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54_I_108

BGE 54 I 108

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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108

Staatsrecht.

VIII. GERICHTSTAND

FOR

18. Urteil vom 2. Kä.rz 1928 i. S. Bordonzotti

gegen Obergericht Zürich.

Gerichtsstand für die Scheidungsklage (Art. 144 ZGB) und

den Erlass vorsorglicher Massregeln nach Art. 145 ebenda.

Scheid,ungsklage der Ehefrau verbunden mit einem Gesuche

um solche Massregeln an dem Orte. wo sie sich in der Absicht

dauernden Verbleibens aufhält, unter Berufung auf Art. 25

II ZGB. Befugnis des angegangenen Richters, die Frage

der Berechtigtheit des Getrenntlebens selbständig zu prüfen.

auch wenn die Ehefrau früher mit einem dahingehenden

Begehren nach Art. 170 ZGB abgewiesen worden war.

Einfluss einer vorher an sie ergangenen richterlichen Auf-

forderung nach Art. 140 II ebenda. Unterschied von einem

nach Art. 169 1. c. ergangenen richterlichen Gebote zur

Rückkehr. -

« Gefährdung des wirtschaftlichen Auskom-

mens » i. S. von Art. 170 ZGB.

A. -

Die Eheleute Bordonzotti-Gerosa wohnten

während einigen Jahren in Basel, wo der Ehemann (der

heutige Rekurrent) einen Handel in Musikinstrumenten

betrieb. Im Juli 1926 begab sich die Ehefrau (die heutige

Rekursbeklagte) vorübergehend zu ihrer Mutter nach

Winterthur, nachdem sie vorher erfolglos vom Zivil-

gerichtspräsidenten Baselstadt die Bewilligung zum Ge-

trenntleben zu erwirken versucht hatte. Als sie nach

kurzer Zeit wieder zurückkam, verweigerte ihr der

Ehemann die Aufnahme in die eheliche Wohnung.

Mahnungen des Zivilgerichtspräsidenten an ihn hatten

keinen Erfolg. Im September 1926 verlangte der Rekur-

rent seinerseits beim Zivilgerichtspräsidenten die Bewilli-

gung zum Getrenntleben. Da er in der Verhandlung vom

17. September 1926 erklärte, in den nächsten Wochen

die Scheidungsklage einreichen zu wollen, worauf die

Rekursbeklagte ihren Einspruch gegen das Begehren

Gerichtstand. NQ 18.

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zurückzog, entsprach der Zivilgerichtspräsident dem-

selben, unter Verpflichtung des Gesuchstellers zur Zahlung

eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 150 Fr. an

die Rekursbeklagte. Nachdem die Scheidungsklage dann

nicht erhoben worden war, verfügte der Zivilgerichts-

präsident am 23. November 1926 : die Bewilligung zum

Getrenntleben werde aufgehoben, der Rekurrent habe

seine Frau wieder aufzunehmen, sobald sie es verlange.

Und am 13. Deze.mber 1926 ordnete er an, dass der

Rekurrent den auferlegten Unterhaltsbeitrag von 150 Fr.

weiter zu leisten habe, solange er sich rechtswidrig

weigere, mit seiner Frau zusammenzuleben.

In der

Folge liess der Rekurrent der Rekursbeklagten durch

Vermittlung des Zivilgerichtspräsidenten mitteilen, dass

er Basel verlassen und nach seinem tessinischen Heimat-

ort Barico di Croglio zurückkehren werde, wo er seine

Frau aufzunehmen bereit sei.

