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40_I_127

BGE 40 I 127

Bundesgericht (BGE) · 1914-05-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Expropriationsrecht. N° 14.

gerechterweise die Möglichkeit geboten sein muss, nö-

tigenfalls durch Anrufung der bundesgerichtlichen Re-

kursinstanz zu der ihm für die Zwangsenteignung ge-

bührenden vollen Entschädigung zu gelangen -

jedesmal

dann, wenn er im Rekursverfahren mit einem nach dem

erwähnten Masstabe nicht unerheblichen Betrag obsiegt,

mit den Kosten der .zur Klarstellung dieses erhöhten

Anspruches erforderlichen Beweiserhebung aller Regel

nach nicht belastet werden soU. pieser Auffassung ent-

spricht die vorliegende KosteriV'erteilung, wonach der

Ueberforderung des Expropriaten durch Wettschlagung

der Parteikosten des Instruktionsverfahrens Rechnung

getragen worden ist. Der Instruktionsantrag ist somit

auch im angefochtenen Kostenpunkte zu bestätigen.

Demnach .hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom

25. Februar J914 wird in allen Teilen zum Urteil er-

hoben.

• I

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN I DE JUSTICE)

15. Urteil vom 8. Mai 1914 i. S. « Schweizer .L-G. für

Eiihlmaschinen L. Ä. Bieainger in Zürich » gegen· Zürich.

Die von den zürcherischen Steuerbehörden beobachtete Pra-

xis, wonach die zürcherischen Aktiengesellschaften nur

für die Reserven, die zürcherischen Filialen auswärtiger

(ausserkantonaler und ausländischer) AktiengeseIlschaften

dagegen auch für einen proportionalen Teil des Aktien-

kapitals zur Vermögenssteuer herangezogen werden. ver-

stösst nicht gegen die RechtsgIeichheit.

A. -

Nachdem das Bundesgericht durch Urteil vom

13. Februar 1913 *} die staatsrechtliche Beschwerde der

heutigen Rekurrentin gegen einen Entscheid des Regie.-

rungsrates von Zürich, durch den festgestellt worden

war" dass die Rekurrentin steuerrechtlich nicht als selbst-

ständige zürcherische Aktiengese1Ischaft. sondern als

Filiale einer auswärtigen (deutschen) Aktiengesellschaft

(nämlich der L A. Riedinger Maschinen- und Bronze-

warenfabrik A.-G. in Augsburg) zu betrachten sei, im

Sinne der Erwägungen abgewiesen hatte, hat die vom

Bezirksgericht Zürich bestellte Expertenkommission als

letztinstanzliche kantonale Taxationsbehärde das im Kan-

ton Zürich steuerpflichtige Vermägen der Rekurrentin

für die Jahre 1911 und 1912 auf 46.000 und 84.000 Fr.

festgesetzt.

~* Nicht publiziert

At! .ro I -

1914

\}

128

Staatsrecht.

Als steuerpflichtiges Vermögen wurde dabei betrach-

tet: derjenige Bruchteil des gesamten Betriebskapitals.

(Aktienkapital des Augsburger Hauptgeschäftes und der

Züreber Filiale zuzüglich der Reserven beider). der dem

Verhältniss des in Zürich erzielten ·Umsatzes zum Um-

satze des gesamten GeSchäftes in den betreffenden

Jahren entsprach.

B. -

Gegen diesen Entscbeid der Expertenko.mmis-

sio.n hat die Schweizer A.-G. für KühlmaschineIi L. A.

Riedinger neuerdings den staatsrechtlichen Rekurs an

das Bundesgericht ergriffen und beantragt, er sei als im

. Widerspruch zu Art. 4 BV stehend aufzuheben und es

sei der Regierungsrat '0'0.0: Zürich, bezw. die Experten-

ko.mmissio.n anzuweise~ die Rekurrentin nach denglei-

ehen Grundsätzen zu besteuern wie die übrigen zürche ...

rischen Aktiengesellschaften. Es wird ausgeführt: nach

feststehender Praxis der zürcherischen Steuerbehörden

gelte bei inländischen, d. h. im Kanto.n Zürich do.mizi-

lierten Aktiengesellschaften das Aktienkapital als frem-

des Vermögen, nämlich als solches der Aktionäre, und

würden demnach nur die Reserven und der Reingewinn

der Besteuerung unterworfen. Irgendwelche gesetzliChen

Bestimmungen, welche es gestatteten, die zürcherischen

Filialen auswärtiger Aktiengesellschaften an.ders zu be-

handeln, bestünden nicht. Die Anweisungen an die

Sieuerko.mmissäre. welche der Regierungsrat erlasse,.

kö'nnten nicht Recht bilden; sie würden übrigens auch

gar nicht respektiert. Ebensowenig liessen sich für eine

solche verschiedene Behandlung innere Gründe geltend

machen. Insbesondere könne dafÜr nicht etwa angeführt

werden, dass das Aktienkapital auswärtiger Gesellschaf-

ten sich regelmässig in der Hand auswärtiger Perso.nen

befinde und sich daher der Besteuerung bei den Aktio-

nären entziehe oder dass der Gewinn in auswärtige

Taschen fliesse. Beides seien wirtschaftliche Erwägungen,

die vor dem Postulate der rechtsgleichen Behandlung,

auf die auch der in einem schweizerischen Kanton nie-

-.X1eichheit vor dem Gesetz. N° 15.

J.29

derlassene Deutsche, bezw. die Filialen einer deutschen

Aktiengessellschaft gemäss dem schweizerisch-deutschen

Niederlassullgsvertrage Anspruch hätten, nicht standzu"

halten vermöchten.· Der Entscheid der Expertenkom-

mission sei daher schon aus diesem Gesichtspunkte auf-

zuheben. Er müsse aber auch noch aus dem weiteren

Grunde als willkürlich bezeichnet werden, weil das

Aktienkapital und die Reserven der Augsburger Gesell-

schaft nicht, auch nicht zu einem Bruchteile Eigentum

der Rekurrentin seien, der Besteuerung aber nur das

eigene Vermögen des Pflichtigen unterliegen könne.

C. -

Das Bezirksgericht Zürich, bezw. die von ihm

bestellte Expertenkommission haben auf Vernehmlas-

sung mit der Motivierung verzichtet, dass die mit dem

Rekurs aufgeworfenen Fragen nicht solche der TaxaÜon,

sondern der Steuerpflicht s~ien~ deren Erledigung nach

dem Gesetz in die Kompetenz der FinanzdirektioIi bezw.

des Regierungsrates falle.

Der Regierungsrat hat auf Abweisung des Rekurses

angetragen lind zur Unterstützung u. a. ausgeführt: das

zürcherische Steuergesetz definiere den Begriff des

steuerpflichtigen Vermögens nicht, sondern erkläre in

dem massgebenden § 2 litt. a der Vermögenssteuer

unterworfen: « das in oder ausser dem Kantone be-

findliche Gut. . . . . einer im Kanton bestehenden Kor-

poration.)) Die Steuerbehörden seien somit bereehtigt,

die Aktiengesellschaften für alle diejenigen Aktiven zu

besteuern, welche sich wirtschaftlich als Vermögen der

Gesellschaft darstellen, wozu nach feststehender Recht-

sprechung des Bundesgerichtes in Doppelbesteuerimgs-

sachen auch das Aktienkapital gerechnet werden dürfe.

Die Praxis habe sich jedoch --- und zwar schon seit dem

Bestehen des Gesetzes, wofür auf die Taxationsanlei-

tungen aus den Jahren 1873-1912 verwiesen werde -

dahin ausgebildet. dass zwischen im Kanton Zürich

domizilierten und auswärtigen Aktiengesellschaften, die

im Kanton eine Filiale oder sonstige Vertretung hätten,

130

Staatsrecht.

unterschieden werde, indem bei ersteren lediglich die

Reserven, bei letzteren dagegen eine der Bedeutung des

zürcherischen Geschäftsbetriebes entsprechende Quote

des gesamten Betriebskapitals (Aktienkapital und

Reserven), der Vermögenssteuer unterworfen werden.

