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64. Arteil vom 16. September 1909 in Sachen Hiltpold, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Hiltpold=Frick, Kl. u. Ber.=Bekl. Mangel der Anwendung und Anwendbarkeit eidg. Rechts, Art. 56 und 57 0G: Die Frage, ob eine gültige Schenkung unter Lebenden oder auf den Todesfall vorliege, beurteilt sich ausschliesslich nach kantonalem Recht. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. — Die Kläger erhoben als Erben der am 19. Januar 1907 in Baden verstorbenen Witwe Rosina Hiltpold=Frick gegen den Beklagten, einen Neffen des Ehemanns dieser Erblasserin, gericht¬ lich Klage mit der Streitfrage: „1. Ist der Beklagte verpflichtet, den Klageparteien 1—4 je „1250 Fr. Kapital als den vierten Teil des Darlehens, welches „die Erblasserin Rosina Hiltpold=Frick ihm am 1. Dezember 1903 „gemacht hat, nebst 4½% Zins seit 1. Dezember 1906 zu be¬ „zahlen? „2. Ist der Beklagte verpflichtet, den Klageparteien auf eine „sechsmonatliche Kapitalkündigung hin je 2400 Fr. Kapital als „den vierten Teil des Darlehens, welches die Erblasserin Rosina „Hilpold ihm am 7. Dezember 1903 machte, nebst 4½% Zins „seit 1. Dezember 1906 zu bezahlen?“ Die Klage stützte sich auf zwei zum Nachlaß der Witwe Hilt¬ pold gehörende Schuldverpflichtungen, welche der Beklagte ihr am
1. und 7. Dezember 1903 für zwei Darlehen von 5000 Fr. und 9600 Fr. ausgestellt hatte. Das erstere dieser Darlehen war zu % verzinslich und hätte innert 2 Jahren zurückbezahlt werden sollen, für das letztere war der Zinsfuß auf 4½% festgesetzt und bestimmt, daß es von Ende 1907 an jederzeit auf 6 Monate gekündigt werden könne. Die Kläger behaupteten, die Zinsen seien seit 1. Dezember 1906 ausständig, und das zweite Darlehen sei auf 10. April 1909 gekündet worden. — Der Beklagte schloß auf Abweisung der Klage, unter Berufung auf einen Vertrag, den er am 15. März 1905 mit der Erblasserin, Witwe Hiltpold, abgeschlossen hatte. Darin ist, neben der Verpflichtung der Frau Hiltpold, zwei ihr vom Beklagten zur Sicherung ihrer Darlehns¬ forderungen verpfändeten Schuldbriefe zurückzugeben (Ziffer 1. bestimmt: „2. Das ganze Darlehen von Frau Rosina Hiltpold von „14,600 Fr. ist unaufkündbar, ohne Rück= oder Abzahlungsver¬ „pflichtungen zu belassen. Dafür hat Hiltpold Rud. dieses Kapital „von nun ab mit 4 ½% zu verzinsen. „3. Bei allfälligem Hinscheide der Frau Witwe Rosina Hiltpold „in Baden hört die Verzinsung auf, da das von ihr der Familie „Hiltpold=Hiltpold gelieferte Kapital als Erbschaftsquote in An¬ „rechnung gelangt. „4. Rudolf Hiltpold verpflichtet sich andurch, seine schwebenden „Verpflichtungen raschmöglichst in Ordnung zu bringen und künftig „pünktlich zu Zinsen, ansonst sich Frau Rosina Hiltpold vorbehält, „ihn für die eventuell rückständigen Zinsen ohne Verzug rechtlich „zu belangen.“ Durch diesen Vertrag sei die Rückzahlungspflicht wegbedungen worden, weshalb von einem Darlehen nicht mehr gesprochen wer¬ den könne. Da der Beklagte auch eine Gegenleistung, die Verzin¬ sung, übernommen habe, liege ein Innominatkontrakt vor mit gegenseitigen Leistungen, einerseits der Überlassung des Kapitals, anderseits periodischen Zuwendungen, wie bei einer Rente, oder dann habe man es mit einer Schenkung zu tun. — Demgegen¬ über machten die Kläger geltend, durch den Vertrag sei das Schuld¬ verhältnis an sich nicht berührt worden, eventuell handle es sich um eine ungültige Schenkung auf den Todesfall. B. — Durch Urteil vom 12. Juni 1909 hieß die I. Appella¬ tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich, in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides, die Klage gut. Sie argumentierte wesentlich wie folgt: Wenn der Beklagte aus dem Vertrage herleite, daß ihm die Rückzahlung der empfangenen Darlehen erlassen worden sei, so be¬ haupte er damit eine Schenkung. Von einem Rentenkauf könne schon deshalb keine Rede sein, weil die Erblasserin die Gegen¬ leistung nicht erst habe zu erwerben brauchen, sondern den An¬
