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51_I_81

BGE 51 I 81

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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80 Staatsrecht. l~istung nic~t deshalb, weil die Leistungsfähigkeit des elllzelnen TeIlhabers eine grössere wäre, als sie sich in der Höhe seines Anteils ausdrückt. Vielmehr tritt sie . unabhängig davon, von dem anderen Gesichtspunkte aus ein, dass die entsprechenden Summen obwohl rechtlich verschiedenen Personen zustehend, d~ch wirt- schaftlich Teile eines einheitlichen Ganzen, des Gesell- schaftsgewinns bilden, aus einer und derselben Einkom- mens~uelle stammen. Das zejgt sjch klar, wenn man den Fall lllS Auge fasst, wo die auswärtigen Teilhaber ausser ihrem Gewinnanteil an der st. gallischen Gesellschaft über ke~.n ande:es steuerpflichtiges Einkommen verfügen. ~ahrend SIe alsdann bei Wohnsitz im Kanton lediglich die der Höhe des Anteils eines jeden entsprechenden Steuer~l zu be.zahlen hätten, muss wegen des auswärtigen :V0~nSItzes elll Steuerbetrag entrichtet werden, der den III Jener Weise berechneten um ein Mehrfaches über- steigt, ohne dass in der Leistungsfähigkeit der Teilhaber oder der Gesellschaft bestehende Unterschiede diese ungleiche Belastung zu rechtfertigen vermöchten. Wenn ~er Kanton St. Gallen die auswärtigen Teilhaber st. gal- lIscher Geschäfte für ihre Geschäftsanteile nach Mass- gabe ihrer gesamten, nicht nur der durch diese Anteile ausgedr~ckten Leistungsfähigke_it zur Steuer heran- ziehen will, so müsste dies auf dem Wege geschehen, der oben angedeutet worden ist und durch die zitierten l!rteile gewiesen wird. Durch 'das Mittel einer « kollek- tIven Besteuerung» der Anteile solcher Teilhaber kann solange dieselbe Art der Veranlagung nicht auch für di~ Anteile der innerkantonalen Teilhaber durchgeführt wi~d, je?es ~el ohne offenbare Verletzung der Rechts- gleIchheIt llIcht verwirklicht werden. Da der Entscheid des Regierungsrates demnach auf alle Fälle, selbst wenn er mit § 18 des kantonalen Steuer- g~set.zes nach dessen richtig verstandenem Sinn über- elllstImmen sollte, vor Art. 4 BV nicht haltbar ist muss er schon aus diesem Grunde aufgehoben werden: Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15. 81 Es bedarf deshalb des Eintretens auf die übrigen von den Rekurrenten erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen nicht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 1924 in dem Sinne aufgehoben, dass die Einkommenssteuer wie bisher für die einzelnen Kommanditäre gesondert berechnet werden muss.

15. Auszug aus dem 'Urteü vom 14. Härz 1926 i. S. Niederberger gegen Obergericht Luzern. Kantonale Vorschriften über Verwirkung des Klagerechts bei Nichteinreichung der Klage innert Frist seit dem Sühne- vorstand. Bedeutung. Verhältnis zum Bundesrecht. Die Rüge, der kantonale Richter habe die Vorschrift, soweit sie an die Fristversiiumnis die materielle Konsumtion des Anspruchs knüpfen sollte, zu Unrecht als bundesrechV,- widrig betrachtet, ist durch zivilrechtliche Beschwerde, nicht durch staatsrechtlichen Rekurs geltend zu -machep.. Nach § 12 des nidwaldischen Verfassungsgesetzes be- treffend die Gerichtsorganisation vom 29. April 1900 müssen alle bürgerlichen Streitigkeiten, unter Vorbehalt gewisser gesetzlicher Ausnahmen, zunächst ins Sühne- verfahren vor ,den Friedensrichter des betreffenden Bezirkes gebracht werden. § 7 der landrätlichen « Aus- führungsverordnung ») zum Gesetze vom 20. März 1901, bestimmt: « Wird in einem unvermittelt gebliebenen Streitfall eine Klage nicht innert 3 und eine Widerklage nicht innert 4 Monaten nach dem Vortritt vor dem Friedensrichter bei dem betreffenden Gerichtspräsiden- ten rechtsanhängig gemacht, so wird dies als völliger Verzicht auf den Rechtsstreit angesehen und es hat später der Gerichtspräsident die Annahme der Klage- oder

