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Expropriationsrecht. N° 13.
B. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
13. T1rteilvom 12. März 1914 i. S. Politische Gemeinde
St. Gallen gegen Nef, ~Expat.
Ver z ich t des Exproprianten auf die Durchführung einer
eingeleiteten Expropriation: bis wann zulässig '1 -
Bedeu-
tung der Beschwerdeführung beim Bundesgericht für den
Eintritt der Rech tskraft des Schä tzungsen tschei-
des. -
Ersatzanspruch des Expropriaten für den ihm
durch das aufgegebene Expropriationsverfahren verursach-
ten Schaden. Verweisung dieses Anspruchs in ein besonde-
res Verfahren.
A. -
Der Expropriat ist Eigentümer der Liegenschaft
« Zur Bruckenwage » an der Bahnhofstrasse in St. Gallen.
Von dieser Liegenschaft beabsichtigte die politische Ge-
meinde St. Gallen behufs Anlegung eines zweiten Tram-
geleises einen Streifen von 245 m2 auf dem Expropriations-
wege zu erwerben. Nachdem der, Expropirationsplan von
Mitte Februar bis Mitte März 1912 aufgelegen hatte und
eine von Nef gegen die Expropriation erhobene Einsprache
am 25. Juni 1912 vom Bundesrat abgewiesen worden war,
erkannte die Eidg. Schätzungskommission am 12. Okto-
ber 1912 :
1. Die Trambahn St. Gallen hat dem J. J. Nef in St.
Gallen für die Abtretung von 245 m2 Boden der Liegen-
schaft «Brückenwage .. », des Hau~es> sowie verschiedener,
in den Erwägungen erwähnter Zubehörden unter allen
Titeln 125,000 Fr. zu bezahlen.
2. Diese Summe ist mit dem Eigentumsübergang am
1. August 1913 fällig, eventuell von da ab zu 5 % bis zur
Zahlung zu verzinsen.
Aus dem Entscheide ist nicht ersichtlich, auf welche
·Expropriationsrecht. N° 13..
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Weise die Schätzungskommission dazu gekommen ist, den
« Eigentumsübergang »auf den 1. August 1913 festzuset-
zen. Die Erwägungen enthalten darüber lediglich die
Bemerkung:
« Mit Bezug auf den Tag des Eigentumsüberganges
» endlich haben sich die Parteien an der Augenscheins-
) verhandlung nicht verständigt. Wenn eine anderweitige
» Abrede nicht getroffen werden will, nimmt die Schät-
» zungskommission an, die Uebergabe des Hauses und des
»Bodens an die Expropriantin habe am 1. August 1913
»zu erfolgen. »
B. -
Gegen den vorstehenden Entscheid der Eidg.
Schätzungskommission haben beide Parteien an das Bun-
desgericht rekurriert, und zwar
der E x pro p r i a t mit dem Antrag:
» Es sei in Abänderung des genannten Entscheides die
» Expropriationsentschädigung auf 146,650 Fr., event.
» nach gerichtlicher Expertise und richterlichem Ermessen~
» zu erhöhen; »
die E x pro p r i a n tin mit dem Antrag :
« Es sei die von der Schätzungskommission Herrn J. J.
» Nef unter allen Titeln gesprochene Entschädigung von
» 125,000 Fr. aufZuheben und der Expropriat wie folgt,
» zu entschädigen :
»a) Für den abzutretenden Vorplatzboden (ca. 110 m2)
» mit 50 Fr. pro m2 anstatt 150 Fr.
» b) Für das abzutretende, zur Zeit aber noch über-
)} baute Land (ca. 105 m2) mit 50 Fr. pro m2 anstatt
)} 400 Fr.
» c) Für den abzutretenden Hofboden (ca. 30 m2) mit
» 25 Fr. pro m2•
)} d) Für die Gebäude-Expropriation mit 27,750 Fr.
» (wobei das Abbruchsmaterial der Expropriantin zufällt)
» anstatt 55,500 Fr.
» e) Für Inkonvenienzen keine Entschädigung an statt
» 10,000 Fr.
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Expropriationsrecht. N° 13.
» f) Die Expropriationssumme sei vom Tage der Inan-
» spruchnahme des Expropriationsobjektes zu verzinsen. »
C. -
Nachdem der Instruktionsrichter des Bundes-
gerichts bereits eine Expertise angeordnet und eine Augen-
scheinsverhandlung angesetzt hatte, wurde am 22. De-
zember 1913 namens der politischen Gemeinde St. Gallen
die Erklärung abgegeben, dass diese infolge Verlegung der
Tramlinie auf die Expropriation verzichte.
Mit Erklärung vom 24. Dezember 1913 und Eingabe
vom 10. Januar 1914 bestritt der Expropriat die Zulässig-
keit dieses Verzichts und erklärte, für den Fall, dass der
Verzicht als zulässig betrachtet werden sollte, «heute
schon eine Entschädigungsforderung von 30,000 Fr. für
den ihm durch das Expropriationsverfahren verursachten
Schaden » zu stellen.
Die Einsprache gegen die Zulässigkeit des Verzichts
wurde folgendermassen begründet : Die Enteignung sei
perfekt mit der Festsetzung der Abtretungs-
p f I ich t durch den Bundesrat, eventuell mit dem durch
die Schätzungskommission oder durch das Bundesgericht
festzusetzenden Datums des Ei gen t ums übe r g an gs.
Im vorliegenden Fall sei dieses Datum durch die Schät-
zungskommission auf den 1. August 1913 angesetzt wor-
den, und in diesem Punkte sei ihr Entscheid infolge Nicht-
anfechtung seitens beider Parteien rechtskräftig gewor-
den. Speziell die Expropriantin habe zwar beantragt, es
sei die Expropriationssumnie erst vom Tage der Inan-
spruchnahme des Expropriationsobjektes ari ver z ins-
I ich zu erklären, habe jedoch damit den Entscheid über
den Zeitpunkt des E i gen turn s übe r g a n g s nicht
angefochten.
D. -
Die politische Gemeinde St. Gallen hat auf der
Zulässigkeit des Expropriationsverzichts beharrt und die
eventuelle Entschädigungsforderung des Expropriaten
bestritten .....
Expropriationsrecht. N° 13.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
11\)
1. -
Im Gegensatz zu den Gesetzgebungen anderer
<Staaten (vgl. z. B. EGER, Enteignungsgesetz, S. 440;
RIVIERE, Lois usuelles, S. 281) enthält das eidgenössische
Expropriationsgesetz keine Festsetzung des Zeitpunktes,
bis zu welchem ein Verzicht auf die Expropriation möglich
"ist, sondern nur eine Bestimmung (Art. 42) über den Zeit-
-punkt, in welchem « die Erfüllung der durch den Entscheid
der Schätzungskommission oder des Bundesgerichts auf-
'erlegten Verpflichtungen» «gefordert werden kann», sowie
-eine weitere Bestimmung (Art. 44; vergl. dazu Art. 666
ZGB) über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bei
normalen Expropriationen, d. h. bei solchen Expropria-
tionen, die bis zu Ende durchgeführt werden. Aus der
letztem dieser beiden Gesetzesbestimmungen ergibt sich
.allerdings, dass ein Rücktritt von der Expropriation dann
nicht mehr möglich ist, wenn die Expropriationsentschä-
-digung h ez a hIt ist; denn sobald das Eigentum auf den
ExprQprianten übeJ,'gegangen ist - worin eben die «Ent-
<eignung» liegt -, könnte es sich schen begrifflich nicht
-mehr um einen Ver z ic:h t auf die Expropriation, son-
dem nurnoehmn ller~ IHi.ekgängiigma.chung
handeln. Und aus Art. 42 ergibt sich ferner (vergl. Urteil
des Bundesgerichts vom 14. Juni 1895 i. S. Göbel g. NOB*.
Erw.3), dass ein Verzicht auf die Expropriation auch
. dann nicht mehr möglich ist,. wenn der Entscheid der
Schätzungskommission, bezw. des Bundesgerichts. durch
welchen die Expropriationsentschädigung festgesetzt wird,
in Rechtskraft erwachsen ist; denn von diesem Momente
-an kann der Expropriat dieBezahlung der Entschädigung
und damit (nach Art. 44) auch den Eigentumsübergang er-
zwingen. Darüber aber, ob die Möglichkeit des Rücktritts
:schon in einem früheren Zeitpunkt aufhöre, gibt weder
* In der AS nicht publiziert.
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Expropriationsrecht. Ne 13.
Art. 42 noch Art. 44 Aufschluss. Das eiuzige, was in dieser
Beziehung aus Art. 44 gefolgert werden kann, ist die
Unrichtigkeit der im vorliegenden Falle vom Expropriaten
vertretenen Auffassung, dass schon der Entscheid des
Bundesrates über die Frage der Abtretungspflicht,
bezw. die Nichtanfechtung des öffentlich aufgelegten Ex-
propriationsplanes, den Eigentumsübergang und damit
die Unwiderruflichkeit der Expropriation herbeiführe;
denn nach Art. 44 findet der Eigentumsübergang gerade
nie h t schon im Momente des Entscheides über die
Abtretungspflicht, sondern, wie bereits konstatiert, erst
im Momente der Bezahlung der Entschädigung statt.
Auch wäre nicht wohl erklärlich, warum es einer aus-
drücklichen Bestimmung . über die Einschränkung der
Verfügungsfreiheit des Expropriaten von der Auflegung
des Expropriationsplanes an (Art. 23 ExprG) bedurft
hätte, wenn denn die Expropriation schon kurze Zeit nach
der Planauflegung perfekt würde.
2. - Aus dem Gesetze geht somit lediglich hervor, dass
der Verzicht auf die Expropriation von einem bestimmten.
im vorliegenden Falle noch nicht eingetretenen Zeitpunkte
an, nämlich von der Rechtskraft des Urteils oder von der
Bezahlung der Entschädigung an, nie h t m ehr zu-
lässig ist, nicht aber, ob er bis zu diesem Zeitpunkte
zulässig ist, oder ob die Möglichkeit des Rücktritts von
der Expropriation im Gegenteil schon in einem bestimm-
ten f r ü her n Zeitpunkte aufhört.
Die Antwort auf diese, im Gesetze nicht entschiedene
Frage ergibt sich nun aber aus dem allgemeinen Rechts-
grundsatz, dass im Zweifel auf ein jedes Recht verzichtet
werden kann, sowie aus dem Wesen der Expropriation
als eines einseitigen, vom Willen des Betroffenen unab-
hängigen Eingriffs in fremde Privatrechte. Sogut es im
Ermessen des Staates; bezw. des von ihm zur Expropria-
tion ermächtigten Unternehmers liegt, ob er von seinem
Expropriationsrecht überhaupt G e b rau c h machen
hxpn.lpriationsrecht. N° 13.
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will, sogut muss es auch in seinem Ermessen liegen, ob er
auf die Ausübung jenes Rechtes nachträglich verzich-
t e n will. Erst dan n ist ein Verzicht grundsätzlich
nicht mehr möglich, wenn die Expropriation perfekt
geworden, d. h. das Eigentum am Expropriationsobjekt
auf den Exproprianten übergegangen ist (weil es sich
dann, wie bereits bemerkt, schon begrifflich nur noch um
eine R ü c k g ä n gig mac h u n g der Expropriation
handeln könnte). Das Rücktrittsrecht des Exproprianten
besteht also grundsätzlich bis zum Momente. des Eigen-
tumsübergangs und hört nur dann schon in einem frühern
Zeitpunkte auf, wenn positive Gesetzesbestimmungen dies
erfordern.
Für das Anwendungsgebiet des eidgenössischen Expro-
priationsgesetzes trifft nun diese letztere Voraussetzung,
nach den Ausführungen in Erw. 1 hievor, nur insofern
zu, als die Zulässigkeit des Rücktritts von der Expropria-
tion immerhin schon mit dein Zeitpunkte aufhört, in wel-
chem der Entscheid der Schätzungskommission, bezw.
das Urteil des Bundesgerichts, in R e c h t s k r a f t
erwächst. Solange also die Rechtskraftbeschreitung noch
nicht stattgefunden hat, ist der Verzicht auf die Expro-
priation zulässig.
.
Diese Lösung entspricht übrigens allein den praktischen'
Bedürfnissen, da feststehendermassen sehr oft erst im
Verlaufe des Expropriationsverfahrens, auf Grund der
gestellten Entschädigungsforderungen und der erstinstanz-
lichen Schätzung der abzutretenden Rechte, die finan-
zielle Tragweite eines bestimmten Bauprojektes einiger-
massen überblickt werden kann. Tatsächlich kommen
denn auch Abänderungen des Expropriationsplanes (die
genau genommen als partielle Verzichte auf die Expro-
priation unter Aufstellung eines neuen Projektes zu behan-
deln wären) in der Praxis sehr häufig vor, und zwar meist
ohne jeglichen Protest seitens des Expropriaten.
3. -
Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass der-
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Expropriationsrecht. N° 13.
Entscheid der Eidg. Schätzungskommission im Momente
der Rücktrittserklärung (22. Dezember 1913) noch nicht
in Rechtskraft erwachsen war und dass in diesem Mo-
mente auch noch kein rechtskräftiger Entscheid des
Bundesgerichts vorlag, da ja das Rekursverfahren vor
Bunde~gericht anhängig war. Dagegen beruft sich der
Expropriat darauf, dass in jenem Momente immerhin das
Dispositiv N° 2 des Entscheides der Schätzungskommis-
sion, d. h. die Festsetzung des Zeitpunktes des « Eigen-
. tumsübergangs), rechtskräftig gewesen sei, da weder der
Rekurs des Expropriaten, noch derjenige der Exproprian-
tin einen Antrag auf Abänderung jenes Dispositivs N° 2
enthalten hatte.
Diese Auffassung ist unrichtig. Abgesehen davon, dass
·es nicht in der Kompetenz und wohl auch nicht in der
Absicht der Eidg. Schätzungskommission lag, den Zeit-
punkt des Eigentumsübergangs in einer von Art. 44
ExprG abw~chenden Weise festzusetzen, sondern dass
offenbar nur der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung
und allenfalls derjenige der Besitzübertragung bestimmt
werden wollten, ist grundsätzlich daran festzuhalten, dass
der Entscheid der Schätzungskommission nicht in Bezug
auf einzelne Teile früher in Rechtskraft erwachsen konnte~
als in Bezug auf andere. Sobald auf dem Rekurswege und
innerhalb der gesetzlichen Rekursfrist eine Abänderung
des Entscheides beantragt war, wurde dadurch die Rechts-
kraft des g a n zen Entscheides gehemmt. zumal da
. nicht ersichtlich ist, in welcher Weise z. B. gerade die
Bestimmung über den Beginn der Verzinsung vollstreck-
bar gewesen wäre, solange die Höhe der zu verzinsenden
Entschädigung nicht feststand.
Auch daraus. dass im konkreten Falle die scheinbar
im Schätzungsentscheid enthaltene Bestimmung über den
Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von keiner Partei
angefochten worden ist, ergibt sich somit als zeitliche
Grenze für die Zulässigkeit eines Verzichts auf die Expro-
priation kein früherer Zeitpunkt als der durch Art. 42
Expropnationsrecht. N° 14.
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und 44 ExprG gegebene, der feststehendennassen im
Momente der Rücktrittserklärung noch nicht eingetreten
war.
4. - Was das vom Expropriaten gestellte Begehren um
Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den
durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden
betrifft, so ist darüber - aus den Gründen. die im zitierten
Urteil vom 14. Juni 1895 i. S. Göbel g. NOB angegeben
sind -
in einem besondern Verfahren zu entscheiden .
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
1. -
Es wird vom Verzicht der Expropriantin auf die
Expropriation Vonnerk genommen und der Prozess, als
durch diesen Verzicht gegenstandslos geworden, abge-
schrieben.
2. - Auf das vom Expropriaten gestellte Begehren um
Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den
durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden
wird im gegenwärtigen Verfahren nicht eingetreten.
14. t1rteU vom 2. April 1914 1. S. Keller gegen
Xraftwerke Beznau-Löntsch A..-G.
Verlegung der Kosten des Beschwerdev:erfahrens im
Expropriationsprozesse (Art. 49 Expr-G in Verbindung mit
Art. 24 Bundes-ZPO).
A. -
Am 25. Februar 1914 hat die bundesgericht-
liche Instruktionskommission folgenden Urteilsantrag er-
lassen:
« 1. Das Dispositiv 1 des Entscheides der Eidg. Schät-
» zungskommission des Kreises XXIII vom 2. April 1913
» wird dahin abgeändert, dass die Expropriantin dem
) Expropriaten zu bezahlen hat: