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86 Staatsrecht. von Art. 4 BV und Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV aus. Abgesehen davon aber, dass die vorliegende, Beschwerde ausdrücklich und ausschliesslich als « staats- rechtlicher Rekurs lJ bezeichnet, erhoben und begründet und dass ein Begehren, sie eventuell als zivilrechtliche Beschwerde zu behandeln, nicht gestellt worden ist, wäre sie unter dem letzteren Gesichtspunkte auch ver- spätet ... Kann die Abweisung der Verwirkungseinrede, so- weit sie auf der Annahme der Bundesrechtswidrigkeit der § 42 ZPO und § 7 Gerichtsorganisation von Nid- waIden beruht, im staatsrechtlichen Rekursverfahren nicht angefochten werden und ist, soweit sie auf d~r anderen Annahme beruhen sollte, dass die zit. Vor- schriften selbst die vom Rekurrenten behauptete Folge nicht vorsehen, die Anfechtung dieser Auslegung aus Art. 4 BV unbegründet, so wird damit die eventuelle Frage gegenstandslos, ob die Verwirkung allenfalls des- halb nicht eingetreten wäre, weil der Rekurrent vor Ablauf der dreimonatlichen Frist in einen anderen Kanton verzog. Die Ausführungen des Rekurses, die sich gegen diese eventuelle Erwägung richten, bedürfen deshalb keiner Erörterung. lJ
16. Urteil vom 3. April 1926
i. S. lürgergemeinde Alpnach gegen Langenun4. Es ist Willkür, uneheliche Kinder in Beziehung auf den Ein- tritt in das Korporationsbürgerrecht der Eltern besser zu stellen als eheliche. A. - Der Rekursbeklagte ist als unehelicher Sohn der Witwe Kiser-Langensand im Jahre 1892 geboren. Seine Mutter, die ursprünglich kraft Abstammung Kor- porationsbürgerin von Alpnach gewesen war, hatte den Niklaus Kiser geheiratet, der auf Grund seiner Ab- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 16. 87 stammung das Korporationsbürgerrecht von Sarnen- Ramersberg und infolge Einkaufes auch dasjenige von Alpnach besass. Von der Heirat an kam der Ehefrau Kiser das gleiche Bürgerrecht wie ihrem Manne zu, und sie behielt diese bürgerrechtliche Stellung auch nach seinem Tod, der im Jahr 1888 erfolgte, bei. Das durch Einkauf erworbene Bürgerrecht des Niklaus Kiser ging im Gegensatz zu demjenigen, das er kraft Abstammung erhalten hatte, nach einer Alpnacher Verordnung vom Jahre 1868 nicht ohne weiteres auf seine Nachkommen über; sondern diese erhielten lediglich einen Anspruch auf Aufnahme ins Korporationsbürgerrecht von Alpnach unter gewissen Bedingungen, u. a. gegen Zahlung einer bestimmten Summe. Im Jahre 1920 verlangte der Rekursbeklagte vom Bürgerrat von Alpnach, dass er ohne weiteres als Kor- porationsbürger dieser Gemeinde behandelt werde, und klagte, nachdem das Gesuch abgewiesen worden war, gegen die Bürgergemeinde auf Anerkennung des von ihm beanspruchten Korporationsbürgerrechtes. Das Obergericht des Kantons UnterwaIden ob dem Wald entschied hierüber in zweiter Instanz am 17.,Februar 1924: ((I. Die Korporation Alpnach ist pflichtig, dem Kläger die Zulassung zum Teilenrecht und die aktive Nutzung zu gestatten. H. Den entgangenen Nutzen seit der Zeit als der Kläger sich zur Korporationsnutzung, . anmeldete und die hiefür notwendigen Bedmgungen erfüllte hat die Korporation Alpnach ihm in bar nach dem je';"eiligen Ertrag zu ersetzen. III. Die Kosten beider Instanzen werden der Korporation Alpnach überbunden. Die heutigen Gerichtskosten belaufen sich auf 220 Fr. IV. Dieselbe hat den Kläger aussergerichtlich für beide Instanzen mit 130 Fr. zu entschädigen. lJ Aus der Be- gründung dieses Urteils ist folgendes hervorzuheben: «Nun enthält Art. 2 des obwaldnischen Gesetzes über die unehelichen Kinder den Grundsatz, dass das ausser- eheliche Kind das Ortsbürgerrecht und den angestamm-
