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Staatsrecht.
22. Urteil Tom G. Juni lSa4 i. S. Xull-Meyer
gegen Zürioh, Staa.t und Ober-Bekurakommission.
Art .. 46 Abs. ·2 BV: Besteuerung eines Pflichtigen für das
~Inkommen aus persönlicher Tätigkeit eines Vorjahres,
In welchem der Wohnsitz sich noch in einem andern Kanton
befand. Unzulässig, sofern es sich um Postnumerando-
Besteuerung handelt oder wenn die Steuerquelle am frühem
und am jetzigen ·Wohnsitz eine andere ist.
A. -
Oskar KuH-Meyer wohnt seit 30. September
1921 in Zürich, wo er am 15. Oktober ein Handelsge-
schäft übernommen hat. Vorher war er in Langenthai
(Kt. Bern) Direktor der Langenthal-Jura-Bahn. Seiner
Steuererklärung pro 1921 für Zürich legte er die dortigen
Verhältnisse zu Grund, das Einkommen für 3 Monate
gab er mit 1050 Fr. an. Die Steuerkominission schätzte
ihn mit 16,500 Fr. Einkommen und 30,000 Fr. Vermögen
steuerpflichtig auf 1. Oktober ein. Für ersteres stellte
sie auf das Durchschnittseinkommen der drei letzten
Jahre ab. Hiegegen beschwerte sich KuH und verlangte,
dass das Einkommen auf 6000 Fr., das Vermögen auf
15,000 Fr. anzusetzen sei. Im Revisionsverfahren wurde
an der Taxation festgehalten, . unter Berufung auf § 43
des Steuergesetzes. Kun beharrte seinerseits auf dem
Rekurs. Die Steuerkommission beschloss, dass der Ein-
schätzung nicht die ausserkantonalen Einkommen zu
Grunde zu legen seien und beauftragte den Steu~rkoll1-
missär mit Erhebungen über das Einkommen, das KulI
vom Oktober bis Dezember 1921 in Zürich hatte. In
seiner daraufhin erfolgten Einvernahme bestritt KulI
im ersten Geschäftsjahr ein Einkommen erzielt ~
haben, das Vermögen gab er auf 30,000 Fr. an. Er machte
ferner Angaben über sein früheres Einkommen, wonach
dieses im Durchschnitt der Jahre 1918-20 9,500 Fr. be-
tragen hätte. Die
Steuerrekurskommi~sion entschied
am 4. Juni 1923, in teilweiser Gutheissurig des Rekurses,
Doppelbesteuerung. N° 22.
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es werde das Einkommen für das Steuerjahr 1921 auf
6000 Fr., das Vermögen auf 30,000 Fr. angesetzt, die
Steuerpflicht daure für dieses Jahr 3 Monate. Die Kosten
wurden zu 1/, dem Rekurrenten, zu 3/4 dem Staate auf-
erlegt, und beigefügt, dass der Entscheid bezüglich
der Taxation endgültig sei, dass aber wegen Verletzung
.oder unrichtiger Auslegung der Verfassung oder des
Steuergesetzes und der Ausführungsvorschriften den
Parteien das Recht der Beschwerde an die Ober-Rekurs-
kommission . zustehe. Die Steuerkommission ging in
diesem Entscheid davon aus, dass für die Einschätzung
nicht die Durchschnittsberechnung anzuwenden sei,
sonderu dass nur diejenigen Verhältnisse des Steuer-
pflichtigen in Betracht fielen, die sich auf die Zeit der
Anwesenheit im Kanton Zürich ergeben. Die Vorjahre
1918-20 seien daher nicht zu berücksichtigen. Auf Grund
der Entscheidungen der Ober-Rekurskommission, wo-
nach Einkommens- und Vermögens verhältnisse, die dem
Steuerjahr angehören, nicht Einschätzungsgrundlagen
sein dürften, wäre der Rekurrent im Jahre 1921 über-
haupt nicht einkommenssteuerpflichtig. Da er aber
selber 6000 Fr. Einkommen anerkannt habe, müsse es
dabei verbleiben. Die Vermögenstaxation sei anerkannt.
Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der kantonale
Steuerkommissär bei der Ober-Rekurskommission wegen
Verletzung von § 43 Abs. 2 und 41 des Steuergesetzes,
wonach bei Einkommen von mehr als 6000 Fr. auf den
Durchschnitt der 3 Vorjahre abzustellen sei. d. h. hier
auf 9500 Fr. Deshalb wurde beantragt, es sei das Ein-
kommen pro 1921 auf diesen Betrag festzusetzen, ferner
seien die Kosten ganz dem KuH aufzuerlegen, weil er
durch Nichtbeachtung einer Auflage die ursprüngliche,
zu hohe Einschätzung verschuldet habe. KuH und
die Rekurskommission beantragten Abweisung der Be-
schwerde. Letztere führte aus, KuH habe das Einkommen
der Jahre 1918-20 in Bern versteuert. Die Ober-Rekurs-
kommission nehme an, dass das zürcherische Steuer-
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gesetz auf dem Boden der Postnumerando-Besteuerung
stehe. Deshalb könne nicht auf die Jahre 1918-20 zu-
rückgegriffen werden. Die Ober-Rekurskommission hat
die Beschwerde des Steuerkommissärs mit Bezug auf
das Einkommen gutgeheissen und das pro 1921 steuer-
pflichtige Einkommen des KulI auf 9500 Fr., steuer-
pflichtig für drei Monate, festgesetzt.
B. -
Gegen diesen am 26. Januar 1924 zugestellten
Entscheid hat KuH am 24. März staatsrechtliche Be-
schwerde wegen Verletzung von Art. 46 BV erhoben
mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und das
im Kanton Zürich steuerpflichtige Einkommen des Be-
schwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Oktober bis
31. Dezember 1921 mit Null anzusetzen, uKF. Es wird
ausgeführt, dass die A-rt der Besteuerung des Rekur-
renten einen Übergriff in die bernische Steuerhoheit
bedeute, da danach Einkommen in Zürich besteuert werde~
für das der Kanton Bern steuerberechtigt sei. § 43 Abs. 2
und § 41 des Steuergesetzes könnten, weil dadurch nach
der Auffassung der Ober-Rekurskommission die Post-
numerando-Besteuerung gefordert werde, auf inter-
kantonale Verhältnisse nach der bundesgerichtlichen
Praxis nicht angewendet werden.
C. --: Die Ober-Rekurskommission hat keine Ver-
nehmlassung eingereicht. Der Regierungsrat von Zürich
bemerkt zu der Rekursschrift : Die Oberrekurskommis-
s~on habe in steter Praxis aie Besteuerung der Pflich-
tIgen nach dem Vorjahre, bezw. dem Durchschnitt von
drei Vorjahren als effektive Besteuerung nach den den
Vorjahren bezeichnet. Wenn der Rekurrent für die drei
letzten Monate des Jahres 1921 in Zürich den Durch-
schnitt seines im Kanton Bern erworbenen Einkommens
der Jahre 1918-1920 versteuern müsse, so trete zwar
eine kumulative steuerliche Belastung des nämlichen
Einkommens ein, jedoch werde die daraus sich ergebende
Steuer nicht für die gleiche Zeitspanne erhoben. Es
könne sich fragen, ob darin eine bundesrechtswidrige
Doppelbesteuerung. N° 22.
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Doppelbesteuerung liege. Der Regierungsrat verzichtet
darauf, einen bestimmten Antrag zu stellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in
interkantonalen Verhältnissen die Steuerhoheit für Ein-
kommen aus persönlicher Tätigkeit, wie aus beweglichem
Vermögen dem Kanton des Wohnsitzes zugewiesen und
bei Wohnsitzwechsel den Zeitpunkt des letztern als
entscheidend erklärt für den Übergang des Steuerrechts.
Das geht auf den Gedanken zurück, dass der Wohnsitz
die wirtschaftliche Zugehörigkeit einer Person für das
Einkommen aus ihrer persönlichen Tätigkeit, sowie
für ihr bewegliches Vermögen und dessen Ertrag an-
gebe. Hieraus folgt, dass interkantonal von keinem
Kanton auf persönliches Einkommen im genannten
Sinne zurückgegriffen werden kann, das jemand zukam,
als er in einem andern Kanton seinen Wohnsitz hatte.
Denn das Steuerrrecht des letztern erfasst das Ergebnis
der persönlichen Tätigkeit und den Ertrag des beweg-
lichen Vermögens so lange, als die Person der Steuer-
hoheit eines Kantons untersteht, und es kann hinsicht-
lich des Steuerobjekts unmöglich eine andere zeitliche
Abgrenzung der Steuerhoheit Platz greifen, als hin-
sichtlich der subjektiven Steuerpflicht. Hat man es
daher bei der Ordnung der Steuerpflicht im zürcherischen
Gesetz, wie sie in den §§ 43 Abs. 2 und 41 enthalten ist,
wirklich mit einer Postnumerando-Besteuerung zu tun,
wie die Ober-Rekurskommission annimmt (vgl. die Ent-
scheide Nr. 14 und 118 in Bd. 22 der Blätter für zür-
cherische Rechtsprechung), so kann diese Besteuerungs-
art interkantonalrechtlich nicht· geschützt werden. Viel-
mehr ist es als unzulässig zu erklären, dass für die Be-
stimmung des Einkommens im gedachten Sinne bei
jemand, der im Verlauf eines Steuerjahres aus einem
. andern Kanton in den Kanton Zürich zieht, auf Ein-
kommen zurückgegriffen werde, das der betreffenden
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PerSon vor ihrem Einzug in den Kanton zukam. Auf
diesem Boden stehen denn auch die allgemeinen Vor-
schriften der §§ 4 und 5 des zürcherischen Steuerge-
setzes selber, wonach die Steuerpflicht mit dem Zeit-
punkte beginnt, mit welchem jemand zu einem steuer-
pflichtigen Einkommen oder Vermögen gelangt, und
wonach die im Laufe eines Jahres in den Kanton ein-
ziehenden oder aus demselben wegziehenden Pflichtigen
die Steuer für die Zeit zu zahlen haben, während welcher
sie im Kanton wohnen. Damit ist interkantonal eine
Besteuerung nach dem Vorjahr oder nach dem Durch-
schnitt dreier Jahre, wie sie im Einschätzungsverfahren
in den §§ 43 Abs. 2 und 41 vorgesehen ist, im Sinne einer
Postnumerando-Besteuerung ausgeschlossen.
2. -
Auch wenn .man die letztem Bestimmungen
dahin auslegen wollte, dass sie nur die Bemessungs-
grundlage für die Bestimmung des steuerpflichtigen
Einkommens angeben, so könnten' sie interkantonal,
wenn überhaupt, doch höchstens dann zur Anwendung
gebracht werden, wenn die Steuerquelle am frühem und
am 'Wohnsitz in Zürich die gleiche geblieben wäre. Das
ist hier nicht der Fall, da der Rekurrent im Kanton
Beru eine ganz andere Erwerbsstellung einnahm als im
Kanton. Zürich. Letzterer darf daher auch zur Bestim-
mung des ihm allein zur Besteuerung zustehenden Ein-
kommens, das der Rekurrent seit Oktober 1921 in Zürich
hatte, nicht auf das berufliche Einkommen desselben
im Kanton Beru abstellen.
3. -
Anderseits kann der Rekun'ent nicht verlangen,
dass er für das Jahr 1921 (3 Monate) in Zürich gar nicht
mit Einkommenssteuer belegt werde, weil nach zürche-
rischem Recht nur das Einkommen aus den Vorjahren
besteuert werde, das nach interkantonalem Recht in
Zürich nicht erfasst werden dürfe. Vielmehr steht vom
Standpunkt i der Doppelbesteuerung nichts entgegen,.
dass der Rekurrent für jene drei Monate für das Ein-
kommen besteuert werde, das ihm in dieser Zeit aus.
Doppelbesteuerung. N° 23.
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seiner Tätigkeit in Zürich und aus seinem beweglichen
Vermögen zufloss. Dieses Einkommen hat der Rekur-
rent selber auf 6000 Fr. angegeben, wie er auch gegen
die hierauf sich stützende Taxation der Rekurskommis-
sion sich nicht beschwerte. Es ist deshalb nicht ver-
ständlich, wie er im staatsrechtlichen Verfahren ver-
langen kann, dass sein Einkommen für die drei Monate
auf 0 festgesetzt werde, zumal, da er die Taxation der
Rekurskommission auch im bundesgerichtlichen Ver-
fahren nicht etwa als willkürlich anficht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid der Ober-Rekurskommission aufgehoben
und derjenige der Rekurskommission wiederhergestellt
wird.
23. Orteil vom 10. Juli 1924
i. S. Schweizer. Bankgesellschaft gegen A&rgau.
Verteilung des Vermögens eines Bankgeschäftes, das in meh-
reren Kantonen Niederlassungen hat, unter die Steuer-
hoheiten dieser Kantone. Bei der Feststellung der auf einen
Kanton fallenden Aktiven können « Guthaben ~ der dort
befindlichen an ausserkantonale Niederlassungen der Bank
nicht berücksichtigt werden.
A. -
Bei der Steuereinschätzullg pro 1923 wurde es
streitig, wie der Anteil des Rayons Aargau der Schweiz.
Bankgesellschaft (Kreisbank Aarau, Niederlassungen in
Baden, Laufenburg und Wohlen) am Gesamtvermögen
des Institutes zu berechnen sei. Die Steuerbehörde und
die Bank waren einig darüber, dass grundsätzlich mass-
gebend sein sollte das Verhältnis der Aktiven des Rayons
Aargau zu den Gesamtaktiven der Gesellschaft, nicht
aber über die Höhe der in Betracht kommenden Rayon-
aktiven. Die Steuerbehörde nahm sie auf 82,842,000 Fr.
an. Die Bank wollte dagegen hievon zwei Posten ab-
ziehen: