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47_I_429

BGE 47 I 429

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

wegen sie olme weiteres ihre Wirkung verloren hätte.

Der solothurnische Richter muss daher bei der Beur-

teilung der Kompetenzfrage notwendig davon aus-

gehen, dass die der Rekursbeklagten vom zugerischen

Kantonsgericht auferlegte Verpfliclltung

zur Rück-

kehr zur Zeit der Erhebung der Scheidnngsklage zu

Recht bestand; die Annahme, dass die Rekursbeklagte

damals berechtigt gewesen sei, getrennt zu leben, wäre

eine offensichtliche Missachtung des Rechtszustandes,

wie er vom zugerischen Kantonsgericht auf Grund

der ihm durch das eidgenössische Recht verliehenen

Befugnis geschaffen worden ist. Demgemäss ist anzu-

nehmen, dass die Rekursbeklagte zur Zeit der Ein-

reichung der Klage in Olten keinen selbständigen Wohn-

sitz nach Art. 25 Abs. -2 und 170 Abs. 1 ZGB begründen

konnte und daher ihr bisheriges Domizil in Zug beibe-

halten hatte. Die solothurnischen Gerichte sind somit

zur Beurteilung der Klage unzuständig. Das angefoch-

tene Urteil des Obergerichtes VOll Solothurn ist daher

wegen unrichtiger Anwendung des Art. 144 ZGB auf-

zuheben, ohne dass es nötig wäre, noch den weitern

vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegrund

zu prüfen.

.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs "ird gutgdleissen und der Entscheid

des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 18. Ja-

nuar 1921 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 51. -

Voir aussi n° 51.

Gewaltentrennung. ~o 56.

VI. GEWALTENTHENNCNG

SEPARATION DES POUVOIRS

56. ·l1rteil vom 17. Dezember 1921 i. S. Olbrich

gegen Aargau.

L!~

Administratives Verbot der Ausübuug einer gewerblichen

Tätigkeit gestützt auf eine Gesetzesvorschrift, lIeren über-

tretung ~om Strafrichter zu ahnden ist. übergriff der

Verwaltung in das der Rechtsprechung vorbebaltene Gebiet.

A. -

In Laufenburg betreibt Paula Olbrich die

" Penteanstalt)) für Sprachleiden, wobei auch der frü-

here Inhaber F. Melzer beteiligt zu sein scheint. Es

wird seit Jahren in der Anstalt und in Kursen ausser-

halb derselben ein Verfahren ~ur Heilung des Stotterns

angewendet, wofür in auffälliger Weise Reklame ge-

macht wird. Für die nur kurze Zeit dauernden Kurse

(in der Regel fünf Tage) werden Honorare von 480 Fr.

bis 680 Fr. verlangt.

Nachdem im Jahre 1920 der Penteanstalt im Kanton

Zürich jede Wirksamkeit durch eine vom Regierungs-

rat bestätigte Verfügung der Direktion des Gesund-

heitswesens untersagt worden war, beantragte auch die

aargauische Sanitätsdirektion dem Regierungsrat im

Jahre 1921, gegen die Anstalt in gleicher Weise vorzu-

gehen, und am 12. September fasste der Regierungsrat

dem Antrag der Sanitätsdirektion entsprechend fol-

genden Beschluss :

1. Den F. Melzer und Paula Olbrich, als Inhabern

der Penteanstalt Laufenburg, wird unter Androhung

der aesetzlichen Strafe die Aufnahme und die Behandlung

von

0

Personen, die an Spracbgebrechen leiden, sei es

im Hause des F. Melzer, sei es in Kursen, verboten.

430

Staatsrecht.

2. F. Melzer und Paula Olbrich werden ebenfalls unter

Androhung der gesetzlichen Straffolgen verhalten, die

Inschrift « Pentean .talt für Sprachleiden » am Mause

Melzers zu entfernen und die Auskündigung von Kursen

der Penteanstalt zu unterlassen.

Es könne, wird zur Begründung ausgeführt, kein

Zweifel darüber bestehen, dass die Penteanstalt kein

ernsthaftes wissenschaftliches Institut sei; die Fest-

stellungen in Zürich, die Berichte der von der Anstalt

angeführten « Referenzen» und die eigenen Beobach-

tungen des Kantonsarztes bewiesen dies. « In markt-

schreierischer Art und \Veise wird für ein ausserordent-

lieh teures Verfahren Reklame gemacht, das,yeder be-

sonders originell ist, noch wesentliche Erfolge erzielt.

Das Verbot der zürcherischen Behörden gegenüber den

Inhabern der « Penteanstalt » zur Ausübung ihrer Tätig-

keit im Kanton Zürich erscheint daher vollständig ge-

rechtfertigt; es erscheint angezeigt, dass auch der hier-

seitige Kanton dem zürcherischen Beispiel folgt. Die

formelle Kompetenz zum behördlichen Einschreiten

wird von Paula Olbrich in ihrer Zuschrift vom 5. Juli

1921 an das Bezirksamt Laufenburg bestritten. Sie er-

klärt, die « Penteanstalt » habe rein pädagogischen Cha-

rakter, weshalb sich die Gesundheitsbehörden nicht

damit zu befassen hätten. Es ist in der Tat so, dass zum

Einschreiten gegen die

({ Penteanstalt)) aus pädago-

gischen Gründen die gesetzlichen Grundlagen fehlen

dürften. Allein es ist wissenschaftlich festgestellt, dass

die Stotterer hochgradig nervöse Individuen sind, die

ürztlicher Behandlung bedürfen, und es ergibt sich aus

den Akten, dass in der « Penteanstalt » ärztliche Funk-

tiOilen ausgeübt werden (l\Iassieren, Elektrisieren). Dies

ist aber nUf geprüftem Medizjna~personal oder Hilfs-

personal gestattet. \Veder F. Mt~lzel'. noch Pau!a Olbrich

be,itzen irgendwelche Ausweise übe' ihre medidnischen

Qualif kationen. Sie s'nd nicht befugt, im Kanton Aar-

gau eine Tätigkeit auszuüben. die den geprüften Ärzten

Gewaltentrennung. N° 56.

oder geprüftem Hilfspersonal vorbehalten ist.

Ihre

Tätigkeit und die Reklame dafür muss ihnen daher bei

Strafandrohung untersagt werden, wozu die §§ 12 und 40

des Gesetzes üper das öffentliche Gesundheitswesen die

rechtliche Grundlage bieten. »

B. -

Gegen diesen Beschluss hat Paula Olbrich recht-

zeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem

Begehren, es sei derselbe wegen Verletzung von Art. 4,

31, 33 und 58 BV und 3 KV (Grundsatz der Gewalten_

trennung) aufzuheben. Nachdem in tatsächlicher Be-

ziehung bemerkt worden ist, dass Melzer nicht mehr

Inhaber des Geschäftes sei, dass vielmehr Paula Olbrich

seit Jahren dasselbe einzig betreibe, wird im wesentlichen

geltend gemacht: Durch den Beschluss werde die Rekur-

rentin ihrem verfassungsmässigen Richter entzogen und

es werde dadurch der GrundsatZ· der Gewaltentrennung

verletzt, weil der Regierungsrat nicht gesetzgebende

Behörde sei und es nicht ihm, sondern dem Richter zu-

stehe, zu beurteilen, ob eine Gesetzesverletzung vor-

liege (§ 40 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheits-

wesen). (Der Entscheid des Regierungsrates greift der

richterlichen' Tätigkeit vor. Die Rekurrentin hat ein

verfassungsmässiges Recht darauf, dass der kompetente

~ichter allein darüber entscheidet, ob ihre Tätigkeit eine

Widerhandlung gegen das Medizinalgesetz sei oder nicht.

