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Expropriationsrecht. N° 14.
gerechterweise die Möglichkeit geboten sein muss, nö-
tigenfalls durch Anrufung der bundesgerichtlichen Re-
kursinstanz zu der ihm für die Zwangsenteignung ge-
bührenden vollen Entschädigung zu gelangen -
jedesmal
dann, wenn er im Rekursverfahren mit einem nach dem
erwähnten Masstabe nicht unerheblichen Betrag obsiegt,
mit den Kosten der .zur Klarstellung dieses erhöhten
Anspruches erforderlichen Beweiserhebung aller Regel
nach nicht belastet werden soU. pieser Auffassung ent-
spricht die vorliegende KosteriV'erteilung, wonach der
Ueberforderung des Expropriaten durch Wettschlagung
der Parteikosten des Instruktionsverfahrens Rechnung
getragen worden ist. Der Instruktionsantrag ist somit
auch im angefochtenen Kostenpunkte zu bestätigen.
Demnach .hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom
25. Februar J914 wird in allen Teilen zum Urteil er-
hoben.
•
• I
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN I DE JUSTICE)
15. Urteil vom 8. Mai 1914 i. S. « Schweizer .L-G. für
Eiihlmaschinen L. Ä. Bieainger in Zürich » gegen· Zürich.
Die von den zürcherischen Steuerbehörden beobachtete Pra-
xis, wonach die zürcherischen Aktiengesellschaften nur
für die Reserven, die zürcherischen Filialen auswärtiger
(ausserkantonaler und ausländischer) AktiengeseIlschaften
dagegen auch für einen proportionalen Teil des Aktien-
kapitals zur Vermögenssteuer herangezogen werden. ver-
stösst nicht gegen die RechtsgIeichheit.
A. -
Nachdem das Bundesgericht durch Urteil vom
13. Februar 1913 *} die staatsrechtliche Beschwerde der
heutigen Rekurrentin gegen einen Entscheid des Regie.-
rungsrates von Zürich, durch den festgestellt worden
war" dass die Rekurrentin steuerrechtlich nicht als selbst-
ständige zürcherische Aktiengese1Ischaft. sondern als
Filiale einer auswärtigen (deutschen) Aktiengesellschaft
(nämlich der L A. Riedinger Maschinen- und Bronze-
warenfabrik A.-G. in Augsburg) zu betrachten sei, im
Sinne der Erwägungen abgewiesen hatte, hat die vom
Bezirksgericht Zürich bestellte Expertenkommission als
letztinstanzliche kantonale Taxationsbehärde das im Kan-
ton Zürich steuerpflichtige Vermägen der Rekurrentin
für die Jahre 1911 und 1912 auf 46.000 und 84.000 Fr.
festgesetzt.
~* Nicht publiziert
At! .ro I -
1914
\}
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Staatsrecht.
Als steuerpflichtiges Vermögen wurde dabei betrach-
tet: derjenige Bruchteil des gesamten Betriebskapitals.
(Aktienkapital des Augsburger Hauptgeschäftes und der
Züreber Filiale zuzüglich der Reserven beider). der dem
Verhältniss des in Zürich erzielten ·Umsatzes zum Um-
satze des gesamten GeSchäftes in den betreffenden
Jahren entsprach.
B. -
Gegen diesen Entscbeid der Expertenko.mmis-
sio.n hat die Schweizer A.-G. für KühlmaschineIi L. A.
Riedinger neuerdings den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen und beantragt, er sei als im
. Widerspruch zu Art. 4 BV stehend aufzuheben und es
sei der Regierungsrat '0'0.0: Zürich, bezw. die Experten-
ko.mmissio.n anzuweise~ die Rekurrentin nach denglei-
ehen Grundsätzen zu besteuern wie die übrigen zürche ...
rischen Aktiengesellschaften. Es wird ausgeführt: nach
feststehender Praxis der zürcherischen Steuerbehörden
gelte bei inländischen, d. h. im Kanto.n Zürich do.mizi-
lierten Aktiengesellschaften das Aktienkapital als frem-
des Vermögen, nämlich als solches der Aktionäre, und
würden demnach nur die Reserven und der Reingewinn
der Besteuerung unterworfen. Irgendwelche gesetzliChen
Bestimmungen, welche es gestatteten, die zürcherischen
Filialen auswärtiger Aktiengesellschaften an.ders zu be-
handeln, bestünden nicht. Die Anweisungen an die
Sieuerko.mmissäre. welche der Regierungsrat erlasse,.
kö'nnten nicht Recht bilden; sie würden übrigens auch
gar nicht respektiert. Ebensowenig liessen sich für eine
solche verschiedene Behandlung innere Gründe geltend
machen. Insbesondere könne dafÜr nicht etwa angeführt
werden, dass das Aktienkapital auswärtiger Gesellschaf-
ten sich regelmässig in der Hand auswärtiger Perso.nen
befinde und sich daher der Besteuerung bei den Aktio-
nären entziehe oder dass der Gewinn in auswärtige
Taschen fliesse. Beides seien wirtschaftliche Erwägungen,
die vor dem Postulate der rechtsgleichen Behandlung,
auf die auch der in einem schweizerischen Kanton nie-
-.X1eichheit vor dem Gesetz. N° 15.
J.29
derlassene Deutsche, bezw. die Filialen einer deutschen
Aktiengessellschaft gemäss dem schweizerisch-deutschen
Niederlassullgsvertrage Anspruch hätten, nicht standzu"
halten vermöchten.· Der Entscheid der Expertenkom-
mission sei daher schon aus diesem Gesichtspunkte auf-
zuheben. Er müsse aber auch noch aus dem weiteren
Grunde als willkürlich bezeichnet werden, weil das
Aktienkapital und die Reserven der Augsburger Gesell-
schaft nicht, auch nicht zu einem Bruchteile Eigentum
der Rekurrentin seien, der Besteuerung aber nur das
eigene Vermögen des Pflichtigen unterliegen könne.
C. -
Das Bezirksgericht Zürich, bezw. die von ihm
bestellte Expertenkommission haben auf Vernehmlas-
sung mit der Motivierung verzichtet, dass die mit dem
Rekurs aufgeworfenen Fragen nicht solche der TaxaÜon,
sondern der Steuerpflicht s~ien~ deren Erledigung nach
dem Gesetz in die Kompetenz der FinanzdirektioIi bezw.
des Regierungsrates falle.
Der Regierungsrat hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen lind zur Unterstützung u. a. ausgeführt: das
zürcherische Steuergesetz definiere den Begriff des
steuerpflichtigen Vermögens nicht, sondern erkläre in
dem massgebenden § 2 litt. a der Vermögenssteuer
unterworfen: « das in oder ausser dem Kantone be-
findliche Gut. . . . . einer im Kanton bestehenden Kor-
poration.)) Die Steuerbehörden seien somit bereehtigt,
die Aktiengesellschaften für alle diejenigen Aktiven zu
besteuern, welche sich wirtschaftlich als Vermögen der
Gesellschaft darstellen, wozu nach feststehender Recht-
sprechung des Bundesgerichtes in Doppelbesteuerimgs-
sachen auch das Aktienkapital gerechnet werden dürfe.
Die Praxis habe sich jedoch --- und zwar schon seit dem
Bestehen des Gesetzes, wofür auf die Taxationsanlei-
tungen aus den Jahren 1873-1912 verwiesen werde -
dahin ausgebildet. dass zwischen im Kanton Zürich
domizilierten und auswärtigen Aktiengesellschaften, die
im Kanton eine Filiale oder sonstige Vertretung hätten,
130
Staatsrecht.
unterschieden werde, indem bei ersteren lediglich die
Reserven, bei letzteren dagegen eine der Bedeutung des
zürcherischen Geschäftsbetriebes entsprechende Quote
des gesamten Betriebskapitals (Aktienkapital und
Reserven), der Vermögenssteuer unterworfen werden.
Ein Verstoss gegen das Gesetz liege darin nicht, weil
dieses wie bereits bemerkt, die Frage überhaupt nicht
regle. Ebensowenig werde dadurch die Rechtsgleichheit
verletzt, da die gemachte Unterscheidung sich durch
triftige Gründe rechtfertige. pie zürcherischen Steuer-
behörden hätten die liberale Auffassung vertreten, dass
das Aktienkapital, Genossensehaftskapital und dergl. nur
einmal erfasst werden solle, entweder bei den Aktionä-
ren .als Besteuerung der einzelnen Aktien oder bei der
Gesellschaft als Besteuerung des Aktienkapitals. Wenn sie
auf Grund dieses Prinzips die zürcherischen Gesellschaf-
ten nur für die Reserven, die auswärtigen dagegen auch
für einen Teil des Aktienkapitals besteuert haben und
besteuern, so seien sie dabei von der Voraussetzung aus-
gegangen, dass die Aktien zürcherischer Gesellschaften
sich in der Hauptsache in den Händen von Kantons-
einwohnern befänden und daher bereits von den Aktionä-
ren versteuert würden,während umgekehrt bei auswär-
tigen Gesellschaften anzunehmen sei, dass auch die
Aktionäre im Auslande wohnten und der Aktienbesitz
sich daher der Besteuerung im Kanton Zürich entziehe.
Dass diese Auffassung über die Verteilung des Aktien-
besitzes heute vielleicht nicht mehr in dem Umfange
zutreffen möge, wie es bei den einfachen Verhältnissen
der siebziger Jahre, unmittelbar nach dem Inkrafttreten
des Steuergesetzes der Fall gewesen sei, sei zuzugeben,
könne aber noch nicht dazu führen, die gedachte Praxis
als Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit zu be-
zeichnen. Auch der Hinweis auf den schweizerisch-deut-
schen Niederlassungsvertrag gehe fehl, da die zürcheri-
schen Filialen ausserkantonaler Aktiengesellschaften nach
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15.
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denselben Grundsätzen behandelt würden wie diejenigen
ausländischer Firmen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Soweit die Beschwerde sich gegen die Mitberück- .
sichtigung der Betriebsmittel des Augsburger Stamm-
hauses (Aktienkapital und Reserven) bei der Taxation
richtet und sie deshalb als willkürlich anficht, weil die
betr. Vermögenskomplexe nicht zum Vermögen der Re-
kurrentin gehörten, sondern Eigentum der Augsburger
Stammgesellschaft seien, kann darauf von vorneherein
nicht eingetreten werden, weil dieser Einwand schon
im früheren Verfahren erhoben, aber durch das Urteil
vom 13. Februar 1913 mit der Begründung zurückge-
wiesen worden ist, die Eigenschaft der Hekurrentin als
zivilrechtlich selbständigen Rechtssubjekts hindere es
nicht, sie steuerrechtlich lediglich als unselbständigen
Zweigbetrieb des Augsburger Stammgeschäftes zu be-
handeln, somit abgeurteilte Sache vorliegt.
2. -
Zu prüfen bleibt demnach lediglich der wei-
tere Vorwurf, dass die Behandlung des Aktienkapi-
tals (nämlich des eingezahlten Kapitals des Zürcher
und eines Teiles des Kapitals des Augsburger Ge-
schäftes) als steuerpflichtigen Vermögens gegen die
Re c h t s g lei c h he it verstosse. In Bezug hierauf kann
das Eintreten auf den Rekurs nicht verweigert werden,
weil die Behandlung dieses Beschwerdegrundes in dem
früheren Urteile als verfrüht abgelehnt und der Rekur-.
rentin das Recht seiner Erneuerung nach Erledigung
des Taxationsverfahrens ausdrücklich vorbehalten wor-
den ist. Materiell erweist auch er sich als unbegründet.
Wieder Regierungsrat zutreffend ausführt, enthält
das Zürcherische Gesetz über die Vermögens-, Einkom-
mens- und Aktivbürgersteuer vom 24. April 1870 keine
besonderen Grundsätze Über die Besteuerung von Aktien-
132
Staatsrecht.
gesellschaften, sondern beschränkt sich darauf in seinem
§ 2 litt. a zu erklären. dass der Vermögenssteuer unter-
liege : « das in und ausser dem Kanton befindliche
Gut eines im Kanton wohnenden Bürgers oder Nie-
dergelassenen oder einer im Kanton b estehen-
den Kor po r a ti 0 n.)} Die B~teuerung kann sich
somit grundsätzlich auf aUe Werte erstrecken, welche
Bestandteil des «Gutes •• Vermögens der Gesellschaft
sind. Dass dazu aber an sich auch das Aktienkapital
gehört, kann keinem Zweifel unterliegen und wird denn
auch von der Rekurrentin im Grunde nicht bestritten.
Vielmehr ficht sie die Besteuerung ihres Aktienkapitals
-
abgesehen von dem in Erw. 1 zurückgewiesenen
Argumente -ausschliesslieh aus dem Gesichtspunkte
der Verletzung der formellen Rechtsgleichheit an, weil
es mit dieser nicht verträglich sei, das Aktienkapital
lediglich bei den Filialen auswärtiger Aktiengesellschaf-
ten zu besteuern, dagegen bei den zürcherischen Aktien-
gesenschaften steuerfrei ausgehen zu lassen. Dass diese
Ungleichheit in der rechtlichen Behandlung an sich
best-eht. ist nicht bestritten. Das Schicksal des Rekurses
hängt daher davon ab, ob sie sich durCh sachliche
Gründe rechtfertigen lasse. Dabei kann nach bekannter
Regel nicht verlangt werden, dass diese Gründe :schlecht-
hin zwingend seien, es genügt, dass sie sich in guten
Treuen vertreten lassen und dass ihre tatsächlichen
Voraussetzungen wenigstens in der Mehrzahl der Fälle
zutreffend sind. Die Frage, ob dies hier der Fall sei,
darf bejaht werden.
Z'Yar ist nicht zu leugnen, dass die der angefochtenen
Praxis der zürcherischen Steuerbehörden ~u Grunde lie-
gende tatsächliche Präsumtion. dass die Aktien zürche-
rischer Gesellschaften sich hauptsächlich in den Händen
von Kantonseinwohnern, diejenigen auswärtiger Aktien-
gesellschaften dagegen im Besitz auswärtiger Aktionäre
befinden, häufig, insbesondere bei den grossen Finanz-
und Industriegesellschaften, nur sehr beschränkt zu-
" Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15.
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treffen dürfte. Für die Mehrzahl der Fälle, die mittle-
ren und kleinen Gesellschaften, wird sie aber auch heute
noch doch wohl in der Hauptsache als richtig angesehen
werden dürfen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden,
dass sie unhaltbar sei:" ist doch gerade im vorliegenden
Falle festgestellt, dass sich das gesammte Aktienkapital
der Schweiz. A.-G. für Kühlmaschinen L. A. Riedinger
in deut.schen Händen, nämlich in denjenigen der AUg&-
burger Stammgesellschaft befindet. Geht man davon
aus, so lässt sich aber auch die verschiedene rechtliche
Behandlung der zürcherischen und" der auswärtigen
Aktiengesellschaften hinsichtlich der Besteuerung des
Aktienkapitals vom Standpunkt des Art. 4 BVnicht
beanstanden, da sie dann in der Tat, wie dies der
Regierungsrat tut, mit der Erwägung gerechtfertigt
werden kann, dass das Aktienkapital der zürcherischen
Gesellschaften schon von den Aktionären versteuert
werde und dureh seine Besteuerung bei der Gesellschaft
daher wenn auch nicht juristisch, so doch wirtsehaftlidl
.eine Dop pelbesteuerung entstünde, während es sich
bei den auswärtigen Gesellschaften, wenn nicht diese
selbst dafür veranlagt würden, überhaupt der Bestelle-
rungentzöge., hierin aber eine Verschiedenheit .~ tat-
sächlichen Verhält.nisse liegt, die .ohne Frage bei der
BestimmUDg des Umfangs der Steuerptlicht berüek-
sichtigt werden darf. AnderS läge -die Sache nur -dann,
wenn die Besteuerung des Aktienkapitals sich auf die
Filialen aus se r s c h w ei z e ri sc h er Aktiengesellschaf-
ten beschränkte. Dies behauptet aber die Rekurrentin
selbst nicht." Vielmehr muss nach den Ausführungen
des Regierungsrates und den von ihm eingereichten
Belegen als festgestellt gelten." dass die . ausserschweize-
rischen und die ausserkantonalen schweizerischen Ge-
sellschaften in dieser Beziehung durchaus gleich behan-
delt werden womit sich" auch der von der Rekurrentin
_ übrigens' nur "nebenbei und Qhne nähere Substan~
rung -
erhobene Vorwurf einer Verletzung des schwel-
la.
Staatsrecht.
zerisch-deutschen Niederlassungsvertrages ohne weiteres
erledigt.
.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
16. Arrat du 11 juin 1914 dans Ia eause Bigar eontre Vauda
Den i d e jus ti ce en matiere d'impöt. Apports sociaux
dissimuIes sous la forme de prHs faits a ]a Societe. Droit
du ftsc de tenir compte de la situation economique realisee
et non de la forme juridique qui lui a ete donnee.
A. -
La Societe en nom collectif Bigar freres & Cie
exploite a Lausanne un commerce d'assortiments en tous
genres sous l'enseigne «A l'Innovation.» Un premier
contrat de soeiete avait ete conelu a Geneve le 1 er sep-
tembre 1906 entre Andre et Georges Bigar et Henri et
Emesl Maus. n a eM remplaee le 28 mai 1910 par 1111
contra! canem entre les memes perso~es a r-exceptioll
de Andre Bigar qui a ete remplace par son frere Pierre~
Aux termes du contrat du 28- mai 1910 -
qui porte
que ses effets remonteront au 1 er janvier UHO -
le siege
soeial est a Lausanne; il n'est pas fait d'apport en espe..
ces, ehaque associe apportant son eremt personae! et
laissant dans la Societe sa part aux installations, rayon-
nages, ete., deja amortis; les bt'metices et les pertes se
repartissent egalement entre les quatre assoeies.
Le meme jour la Societe Bigar frares & Cie a passe
des contrats, d'une part avec chacun des freres Bigar
et, d'autre part, avec Maus freres, societe en nom col-
leetif formee a Geneve entre les deux freres Maus qui
font partie de la Societe Bigar freres & Oe. Aux termes
. des contrats avec les deux freres Bigar, ceux-ci sont
nommes directeurs-gerants du commeree avee appointe-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 16.
13&
ments fixes. Quant au contrat avec Maus frares il dispose
ce qui suit:
Art. 1. Maus freres se chargent de regler les factures
relatives a toutes marchandises destinees aux magasins
de Bigar freres et Oe· en faisant les avances necessaires
a ces paiements.
Art. 2. Bigar freres & Cie verseront direetement soit
a Maus freres soit a une banque a designer le montant
des recettes apres dMuction des frais generaux.
Art. 3. Maus freres ouvriront aBigar freres & Cie UIl
compte courant dans lequel figureront les valeurs faisant
l'objet des clauses 1 et 2, ces valeurs etant productives-
d'interet a 5 % des leur echeanee.
Art. 4. Il sera bonifie a Maus freres une provision de'
5 % sur toutes les faetures payees par eux pour le compte
de Bigar freres & Cl •. Exception est faite pour les mar-
chandises sortant directement des magasins de Maus-
freres.
Art. 5. L'agio et les bonifications de fin d'anneeseront
au profit de Maus freres.
Art. 6. TI ne sera preIeve aucun frais de bureau Oll
d'achat de Ia part de Maus freres.
Art. 7. Le present contrat est fait pour toute la dun~e
du contrat de sodete intervenu en date de ce jour.
B. -
Pour 1908 Bigar freres & oe ont indique comme
fortune mobiliere soumise a l'impöt 290800 fr.
Pour 1909 Hs ont indique zero « pour le motif que toutes
les marchandises sont dues au siege eentral a Gcmeve'
qui les foumit a la suecursale de Lausanne et debite
eelle-ei de leur prix de fact ure. I) La Commission de dis-
triet ayant fixe a 320000 fr. leur fortune mobiliere, iIs
ont recouru a la Commission centrale en expliquant que
e'est par erreur qu'iIs ont parIe d'un siege social a Ge-
neve; le siege de la Societe est bien Lausanne, mais ce
qui est determinant pour l'impöt c'est que toutes les
marchandises sont fournies par Maus freres et que, de-
duction faite de la dette envers cette maison, la Soeiete