82 Staatsrecht. Widerklageschrift von Amteswegen zu' verweigern 'd d 'hdib ,es seI enn, ass SIC e etreffende Streitpartei über e' F . t 1- b' Ine ns ver angerung a SeIte des Gegners auszu.... . . . ... elsen vermag. » EIne gleIchlautende Vorschrift war schon' § 42 der Zivilprozessordnung vom 21. April 1890 en~~ halten. Im .Januar 1921 liess R. Niederberger in Dallenwil, Kt. Nld~alden den R?~~nten Josef Niederberger, der d~als In. Stans d?IDlZllie:t war, in einem Forderungs_ S~lte ZWIschen helden Teilen vor das dortige Friedens- nchte~mt vorladen. Der Vennittlungsvortand verlief ergebmslos, ohne dass der Kläger darauf die Kl . rtd F' age lUne er nst von 3 Monaten beim Gerichtspräsid _ t h- . en en ~ngIg g~macht hätte. In der Folge - ob noch in- nert Jener Fnst oder erst nach deren Ablauf ist streitig -: verzog der Rekurrent nach Sempach, Kt. Luzern. R. Nlederberge~. klagte darauf. die Forderung, die Gegen- stand des .Sühneverf~hrens I~ Stans gebildet hatte, bei den luzermschen Genchten eIn. Die vom Rekurrente erhobene Einrede der Verwirkung des Klageanspruch n wurde von ~eiden kantonalen Instanzen abgewiese:s vom Obergencht Luzern mit der Begründung: der Stand~ punkt des Beklagten wäre dann richtig, wenn es sich b . den angerufenen Bestimmungen der nidwaldnischen ~~ setzgebung um eine materielle Rechtsverjährung h _ ~elte. Dies sei aber nicht der Fall, obwohl. § 42 Z~~ SIch .~nter der etwas missverständlichen Überschrift « VerJahrung der Rechtsbegehren J) finde. Denn eine den materiellen Anspruch konsumierende Verjährun oder Verwirkung könne nur nach Massgabe des Bundes: rechts (OR Art. 127 ff.) eintreten. Wenn das Bundes- recht kantonale Verwirkungsbestimmungen dulde sei doch deren örtlicher Geltungsbereich angesichts' d so öffentlichrechtlichen Natur des Prozessrechts auf ;;: Grenzen .des sie. erlassenden Kantons beschränkt, in- dem es. mcht angehe, dass ein Kanton für sich die Vor- aussetzungen umschreibe, die auch in einem anderen Gleichheit vor dem Gesetz. No 15. 83 Kanton die Verweigerung des Rechtsschutzes für einen materiellrechtlich noch bestehenden Anspruch nach sich ziehen könnten. Auch den streitigen Vorschriften könne daher mehr als die Bedeutung einer prozessrecbtlicben Verwirkungsbestimmung nicht zukommen. Danach ver- möchten sie aber die Geltendmachung des Anspruchs vor den luzernischen Gerichten nicht zu verhindern. Ihre Anwendung würde zudem voraussetzen, dass der Kläger die Klage bis zum Ablauf der Frist - also bis zum 4. Mai 1922 (§ 31 der nidwaldnischen ZPO)-noch in Nidwalden hätte erheben können, was nur möglich gewesen wäre, wenn der Beklagte bis dann seinen Wohn- sitz dort gehabt hätte. Der Beweis dafür treffe den Be- klagten, da er aus dieser Behauptung Rechte herleite. Er sei nicht geleistet, indem die Akten auch den ent- gegengesetzten Schluss zuliessen, nämlich dass die Wohn- sitznahme in Sempach schon vorher, am 1. Mai 1922 stattgefunden habe (was näher ausgeführt wird). Gegen das Urteil des Obergerichts ergriff Josef Nieder- berger- den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes- gericht, wegen Verletzung von Art. 4 BV, indessen ohne Erfolg. - Gründe: _ « Nach den Erwägungen des angefochtenen Urteils ist nicht ganz klar, ob das Obergericht angenommen hat, § 42 der ZPO, bezw. § 7 der Gerichtsorganisation von Nidwalden wollten selbst an die Nichtbeachtung der darin gesetzten Frist nur prozessrechtliche Ver- wirkungsfolgen, nicht aber den Verlust des mate- riellen Anspruchs knüpfen, der Gegenstand des Sühne- verfahrens war, oder ob es davon ausging, auch diese weitergehende Folge sei zwar gewollt, insoweit aber die Vorschrift bundesrechtswidrig und daher für die Gerichte anderer Kantone nicht verbindlich. Fasst man die Motive im ersteren Sinne auf, so muss der Rekurs ohne weiteres als unbegründet verworfen werden. Wenn schon der Titel des § 42 ZPO « Ver- jährung der Rechtsbegehren » zunächst eher auf. den

84 Staatsrecht. Gedanken einer materiellen Anspruchsverwirkung hin- zudeuten scheint, so wird doch diese Folge der Frist- versäumnis im Texte der Bestimmung nirgends ausdfÜck- 'lieh ausgesprochen: vielmehr geht die Sanktion nur dahin, dass die Unterlassung der Anhängigmachung der Klage innert Frist als « Verzicht auf den Rechtsstreit )) angesehen werde und dass der « Gerichtspräsid~nt I),

d. h. die nach nidwaldnischem Rechte zur ProzessleItung in erster Instanz befugte Behörde, die « Anhandnahme ») einer später eingereichten Klage zu verweigern habe. Es ist daher die Annahme durchaus möglich, dass es sieh lediglich um eine der Ordnung des Rechtsgangs vor den Gerichten des Kantons selbst dienende Vorschrift handle, wodurch die Anrufung derselben, d. h. der Anspruch auf Gewährung des Rechtsschutzes durch sie in dem durch die kant. ZPO und Gerichtsorganisation vorge- sehenen Verfahren, nachdem einmal der Sühnebeamte mit der Sache befasst worden ist, von der Überleitung aus dem Sühne- in das eigentliche Prozessverfahren innert bestimmter Frist abhängig gemacht wird. Jeden- falls kann in dieser Auslegung bei der mehrdeutigen Fas- sung des Gesetzestextes eine Verletzung klaren Rechts und ein Verstoss gegen Art. 4 BV solange nicht erblickt werden, als nicht aus dem Zusammenhang der Bestim- mungen' mit anderen Vorschriften der kantonalen Ge- setzgebung der Nachweis erbr~cht zu werden ven.nag, dass der Sinn der verwendeten Ausdrücke notwendIger- massen ein weitergehender sein muss. So aufgefasst beansprucht die Bestimmung aber selbst keine über das Kantonsgebiet, den Rechtsweg innerhalb desselben hinausgehende Bedeutung. Die Abweisung der Ver- wirkungseinrede gegenüber der im Kanton Luzern, am gegenwärtigen Wohnsitze des Rekurrenten erhobenen Klage kann deshalb nicht mit der Begründung bekämpft werden, dass Verwirkungsvorschriften einer kantonalen Prozessgesetzgebung, deren Herrschaft die Parteien zur Zeit des Eintritts der die Verwirkung bedingen- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 15. 85 den Tatsachen unterstanden. auch die Gerichte anderer Kantone bänden. Denn hier konnte eben schon das Vorliegen einer solchen über die Versagung weiteren Rechtsschutzes im Kanton Nidwalden selbst für den Anspruch hinausgehenden Verwirkungsbestimmung zum mindesten ohne Willkür verneint werden. Es braucht daher zu der Begründung, mit welcher der Rekurrent jenen Satz nachweisen will, keine Stellung genommen zu werden. Wäre aber das Urteil in dem anderen Sinne zu ver- stehen, dass die durch die streitigen Vorschriften der nidwaldnischen Gesetzgebung an sich vorK~sehene Folge der materiellen Anspruchsverwirkung bundes- - rechtswidrig und daher die Vorschriften insoweit ungiltig seien; so könnte sich auch die Anfechtung des Urteils nur darauf stützen, dass diese Annahme unrichtig sei. Das behauptet denn auch der Rekurrent, indem er die Auf- fassung vertritt, dass die Bestimmungen des OR über das Erlöschen der Forderungen der Aufstellung weiterer Verwirkungsgründe durch das kantonale· Recht, die sich an das Verhalten des Gläubigers im Prozesse über die Forderung, die Unterlassung gewisser Hand- lungen darin knüpfen, nicht entgegenstünden. Das Obergericht. hätte danach fälschlich eidgenössisches statt kantonalen Rechts angewendet, indem es Bestim- mungen des letzteren zu Unrecht als durch das Bundesrecht aufgehoben betrachtete. Nach dem grund- sätzlichen Entscheide des Bundesgerichts i. S. von Senger vom 5. Mai 1922 (AS 48 I S. 229) ist aber diese Rüge gleich der umgekehrten. dass der Streit auf Grund kantonalen statt des in Wirklichkeit mass- gebenden eidgenössischen Rechtes beurteilt worden sei, in Zivilsachen durch das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde nach Art. 87 OG geltend zu machen. Die Zulässigkeit dieses ordentlichen Rechtsmittels schliesst nach feststehender Praxis den ausserordentlichen Rechts- behelf des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung AS 51 1-1925 7

86 Staatsrecht. von Art. 4 BV und Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV aus. Abgesehen davon aber, dass die vorliegende , Beschwerde ausdrücklich und ausschliesslich als « staats- rechtlicher Rekurs» bezeichnet, erhoben und begründet und dass ein Begehren, sie eventuell als zivilrechtliche Bescbwerde zu behandeln, nicht gestellt worden ist, wäre sie unter dem letzteren Gesichtspunkte auch ver- spätet ... Kann die Abweisung der Verwirkungseinrede, so- weit sie auf der Annahme der Bundesrechtswidrigkeit der § 42 ZPO und § 7 Gerichtsorganisation von Nid- walden beruht, im staatsrechtlichen Rekursverfahren nieht angefochten werden und ist, soweit sie auf dE!r anderen Annahme beruhen sollte, dass die zit. Vor- schriften selbst die vom Rekurrenten behauptete Folge nicht vorsehen, die Anfechtung dieser Auslegung aus Art. 4 BV unbegründet, so wird damit die eventuelle Frage gegenstandslos, ob die Verwirkung allenfalls des- halb nieht eingetreten wäre, weil der Rekurrent vor Ablauf der dreimonatlichen Frist in einen anderen Kanton verzog. Die Ausfübrungen des Rekurses, die sich gegen diese eventuelle Erwägung richten, bedürfen deshalb keiner Erörterung.»

16. 17rteU vom S. April 1926

i. S. l'Ürgergemeinde Alpnach gegen Langenl&Jul. Es ist Willkür. uneheliche Kinder in Beziehung auf den Ein- tritt in das Korporationsbürgerrecht der Eltern besser zu stellen als eheliche. A. - Der Rekursbeklagte ist als unehelicher Sobn der Witwe Kiser-Langensand im Jahre 1892 geboren. Seine Mutter, die ursprünglicb kraft Abstammung Kor- porationsbürgerin von Alpnacb gewesen war. hatte den Niklaus Kiser geheiratet, der auf Grund seiner Ab- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 16. 87 stammung das Korporationsbürgerrecht von Sarnen- Ramersberg und infolge Einkaufes auch dasjenige von Alpnach besass. Von der Heirat an kam der Ehefrau Kiser das gleiche Bürgerrecht wie ihrem Manne zu, und sie behielt diese bürgerrechtliche Stellung auch nach seinem Tod, der im Jahr 1888 erfolgte, bei. Das durch Einkauf erworbene Bürgerrecht des Niklaus Kiser ging im Gegensatz zu demjenigen, das er kraft Abstammung erhalten hatte, nach einer Alpnacher Verordnung vom Jahre 1868 nicht ohne weiteres auf seine Nachkommen über ; sondern diese erhielten lediglich einen Anspruch auf Aufnahme ins Korporationsbürgerrecht von Alpnach unter gewissen Bedingungen, u. a. gegen Zahlung einer bestimmten Summe. . Im Jahre 1920 verlangte der Rekursbeklagte vom Bürgerrat von Alpnach, dass er ohne weiteres als Kor- porationsbürger dieser Gemeinde behandelt werde, und klagte, nachdem das Gesuch abgewiesen worden war. gegen die Bürgergemeinde auf Anerkennung des von ihm beanspruchten Korporationsbürgerrechtes. Das Obergericht des Kantons UnterwaIden ob dem Wald entschied hierüber in zweiter Instanz am 17 .. Februar 1924 : « 1. Die Korporation Alpnach ist pflichtig, dem Kläger die Zulassung zum Teilenrecht und die aktive Nutzung zu gestatten. H. Den entgangenen Nutzen seit der Zeit, als der Kläger sich zur Korporationsnutzung anmeldete und die hiefür notwendigen Bedingungen erfüllte, hat die Korporation Alpnach ihm in bar n.ach dem jeweiligen Ertrag zu ersetzen. 111. Die Kosten belder Instanzen werden der Korporation Alpnach überbunden. Die heutigen Gerichtskosten belaufen sich auf 220 Fr. IV. Dieselbe hat den Kläger aussergerichtlich für beide Instanzen mit 130 Fr. zu entschädigen. » Aus der Be- gründung dieses Urteils ist folgendes hervorzuheben: « Nun enthält Art. 2 des obwaldnischen Gesetzes über die unehelichen Kinder den Grundsatz, dass das ausser- eheliche Kind das Ortsbürgerrecht und den angestamm-