Die Rekursbeklagte

lehnte es ab ihm dorthin zu folgen, wobei sie u. a.

darauf hinwies, dass sie alsdann offenbar wieder mit

Mutter und Schwester des Rekurrenten zusammenleben

müsste, wie schon früher einmal während einiger Jahre,

wo sie von diesen schlecht behandelt worden sei. Die

gleiche Erklärung gab sie dem Zivilgerichtspräsidenten

auf eine erneute Aufforderung des Mannes zur Aufnahme

der ehelichen Gemeinschaft in Croglio ab. Am 24. Februar

1927 verfügte der Zivilgerichtspräsident « in Erwägung»,

« dass der Ehemann nach seinen eigenen Angaben sein

Geschäft verkauft hat und von Basel wegzuziehen

gedenkt, dass er nach eigenen Angaben nicht imstande

ist, für die Frau einen Unterhaltsbeitrag von 150 Fr.

monatlich aufzubringen, dass sein ganzes Verhalten

wenig von aufrichtiger ehelicher Gesinnung erkennen

lässt, dass daher das Begehren um \Viederaufnahme der

Gemeinschaft als zur Unzeit gestellt zu betrachten ist.

solange der Ehemann nicht imstande ist, der Frau ein

festes Heim· und genügendes Auskommen zu bieten »,

der Ehefrau werde vorläufig das Getrenntleben bewil-

110

Staatsrecht.

ligt, der Unterhaltsbeitrag bleibe auf 150 Fr. festgesetzt.

Bevor diese Verfügung mitgeteilt war, schrieb der Rekur-

rent am 28. Februar 1927 dem Zivilgerichtspräsidenten.

dass er seit dem 19. Februar in Barico angemeldet sei

und wohne, und bat ihm « die weiteren Verhandlungen

in seiner Sache » an diese neue Adresse zuzustellen. Am

6. Mai 1927 stellte er beim Pretore von Lugano-Campagna

als Richter seines Wohnsitzes die Begehren, die Ver-

fügung des Zivilgerichtspräsidenten Baselstadt vom

24. Februar sei als nichtig zu erklären und die Rekurs-

beklagte aufzufordern (e diffidata), binnen 15 Tagen

das eheliche Zusammenleben in Barico wieder auf-

zunehmen. Der Pretore erledigte die Eingabe in der

Weise, dass er zunächst am 10. Mai, ohne die Rekurs-

beklagte vorher anzuhören, an sie gestützt auf Art. 140

ZGB «(richiamato 1'art.· 140 CCS ») eine entsprechende

Aufforderung ergehen liess und im übrigen die Parteien

auf den 17. Mai zu einer kontradiktorischen Verhandlung

vorlud. Auf Grund derselben entschied er sodann am

letzteren Tage, die Verfügung des baselstädtischen

Richters vom 24. Februar werde im Sinne der Erwägungen

« widerrufen».

In den Erwägungen wird ausgeführt:

die streitige Verfügung habe auf der Annahme beruht,

dass der Rekurrent nicht in der Lage sei, der Rekurs-

beklagten an seinem neuen Wohnorte eine genügende

Wohnung und ausreichenden Lebensunterhalt zu bieten.

Heute ergebe sich nun aber aus einer Bescheinigung der

Municipalita di Croglio vom 18. März 1927, dass er in

Barico nicht nur über eine allen Anforderungen des

ländlichen Lebens und der Schicklichkeit entsprechende

Wohnung verfüge, sondern auch mit seinem Verdienst

als Musiklehrer und Instrumentenhändler für die Bedürf.:.

nisse der Familie aufkommen könne. Da infolgedessen

die Voraussetzungen zum Getrenntleben für die Ehe-

frau nicht mehr bestünden, könne sie auch zu diesem

Zwecke vom Rekurrenten keinenUnterhaltsbeitrag

mehr beanspruchen. (Il decreto provvisionale in ques-

Gerichtstand. N0 18.

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tione deve pertanto essere revocato non perche fosse

infondato nel momento in cui venne prolato, ma perehe

e stato provato 0 quante meno reso verosimile la cessa-

zione deI motivo ehe l'ha dettato. »

Die Rekursbeklagte zog diesen Entscheid nicht weiter.

Im Juni 1927 leitete sie in Winterthur die Scheidungs-

klage ein und stellte beim dortigen Bezirks~ericht das

Gesuch, es sei der Beklagte durch vorsorglIche. Mass-

regel nach Art. J 45 ZGB für die Dauer des ScheIdungs-

prozesses zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts-

beitrages von 180 Fr. an die Klägerin zu verhalten.

Sie machte geltend, dass trotz dem Entscheide des

Luganeser Richters nach wie vor Tatsachen,... vorlägen,

die sie berechtigten, im Sinne von Art. 1,0 ebenda

getrennt zu leben und demnach in \Vinterthur als. dem

Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verblelbens

aufhalte, zu klagen (Art. 144, 25 11 1. c.), womit auch

die Zuständigkeit des dortigen Gerichts für di~ beg~hrte

Anordnung gegeben sei. Der Rekurrent bestntt semer-

seits die Zuständigkeit des Zürcher Richters, weil nach

den Verfügungen des Pretore von Lugano-Campagna

vom 10. und 17. Mai von einem berechtigten Getrennt-

leben der Klägerin nicht mehr die Rede sein könne und

sie demzufolge am \Vohnsitze des Rekurrente~ vorz~­

gehen habe, der nach Art. 25 I ZGB auch der Ihre seI.

Eventuell beanstandete er die Höhe des geforderten

Beitrages. Durch Beschluss vom 7. Oktober 1927 ver-

pflichtete das Bezirksgericht Winterthur den !lekur-

renten an die Rekursbeklagte während des ScheIdungs-

prozesses monatlich zum voraus 150 Fr .. als Unterhalts-

beitrag zu zahlen. Einen dagegen genchteten Reku~s

des Ehemanns, der sich ausschliesslich noch auf dIe

Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte bezog, hat ~as

Obergericht des Kantons Zürich I. Kammer am 26. No-

vember 1927. abgewiesen.

.

B. -

Gegen den Entscheid des Obergenchts hat

Angelo Bordonzetti unter Berufung auf Art. 189 111 OG

112

Staatsrecht.

beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben

mit dem Antrage, es seien die Gerichte des Kantons

Zürich für die Beurteilung der Scheidungsklage der

Rekursbeklagten und für deren Begehren um vorsorg-

liche Massregeln als unzuständig zu erklären. Es wird

vorgebracht: nach dem Urteile des Bundesgerichts vom

29 Dezember 1921 in Sachen Zürcher (BGE 47 I 419)

hätten die im Verfahren nach Art. 169 ZGB ergangenen

richterlichen Verfügungen, durch die einem Ehegatten

zum Schutze der Gemeinschaft ein bestimmtes Ver-

halten auferlegt werde, wegen ihres nicht bloss deklara-

torischen, sondern konstitutiven, rechtsschaffenden Cha-

rakters absolute Geltung für das ganze Gebiet der

Schweiz, solange sie nicht wieder aufgehoben seien.

Dazu gehöre auch ein in diesem Verfahren ergangenes

Gebot an die Ehefrau -zum Ehemann zurückzukehren.

Es müsse demnach, sobald es formell noch zu Recht

bestehe, vom Richter des tatsächlichen Wohnortes der

Ehefrau, den diese mit einer Scheidungsklage angehe,

als rechtsgiltig anerkannt werden und es sei dieser

Richter nicht mehr befugt, die Frage der Berechtigung

der Frau zum Getrenntleben 'selbständig zu prüfen und

widersprechend zu lösen, um daraus seine Zuständigkeit

für die Scheidungsklage herzuleiten. Um einen solchen

Tatbestand handle es sich aber hier, nachdem der Pretore

von Lugano-Campagna nicht nur die frühere Verfügung

des Zivilgerichtspräsidenten Baselstadt vom 24. Februar

1927 aufgehoben, sondern darüber hinaus der Rekurs-

beklagten positiv geboten habe, zum Rekurrenten zurück-

zukehren. Die Gründe, aus denen die Vorinstanz glaube,

sich über diese Anordnungen hinwegsetzen zu können,

seien offenbar haltlos. Weder sei es richtig, dass der

Pretore nur die Verpflichtung des Rekurrenten zur

Leistung eines Unterhaltsbeitrages, nicht auch das auf

Art. 169/70 ZGB beruhende Recht der Rekursbeklagten

zum Getrenntleben aufgehoben habe -

er habe ihr viel-

mehr auch das letztere ausdrücklich aberkannt -

noch

Gerichtstand. N° 18.

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habe es sich im Urteil Zürcher ausschliesslich um die

Feststellung gehandelt, dass ({ die Ehefrau keine aus-

reichenden Gründe zum Getrenntleben habe und deshalb

keinen selbständigen Wohnsitz begründen könne». Wenn

der Pretore von Lugano « nicht Rekurs- oder Berufungs-

instanz im Verhältnis zum Basler Zivilgerichtspräsiden-

ten » sei, so sei er doch, als sich der Rekurrent am 6. Mai

an ihn gewendet habe, der zuständige Richter zum

Schutze der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 169 ZGB

gewesen und habe deshalb die dem damals bestehenden

Tatbestande entsprechenden neuen Anordnungen treffen

können, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der

Basler Verfügung sich als nicht mehr zutreffend erwiesen

hätten. Umgekehrt sei gerade die letztere Verfügung,

,,,eil VOll einem unzuständigen Richter erlassen, für den

Rekurrenten von vorneherein nicht verbindlich gewesen,

indem er im Zeitpunkte ihres Erlasses bereits nicht mehr

in Basel gewohnt habe. Auch materiell hätten zudem

die Voraussetzungen zum Getrenntleben bei Einreichung

der Scheidungsklage nicht vorgelegen. Der Rekurrent

besitze in Barico eine eigene 'Vohnung mit drei Zimmern

im mütterlichen Hause und verdiene seinen Unterhalt

als lVIusiklehrer und Instrumentenhändler, sodass die

Rekursbeklagte, wofür auf einen Bericht des Gemeinde-

rates von Barico die Croglio abgestellt werde, dort ein

genügendes Auskommen finden könne. Auch die gesund-

heitlichen Gründe, aus denen die erste Instanz im An-

schluss an ein von der Rekursbeklagten vorgelegtes

Privatzeugnis des Arztes Dr. Meerwein die Berechtigu~g

zum Getrenntleben habe herleiten wollen, lägen 1Il

Wirklichkeit nicht vor (was näher ausgeführt wird).

Nachträglich, innert der Rekursfrist hat der Rekur-

rent dann noch ein Zeugnis der Municipalita di Croglio

vom 16. Dezember 1927 vorgelegt. Es deckt sich dem

Inhalt nach mit der früher von ihm dem Pretore VOll

Lugano-Campagna vorgelegten Bescheinigung derselben

Behörde vom 18. März 1927 und lautet: « Lo scrivente

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Staatsrecht.

Municipio, cosi richiesto, testifica che il Signor Angelo

Bordonzotti fu Eugenio, da Croglio e parimenti dal

19 Febbraio 1927 domiciliato a Croglio; tiene in Barico

di Croglio un appartamento, pronto per abitare, nella

casa della Signora Clotilde Ved. Andina.

Teniamo a dichiarare che il nominato Signor Bordon-

zotti e persona di costumi ed abitudini civili, onesto e

laborioso, capace di far fronte agli impegni inerenti il

carico di una famiglia. Quali mezzi attuali di sussistenza

aHa famiglia, come meglio risulta dalla qui unita dichia-

razione, sarebbe I' esercizio della sua professione di maestro

di musica e commercio di istrumenti musicali. »

Die ({ qui unita dichiarazione)) ist eine Bescheinigung

von 11 Personen aus Croglio, dass sie schon seit einiger

Zeit beim Rekurrenten Gitarren- und Mandolinen-

stunden nähmen und die dazu. nötigen Instrumente und

Akzessorien bei ihm gekauft hätten.

C. -

Das Obergericht des Kantons Zurich hat auf

Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Frau

Bordonzotti geb. Gerosa hat die Abweisung der Be-

schwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts er-

schöpft sich in der Anordnung einer vorsorglichen Mass-

regel nach Art. 145 ZGB : Verurteilung des Ehemanns

zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau

während der Dauer des Scheidungsprozesses. Irgendein

weiterer richterlicher Akt, der sich auf die Behandlung

der Scheidungsklage selbst bezöge, ist damit nicht

verbunden worden. Der Erlass YOfsorglicher Massregeln

im Sinne von Art. 145 ZGB aber setzt nach dem Urteile

des Bundesgerichts in Sachen More (BGE 53 I S. 55)

nicht die Bejahung der Zuständigkeit des sie erlassenden

Richters für die Beurteilung der Scheidungsklage auf

Grund einer eingehenden Feststellung und Prüfung der

dafür massgebenden. Tatsachen voraus. Es genügt, dass

Gerichtstand. N° 18.

eine solche Klage bei ihm anhängig gemacht worden ist,

andererseits seine örtliche Zuständigkeit für dieselbe

nicht schon nach den Vorbringen der Klägerin in diesem

Zeitpunkte und der Antwort des Beklagten auf das

Gesuch um vorsorgliche Massregeln von vor n e h e-

r ein als

aus g e s chi 0 s sen

e r s c h ein t.

Die

Frage der Zuständigkeit des Winterthurer Richters für

den Scheidungsprozess selbst aber könnte im Anschluss

an den vorliegenden Entscheid für sich allein deshalb

noch nicht zum Gegenstand eines staatsrechtlichen Re-

kurses gemacht werden, weil der Entscheid keine auf die.

Behandlung dieses Prozesses sich beziehende Verfügung

enthält. Doch kommt darauf nichts an. Denn der Rekurs

muss auch dann abgewiesen werden, wenn man die

Kompetenz des Zürcher Richters für die getroffen.t'

vorsorgliche Massregel mit derjenigen für den ScheI-

dungsprozess selbst zusammenfallen lassen und von der

einlässlichen Prüfung der letzteren abhängig machen

wollte.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf

es für die Fähigkeit der Frau einen selbständigen Wohnsitz

zu haben im Sinne VOll Art. 25 II ZGB nicht einer

vorhergehenden richterlichen Bewilligung zum Getrennt-

leben nach Art. 169, 170 ebenda. Sie ist vielmehr gegeben,

sobald nur das Getrenntleben objektiv als ein begründetes

erscheint, d.h. Tatsachen vorliegen, denen das Gesetz die

Eigenschaft eines die Aufhebung der ehelichen Gemein-

schaft rechtfertigenden Grundes zuerkennt. Selbst wenn

ein von der Ehefrau in einem früheren Verfahren nach

Art. 169, 170 ZGB gestelltes Gesuch um Bewilligung ~e:;

Getrenntlebens abgewiesen worden sein sollte, so WIrd

demnach dadurch der Richter ihres tatsächlichen \Vohn-

ortes, an den 'sie sich mit einer Scheidungsklage wendet,

nicht gehindert, die Frage der Berechtigung des Getrennt-

lebens neuerdings selbständig zu prüfen und gegebenea

Falles widersprechend zu lösen, um darauf seine Zu-

ständigkeit zur Beurteilung der Klage zu gründen

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Staatsrecht.

(BGE 41 1100,302,305, -t55; 47 1424 Erw. 4). Anders hat

das Bundesgericht in dem vom Rekurrenten angerufenen

Urteile in Sachen Zürcher nur für den Fall entschieden,

wo der Ehefrau vorher in einem vom Ehemann veran-

lassten Verfahren nach Art. 169 durch positive, konsti-

tutive Verfügung die Rückkehr zum Manne befohlen

worden war und diese Verfügung bei Anhebung der

Scheidungsklage prozessual noch zu Recht bestand. Dieser

Fanlieg~ aber hier entgegen der Behauptung des Rekur-

renten mcht vor. Die am 10. Mai 1927 durch den Pretore

von Lugano-Campagna an die Rekursbeklagte gerichtete

Aufforderung zur Rückkehr nach Croglio ist auf das

einseitige Begehren des Rekurrenten erlassen worden

ohne dass die Rekursbeklagte vorher angehört worde~

und die Frage des Vorliegens von Tatsachen, die sie zum

Getrenntleben berechtigen, materiell geprüft worden wäre.

Sie stützte sich denn auch nicht auf Art. 169, sondern

ausschIiesslich auf Art. 140 ZGB, der darin neben einer

kantonalrechtlichen prozessualen Bestimmung allein

angerufen wird. Unter diesen Umständen kann ihr aber

auch keine weitere Wirkung zukommen, als sie in dieser

Vorschrift des ZGB vorgesehen ist, d.h. sie kann keine

andere Bedeutung haben, als die gesetzlich geforderte

formale Voraussetzung für eine eventuelle spätere Schei-

~lung~klage des Ehemanns wegen böswilliger Verlassung

1m Smne von Art. 140 Abs. 1 herzustellen. Eine recht-

schaffende Verfügung zurrC'Schutze der ehelichen Ge-

meinschaft nach Art. 169 ZGB, durch die der Frau

verbindlich die P f I ich t der Rückkehr zum Manne

auferlegt worden wäre, im Sinne des erwähnten Urteils

kann darin nicht gesehen werden. In der spätere~

Verfügung vom 17. Mai 1927 aber hat sich der Pretore

darauf beschränkt, das Fortbestehen von Gründen für

die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von

Art. 170 ebenda und infolgedessen die Berechtigung der

Ehefrau zum weiteren getrennten Leben und ihren

Anspruch auf Leistung eines Unterhaltsbeitrages zu

diesem Zwecke durch den Ehemann zu verneinen. Sie

(~erichtslaJl(l. 1\'0 18.

117

vermochte demnach die zürcherischen Gerichte nicht zu

hindern, gleichwohl ihre Zuständigkeit für die Beurteilung

der von der Ehefrau erhobenen Scheidungsklage und

damit auch für den Erlass vorsorglicher Massregeln nach

Art. 145 ZGB als gegeben zu betrachten, wenn sie bf'i

selbständiger Prüfung der Frage im Gegensatz zum

Pretore zum Schlusse kamen und kommen konnten,

dass solche Gründe nach wie vor vorliegen. Es braucht

deshalb nicht untersucht zu werden, ob überhaupt der

Pretore von Lugano angesichts der vorangegangenen

Verfügung des Basler Richters vom 24. Februar 1927

zu diesem zweiten Entscheide örtlich kompetent war.

Und ebenso ist umgekehrt die Bestreitung der örtlichen

Kompetenz des Basler Richters zur Verfügung vom

24 Februar 1927 durch den Rekurrenten unerheblich

weil darauf für das Bestehen eines selbständigen Wohn~

sitzes der Ehefrau in Winterthur bei Einreichung der

Scheidungsklage nichts ankommt.

Auch die Lösung, welche der Frage der objektiven

Begründetheit des Getrenntlebens in diesem Zeitpunkte

gegeben worden ist, ist nicht zu beanstanden. Der

Rekurrent behauptet auch heute nicht, ein anderes Ein-

kommen zu haben, als dasjenige, das ihm seine Tätigkeit

als Musiklehrer und der damit zusammenhängende

Verkauf von Instrumenten an seine Schüler verschafft.

Es ist aber ganz unwahrscheinlich, dass er daraus in

einem Dorfe wie Croglio Einnahmen ziehen könnte, die

hinreichen würden, ihm und seiner Frau ein angemessenes

Auskommen zu sichern. Das Zeugnis der Municipalita

von Croglio, das ihn als « onesto e laborioso, capace di

far fronte agli impegni inerenti al carico di famiglia »

bezeichnet, kann nach dem Zusammenhang nur besagen,

dass er nach seinen persönlichen Eigenschaften und

Kenntnissen fähig sei, für eine Familie zu sorgen. Als

Verdienstquelle, die ihm zur Zeit zur Verfügung steht,

wird auch darin ausschliesslich die oben erwähnte ange-

führt. Irgendwelche Angaben über die Einnahmen, die

sie ihm tatsächlich zu verschaffen vermag, werden nicht

118

Staatsrecht.

gemacht. In der Antwort an das Bezirksgericht Winter-

thur auf das Gesuch um vorsorgliche Massregeln hat denn

auch der Rekurrent selbst nicht etwa behauptet, dass

er damit allein für seine Frau und sich aufzukommen

vermöchte, sondern darauf hingewiesen, dass die Frau

« etwas Landwirtschaft

tr~iben~_~önne, wie dies jede

Frau hierzulande tut)), um damit das Fehlende beizu-

bringen. Da er nicht bestreiten kann, keine eigene Land-

wirtschaft zu besitzen, könnte es sich dabei nur um die

Tätigkeit im Betriebe der Mutter des Rekurrenten oder

aber fremder Personen handeln. Es ist indessen klar,

dass eine solche Zumutung an eine Frau, die in ganz

anderen, städtischen Verhältnissen und in einer davon

gänzlich verschiedenen Tätigkeit (Schneiderin) aufge-

wachsen ist, nicht gestellt werden kann und ihr nicht

zugemutet werden konnte, auf diese Aussicht hin die

Unterkunft aufzugeben, die sie bei ihrer

Familie

gefunden hatte, um dem Rekurrenten zu folgen. Die

ernstliche Gefährdung ihres wirtschaftlichen Auskom-

mens, der sie sich damit ausgesetzt hätte, genügte aber

nach Art. 170 Abs. 1 ZCB, um sie zu berechtigen, die

Wiedervereinigung unter solchen Umständen abzulehnen,

sodass offen bleiben kann, ob sie dazu nicht auch noch

aus anderen Gründen befugt gewesen wäre. Da nicht

bestritten ist und auch keinem Zweifel unterliegen kann,

dass sie sich nach Winterthur in der Absicht dauernden,

nicht bloss vorübergehenden Verbleibens begeben hat,

die Erfordernisse der \Vohnsitzbegründung also auch

nach dieser Richtung erfüllt sind, ist demnach die Zustän-

digkeit der zürcherischen Gerichte für die Beurteilung

der Scheidungsklage und den Erlass vorsorglicher Mass-

regeln nach Art. 145 ZGB durch den angefochtenen

Entscheid mit Recht bejaht worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

YgI. J.lH.';l ~r. 12. -

Voir aussi N° 12.

Derogatorische Kraft des Bundc~rcchts. r-.;o 19.

119

IX. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-

RECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

19. Anit du sa mars lSSS

dans la cause 'l'eUungsbehörde de Lucerne contre Va.ud..

Ne sont pas contraires a l'art. 556 al. 2 Ce des dispositions

de droit cantonal interdisant au notaire instrumentant de

se dessaisir de l'original du testament public,

lorsq~e

l'autorite eompetente qui le reclame dispose d'une. c0l:ne

authentique du testament, lui permettant de satlsfmre

a ses obligations legales, et que les droUs des interesses

sont suffisamment sauvegardes par ailleurs.

Art. 2 des dispositions transitoil'es de la Const. fM., 55 titre

final du Ce et 556 Ce.

A. -

Dame Louise-Margarithe Siehelstiel, nee Siegen-

thaler, a fait le 12 mars 1904 un testament public, re<;u

par le notaire Jules Favre, a Montreux. ConformelI~e~t

a l'art. 124 de Ia loi vaudoise d'introduction du code clvli,

le notaire delivra a la testatrice une grosse du testament,

soit une copie litterale de l'acte.

Le 7 juillet 1927, dame Sichelstiel est decedee a Lu-

cerne.

La Teilungsbehörde de la Ville de Lucerne trouva

dans les papiers de la defunte l'expedition conforme du

testament; IiIais elle estima que cette piece ne suffisait

pas pour les formalites legales de l'ouverture e~ demanda

en eonsequenee au notaire J ules Favre de lUl remettre

l'original du testament.

S'etant heurtee a un refus, elle fit adresser par les

autorites eantonales lueernoises au Departement vaudois

de Justiee et Police une requete basee sur l'art. 556 al.

2 Ce.

Le Departement repondit qu'il ne pouvait donner au

notaire Favre un ordre qui violerait les dispositions

AS 54 1-1928

9