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Staatsrecht.
wegen sie olme weiteres ihre Wirkung verloren hätte.
Der solothurnische Richter muss daher bei der Beur-
teilung der Kompetenzfrage notwendig davon aus-
gehen, dass die der Rekursbeklagten vom zugerischen
Kantonsgericht auferlegte Verpfliclltung
zur Rück-
kehr zur Zeit der Erhebung der Scheidnngsklage zu
Recht bestand; die Annahme, dass die Rekursbeklagte
damals berechtigt gewesen sei, getrennt zu leben, wäre
eine offensichtliche Missachtung des Rechtszustandes,
wie er vom zugerischen Kantonsgericht auf Grund
der ihm durch das eidgenössische Recht verliehenen
Befugnis geschaffen worden ist. Demgemäss ist anzu-
nehmen, dass die Rekursbeklagte zur Zeit der Ein-
reichung der Klage in Olten keinen selbständigen Wohn-
sitz nach Art. 25 Abs. -2 und 170 Abs. 1 ZGB begründen
konnte und daher ihr bisheriges Domizil in Zug beibe-
halten hatte. Die solothurnischen Gerichte sind somit
zur Beurteilung der Klage unzuständig. Das angefoch-
tene Urteil des Obergerichtes VOll Solothurn ist daher
wegen unrichtiger Anwendung des Art. 144 ZGB auf-
zuheben, ohne dass es nötig wäre, noch den weitern
vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegrund
zu prüfen.
.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs "ird gutgdleissen und der Entscheid
des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 18. Ja-
nuar 1921 aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 51. -
Voir aussi n° 51.
Gewaltentrennung. ~o 56.
VI. GEWALTENTHENNCNG
SEPARATION DES POUVOIRS
56. ·l1rteil vom 17. Dezember 1921 i. S. Olbrich
gegen Aargau.
L!~
Administratives Verbot der Ausübuug einer gewerblichen
Tätigkeit gestützt auf eine Gesetzesvorschrift, lIeren über-
tretung ~om Strafrichter zu ahnden ist. übergriff der
Verwaltung in das der Rechtsprechung vorbebaltene Gebiet.
A. -
In Laufenburg betreibt Paula Olbrich die
" Penteanstalt)) für Sprachleiden, wobei auch der frü-
here Inhaber F. Melzer beteiligt zu sein scheint. Es
wird seit Jahren in der Anstalt und in Kursen ausser-
halb derselben ein Verfahren ~ur Heilung des Stotterns
angewendet, wofür in auffälliger Weise Reklame ge-
macht wird. Für die nur kurze Zeit dauernden Kurse
(in der Regel fünf Tage) werden Honorare von 480 Fr.
bis 680 Fr. verlangt.
Nachdem im Jahre 1920 der Penteanstalt im Kanton
Zürich jede Wirksamkeit durch eine vom Regierungs-
rat bestätigte Verfügung der Direktion des Gesund-
heitswesens untersagt worden war, beantragte auch die
aargauische Sanitätsdirektion dem Regierungsrat im
Jahre 1921, gegen die Anstalt in gleicher Weise vorzu-
gehen, und am 12. September fasste der Regierungsrat
dem Antrag der Sanitätsdirektion entsprechend fol-
genden Beschluss :
1. Den F. Melzer und Paula Olbrich, als Inhabern
der Penteanstalt Laufenburg, wird unter Androhung
der aesetzlichen Strafe die Aufnahme und die Behandlung
von
0
Personen, die an Spracbgebrechen leiden, sei es
im Hause des F. Melzer, sei es in Kursen, verboten.
430
Staatsrecht.
2. F. Melzer und Paula Olbrich werden ebenfalls unter
Androhung der gesetzlichen Straffolgen verhalten, die
Inschrift « Pentean .talt für Sprachleiden » am Mause
Melzers zu entfernen und die Auskündigung von Kursen
der Penteanstalt zu unterlassen.
