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26 Staatsrecht. des Wohnsitzes hätten darstellen können. Die Eheleute besassen in dieser Gemeinde weder eine Liegenschaft, noch eine Wohnung, noch auch nur Möbel. Wenn sie beim Wohnungsamt für eine Wohnung angemeldet blieben und die Schriften nicht zurückzogen, sind das keine Beziehungen, die den Wohnsitz bestimmen könnten. Sie verliessen Arbon für unbestimmte Zeit, d. h. für solange, bis sich in der Gemeinde eine passende Wohnung zeigen würde. Hatten sie auch nicht die feste Absicht, dauernd in St. Gallen zu bleiben, sondern bestand bei ihnen die Meinung, sie kehrten später nach Arbon zurück, so kam es doch nicht zum Entschluss, St. Gallen auf einen be- stimmten Zeitpunkt wieder zu verlassen. Wie lange die Eheleute in St. Gallen bleiben würden, hing von durchaus unsichern Umständen ab. In der Folge hat der Erblasser auch die Absicht, bei passender Gelegenheit nach Arbon zurückzukehren, aufgegeben. Er tat dies damit, dass er in Rheineck eine Wohnung mietete und um die Nieder- lassung für diese Gemeinde nachsuchte. -Dass er später wieder darauf zurückkam und sich geäussert haben soll, er werde nun doch wieder nach Arbon zurückkehren, ist für die Frage, wo sich der Steuerwohnsitz befunden habe bedeutungslos. Ebenso unerheblich ist dafür, ob Beam~ der st. gallischen Steuerverwaltung und der Einwohner- kontrolle der Auffassung waren, der Erblasser habe seinen Wohnsitz und damit auch den Steuerwohnsitz in Arbon behalten, und dass er daher die Einkommens - und Ver- mögenssteuern an diesem Orte, nicht in St. Gallen bezahlte. Als der Pflichtige anlässlich· des Zuzuges erklärte, er werde baldmöglichst wieder nach Arbon zurückkehren. mochte es den Anschein haben, es handle sich bloss um einen ganz vorübergehenden Aufenthalt. Nachdem er sich während verhältnismässig langer Zeit, mehr als ein halbes Jahr, tatsächlich in St. Gallen aufgehalten hat, zu Arbon aber keine tatsächlichen Beziehungen mehr bestanden, muss für die steuerrechtlichen Beziehungen der tatsächli- che Aufenthaltsort als Wohnsitz gelten.
4. - ... J , Doppelbesteuerung. N° 6. 27 Demnach erkennt das Bundesger'icht : Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton St. Gallen abgewiesen, gegenüber dem Kanton Thurgau dagegen .gutgeheissen und demnach festgestellt, dass zur Er- hebung der Vermögens- und Einkommenssteuern für .die Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zum 18. April 1950 sowie für die Besteuerung des Nachlasses der Kanton St. Gallen befugt, der Kanton Thurgau aber pflichtig ist, der Beschwerdeführerin die vom Erblasser für die Dauer ~eines Aufenthaltes in St. Gallen bezahlten Steuern zurückzuerstatten. >6. Auszug aus dem Urteil vom 21. Februar 1951 i. S. Furrer gegen Bern, Kanton und Verwaltungsgericht. Art. 46 Abs. 2 BV : Ein Kanton darf einen neu zugezogenen Steuer- pflichtigen jedenfalls dann nicht nach dem in einem zurücklie- genden Zeitraum im Kanton des bisherigen Wohnsitzes erzielten Einkommen veranlagen, wenn die Steuerquelle am früheren und am jetzigen Wohnsitz eine andere ist. Dies ist nioht nur der Fall, wenn der Pfliohtige von selbständiger zu unselbständiger Er- werbstätigkeit übergangen ist oder umgekehrt, sondern stets dann, wenn seine Einkommensverhältnisse sioh grundlegend verändert haben. Art. 46 al. 2 OBt. Un canton ne peut en tout oas pas imposer un oontribuable venant d'un autre oanton d'apres le revenu qu'il realisait dans ce dermer oanton au cours d'une periode ante- rieure, lorsque la source de oe revenu est differente dans son nouveau domicile de oe qu'elle etait dans l'ancien. Tel est le cas non seulement lorsque le oontribuable oasse d'exeroer une aotivite independante pour prendre un emploi ou inversement, mais des que les oonditions de son travaillucratif sont profonde- ment modifiees. Art. 46 cp. 2 OF. Un cantone non puo imporre un eontribuente che viene da un altro cantone in hase al reddito eonseguito in quest'ultimo cantone durante un periodo anteriore, allorquando la fonte di questo reddito e diversa nel suo nuovo domicilio da quella ehe era nel vecchio domioilio. Cosi e non solo quando il contribuente cessa di esercitare un'attivita indipendente per assumere un impiego 0 inversamente, ma anche quando le condizioni dei suo lavoro lucrativo sono profondamente modi- fioate. A. - Der Beschwerdeführer Paul Furrer wohnte früher in Aarau und betrieb dort zusammen mit seiner Ehefrau im eigenen Hause ein Damenwäsche- und Kon-
28 Staatsrecht. fektionsgeschäft, das im Handelsregister auf seinen Namen als Einzelfirma eingetragen war und sowohl ein Detail- platzgeschäft als auch ein Reisegeschäft umfasste. Am
3. November 19~7 vereinbarten die Ehegatten Furrer im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung ihrer Ehe, dass das Detailgeschäft in Aarau nebst der Liegenschaft und 62,14 % des Warenlagers mit Wirkung ab l. Juli 1947 auf die Ehefrau und das Reisegeschäft mit dem Rest. des Warenlagers an den Ehemann übergehe. Der Ehemann zog hierauf noch im November 1947 von Aarau nach Thun und eröffnete daselbst ein im dortigen Handels- register unter der Einzelfirma P. Furrer, Wäsche und Konfektion, eingetragenes Geschäft. Die Waren brachte er vorerst in einem Lagerhause unter; erst im Oktober- 1948 mietete er ein Ladenlokal an der Hauptgasse 9 in Thun. B. - Der Beschwerdeführer ist in Aarau im Jahre 1945 für ein Erwerbseinkommen von Fr. 18,600.- und im Jahre 1946 für ein steuerbares Gesamteinkommen von Fr. 24,900.- veranlagt worden. Am l. Februar 1949 setzte die Veranlagungsbehörde Oberland in Thun das für 1948 steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 21,300.- fest, indem sie von dem durch die erwähnten aargauischen Veranlagungen ausgewiesenen durchschnittlichen Einkommen der Jahre 1945/46 ausging entsprechend der Vorschrift des Art. 41 bern. StG, nach welcher die Jahre 1945/46 Bemessungs- periode für die Veranlagungsjahre 1947/48 sind. Der Beschwerdeführer rekurrierte hiegegen mit dem Begehren,. für 1948 auf Grund des im Steuerjahr selbst ~rzielten Einkoinmens eingeschätzt zu werden. Die Kantonale Rekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid. vom 8. Mai 1950 teilweise gut und setzte das für 1948 steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 4000.- fest, im wesentlichen mit der Begründung: Der Beschwerdeführer wende mit Recht ein, seine Er- werbsquelle habe sich nach seinem Einzug in den Kanton Doppelbesteuerung. No 6. 29 "Bern geändert. Die beiden Betriebe in Aarau und in Thun könnten wirtschaftlich in keiner Weise miteinander verglichen werden. In Aarau habe er ein aus einem Detail- und Reisegeschäft bestehendes Handelsunternehmen be- trieben, in Thun dagegen in dem hier in Frage stehenden Steuerjahr nur noch ein Reisegeschäft, welches er ganz neu habe aufbauen müssen. Der Beschwerdeführer sei daher für 1948 auf Grund seines im Steuerjahr selbst er- zielten Einkommens, das auf Fr. 4000.- geschätzt werde, zu veranlagen. Die Kantonale Steuerverwaltung führte gegen diese Veranlagung Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schützte diese mit Entscheid vom 24. Juli 1950 und veranlagte Furrer für 1948 grundsätzlich für ein steuerbares Einkommen von Fr. 21,300.-. Den Erwä- gungen dieses Entscheids ist zu entnehmen : Ein Kanton mit dem System der Postnumerandobe- messung könne für die Einkommensbestimmung bei einem zugezogenen Steuerpflichtigen auf Einkommen zurück- greifen, das dieser vor dem Zuzug erzielt habe, sofern die Steuerquelle am alten und neuen Wohnsitz dieselbe geblieben sei (BGE 50 I II4 Erw. 2). Dies sei nach der Praxis des Verwaltungsgerichts der Fall, wenn der Steuer- pflichtige vor und nach dem Zuzug eine selbständige bezw. unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. An dieser Auslegung des Begriffs « gleiche Steuerquelle » sei festzuhalten, da sie ein sicheres Kriterium darstelle. Im vorliegenden Falle sei die Steuerquelle gleichgeblieben, denn Furrer sei in Aarau wie in Thun als selbständiger- werbender Inhaber einer Einzelfirma zu betrachten; es könne lediglich von einer Veränderung der Einkommens- verhältnisse gesprochen werden. C. - Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be- schwerde beantragt Paul Furrer, der Entscheid des ber- nischen Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 1950 sei auf- zuheben. Er Oeruft sich auf Art. 46 Abs. 2 BV und macht zur Begründung geltend :
30 Staatsrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe bei einem Zuzüger auf das in einem andern Kanton erzielte Vorjahreseinkommen nur zurückgegriffen werden, wenn die Steuerquelle. dieselbe geblieben sei. Das Bundesgericht habe bis heute den Begriff der Steuerquelle nie genau definiert, sich aber dahin geäussert, dass die Bemessung nach dem Vorjahr unzulässig sei, wenn der Steuerpflichtige im andern Kanton « eine ganz andere Erwerbsstellung einnahm ll. Das treffe hier zu. In Aarau habe der Be- schwerdeführer im Detailgeschäft allein jährliche Um- sätze von Fr. 300,000.- erzielt, während er in Thun hauptsächlich das mit grossen Spesen verbundene Reise- geschäft betreibe und in dem kleinen, erst im Oktober 1948 eingerichteten Ladengeschäft höchstens Fr. 1500.- monatlich umsetze. Die Annahme des Verwaltungsgerichts> eine .Änderung der Steuerquelle liege nur vor beim Über- gang vom selbständigen zum unselbständigen Erwerb und umgekehrt, sei zu formalistisch und werde den tatsächli- chen Verhältnissen nicht gerecht. Wenn der Beschwerde- führer im Kanton Bern nach dem in den Jahren 1945/46 im Kanton Aargau erzielten und dort bereits versteuerten Einkommen verlangt werde, handle es sich nicht mehr um eine Postnumerandobemessung, sondern in Wirklich- keit um eine Postnumerandobesteuerung. D. - Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen die Abweisung der Be- schwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen aus folgenden Erwägungen:
3. - Das Bundesgericht hat es schon in seinem Urteil vom 6. Juni 1924 i. S. KulI (BGE 50 I HO ff.) als unzu- lässig erklärt, dass ein Kanton einen neu zugezogenen Steuerpflichtigen nach dem Einkommen veranlagt, das. er in einem zurückliegenden Zeitraum im Kanton seines. bisherigen Wohnsitzes erzielt hat. Dabei betonte es, dass. J l Doppelbesteuerung. N° 6. 31 dies grundsätzlich auch gelte, wenn die fragliche Einschät- zung das ausserkantonale Einkommen nicht im Sinne der sogenannten Postnumerandobesteuerung, sondern le- diglich als Bemessungsgrundlage heranziehe; vorbehalten wurde für diesen Fall lediglich der Entscheid darüber, ob ein solches Zurückgreifen dann zulässig sei, wenn die Steuerquelle am früheren und am neuen Wohnort die gleiche geblieben sei. Und zwar wurde diese Frage nicht, wie das bernische Verwaltungsgericht anzunehmen scheint, bejaht, sondern, wie die Wendung « wenn über- haupt doch höchstens dann») klar erkennen lässt, aus- drücklich offen gelassen. Am Grundsatz, dass auf ein ausserkantonales Einkom- men auch als Bemessungsgrundlage jedenfalls dann nicht zurückgegriffen werden darf, wenn die Steuerquelle nicht die gleiche geblieben sei, hat das Bundesgericht seither festgehalten (nicht veröffentlichte Urteile vom 19. März 1926 i. S. Stoll, vom 18. Juli 1934 i. S. Waber und vom
8. November 1935 i. S. Merz ; vgl. ferner BGE 67 I 102). Diese mit BGE 50 I HO ff. eingeleitete Praxis hat sich, wie die geringe Zahl seitheriger, diese Frage betreffender Beschwerden zeigt und eine Anfrage des Instruktions- richters an die Finanzdirektionen der Kantone Zürich, St. Gallen und Aargau ergab, in den Kantonen eingelebt, bewährt und zu keinen Unzukömmlichkeiten geführt. Verschiedene Kantone haben sogar bei der teilweisen oder gänzlichen Revision ihrer Steuergesetze dieser Praxis Rechnung getragen, und zwar in dem Sinne, dass sie nun bei den Zuzügern allgemein auf das mutmassliche Einkommen des ersten Steuerjahres bezw. der ersten Veranlagungsperiode abstellen ohne Rücksicht darauf, ob die Steuerquelle die gleiche ist wie am früheren Wohnort oder nicht (§ 41 bis lit. ades zürch. StG in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 1928, § 29 Abs. 2 des st. gall. StG vom 14. März 1944, § 69 Abs. 4 des aarg. StG vom 5. Februar 1945 usw.). Von BGE 50 I HO ff. abzuweichen, besteht umso weniger Anlass, als der darin
32 Staatsreeht. aufgestellte Grundsatz weder vom Beschwerdeführer noch von den bernischen Behörden angefochten wird und der vorliegende Streit einzig um die Auslegung des in Erw. 2 jenes Entscheids verwendeten Begriffs der (gleich- bleibenden) Steuerquelle geht.
4. - Das Bundesgericht hat diesen Begriff weder in BGE 50 I HO ff. noch in den späteren, die gleiche Frage betreffenden Entscheiden näher umschrieben. Ein Schluss kann immerhin aus Sinn und Zweck des für den Fall gleichbleibender Steuerquelle gemachten Vorbehaltes ge- zogen werden. Wenn das Bundesgericht die Möglichkeit und Zulässigkeit des Zurückgreifens auf ein ausserkanto- nales Einkommen bei gleichbleibender Steuerquelle ins Auge fasste, so offenbar aus dem gleichen Grunde, aus dem die meisten Kantone das System der Postnumeran- dobemessung wählten, nämlich weil das Vorjahreseinkom- men in der Regel gleichartig und von ähnlicher Höhe ist wie das des Steuerjahres und sich daher seiner Natur nach als Massstab für das als wirkliches Steuerobjekt zu betrachtende Einkommen des Steuerjahres eignet. Da diese Eignung nicht mehr besteht, wenn sich die Einkom- mensverhältnisse des Pflichtigen grundlegend ändern, sehen neuere Steuergesetze für diesen Fall als Ausnahme (ohne welche die Postnumerando bemessung aber auf eine Post- numerandobesteuerung hinausliefe) die Besteuerung nach dem mutmasslichen Einkommen des Steuerjahres bezw. der Veranlagungsperiode vor (Art. 29 Abs. 2 des st. galt StG vom 14. März 1944 in Verbindung mit Art. 31 Ziff. 3 der Vollziehungsverordnung, § 66 Abs. 4 des aarg. StG in der Fassung vom 27. November 1949; vgl. auch Art. 42 WStB in der Fassung des BB vom 20. Dezember 1950 über die Ausführung der Finanzordnung 1951 bis 1954). In diesem Sinne ist auch der Begriff der Steuer- -quelle in BGE 50 I 114 Erw. 2 zu verstehen. Diese ist zweifellos gleich geblieben, wenn der Steuerpflichtige trotz Wohnsitzwechsel am gleicher Arbeitsplatz tätig ist (Urteil "Vom 19. März 1926 i. S. StolI). Sie hat aber nicht nur Doppelbesteuerung. N° 6. 33 dann geändert, wenn der Pflichtige von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit oder umgekehrt über- gegangen ist (BGE 50 I HO ff.), sondern stets dann, wenn seine Einkommensverhältnisse sich grundlegend ver- ändert haben und sein früheres Einkommen sich daher nicht mehr eignet, um als Massstab für das am neuen Wohnort erzielte Einkommen zu dienen. Das ist vorab dann der Fall, wenn der früher erwerbstätige Steuer- pflichtige am neuen Wohnort während der ganzen ersten Veranlagungsperiode oder doch während eines Teils der- selben erwerbslos gewesen, die Steuer quelle also nicht mehr oder doch nicht mehr ständig geflossen ist (nicht veröffentlichtes Urteil vom 8. November 1935 i. S. Merz, Erw. 3, und Urteil vom heutigen Tag i. S. Staub). Ferner kann dann nicht mehr von einer gleichbleibenden Steuer- quelle gesprochen werden, wenn sich die Einkommensver- hältnisse sonst grundlegend ändern, so wenn ein unselb- ständig Erwerbender eine gute Stelle verliert und am neuen Wohnort einen untergeordneten Posten versieht, wenn ein selbständig Erwerbender sein bisheriges Geschäft aufgibt und am neuen Wohnort ein neues Geschäft er- öffnet usw. So verhält es sich aber auch im vorliegenden Falle. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers haben sich mit seinem Umzug von Aarau nach Thun grundlegend verändert, obwohl er hier wie dort als Inhaber einer Einzelfirma selbständig Erwerbender war. In Aarau war er Inhaber eines grossen, eingeführten Laden- und Reisegeschäftes in eigenem Hause. Da er gemäss Schei- dungskonvention die Liegenschaft, das Ladensgeschäft und den grösseren Teil des Warenlagers seiner Ehefrau abtreten musste, war er genötigt, das ihm verbliebene Reisegeschäft in Thun neu aufzubauen. Auch musste er seine Waren vorerst in einem Lagerhaus unterbringen und konnte erst gegen Ende des Steuerjahres 1948 ein kleines Ladengeschäft eröffnen. Die Einkommensverhält- nisse des Beschwerdeführers in Aarau in den Jahren 1945/46 lassen sich infolgedessen mit denjenigen in Thun 3 AS 77 I - 1951
34 Staatsrecht. im Jahre 1948 nicht vergleichen, sondern unterscheiden sich wesentlich von diesen. Der Kanton Hern darf daher bei der Veranlagung des Beschwerdeführers für 1948 nicht auf das im !(anton Aargau in den Jahren 1945/46 er- zielte Einkommen zurückgreifen, sondern hat - in ana- loger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StG - auf die Verhältnisse im Jahre 1948 abzustellen. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.
7. Urteß vom 24. Januar 1951 i. S. Esso Standard (SwitzerJand) gegen Kantone Zürich und Dem. Doppelb68teuerung :
1. D~e Einlage;ung von Waren bei Dritten begründet für den Einlagerer . J.edenfalls dann keine Betriebsstätte, sekundäres SteuerdOIDlzil am Lagerort, wenn die Besorgung des Lagers Sache des Dritten ist.
2. Steuerliche Behandlung von Pflichtlagern die in Anlagen des Bundes untergebracht sind und nach Ano;dnungen des Bundes als Vorräte für Notzeiten verwaltet werden. Double impOBition :
1. Le ~eröt de marchandises chez un tiers ne constitue pas un ~oIDlcil~ mcal (secon~aire) au lien du depöt Iorsque c'est Ie tIers qm en a la surveillance.
2. Jn:.1positio~ des. s.tocks obligatoires deposes dans des entrepöts IDlS a 10. dispOSItIon des deposants par 10. Confederation et BUr- veill~ suivant les instructions de celle-ci en vue des periodes de cnse. Doppia impo8ta :
1. Il deposito di me;ci prasso un terzo non costituisce un domicilio ~ale (secondarlO) d~l deponente neIIuogo in cui il deposito e sta~ ~atto, ~do ~ ~rzo ~e ha ~a. sorveglianza.
2. Impo~lOne deI depOSIt! obbligaton m magazzini che 10. Con- federaz~o~e ha masso a disposizione dei deponenti e che sono sor~eg~Ia~l st;c~>ndo Ie istruzioni da lei impartite in vista dei perlOdi di crISI. , A. - Um die Landesversorgung sicherzustellen ver- pflichtet der Bund die Importeure flüssiger Treib~ und Brennstoffe,. ständige Vorratsmengen (Pflichtlager) zu halten. Für die Hälfte der einzulagernden Vorräte stellt der Bund die notwendigen Tankanlagen kostenfrei zur Verfügung. Die andere Hälfte der Pflichtvorräte haben Doppelbesteuerung. N° 7. die Importeure in eigenen Anlagen einzulagern. Die Tank- a.nlagen des Bundes und die darin eingelagerten Vorräte werden, im Auftrage des Bundes, von der Schweizerischen Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Brenn- und Treib- stoffe « Carbura » verwaltet. Die Tankanlagen des Bundes sind über das Land verteilt, zwei davon befinden sich im Gebiete des Kantons Bern. B. - Die Beschwerdeführerin, Esso Standard (Switzer- land), früher Standard-Mineralölprodukte A.-G., befasst sich mit dem Import und dem Vertrieb flüssiger Brenn- und Treibstoffe. Sie hat ihren Hauptsitz mit der Geschäfts- leitung in Zürich und Betriebsstätten in allen Kantonen. Sie unterliegt den Vorschriften des Bundes über Pflicht- lagerhaltung. Gestützt auf eine Mitteilung der « Carbura », wonach am
31. Dezember 1948 von den Pflichtvorräten der Esso Standard Bestände an Dieselöl, Heizöl, Reinbenzin und Traktorenpetroleum im Werte von Fr. 1,1l4,708.12 in den im Kanton Bern gelegenen Bundestankanlagen unterge- bracht seien, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1948 diese im Kanton Bern lagernden Pflichtmengen den im Kanton Bern lokalisierten Aktiven zugewiesen. Die übrigen in Bundeslagern untergebrachten Pflichtlagermengen, deren Lagerort nicht bestimmt wer- den konnte (die « Carbura» scheidet die in den einzelnen Bundeslagern aufbewahrten Waren in der Regel nicht nach Lieferanten aus), hat sie dem Sitzkanton zugeschrie- ben. Nach der Aufstellung der Beschwerdeführerin würden von den Gesamtaktiven 6,134 % auf den Kanton Bern, 55,538 % auf Zürich entfallen. Ohne die in den Bundes- anlagen im Kanton untergebrachten Pflichtvorräte wäre die Quote des Kantons Bern um 1,672 % niedriger. , C. - Mit Einschätzungsverfügung vom 19. Oktober 1949 für die Steuerjahre 1949 und 1950 hat der Kanton Bern den ihm zur Besteuerung zustehenden Anteil am Gesamt- kapital, übereinstimmend mit der Ausscheidung der Be- schwerdeführerin, mit 6,134 % angenommen.