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Staatsrecht. surplus il est hors de doute qu'il y avait en realite son domicilt'; c'est non seulement a tort, mais contrairement a l'evidence des faits qu'il a conteste la competence, des l'abord indiscutable, des tribunaux genevois et qu'il a retarde pendant plus de deux ans la marche du proces. Par ces motiis, Le Tribunal fMeral prononce: Le recours est ecarte. VIII. ARMENRECHT IN HAFTPFLICHTSACHEN ASSISTANCE JUDICIAIRE EN MATIERE DE RESPONSABILlTE CIVILE
11. Urteil vom 26. Februar 1914 i. S. Cortese gegen St. Gallen. Beschwerde nach Art. 180 ZU. 6 0 G: Umfang der Kognition des Bundesgerichts. - Anspruch des. Haftpflichtklägers aus Art. 22 ZU. 2 EH G. Frage der «Unwürdigkeit»; Be- griff derBedürftigkeit; Art der Vorprüfung des Haft- pflichtanspruchs für den Entscheid über das Armenrechts- gesuch. A. - Am 6. März 1912' hatte das Justizdepartement des Kantons St. Gallen den Rekurrenten, Witwe Cortese- Broglio und Sohn Giuseppe Cortese, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt zur Durchführung eines Unfallhaftpflichtprozesses gegen die Schweizerischen Bundesbahnen wegen eines ihrem Ehe- mann und Vater als Arbeiter bei den Bahnhofbauten in St. Gallen im Jahre 1911 zugestossenen Unfalls mit töt- lichem Ausgang. In der Folge anerkannte die Verwaltung der Bundesbahnen deren Haftpflicht in der Höhe von 3400 Fr. und zahlte diesen Betrag am 4. Juni 1912 aus~ Armenrecht in Haftpllichtsachen. N0 11. Die beiden Ansprecher verlangten jedoch eine Entschä- digung VOn insgesamt 7900 Fr. und erhoben für die den anerkannten Betrag übersteigende Forderung im März 1913 gerichtliche Klage. Zu deren ziffermässigen Be- gründung liessen sie ausführen, sie hätten in dem Ver- unfallten ihren Versorger verloren; die Witwe Cortese sei zur Ausübung eines selbständigen Erwerbes unfähig. und der im Jahre 1896 geborene Sohn Giuseppe bedürfe . schon wegen seines jugendlichen Alters der Unterstützung und sei überdies körperlich und geistig so wenig ent- wickelt, dass er bisher überhaupt noch nicht erwerbs- fähig sei und die normale Erwerbsfähigkeit voraussicht- lich nie erlangen werde. Ferner stützten sie sich, wegen schweren Verschuldens der Bahn, auch auf Art. 8 EHG. Da die beklagte Eisenbahnverwaltung dieses tatsäch- liche Klagefundament, namentlich die Angaben über das Alter und die Gesundheitsverhältnisse des Sohnes Giuseppe, bestritt, ordnete das Bezirksgericht St. Gallen durch Beschluss vom 17. Oktober 1913 Beweiserhebung durch Einholung einer Expertise über den Gesundheits:- zustand jenes, sowie die Uebermittlung der vorgelegten GeburtSbeseheinigung an die Staatsanwaltschaft an, das letztere, weil bei dem :im Geburtsschein angegebenen Geburtsjahr 1896' die Zahl « 6 & offensichtlich nicht ur- sprünglich geschrieben, sondern an Stelle einer radierten Zahl (wahrscheinlich 4 41» eingesetzt sei und die Um- stände dieser, möglicherweise auf Fälschung beruhenden Veränderung der Urkunde zunächst gemäss Art. 148 ZPO klargestellt werden müssten. Im weitem ist aus der Be- gründung des Beweisdekrets hervorzuheben, dass das Gericht die Frage eines die Entschädigungspflicht aus Art. 8 EHG begründenden Verschuldens der Beklagten. das diese ebenfalls bestritt, bejahte. Mit Zuschrift vorn 3. November 1913 an den bestell- tenAnwalt der Kläger, Advokaten Dr ...... in St.Gallen,. ersuchte das Justizdepartement des Kantons St. Gallen um Uebersendung des bezirksgerichtlichen Beweis-
96 StaaLsrecnt. dekrets und warf gleichzeitig die Frage auf, ob nicht die Kläger, falls sie der Fälschung des Geburtsscheines ver- dächtig sein sollten, als der Weitergewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege unwürdig angesehen werden müssten. Der Anwalt antwortete gleichen Tags unter Vorlage des Beweisdekrets : Der Geburtsschein des G. Cortese sei ihm direkt vom italienischen Auswande- rungsbureau zugestellt worden und nicht durch die Hände seiner Klienten gegangen, sodass eine eventuelle Fälschung nicht von diesen begangen und demnach von Unwürdigkeit derselben für die Weitergewährung des Ar- menrechts nicht die Rede sein könne. Hierauf teilte ihm das Justizdepartement mit Schreiben vom 4. November 1913 mit: Da es dem Beweisdekret entnehme, dass den Klägern bereits eine a conto-Zahlung geleistet worden sei, und unter diesen Umständen die Voraussetzung der Bedürftigkeit (Art. 99 ZPO) nicht mehr zutreffe, werde «von heute an » den Klägern die seinerzeit gewährte un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wie- der entzogen. Gegen diese Verfügung rekurrierte der Anwalt der Kläger an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen ~ (lieser wies ihn jedoch durch' Be sc h I u s s vom 2. Ja- nu a r 1914 mit folgender Begründung ab: Die Nichtweiterbewilligung des Armenrechtes finde ihre Erklärung teils in ~er Berücksichtigung des Um- standes, dass die im Geburtsschein für Giuseppe Cortese konstatierte Radierung die Vermutung einer Fälschung der Geburtsjahrzahl aufkommen lasse, teils in der Frag- würdigkeit des rechtlichen Anspruches der Klägerschaft auf eine 3400 Fr. übersteigende Entschädigung, sowie in der Würdigung des Umstandes, dass zur Zeit noch zwei volljährige Kinder des Verunfallten eventuell gegen- über der überlebenden Mutter und dem Sohne Giuseppe mitalimentationspflichtig wären, und schliesslich auch in der Tatsache, dass die Besitzer von 3400 Fr. kaum mehr als so arm bezeichnet werden dürften, dass sie auch Armeilrecht in Haftpflichtsachen. N0 1i. 9i fürderhin auf die Lieferung der Mittel für die Weiter- führung des Prozesses durch den Staat Anspruch er- heben könnten. Der vorliegende Fall unterscheide sich von dem des bundesrätlichen Beschlusses i. S. Goldner vom 18. Mai 1909, indem es sich dort darum gehandelt habe, ob der Haftpflichtkläger durch die vergleichsweise Erledigung des Prozesses zu neuem Vermögen gekommen sei, das ihn zur Rückerstattung der vom Staate ausge- legten Kosten (im Sinne von Art. 104 Abs. 3 st. gall. ZPO) verpflichten würde, während hier die unentgelt- liche Rechtspflege für die Führung des wei teren Haft- pflichtprozesses, dessen Erfolg übrigens nach den Akten problematisch erscheine, auf Grund des Art. 99 ZPO verlangt werde, wobei dessen Voraussetzung der Be- dürftigkeit nicht vorliege, weil der heutige Besitz von 3400 Fr. es der Klägerschaft ermögliche, den Prozess aus eigenen Mitteln weiterzuführen. Sofern die Tatsache dieses Geldbesitzes früher bekannt geworden wäre, würde Grund vorgelegen haben, den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege überhaupt nicht zu bewilligen. B. - Gegenüber diesem Beschlusse des Regierungs- rates hat der Anwalt der Kläger in deren Namen recht- zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge- richt ergriffen und beantragt, es sei den Rekurrenten in Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung weiter zu gewähren und demnach die Verfügung des st. gallischen Justizdepartements betreffend den Entzug des Armenrechts wieder aufzuheben. Der Rekurs wird auf Verletzung des Art. 22 Zif. 2 EHG gestützt und wesentlich wie folgt begründet: Die vom Regierungsrat zunächst angedeutete Möglich- keit einer Fälschung des Geburtsjahres im Geburts- schein für Giuseppe Cortese könne schlechterdings nicht als Argument für den Armenrechtsentzug verwendet werden, da jedenfalls die Rekurrenten, wie schon dem AS 40 I - 1914 7
98 Staatsrecht. Justizdepartement auseinandergesetzt, mit dieser even- tuellen Fälschung rein nichts zu tun hätten. Mit der (! Fragwürdigkeit» des eingeklagten Haft- pflichtanspruches sodann dürfe schon deswegen nicht argumentiert werden, weil das Armenrecht nach Art. 101 st. gall. ZPO bewilligt werden müsse, wenn der Anspruch « nicht zum voraus als unbegründet» erscheine; dies könne aber von einem bloss « fragwürdigen» Anspruch nicht gesagt werden, und zudem sei die hier streitige Forderung gar nicht fragwürdig, wie sich aus dem be- zirksgerichtlichen Beweisdekret ohne weiteres ergebe. Auch das Vorhandensein zweier volljähriger Kinder des Verunfallten sei unerheblich, da deren Alimenta- tionspflicht sich unter keinen Umständen auf die Be- streitung von Prozesskosten erstrecke; übrigens werde bestritten, dass diese bei den Kinder überhaupt finanziell fähig wären, den Prozess zu (! alimentieren I). Endlich gehe dieAuffassung -des Regierungsrates, dass die Rekurrenten mit Rücksicht auf den bereits bezoge- nen Entsehä~ungSbetrag von "3400 Fr. - der tatsäch- lich, entgegen der Annahme des Regierungsrates, erst nach Erteilung .des Armenrechts, am 16. April 1912, an- erkannt worden '"Sei - der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr 'bedütftig seien, grundsätzlich fehL Eine Zahlung, dieaui {len Haftpflichtanspruchselbst <erfolge, dürfe schlechterdings nicht als Vermögen zur Deckung der Kosten des Haftpflichtprozesses angesprochen wer- den; die Haftpflichtkläger hätten vielmehr, wenn ihr Unvermögen, selbst für die Kosten der Geltendmachung ihres Haftpflichtanspruchs aufzukommen, feststehe, An- spruch darauf, die gesamte Haftpflichtentschädigung unter staatlicher Kostentragung zu erhalten. Die Argu- " mentation des bundesrätlichen Entscheides i. S. Goldner treffe auch hier zu, und einen dem vorliegenden völlig gleichartigen Fall habe das zürcherische Obergericht im gleichen Sinne entschieden (Blätter f. zürch. Recht- sprechung, III [1904J N° 4 S.6/7). Armenrecht in Haftpflichtsachen. N° 11. 99 C. - Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er verweist im allgemeinen auf die Begründung seines angefochtenen Beschlusses und bemerkt dazu gegenüber den Ausfüh- rungen des Rekurses noch: Die Frage der Fälschung des Geburtsscheines für Giuseppe Cortese sei bei Verweigerung der Weiterbe- willigung des Armenrechts keineswegs ausschlaggebend gewesen, sondern «zur Zeit der bezüglichen Departemell- talverfügung lediglich eventualiter und nebensächlich in Berücksichtigung gefallen bezw. erwähnt worden». Das bezirksgerichtIiche Beweisdekret spreche nicht gegen die Fragwürdigkeit des Anspruchs der Rekurren- ten; denn nach der st. gallischen Prozessordnung sei der Richter, sofern der Streitfall nicht ohne weiteres endgültig als spruchreif erscheine, verpflichtet, die von den Parteien angetragenen relevanten Beweise abzu- nehmen, wobei ihm dann anderseits das Recht zu- stehe, das Resultat der Beweiserhebungen frei zu wür- digen. Folglich habe das Gericht hier zufolge der rele- vanten Klagebehauptungen über die Verhältnisse des Giuseppe Cortese, dessen körperlicher und geistiger Zu- stand in der Tat noch unabgeklärt sei, auf den ange- tragenen Expertenbeweis erkennen müssen; das Ergeb- nis der Expertise sei aber höchst zweifelhaft. Und wenn ferner auf Seiten" der Schweizerischen Bundesbahnen auch ein gewisses Verschulden vorliegen möge,. so sei damit noch nicht ausgeschlossen~ dass ein (! Selbstmit- verschulden I) des Verunfallten ebenfalls mit in Berück- sichtigung falle. Der Regierungsrat könne daher nicht glauben, dass das Gericht bei vollständiger Durch- führung des Prozesses den Rekurrenten mehr als die ihnen bereits bezahlten 3400 Fr. zusprechen werde; die Weiterführung des Prozesses scheine ihm aussichtslos zu sein. Auf die beiden volljährigen Kinder des Verunfallten sei Rücksicht zu nehmen nicht wegen der Prozesskosten.
100 Staatsrecht. deckung, sondern wegen der Frage, ob nicht auch sie neben dem Verunfallten den Rekurrenten gegenüber alimentations- d. h. unterstützungspflichtig seien, und da diese Unterstützungspflicht bestehe, werde dadurch der Unterstützungsanspruch der Rekurrenten gegenüber dem Verunfallten und folglich auch gegenüber den Schweizerischen Bundesbahnen reduziert. Auch aus die- sem Grunde erscheine die bereits bezahlte Haftpflicht- entschädigung als genügeild. Endlich sei auch daran festzuhalten, dass eine Partei, die über eine Barsumme von 3400 Fr. verfüge, nicht mehr zu den bedürftigen Personen im Sinne des Art. 22 Zif. 2 EHGgehöre. D. - Der Regierungsrat hat seiner Rekursantwort eine Vernehmlassung der Kreisdirektion IV der Schwei- zerischen Bundesbahnen beigelegt, die ebenfalls den Standpunkt vertritt, dass bei den Rekurrenten zufolge der Auszahlung der Entschädigung von 3400 Fr. die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtshülfe erforder- liche B e d ü r f t ig k e i t nicht vorhanden sei. Ferner wird darin ausgeführt : Auch -das prozessuale Verhalten der Rekurrenten sei nicht dazu angetan, sie der Wohl- tat des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für würdig' zu halten. Sie hätten nämlich während des schriftlichen Vorverfahrens und noch an der Hauptverhandlung kein Gutachten über die angebliche Invalidität des Giuseppe Cortese ins Recht gelegt, sondern gegenteils behauptet, nicht im Besitze eines derartigen ärztlichen Befundes zu sein. Nun habe sich aber ergeben, dass sie von dem ihrerseits zu Handen des Gerichts als Experten vorge- _ schlagenen und vom Gericht als Obmann der Expertise gewählten' Arzt bereits ein Privatgutachten eingeholt hätten, das für sie angeblich durchaus günstig laute. Die Bundesbahnverwaltung habe sich deshalb veranlasst gesehen, den betreffenden Arzt als gerichtlichen Experten abzulehnen, und das Gericht habe ihn tatsächlich als I Armenrecht in Haftpflichtsachen. N° 11. 101 solchen ersetzt. (Diese Angaben werden bestätigt durch den vom Regierungsrat vorgelegten Beschluss des Be- zirksgerichts St. Gallen vom 3. Februar 1914, mit wel- chem das Gericht die fragliche Aenderung der Besetzung des Expertenkollegiums verfügt und den Anwalt der Rekurrenten mit Rücksicht darauf, dass er eiIien von ihm selbst beigezogenen Privatexperten in der gleichen Sache -als gerichtlichen Experten vorgeschlagen habe, « wegen unanständigem Gebahren gegen das Gericht und die Gegenpartei» mit einer Busse belegt hat.) E. - ..... . Das Bundesgericht zieht in Erw ägung :
1. - Die in Art. 22 Zif. 2 EHG vom 28. März 1905 (über dessen Verletzung die Rekurrenten sich beschweren), wie allgemein schon in Art. 6 Zif. 1 der Haftpflichtge- setznovelle vom 26. April 1887 enthaltene Anweisung an die Kantone, dafür zu sorgen, dass « den bedürftigen Personen », wenn ihre Klage nach vorläufiger Prüfung « sich nicht zum voraus als unbegründet herausstellt », die Wohltat des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und Gerichtsverfahrens gewährt werde, gibt, zwar nicht der Form, wohl aber dem Sinn und Zweck nach, den Haft- pflichtklägern unter den erwähnten Voraussetzungen einen bundesrechtlichen Anspruch auf Gewährung dieses sog. Armenrechtes, der unabhängig davon ist, wie die kantonale Gesetzgebung sich im übrigen zu der Frage stellt. Dementsprechend sieht nunmehr Art. 180 Zif. 6 OG ausdrücklich die Beschwerdeführung wegen Verletzung jener bundesrechtlichen Vorschriften durch Verweigerung des Armenrechts vor, und es hat das Bundesgericht in Beurteilung solcher Beschwerden selb- ständig zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Ent- scheid auf richtiger Auslegung und Anwendung des er- wähnten Bundesrechts beruhe, wobei seine Kognition in
102 Staatsrecht. tatsächlicher Hinsicht allerdings durch das freie Er- messen der kantonalen Behörden. sofern kein offenbarer Missbrauch desselben vorliegt. beschränkt ist (vgl. BGE 17 N° 1 Erw.l S.4).
2. - Es steht vorliegend ausser Streit, dass die Vor- aussetzungen des Art. 22 Zif.2 EHG bei den Rekurren- ten im Zeitpunkte,· als ihnen das Armenrecht gewährt ~de, gegeben waren. Das Justizdepartement hat dies Ilie~als in Zweifel gezogen. und die Bemerkung in den ~otiven des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses, die unentgeltliche Rechtspflege hätte den Rekurrenten überhaupt nicht bewilligt werden sollen. ist schon des- wegen, weil ihr ein tatsächlicher Irrtum zugrunde liegt, hinfällig, indem sie auf der Annahme beruht, dass die Auszahlung des Entschädigungsbetrages von 3400 Fr. an die Rekurrenten am 6. März 1912 (dem Tage der Armen- rechtsgewährung) bereits erfolgt oder doch zugestanden gewesen sei, während dieser Entschädigungsbetrag in Wirklichkeit (nach unbestrittener Angabe der Rekurs- schrift) erst am 16. April 1912 anerkannt und noch später ausbezahlt worden ist. Der den Gegenstand des Rekurses hildende Widerruf der Armenrechtsgewährung k:;mnsomitnur auf eine spätere Veränderung der mass- gebenden tatsächlichen Verhältnisse gestützt werden.
3. - In dieser Hinsieht kommt nun zunächst der Tatsache der möglicherweise auf Fälschung beruhenden Korrektur des Jahresdatums im Geburtsschein des Re- kurrenten Giuseppe Cortese (worauf übrigens das Justiz- departement in seiner Verfügung vom 4. November 1913 gar nicht und der Regierungsrat gemäss der Rekurs- antwort wenigstens nicht entscheidend abgestellt hat) keine Bedeutung zu. Diese Tatsache könnte als erheb- lich in Betracht fallen jedenfalls nur aus dem vom Justizdepartement in seinem Schreiben an den Anwalt der Rekurrenten vom 3. November 1913 angedeuteten Armenrecht in Haftpflictll~achen. N° 11. 103 Gesichtspunkte, dass die Rekurrenten, sofern sie selbst sich der Fälschung des Scheines schuldig gemacht oder wenigstens darum gewusst und den Schein trotzdem verwendet haben sollten, als der Wohltat des Armen- rechts unwürdig zu erklären wären. Ein solches Ver- halten wird jedoch den Rekurrenten in bestimmter Weise weder vom Regierungsrate, noch auch VOll der Prozess- gegnerin zur Last gelegt, und es bieten die Akten in der Tat keinerlei Anhaltspunkte dafür. Vielmehr hat ihr Anwalt in glaubwürdiger Weise versichert, dass die Re- kurrenten selbst den fraglichen Schein, der ihm laut vor- liegendem Begleitschreiben vom italienischen Auswande- rungsbureau in Genf direkt zugesandt worden ist, über- haupt nicht zu Gesicht bekommen haben. Zudem 10lgt aus der beanstandeten Korrektur des Scheines. die nach dem nunmehr vorliegenden Ergebnis der Strafuntersu- chung vom Auswanderungsbureau durch Umänderung der Jahreszahl 1894 in 1896 vorgenommen worden ist, an sich noch keineswegs und ist auf andere Weise auch nicht dargetan, dass das korrigierte Geburtsdatum nicht richtig sei. Auch das von der Relmrsbeklagten als weiteres Un- würdigkeitsmoment geltend gemachte unkorrekte Vor- gehen der Rekurrenten bei Bestellung der gerichtlichen Expertise kann offenbar nicht jenen selbst als Un- ",rürdigkeitsgrund angerechnet werden, sondern fällt, wie auch das Bezirksgericht angenommen hat, ausschliesslieh ihrem rechtskundigen Vertreter zur Last. Unter diesen Umständen kann die grundsätzliche Frage hier offen bleiben, ob überhaupt einem Haftpflicht- kläger wegen seines als « unwürdig » zu qualifizierenden Verhaltens mit Bezug auf die Geltendmachnng seines Anspruchs das Armenrecht verweigert oder entzogen werden kann, obschon der Bunclesgesetzgeber ein ent- sprechendes Erfordernis für die Gewährung des Armen- rechts ausdrücklich nicht aufgestellt hat.
104 Staatsrecht.
4. - Zur Begründung seines Beschlusses hat der Re- gierungsrat wesentlich die Tatsache verwendet, dass den Rekurrenten eine Haftpflichtforderung in der Höhe von 3400 Fr. anerkannt und ausbezahlt worden ist, und zwar einerseits im Sinne der Auffassung, dass zufolge der Auszahlung dieses Entschädigungsbetrages die Armen- rechtsvoraussetzung der Bedürftigkeit bei ihnen nicht mehr zutreffe, und anderseits aus der Erwägung, dass sie mit dem ausbezahlten Betrage rechtmässig befriedigt sein dürften und ihr weitergehender Entschädigungsan- spruch als (j fragwürdig» erscheine.
a) Der erstere dieser Standpunkte ist grundsätzlich unhaltbar. Unter den «bedürftigen» Personen im Sinne des Art. 22 Ziff. 2 EHG (dessen Vorschrift hier-einzig,unter Ausschluss allfällig abweiChender allgemeiner Bestim- mungen des kantonaien Prozessrechts über die unentgelt- liche Rechtspflege, in Betracht kommt) sind diejenigen Personen zu verstehen, welche Ziur rechtlichen· Geltend- machung eines Haftp'flichtanspruches finanzieller Hülfe bedürfen, weil ihre eigenen Mittel ihnen neben der Be- streitung des notwendigen LebensunterhaltesdieTragung der mit der Prozessführung verbundenen Kosten nicht gestatten würden. Die Frage _ dieser Bedürftigkeit muss aber sinngemäss ohne jede Rücksicht auf den ökonomi- schen Wert des Anspruchs sebst, zu dessen Durchsetzung das Armenrecht nachgesucht wird, beurteilt werden. Denn da die Gewährung des Armenrechts im Unver- mögen des Haftpilichtklägers, seinen Anspruch aus eige- nen Mitteln durchzusetzen, ihren Grund hat und ihr Zweck darin besteht, dem Haftpflichtkläger die Möglich- keit nicht nur der Prozessführung überhaupt, sondern vielmehr der ungeschmälerten Erfüllung des be- rechtigten Anspruchs zu sichern, so geht es schlechter- dings nicht an, beim Entscheide über die Bedürftigkeit diesen Anspruch selbst mit zu veranschlagen und den Haftpflichtkläger für die Kosten der Prozessführungauf dessen antizipierte Verwertung zu verweisen. Die Haft- Armenrecht in Haftpflichtsachen. N° 11. 105 pilichtentschädigung bewirkt ja ihrem Begriffe nach keine Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Haft- pilichtklägers gegenüber der . Vermögenslage, in der er sich befinden würde, wenn sein Haftpilichtanspruch nicht entstanden wäre, sondern stellt lediglich den Ersatz für die ihm durch den haftpilichtbegründenden Tatbestand zugefügte Benachteiligung (nachweisbaren Vermögens- schaden oder sonstige Unbill im Sinne des Art. 8 EHG) dar. Das Armenrecht wird gerade dazu gewährt, den vollen Ausgleich dieser Schadensmomente unter allen Umständen herbeizuführen, und es darf deshalb, wie die Rekurrenten mit Recht einwenden, dem Haftpflicht- kläger auch im Falle teilweiser Anerkennung und Er- füllung seines Anspruchs grundsätzlich nicht zugemutet werden, aus dem empfangenen Betrage die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung seiner weitergehenden, nicht von vornherein als unbegründet erscheinenden Forderung zu bestreiten. Die gegenteilige Annahme ver- bietet sich schon aus der Erwägung, dass sonst der Haftpilichtige es in der Hand hätte, durch teilweise Be- friedigung des Ansprechers die Gewährung oder Weiter- belassung des Armenrechts zu verhindern und so dessen Zweck der Ermöglichung kostenloser Durchsetzung des gesamt en Haftpßichtanspruchs für den Berechtigten zu vereiteln. Ferner stehen ihr auch die bundesgesetz- lichen Vorschriften entgegen, wonach die Haftpiliehtan- sprüche und -Entschädigungen weder verpfändet oder übertragen (Art. 7 FHG; Art. 15 EHG), noch gepfändet (Art. 92 Ziff. 10 SchKG) werden dürfen. Denn wenn dem Haftpilichtberechtigten in dieser \Veise ausdrück- lich der unverminderte Ge nu s s. seiner Entschädigung gewährleistet ist, so darf gewiss die den gleichen Zweck verfolgende Bestimmung über das Armenrecht nicht enger dahin ausgelegt werden, dass der Haftpilichtbe- rechtigte unter Umständen darauf angewiesen wäre, schon zur Er 1 a n gu n g der vollen Entschädigung einen Teil derselben zu verbrauchen oder wenigstens einzu-
106 Staatsrecht. setzen. In diesem Sinne hat in der Tat bereits das Ober. gericht des Kantons Zürich in einem dem vorliegenden analogen Falle entschieden (vgl.Blätter für zürch.Rechts- sprechung n. F. BI [1904J N° 4 S.6/7), und auf der gleichen Auffassung beruht auch der im Tatbestand aller- dings etwas abweichende Bundesratsbeschluss i. S. Gold- ~er vom 18. Mai 1909 (EBL 1909 III S. 962 ff. spez. ~967), womit der Bundesrat von der früheren gegentei- ligen Stellungnahme seines Industriedepartements (BBL 1891 II S.244j245; SALIS, Bundesrecht, V,S. 245 N0 2363) zurückgekommen ist.
b) Gegenüber dem Hinweise des Regierungsr~tes da- rauf, dass der eingeklagte Anspruch der Rekurrenten als « fragwürdig » erscheine, ist zu bemerken, dass nach Art. 22 Zif. 2 EHG. (wie nach Art. 6 Zif. 1 der Haft- pflichtgesetznovelle) das Armenrecht nicht schon wegen « Fragwürdigkeit» des Haftpflichtanspruchs, sondern nur dann verweigert werden darf, wenn der Anspruch sich « nach vorläufiger Prüfung zum voraus als unbegründet » herausstellt, wenn also über dessen Aussichtslosigkeit nach der auf nicht willkürlicher Würdigung des Tatbe- standes beruhenden und rechtlich einwandfreien Ansicht der entscheidenden kantonalen Behörde kein Zweifel be- steht. Dabei ist diese kantonale Behörde nicht, wie ScHERER, Haftpflicht des Unternehmers, S. 231/232, an- zunehmen scheint, schlechthin auf die Prüfung der An- bringen des Gesuchstellers angewiesen; sie hat vielmehr das Recht und die Pflicht den Inhalt der ge sam te n, jeweilen vorliegenden Akten in Betracht zu ziehen. In diesem Sinne ist hier von entscheidender Bedeutung das bereits ergangene Beweisdekret des erstinstanzlichen Richters. Danach kann aber der streitige Anspruch keineswegs als zum voraus unbegründet bezeichnet werden. Indem das Bezirksgericht zum Erlass eines Be- weisdekretes gelangt ist, hat es, da laut Art. 140 si. gall. ZPO ein Beweisverfahren nur über erhebliche Tatsachen angeordnet werden darf, den Einwand der beklagten Armenrecht in Haftpflichtsachen. 1'" i 1. Bahnverwaltung. die Rekurrenten hätten bereits . die ihnen von Rechtswegen gebührende Entschädigung er- halten, implizite verworfen und mit der Begründung des Dekrets die Auffassung kundgegeben, dass den Rekur- renten, wenn ihre Anbringen über die Verhältnisse des Sohnes Giuseppe Cortese sich als zutreffend erweisen sollten, sowie auch mit Rücksicht auf ihre grundsätz- lich als berechtigt anerkannte Anrufung des Art. 8 ERB, eine die bereits bezogenen 3400 Fr. übersteigende Ent- schädigung gebühre. Diese Auffassung hat der Regierungs- rat nicht durch erhebliche Gegenargumente entkräftet. Er bestreitet nicht, dass der tatsächlich noch unabge- klärte körperliche und geistige Zustand des Giuseppe Cortese nach der Klagedarstellung einen weitergehenden Entschädigungsanspruch der Rekurrenten zu rechtfertigen vermöchte, sondern beschränkt sich auch in der Rekurs- antwort darauf, das Ergebnis der Expertise hierüber ohne nähere Begründung als «(höchst zweifelhaft» zu er- klären. Daneben macht er allerdings geltend, dass der Alimentationsanspruch der Rekurrenten gegenüber dem Verunfallten durch die' Tatsache des Vorhandenseins zweier ihnen ebenfaHs alimentationsptlichtiger Kinder desselben reduziert werde und dass der Einfluss des Ver- schuldens der Bahnverwaltung im Sinne von Art. 8 EHG auf die Entschädigungsbemessung möglicherweise durch ein Selbstmitverschulden des Verunfallten kompensiert werde. Allein dem ersteren Umstande kann wohl kaum wesentliche Bedeutung zukommen, da die Alimentations- pflicht des Ehegatten und Vaters der Rekurrenten doch jedenfalls derjenigen ihrer Kinder und Geschwister vor- geht. und ein relevantes Selbstverschulden des Verun- fallten hat die beklagte Bahnverwaltung selbst nicht geltend gemacht, sodass für den Regierungsrat keine Veranlassung vorlag, mit der Möglichkeit eines solchen zu rechnen. Es bestehen somit, entgegen dem Entscheid der kantonalen Behörden, keine stichhaltigen Gründe, den Rekurrenten für die Weiterführung ihres Prozesses
108 Staatsrecht. im gegenwärtigen Momente das Armenrecht zu ent· ziehen; dagegen wird die Frage der Belassung . desselben bei allfälliger Weiterziehung der Streitsache an die kan- tonale Oberinstanz und an das Bundesgericht gemäss Art. 103 st. gaU. ZPO und Art. 212 OG neuerdings zu prüfen sein. 5. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung des Justizdepartements des Kantons St.Gallen vom 4. November 1913 betreffend Entzug des unentgelt- lichen Rechtsbeistandes aufgehoben wird. IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC ENTRE CANTONS
12. Urteil vom 22. Januar 1914 i. S.Luzern gegen St. Ga.llen. Art. 50 LMPG. Als Begehungsort einer durch Ein- f uhr begangenen Gesetzesübertretung (hier: im Sinne von Art. 9 des Kunstweingesetzes) ist der Bestimmungsort der Ware und nicht der Ort, wo sie die Grenze überschreitet. zu betrachten. A. - Am 25. Februar 1913~entnahm der dem Zollamt Buchs (St. Gallen) zugeteilte eidgenössische Lebensmittel- experte aus einem dort eingelangten, von Francesco Parisi. Grosshandlungsspeditionshaus in Triest, an F. Fagnani. \\Teinhandlung in Luzern, aufgegebenen Fass griechischen Weins, bezeichllet D. G. P.44, eine Probe und sandte sie Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 12. 109 der luzernischen Untersuchungsanstalt ein. Auf Grund der von ihm vorgenommenen Untersuchung gelangte der luzernische Kantonschemiker zu dem Schluss, dass das Fass Trockenbeerwein (Kunstwein) enthalte. Infolgedes- sen verweigerte der Adressat Fagnani die Annahme der Sendung. Diese wurde daher vorläufig unter Zollverschluss im Lagerhaus Buchs eingelagert und der Absender davon in Kenntnis gesetzt. Da derselbe unter Vorlage amtlicher Ursprungszeugnisse die Richtigkeit der Expertise des luzernischen Kantonschemikers bestritt und verlangte, dass der Wein als Naturwein zur Einfuhr zugelassen, eventuell wenigstens dessen Durchfuhr durch die Schweiz oder Reexpedition nach dem Herkunftslande ohne Strafe gestattet werde, ersuchte die Lagerhausverwaltung Buchs das eidgen. Gesundheitsamt um Weisung, wie sie sich zu verhalten habe, erhielt darauf aber den Bescheid : Die Begutachtung und Beanstandung des Weins sei nicht durch ein Organ der Grenzkontrolle, sondern durch den luzernischen Kantonschemiker erfolgt; der eidgenössische Lebensmittelexperte habe nur die Proben erhoben. Da nun der Adressat die Annahme der Sendung verweigert habe und sich diese in Buchs befinde und da ferner das eventuelle Vergehen gegen Art. 1 des Kunstweingesetzes in Buchs begangen sei, so sei die strafrechtliche Unter- suchung durch die Behörden vonSt.Gallen durchzuführen, an welche sich die Lagerhausverwaltung wenden möge. Die Lagerhausverwaltung kam dieser Weisung nach. Die Sanitätskommission des Kantons St. Gallen als kan- tonale Aufsichtsbehörde in Lebensmittelpolizeisachen lehnte es jedoch im Einverständnis mit der kantonalen Staatsanwaltschaft ab, sich mit der Angelegenheit zu befassen, da als Einführer nicht der ausländische Lieferant sondern der in Luzern wohnhafte Besteller anzusehen, Begehungsort und Wohnort des Angeschuldigten somit Luzern und der Fall daher von den luzernischen Behörden zu behandeln sei. Das gleiche Schicksal hatte eine Anfrage an den Sanitätsrat des Kantons Luzern, indem dieser