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Staatsrecht.
PerSon vor ihrem Einzug in den Kanton zukam. Auf
diesem Boden stehen denn auch die allgemeinen Vor-
schriften der §§ 4 und 5 des zürcherischen Steuerge-
setzes selber, wonach die Steuerpflicht mit dem Zeit-
punkte beginnt, mit welchem jemand zu einem steuer-
pflichtigen Einkommen oder Vermögen gelangt, und
wonach die im Laufe eines Jahres in den Kanton ein-
ziehenden oder aus demselben wegziehenden Pflichtigen
die Stener für die Zeit zu zahlen haben, während welcher
sie im Kanton wohnen. Damit ist interkantonal eine
Besteuerung nach dem Vorjahr oder nach dem Durch-
schnitt dreier Jahre, wie sie im Einschätzungsverfahren
in den §§ 43 Abs. 2 und 41 vorgesehen ist, im Sinne einer
Postnumerando-Besteuerung ausgeschlossen.
2. -
Auch wenn .man die letztern Bestimmungen
dahin auslegen wollte, dass sie nur die Bemessungs-
grundlage für die Bestimmung des steuerpflichtigen
Einkommens angeben, so könnten' sie interkantonal,
wenn überhaupt, doch höchstens dann zur Anwendung
gebracht werden, wenn die Steuerquelle am frühem und
am Wohnsitz in Zürich die gleiche geblieben wäre. Das
ist hier nicht der Fall, da der Rekunent im Kanton
Bern eine ganz andere Erwerbsstellullg einnahm als im
Kanton. Zürich. Letzterer darf daher auch zur Bestim-
mung des ihm allein zur Besteuerung zustehenden Ein-
kommens, das der Rekurrent seit Oktober 1921 in Zürich
hatte, nicht auf das berufliche. Einkommen desselben
im Kanton Bern abstellen.
3. -
Anderseits kann der Rekurrent nicht verlangen,
dass er für das Jahr 1921 (3 Monate) in Zürich gar nicht
mit Einkommenssteuer belegt werde, weil nach zürche-
rischem Recht nur das Einkommen aus den Vorjahren
besteuert werde, das nach interkantonalem Recht in
Zürich nicht erfasst werden dürfe. Vielmehr steht vom
Standpunkt i der Doppelbesteuerung nichts entgegen,
dass der Rekurrent für jene drei Monate für das Ein-
kommen besteuert werde, das ihm in dieser Zeit aus
Doppelbesteuerung. N° 23.
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seiner Tätigkeit in Zürich und aus seinem beweglichen
Vermögen zufloss. Dieses Einkommen hat der Rekur-
rent selber auf 6000 Fr. angegeben, wie er auch gegen
die hierauf sich stützende Taxation der Rekurskommis-
sion sich nicht beschwerte. Es ist deshalb nicht ver-
ständlich, wie er im staatsrechtlichen Verfahren ver-
langen kann, dass sein Einkommen für die drei Monate
auf 0 festgesetzt werde, zumal, da er die Taxation der
Rekurskommission auch im bundesgerichtlichen Ver-
fahren nicht etwa als willkürlich anficht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid der Ober-Rekurskommission aufgehoben
und derjenige der Rekurskommission wiederhergeRtellt
wird.
23. Orteil vom 10. Juli 1924
i. S. Schweizer. :Bankgesel1schaft gegen Aa.rga.u.
Verteilung des Vermögens eines Bankgeschäftes, das in meh-
reren Kantonen Niederlassungen hat, unter die Steuer-
hoheiten dieser Kantone. Bei der Feststellung der auf einen
Kanton fallenden Aktiven können «Guthaben ~ der dort
befindlichen an ausserkantonale Niederlassungen der Bank
nicht berücksichtigt werden.
A. -
Bei der Steuereinschätzung pro 1923 wurde es
streitig, wie der Anteil des Rayons Aargau der Schweiz.
Bankgesellschaft (Kreisbank Aarau, Niederlassungen in
Baden, Laufenburg und Wohlen) am Gesamtvermögen
des Institutes zu berechnen sei. Die Steuerbehörde und
die Bank waren einig darüber, dass grundsätzlich mass-
gebend sein sollte das Verhältnis der Aktiven des Rayons
Aargau zu den Gesamtaktiven der Gesellschaft, nicht
aber über die Höhe der in Betracht kommenden Rayon-
aktiven. Die Steuerbehörde nahm sie auf 82,842,000 Fr.
an. Die Bank wollte dagegen hievon zwei Posten ab-
ziehen:
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Staatsrecht.
1. Den Aktivposten «eigene Stellen» von 14,265,000 Fr.
«(Guthaben)) bei ausserkantonalen Niederlassungen der
Bank).
2. Die Rückstellungen für dubiose Debitoren mit
2,135,000 Fr.
. Je nachdem ist das Verhältnis der Rayonaktiven zu
den Gesamtaktiven 16,56 oder 13,348 %.
Das Obergericht des Kantons Aargau, das die Strei-
tigkeit zu beurteilen hatte, entschied durch Urteil vom
2. Mai 1924 dahin, dass der erstere Posten zur Hälfte,
der letztere dagegen nicht abgezogen werden könne.
Es ergibt sich so ein Prozentsatz von 15,13.
B. -
Gegen dieses Urteil hat die Schweizer. Bankge-
sellschaft rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs er-
griffen mit dem Antrag, es sei der Anteil des Rayons
Aargau am Gesamtvermögen der Bank auf 13,348 % zu
bestimmen. Zur Begründung wird bemerkt: Da der
Posten ((eigene Stellen)) als interner Verrechnungskonto
innerhalb der Bank kein Aktivposten der Gesamtbilanz
sei, könne er auch nicht als Aktivposten des Rayons
Aargau berücksichtigt werden.
((Wenn unsere Bank
z. B. in Aarau 1 Million in irgend einer Form (bar, giro,
usw.) einnimmt, in Aarau dafür aber augenblicklich
keine Verwendung hat, so überweist Aarau die Million
einer eigenen Stelle, z. B. dem Sitz Zürich. Zürich wird
nun in Aarau für den Betrag belastet und der Klient,
welcher die Million bezahlt Rat, kreditiert. Zürich kredi-
tiert uns als eigene Stelle und stellt die Million als Aktiv-
posten unter eine entsprechende Rubrik, sei es die Kasse,
das Portefeuille usw. Daraus erfolgt, dass die Million,
die in Aarau eingegangen ist, in Zürich unter den Aktiven
erscheint und in Aarau ebenfalls, dort als eigentliches
Aktivum, hier aber als Guthaben an der eigenen Bank,
an Zürich. Im Zusammenhang damit sei noch auf das
Zinsenkonto der eigenen Stellen hingewiesen, das die
eingenommenen und verausgabten Zinsen auszuweisen
hat. In Aarau wird für die Million der Zins vom Sitz
Doppelbesteuerung. N° 23.
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.Zürich zu Gunsten der Gesamtbank eingenommen,
während Zürich den gleichen Zins für die gleiche Million
für Aarau zu Lasten der Gesamtbank ausgibt. Es ist
damit klar bewiesen, dass auf der Position ((eigene
Stellen» für die Gesamtbank kein Ertrag möglich ist. »
Aus der Heranzi~hullg des Postens ((eigene Stellen)) er-
gebe sich eine unzulässige Doppelbesteuerung; der An-
teil des Aargaus am Gesamtvermögen und damit die
aargauischeSteuerquote würden künstlich erhöht, indem
dabei gewisse Aktiven doppelt gezählt wiirden, und das
Gesamtinstitut müsste mehr als 100% seines Vermögens
versteuern. Was die Rückstellung für dubiose Debitoren
.anbetrifft, so wird ausgeführt, dass in dieser Hinsicht
der Standpunkt des Obergerichts unrichtig sei.
e. -
Das Obergericht beantragt ohne Gegenbemer-
kungen Abweisung des Rekurses.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat folgenden
Antrag gestellt : Der aargauische Anteil an den Gesamt-
vermögensfaktoren der Rekurrentin sei auf 16,56 % fest.;.
zusetzen; eventuell sei das im Aargau steuerpflichtige
Reinvermögen der Rekurrentin auf 13,400,000 Fr. festzu-
~etzen entsprechend dem Dotationskapital der Rayon-
bilanz.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Anträge des;Regierungsrates sind unzulässig,
soweit sie auf eine Abänderung des obergerichtlichen
Urteils zu Gunsten des Kantons und zu Ungunsten der
Rekurrentin abzielen. Da ausschliesslich eine Beschwerde
der Rekurrentinund zwar wegen unzulässiger Doppel-
besteuerung vorliegt, und da eine Anschlussbeschwerde
im staatsrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen und
nach der Natur des staatsrechtlichen Rekurses auch nicht
wohl möglich ist, so kann es sich für das Bundesgericht
nur darum handeln, ob das Urteil im behaupteten Um-
fang der Rekurrentin gegenüber das bundesrechtliche
Verbot der Doppelbesteuerung missachtet. Bei Prüfung
dieser Frage ist sodann von der Grundlage auszugehen,
AS 50 I -
1924
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Staatsrecht.
über die die Parteien im kantonalen Verfahren einig
waren, dass nämlich der Kanton Aargau die Rekurrentin,
was das aargauische Geschäft anlangt, für denjenigen
Teil ihres Gesamtvermögens besteuern kann, der dem
Verhältnis der Gesamtaktiven zu den Rayonaktiven
entspricht. Wenn der Regierungsrat nunmehr einer
andern Methode den Vorzug geben möchte, so' mag er
dies bei der Einschätzung der Rekurrentin für ein künf-
tiges Jahr tun.
2. -
Es ist klar, und das Obergericht anerkennt es,
dass auf dem Boden jener Methode nur solche Rayon-
aktiven in Betracht fallen können, die zugleich Aktiven
des Gesamtgeschäftes sind; denn es ist ja derjenige Teil
der Gesamtaktiven festzusetzen, der auf den Rayon
Aargau entfällt. Der aargauische Aktivposten « eigene
Stellen)) ist nun aber "kein Aktivposten des Gesamtge-
schäftes, da er nur interne Guthaben an ausserkantonale
Niederlassungen der Rekurrentin darstellt und daher
nur ein Aktivum im formellen, bilanztechnischen, nicht
aber im wirklichen Sinn anzeigt. Wollte man den Ge-
samtaktiven alle diese internen Guthaben der Nieder-
lassungen unter sich, denen interne Schuldposten in
gleicher Höhe entsprechen, zure.chnen, so ergäbe sich ein
rein fiktives Resultat. Es kann daher von vorneherein
keine Rede davon sein, dass der aargauische Aktiv-
posten « eigene Stellen)) als sol ehe r bei der Frage,
welcher Teil der Gesamtaktiven auf den Rayon Aargau
fällt, berücksichtigt werden könnte. Wenn die Steuer-
behörde den ganzen und das Obergericht den halben
Posten einsetzt, so beruht das im Grunde auf einem
andern Gedanken, nämlich darauf, dass wahre Aktiv-
posten, die in der Bilanz ausserkantonaler Niederlas-
sungen erscheinen, in Wirklichkeit ganz oder zum Teil
Aktiven des Rayons Aargau seien. Nach dem von der
Rekurrentin verwendeten Beispiel, dessen typischer
Charakter nicht bestritten ist, steht dem aargauischen
Aktivposten « an Zürich)) ein Zürcher Passivposten « an
Doppelbesteuenmg. No 23.
Aargau)) gegenüber .jeweilen in der Höhe von 1 Million;
dem Zürcher Passivposten entsprechen aber Zürcher
Aktiven im Betrage von 1 Million, welche Aktiven je
nach der Verwendung der Million in der Zürcher Bilanz
unter « Kasse, Portefeuille, Debitoren)) usw. erscheiJw!1.
Materiell findet sich also der Gegenwert der fraglichen
Million unter den Zürcher Aktiven, und was der Kanton
Aargau vertritt, ist, dass dieses Aktivum wirtschaftlich
und für die steuerliche Betrachtung ganz oder zum Teil
dem Rayon Aargau zugehöre. Eine solche Lösung ist
nicht von vorneherein ausgeschlossen. Es wäre denkbar,
dass bei der interkantonalen Steuerausscheidung Aktiv-
posten der einen Niederlassung aus Erwägungen wirt-
schaftlicher Zugehörigkeit einer andern zugeschieden
werden. Indessen können hier solche Erwägungen unter
keinen Umständen dazu führen, dass für das ganze
Aktivum diese Verschiebung erfolgen würde (welche
Lösung nach Erw. 1 auch schon aus prozessualen Grün-
den ausgeschlossen ist). Die Million -
um bei dem ver-
wendeten Beispiel zu bleiben -
figuriert nicht etwa
bloss formell in der Zürcher Bilanz als Aktivum, sondern
sie arbeitet auch tatsächlich im Zürcher Geschäft; sie
ist ja deshalb vom Rayon Aargau der Züreher Nieder-
lassung überwiesen worden, weil der erstere dafür keine
Verwendung hatte. Eine beschränkte wirtschaftliche
Beziehung zu Aargau und damit eine Verteilung des
Bilanzpostens, wie sie das Obergericht vornimmt, liesse
sich höchstens insofern rechtfertigen, als die Million im
Rayon Aargau vereinnahmt wurde und als sie Zürich dem
ersteren verzinst. Auch das ist aber abzulehnen, weil es
zu einer unnötigen Komplikation der Steuerausscheidung
führt. Massgebend wären dann nicht mehr die (wahren)
Aktivposten der einzelnen Niederlassungen in den ver-
schiedenen Kantonen, sondern es müsste in jedem Kan-
ton die Bilanz in der Weise korrigiert werden, dass zu den
(wahren) Aktiven ein allfälliger (fiktiver) Aktivposten
« eigene Stellen)) zur Hälfte hinzugerechnet und ein
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Staatsrecht.
allfälliger (fiktiver) Passivposten «eigene Stellen »zur
Hälfte abgerechnet wird. Es ist wohl anzunehmen, dass
die Differenzen, die sich so ergeben gegenüber dem Re-
sultat, wenn auf die wahren Aktivposten der Bilanzen
der Niederlassungen abgestellt wird, sich im Laufe der
Zeit ungefähr ausgleichen. Schon innerhalb des Steuer-
jahrs wird ein gewisser Ausgleich insofern stattfinden,
als häufig dem Aktivposten « eigene Stellen II in der-
selben Niederlassung oder demselben Rayon ein Passiv-
posten «eigene Stellen II gegenüberstehen wird (dieAkten
geben keine Auskunft darüber, ob es beim Rayon Aargau
der Rekurrentin der Fall ist); namentlich aber wird der
Ausgleich im Verlauf weniger Jahre eintreten. Bei der
Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten muss aber
neben grundsätzlichen Erwägungen in erheblichem Um-
fang auch darauf Bedacht genommen werden, dass die
aufzustellenden Regeln im Interesse der Rechtssicherheit
leicht und einfach zu handhaben sind.
Im ersten Punkte ist daher der Rekurs dahin gutzu-
heissen, dass bei der Feststellung des im Kanton Aargau
steuerbaren Vermögens der Aktivposten des Rayons
Aargau ({ eigene Stellen)) zur Vermeidung unzulässiger
Doppelbesteuerung ausser Betracht zu bleiben hat.
3. -
Die Rüge betreffend den Nichtabzug der Rück-
stellungen für dubiose Debitoren ist nicht als staats-
rechtlicher Beschwerdepunkt begründet worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. Auf die Anträge des Regierungsrates wird, soweit
er mehr als die Abweisung der Beschwerde verlangt,
nicht eingetreten.
2. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teil-
weise gutgeheissen und demgemäss das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 1924 teilweise
aufgehoben.
Gerichtsstand. N0 24.
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V. GERICHTSSTAND -
FOR
24. Anit du 14 juin 1924 dans la cause Grandes 'reintureries
de Korat et Llonnaise de Lausanne reunies, S. A.
contre 'rribunal de premiere instance de Geneve.
Art, 59 Const. fed. et art. 625 CO: Domicile commercial. For
de la succursale pour les reclamations personnelles en rap':'
port avec l'exploitation independante de cet etablissement.
A. -
La Societe recourante est inscrite au registre du
commerce ä. Pully ou elle a son siege. Les operations de
lavage et de teinture s'operent dans les locaux de la
recourante ä. Pully et ä. Morat. A Geneve la societe pos-
sede rue de la Corraterie N° 18 un magasin ou un employe
reQoit les commandes et les paiements des clients.
Francis Corbaz a remis ä. ce magasin pour lavage un
manteau avec col de fourrure. Apres restitution du man-
teau, Corbaz reclama a la Societe recourante une in-
demnite de 150 fr. pour frais de remplacement du col de
fourrure «bruIe et abfme» au lavage. La Societe ayant
decline sa responsabilite, Corbaz l'a assignee par exploit
du 3 janvier 1924 devant le Tribunal de premiere instance
de Geneve en paiement de la somme de 150 fr.
La defenderesse a excipe de l'incompetence des tribu-
naux genevois, en soutenant qu'elle devait etre recherchee
a son siege social a Pully, le ({ bureau de Geneve ne
constituant pas un domicile attributif de juridiction ».
Le Tribunal a deboute la Societe de son exception
et s'est declare competent par jugement du 14 mars
1924 en considerant que le magasin exploite ä. Geneve
constitue une succursale au sens de rart. 625 al. 2 CO,
qu;il s'agit d'une affaire de cette succursale et que le
defaut d'inscription au registre du commerce a Geneve
est indifferent.