88 Staatsrecht. ten Familiennamen der Mutter erhält. Und in Art. 20 Abs. 3 des gleichen Gesetzes wird dieser Grundsatz mit, Bezug auf die Zugehörigkeit und die Nutzung des Korpo- rationsvermögens noch dahingehend näher umschrieben, dass das uneheliche Kind « in derjenigen Gemeinde Anteilhaber und Nutzniesser des Korporationsgutes sei, in welcher solches der Mutter bei der Geburt des Kindes » zukomme. Dass die Mutter des heutigen Klägers zur Zeit der Geburt desselben nutzniessende Bürgerin der Korporation Alpnach war, ist unbestritten. Nur wendet die Beklagtschaft ein, dass die Mutter des Klägers damals das Korporationsbürgerrecht von Alpnach nicht mehr zufolge Abstammung, sondern durch Verheiratung mit dem vertraglich ins Teilenrecht aufgenommenen Niklaus Kiser besessen habe; ...•.. für deren Nachkommen sei bloss die Berechtigung vorhanden gewesen, sich gegen Entrichtung einer gewissen Einkaufssumme ins Alp- nacher-Teilenrecht aufnehmen zu lassen. Nachdem aber Witwe Kiser-Langensand in Alpnach ein gewissermassen beschränktes Teilenrecht besessen habe, sei es auf alle Fälle ausgeschlossen, dass der Kläger kraft seiner illegi- timen Abstammung ohne weiteres das volle Korporations- bürgerrecht und den vollen Bürgernutzen beanspruchen könne. Man versucht also je nach -dem rechtlichen Grund einen U~terschied zwischen dem persönlich angestammten und dem durch Vertrag verliehenen, angeheirateten Korporationsbürgerrecht der Mutter eines unehelichen Kindes zu konstruieren. Eine solche Unterscheidung aber wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sie im Gesetze selbst begründet wäre. Das trifft aber vorliegend nicht zu. Das kantonale Recht stellt ganz allgemein den staats- rechtlichen Grundsatz auf, dass das uneheliche Kind, abgesehen davon, ob es im ledigen, verheirateten oder verwitweten Stande der Mutter geboren wurde, das Korporationsbürgerrecht dort beanspruchen kann, wo die Mutter selbst dieses Recht besessen und ausgeübt hat. Hätte Marie Langensand vor ihrer Verheiratung mit Gleichheit vor dem Gesetz. N° 16. 89 Niklaus Kiser im ledigen Stande oder als Witwe eines angestammten Korporationsangehörigen von Alp~ach ausserehelich geboren, so unterstünde es wohl kemem Zweifel, dass das betreffende Kind kraft des Gesetzes über die unehelichen Kinder das Korporationsbürger- recht von Alpnach beanspruchen könnte. Nun soll der zufällige Umstand, dass der Ehemann der Marie Lan~en sand das Korporationsbürgerrecht von Alpnach nIcht zufolge Abstammung sondern zufolge Einkauf be~ass, den ausschlaggebenden Grund bilden, um das unehe~che Kind mit seiner Bewerbung um das Korporations- bürgerrecht abzuweisen. Die persönliche.n. Verhäl~nisse des Unehelichen sind gegenüber der familienrechthchen Stellung des ehelichen Kindes ohnehin eingeengt, und auch . deshalb würde es sich nicht rechtfertigen, dem Gesetz über die Unehelichen zu Ungunsten des Klägers die Auslegung zu geben, dass das aussereheliche ~nd das Korporationsbürgerrecht der Mutter, welches diese eventuell zufolge Einkauf ihres Ehemannes neben dess~n angestammten Bürgerrecht erworben hat, wodurch SIe also Doppelbürgerin geworden ist, nicht beanspruchen und gegebenenfalls benutzen könne. Die Ex:wägung. dass damit gewissermassen das uneheliche gegenüber dem ehelichen Kinde mit Bezug auf die Einbürgerungs- möglichkeit eine durch das Gesetz nicht begründete Bevorzugung erfahre, ist nicht stichhaltig. Eine solche Bevorzugung könnte nur dann angenommen werden, wenn die vertragliche Abmachung des Ehemannes der Kindesmutter auch für die ausserehelichen Kinder der letztern von irgend welcher Bedeutung oder Wirksam- keit wäre was aber durchaus nicht der Fall ist. » Eine Kassation'sbeschwerde, die die Rekurrentin gegen dieses Urteil erhob, wies das Obergericht am 19. Septemb~r 1924 ab, wobei es erklärte, dass im Appellationsurtell dem Art. 20 Abs. 3 d. Ges. über die unehelichen Kinder die Auslegung gegeben worden sei, « dass auf Grund dieser Gesetzesbestimmung ein uneheliches Kind, das
90 S~tsrecht. im verwitweten Stande der Mutter geboren worden ist~ falls die letztere infolge ihrer Verheiratung, wie vor~, liegend, ein doppeltes Korporationsbürgerrecht besitzt, dasselbe da oder dort beanspruchen und benutzen kann, je nachdem es die hiezu nötigen statutarrechtlichen Bedingungen erfüllte.» Das Kassationsurteil wurde der Rekurrentin am 10. Januar 1925 zugestellt. B. - Gegen « das obergerichtliche Urteil vom 17. Fe- l>ruar 1924 bezw. das kassationsgerichtliche Urteil vom
19. September 1924» hat die Bürgergemeinde Alpnach rechtzeitig am 10. Februar 1925 die staatsrechtliche Be- schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, « es sei das Urteil des Obergerichts vom 17. Feb~ar 1924 als verfassungswidrig und willkürlich aufzuheben und demnach die Akten zu neuerlicher Behandlung an das Obergericht zurUckzuweisen. Unter Kostenfolge für die Rekursbeklagtschaft. » Es wird geltend gemacht: Die Urteile des Ober- und des Kassationsgerichtes verletzten in krass~r Weise Art. 4 und 54 Abs. 4 BV, Art~57-71 KV, Art. 11, 12,27, 53, 59, 324 ZGB, Art. 25 d~ kant. EG z. ZGB, Art. 25
d. BG betr. Zivilstand und Ehe und die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die unehelichen Kinder, speziell,Art. 2 und 20. Da das Obergericht annehme, dass der Einkauf des Kiser in das Bürgerrecht en könnten. Art. 2Q Gleichheit vor dem Gesetz. N° 16. 91
1. c. beziehe sich bloss auf das durch Abstammung er- worbene Bürgerrecht der unehelichen Mutter. Wenn diese durch Einkauf ein Bürgerrecht erworben habe, s.o gelte für dessen Übertragung auf die Nachkommen di~ « Einkaufsstatute», und danach sei im vorliegenden Fall der übergang des durch Kauf erworbenen Bürger- rechts der Witwe Kiser auf die Kinder kraft Vererbung ausgeschlossen. Das Obergericht wende daher den Art" 20 d. Gesetzes über die unehelichen Kinder willkürlich an. Der Rekursbeklagte sei nach dieser Bestimmung lediglich Bürger in Sarnen-Ramersberg geworden, da seine Mutter mit der Heirat an Stelle ihres angestammten Bürgerrechts dasjenige von Sarnen-Ramersberg erhalten habe. Mit seinem Urteil verletze das Obergericht auch die Autonomie der Bürgergemeinde Alpnach, die frei be- stimmen könne, ob ein durch Einkauf erworbenes Bürgerrecht auf die Nachkommen übergehe. C. - Das Obergericht hat Abweisung der Beschwerde beantragt. D. - Der Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzuweisen. Seinen Aus- führungen ist folgendes zu entnehmen:' Die Kinder der Witwe Langensand hätten zum mindesten durch die Geburt das Recht erworben, sich in Alpnach ins Bürgerrecht einkaufen zu können. Zudem habe Wihye Langensand das « volle » Bürgerrecht -c mit Nutzungs- berechtigung - nur in Alpnach gehabt; daher sei bloss dieses nach Art. 20' d. Ges. über die unehelichen Kinder auf den Rekursbeklagten übergegangen, indem diese Gesetzesbestimmung sich nur auf das « Vollbürgerrecht 11 beziehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Das Obergericht hat dem Hekursbeklagten das Korporationsbürgerrecht von Alpnach und die damit verbundene Nutzungsberechtigung deshalb zuerkannt, weil seine Mutter auf Grund. ihrer Verehelichung mit
92 Staatsrecht. Niklaus Kiser zur Zeit der Geburt des Rekursbeklagten das . erwähnte Bürgerrecht besessen und ausgeübt habe, wie es ihre nachehelichen Kinder auch als in Sarnen - dem ursprünglichen Bürgerort ihres· Mannes - als kor- porationsgenössig betrachtet. Nun steht aber fest, dass das Korporationsbürgerrecht von Alpnach auf die ehe- lichen Nachkommen der Eheleute Kiser nur unter gewisse~ Bedingungen übergehen konnte. während es dem Rekursbeklagten unbedingt zuerkannt worden ist. Nach dem obergerichtlichen Urteil vom 17. Februar 1924 kann also dieser, obwohl er unehelicher Sohn der Witwe Kiser ist, nicht bloss unter den gleichen Voraus- setzungen wie deren eheliche Kinder in das von ihrem Ehemann auf Grund eines Einkaufs erworbene Bürger~ recht eintreten; sondern er wird in Beziehung auf diesen Eintritt noch besser gestellt als jene, indem die hiebei für die ehelichen Kinder geltenden Bedingungen für ihn keine Geltung haben sollen. Diese Auffassung des Ober- gerichts ist völlig unhaltbar. Es bedarf keiner weitern . Erörterung, dass das obwaldnische Recht die unehelichen Kinder nicht günstiger als die ehelichen behandeln, sondern höchstens jene diesen - in gewissen Bezie- hungen - gleichstellen wollte; das ist so selbstver- ständlich, dass es bei der Auslegung des Art. 20 Abs. 3
d. Ges. über die unehelichen Kinder notwendig beachtet werden muss. Wenn daher, wie das Obergericht annimmt, nach dieser Gesetzesbestimmung die der Witwe Kiser kraft ihrer Verheiratung zukommende korporations- bürgerrechtliche Stellung auch diejenige ihres unehe- lichen Sohnes Alois, des Rekursbeklagten, bestimmt, so kann dieser höchstens unter den gleichen Vorausset- zungen wie die ehelichen Kinder seiner Mutter, also nur unter gewissen Bedingungen, Korporationsbürger von Alpnach werden, und ist es daher offensichtliche Ge- setzesverletzung, ihm unbedingt dieSes Bürgerrecht zu- zuerkennen. Der Appellationsentscheid des Obergerichtes muss daher wegen Verletzung des Art . .f BV aufgehoben werden. Gleichheit vor dem Gesetz. N0 17. 93 Damit wird rucht ausgeschlossen, dass die Klage von einem andern Standpunkt -aus gutgeheissen werden könnte; dann nämlich, wenn, was mit der gesetzlichen Ordnung des Rechts des unehelichen Kindes nicht un- vereinbar schiene. angenommen würde, dass der Ver- ehelichung der Mutter in Beziehung auf das Korpora- tionsbürgerrecht ihres unehelichen SoJmes keine Be- deutung zukomme, und dass somit der Rekursbeklagte nicht in die durch Heirat erworbene, sondern in die an- gestammte, vor der Heirat bestehende bürgerrechtliche Stellung seiner Mutter eingetreten sei. Diese Frage kann aber nicht vom Bundesgericht gelöst, sondern sie ptuss dem neuen Entscheide des Obergerichts vorbe- halten werden.
2. - Das Kassationsurteil ist nicht aufzuheben, weil die Rekurrentin das in ihrem Antrag nicht verlangt hat und ihm eine selbständige Bedeutung nicht zukommt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen und demgemäss das Urteil des Obergerichts des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom 17. Fe- bruar 1924 aufgehoben.
17. Sentenza 7 aprile 1926 nella causa Calzolari contro 'l'icino. Secondo la legge tributaria ticinese sono imponibili come rendita i tantiemes percepiti da consiglieri di amministra- zione di una S. A~ anche se questi sono domiclliati aIl'estero. Art. 17 b § 1 legge tributaria ticinese; Art. 4 e 46 CF; art. 1 e 3 trattato italo-svizzero 22 luglio 1868. A. - L'art. 17 della legge tributaria ticinese dispone : « Sono tenuti al pagamento dell'imposta sulla sostanza »e sulla rendita: » a) coloro che sono domiciliati nel Cantone. » §. I ticinesi residenti all'estero, inScritti nei cata- » loghi elettorali 0 nei registri dei fuochi, sono conside- »rati come domiciliati.