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40_I_108

BGE 40 I 108

Bundesgericht (BGE) · 1913-11-04 · Deutsch CH
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108

Staatsrecht.

im gegenwärtigen Momente das Armenrecht zu ent-

ziehen; dagegen wird die Frage der Belassung desselben

bei allfälliger Weiterziehung der Streitsache an die kan-

tonale Oberinstanz und an das Bundesgericht gemäss

Art. 103 st. gaU. ZPO und Art. 212 OG neuerdings zu

prüfen sein.

5.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die

Verfügung des Justizdepartements des Kantons St. GaUen

vom 4. November 1913 betreffend Entzug des unentgelt-

lichen Rechtsbeistandes aufgehoben wird.

IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN

ZWISCHEN KANTONEN

CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC

ENTRECANTONS

12. Urteil vom a2. januar 1914 i. S.Luzern gegen St. Ga.llen.

Art. 50 LMPG. Als Bege'hungsort einer durch Ein-

f uhr begangenen Gesetzesübertretung (hier: im Sinne von

Art. 9 des Kunstweingesetzes) ist der Bestimmungsort der

Ware und nicht der Ort, wo sie die Grenze überschreitet,

zu betrachten.

A. -

Am 25. Februar 1913:entnahm der dem Zollamt

Buchs (St. Gallen) zugeteilte eidgenössische Lebensmittel-

experte aus einem dort eingelangten, von Francesco Parisi,

Grosshandlungsspeditionshaus in Triest, an F. Fagnani,

Weinhandlung in Luzern, aufgegebenen Fass griechischen

Weins, bezeichnet D. G. P. 44, eine Probe und sandte sie

Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 12.

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der luzernischen Untersuchungsanstalt ein. Auf Grund

der von ihm vorgenommenen Untersuchung gelangte der

luzernische Kantonschemiker zu dem Schluss, dass das

Fass Trockenbeerwein (Kunstwein) enthalte. Infolgedes-

sen verweigerte der Adressat Fagnani die Annahme der

Sendung. Diese wurde daher vorläufig unter Zollverschluss

im Lagerhaus Buchs eingelagert und der Absender davon

in Kenntnis gesetzt. Da derselbe unter Vorlage amtlicher

Ursprungszeugnisse die Richtigkeit der Expertise des

luzernischen Kantonschemikers bestritt und verlangte,

dass der Wein als Naturwein zur Einfuhr zugelassen,

eventuell wenigstens dessen Durchfuhr durch die Schweiz

oder Reexpedition nach dem Herkunftslande ohne Strafe

gestattet werde, ersuchte die Lagerhausverwaltung Buchs

das eidgen. Gesundheitsamt um Weisung, wie sie sich zu

verhalten habe, erhielt darauf aber den Bescheid : Die

Begutachtung und Beanstandung des Weins sei nicht

durch ein Orgau der Grenzkontrolle, sondern durch den

luzernischen Kantonschemiker erfolgt; der eidgenössische

Lebensmittelexperte habe nur die Proben erhoben. Da

nun der Adressat die Annahme der Sendung verweigert

habe und sich diese in Buchs befinde und da ferner das

eventuelle Vergehen gegen Art. 1 des Kunstweingesetzes

in Buchs begangen sei, so sei die strafrechtliche Unter-

suchung durch die Behörden vonSt.Gallen durchzuführen,

an welche sich die Lagerhausverwaltung wenden möge.

Die Lagerhausverwaltung kam dieser Weisung nach.

Die Sanitätskommission des Kantons St. Gallen als kan-

tonale Aufsichtsbehörde in Lebensmittelpolizeisachen

lehnte es jedoch im Einverständnis mit der kantonalen

Staatsanwaltschaft ab, sich mit der Angelegenheit zu

befassen, da als Einführer nicht der ausländische Lieferant

sondern der in Luzern wohnhafte Besteller anzusehen,

Begehungsort und Wohnort des Angeschuldigten somit

Luzern und der Fall daher von den luzernischen Behörden

zu behandeln sei. Das gleiche Schicksal hatte eine Anfrage

an den Sanitätsrat des Kantons Luzern, indem dieser

111)

Staatsrecht.

erklärte, dass er sich an die für ihn massgebende Inter-

pretation des Art. 50 LMPG durch das eidgen. Gesund-

heitsamt halte, danach aber die luzernischen Behörden

in der Sache nichts zu verfügen hätten.

Nachdem die Lagerhausverwaltung Buchs hievon dem

eidgen. Gesundheitsamt Kenntnis gegeben hatte, ersuchte

das letztere zunächst die Bundesanwaltschaft um eine

Ansichtsäusserung. In seinem Gutachten vom 29. Juli

1913 sprach sich darauf der eidgenössische General-

anwalt folgendermassen aus : Wenn eine Gesetzesüber-

tretung vorliege, so sei sie in Verletzung von Art. 1 des

Kunstweingesetzes begangen worden durch die Ein f uhr

von Kunstwein. Die Verantwortung dafür treffe die Per-

son, welche die Ware im Ausland aufgegeben und damit

auch deren Einfuhr an der Grenze veranlasst habe. Be-

gehungsort sei die Grenzstation Buchs und der Aufgeber

daher dem dortigen Richter zu unterstellen. Der Besteller

und Adressat des Weins könnte nur dann strafrechtlich

verfolgt werden, wenn er ausdrücklich Kunstwein bestellt

hätte, wofür indessen keine Anhaltspunkte beständen.

Ein Kompetenzkonflikt wäre durch das Bundesgericht

zu lösen, immerhin erst dann, wenn auch der Regierungs-

rat von St. Gallen das Eintreten verweigert hätte; die

Sanitätskommission könne unmöglich in diesen Dingen

endgiltig entscheiden.

Gestützt hierauf forderte das eidgen . Departement des

Innern am 31. Juli 1913 den' st. gallischen Regierungsrat

auf, seinerseits zu der Frage Stellung zu nehmen. Der

Regierungsrat erwiderte am 16. August" dass er sich der

Ansicht seiner Sanitätskommission und der Staats-

anwaltschaft anschliesse. Auf Weisung des Departements

des Innern leitete daher die Bundesanwaltschaft die Ange-

legenheit an die Regierung von Luzern weiter, indem sie

die Auffassung vertrat, dass es deren Sache sei, das

Bundesgericht anzurufen.

B. - Mit Eingabe vom 24. Oktober 1913 hat darauf der

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Regierungsrat von Luzern die Akten dem Bundesgericht

übermittelt und unter Berufung auf die darin enthaltenen

Vernehmlassungen seines Sanitätsrates, des eidgen. Ge-

sundheitsamtes und der Bundesanwaltschaft den Antrag

gestellt, es seien die Behörden von St. Gallen zur straf-

rechtlichen Verfolgung des Falles zu verhalten.

C. -

Der Regierungsrat von St. Gallen hat auf Abwei-

sung dieses Begehrens angetragen und zur Unterstützung

im wesentlichen ausgeführt : die Grunde, aus denen die

Regierung von Luzern die Kompetenz der st. gallischen

Behörden herleiten wolle, hielten nicht Stich. Einmal sei

es noch keineswegs ausgemacht, dass den Besteller Fa-

gnani keine Schuld treffe. Dass derselbe keinen Kunst-

wein bestellt habe, sei zur Zeit eine blosse Behauptung,

über deren Richtigkeit erst nach durchgeführter Unter-

suchung vom Richter bezw. der Strafeinleitungsbehörde

entschieden werden könne. Sodann könne der zufällige

Umstand, dass die Ware gerade in Buchs die Grenze

passiert habe und dort aufgehalten worden sei, nicht dazu

führen, Buchs als Begehungsort zu betrachten. Nach

Art. 30 LMPG liege die Untersuchung der von den Zoll-

ämtern erhobenen Proben sowie das gesamte adminis-

trative Vorverfahren den Behörden des Kantons des

Bestimmungsortes ob. Demnach müsse letzterer auch für

die strafrechtliche Verfolgung zuständig sein. Nur diese

Lösung entspreche denn auch der Billigkeit. Wollte man

anders entscheiden, so würde die ganze Last der Durch-

führung des Gesetzes die Grenzkantone treffen, was

zweifellos nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Gemäss den Art. 49 ff. des BG betr. den Verkehr

mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (LMPG),

welche nach Art. 15 litt. ades Kunstweingesetzes vom

7. März 1912 auf die im letzteren normierten Straftatbe-

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Staatsrecht.

stände analoge Anwendung finden, ist die strafrechtliche

Verfolgung der auf Grund des LMPG zu verfolgenden

Handlungen Sache der zuständigen Behörden der Kan-

tone. « Die Verfolgung erfolgt entweder am Orte, wo das

Vergehen begangen worden ist, oder am Wohnorte des

Angeschuldigten. In keinem Falle dürfen für das gleiche

Vergehen mehrere strafrechtliche Verfolgungen ein-

treten. Das Verfahren ist an dem Orte durchzuführen,

an welchem es zuerst eröffnet wurde. Das Verfahren

gegen Gehülfen und Begünstiger findet zu gleicher Zeit

und vor dem nämlichen Richter statt, wie dasjenige gegen

den Haupturheber » (Art. 50). Streitigkeiten, welche aus

der Anwendung dieser Bestimmungen entstehen, beur-

teilt, nach Art. 52, das Bundesgericht als Staatsgerichts-

hof. Da hier zweifellos ein solcher Streit über die Ab-

grenzung der Jurisdiktionsgewalt vorliegt, ist daher auf

das Begehren der Regierung von Luzern einzutreten.

2. - Vergehenstatbestand, sofern überhaupt ein solcher

gegeben ist, kann im gegenwärtigen Falle nur die Einfuhr

von Kunstwein im Sinne von Art. 1 und 9 des Kunstwein-

gesetzes sein. Da: keine der Personen, welche diese Einfuhr

veranlasst haben, im Kanton St. Gall~n'wohnt, liesse sich

die Kompetenz des letzteren zur Strafverfolgung somit

nur darauf stützen, dass das Vergehen auf seinem Gebiete

begangen worden sei. Es frägt sich daher, welcher Ort

als Begehungsort des Einfuh"rdeliktes im Sinne des zitier-

ten Art. 9 zu betrachten sei : ob derjenige, an dem die

Ware die Grenze überschritten hat, oder derjenige, an

den sie nach dem Frachtbrief hätte spediert werden sollen.

Bei Beantwortung dieser Frage ist mit der st. gallischen

Regierung von den Vorschriften über die Organisation

und Handhabung der Grenzkontrolle auszugehen. Nun

sieht zwar das Kunstweingesetz selbst eine eidgenössische

Aufsicht an der Landesgrenze überhaupt nicht vor, son-

dern beschränkt sich darauf, in Art. 17 zu bestimmen,

dass die Ausführung des Gesetzes den Kantonen obliege

StaatsrechtL Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 12.

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;und die « daherige Kontrolle» nach Massgabe der Art. 11-

,20 LMPG und der dazu gehörigen Verordnungen zu erfol-

gen habe. Die in dieser Beziehung bestehende Lücke ist

indessen durch Art. 8 der bundesrätlichen Vollziehungs-

verordnung vom 12. Dezember 1912 ausgefüllt worden,

der vorschreibt, dass für die Aufsicht an der Landes-

grenze die Bestimmungen der Art. 26, 28 und 30-32 LMPG

sowie der Verordnung vom 29. Februar 1909 betr. die

Ausübung der Grenzkontrolle im Verkehr mit Lebens-

mitteln analog anwendbar seien. Nach diesen Bestim-

mungen handeln aber die Zollämter bei V()rnahme der ihnen

zugewiesenen Kontrollfnnktionen unzWeifelhaft nicht als

Hilfsorgane des betreffenden Grenzkantons, sondern des

Bestimmtlngskantons der Ware. Denn Art. 30 LMPG

erklärt ausdrücklich, dass sie die von ihnen erhobenen

Proben der Untersuchungsanstallt des Kantons des

B es tim m u n g s 0 r t e s zu übermitteln hätten, dass

diese von dem Resultat der Untersuchung ihrer Aufsichts-

behörde Mitteilung zumachen habe und dass es alsdann

Sache -der letzteren sei, davon dem Empfänger der Ware

.Ken.ntnis :zugehen und,tiieellforderlichen weiteren Mass-

nahnten zu treffen. Was unter diesen Massnahmen zu ver-

stehen ist, ergibt sich aus Art. 16 ebenda, wonach die

Aufsichtsbehörde; bevor sie auf Grund der Anzeige der

Untersuchungsanstalt ihre Verfügungen (Beschlagnahme

bezw. Freigabe der Ware u. s. w.) trifft, oder die An-

z ei g e

an den R ich t er weit erle i t e t,

den

Beteiligten Gelegenheit zur Einsprache und Anbegehrung

,einer Oberexpertise zu geben hat. Das Gesetz weist also

die ganze administrative Untersuchung, welche dem

gerichtlichen Verfahren vorangehen muss, dem Kanton

des Bestimmungsortes und nicht etwa dem Grenzkanton

in weichem die Ware in die Schweiz gelangt ist, zu. Wenn

die st. gallische Regierung daraus den Schluss zieht, dass

auch die strafrechtliche Verfolgung Sache des Bestim-

mungskantons sei, so ist ihr darin durchaus beizupflichten.

In der Tat ist die Regelung des Art. 30 LMPG nur dann

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Staatsrecht.

verständlich, wenn man annimmt, dass der Gesetzgeber-

als Begehungsort einer durch die Einfuhr begang:nen

Gesetzesübertretung im Sinne von Art. 50 den B e s tlm-

m u n g s 0 r t der Ware ansah. Eine Spaltung der Kom-

petenzen in dem Sinne, dass der Bestimmungskanton die

administrative Voruntersuchung, der Kanton, in dem die

Grenzkontrolle stattgefunden, dagegen die strafrechtliche

Verfolgung zu übernehmen hätte - wie sie die notwendige

Folge einer anderen Auslegung wäre -, liesse sich durch

keine stichhaltigen Gründe rechtfertigen und kann un-

möglich als im Willen des Gesetzes gelegen angesehen

werden. Zu dem nämlichen Schlusse führt überdies auch

der in Art. 26 LMPG aufgestellte Grundsatz, dass die

Probeentnahme durch das Zollamt keine Verzögerung des>

Weitertransportes der Ware verursachen dürfe. Auch er

lässt sich nur damit erklären, dass die strafrechtliche

Repression und damit die endgiltige Verfügung über das

Schicksal der Ware den Behörden des Bestimmungsortes

zukommen soll. Zugleich folgt daraus weiter, dass eine

allfällige -

vorschriftswidrige -

Zurückbehaltung der

Ware durch die Grenzorgane, wie sie hier stattgefunden-

hat, den Gerichtsstand nicht beeinflussen kann. Trifft

dies zu, so ist aber klar, dass di~ s1. gallischen Behörden

zur strafrechtlichen VerfDlgung des vorliegenden Falles

nicht kompetent und daher auch nicht verpflichtet sind,

da Bestimmungsort des in Frage stehenden Weins un-

bestrittenermassen Luzern war.

3. -

Im übrigen müsste die Angelegenheit wohl auch

dann als unter die Jurisdiktion der luzernischen Behörden

fallend betrachtet werden, wenn man in der Frage des

Begehungsortes anderer Ansicht sein wollte. Denn efl steht

ausser Zweüel, dass die strafrechtliche Verantwortlich-

keit für die Einfuhr von Kunstwein nach Art. 9 des Kunst-

weingesetzes grundsätzlich. d. h. das Vorliegen eines Ver-·

schuldens im Sinne der erwähnten Vorschrift voraus-

gesetzt, nicht nur den Lieferanten, sondern auch den

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Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 12.

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Besteller trifft. Ob dem Besteller Fagnani hier ein solches

Verschulden zur Last gelegt werden könne, lässt sich aber.

wie der Regierungsrat von St. Gallen zutreffend bemerkt.

nur auf Grund einer strafrechtlichen Untersuchung beur-

teilen. Die blosse Tatsache, dass Fagnani nicht « ausdrück-

lich » Kunstwein bestellt hat, beweist natürlich noch nicht.

dass.er nicht dennoch von der Eigenschaft des zu liefern-

den Weins als Kunstwein Kenntnis gehabt habe oder nach

den Umständen -

Preis u. s. w. -

bei pflichtgemässer

Aufmerksamkeit hätte haben müssen (was, da Art. 9 auch

die fa h r I ä s si g e . Begehung des Deliktes unter Strafe

stellt, zu seiner Bestrafung genügen würde). Die Unter-

suchung wird sich demnach auf alle Fälle auch gegen

Fagnani richten müssen. Ist dem so, so sind aber die

luzernischen Behörden zur Strafverfolgung auch dann

kompetent. wenn Luzern nicht Begehungsort sein sollte;

inbezug auf Fagnani, weil dieser seinen Wohnsitz in Luzern

hat, gegenüber dem Lieferanten bezw. Absender aber, weil

die Zuständigkeit inbezug auf einen Täter nach den in

Art. 50 LMPG aufgestellten Grundsätzen auch diejenige

gegenüber den übrigen verantwortlichen Personen nach

sich zieht.

Demnach hat das Bundesgericht

·erkannt:

Das Begehren des Kantons Luzern, es seien die Behörden

des Kantons St. Gallen zur strafrechtlichen Verfolgung

des vorliegenden Falles zu verhalten, wird abgewiesen.