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40_I_116

BGE 40 I 116

Bundesgericht (BGE) · 1914-03-12 · Deutsch CH
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116

Expropriationsrecht. N° 13.

B. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

13. T1rteilvom 12. März 1914 i. S. Politische Gemeinde

St. Gallen gegen Nef, ~Expat.

Ver z ich t des Exproprianten auf die Durchführung einer

eingeleiteten Expropriation: bis wann zulässig '1 -

Bedeu-

tung der Beschwerdeführung beim Bundesgericht für den

Eintritt der Rech tskraft des Schä tzungsen tschei-

des. -

Ersatzanspruch des Expropriaten für den ihm

durch das aufgegebene Expropriationsverfahren verursach-

ten Schaden. Verweisung dieses Anspruchs in ein besonde-

res Verfahren.

A. -

Der Expropriat ist Eigentümer der Liegenschaft

« Zur Bruckenwage » an der Bahnhofstrasse in St. Gallen.

Von dieser Liegenschaft beabsichtigte die politische Ge-

meinde St. Gallen behufs Anlegung eines zweiten Tram-

geleises einen Streifen von 245 m2 auf dem Expropriations-

wege zu erwerben. Nachdem der, Expropirationsplan von

Mitte Februar bis Mitte März 1912 aufgelegen hatte und

eine von Nef gegen die Expropriation erhobene Einsprache

am 25. Juni 1912 vom Bundesrat abgewiesen worden war,

erkannte die Eidg. Schätzungskommission am 12. Okto-

ber 1912 :

1. Die Trambahn St. Gallen hat dem J. J. Nef in St.

Gallen für die Abtretung von 245 m2 Boden der Liegen-

schaft «Brückenwage .. », des Hau~es> sowie verschiedener,

in den Erwägungen erwähnter Zubehörden unter allen

Titeln 125,000 Fr. zu bezahlen.

2. Diese Summe ist mit dem Eigentumsübergang am

1. August 1913 fällig, eventuell von da ab zu 5 % bis zur

Zahlung zu verzinsen.

Aus dem Entscheide ist nicht ersichtlich, auf welche

·Expropriationsrecht. N° 13..

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Weise die Schätzungskommission dazu gekommen ist, den

« Eigentumsübergang »auf den 1. August 1913 festzuset-

zen. Die Erwägungen enthalten darüber lediglich die

Bemerkung:

« Mit Bezug auf den Tag des Eigentumsüberganges

» endlich haben sich die Parteien an der Augenscheins-

) verhandlung nicht verständigt. Wenn eine anderweitige

» Abrede nicht getroffen werden will, nimmt die Schät-

» zungskommission an, die Uebergabe des Hauses und des

»Bodens an die Expropriantin habe am 1. August 1913

»zu erfolgen. »

B. -

Gegen den vorstehenden Entscheid der Eidg.

Schätzungskommission haben beide Parteien an das Bun-

desgericht rekurriert, und zwar

der E x pro p r i a t mit dem Antrag:

» Es sei in Abänderung des genannten Entscheides die

» Expropriationsentschädigung auf 146,650 Fr., event.

» nach gerichtlicher Expertise und richterlichem Ermessen~

» zu erhöhen; »

die E x pro p r i a n tin mit dem Antrag :

« Es sei die von der Schätzungskommission Herrn J. J.

» Nef unter allen Titeln gesprochene Entschädigung von

» 125,000 Fr. aufZuheben und der Expropriat wie folgt,

» zu entschädigen :

»a) Für den abzutretenden Vorplatzboden (ca. 110 m2)

» mit 50 Fr. pro m2 anstatt 150 Fr.

» b) Für das abzutretende, zur Zeit aber noch über-

)} baute Land (ca. 105 m2) mit 50 Fr. pro m2 anstatt

)} 400 Fr.

» c) Für den abzutretenden Hofboden (ca. 30 m2) mit

» 25 Fr. pro m2•

)} d) Für die Gebäude-Expropriation mit 27,750 Fr.

» (wobei das Abbruchsmaterial der Expropriantin zufällt)

» anstatt 55,500 Fr.

» e) Für Inkonvenienzen keine Entschädigung an statt

» 10,000 Fr.

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Expropriationsrecht. N° 13.

» f) Die Expropriationssumme sei vom Tage der Inan-

» spruchnahme des Expropriationsobjektes zu verzinsen. »

C. -

Nachdem der Instruktionsrichter des Bundes-

gerichts bereits eine Expertise angeordnet und eine Augen-

scheinsverhandlung angesetzt hatte, wurde am 22. De-

zember 1913 namens der politischen Gemeinde St. Gallen

die Erklärung abgegeben, dass diese infolge Verlegung der

Tramlinie auf die Expropriation verzichte.

Mit Erklärung vom 24. Dezember 1913 und Eingabe

vom 10. Januar 1914 bestritt der Expropriat die Zulässig-

keit dieses Verzichts und erklärte, für den Fall, dass der

Verzicht als zulässig betrachtet werden sollte, «heute

schon eine Entschädigungsforderung von 30,000 Fr. für

den ihm durch das Expropriationsverfahren verursachten

Schaden » zu stellen.

Die Einsprache gegen die Zulässigkeit des Verzichts

wurde folgendermassen begründet : Die Enteignung sei

perfekt mit der Festsetzung der Abtretungs-

p f I ich t durch den Bundesrat, eventuell mit dem durch

die Schätzungskommission oder durch das Bundesgericht

festzusetzenden Datums des Ei gen t ums übe r g an gs.

Im vorliegenden Fall sei dieses Datum durch die Schät-

zungskommission auf den 1. August 1913 angesetzt wor-

den, und in diesem Punkte sei ihr Entscheid infolge Nicht-

anfechtung seitens beider Parteien rechtskräftig gewor-

den. Speziell die Expropriantin habe zwar beantragt, es

sei die Expropriationssumnie erst vom Tage der Inan-

spruchnahme des Expropriationsobjektes ari ver z ins-

I ich zu erklären, habe jedoch damit den Entscheid über

den Zeitpunkt des E i gen turn s übe r g a n g s nicht

angefochten.

D. -

Die politische Gemeinde St. Gallen hat auf der

Zulässigkeit des Expropriationsverzichts beharrt und die

eventuelle Entschädigungsforderung des Expropriaten

bestritten .....

Expropriationsrecht. N° 13.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

11\)

1. -

Im Gegensatz zu den Gesetzgebungen anderer

<Staaten (vgl. z. B. EGER, Enteignungsgesetz, S. 440;

RIVIERE, Lois usuelles, S. 281) enthält das eidgenössische

Expropriationsgesetz keine Festsetzung des Zeitpunktes,

bis zu welchem ein Verzicht auf die Expropriation möglich

"ist, sondern nur eine Bestimmung (Art. 42) über den Zeit-

-punkt, in welchem « die Erfüllung der durch den Entscheid

der Schätzungskommission oder des Bundesgerichts auf-

'erlegten Verpflichtungen» «gefordert werden kann», sowie

-eine weitere Bestimmung (Art. 44; vergl. dazu Art. 666

ZGB) über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bei

normalen Expropriationen, d. h. bei solchen Expropria-

tionen, die bis zu Ende durchgeführt werden. Aus der

letztem dieser beiden Gesetzesbestimmungen ergibt sich

.allerdings, dass ein Rücktritt von der Expropriation dann

nicht mehr möglich ist, wenn die Expropriationsentschä-

-digung h ez a hIt ist; denn sobald das Eigentum auf den

ExprQprianten übeJ,'gegangen ist - worin eben die «Ent-

<eignung» liegt -, könnte es sich schen begrifflich nicht

-mehr um einen Ver z ic:h t auf die Expropriation, son-

dem nurnoehmn ller~ IHi.ekgängiigma.chung

handeln. Und aus Art. 42 ergibt sich ferner (vergl. Urteil

des Bundesgerichts vom 14. Juni 1895 i. S. Göbel g. NOB*.

Erw.3), dass ein Verzicht auf die Expropriation auch

. dann nicht mehr möglich ist,. wenn der Entscheid der

Schätzungskommission, bezw. des Bundesgerichts. durch

welchen die Expropriationsentschädigung festgesetzt wird,

in Rechtskraft erwachsen ist; denn von diesem Momente

-an kann der Expropriat dieBezahlung der Entschädigung

und damit (nach Art. 44) auch den Eigentumsübergang er-

zwingen. Darüber aber, ob die Möglichkeit des Rücktritts

:schon in einem früheren Zeitpunkt aufhöre, gibt weder

* In der AS nicht publiziert.

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Expropriationsrecht. Ne 13.

Art. 42 noch Art. 44 Aufschluss. Das eiuzige, was in dieser

Beziehung aus Art. 44 gefolgert werden kann, ist die

Unrichtigkeit der im vorliegenden Falle vom Expropriaten

vertretenen Auffassung, dass schon der Entscheid des

Bundesrates über die Frage der Abtretungspflicht,

bezw. die Nichtanfechtung des öffentlich aufgelegten Ex-

propriationsplanes, den Eigentumsübergang und damit

die Unwiderruflichkeit der Expropriation herbeiführe;

denn nach Art. 44 findet der Eigentumsübergang gerade

nie h t schon im Momente des Entscheides über die

Abtretungspflicht, sondern, wie bereits konstatiert, erst

im Momente der Bezahlung der Entschädigung statt.

Auch wäre nicht wohl erklärlich, warum es einer aus-

drücklichen Bestimmung . über die Einschränkung der

Verfügungsfreiheit des Expropriaten von der Auflegung

des Expropriationsplanes an (Art. 23 ExprG) bedurft

hätte, wenn denn die Expropriation schon kurze Zeit nach

der Planauflegung perfekt würde.

2. - Aus dem Gesetze geht somit lediglich hervor, dass

der Verzicht auf die Expropriation von einem bestimmten.

im vorliegenden Falle noch nicht eingetretenen Zeitpunkte

an, nämlich von der Rechtskraft des Urteils oder von der

Bezahlung der Entschädigung an, nie h t m ehr zu-

lässig ist, nicht aber, ob er bis zu diesem Zeitpunkte

zulässig ist, oder ob die Möglichkeit des Rücktritts von

der Expropriation im Gegenteil schon in einem bestimm-

ten f r ü her n Zeitpunkte aufhört.

Die Antwort auf diese, im Gesetze nicht entschiedene

Frage ergibt sich nun aber aus dem allgemeinen Rechts-

grundsatz, dass im Zweifel auf ein jedes Recht verzichtet

werden kann, sowie aus dem Wesen der Expropriation

als eines einseitigen, vom Willen des Betroffenen unab-

hängigen Eingriffs in fremde Privatrechte. Sogut es im

Ermessen des Staates; bezw. des von ihm zur Expropria-

tion ermächtigten Unternehmers liegt, ob er von seinem

Expropriationsrecht überhaupt G e b rau c h machen

hxpn.lpriationsrecht. N° 13.

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will, sogut muss es auch in seinem Ermessen liegen, ob er

auf die Ausübung jenes Rechtes nachträglich verzich-

t e n will. Erst dan n ist ein Verzicht grundsätzlich

nicht mehr möglich, wenn die Expropriation perfekt

geworden, d. h. das Eigentum am Expropriationsobjekt

auf den Exproprianten übergegangen ist (weil es sich

dann, wie bereits bemerkt, schon begrifflich nur noch um

eine R ü c k g ä n gig mac h u n g der Expropriation

handeln könnte). Das Rücktrittsrecht des Exproprianten

besteht also grundsätzlich bis zum Momente. des Eigen-

tumsübergangs und hört nur dann schon in einem frühern

Zeitpunkte auf, wenn positive Gesetzesbestimmungen dies

erfordern.

Für das Anwendungsgebiet des eidgenössischen Expro-

priationsgesetzes trifft nun diese letztere Voraussetzung,

nach den Ausführungen in Erw. 1 hievor, nur insofern

zu, als die Zulässigkeit des Rücktritts von der Expropria-

tion immerhin schon mit dein Zeitpunkte aufhört, in wel-

chem der Entscheid der Schätzungskommission, bezw.

das Urteil des Bundesgerichts, in R e c h t s k r a f t

erwächst. Solange also die Rechtskraftbeschreitung noch

nicht stattgefunden hat, ist der Verzicht auf die Expro-

priation zulässig.

.

Diese Lösung entspricht übrigens allein den praktischen'

Bedürfnissen, da feststehendermassen sehr oft erst im

Verlaufe des Expropriationsverfahrens, auf Grund der

gestellten Entschädigungsforderungen und der erstinstanz-

lichen Schätzung der abzutretenden Rechte, die finan-

zielle Tragweite eines bestimmten Bauprojektes einiger-

massen überblickt werden kann. Tatsächlich kommen

denn auch Abänderungen des Expropriationsplanes (die

genau genommen als partielle Verzichte auf die Expro-

priation unter Aufstellung eines neuen Projektes zu behan-

deln wären) in der Praxis sehr häufig vor, und zwar meist

ohne jeglichen Protest seitens des Expropriaten.

3. -

Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass der-

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Expropriationsrecht. N° 13.

Entscheid der Eidg. Schätzungskommission im Momente

der Rücktrittserklärung (22. Dezember 1913) noch nicht

in Rechtskraft erwachsen war und dass in diesem Mo-

mente auch noch kein rechtskräftiger Entscheid des

Bundesgerichts vorlag, da ja das Rekursverfahren vor

Bunde~gericht anhängig war. Dagegen beruft sich der

Expropriat darauf, dass in jenem Momente immerhin das

Dispositiv N° 2 des Entscheides der Schätzungskommis-

sion, d. h. die Festsetzung des Zeitpunktes des « Eigen-

. tumsübergangs), rechtskräftig gewesen sei, da weder der

Rekurs des Expropriaten, noch derjenige der Exproprian-

tin einen Antrag auf Abänderung jenes Dispositivs N° 2

enthalten hatte.

Diese Auffassung ist unrichtig. Abgesehen davon, dass

·es nicht in der Kompetenz und wohl auch nicht in der

Absicht der Eidg. Schätzungskommission lag, den Zeit-

punkt des Eigentumsübergangs in einer von Art. 44

ExprG abw~chenden Weise festzusetzen, sondern dass

offenbar nur der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung

und allenfalls derjenige der Besitzübertragung bestimmt

werden wollten, ist grundsätzlich daran festzuhalten, dass

der Entscheid der Schätzungskommission nicht in Bezug

auf einzelne Teile früher in Rechtskraft erwachsen konnte~

als in Bezug auf andere. Sobald auf dem Rekurswege und

innerhalb der gesetzlichen Rekursfrist eine Abänderung

des Entscheides beantragt war, wurde dadurch die Rechts-

kraft des g a n zen Entscheides gehemmt. zumal da

. nicht ersichtlich ist, in welcher Weise z. B. gerade die

Bestimmung über den Beginn der Verzinsung vollstreck-

bar gewesen wäre, solange die Höhe der zu verzinsenden

Entschädigung nicht feststand.

Auch daraus. dass im konkreten Falle die scheinbar

im Schätzungsentscheid enthaltene Bestimmung über den

Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von keiner Partei

angefochten worden ist, ergibt sich somit als zeitliche

Grenze für die Zulässigkeit eines Verzichts auf die Expro-

priation kein früherer Zeitpunkt als der durch Art. 42

Expropnationsrecht. N° 14.

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und 44 ExprG gegebene, der feststehendennassen im

Momente der Rücktrittserklärung noch nicht eingetreten

war.

4. - Was das vom Expropriaten gestellte Begehren um

Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den

durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden

betrifft, so ist darüber - aus den Gründen. die im zitierten

Urteil vom 14. Juni 1895 i. S. Göbel g. NOB angegeben

sind -

in einem besondern Verfahren zu entscheiden .

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. -

Es wird vom Verzicht der Expropriantin auf die

Expropriation Vonnerk genommen und der Prozess, als

durch diesen Verzicht gegenstandslos geworden, abge-

schrieben.

2. - Auf das vom Expropriaten gestellte Begehren um

Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den

durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden

wird im gegenwärtigen Verfahren nicht eingetreten.

14. t1rteU vom 2. April 1914 1. S. Keller gegen

Xraftwerke Beznau-Löntsch A..-G.

Verlegung der Kosten des Beschwerdev:erfahrens im

Expropriationsprozesse (Art. 49 Expr-G in Verbindung mit

Art. 24 Bundes-ZPO).

A. -

Am 25. Februar 1914 hat die bundesgericht-

liche Instruktionskommission folgenden Urteilsantrag er-

lassen:

« 1. Das Dispositiv 1 des Entscheides der Eidg. Schät-

» zungskommission des Kreises XXIII vom 2. April 1913

» wird dahin abgeändert, dass die Expropriantin dem

) Expropriaten zu bezahlen hat: