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Expropriationsrecht. N° 13.
Entscheid der Eidg. Schätzungskommission im Momente
der Rücktrittserklärung (22. Dezember 1913) noch nicht
in Rechtskraft erwachsen war und dass in diesem Mo-
mente auch noch kein rechtskräftiger Entscheid des
Bundesgerichts vorlag, da ja das Rekursverfahren vor
Bunde~ericht anhängig war. Dagegen beruft sich der
Expropriat darauf, dass in jenem Momente immerhin das
Dispositiv N° 2 des Entscheides der Schätzungskommis-
sion, d. h. die Festsetzung des Zeitpunktes des «Eigen-
<turnsübergangs), rechtskräftig gewesen sei, da weder der
Rekurs des Expropriaten, noch derjenige der Exproprian-
tin einen Antrag auf Abänderung jenes Dispositivs N° 2
enthalten hatte.
Diese Auffassung ist unrichtig. Abgesehen davon, dass
es nicht in der Kompetenz und wohl auch nicht in der
Absicht der Eidg. Schätzungskommission lag, den Zeit-
punkt des Eigentumsübergangs in einer von Art. 44
ExprG abweichenden Weise festzusetzen, sondern dass
offenbar nur der Zeitpunkt des Beginns der Ver z ins u ng
und allenfalls derjenige der Besitzübertragung bestimmt
werden wollten, ist grundsätzlich .daran festzuhalten, dass
der Entscheid der Schätzungskommission nicht in Bezug
auf einzelne Teile früher in Rechtskraft erwachsen konnte,
als in Bezug auf andere. Sobald auf dem Rek~rswege und
innerhalb der gesetzlichen Rekursfrist eine Abänderung
des Entscheides beantragt war, wurde dadurch die Rechts-
kraft des g a n zen Entscheides gehemmt, zumal da
. nicht ersichtlich ist, in welcher Weise z. B. gerade die
Bestimmung über den Beginn der Verzinsung vollstreck-
bar gewesen wäre, solange die Höhe der zu verzinsenden
Entschädigung nicht feststand.
Auch daraus, dass im konkreten Falle die scheinbar
im Schätzungsentscheid enthaltene Bestimmung über den
Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von keiner Partei
angefochten worden ist, ergibt sich somit als zeitliche
Grenze für die Zulässigkeit eines Verzichts auf die Expro-
priation kein früherer Zeitpunkt als der durch Art. 42
ßxpropnationsrecht. N° 14.
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und 44 ExprG gegebene, der feststehendermassen im
Momente der Rücktrittserklärung noch nicht eingetreten
war.
4. - Was das vom Expropriaten gestellte Begehren um
Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den
durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden
betrifft, so ist darüber - aus den Gründen, die im zitierten
Urteil vom 14. Juni 1895 i. S. Göbel g. NOB angegeben
.sind -
in einem besondern Verfahren zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
1. -
Es wird vom Verzicht der Expropriantin auf die
Expropriation Vormerk genommen und der Prozess, als
durch diesen Verzicht gegenstandslos geworden, abge-
.schrieben.
2. -
Auf das vom Expropriaten gestellte Begehren um
Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den
durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden
wird im gegenwärtigen Verfahren nicht eingetreten.
14. Urteil: vom 2. AprU 1914 i. S. Iteller gegen
ICraftwerke Beznau-Läntsch A,-G.
Verlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens im
Expropriationsprozesse (Art. 49 Expr-G in Verbindung mit
Art. 24 Bundes-ZPO).
A. -
Am 25. Februar 1914 hat die bundesgericht-
liehe Instruktionskommission folgenden Urteilsantrag er-
lassen:
«(1. Das Dispositiv 1 des Entscheides der Eidg. Schät-
» zungskommission des Kreises XXIII vom 2. April 1913
) wird dahin abgeändert, dass die Exproprhmtin dem
~) Expropriaten zu bezahlen hat:
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Expropriationsrecht. N° 14.
» a) für die zwei Stangen N° 480 und 481,
» zu 35 Fr.. . . . . . •
. • Fr. 70 ~
» b) für die sieben Stangen N° 488, 489,
» 492, 498-501, zu 40 Fr.. . . . . . . Fr. 280-
» c) für einen Birnbaum (Holz dem Expro-
» priaten)
. . . . . . . . . . . • Fr. 80-
Total Fr~ 430-
» Im -übrigen wird der Schätzungsentscheid, soweit an-
» gefochten, bestätigt.
» 2. Die Instruktionskosten im Betrage von 80 Fr.
» werden der Expropriantin auferlegt.
» 3. Die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens werden
» wettgeschlagen. »
Die Abweichunng in Disp. 1 dieses Urteilsantrages.
vom Entscheide der Schätzungskommission besteht da-
rin, dass die Entschädigung für die beiden Stangen
N0 480 und 481 (W. a) von je 30 Fr. auf je 35 Fr. er-
höht worden ist.
B. -
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission
ist vom Expropriaten überhaupt nicht und von der Ex-
propriantin mit Bezug auf das Disp. 2 nicht angenommen
worden.
C. -- In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
des Expropriaten dessen Beschwerdebegehren in dem
Sinne erneuert, dass er auf Zuspruch einer Pauschalent-
schädigung (füt Stangen und Inkonvenienzen zusammen)
von 1000 Fr., eventuell nach ri~hter1ichem Ermessen,
angetragen hat.
Der Vertreter der Expropriantin hat beantragt, es sei
der Urteilsantrag mit der Ausnahme zu bestätigen, dass
dem Rekurrenten in Abänderung des Disp. 2 ein ange-
messener Teil der Instruktionskosten auferlegt werde.
Expropriationsrecht. N° 14.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
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1. - ..... (Abweisung des Begehrens des Expropria-
ten um Entschädigungserhöhung).
2. -
Auch die Anfechtung der Instruktionskostenver-
legung des Urteilsantrages seitens der Expropriantin ent-
behrt der Begründung. Laut Art. 49 Expr-G, auf den
diese Anfechtung gestützt wird, gelten für die Kosten
des Beschwerdeverfahrens im Expropriationsprozesse
allerdings die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
-über das Verfahren vor Bundesgericht. Allein der dem-
nach massgebende Art. 24 Bundes-ZPO v. 22. Nov. 1850
bestimmt in Ab s. 2, dass, wenn der Entscheid «nicht
·ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfällt I), die
Kosten verhältnismässig verteilt werden können. Dieser
Fall liegt hier insofern vor, als der Expropriat nach dem
Urteilsantragezwarmit dem quantitativ weitaus grössten
Teil seines ursprünglichen Rekursbegehrens (Erhöhung
der Entschädigung auf 80 Fr. bezw. 100 Fr. pro Stange
plus Zuspruch von 1000 Fr. für Inkonvenienzen) unter-
liegt. für zwei Stangen jedoch einen je um 5 Fr. erhöh-
ten Entschädigungsbetrag erhält. Dabei ist zu beachten,
dass diese an sich und im Verhältnis zur gesamten Mehr-
forderung freilich unbedeutende Entschädigungserhöhung
trotzdem als erheblich angesehen werden darf, weil
'sie je einen Sechstel der abgeänderten Stangenentschä-
digung ausmacht und, in diesem entscheidenden Zusam-
,menhangebetrachtet. von verhältnismässiger Be-
d e u tun g ist. Eine Verteilung der durch das bundes-
,gerichtliche Instruktionsverfahren bedingten Kosten auf
heide Parteien erscheint somit grundsätzlich als gerecht-
fertigt. Was aber die Art und Weise dieser Verteilung
betrifft, ist nach feststehender Praxis des Bundesgerichts
-die besondere Natur des Expropriationsprozesses in dem
Sinne zu berücksichtigen, dass der Expropriat -
dem
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Expropriationsrecht. N° 14.
gerechterweise die Möglichkeit geboten sein muss, nö-
tigenfalls durch Anrufung der bundesgerichtlichen Re-
kursinstanz zu der ihm für die Zwangsenteignung ge-
bührenden vollen Entschädigung zu gelangen -
jedesmal
dann, wenn er im Rekursverfahren mit einem nach dem
erwähnten Massta:be nicht unerheblichen Betrag obsiegt,
mit den Kosten der .zur KlarsteIlung dieses erhöhten
Anspruches erforderlichen Beweiserhebung aller Regel
nach nicht belastet werden soU. pieser Auffassung ent-
spricht die vorliegende Kostenverteilung. wonach der
Ueberforderung des Expropriaten durch Wettschlagung
der Parteikosten des Instruktionsverfahrens Rechnung
getragen worden ist. Der Instruktionsantrag ist somit
auch im angefochtenen Kostenpunkte zu bestätigen.
Demnach bat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urt-eilsantrag der Instruktionskommission vom
25. Februar 1914 wird in allen Teilen zum Urteil er-
hoben.
• I
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN I DE JUSTICE)
15. Urteil vom S. Mai 1914 i. S. « Schweizer A..-G. für
Eühlmaschinen L. Ä. Biedinger in Zürich » gegen Zürich.
Die von den züreherischen Steuerbehörden beobachtete Pra-
xis, wonach die zürcherischen Aktiengesellschaften nur
für die Reserven. die zürcherischen Filialen auswärtiger
(ausserkantonaler und ausländischer) Aktiengesellsehaften
dagegen aueh für einen proportionalen Teil des Aktien-
kapitals zur Vermögenssteuer herangezogen werden, ver-
stösst nicht gegen die ReehtsgIeichheit.
A. -
Nachdem das Bundesgericht durch Urteil vom
13. Februar 1913 *) die staatsrechtliche Beschwerde der
heutigen Rekurrentin gegen einen Entscheid des Regie-
rungsrates von Zürich. durch den festgestellt worden
war~ dass die Rekurrentin steuerrechtlich nicht als selbst-
ständige zürcherische Aktiengesellschaft. sondern als
Filiale einer auswärtigen (deutschen) Aktiengesellschaft
(nämlich der L A. Riedinger Maschinen- und Bronze-
warenfabrik A.-G. in Augsburg) zu betrachten sei, im
Sinne der Erwägungen abgewiesen hatte, hat die vom
Bezirksgericht Zürich bestellte Expertenkommission als
letztinstanzliehe kantonale Taxationsbehörde das im Kan-
ton Zürich steuerpfliChtige Vermögen der Rekurrentin
für die Jahre 1911 und 1912 auf 46,000 und 84.000 Fr.
festgesetzt.
~
* Nicht publiziert
AS.(.() I -
1914
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