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50_I_110

BGE 50 I 110

Bundesgericht (BGE) · 1921-09-30 · Deutsch CH
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110

Staatsrecht.

22. Urteil Tom G. Juni lSa4 i. S. Xull-Meyer

gegen Zürioh, Staa.t und Ober-Bekurakommission.

Art .. 46 Abs. ·2 BV: Besteuerung eines Pflichtigen für das

~Inkommen aus persönlicher Tätigkeit eines Vorjahres,

In welchem der Wohnsitz sich noch in einem andern Kanton

befand. Unzulässig, sofern es sich um Postnumerando-

Besteuerung handelt oder wenn die Steuerquelle am frühem

und am jetzigen ·Wohnsitz eine andere ist.

A. -

Oskar KuH-Meyer wohnt seit 30. September

1921 in Zürich, wo er am 15. Oktober ein Handelsge-

schäft übernommen hat. Vorher war er in Langenthai

(Kt. Bern) Direktor der Langenthal-Jura-Bahn. Seiner

Steuererklärung pro 1921 für Zürich legte er die dortigen

Verhältnisse zu Grund, das Einkommen für 3 Monate

gab er mit 1050 Fr. an. Die Steuerkominission schätzte

ihn mit 16,500 Fr. Einkommen und 30,000 Fr. Vermögen

steuerpflichtig auf 1. Oktober ein. Für ersteres stellte

sie auf das Durchschnittseinkommen der drei letzten

Jahre ab. Hiegegen beschwerte sich KuH und verlangte,

dass das Einkommen auf 6000 Fr., das Vermögen auf

15,000 Fr. anzusetzen sei. Im Revisionsverfahren wurde

an der Taxation festgehalten, . unter Berufung auf § 43

des Steuergesetzes. Kun beharrte seinerseits auf dem

Rekurs. Die Steuerkommission beschloss, dass der Ein-

schätzung nicht die ausserkantonalen Einkommen zu

Grunde zu legen seien und beauftragte den Steu~rkoll1-

missär mit Erhebungen über das Einkommen, das KulI

vom Oktober bis Dezember 1921 in Zürich hatte. In

seiner daraufhin erfolgten Einvernahme bestritt KulI

im ersten Geschäftsjahr ein Einkommen erzielt ~

haben, das Vermögen gab er auf 30,000 Fr. an. Er machte

ferner Angaben über sein früheres Einkommen, wonach

dieses im Durchschnitt der Jahre 1918-20 9,500 Fr. be-

tragen hätte. Die

Steuerrekurskommi~sion entschied

am 4. Juni 1923, in teilweiser Gutheissurig des Rekurses,

Doppelbesteuerung. N° 22.

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es werde das Einkommen für das Steuerjahr 1921 auf

6000 Fr., das Vermögen auf 30,000 Fr. angesetzt, die

Steuerpflicht daure für dieses Jahr 3 Monate. Die Kosten

wurden zu 1/, dem Rekurrenten, zu 3/4 dem Staate auf-

erlegt, und beigefügt, dass der Entscheid bezüglich

der Taxation endgültig sei, dass aber wegen Verletzung

.oder unrichtiger Auslegung der Verfassung oder des

Steuergesetzes und der Ausführungsvorschriften den

Parteien das Recht der Beschwerde an die Ober-Rekurs-

kommission . zustehe. Die Steuerkommission ging in

diesem Entscheid davon aus, dass für die Einschätzung

nicht die Durchschnittsberechnung anzuwenden sei,

sonderu dass nur diejenigen Verhältnisse des Steuer-

pflichtigen in Betracht fielen, die sich auf die Zeit der

Anwesenheit im Kanton Zürich ergeben. Die Vorjahre

1918-20 seien daher nicht zu berücksichtigen. Auf Grund

der Entscheidungen der Ober-Rekurskommission, wo-

nach Einkommens- und Vermögens verhältnisse, die dem

Steuerjahr angehören, nicht Einschätzungsgrundlagen

sein dürften, wäre der Rekurrent im Jahre 1921 über-

haupt nicht einkommenssteuerpflichtig. Da er aber

selber 6000 Fr. Einkommen anerkannt habe, müsse es

dabei verbleiben. Die Vermögenstaxation sei anerkannt.

Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der kantonale

Steuerkommissär bei der Ober-Rekurskommission wegen

Verletzung von § 43 Abs. 2 und 41 des Steuergesetzes,

wonach bei Einkommen von mehr als 6000 Fr. auf den

Durchschnitt der 3 Vorjahre abzustellen sei. d. h. hier

auf 9500 Fr. Deshalb wurde beantragt, es sei das Ein-

kommen pro 1921 auf diesen Betrag festzusetzen, ferner

seien die Kosten ganz dem KuH aufzuerlegen, weil er

durch Nichtbeachtung einer Auflage die ursprüngliche,

zu hohe Einschätzung verschuldet habe. KuH und

die Rekurskommission beantragten Abweisung der Be-

schwerde. Letztere führte aus, KuH habe das Einkommen

der Jahre 1918-20 in Bern versteuert. Die Ober-Rekurs-

kommission nehme an, dass das zürcherische Steuer-

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Staatsrecht.

gesetz auf dem Boden der Postnumerando-Besteuerung

stehe. Deshalb könne nicht auf die Jahre 1918-20 zu-

rückgegriffen werden. Die Ober-Rekurskommission hat

die Beschwerde des Steuerkommissärs mit Bezug auf

das Einkommen gutgeheissen und das pro 1921 steuer-

pflichtige Einkommen des KulI auf 9500 Fr., steuer-

pflichtig für drei Monate, festgesetzt.

B. -

Gegen diesen am 26. Januar 1924 zugestellten

Entscheid hat KuH am 24. März staatsrechtliche Be-

schwerde wegen Verletzung von Art. 46 BV erhoben

mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und das

im Kanton Zürich steuerpflichtige Einkommen des Be-

schwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Oktober bis

31. Dezember 1921 mit Null anzusetzen, uKF. Es wird

ausgeführt, dass die A-rt der Besteuerung des Rekur-

renten einen Übergriff in die bernische Steuerhoheit

bedeute, da danach Einkommen in Zürich besteuert werde~

für das der Kanton Bern steuerberechtigt sei. § 43 Abs. 2

und § 41 des Steuergesetzes könnten, weil dadurch nach

der Auffassung der Ober-Rekurskommission die Post-

numerando-Besteuerung gefordert werde, auf inter-

kantonale Verhältnisse nach der bundesgerichtlichen

Praxis nicht angewendet werden.

C. --: Die Ober-Rekurskommission hat keine Ver-

nehmlassung eingereicht. Der Regierungsrat von Zürich

bemerkt zu der Rekursschrift : Die Oberrekurskommis-

s~on habe in steter Praxis aie Besteuerung der Pflich-

tIgen nach dem Vorjahre, bezw. dem Durchschnitt von

drei Vorjahren als effektive Besteuerung nach den den

Vorjahren bezeichnet. Wenn der Rekurrent für die drei

letzten Monate des Jahres 1921 in Zürich den Durch-

schnitt seines im Kanton Bern erworbenen Einkommens

der Jahre 1918-1920 versteuern müsse, so trete zwar

eine kumulative steuerliche Belastung des nämlichen

Einkommens ein, jedoch werde die daraus sich ergebende

Steuer nicht für die gleiche Zeitspanne erhoben. Es

könne sich fragen, ob darin eine bundesrechtswidrige

Doppelbesteuerung. N° 22.

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Doppelbesteuerung liege. Der Regierungsrat verzichtet

darauf, einen bestimmten Antrag zu stellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in

interkantonalen Verhältnissen die Steuerhoheit für Ein-

kommen aus persönlicher Tätigkeit, wie aus beweglichem

Vermögen dem Kanton des Wohnsitzes zugewiesen und

bei Wohnsitzwechsel den Zeitpunkt des letztern als

entscheidend erklärt für den Übergang des Steuerrechts.

Das geht auf den Gedanken zurück, dass der Wohnsitz

die wirtschaftliche Zugehörigkeit einer Person für das

Einkommen aus ihrer persönlichen Tätigkeit, sowie

für ihr bewegliches Vermögen und dessen Ertrag an-

gebe. Hieraus folgt, dass interkantonal von keinem

Kanton auf persönliches Einkommen im genannten

Sinne zurückgegriffen werden kann, das jemand zukam,

als er in einem andern Kanton seinen Wohnsitz hatte.

Denn das Steuerrrecht des letztern erfasst das Ergebnis

der persönlichen Tätigkeit und den Ertrag des beweg-

lichen Vermögens so lange, als die Person der Steuer-

hoheit eines Kantons untersteht, und es kann hinsicht-

lich des Steuerobjekts unmöglich eine andere zeitliche

Abgrenzung der Steuerhoheit Platz greifen, als hin-

sichtlich der subjektiven Steuerpflicht. Hat man es

daher bei der Ordnung der Steuerpflicht im zürcherischen

Gesetz, wie sie in den §§ 43 Abs. 2 und 41 enthalten ist,

wirklich mit einer Postnumerando-Besteuerung zu tun,

wie die Ober-Rekurskommission annimmt (vgl. die Ent-

scheide Nr. 14 und 118 in Bd. 22 der Blätter für zür-

cherische Rechtsprechung), so kann diese Besteuerungs-

art interkantonalrechtlich nicht· geschützt werden. Viel-

mehr ist es als unzulässig zu erklären, dass für die Be-

stimmung des Einkommens im gedachten Sinne bei

jemand, der im Verlauf eines Steuerjahres aus einem

. andern Kanton in den Kanton Zürich zieht, auf Ein-

kommen zurückgegriffen werde, das der betreffenden

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Staatsrecht.

PerSon vor ihrem Einzug in den Kanton zukam. Auf

diesem Boden stehen denn auch die allgemeinen Vor-

schriften der §§ 4 und 5 des zürcherischen Steuerge-

setzes selber, wonach die Steuerpflicht mit dem Zeit-

punkte beginnt, mit welchem jemand zu einem steuer-

pflichtigen Einkommen oder Vermögen gelangt, und

wonach die im Laufe eines Jahres in den Kanton ein-

ziehenden oder aus demselben wegziehenden Pflichtigen

die Steuer für die Zeit zu zahlen haben, während welcher

sie im Kanton wohnen. Damit ist interkantonal eine

Besteuerung nach dem Vorjahr oder nach dem Durch-

schnitt dreier Jahre, wie sie im Einschätzungsverfahren

in den §§ 43 Abs. 2 und 41 vorgesehen ist, im Sinne einer

Postnumerando-Besteuerung ausgeschlossen.

2. -

Auch wenn .man die letztem Bestimmungen

dahin auslegen wollte, dass sie nur die Bemessungs-

grundlage für die Bestimmung des steuerpflichtigen

Einkommens angeben, so könnten' sie interkantonal,

wenn überhaupt, doch höchstens dann zur Anwendung

gebracht werden, wenn die Steuerquelle am frühem und

am 'Wohnsitz in Zürich die gleiche geblieben wäre. Das

ist hier nicht der Fall, da der Rekurrent im Kanton

Beru eine ganz andere Erwerbsstellung einnahm als im

Kanton. Zürich. Letzterer darf daher auch zur Bestim-

mung des ihm allein zur Besteuerung zustehenden Ein-

kommens, das der Rekurrent seit Oktober 1921 in Zürich

hatte, nicht auf das berufliche Einkommen desselben

im Kanton Beru abstellen.

3. -

Anderseits kann der Rekun'ent nicht verlangen,

dass er für das Jahr 1921 (3 Monate) in Zürich gar nicht

mit Einkommenssteuer belegt werde, weil nach zürche-

rischem Recht nur das Einkommen aus den Vorjahren

besteuert werde, das nach interkantonalem Recht in

Zürich nicht erfasst werden dürfe. Vielmehr steht vom

Standpunkt i der Doppelbesteuerung nichts entgegen,.

dass der Rekurrent für jene drei Monate für das Ein-

kommen besteuert werde, das ihm in dieser Zeit aus.

Doppelbesteuerung. N° 23.

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seiner Tätigkeit in Zürich und aus seinem beweglichen

Vermögen zufloss. Dieses Einkommen hat der Rekur-

rent selber auf 6000 Fr. angegeben, wie er auch gegen

die hierauf sich stützende Taxation der Rekurskommis-

sion sich nicht beschwerte. Es ist deshalb nicht ver-

ständlich, wie er im staatsrechtlichen Verfahren ver-

langen kann, dass sein Einkommen für die drei Monate

auf 0 festgesetzt werde, zumal, da er die Taxation der

Rekurskommission auch im bundesgerichtlichen Ver-

fahren nicht etwa als willkürlich anficht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der Entscheid der Ober-Rekurskommission aufgehoben

und derjenige der Rekurskommission wiederhergestellt

wird.

23. Orteil vom 10. Juli 1924

i. S. Schweizer. Bankgesellschaft gegen A&rgau.

Verteilung des Vermögens eines Bankgeschäftes, das in meh-

reren Kantonen Niederlassungen hat, unter die Steuer-

hoheiten dieser Kantone. Bei der Feststellung der auf einen

Kanton fallenden Aktiven können « Guthaben ~ der dort

befindlichen an ausserkantonale Niederlassungen der Bank

nicht berücksichtigt werden.

A. -

Bei der Steuereinschätzullg pro 1923 wurde es

streitig, wie der Anteil des Rayons Aargau der Schweiz.

Bankgesellschaft (Kreisbank Aarau, Niederlassungen in

Baden, Laufenburg und Wohlen) am Gesamtvermögen

des Institutes zu berechnen sei. Die Steuerbehörde und

die Bank waren einig darüber, dass grundsätzlich mass-

gebend sein sollte das Verhältnis der Aktiven des Rayons

Aargau zu den Gesamtaktiven der Gesellschaft, nicht

aber über die Höhe der in Betracht kommenden Rayon-

aktiven. Die Steuerbehörde nahm sie auf 82,842,000 Fr.

an. Die Bank wollte dagegen hievon zwei Posten ab-

ziehen: