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40_I_123

BGE 40 I 123

Bundesgericht (BGE) · 1913-12-22 · Deutsch CH
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Expropriationsrecht. N° 13.

Entscheid der Eidg. Schätzungskommission im Momente

der Rücktrittserklärung (22. Dezember 1913) noch nicht

in Rechtskraft erwachsen war und dass in diesem Mo-

mente auch noch kein rechtskräftiger Entscheid des

Bundesgerichts vorlag, da ja das Rekursverfahren vor

Bunde~ericht anhängig war. Dagegen beruft sich der

Expropriat darauf, dass in jenem Momente immerhin das

Dispositiv N° 2 des Entscheides der Schätzungskommis-

sion, d. h. die Festsetzung des Zeitpunktes des «Eigen-

<turnsübergangs), rechtskräftig gewesen sei, da weder der

Rekurs des Expropriaten, noch derjenige der Exproprian-

tin einen Antrag auf Abänderung jenes Dispositivs N° 2

enthalten hatte.

Diese Auffassung ist unrichtig. Abgesehen davon, dass

es nicht in der Kompetenz und wohl auch nicht in der

Absicht der Eidg. Schätzungskommission lag, den Zeit-

punkt des Eigentumsübergangs in einer von Art. 44

ExprG abweichenden Weise festzusetzen, sondern dass

offenbar nur der Zeitpunkt des Beginns der Ver z ins u ng

und allenfalls derjenige der Besitzübertragung bestimmt

werden wollten, ist grundsätzlich .daran festzuhalten, dass

der Entscheid der Schätzungskommission nicht in Bezug

auf einzelne Teile früher in Rechtskraft erwachsen konnte,

als in Bezug auf andere. Sobald auf dem Rek~rswege und

innerhalb der gesetzlichen Rekursfrist eine Abänderung

des Entscheides beantragt war, wurde dadurch die Rechts-

kraft des g a n zen Entscheides gehemmt, zumal da

. nicht ersichtlich ist, in welcher Weise z. B. gerade die

Bestimmung über den Beginn der Verzinsung vollstreck-

bar gewesen wäre, solange die Höhe der zu verzinsenden

Entschädigung nicht feststand.

Auch daraus, dass im konkreten Falle die scheinbar

im Schätzungsentscheid enthaltene Bestimmung über den

Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von keiner Partei

angefochten worden ist, ergibt sich somit als zeitliche

Grenze für die Zulässigkeit eines Verzichts auf die Expro-

priation kein früherer Zeitpunkt als der durch Art. 42

ßxpropnationsrecht. N° 14.

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und 44 ExprG gegebene, der feststehendermassen im

Momente der Rücktrittserklärung noch nicht eingetreten

war.

4. - Was das vom Expropriaten gestellte Begehren um

Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den

durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden

betrifft, so ist darüber - aus den Gründen, die im zitierten

Urteil vom 14. Juni 1895 i. S. Göbel g. NOB angegeben

.sind -

in einem besondern Verfahren zu entscheiden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. -

Es wird vom Verzicht der Expropriantin auf die

Expropriation Vormerk genommen und der Prozess, als

durch diesen Verzicht gegenstandslos geworden, abge-

.schrieben.

2. -

Auf das vom Expropriaten gestellte Begehren um

Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den

durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden

wird im gegenwärtigen Verfahren nicht eingetreten.

14. Urteil: vom 2. AprU 1914 i. S. Iteller gegen

ICraftwerke Beznau-Läntsch A,-G.

Verlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens im

Expropriationsprozesse (Art. 49 Expr-G in Verbindung mit

Art. 24 Bundes-ZPO).

A. -

Am 25. Februar 1914 hat die bundesgericht-

liehe Instruktionskommission folgenden Urteilsantrag er-

lassen:

«(1. Das Dispositiv 1 des Entscheides der Eidg. Schät-

» zungskommission des Kreises XXIII vom 2. April 1913

) wird dahin abgeändert, dass die Exproprhmtin dem

~) Expropriaten zu bezahlen hat:

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Expropriationsrecht. N° 14.

» a) für die zwei Stangen N° 480 und 481,

» zu 35 Fr.. . . . . . •

. • Fr. 70 ~

» b) für die sieben Stangen N° 488, 489,

» 492, 498-501, zu 40 Fr.. . . . . . . Fr. 280-

» c) für einen Birnbaum (Holz dem Expro-

» priaten)

. . . . . . . . . . . • Fr. 80-

Total Fr~ 430-

» Im -übrigen wird der Schätzungsentscheid, soweit an-

» gefochten, bestätigt.

» 2. Die Instruktionskosten im Betrage von 80 Fr.

» werden der Expropriantin auferlegt.

» 3. Die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens werden

» wettgeschlagen. »

Die Abweichunng in Disp. 1 dieses Urteilsantrages.

vom Entscheide der Schätzungskommission besteht da-

rin, dass die Entschädigung für die beiden Stangen

N0 480 und 481 (W. a) von je 30 Fr. auf je 35 Fr. er-

höht worden ist.

B. -

Der Urteilsantrag der Instruktionskommission

ist vom Expropriaten überhaupt nicht und von der Ex-

propriantin mit Bezug auf das Disp. 2 nicht angenommen

worden.

C. -- In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

des Expropriaten dessen Beschwerdebegehren in dem

Sinne erneuert, dass er auf Zuspruch einer Pauschalent-

schädigung (füt Stangen und Inkonvenienzen zusammen)

von 1000 Fr., eventuell nach ri~hter1ichem Ermessen,

angetragen hat.

Der Vertreter der Expropriantin hat beantragt, es sei

der Urteilsantrag mit der Ausnahme zu bestätigen, dass

dem Rekurrenten in Abänderung des Disp. 2 ein ange-

messener Teil der Instruktionskosten auferlegt werde.

Expropriationsrecht. N° 14.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

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1. - ..... (Abweisung des Begehrens des Expropria-

ten um Entschädigungserhöhung).

2. -

Auch die Anfechtung der Instruktionskostenver-

legung des Urteilsantrages seitens der Expropriantin ent-

behrt der Begründung. Laut Art. 49 Expr-G, auf den

diese Anfechtung gestützt wird, gelten für die Kosten

des Beschwerdeverfahrens im Expropriationsprozesse

allerdings die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen

-über das Verfahren vor Bundesgericht. Allein der dem-

nach massgebende Art. 24 Bundes-ZPO v. 22. Nov. 1850

bestimmt in Ab s. 2, dass, wenn der Entscheid «nicht

·ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfällt I), die

Kosten verhältnismässig verteilt werden können. Dieser

Fall liegt hier insofern vor, als der Expropriat nach dem

Urteilsantragezwarmit dem quantitativ weitaus grössten

Teil seines ursprünglichen Rekursbegehrens (Erhöhung

der Entschädigung auf 80 Fr. bezw. 100 Fr. pro Stange

plus Zuspruch von 1000 Fr. für Inkonvenienzen) unter-

liegt. für zwei Stangen jedoch einen je um 5 Fr. erhöh-

ten Entschädigungsbetrag erhält. Dabei ist zu beachten,

dass diese an sich und im Verhältnis zur gesamten Mehr-

forderung freilich unbedeutende Entschädigungserhöhung

trotzdem als erheblich angesehen werden darf, weil

'sie je einen Sechstel der abgeänderten Stangenentschä-

digung ausmacht und, in diesem entscheidenden Zusam-

,menhangebetrachtet. von verhältnismässiger Be-

d e u tun g ist. Eine Verteilung der durch das bundes-

,gerichtliche Instruktionsverfahren bedingten Kosten auf

heide Parteien erscheint somit grundsätzlich als gerecht-

fertigt. Was aber die Art und Weise dieser Verteilung

betrifft, ist nach feststehender Praxis des Bundesgerichts

-die besondere Natur des Expropriationsprozesses in dem

Sinne zu berücksichtigen, dass der Expropriat -

dem

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Expropriationsrecht. N° 14.

gerechterweise die Möglichkeit geboten sein muss, nö-

tigenfalls durch Anrufung der bundesgerichtlichen Re-

kursinstanz zu der ihm für die Zwangsenteignung ge-

bührenden vollen Entschädigung zu gelangen -

jedesmal

dann, wenn er im Rekursverfahren mit einem nach dem

erwähnten Massta:be nicht unerheblichen Betrag obsiegt,

mit den Kosten der .zur KlarsteIlung dieses erhöhten

Anspruches erforderlichen Beweiserhebung aller Regel

nach nicht belastet werden soU. pieser Auffassung ent-

spricht die vorliegende Kostenverteilung. wonach der

Ueberforderung des Expropriaten durch Wettschlagung

der Parteikosten des Instruktionsverfahrens Rechnung

getragen worden ist. Der Instruktionsantrag ist somit

auch im angefochtenen Kostenpunkte zu bestätigen.

Demnach bat das Bundesgericht

erkannt:

Der Urt-eilsantrag der Instruktionskommission vom

25. Februar 1914 wird in allen Teilen zum Urteil er-

hoben.

• I

I

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN I DE JUSTICE)

15. Urteil vom S. Mai 1914 i. S. « Schweizer A..-G. für

Eühlmaschinen L. Ä. Biedinger in Zürich » gegen Zürich.

Die von den züreherischen Steuerbehörden beobachtete Pra-

xis, wonach die zürcherischen Aktiengesellschaften nur

für die Reserven. die zürcherischen Filialen auswärtiger

(ausserkantonaler und ausländischer) Aktiengesellsehaften

dagegen aueh für einen proportionalen Teil des Aktien-

kapitals zur Vermögenssteuer herangezogen werden, ver-

stösst nicht gegen die ReehtsgIeichheit.

A. -

Nachdem das Bundesgericht durch Urteil vom

13. Februar 1913 *) die staatsrechtliche Beschwerde der

heutigen Rekurrentin gegen einen Entscheid des Regie-

rungsrates von Zürich. durch den festgestellt worden

war~ dass die Rekurrentin steuerrechtlich nicht als selbst-

ständige zürcherische Aktiengesellschaft. sondern als

Filiale einer auswärtigen (deutschen) Aktiengesellschaft

(nämlich der L A. Riedinger Maschinen- und Bronze-

warenfabrik A.-G. in Augsburg) zu betrachten sei, im

Sinne der Erwägungen abgewiesen hatte, hat die vom

Bezirksgericht Zürich bestellte Expertenkommission als

letztinstanzliehe kantonale Taxationsbehörde das im Kan-

ton Zürich steuerpfliChtige Vermögen der Rekurrentin

für die Jahre 1911 und 1912 auf 46,000 und 84.000 Fr.

festgesetzt.

~

* Nicht publiziert

AS.(.() I -

1914

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