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47_I_419

BGE 47 I 419

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Erfüllung ihrer Aufgabe

wohl nicht entbehrliche

Lizenz der Presse beschneiden, wenn . man es zuliesse,

dass aus einem allgemein gehaltenen, moralisierenden

Schlussatz eines im ganzen nicht zu beanstandenden

Artikels ein nicht völlig zutreffender. zu allgemeiner

Ausdruck herausgegrlifen würde, um daraus einen

Angriff auf die Ehre der durch die Ungenauigkeit Be-

troffenen herzuleiten, wie denn auch die beiden andern

in gleicher Lage befindlichen Verwaltungsräte einen

solchen in dem Artikel nicht gefunden haben (vgl. hiezu

AS 24 I S. 52 und die Urteile des Bundesgerichts vom

11. Juni 1915 i. 5. Burkart gegen Degener, vom 19. Ok-

tober 1916 i. S. Jäger gegen Bugmann).

Handelt es sich demnach um eine nach' Art. 55 BV

erlaubte Meinungsäusserung, so muss das angefoch-

tene Urteil schon deshalb aufgehoben werden und

braucht auf die weitere Rüge der Verletzung von

Art. 4 BV nicht eingetreten zu werden.

Mit der Aufhebung der Verurteilung fallen auch

die an sie hinsichtlich der Kosten geknüpften pro-

zessualen Nebenfolgen dahin. Es wird Sache des Ober-

gerichts sein, über diesen Punkt auf Grund des bundes-

gerichtlichen Urteils neu zu entscheiden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde "rird gutgeheissen und das ange-

fochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau

vom 17. Juni 1~21 aufgehoben.

,

..

Gerichtsstand. N° 55.

V. GERICHTSSTAND

FOR

55. tJ'rteil vom 29. Dezember 19~n i. S. Zürcher

gegen Zürcher.

419

V~rentscheid einer Appellationsinstanz, wodurch die untere

Instanz angewiesen wird, eine Streitsache vorläufig zum

Zweck der Beurteilung der Kompetenzfrage an Hand zu

nehmen; anfechtbare Verfügung im Sinne des Art. 178

Ziff. 1 OG. -

Zulässigkeit der Anfechtung dieses Entscheides

wegen unrichtiger Anwendung einer eidgenössischen Ge-

richtsstandsnorm (Art. 144 ZGB). -

Prüfung der Frage

des Wohnsitzes der Ehefrau bei Beurteilung der Kompetenz

für eine von ihr. erhobene Scheidungsklage. Ist die Ehefrau

durch eine nach Art. 169 ZGB getroffene richterliche Ver-

fügung aufgefordert worden, zu ihrem Ehemann zurück-

zukehren, so steht für den Scheidungsrichter fest, dass sie

hisher nicht berechtigt war, vom Ehemann getrennt zu

leben.

.:L -

Der Rekurrent wohnt in Zug und ist mit der

Rekursbeklagten verheiratet. Im April 1920 verliess

ihn diese und siedelte nach Olten über. Darauf stellte er

beim Kantonsgerichtspräsidium von Zug das Gesuch,

die Rekursbeklagte sei gerichtlich zur Rückkehr auf-

zufordern. Diese ersuchte ihrerseits um die Bewilligung

zum Getrenntleben und um Zusprechung eines Unter-

haltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsprozesses.

Das Kantonsgericht von Zug erkannte am 9. Juli 1920 :

(e 1. Dem Begehren des Rekurrenten auf richterliche

Aufforderung an die Rekursbeklagte zur Rückkehr wird

im Sinne der Erwägungen (auf Grund von Art. 169 ZGB)

entsprochen. 2. Die Begehren der Rekursbeklagten

auf Bewilligung zum Getrenntleben und auf Bezahlung

420

Staatsrecht.

eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 150 Fr.

durch den Rekurrenten während der Dauer des Schei-

• dungsprozesses werden abgewiesen.» .Am 12. August

1920 reichte die Rekursbeklagte beim Richteramt Olten-

Gösgen eine Ehescheidungsklage ein. Das Amtsgericht

Olten-Gösgen erklärte sich jedoch dem Antrage des Re-

kurrenten gemäss für örtlich unzuständig zur Beur-

teilung dieser Klage. Dagegen entschied das Oberge-

richt des Kantons Solothurn ..... am 18. Januar 1921:

« Das Richteramt Olten-Gösgen ist vorläufig zUr

Durchführung und Beurteilung des vorliegenden Ehe-

scheidungsprozesses örtlich zuständig und es gehen

daher die Akten an das Richteramt Qlten-Gösgen

zuiiick.» Aus der Begründung des Entscheides ist

folgendes hervorzuheben: « Bei der Beurteilung der

Frage, ob das Amtsgericht Olten-Gösgen zur Be-

urteilung der vorliegenden Ehescheidungsklage örtlich

zuständig sei, ist davon auszugehen, dass nach Art. 144

ZGB für die Ehescheidungsklage der Richter am 'Vohn-

sitz des klagenden Ehegatten, somit in Casll, weil die

Ehefrau Frieda Zürcher klagt, am Wohnsitze der Ehe-

frau zuständig ist. Nach der Regel von Art. 25 ZGB

gilt als Wohnsitz der Ehefrau derjenige des Ehemannes.

Wenn jedoch die Ehefrau berechtigt ist, vom Ehemanne

getrennt zu leben, so kann sie gemäss Art. 25 Abs. 2

ZGB einen selbständigen 'Wohnsitz haben, ohne dass

sie zu dieser Wohnsitzbegründung einer vorhergehen-

den r ich t e r I ich e n

Bewilligung bedarf

es genügt zur Anwendung der Vorschrift des Art. 25

Abs. 2 ZGB, wie das Bundesgericht 'wiederholt fest-

gestellt hat (vgl. BGE 40 I Nr. 15; 41 I 105 ff., 302

und 377; 42 I 96 f.; PRAXIS IV Nr. 94, 186 und 211;

Bd. V Nr. 27 und 110; Bd. VI Nr. 9 und HAFTER,

Note 6 zu Art. 25 ZGB), wenn die Ehefrau objekijv

begründender Weise von ihrem Ehemanne getrennt lebt.

d. h. wenn Tatsachen vorliegen, denen das Gesetz die

Bedeutnng eines die Aufhebung der häuslichen Gemein-

Gerichtsstand. No 55.

421

schaft rechtfertigenden Gfl!ndes zuerkennt ...; es hat

somit die Ablehnung des Gesuches der Ehefran um Ge-

tr~nntleben dnrch das Kantonsgericht von Zng keinen

Einfluss. Da es einer richterlichen Bewilligung zur WOhIl-

sitzbegrundung nach Art. 25 Abs. 2 ZGB nicht bedarf,

so kann die Ehefrau Frieda Zürcher auch ohne sie die

Scheidungsklage vor dem Richteramt Olten-Gösgen

dnrchführen, sofern sie nur nachweist: ein e r sei t s,

dass sie sich in· Olten mit der Absicht dauernden Ver-

bleibens niedergelassen hat ...; anderseits, dass sie

vom Manne aus Gründen getrennt lebt, die nach dem

Gesetz die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft

rechtfertigen (vgl. die angeführten bundesgerichtlichen

Urteile, EGGER, Note 1 b zu Art. 170 Abs. 1 ZGB) ....

Ob diese Berechtigung, getrennt zu leben, vorhanden

ist, hat der Richter zu prüfen und kann nicht zum

vorneherein die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit

abweisen. Die andere Voraussetzung zur Begründung

des selbständigen Wohnsitzes in Olten dnrch die Ehe-

frau Zürcher, die Absicht nämlich in Olten dauernd

zu verbleiben, wird auch von der Klägerin behaup-

tet und dafür der Beweis angetragen ...; gestützt

auf diese Anbringen kann das Amtsgericht Olten-

Gösgen nicht zum vorneherein aunehmen, dass Frau

Ziireher nicht berechtigt sei von ihrem Manne getrennt

zu leben und in Olten einen selbständigen Wohnsitz

zu begründen. Das Richteramt Olten-Gösgen hat dies

zu untersuchen. Der Einwand des beklagten Ehemannes,

es sei vom Kantonsgericht Zng rechtskräftig entschie-

den worden, dass die Ehefrau nicht berechtigt sei,

getrennt von ihrem Ehemanne zu leben, es könne des-

halb wegen abgeurteilter Sache das Richteramt Olteu-

Gösgen diese Frage nicht nochmals prüfen, ist unbe-

grundet. Die gleichen Parteien verhandelten allerdings

vor Zuger Kantonsgericht, aber nicht über die gleiche

Sache; sondern in Zug handelte es sich nnr um das Be-

gehren des Ehemannes um richterliche Aufforderung an

422

Staatsrecht.

die Ehefrau zur Rückkehr nach Zug. Auf das von der

Ehefrau vor dem Zuger Kantonsgericht widerklageweise

gestellte Begehren, um richterliche Bewilligung zum

Getrenntleben, ist das Zuger Kantonsgericht gemäss

den Erwägungen seines Entscheides nicht eingetreten,

weil die Voraussetzungen nach seiner Annahme für diese

Massnahme nicht vorlagen, weil keine Klage auf Schei-

dung oder Trennung bei den Zuger Gerichten eingereicht

war. Der solothurnische Richter hat deshalb selbständig

zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Berechtigung des

Getrenntlebens und der Begründung eines selbstän-

digen Wohnsitzes der Ehefrau in Olten vorhanden

seien oder nicht. »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Jos~ph Zürcher

am 6. Juni 1921 die· staatsrechtliche Beschwerde an

das Bundesgericht· ergriffen mit dem Antrag: « 1. Der

Entscheid ... ist aufzuheben. 2. Es soll die örtliche

Kompetenz der solothurnischen Gerichte für die Ehe-

scheidung Frieda Zürcher gegen Josef Zürcher verneint

und diejenige der zugerischell Gerichte bejaht werden,

unter Kostenfolge. II

Der Rekurrent macht in erster Linie geltend, dass

das angefochtene Urteil die Vorschriften über den

Scheidungsgerichtsstand verletze und damit zugleich

einen Kompetenzkonflikt zwischen Zug und Solothurn

hervorrufe, indem « der Ausgang in der örtlichen Kom-

petenzfrage divergierend gelöst)) worden sei. Das Kan-

tonsgericht von Zug habe, so wird zur Begründung

ausgeführt, rechtSkräftig entschieden, dass die Rekurs-

beklagte nicht berechtigt sei, getrennt zu leben; hieran

sei der solothurnische Richter gebunden. In· zweiter

Linie wird geltend gemacht, es liege darin eine Rechts-

verweigerung, dass nicht sofort über die Kompetenz-

frage entschieden, sondern das Richteramt Oltep-

Gösgen angewiesen werde, den Scheidungsprozess «vor-

läufig» zu behandeln und erst nach Durchführung des

Beweisverfahrens die Kompetenzfrage zu beurteilen.

C. -

................... .

Gerichtsstand. N° 55.

423

D. -

Die Rekursbeklagte stellt folgende Begehren:

« 1. Es sei auf die Beschwerde als verspätet nicht mehr

einzutreten. Eventuell: 2. Die Beschwerde sei abzu-

weisen und es sei die örtliche Zuständigkeit des Solo-

thurner Richters ausdrücklich zu bejahen. . . . . .))

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - (Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde).

2. -

Der materiellen Beurteilung der Beschwerde

steht auch nicht der Umstand im Wege, dass das Ober-

gepcht die Kompetenzfrage nicht definitiv beurteilt,

sondern das Richteramt Olten-Gösgen bloss angewiesen

hat, die Sache vorläufig zum Zweck der Beurteilung

dieser Frage an Hand zu nehmen; denn darin lag immer-

hin ein endgültiger, unwiderruflicher Vorentscheid, wo-

durch der Verfügung des zugerischen Kantonsgerichtes

vom 9. Juli 1920 eine für den solothurnischen Richter

massgebende Rechtswirksamkeit abgesprochen wurde.

Auf Grund dieses Entscheides müsste das Amtsgericht

Olten-Gösgen ein Beweisverfahren zur Beurteilung der

Frage des Gerichtsstandes durchführen; der Rekurrent

hat daher ein Interesse daran, dass vom Bundesgericht

jetzt schon entschieden werde, ob der Vorentscheid

de's Obergerichtes bundesrechtlich haltbar sei oder nicht,

um sich nicht auf ein Beweisverfahren einlassen zu

müssen, das sich unter Umständen je nach dem Ent-

scheid des Bundesgerichtes als überflüssig erweist.

Dieses Interesse kann um so eher geschützt werden,

als in Fällen, wo, wie hier, die Verletzung einer eid-

genössischen Gerichtsstandsnorm geltend gemacht wird,

die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht

notwendig ist (AS 33 I S. 350; 35 I S. 72; 40 I S. 305).

3. -

Um einen positiven Kompetenzkonflikt zwischen

den Kantonen Zug und Solothurn handelt es sich im

vorliegenden Falle nicht; denn die Gerichte der beiden

Kantone haben nicht gleichzeitig dieselbe Streitsache

an Hand genommen. Die Ehescheidungsklage ist aus-

'124

Staatsrecht.

schliesslich vor den solothurnischen Gerichten anhängig.

Die zugerischen Gerichtsbehörden hatten sich bloss

mit dem Schutz der ehelichen Gemeinschaft

nach

Art. 169 ff. ZGB befasst, wozu sie unbestrittenermassen

zuständig waren.

Der Rekurrent will mit der Behauptung, es liege

ein positiver Kompetenzkonflikt vor, nur geltend macheu.

es sei unzulässig, dass der solothurnische Richter bei

der Beurteilung der Frage, wo die Rekursbeklagte

zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage ihren Wohn-

sitz. gehabt habe, den Entscheid des zugerischen Kan-

tonsgerichtes, wodurch sie zur Rückkehr zum Rekur-

renten aufgefordert und ihr Gesuch um .Bewilligung

des Getrenntlebells abgelehnt wurde, nicht als mass-

gebend betrachte .. Da . es sich dabei lediglich um eine

Vorfrage handelt, von deren Beantwortung es abhängt,

ob die solothurnischen Gerichte zur Beurteilung der

Scheidungsklage nach Art. 144 ZGB als znständig

zu betrachten seien, so kann sie das Bundesgericht

als Staatsgerichtshof wohl auf Grund des Art. 189

Abs. 3 OG, der ihm die Gerichtsstandsfragen des eid-

genössischen Rechtes zuweist. frei prüfen. obwohl die

Kompetenzfrage selbst von den kantonalen Gerichten

noch nicht entschieden worden ist (vgl. AS 41 I S. 104

und 452; 42 I S. 94 und 144; 45 I S.51). Der Rekurrent

hat sich denn auch noch a~f die genannte Bestimmung

des Organisationsgesetzes berufen.

4. -

Nach Art. 144 ZGB ist für' die Scheidungs-

klage der Richter am \Vohnsitze des klagenden Ehe-

gatten zuständig; als Wohnsitz der Ehefrau gilt in

der Regel derjenige des Ehemannes (vgl. Art. 25 Abs. 1

ZGB). Da der Rekurrent unbestrittellermassen sein

Domizil in Zug hat, so konnte daher die Rekursbeklagte

nur an diesem Orte, nicht in Olten, auf Scheidung kla-

gen, sofern sie nicht zur Zeit der Klage nach Art. 25

Abs. 2 ZGB berechtigt war, getrennt zu leben, und daher

anderswo, in Olten, einen selbständigen Wohnsitz be-

Gerichtsstand. N· 55.

425

gründet hatte. N ach Einreichnng der Scheidungs-

klage ist sie allerdings auf Grund des Art. 170 Abs. 2 ZGB

ohne weiteres zur Aufhebung des gemeinsamen Haus-

haltes berechtigt; das ist aber für die Frage des Schei-

dungsgerichtsstandes, die sich nach der zur Zeit der

Klageerhebung bestehenden Sachlage beurteilt, ohne

Bedeutung.

Es fragt sich, ob durch den Entscheid des Kantolls-

gerichtes von Zug vom 9. Juli 1920 eine Berechtigung

der Rekursbeklagten, am 12. August getrennt von ihrem

Ehemanne zu leben, ausgeschlossen war und der solo-

t4urnische Richter bei der Beurteilung der Zuständig-

keitsfrage hievoll ausgehen musste. Wie das Ober-

gericht im Anschluss an die bundesgerichtliche Praxis

festgestellt hat, ist eine Ehefrau nicht bloss dann be-

rechtigt, getrennt zu leben, wenn es ihr der Richter

vorher ausdrücklich gestattet; vielmehr hat sie ein

solches Recht in der Regel ohne weiteres schon dann,

wenn objektive Tatsachen, denen das Gesetz die Be-

deutung eines die Aufhebung der häuslichen Gemein-

schaft rechtfertigenden Grundes zuerkennt, vorliegen,

und es kommt dabei auch nichts darauf an, ob sie eine

Ermächtigung des Ehemannes zum Getrenntlebcn be-

sitze (vgl. AS 41 I S. 106,302, 305 und 453; 42 I S. 145).

Hieraus hat das Bundesgericht sodann allerdings, "ie

das Obergericht hervorhebt, weiter gefolgert, dass,

selbst wenn der Richter ein Gesuch der Ehefrau um

Bewilligung des Getrenntlebells abgewiesen habe, dies

den Scheidungsrichter bei der Beurteilung der Frage

der Zuständigkeit für eine von der Ehefrau erhobene

Klage nicht binde, sondern er auch in einem solchen

Fall regelmässig selbständig zu prüfen habe, ob sie

von ihrem .Ehemann aus Gründen getrennt lebe, die

nach dem Gesetz die Aufhebung der häuslichen Gemein-

schaft rechtfertigen (Entscheid i. S. Chemo vom 25. No-

vember 1915, AS 41 I S. 459). Allein das Kalltonsge-

richt YOll Zug hat sich nicht darauf beschränkt, der

426

staatsrecht.

Rekursbeklagten die Bewilligung zum Getrenntleben

zu verweigern, sondern sie auf Grund des Art. 169 ZGB

positiv angehalten, zu ihrem Ehemann nach Zug zu-

rückzukehren. Nun handelt es sich bei der dem Richter

nach Art. 169 zugewiesenen Tätigkeit ähnlich wie bei

derjenigen der Vormundschaftsbehörde und derjenigen

nach Art. 156 ZGB (vgL AS 42 I S. 335) um eine Für-

sorge und zwar um eine solche zum Schutz der ehelichen

Gemeiuschaft. Die Aufgabe des Richters besteht dabei

im wesentlichen nicht darin, darüber sein Urteil ab-

zugeben, ob von einem Ehegatten geltend gemachte

streitige Rechtsansprüche nach dem Zivilgesetzbuch

begründet seien (vgL EGGER, Kommentar,zu Art. 169

ZGB); vielmehr' wh'd er

« um Hülfe» angegangen

und hat dann einen -pflichtvergessenen Ehegatten an

seine Pflicht zu mahnen, sowie nach fruchtloser Mahnung

die ihm zweckmässig scheinenden

{(Massregeln» zu

treffen. Diese können in einer bestimmten rechtlichen

Ordnung der ehelichen Gemeinschaft bestehen, indem

einem Ehegatten Rechte übertragen oder Pflichten

überbunden werden, und stellen sich dann als konsti-

tutive, rechtschaffende Verfügungen dar, die nicht

bloss, wie eine deklaratorische Entscheidung, einen

Ausspruch über bestehende -materielle Rechtsverhält-

nisse enthalten, sondern solche neu begründen und

deshalb insoweit absolute Geltung haben müssen (vgI.

HELLWIG, Rechtskraft S. 3), und zwar kommt ihnen,

da dem Richter die Befugnis zu ihrem Erlass vom eid-

genössischen Zivilgesetzbuch gegeben wird, diese Gel-

tung notwendigerweise für das ganze vom Bundes-

zivilrecht beherrschte Gebiet zu, gleichwie die Rechts-

verhältnisse, die durch die im Betreibungsverfahren

ergehenden rechtsgültigen richterlichen Erkenntnisse ge-

schaffen werden, vermöge der durch das eidgenössisc}le

Betreibungsgesetz eingeführten Rechtseinheit in der

ganzen Schweiz als zu Recht bestehend anzuerkennen

sind (vgl. AS 29 I S. 445).

Gerichtsstand. N° 53.

427

Die vom Richter auf Grund des Art. 169 ZGB be-

gründeten Rechte und Pflichten können allerdings

schon kraft des eidgenössischen Privatrechts bestehen.

Aber auch in einem solchen Fall handelt es sich nicht

etwa um ein biosses deklaratorisches Urteil; sondern es

tritt dann eben zum bisherigen Entstehungsgrund ein

neuer selbständiger in Gestalt der richterlichen Ver-

fügung hinzu. Das Bundesgericht hat denn auch schon

beim Entscheid i. S. Kohler gegen Kohler vom 4. Fe-

bruar 1916 (AS 42 I S. 97) speziell aus Art. 172 ZGB, wo-

nach die richterlichen Verfügungen, sobald ihr Grund

weggefallen ist, wieder aufzuheben sind, geschlossen,

dass die nach Art. 169 und 170 Abs. 1 ZGB getroffenen

rechtschaffenden Massregeln kraft eidgenössischen Rech-

tes verbindliche Wirkung haben und zwar in der Regel

solange, als sie nicht ausdrücklich aufgehoben werden.

Als solche Massregel stellt sich nun das Gebot des zuge-

rischen Kantonsgerichtes, dass die Rekursbeklagte zu

ihrem Ehemann zurückkehren müsse, dar. Es mag

vielleicht ungerechtfertigt gewesen sein; insbesondere

ist es möglich, dass das Kantonsgericht nicht eingehend

genug untersucht hat, ob es zur Aufrechthaltung der

ehelichen Gemeinschaft diene, wenn die Rekursbeklagte

al}gehalten werde, sofort zum Ehemann zurückzukehren.

und es scheint auch unterlassen zu haben, die Rekurs-

beklagte zuvor nach Art. 169 ZGB an ihre Pflicht zu

mahnen. Allein es liegt nichtsdestoweniger eine vom

zuständigen Richter nach Art. 169 ZGB, § 1 Ziff. 6

und § 11 des zugerischen EG getroffene Massnahme

vor, wodurch der Rekursbeklagten rechtsgültig eine

bestimmte Verpflichtung auferlegt wurde. Auf eine

zivilrechtliche Beschwerde gegen diese Massregel ist

das Bundesgericht nicht eingetreten (vgl. Entscheid

der II. Zivilabteilung vom 23. September 1920); sie

war also vorderhand verbindlich, und die Rekursbe-

klagte hat auch nicht behauptet, dass bis zur Erhebung

der Scheidungsklage Tatsachen eingetreten seien, deret-

·128

Staatsrecht.

wegen sie ohne weiteres ihre Wirkung verloren hätte.

Der solothurnische Richter muss daher bei der Beur-

teilung der Kompetenzfrage notwendig davon aus-

gehen, dass die der RekursbeklagteIl vom zugerischen

Kantonsgericht auferlegte Verpflichtung

zur Rück-

kehr zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage zu

Recht bestand; die Annahme, dass die Rekursbeklagte

damals berechtigt gewesen sei, getrennt zu leben, wäre

eine offensichtliche Missachtung des Rechtszustandes,

wie er vom zugerischen Kantonsgericht auf Grund

der ihm durch das eidgenössische Recht verliehenen

Befugnis geschaffen worden ist. Demgemäss ist anzu-

nehmen, dass die Rekursbeklagte zur Zeit der Ein-

reichung der Klage in Olten keinen selbständigen ·Wohn-

sitz nach Art. 25 Abs.· 2 und 170 Abs. 1 ZGB begründen

konnte und daher ihr bisheriges Domizil in Zug beibe-

halten hatte. Die solothurnischen Gerichte sind somit

zur Beurteilung der Klage unzuständig. Das angefoch-

tene Urteil des Obergerichtes VOll Solothurn ist daher

wegen unrichtiger Anwendung des Art. 144 ZGB auf-

zuheben, ohne dass es nötig wäre, noch den weitern

vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegrund

zu prüfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgclIeissen und der Entscheid

des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 18. Ja-

nuar 1921 aufgehoben.

VgL auch NI'. 51. -

Voir aussi n° 51.

Gewaltentrennung. ~o 56.

VI. GE\YALTENTRENNC~G

SEPARATION DES POUVOIRS

56. Urteil vom 17. Dezember 1921 i. S. Olbrich

gegen Aargau.

Administratives Verbot der Ausübung einer gewerblicben

Tätigkeit, gestützt auf eine Gesctzesvorsc.hrift, .. lieren. Über-

tretung vom Strafrichter zu ahnden 1st. ÜbergrIff ?er

Verwaltung in das der Rechtsprechung vorbehaltene GebIet.

~4. -

In Laufenburg betreibt Paula Olbrich die

" Penteanstalt j) für Sprachleiden, wobei auch der frü-

here Inhaber F. Melzer beteiligt zu sein scheint. Es

wird seit Jahren in der Anstalt und in Kursen ausser-

halb derselben ein Verfahren wr Heilung des Stotterns

angewendet, wofür in auffälliger Weise Reklame ge-

macht wird. Für die nur kurze Zeit dauernden Kurse

(in der Regel fünf Tage) werden Honorare von 480 Fr.

bis 680 Fr. verlangt.

Nachdem im Jahre 1920 der Penteanstalt im Kanton

Zürich jede Wirksamkeit durch eine vom Regierungs-

rat bestätigte Verfügung der Direktion des Gesund-

heitswesens untersagt worden war, beantragte auch die

aargauische Sanitätsdirektioll dem Regierungsrat im

Jahre 1921, gegen die Anstalt in gleicher 'Veise vorzu-

gehen, und am 12. September fasste der Regierungsrat

dem Antrag der Sanitätsdirektion entsprechend fol-

genden Beschluss :

1. Den F. Melzer und Paula Olbrich, als Inhabern

der Penteanstalt Laufenburg, wird unter Androhung

der Gesetzlichen Strafe die Aufnahme und die Behandlung

von

0

Personen, die an Sprachgebrechen leiden, sei es

im Hause des F. Melzer, sei es in Kursen, verboten.