Ein Verstoss gegen das Gesetz liege darin nicht, weil

dieses wie bereits bemerkt, die Frage überhaupt nicht

regle. Ebensowenig werde dadurch die Rechtsgleichheit

verletzt, da die gemachte Unterscheidung sich durch

triftige Gründe rechtfertige. pie zürcherischen Steuer-

behörden hätten die liberale Auffassung vertreten, dass

das Aktienkapital, Genossensehaftskapital und dergl. nur

einmal erfasst werden solle, entweder bei den Aktionä-

ren .als Besteuerung der einzelnen Aktien oder bei der

Gesellschaft als Besteuerung des Aktienkapitals. Wenn sie

auf Grund dieses Prinzips die zürcherischen Gesellschaf-

ten nur für die Reserven, die auswärtigen dagegen auch

für einen Teil des Aktienkapitals besteuert haben und

besteuern, so seien sie dabei von der Voraussetzung aus-

gegangen, dass die Aktien zürcherischer Gesellschaften

sich in der Hauptsache in den Händen von Kantons-

einwohnern befänden und daher bereits von den Aktionä-

ren versteuert würden,während umgekehrt bei auswär-

tigen Gesellschaften anzunehmen sei, dass auch die

Aktionäre im Auslande wohnten und der Aktienbesitz

sich daher der Besteuerung im Kanton Zürich entziehe.

Dass diese Auffassung über die Verteilung des Aktien-

besitzes heute vielleicht nicht mehr in dem Umfange

zutreffen möge, wie es bei den einfachen Verhältnissen

der siebziger Jahre, unmittelbar nach dem Inkrafttreten

des Steuergesetzes der Fall gewesen sei, sei zuzugeben,

könne aber noch nicht dazu führen, die gedachte Praxis

als Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit zu be-

zeichnen. Auch der Hinweis auf den schweizerisch-deut-

schen Niederlassungsvertrag gehe fehl, da die zürcheri-

schen Filialen ausserkantonaler Aktiengesellschaften nach

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15.

131

denselben Grundsätzen behandelt würden wie diejenigen

ausländischer Firmen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Soweit die Beschwerde sich gegen die Mitberück- .

sichtigung der Betriebsmittel des Augsburger Stamm-

hauses (Aktienkapital und Reserven) bei der Taxation

richtet und sie deshalb als willkürlich anficht, weil die

betr. Vermögenskomplexe nicht zum Vermögen der Re-

kurrentin gehörten, sondern Eigentum der Augsburger

Stammgesellschaft seien, kann darauf von vorneherein

nicht eingetreten werden, weil dieser Einwand schon

im früheren Verfahren erhoben, aber durch das Urteil

vom 13. Februar 1913 mit der Begründung zurückge-

wiesen worden ist, die Eigenschaft der Hekurrentin als

zivilrechtlich selbständigen Rechtssubjekts hindere es

nicht, sie steuerrechtlich lediglich als unselbständigen

Zweigbetrieb des Augsburger Stammgeschäftes zu be-

handeln, somit abgeurteilte Sache vorliegt.

2. -

Zu prüfen bleibt demnach lediglich der wei-

tere Vorwurf, dass die Behandlung des Aktienkapi-

tals (nämlich des eingezahlten Kapitals des Zürcher

und eines Teiles des Kapitals des Augsburger Ge-

schäftes) als steuerpflichtigen Vermögens gegen die

Re c h t s g lei c h he it verstosse. In Bezug hierauf kann

das Eintreten auf den Rekurs nicht verweigert werden,

weil die Behandlung dieses Beschwerdegrundes in dem

früheren Urteile als verfrüht abgelehnt und der Rekur-.

rentin das Recht seiner Erneuerung nach Erledigung

des Taxationsverfahrens ausdrücklich vorbehalten wor-

den ist. Materiell erweist auch er sich als unbegründet.

Wieder Regierungsrat zutreffend ausführt, enthält

das Zürcherische Gesetz über die Vermögens-, Einkom-

mens- und Aktivbürgersteuer vom 24. April 1870 keine

besonderen Grundsätze Über die Besteuerung von Aktien-

132

Staatsrecht.

gesellschaften, sondern beschränkt sich darauf in seinem

§ 2 litt. a zu erklären. dass der Vermögenssteuer unter-

liege : « das in und ausser dem Kanton befindliche

Gut eines im Kanton wohnenden Bürgers oder Nie-

dergelassenen oder einer im Kanton b estehen-

den Kor po r a ti 0 n.)} Die B~teuerung kann sich

somit grundsätzlich auf aUe Werte erstrecken, welche

Bestandteil des «Gutes •• Vermögens der Gesellschaft

sind. Dass dazu aber an sich auch das Aktienkapital

gehört, kann keinem Zweifel unterliegen und wird denn

auch von der Rekurrentin im Grunde nicht bestritten.

Vielmehr ficht sie die Besteuerung ihres Aktienkapitals

-

abgesehen von dem in Erw. 1 zurückgewiesenen

Argumente -ausschliesslieh aus dem Gesichtspunkte

der Verletzung der formellen Rechtsgleichheit an, weil

es mit dieser nicht verträglich sei, das Aktienkapital

lediglich bei den Filialen auswärtiger Aktiengesellschaf-

ten zu besteuern, dagegen bei den zürcherischen Aktien-

gesenschaften steuerfrei ausgehen zu lassen. Dass diese

Ungleichheit in der rechtlichen Behandlung an sich

best-eht. ist nicht bestritten. Das Schicksal des Rekurses

hängt daher davon ab, ob sie sich durCh sachliche

Gründe rechtfertigen lasse. Dabei kann nach bekannter

Regel nicht verlangt werden, dass diese Gründe :schlecht-

hin zwingend seien, es genügt, dass sie sich in guten

Treuen vertreten lassen und dass ihre tatsächlichen

Voraussetzungen wenigstens in der Mehrzahl der Fälle

zutreffend sind. Die Frage, ob dies hier der Fall sei,

darf bejaht werden.

Z'Yar ist nicht zu leugnen, dass die der angefochtenen

Praxis der zürcherischen Steuerbehörden ~u Grunde lie-

gende tatsächliche Präsumtion. dass die Aktien zürche-

rischer Gesellschaften sich hauptsächlich in den Händen

von Kantonseinwohnern, diejenigen auswärtiger Aktien-

gesellschaften dagegen im Besitz auswärtiger Aktionäre

befinden, häufig, insbesondere bei den grossen Finanz-

und Industriegesellschaften, nur sehr beschränkt zu-

" Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15.

133

treffen dürfte. Für die Mehrzahl der Fälle, die mittle-

ren und kleinen Gesellschaften, wird sie aber auch heute

noch doch wohl in der Hauptsache als richtig angesehen

werden dürfen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden,

dass sie unhaltbar sei:" ist doch gerade im vorliegenden

Falle festgestellt, dass sich das gesammte Aktienkapital

der Schweiz. A.-G. für Kühlmaschinen L. A. Riedinger

in deut.schen Händen, nämlich in denjenigen der AUg&-

burger Stammgesellschaft befindet. Geht man davon

aus, so lässt sich aber auch die verschiedene rechtliche

Behandlung der zürcherischen und" der auswärtigen

Aktiengesellschaften hinsichtlich der Besteuerung des

Aktienkapitals vom Standpunkt des Art. 4 BVnicht

beanstanden, da sie dann in der Tat, wie dies der

Regierungsrat tut, mit der Erwägung gerechtfertigt

werden kann, dass das Aktienkapital der zürcherischen

Gesellschaften schon von den Aktionären versteuert

werde und dureh seine Besteuerung bei der Gesellschaft

daher wenn auch nicht juristisch, so doch wirtsehaftlidl

.eine Dop pelbesteuerung entstünde, während es sich

bei den auswärtigen Gesellschaften, wenn nicht diese

selbst dafür veranlagt würden, überhaupt der Bestelle-

rungentzöge., hierin aber eine Verschiedenheit .~ tat-

sächlichen Verhält.nisse liegt, die .ohne Frage bei der

BestimmUDg des Umfangs der Steuerptlicht berüek-

sichtigt werden darf. AnderS läge -die Sache nur -dann,

wenn die Besteuerung des Aktienkapitals sich auf die

Filialen aus se r s c h w ei z e ri sc h er Aktiengesellschaf-

ten beschränkte. Dies behauptet aber die Rekurrentin

selbst nicht." Vielmehr muss nach den Ausführungen

des Regierungsrates und den von ihm eingereichten

Belegen als festgestellt gelten." dass die . ausserschweize-

rischen und die ausserkantonalen schweizerischen Ge-

sellschaften in dieser Beziehung durchaus gleich behan-

delt werden womit sich" auch der von der Rekurrentin

_ übrigens' nur "nebenbei und Qhne nähere Substan~­

rung -

erhobene Vorwurf einer Verletzung des schwel-

la.

Staatsrecht.

zerisch-deutschen Niederlassungsvertrages ohne weiteres

erledigt.

.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

16. Arrat du 11 juin 1914 dans Ia eause Bigar eontre Vauda

Den i d e jus ti ce en matiere d'impöt. Apports sociaux

dissimuIes sous la forme de prHs faits a ]a Societe. Droit

du ftsc de tenir compte de la situation economique realisee

et non de la forme juridique qui lui a ete donnee.

A. -

La Societe en nom collectif Bigar freres & Cie

exploite a Lausanne un commerce d'assortiments en tous

genres sous l'enseigne «A l'Innovation.» Un premier

contrat de soeiete avait ete conelu a Geneve le 1 er sep-

tembre 1906 entre Andre et Georges Bigar et Henri et

Emesl Maus. n a eM remplaee le 28 mai 1910 par 1111

contra! canem entre les memes perso~es a r-exceptioll

de Andre Bigar qui a ete remplace par son frere Pierre~

Aux termes du contrat du 28- mai 1910 -

qui porte

que ses effets remonteront au 1 er janvier UHO -

le siege

soeial est a Lausanne; il n'est pas fait d'apport en espe..

ces, ehaque associe apportant son eremt personae! et

laissant dans la Societe sa part aux installations, rayon-

nages, ete., deja amortis; les bt'metices et les pertes se

repartissent egalement entre les quatre assoeies.

Le meme jour la Societe Bigar frares & Cie a passe

des contrats, d'une part avec chacun des freres Bigar

et, d'autre part, avec Maus freres, societe en nom col-

leetif formee a Geneve entre les deux freres Maus qui

font partie de la Societe Bigar freres & Oe. Aux termes

. des contrats avec les deux freres Bigar, ceux-ci sont

nommes directeurs-gerants du commeree avee appointe-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 16.

13&

ments fixes. Quant au contrat avec Maus frares il dispose

ce qui suit:

Art. 1. Maus freres se chargent de regler les factures

relatives a toutes marchandises destinees aux magasins

de Bigar freres et Oe· en faisant les avances necessaires

a ces paiements.

Art. 2. Bigar freres & Cie verseront direetement soit

a Maus freres soit a une banque a designer le montant

des recettes apres dMuction des frais generaux.

Art. 3. Maus freres ouvriront aBigar freres & Cie UIl

compte courant dans lequel figureront les valeurs faisant

l'objet des clauses 1 et 2, ces valeurs etant productives-

d'interet a 5 % des leur echeanee.

Art. 4. Il sera bonifie a Maus freres une provision de'

5 % sur toutes les faetures payees par eux pour le compte

de Bigar freres & Cl •. Exception est faite pour les mar-

chandises sortant directement des magasins de Maus-

freres.

Art. 5. L'agio et les bonifications de fin d'anneeseront

au profit de Maus freres.

Art. 6. TI ne sera preIeve aucun frais de bureau Oll

d'achat de Ia part de Maus freres.

Art. 7. Le present contrat est fait pour toute la dun~e­

du contrat de sodete intervenu en date de ce jour.

B. -

Pour 1908 Bigar freres & oe ont indique comme

fortune mobiliere soumise a l'impöt 290800 fr.

Pour 1909 Hs ont indique zero « pour le motif que toutes

les marchandises sont dues au siege eentral a Gcmeve'

qui les foumit a la suecursale de Lausanne et debite

eelle-ei de leur prix de fact ure. I) La Commission de dis-

triet ayant fixe a 320000 fr. leur fortune mobiliere, iIs

ont recouru a la Commission centrale en expliquant que

e'est par erreur qu'iIs ont parIe d'un siege social a Ge-

neve; le siege de la Societe est bien Lausanne, mais ce

qui est determinant pour l'impöt c'est que toutes les

marchandises sont fournies par Maus freres et que, de-

duction faite de la dette envers cette maison, la Soeiete