pruch darauf schon bei Abschluß des Vertrages besessen habe; die geringfügige Erhöhung des Zinses von 5000 Fr. um ¼% er¬ kläre sich zur Genüge daraus, daß die Erblasserin auf die bisherige fauftpfändliche Sicherheit und das Kündigungsrecht verzichtet habe. Tatsächlich liege aber eine Schenkung auch nicht vor, da die Schen¬ kungsabsicht nicht nachgewiesen sei; vielmehr sei anzunehmen, daß die Absicht der Erblasserin bloß dahin gegangen sei, der Beklagte solle bei ihren Lebzeiten seine Schuld nicht abzuzahlen brauchen, in der Meinung, daß diese dereinst bei ihrem Tode mit seinen ver¬ meintlichen Erbansprüchen verrechnet werde. Was die in Ziffer 5 des Vertrages enthaltene Anrechnungsklausel betreffe, habe der Um¬ stand, daß der Beklagte nicht Erbe der Frau Hiltpold geworden sei, bloß zur Folge, daß die Verrechnung nicht stattfinden könne. Davon, daß die Verrechnung eine Bedingung der Rückzahlungs¬ pflicht sein sollte, enthalte der Vertrag nichts. Sollte aber auch die Absicht der Erblasserin dahin gegangen sein, dem Beklagten auch für den Fall, daß eine Verrechnung nicht möglich sei, seine Schuld zu erlassen, so läge hierin ein Schenkungsversprechen für den Todesfall, das sowohl nach zürcherischem als auch nach aar¬ gauischem Rechte ungültig wäre. C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
1. Es sei in Aufhebung dieses Urteils die Klage im ganzen Umfange abzuweisen, unter gerichtlicher und außergerichtlicher Kostenfolge für die Kläger.
2. Es sei das bundesgerichtliche Verfahren bis zur Erledigung einer vom Berufungskläger gleichzeitig beim Kassationsgericht des Kantons Zürich eingelegten Kassationsbeschwerde zu sistieren; in Erwägung: Dem Sistierungsbegehren des Berufungsklägers wäre zu ent¬ prechen, wenn die Berufung sich nicht von vornherein als unzu¬ lässig darstellen würde. In der Tat ist aber das Bundesgericht zur Beurteilung der Streitsache nicht zuständig. Die von den Klägern aus den Schuldscheinen vom 1. und 7. Dezember 1903 hergelei¬ teten Klageansprüche werden vom Beklagten nur bestritten mit Rücksicht auf den Vertrag vom 15. März 1905, wie er denn auch in der Antwort ausdrücklich erklärt hat, Gegenstand des heu¬ tigen Prozesses bilde die Interpretation jenes Vertrages. Wenn nun der Beklagte geltend macht, durch den Vertrag vom 15. Mär 1905 sei die Rückzahlungspflicht der beiden Darlehen aufgehoben worden, so liegt darin, wie die Vorinstanz richtig ausführt, nichts anderes, als die Behauptung eines schenkungsweisen Erlasses einer bestehenden Schuld, sei es eines sofortigen und unbedingten, sei es eines erst auf den Todesfall der Erblasserin und unter der Be¬ dingung, daß der Bedachte nicht Erbe werde, wirksam werdenden Erlasses. Von einem Rentenkauf oder einem selbständigen Inno¬ minatkontrakt mit gegenseitigen Leistungen kann schlechterdings nicht die Rede sein. Ob aber eine gültige Schenkung unter Leben¬ den oder auf den Todesfall vorliege, beurteilt sich ausschließlich nach kantonalem, nicht nach eidgenössischem Recht (vergl. AS 21 S. 419; 23 S. 149), weshalb sich der Entscheid der Vorinstanz über die einzig streitigen Fragen gemäß Art. 56 und 57 OG der Nachprüfung des Bundesgerichts entzieht; erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.