Es könne, wird zur Begründung ausgeführt, kein
Zweifel darüber bestehen, dass die Penteanstalt kein
ernsthaftes wissenschaftliches Institut sei; die Fest-
stellungen in Zürich, die Berichte der von der Anstalt
angeführten « Referenzen» und die eigenen Beobach-
tungen des Kantonsarztes bewiesen dies. « In markt-
schreierischer Art und \Veise wird für ein ausserordent-
lieh teures Verfahren Reklame gemacht, das,yeder be-
sonders originell ist, noch wesentliche Erfolge erzielt.
Das Verbot der zürcherischen Behörden gegenüber den
Inhabern der « Penteanstalt » zur Ausübung ihrer Tätig-
keit im Kanton Zürich erscheint daher vollständig ge-
rechtfertigt; es erscheint angezeigt, dass auch der hier-
seitige Kanton dem zürcherischen Beispiel folgt. Die
formelle Kompetenz zum behördlichen Einschreiten
wird von Paula Olbrich in ihrer Zuschrift vom 5. Juli
1921 an das Bezirksamt Laufenburg bestritten. Sie er-
klärt, die « Penteanstalt » habe rein pädagogischen Cha-
rakter, weshalb sich die Gesundheitsbehörden nicht
damit zu befassen hätten. Es ist in der Tat so, dass zum
Einschreiten gegen die
({ Penteanstalt)) aus pädago-
gischen Gründen die gesetzlichen Grundlagen fehlen
dürften. Allein es ist wissenschaftlich festgestellt, dass
die Stotterer hochgradig nervöse Individuen sind, die
ürztlicher Behandlung bedürfen, und es ergibt sich aus
den Akten, dass in der « Penteanstalt » ärztliche Funk-
tiOilen ausgeübt werden (l\Iassieren, Elektrisieren). Dies
ist aber nUf geprüftem Medizjna~personal oder Hilfs-
personal gestattet. \Veder F. Mt~lzel'. noch Pau!a Olbrich
be,itzen irgendwelche Ausweise übe' ihre medidnischen
Qualif kationen. Sie s'nd nicht befugt, im Kanton Aar-
gau eine Tätigkeit auszuüben. die den geprüften Ärzten
Gewaltentrennung. N° 56.
oder geprüftem Hilfspersonal vorbehalten ist.
Ihre
Tätigkeit und die Reklame dafür muss ihnen daher bei
Strafandrohung untersagt werden, wozu die §§ 12 und 40
des Gesetzes üper das öffentliche Gesundheitswesen die
rechtliche Grundlage bieten. »
B. -
Gegen diesen Beschluss hat Paula Olbrich recht-
zeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem
Begehren, es sei derselbe wegen Verletzung von Art. 4,
31, 33 und 58 BV und 3 KV (Grundsatz der Gewalten_
trennung) aufzuheben. Nachdem in tatsächlicher Be-
ziehung bemerkt worden ist, dass Melzer nicht mehr
Inhaber des Geschäftes sei, dass vielmehr Paula Olbrich
seit Jahren dasselbe einzig betreibe, wird im wesentlichen
geltend gemacht: Durch den Beschluss werde die Rekur-
rentin ihrem verfassungsmässigen Richter entzogen und
es werde dadurch der GrundsatZ· der Gewaltentrennung
verletzt, weil der Regierungsrat nicht gesetzgebende
Behörde sei und es nicht ihm, sondern dem Richter zu-
stehe, zu beurteilen, ob eine Gesetzesverletzung vor-
liege (§ 40 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheits-
wesen). (Der Entscheid des Regierungsrates greift der
richterlichen' Tätigkeit vor. Die Rekurrentin hat ein
verfassungsmässiges Recht darauf, dass der kompetente
~ichter allein darüber entscheidet, ob ihre Tätigkeit eine
Widerhandlung gegen das Medizinalgesetz sei oder nicht.
In diesem Verfahren kann sie auch einzig und allein
ihre Rechte richtig wahren, in dem sie ParteisteIlung hat,
ihr vor dem Entscheid Einsicht in alle Akten gegeben
werden muss', wo sie Beweismassnahmen treffen kann
und wo ihr die gesetzlichen Rechtsmittel zur Verfügung
stehen. Das alles war ihr in diesem Administrativver-
fahren gar nicht möglich und sie wurde persönlich nicht
einmal angehört, : ondern nur Herr Melzer einvernom-
men. Das richtige Vorgehen wäre gewesen, dass die
Administrativbehörden eine Strafanzeige eingereicht hät-
ten, welche vor dem zuständigen Strafrichter zur Be-
urteilung gekommen wäre. Ohne Gerichtsurteil kann
Asn I -
19-21
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Staatsrecht.
der Rekurrentin ihre Tätigkeit nicht verboten werden,
so lange nicht durch Urteilsspruch feststeht, dass ihre
Tätigkeit in den Kreis der ärztlichen Tätigkeit fällt.))
Weiter wird dann darzutun gesucht, dass der Entscheid
des Regierungsrates materiell gegen die Art~ 4, 31 und
33 BV verstosse.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Aargau trägt
auf Abweisung der Beschwerde an. Über die Behaup-
tung, es seien die Art. 58 BV und 3 KV verletzt, sagt
die Vernehmlassung:
« Wenn der Rekurs ausführt,
einerseits könne nur der Gesetzgeber etwas unter Straf-
androhung verbieten und anderseits habe hierauf nur
der Richter zu entscheiden, ob der strafbare Tatbestand
gegeben sei, so lässt er ausser Acht, dass besonders
Gesetze polizeilicher Natur, wozu zum Teil auch das
Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen des Kan-
tons Aargau gehört, worauf sich die angefochtene Ver-
fügung des Regierungsrates stützt, über bestimmte Fra-
gen nur die Grundlinien festlegen und die Normierung
im Einzelnen den Verwaltungsbehörden überlassen.. In
diesem Falle ist es deren Aufgabe, im Rahmen des Ge-
setzes Bestimmungen zu erlassen, die dann
~benfalls
unter die gesetzliche Strafsanktfon fallen und an die der
Richter bei der Beurteilung des Einzelfalles gebunden ist.
Die Verwaltungsbehörde masst sich dann weder unge-
rechtfertigterweise gesetzliche Kompetenzen an, da ihr
solche gleichsam übertragen werden, noch greift sie
in die Befugnisse des Richters ein, denn sie überlässt
diesem die Bestrafung, nachdem sie den strafbaren
Tatbestand formuliert hat und eine Person dessen Vor-
aussetzungen erfüllt. Im konkreten Falle kann über die
Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass der er-
gangenen Verfügung gegen die « Penteanstalt » in Laufen-
burg kein Zweifel bestehen. Durch § 12 des Gesetzes
über das öffentliche Gesundheitswesen des Kantons
Aargau wird solchen Personen, die nicht im Besitze
eines eidgenössischen Patentes sind, jede ärztliche Funk-
Gewaltentrennung. N0 56.
43~
tion im Kanton Aargau verboten. Die Direktion des
Gesundheitswesens ist gemäss Grossratsverordnung be-
treffend Organisation und Aufgaben der Gesundheits-
behörden des Kantons verpflichtet, die nötigen Mass-
nahmen zur Verhütung und Beseitigung aller die öffent-
liche Gesundheit bedrohenden Übelstände zu treffen
(§ 4 Abs. 1 der zitierten Verordnung). Dazu gehört
offenbar auch, dass die Ausübung der ärztlichen Funk-
tionen durch nicht kompetente Personen verunmöglicht
wird, besonders, wenn diese ärztliche Praxis noch als
unreell bezeichnet werden muss. In diesem Fall statuiert
§ 4 Ziff. 12 der zitierten Verordnung noch eine sp~zielle
Kompetenz der Direktion des Gesundheitswesens, mdem
sie diese mit der Bekämpfung des Medizinalschwindels
hetraut. \Venn die Gesundheitsdirektion angesichts der
Wichtigkeit des streitigen Falles nicht selber eine Ver-
fügung gegen die Penteanstalt erliess, sondern dem
Regierungsrat Bericht erstattete und einen Antrag
stellte, der zur heute angefochtenen Entscheidung führte,
so lag darin nichts ungesetzliches, das wider die an~e
rufenen Verfassungsartikel verstosscn würde. Der Em-
wand der Verletzung der Art. 58 Bundesverfassung und
3 Staatsverfassung durch die hierseitige Behörde kann
somit nicht gehört werden. » So dann wird auch der Be-
ltauptung, dass die Art. 4, 31 und 33 BV verletzt seien,
entgegenge~reten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der angefochtene regierungsrätliche Beschluss ist ein
administratives Verbot der Ausübung einer gewerb-
lichen Tätigkeit aus sanitätspolizeilichen Gründen. Es
beansprucht nach der Form, in der es erlassen ist, und
nach den Erklärungen in der Vernehmlassung unbedingte
Geltung, und es soll auch der Richter daran gebun~en
sein. Die darin angedrohte Strafe ist eine ExekutIv-
strafe, ein Zwangsmittel zur Durchführung des Ver-
botes, woran der Umstand nichts ändert, dass darin die
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Staatsrecht.
gesetzlichen Strafen angedroht sind. wobei übrigens
unklar ist, ob darunter die Strafen des Gesetzes' betreffend
das öffentliche Gesundheitswesen oder allEmfalls be-
sondere Ungehorsamsstrafen zu verstehen seien. Eben-
sowenig kommt für die Natur des Verbotes darauf etwas
an, ob neben der Strafe der unmittelbare polizeiliche
Zwang zur Durchführung desselben angewendet werden
könnte oder nicht. Die Zuständigkeit zum Erlass des
Verbotes wird aus dem den Sanitätspolizeibehörden ein-
geräumten Oberaufsichtsrecht über das Gesundheits-
wesen (§ 4 der Grossratsverordnung betreffend die Or-
ganisation und Aufgaben der Gesundheitsbehörden des
Kantons Aargau vom 8. November 1920) hergeleitet,
wobei insbesondere auf Ziff. 12 des § 4 der Verordnung
yerwiesen wird, wo den Sanitätsbehörden die Bekämpf-
ung des Medizinalschwindels zur Aufgabe gemacht ist.
Allein der Regierungsrat gibt selbst zu, dass seine da-
herigen Verfügungen und Erlasse sich im ·Rahmen des
Gesetzes halten müssen, was auch den allgemeinen Grund-
sätzen über das Verhältnis der Verwaltung zu der Gesetz-
gebung entspricht (vgl. z. B. MAYER, Verwaltungsrecht,
2. Aufl. Bd. I S. 78 ff., 242). Es berufen sich denn auch
sowohl der angefochtene Beschlnss selbst als die Vernehm-
lassung in materieller Beziehung auf § 12 des Gesetzes
über das öffentliche Gesundheitswesen. nach dem Per-
sonen, die nicht im Besitze eines eidgenössischen Patentes
sind, die Ausübung jeder ärztlichen Tätigkeit im Kanton
untersagt ist. Der Regierungsrat geht davon aus, dass
das Gewerbe, das die Rekurrentin betreibt. sei es als
solches, sei es wegen bestimmter zur Anw~ndung ge-
langender Hülfsmittel, eine ärztliche Tätigkeit in sich
schliesse und dass es deshalb von der Rekurrentin, die
das Arztpatent nicht besitze, nicht ausgeübt werden
dürfe. Mit dem Verbot wendet er danach administra-
tiven Zwang zur Aufrechterhaltung jener gesetzlichen
Vorschrift an, wobei er selber den Entscheid darüber
beansprucht, ob die Tätigkeit der Rekurrentin unter
Gewaltentrennung. N° 56.
die gesetzliche Vorschrift falle. Nun .bestimllit § 40 des
Gesetzes
über
das
öffentliche
Gesundheitswesen:
(I Übertretungen dieses Gesetzes oder der darauf sich
stützenden Verordnungen werden vom Richter mit Geld-
bussen bis auf 1000 Fr. oder mit Gefängnis oder mit
Geldbusse und Gefängnis bestraft.)) Damit ist dem
Richter der Entscheid darüber vorbehalten, ob eine
gewerbliche Tätigkeit unter das Verbot von § 12 des
Gesetzes falle, wie dies jedenfalls da, wo die Verwaltungs-
entscheide nicht einer Nachprüfung durch ein Verwal-
tungsgerieht unterstehen, als Ausfluss des Grundsatzes
der Trennung der Gewalten allgemein Rechtens ist.
Ein administratives Verbot, das den Richter binden will.
steht mit dieser Ordnung der Zuständigkeit in Wider-
spruch. Es mag angehen, dass die Administrativbehör-
den in dieser Weise einschreiten, wenn das strafgericht-
liehe Vorgehen nicht möglich ist oder zum Schutze des
in Frage stehenden öffentlichen Interesses nicht hin-
reicht, sowie dann, wenn die Übertretung einer ge-
setzlichen Vorschrift klar zu Tage liegt. Von dem allem
trifft hier nichts zu. Das regierungsrätliche Verbot will
einen fortdauernden Zustand beseitigen, der schon
längere Zeit besteht, sodass es möglich ist, die Frage,
ob das Gesetz übertreten sei, wirksam durch den Richter
beurteilen zu lassen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass
jetzt besondere Interessen des gemeinen Wohls die
sofortige Schliessung der Anstalt der Rekurrentin und
die Unterdrii:ckung ihres Geschäftsbetriebs erforderten,
und endlich ist auch die Frage, ob man es hier mit einer
durch das Gesetz verpönten Tätigkeit zu tun habe,
keineswegs liquid, wie denn auch der Betrieb der Anstalt
Jahre lang unbeanstandet geblieben ist. War aber da-
nach zu administrativem Vorgehen gegen die Rekurrentin
kein genügender Anlass vorhanden, so stellt sich das
regierungsrätliche Verbot als ein Übergriff der Ver-
waltung in das der Rechtsprechung vorbehaltene Ge-
biet dar. Es ist deshalb aufzuheben und so dem Richter
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Staatsrecht.
die Freiheit der Kognition wiederzugeben, die ihm
durch den Regierungsrat entzogen werden will. Erst
wenn auf Anzeige der Sanitätspolizeiorgane der Richter
die Tätigkeit der Rekurrentin als
Übertr~tung des
§ 12 des Gesetzes erklärt haben wird, werden administra-
tive Zwangsmassnahmen zur Beseitigung des gesetz-
widrigen Zustandes getroffen werden können.
Ist aus diesem Grund der angefochtene Beschluss auf-
zuheben, so brauchen die dagegen geltend gemachten
materiellen Beschwerdegründe nicht geprüft zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und demgemäss der Entscheid des Regierungs-
rates des Kantons Aargau vom 12. September 1921
aufgehoben.
Interkantonale Rechtshilfe N° 57.
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VII. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE
VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER
.
ANSPRÜCHE
GARANTIE INTERCANTONALE POUR
L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS
DERIVANT DU DROIT PUBLIC
57 . .Arrit du 23 dioembre 1921 dans la eause
Chatelain contre Berne.
e 0 neo r d a t intercantonal du 23 aout 1912 concernant
la garantie reciproque pour l'execution legale des presta-
tions dn droit public, art. 4 (O.JF art. 175 chiff. 3).
Les declarations officielles de l'autorite instante a la
poursuite lient le jUf{e de main·levee, a moins que leur
ine!{actitude ne resulte directetIlent du dossie-r.
A. -
Emile Chatelain a habite a Tramelan jusqu'a la
fin d'avril 1919. Au mois de juin 1919 il s'est etabli a
Vevey, Oll il est actuellement domicilie et Oll il paie
les impöts.
Alors qu'il etait encore dans Ie canton de Berne, il
r~~ut lee fortnulaire legal de declaration d'impöt; il ne-
gligea toutefois de le remplir, empeche qu'il Hait de
le faire, a ce qu'il pretend. par la maladie. Il fut en con-
sequence tax~ d'office, La decision de la Commission
de l'arrondissement du Jura lui parvint a Vevey le
19 oetobre 1919. Elle indique que le ((revenu imposable
pour l'annee 1919» a ete fixe comme suit:
Premiere classe ... Fr. 25 000
Deuxieme c1asse"
»
3 000
L'avis mentionne que le contribuable peut recourir
dans Ies 14 jours par acte depose a la Prefecture de Courte-
Iary. mais seulement s'il fait la preuve qu'il a ete em-
peche d'etablir une deelaration par la maladie, l'absence