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50_I_115

BGE 50 I 115

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

PerSon vor ihrem Einzug in den Kanton zukam. Auf

diesem Boden stehen denn auch die allgemeinen Vor-

schriften der §§ 4 und 5 des zürcherischen Steuerge-

setzes selber, wonach die Steuerpflicht mit dem Zeit-

punkte beginnt, mit welchem jemand zu einem steuer-

pflichtigen Einkommen oder Vermögen gelangt, und

wonach die im Laufe eines Jahres in den Kanton ein-

ziehenden oder aus demselben wegziehenden Pflichtigen

die Stener für die Zeit zu zahlen haben, während welcher

sie im Kanton wohnen. Damit ist interkantonal eine

Besteuerung nach dem Vorjahr oder nach dem Durch-

schnitt dreier Jahre, wie sie im Einschätzungsverfahren

in den §§ 43 Abs. 2 und 41 vorgesehen ist, im Sinne einer

Postnumerando-Besteuerung ausgeschlossen.

2. -

Auch wenn .man die letztern Bestimmungen

dahin auslegen wollte, dass sie nur die Bemessungs-

grundlage für die Bestimmung des steuerpflichtigen

Einkommens angeben, so könnten' sie interkantonal,

wenn überhaupt, doch höchstens dann zur Anwendung

gebracht werden, wenn die Steuerquelle am frühem und

am Wohnsitz in Zürich die gleiche geblieben wäre. Das

ist hier nicht der Fall, da der Rekunent im Kanton

Bern eine ganz andere Erwerbsstellullg einnahm als im

Kanton. Zürich. Letzterer darf daher auch zur Bestim-

mung des ihm allein zur Besteuerung zustehenden Ein-

kommens, das der Rekurrent seit Oktober 1921 in Zürich

hatte, nicht auf das berufliche. Einkommen desselben

im Kanton Bern abstellen.

3. -

Anderseits kann der Rekurrent nicht verlangen,

dass er für das Jahr 1921 (3 Monate) in Zürich gar nicht

mit Einkommenssteuer belegt werde, weil nach zürche-

rischem Recht nur das Einkommen aus den Vorjahren

besteuert werde, das nach interkantonalem Recht in

Zürich nicht erfasst werden dürfe. Vielmehr steht vom

Standpunkt i der Doppelbesteuerung nichts entgegen,

dass der Rekurrent für jene drei Monate für das Ein-

kommen besteuert werde, das ihm in dieser Zeit aus

Doppelbesteuerung. N° 23.

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seiner Tätigkeit in Zürich und aus seinem beweglichen

Vermögen zufloss. Dieses Einkommen hat der Rekur-

rent selber auf 6000 Fr. angegeben, wie er auch gegen

die hierauf sich stützende Taxation der Rekurskommis-

sion sich nicht beschwerte. Es ist deshalb nicht ver-

ständlich, wie er im staatsrechtlichen Verfahren ver-

langen kann, dass sein Einkommen für die drei Monate

auf 0 festgesetzt werde, zumal, da er die Taxation der

Rekurskommission auch im bundesgerichtlichen Ver-

fahren nicht etwa als willkürlich anficht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der Entscheid der Ober-Rekurskommission aufgehoben

und derjenige der Rekurskommission wiederhergeRtellt

wird.

23. Orteil vom 10. Juli 1924

i. S. Schweizer. :Bankgesel1schaft gegen Aa.rga.u.

Verteilung des Vermögens eines Bankgeschäftes, das in meh-

reren Kantonen Niederlassungen hat, unter die Steuer-

hoheiten dieser Kantone. Bei der Feststellung der auf einen

Kanton fallenden Aktiven können «Guthaben ~ der dort

befindlichen an ausserkantonale Niederlassungen der Bank

nicht berücksichtigt werden.

A. -

Bei der Steuereinschätzung pro 1923 wurde es

streitig, wie der Anteil des Rayons Aargau der Schweiz.

Bankgesellschaft (Kreisbank Aarau, Niederlassungen in

Baden, Laufenburg und Wohlen) am Gesamtvermögen

des Institutes zu berechnen sei. Die Steuerbehörde und

die Bank waren einig darüber, dass grundsätzlich mass-

gebend sein sollte das Verhältnis der Aktiven des Rayons

Aargau zu den Gesamtaktiven der Gesellschaft, nicht

aber über die Höhe der in Betracht kommenden Rayon-

aktiven. Die Steuerbehörde nahm sie auf 82,842,000 Fr.

an. Die Bank wollte dagegen hievon zwei Posten ab-

ziehen:

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Staatsrecht.

1. Den Aktivposten «eigene Stellen» von 14,265,000 Fr.

«(Guthaben)) bei ausserkantonalen Niederlassungen der

Bank).

2. Die Rückstellungen für dubiose Debitoren mit

2,135,000 Fr.

. Je nachdem ist das Verhältnis der Rayonaktiven zu

den Gesamtaktiven 16,56 oder 13,348 %.

Das Obergericht des Kantons Aargau, das die Strei-

tigkeit zu beurteilen hatte, entschied durch Urteil vom

2. Mai 1924 dahin, dass der erstere Posten zur Hälfte,

der letztere dagegen nicht abgezogen werden könne.

Es ergibt sich so ein Prozentsatz von 15,13.

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Schweizer. Bankge-

sellschaft rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs er-

griffen mit dem Antrag, es sei der Anteil des Rayons

Aargau am Gesamtvermögen der Bank auf 13,348 % zu

bestimmen. Zur Begründung wird bemerkt: Da der

Posten ((eigene Stellen)) als interner Verrechnungskonto

innerhalb der Bank kein Aktivposten der Gesamtbilanz

sei, könne er auch nicht als Aktivposten des Rayons

Aargau berücksichtigt werden.

((Wenn unsere Bank

z. B. in Aarau 1 Million in irgend einer Form (bar, giro,

usw.) einnimmt, in Aarau dafür aber augenblicklich

keine Verwendung hat, so überweist Aarau die Million

einer eigenen Stelle, z. B. dem Sitz Zürich. Zürich wird

nun in Aarau für den Betrag belastet und der Klient,

welcher die Million bezahlt Rat, kreditiert. Zürich kredi-

tiert uns als eigene Stelle und stellt die Million als Aktiv-

posten unter eine entsprechende Rubrik, sei es die Kasse,

das Portefeuille usw. Daraus erfolgt, dass die Million,

die in Aarau eingegangen ist, in Zürich unter den Aktiven

erscheint und in Aarau ebenfalls, dort als eigentliches

Aktivum, hier aber als Guthaben an der eigenen Bank,

an Zürich. Im Zusammenhang damit sei noch auf das

Zinsenkonto der eigenen Stellen hingewiesen, das die

eingenommenen und verausgabten Zinsen auszuweisen

hat. In Aarau wird für die Million der Zins vom Sitz

Doppelbesteuerung. N° 23.

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.Zürich zu Gunsten der Gesamtbank eingenommen,

während Zürich den gleichen Zins für die gleiche Million

für Aarau zu Lasten der Gesamtbank ausgibt. Es ist

damit klar bewiesen, dass auf der Position ((eigene

Stellen» für die Gesamtbank kein Ertrag möglich ist. »

Aus der Heranzi~hullg des Postens ((eigene Stellen)) er-

gebe sich eine unzulässige Doppelbesteuerung; der An-

teil des Aargaus am Gesamtvermögen und damit die

aargauischeSteuerquote würden künstlich erhöht, indem

dabei gewisse Aktiven doppelt gezählt wiirden, und das

Gesamtinstitut müsste mehr als 100% seines Vermögens

versteuern. Was die Rückstellung für dubiose Debitoren

.anbetrifft, so wird ausgeführt, dass in dieser Hinsicht

der Standpunkt des Obergerichts unrichtig sei.

e. -

Das Obergericht beantragt ohne Gegenbemer-

kungen Abweisung des Rekurses.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat folgenden

Antrag gestellt : Der aargauische Anteil an den Gesamt-

vermögensfaktoren der Rekurrentin sei auf 16,56 % fest.;.

zusetzen; eventuell sei das im Aargau steuerpflichtige

Reinvermögen der Rekurrentin auf 13,400,000 Fr. festzu-

~etzen entsprechend dem Dotationskapital der Rayon-

bilanz.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Anträge des;Regierungsrates sind unzulässig,

soweit sie auf eine Abänderung des obergerichtlichen

Urteils zu Gunsten des Kantons und zu Ungunsten der

Rekurrentin abzielen. Da ausschliesslich eine Beschwerde

der Rekurrentinund zwar wegen unzulässiger Doppel-

besteuerung vorliegt, und da eine Anschlussbeschwerde

im staatsrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen und

nach der Natur des staatsrechtlichen Rekurses auch nicht

wohl möglich ist, so kann es sich für das Bundesgericht

nur darum handeln, ob das Urteil im behaupteten Um-

fang der Rekurrentin gegenüber das bundesrechtliche

Verbot der Doppelbesteuerung missachtet. Bei Prüfung

dieser Frage ist sodann von der Grundlage auszugehen,

AS 50 I -

1924

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Staatsrecht.

über die die Parteien im kantonalen Verfahren einig

waren, dass nämlich der Kanton Aargau die Rekurrentin,

was das aargauische Geschäft anlangt, für denjenigen

Teil ihres Gesamtvermögens besteuern kann, der dem

Verhältnis der Gesamtaktiven zu den Rayonaktiven

entspricht. Wenn der Regierungsrat nunmehr einer

andern Methode den Vorzug geben möchte, so' mag er

dies bei der Einschätzung der Rekurrentin für ein künf-

tiges Jahr tun.

2. -

Es ist klar, und das Obergericht anerkennt es,

dass auf dem Boden jener Methode nur solche Rayon-

aktiven in Betracht fallen können, die zugleich Aktiven

des Gesamtgeschäftes sind; denn es ist ja derjenige Teil

der Gesamtaktiven festzusetzen, der auf den Rayon

Aargau entfällt. Der aargauische Aktivposten « eigene

Stellen)) ist nun aber "kein Aktivposten des Gesamtge-

schäftes, da er nur interne Guthaben an ausserkantonale

Niederlassungen der Rekurrentin darstellt und daher

nur ein Aktivum im formellen, bilanztechnischen, nicht

aber im wirklichen Sinn anzeigt. Wollte man den Ge-

samtaktiven alle diese internen Guthaben der Nieder-

lassungen unter sich, denen interne Schuldposten in

gleicher Höhe entsprechen, zure.chnen, so ergäbe sich ein

rein fiktives Resultat. Es kann daher von vorneherein

keine Rede davon sein, dass der aargauische Aktiv-

posten « eigene Stellen)) als sol ehe r bei der Frage,

welcher Teil der Gesamtaktiven auf den Rayon Aargau

fällt, berücksichtigt werden könnte. Wenn die Steuer-

behörde den ganzen und das Obergericht den halben

Posten einsetzt, so beruht das im Grunde auf einem

andern Gedanken, nämlich darauf, dass wahre Aktiv-

posten, die in der Bilanz ausserkantonaler Niederlas-

sungen erscheinen, in Wirklichkeit ganz oder zum Teil

Aktiven des Rayons Aargau seien. Nach dem von der

Rekurrentin verwendeten Beispiel, dessen typischer

Charakter nicht bestritten ist, steht dem aargauischen

Aktivposten « an Zürich)) ein Zürcher Passivposten « an

Doppelbesteuenmg. No 23.

Aargau)) gegenüber .jeweilen in der Höhe von 1 Million;

dem Zürcher Passivposten entsprechen aber Zürcher

Aktiven im Betrage von 1 Million, welche Aktiven je

nach der Verwendung der Million in der Zürcher Bilanz

unter « Kasse, Portefeuille, Debitoren)) usw. erscheiJw!1.

Materiell findet sich also der Gegenwert der fraglichen

Million unter den Zürcher Aktiven, und was der Kanton

Aargau vertritt, ist, dass dieses Aktivum wirtschaftlich

und für die steuerliche Betrachtung ganz oder zum Teil

dem Rayon Aargau zugehöre. Eine solche Lösung ist

nicht von vorneherein ausgeschlossen. Es wäre denkbar,

dass bei der interkantonalen Steuerausscheidung Aktiv-

posten der einen Niederlassung aus Erwägungen wirt-

schaftlicher Zugehörigkeit einer andern zugeschieden

werden. Indessen können hier solche Erwägungen unter

keinen Umständen dazu führen, dass für das ganze

Aktivum diese Verschiebung erfolgen würde (welche

Lösung nach Erw. 1 auch schon aus prozessualen Grün-

den ausgeschlossen ist). Die Million -

um bei dem ver-

wendeten Beispiel zu bleiben -

figuriert nicht etwa

bloss formell in der Zürcher Bilanz als Aktivum, sondern

sie arbeitet auch tatsächlich im Zürcher Geschäft; sie

ist ja deshalb vom Rayon Aargau der Züreher Nieder-

lassung überwiesen worden, weil der erstere dafür keine

Verwendung hatte. Eine beschränkte wirtschaftliche

Beziehung zu Aargau und damit eine Verteilung des

Bilanzpostens, wie sie das Obergericht vornimmt, liesse

sich höchstens insofern rechtfertigen, als die Million im

Rayon Aargau vereinnahmt wurde und als sie Zürich dem

ersteren verzinst. Auch das ist aber abzulehnen, weil es

zu einer unnötigen Komplikation der Steuerausscheidung

führt. Massgebend wären dann nicht mehr die (wahren)

Aktivposten der einzelnen Niederlassungen in den ver-

schiedenen Kantonen, sondern es müsste in jedem Kan-

ton die Bilanz in der Weise korrigiert werden, dass zu den

(wahren) Aktiven ein allfälliger (fiktiver) Aktivposten

« eigene Stellen)) zur Hälfte hinzugerechnet und ein

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Staatsrecht.

allfälliger (fiktiver) Passivposten «eigene Stellen »zur

Hälfte abgerechnet wird. Es ist wohl anzunehmen, dass

die Differenzen, die sich so ergeben gegenüber dem Re-

sultat, wenn auf die wahren Aktivposten der Bilanzen

der Niederlassungen abgestellt wird, sich im Laufe der

Zeit ungefähr ausgleichen. Schon innerhalb des Steuer-

jahrs wird ein gewisser Ausgleich insofern stattfinden,

als häufig dem Aktivposten « eigene Stellen II in der-

selben Niederlassung oder demselben Rayon ein Passiv-

posten «eigene Stellen II gegenüberstehen wird (dieAkten

geben keine Auskunft darüber, ob es beim Rayon Aargau

der Rekurrentin der Fall ist); namentlich aber wird der

Ausgleich im Verlauf weniger Jahre eintreten. Bei der

Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten muss aber

neben grundsätzlichen Erwägungen in erheblichem Um-

fang auch darauf Bedacht genommen werden, dass die

aufzustellenden Regeln im Interesse der Rechtssicherheit

leicht und einfach zu handhaben sind.

Im ersten Punkte ist daher der Rekurs dahin gutzu-

heissen, dass bei der Feststellung des im Kanton Aargau

steuerbaren Vermögens der Aktivposten des Rayons

Aargau ({ eigene Stellen)) zur Vermeidung unzulässiger

Doppelbesteuerung ausser Betracht zu bleiben hat.

3. -

Die Rüge betreffend den Nichtabzug der Rück-

stellungen für dubiose Debitoren ist nicht als staats-

rechtlicher Beschwerdepunkt begründet worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Auf die Anträge des Regierungsrates wird, soweit

er mehr als die Abweisung der Beschwerde verlangt,

nicht eingetreten.

2. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teil-

weise gutgeheissen und demgemäss das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 1924 teilweise

aufgehoben.

Gerichtsstand. N0 24.

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V. GERICHTSSTAND -

FOR

24. Anit du 14 juin 1924 dans la cause Grandes 'reintureries

de Korat et Llonnaise de Lausanne reunies, S. A.

contre 'rribunal de premiere instance de Geneve.

Art, 59 Const. fed. et art. 625 CO: Domicile commercial. For

de la succursale pour les reclamations personnelles en rap':'

port avec l'exploitation independante de cet etablissement.

A. -

La Societe recourante est inscrite au registre du

commerce ä. Pully ou elle a son siege. Les operations de

lavage et de teinture s'operent dans les locaux de la

recourante ä. Pully et ä. Morat. A Geneve la societe pos-

sede rue de la Corraterie N° 18 un magasin ou un employe

reQoit les commandes et les paiements des clients.

Francis Corbaz a remis ä. ce magasin pour lavage un

manteau avec col de fourrure. Apres restitution du man-

teau, Corbaz reclama a la Societe recourante une in-

demnite de 150 fr. pour frais de remplacement du col de

fourrure «bruIe et abfme» au lavage. La Societe ayant

decline sa responsabilite, Corbaz l'a assignee par exploit

du 3 janvier 1924 devant le Tribunal de premiere instance

de Geneve en paiement de la somme de 150 fr.

La defenderesse a excipe de l'incompetence des tribu-

naux genevois, en soutenant qu'elle devait etre recherchee

a son siege social a Pully, le ({ bureau de Geneve ne

constituant pas un domicile attributif de juridiction ».

Le Tribunal a deboute la Societe de son exception

et s'est declare competent par jugement du 14 mars

1924 en considerant que le magasin exploite ä. Geneve

constitue une succursale au sens de rart. 625 al. 2 CO,

qu;il s'agit d'une affaire de cette succursale et que le

defaut d'inscription au registre du commerce a Geneve

est indifferent.