In diesem Verfahren kann sie auch einzig und allein

ihre Rechte richtig wahren, in dem sie ParteisteIlung hat,

ihr vor dem Entscheid Einsicht in alle Akten gegeben

werden muss', wo sie Beweismassnahmen treffen kann

und wo ihr die gesetzlichen Rechtsmittel zur Verfügung

stehen. Das alles war ihr in diesem Administrativver-

fahren gar nicht möglich und sie wurde persönlich nicht

einmal angehört, : ondern nur Herr Melzer einvernom-

men. Das richtige Vorgehen wäre gewesen, dass die

Administrativbehörden eine Strafanzeige eingereicht hät-

ten, welche vor dem zuständigen Strafrichter zur Be-

urteilung gekommen wäre. Ohne Gerichtsurteil kann

Asn I -

19-21

432

Staatsrecht.

der Rekurrentin ihre Tätigkeit nicht verboten werden,

so lange nicht durch Urteilsspruch feststeht, dass ihre

Tätigkeit in den Kreis der ärztlichen Tätigkeit fällt.))

Weiter wird dann darzutun gesucht, dass der Entscheid

des Regierungsrates materiell gegen die Art~ 4, 31 und

33 BV verstosse.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Aargau trägt

auf Abweisung der Beschwerde an. Über die Behaup-

tung, es seien die Art. 58 BV und 3 KV verletzt, sagt

die Vernehmlassung:

« Wenn der Rekurs ausführt,

einerseits könne nur der Gesetzgeber etwas unter Straf-

androhung verbieten und anderseits habe hierauf nur

der Richter zu entscheiden, ob der strafbare Tatbestand

gegeben sei, so lässt er ausser Acht, dass besonders

Gesetze polizeilicher Natur, wozu zum Teil auch das

Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen des Kan-

tons Aargau gehört, worauf sich die angefochtene Ver-

fügung des Regierungsrates stützt, über bestimmte Fra-

gen nur die Grundlinien festlegen und die Normierung

im Einzelnen den Verwaltungsbehörden überlassen.. In

diesem Falle ist es deren Aufgabe, im Rahmen des Ge-

setzes Bestimmungen zu erlassen, die dann

~benfalls

unter die gesetzliche Strafsanktfon fallen und an die der

Richter bei der Beurteilung des Einzelfalles gebunden ist.

Die Verwaltungsbehörde masst sich dann weder unge-

rechtfertigterweise gesetzliche Kompetenzen an, da ihr

solche gleichsam übertragen werden, noch greift sie

in die Befugnisse des Richters ein, denn sie überlässt

diesem die Bestrafung, nachdem sie den strafbaren

Tatbestand formuliert hat und eine Person dessen Vor-

aussetzungen erfüllt. Im konkreten Falle kann über die

Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass der er-

gangenen Verfügung gegen die « Penteanstalt » in Laufen-

burg kein Zweifel bestehen. Durch § 12 des Gesetzes

über das öffentliche Gesundheitswesen des Kantons

Aargau wird solchen Personen, die nicht im Besitze

eines eidgenössischen Patentes sind, jede ärztliche Funk-

Gewaltentrennung. N0 56.

43~

tion im Kanton Aargau verboten. Die Direktion des

Gesundheitswesens ist gemäss Grossratsverordnung be-

treffend Organisation und Aufgaben der Gesundheits-

behörden des Kantons verpflichtet, die nötigen Mass-

nahmen zur Verhütung und Beseitigung aller die öffent-

liche Gesundheit bedrohenden Übelstände zu treffen

(§ 4 Abs. 1 der zitierten Verordnung). Dazu gehört

offenbar auch, dass die Ausübung der ärztlichen Funk-

tionen durch nicht kompetente Personen verunmöglicht

wird, besonders, wenn diese ärztliche Praxis noch als

unreell bezeichnet werden muss. In diesem Fall statuiert

§ 4 Ziff. 12 der zitierten Verordnung noch eine sp~zielle

Kompetenz der Direktion des Gesundheitswesens, mdem

sie diese mit der Bekämpfung des Medizinalschwindels

hetraut. \Venn die Gesundheitsdirektion angesichts der

Wichtigkeit des streitigen Falles nicht selber eine Ver-

fügung gegen die Penteanstalt erliess, sondern dem

Regierungsrat Bericht erstattete und einen Antrag

stellte, der zur heute angefochtenen Entscheidung führte,

so lag darin nichts ungesetzliches, das wider die an~e­

rufenen Verfassungsartikel verstosscn würde. Der Em-

wand der Verletzung der Art. 58 Bundesverfassung und

3 Staatsverfassung durch die hierseitige Behörde kann

somit nicht gehört werden. » So dann wird auch der Be-

ltauptung, dass die Art. 4, 31 und 33 BV verletzt seien,

entgegenge~reten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der angefochtene regierungsrätliche Beschluss ist ein

administratives Verbot der Ausübung einer gewerb-

lichen Tätigkeit aus sanitätspolizeilichen Gründen. Es

beansprucht nach der Form, in der es erlassen ist, und

nach den Erklärungen in der Vernehmlassung unbedingte

Geltung, und es soll auch der Richter daran gebun~en

sein. Die darin angedrohte Strafe ist eine ExekutIv-

strafe, ein Zwangsmittel zur Durchführung des Ver-

botes, woran der Umstand nichts ändert, dass darin die

434

Staatsrecht.

gesetzlichen Strafen angedroht sind. wobei übrigens

unklar ist, ob darunter die Strafen des Gesetzes' betreffend

das öffentliche Gesundheitswesen oder allEmfalls be-

sondere Ungehorsamsstrafen zu verstehen seien. Eben-

sowenig kommt für die Natur des Verbotes darauf etwas

an, ob neben der Strafe der unmittelbare polizeiliche

Zwang zur Durchführung desselben angewendet werden

könnte oder nicht. Die Zuständigkeit zum Erlass des

Verbotes wird aus dem den Sanitätspolizeibehörden ein-

geräumten Oberaufsichtsrecht über das Gesundheits-

wesen (§ 4 der Grossratsverordnung betreffend die Or-

ganisation und Aufgaben der Gesundheitsbehörden des

Kantons Aargau vom 8. November 1920) hergeleitet,

wobei insbesondere auf Ziff. 12 des § 4 der Verordnung

yerwiesen wird, wo den Sanitätsbehörden die Bekämpf-

ung des Medizinalschwindels zur Aufgabe gemacht ist.

Allein der Regierungsrat gibt selbst zu, dass seine da-

herigen Verfügungen und Erlasse sich im ·Rahmen des

Gesetzes halten müssen, was auch den allgemeinen Grund-

sätzen über das Verhältnis der Verwaltung zu der Gesetz-

gebung entspricht (vgl. z. B. MAYER, Verwaltungsrecht,

2. Aufl. Bd. I S. 78 ff., 242). Es berufen sich denn auch

sowohl der angefochtene Beschlnss selbst als die Vernehm-

lassung in materieller Beziehung auf § 12 des Gesetzes

über das öffentliche Gesundheitswesen. nach dem Per-

sonen, die nicht im Besitze eines eidgenössischen Patentes

sind, die Ausübung jeder ärztlichen Tätigkeit im Kanton

untersagt ist. Der Regierungsrat geht davon aus, dass

das Gewerbe, das die Rekurrentin betreibt. sei es als

solches, sei es wegen bestimmter zur Anw~ndung ge-

langender Hülfsmittel, eine ärztliche Tätigkeit in sich

schliesse und dass es deshalb von der Rekurrentin, die

das Arztpatent nicht besitze, nicht ausgeübt werden

dürfe. Mit dem Verbot wendet er danach administra-

tiven Zwang zur Aufrechterhaltung jener gesetzlichen

Vorschrift an, wobei er selber den Entscheid darüber

beansprucht, ob die Tätigkeit der Rekurrentin unter

Gewaltentrennung. N° 56.

die gesetzliche Vorschrift falle. Nun .bestimllit § 40 des

Gesetzes

über

das

öffentliche

Gesundheitswesen:

(I Übertretungen dieses Gesetzes oder der darauf sich

stützenden Verordnungen werden vom Richter mit Geld-

bussen bis auf 1000 Fr. oder mit Gefängnis oder mit

Geldbusse und Gefängnis bestraft.)) Damit ist dem

Richter der Entscheid darüber vorbehalten, ob eine

gewerbliche Tätigkeit unter das Verbot von § 12 des

Gesetzes falle, wie dies jedenfalls da, wo die Verwaltungs-

entscheide nicht einer Nachprüfung durch ein Verwal-

tungsgerieht unterstehen, als Ausfluss des Grundsatzes

der Trennung der Gewalten allgemein Rechtens ist.

Ein administratives Verbot, das den Richter binden will.

steht mit dieser Ordnung der Zuständigkeit in Wider-

spruch. Es mag angehen, dass die Administrativbehör-

den in dieser Weise einschreiten, wenn das strafgericht-

liehe Vorgehen nicht möglich ist oder zum Schutze des

in Frage stehenden öffentlichen Interesses nicht hin-

reicht, sowie dann, wenn die Übertretung einer ge-

setzlichen Vorschrift klar zu Tage liegt. Von dem allem

trifft hier nichts zu. Das regierungsrätliche Verbot will

einen fortdauernden Zustand beseitigen, der schon

längere Zeit besteht, sodass es möglich ist, die Frage,

ob das Gesetz übertreten sei, wirksam durch den Richter

beurteilen zu lassen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass

jetzt besondere Interessen des gemeinen Wohls die

sofortige Schliessung der Anstalt der Rekurrentin und

die Unterdrii:ckung ihres Geschäftsbetriebs erforderten,

und endlich ist auch die Frage, ob man es hier mit einer

durch das Gesetz verpönten Tätigkeit zu tun habe,

keineswegs liquid, wie denn auch der Betrieb der Anstalt

Jahre lang unbeanstandet geblieben ist. War aber da-

nach zu administrativem Vorgehen gegen die Rekurrentin

kein genügender Anlass vorhanden, so stellt sich das

regierungsrätliche Verbot als ein Übergriff der Ver-

waltung in das der Rechtsprechung vorbehaltene Ge-

biet dar. Es ist deshalb aufzuheben und so dem Richter

436

Staatsrecht.

die Freiheit der Kognition wiederzugeben, die ihm

durch den Regierungsrat entzogen werden will. Erst

wenn auf Anzeige der Sanitätspolizeiorgane der Richter

die Tätigkeit der Rekurrentin als

Übertr~tung des

§ 12 des Gesetzes erklärt haben wird, werden administra-

tive Zwangsmassnahmen zur Beseitigung des gesetz-

widrigen Zustandes getroffen werden können.

Ist aus diesem Grund der angefochtene Beschluss auf-

zuheben, so brauchen die dagegen geltend gemachten

materiellen Beschwerdegründe nicht geprüft zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und demgemäss der Entscheid des Regierungs-

rates des Kantons Aargau vom 12. September 1921

aufgehoben.

Interkantonale Rechtshilfe N° 57.

437

VII. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE

VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER

.

ANSPRÜCHE

GARANTIE INTERCANTONALE POUR

L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS

DERIVANT DU DROIT PUBLIC

57 . .Arrit du 23 dioembre 1921 dans la eause

Chatelain contre Berne.

e 0 neo r d a t intercantonal du 23 aout 1912 concernant

la garantie reciproque pour l'execution legale des presta-

tions dn droit public, art. 4 (O.JF art. 175 chiff. 3).

Les declarations officielles de l'autorite instante a la

poursuite lient le jUf{e de main·levee, a moins que leur

ine!{actitude ne resulte directetIlent du dossie-r.

A. -

Emile Chatelain a habite a Tramelan jusqu'a la

fin d'avril 1919. Au mois de juin 1919 il s'est etabli a

Vevey, Oll il est actuellement domicilie et Oll il paie

les impöts.

Alors qu'il etait encore dans Ie canton de Berne, il

r~~ut lee fortnulaire legal de declaration d'impöt; il ne-

gligea toutefois de le remplir, empeche qu'il Hait de

le faire, a ce qu'il pretend. par la maladie. Il fut en con-

sequence tax~ d'office, La decision de la Commission

de l'arrondissement du Jura lui parvint a Vevey le

19 oetobre 1919. Elle indique que le ((revenu imposable

pour l'annee 1919» a ete fixe comme suit:

Premiere classe ... Fr. 25 000

Deuxieme c1asse"

»

3 000

L'avis mentionne que le contribuable peut recourir

dans Ies 14 jours par acte depose a la Prefecture de Courte-

Iary. mais seulement s'il fait la preuve qu'il a ete em-

peche d'etablir une deelaration par la maladie, l'absence