daß ein Kan¬ ton wesentlich das nämliche Resultat in der Weise erreicht, daß er der kantonalen Heimatgemeinde ein Erbrecht gibt. Diese Auffassung findet denn auch ihre Bestätigung in der schweizerischen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Stellung des Staates zu erblosen Verlassenschaften (s. Huber, a. a. O.). Es ist bereits hervorgehoben worden, daß kein einziger Kanton zu Gunsten eines andern oder einer auswärtigen Gemeinde ein Recht auf den erblosen Nachlaß statuiert. In den meisten Kantonen ist einfach der Staat berechtigt, wobei selbstverständlich der eigene und nicht der allfällige fremde Heimatstaat gemeint ist. Diejenigen Kantone, welche die Heimatgemeinde als berechtigt erklären, standen, wie in Erwägung 5 ausgeführt, fast alle früher auf dem Boden des Heimatprinzips im Erbrecht, so daß als Heimatgemeinde nur eine kantonale Gemeinde in Betracht kommen konnte. Die Heimatge¬ meinde innerhalb des Kantons wird berücksichtigt in Graubünden (Art. 499 PGB), wo der Nachlaß eines Bündners den frommen Stiftungen seiner Heimatgemeinde, derjenige eines Kantonsfremden dem Staate anheimfällt (nach der Formulierung des Gesetzes hat man es eher mit einem Okkupationsrecht zu tun); ferner in Zürich, Schaffhausen und Aargau, wo der Nachlaß an den Staat fällt, der, wenn der Verstorbene Kantonsbürger ist, die Hälfte der Hei¬ matgemeinde herausgibt*; und ähnlich auch in Luzern. Diese Kantone erreichen also auf einem formell etwas abweichenden (ge¬ wiß unanfechtbaren) Wege dasselbe oder ein ähnliches materielles

* § 905 aarg. BGB. (Anm. d. Red. f. Publ.)

Resultat wie Freiburg mit seinem Erbrecht zu Gunsten der eigenen Gemeinden. Endlich ist noch auf Art. 466 des schweiz. ZGB zu verweisen, wonach beim Mangel erbberechtigter Personen die Erbschaft an den Domizilkanton oder die Gemeinde fällt, die von der Gesetzge¬ bung des Kantons als berechtigt bezeichnet ist. Auch hier wird es sich wohl nach Wortlaut und Zusammenhang des Gesetzes um ein Erbrecht des Gemeinwesens handeln, und es dürfte kaum zweifelhaft sein, daß die kantonale Gesetzgebung ge¬ mäß der ihr vom ZGB eingeräumten allgemeinen Ermächtigung bestimmen kann, daß bei Kantonsbürgern die Heimatgemeinden erben, während bei Niedergelassenen die Erbschaft an die Wohn¬ ortsgemeinde oder an den Staat fällt. Darnach beruht aber auch Art. 466 ZGB auf dem, dem bisherigen Territorialprinzip im Erbrecht entsprechenden Gedanken, daß der Nachlaß eines ohne erbberechtigte Personen verstorbenen Niedergelassenen grundsätzlich dem Domizilkanton gehört, der darüber verfügen kann und zwar auch in einer Art und Weise, die unter Umständen, rein formell und äußerlich, eine verschiedene Erbfolgeordnung für Bürger und Niedergelassene bedeutet. Die Regelung des Freiburger Rechts wäre daher nach dem ZGB zulässig. Um so weniger wird man darin eine Verletzung des Art. 60 BV finden wollen und aus dieser Verfassungsnorm folgern, daß nun auch eine auswärtige Heimatgemeinde in Freiburg in Ausdehnung des Art. 747 C0 als erbberechtigt anzuerkennen sei. Aus den bisherigen Ausführungen erhellt aber zugleich ohne weiteres, daß eine derartige Folgerung auch nicht aus Art. 4 BV gezogen werden darf, da für die verschiedene Behandlung des erb¬ losen Nachlasses bei Bürgern und Niedergelassenen sachliche und vernünftige Gründe, und zwar sowohl vom Standpunkt der aus¬ wärtigen Heimatgemeinden, wie auch von demjenigen des Erb¬ lassers aus, vorhanden sind.

9. — Die Klage ist daher abzuweisen. Die Verhältnisse des Falles, die Vorgeschichte des Prozesses und die unbegründete, den frühern Erklärungen des Staatsrates von Freiburg widersprechende Kompetenzbestreitung des Beklagten, rechtfertigen es aber immer¬ hin, der Klägerin nur die Gerichtskosten aufzulegen und die Par¬ teikosten wettzuschlagen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiefen.