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62 Strafrecht.
11. LEBENSMITTELPOLIZEI LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENREES ALIMENTAIRES
13. Urteil Aas Itassationahofes vom a5. Kärz 19a5
i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Schmutz. Art. 16 Abs. 2 LMPG: Nicht-Verlangen einer Oberexpertise; Bedeutung (Erw. 2). Art. 19 LMPG: Wird die Sache dem Strafrichter überwiesen so ist dieser zur Verlegung der Oberexpertisenkosten i~ Anwendung von Art. 19 kompetent. Art. 48 LMPG: Kosten der «technischen Untersuchung» (Erw. 1). A. - Das bernische Lebensmittelinspektorat hatte am 23. November 1921 die Witwe Schmutz wegen MlIch- fälschung bei der Direktion des Innern des Kantons Bern verzeigt. Die von der Kassationsbeklagten nach Art. 16 Abs. 2 LMPG verlangte Oberexpertise fiel zu ihren Ungunsten aus. Die Direktion des Innern über- b.and ihr deshalb gestützt auf Art. 19 LMPG die Exper- bsenkosten und überwies die Sache dem Strafrichter zur Beurteilung. Der Gerichtspräsident von Konol- fingen dehnte, nachdem ein Einstellungsbeschluss vom Kassationshof des Bundesgerichts aufgehoben worden war, das Verfahren auf Hans Schmutz Sohn aus, sprach dann aber am 28. April 1924 beide von der Anklage frei. Die sämtlichen Kosten, inbegriffen die der Oberexper- tise, überband er dem Staat. Die Erste Strafkammer des bernischen Obergerichts änderte auf Beschwerde der Bundesanwaltschaft den Kostenentscheid in dem Sinn, dass von den Gesamtkosten von 750 Fr. 90 Cts. (samt denen der Oberexpertise) 150 Fr. gemäss Art. 343 Abs. 3 bern. StV dem Hans Schmutz, der Rest dem Staat Lehensmittelpolizei. N° 13. 63 auferlegt wurde. Das weitergehende Begehren der Bun- desanwaltschaft, die Kosten der Oberexpertise seien nach der Verfügung der Direktion des Innern der Witwe Schmutz zur Zahlung vorzubehalten, wurde abgewiesen. B. - Dagegen erhebt die Schweizerische Bundesan- waltschaft im Namen des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements rechtzeitig die Kassationsbeschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Gestützt auf den Expertisenbefund wird die Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Lebensmittel- polizeigesetz der zuständigen Verwaltungsbehörde ein- gereicht (Art. 16 Abs. 1 LMPG). Der Beschuldigte ist befugt, binnen fünf Tagen von der Kenntnisnahme an mit Einsprache eine Oberexpertise zu verlangen. Fällt diese zu Ungunsten des Einsprechers aus, so werden ihm die daraus entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt (Art. 19 LMPG). Gestützt auf das Ergebnis der Expertise bezw. der Oberexpertise trifft die Ver- waltungsbehörde ihre Verfügung. Sie stellt die Unter- suchung ein, wenn ein· Anlass zur Strafverfolgung nicht besteht. Im andern Fall überweist sie die Sache dem Strafgericht. Dieses führt das Verfahren nach kantonalem Prozessrecht durch, sofern nicht das Bundesrecht etwas anderes bestimmt (Art. 146 ff. OG). Das gilt auch für den Kostenentscheid (Art. 156 OG, vgl. Art. 48 LMPG). Es ist nun vorab zu prüfen, ob nach Art. 19 LMPG die Verwaltungsbehörde ausschliesslich zum Entscheid über die Kosten der Oberexpertise zuständig ist, auch wenn die Sache dem Richter überwiesen wird, oder ob mit der Überweisung die Kompetenz zur Verlegung dieser Kosten mit an den Richter übergeht. Der Kassations- hof schliesst sich der zweiten Auffassung an : Die Oberexpertise kann das Vorhandensein des ob- jektiven Straftatbestandes ergeben. Sie ist damit zu Un- gunsten des Einsprechers ausgefallen, sodass ihm nach
64 Strafrecht. Art. 19 LMPG die Kosten ganz oder teilweise aufzuer- legen sind. Sind aber die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit offensichtlich nicht erfüllt, so wird, trotzdem die Untersuchung eingestellt. In diesem Fall ist die Verwaltungsbehörde die letztentscheidende In- stanz und damit notwendig zur Kostenauflage an den Einsprecher im Sinn von Art. 19 kompetent. In der Regel wird aber der ungünstige Ausfall der Oberexper- tise die Überweisung der Sache an den Richter zur· Folge haben. Es kann nun nicht die Absicht des Gesetzes sein, über die Verlegung der in der gleichen Untersu- chungssache entstandenen Kosten zum Teil vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens durch die Verwaltungs- behörde und zum Teil mit dessen Abschluss durch das Gericht entscheiden zu lassen . .In welchem Umfang die Kosten der Oberexpertise dem Einsprecher aufzuer- legen sind, hängt wesentlich vom Ausgang des Prozesses ab. Die Tatsachen, welche bei Ausfällung des Kosten- entscheids mit berücksichtigt werden müssen, sind also erst bei Erlass des Urteils in der Strafsache selbst und nur dem Richter genügend bekannt. Auch die Aussetzung des Kostenentscheids durch die Verwaltungsbehörde bis zur Urteilsfällung könnte dem nicht voll Rechnung tragen, ganz abgesehen davon, dass für eine solche Auslegung von Art. 19 LMPG das Gesetz keinen Anhalt gibt. Art. 19 LMPG selbst steht der hier vertretenen Auf- fassung nicht entgegen. Er lrestimmt nur, das s beim ungünstigen Ausfall der Oberexpertise deren Kosten ganz oder zum Teil dem Einsprecher aufzuerlegen seien. Wer zu dieser Auferlegung kompetent ist, wird dage- gen nicht gesagt, sodass nach allgemeinen Grundsätzen die den Endentscheid fällende Behörde als zuständig zum Erlass des Kostenurteils . auch in dieser Beziehung an- gesehen werden muss. Zu Unrecht beruft sich die Bundes- anwaltschaft auf Art. 48 LMPG. Nach diesem werden dem Verurteilten die Kosten der technischen Unter- suchung (frais d'analyse) auferlegt. Darunter will sie Lebensmittelpolizei. N° 13. 65 nur die Kosten der ersten administrativen Expertise verstehen, sodass diejenigen der Oberexpertise arg u - me nt 0 e co n t rar i 0 dem Richter vorenthalten würden. Der Begriff der technischen Untersuchung ist aber weiter, als derjenige der ersten administrativen Expertise. Er umfasst alle auf die Feststellung des Tat- bestands gerichteten Expertenhandlungen; die der Ober- expertise im Sinn von Art. 16 Abs. 2 und Art. 19 LMPG so gut, wie die vorgehende und die folgenden gericht- lichen Begutachtungen. Art. 48 LMPG bestätigt somit im Gegenteil den Schluss, dass mit der Überweisung der Sache an den Richter die Kompetenz der Administra- tivbehörde zum Erlass des Kostenentscheids, sowie eine allfällig schon getroffene Verfügung dahinfällt und nur noch das Strafgericht darüber zu erkennen hat.
2. - Dagegen ist der Bundesanwaltschaft darin Recht zu geben, dass der Strafrichter bei Verlegung der Ober- expertisenkosten Art. 19 LMPG anzuwenden hat. Dieser schreibt schlechthin die Auferlegung der Oberexpertisen- kosten an den unterliegenden Einsprecher vor, ohne das auf den Fall zu beschränken, wo die Verwaltungsbe- hörde zu seiner Anwendung zuständig ist. Auch aus allgemeinen Erwägungen folgt das gleiche. 'Vie schon erwähnt, wird die Verwaltungsbehörde ordentlicher- weise die Kosten der Oberexpertise dann (ganz oder teilweise) dem Einsprecher auferlegen, wenn sie das Vorhandensein des objektiven Tatbestandes ergab und nur aus Mangel an den subjektiven Voraussetzungen von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Unter den gleichen Umständen kann ein Beschuldigter auch vom Gericht freigesprochen werden. Es wäre nun ungerecht- fertigt. den gleichen Tatbestand hier anders, nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen, nur weil die Kompetenz zu seiner Beurteilung an eine andere Be- hörde übergegangen ist. Wird aber der Beschuldigte verurteilt, so ist die Auferlegung der Oberexpertisen- kosten an ihn gemäss Art. 19 LMPG umsomehr begrün- A S 51 1-1925 5
66 Strafrecht. det. Anders liegt zwar die Sache, wenn das Gericht in Abweichung von der Oberexpertise zu einem Freispruch kommt. Allein Art. 19 LMPG sieht hier keine Ansnahme vor, und unbillig ist seine Anwendung deswegen nicht, weil ja dem Beschuldigten die Möglichkeit offen stand, sich seiner Einreden gegen den Befund der ersten admi- nistrativen Expertise für das gerichtliche Verfahren vorzubehalten. Der Einwand, nach bernischer Praxis schliesse die Nichtanrufung der Oberexpertise die Aner- kennung des ersten Befundes in sich, geht fehl. Denn nach allgemeinem Grundsatz des Strafprozessrechts, der mindestens in Bundesstrafsachen auch vom kan- tonalen Richter zu befolgen ist, hat das Strafgericht in freier Prüfung den Tatbestand festzustellen, ohne an Parteierklärungen und Anerkennungen gebunden zu sein.
3. - Das vorinstanzliehe Ulteil ist also in verschie- dener Hinsicht anfechtbar. Der Witwe Schmutz werden, obschon die von ihr allein verlangte Oberexpertise zu ihren Ungunsten ausfiel, entgegen Art. 19 LMPG keine Kosten dieser Expertise auferlegt. Dagegen hat Hans Schmutz, welcher die Oberexpertise nicht verlangte, in der Weise einen Teil davon zu tragen, dass der ihm auf- erlegte ~nteil auf den Gesamtkosten unter Zurechnung derjenigen der Oberexpertise berechnet worden ist. Allerdings hat er die Kasljationsbeschwerde nicht er- griffen. Die Bundesanwaltschaft ist aber zu deren Er- hebung auch im Interesse eines Verurteilten legitimiert (Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht, Bd. XIII S. 152 Ziff. 2). Die Rüge der gesetzwidrigen Belastung des Hans Schmutz muss deshalb als rechtsgültig erhoben gelten. Die Erste Strafkammer des Obergerichts von Hern wird deshalb einerseits den von der Witwe Schmutz zu tragenden Anteil an den Kosten der Oberexpertise und andrerseits den nach Massgabe des kantonalen Rechts von Hans Schmutz zu tragenden Teil von den Gesamt- Lebensmittelpolfzei. No 18. 67 kosten n ach Abzug derjenigen der Oberexpertise zu bestimmen haben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Oktober 1924 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 12. - Voir n° 12., . . OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem