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Staatsrecht.
Interesse am Verkauf von Arzneien und andern phar-
mazeutischen Produkten zu billigen Preisen bestehe
und es rechtfertige, zu Gunsten solcher Genossenschaf-
ten von der Regel, dass der Inhaber einer Apotheke
das Diplom selbst besitzen müsse, eine Ausnahme zu
machen. Allein es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtes,
wenn es zum Schutze der Handels- und Gewerbefrei-
heit angerufen wird, zu untersuchen, ob das Interesse
an möglichst wirksamer Wahrung der öffentlichen
Sicherheit und Gesundheit unter Umständen zu Gun-
sten anderer öffentlicher Interessen zurücktreten müsse,
und damit je nflch dem Ergebnis seiner Prüfung diese
Interessen gegenüber jenem zu schützen.
Übrigens
erreicht
die Rekurrentin ihren Zweck
im wesentlichen dadurch, dass dem Theodor Müller
die Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke erteilt
worden ist, mag auch der Umstand, dass dieser sie in
eigenem Namen führen muss, das zwischen ihnen be-
stehende Rechtsverhältnis etwas komplizieren.
4. -
Dass der Regierungsrat der Genossenschafts-
apotheke Winterthur seinerzeit die « Konzession)) erteilt
hat, ist allerdings mit dem angefochtenen Entscheid
unvereinbar. Allein es darf angenommen werden, dass
diese Konzessionserteilung au~ einem Rechtsirrtum be-
ruhte, und der Regierungsrat konnte daher, ohne sich
einer Verletzung der Rechtsgleichheit schuldig zu ma-
chen, den früher eingenomnienen, als irrtümlich erkann-
ten Standpunkt wieder aufgeben (vgl. AS 27 I S. 424
u. a. m.). Es ist aber zu erwarten, dass er die der Ge-
nossenschaftsapotheke in Winterthur erteilte Bewilli-
gung nach dem Ablauf der Zeit, für die sie gewährt ist,
nicht mehr erneuern werde, sofern nicht bis dahin
die massgebenden Gesetzesvorschriften eine wesentliche
Anderung erlitten haben sollten.
Demnach erkenni das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Pressfreiheit. N0 54.
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HI. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
Vgl. Nr. 53. -
Voir n° 53.
IV. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
54. Urteil Tom Sl. Oktober lSSl
i. S. Wettatein gegen Obergericht A.argau.
Tragweite der im sog. Vorverfahren des aargauischen Rechts
in Pressinjuriensachen getroffenen Feststellung, dass der
eingeklagte Artikel für den Kläger objektiv beleidigend
'sei. Keine selbständig, sondern nur in Verbindung mit
einem verurteilenden Enderkenntnisse durch staatsrecht-
liche Beschwerde anfechtbare Verfügung. Voraussetzungen
und Grenzen der aus Art. 55 BV statthaften Kritik des Ver-
haltens bestimmter Personen in der Presse. Blosse mit der
Eigenart der öffentlichen Diskussion zusammenhängende
Ungenauigkeit im Ausdruck oder unzulässige Verallge-
meinerung eines an sich wahren Vorwurfs?
A. -
In dem am 1. Juli 1913 eröffneten Konkurse
der Spar- und Leihkasse Bremgarten A.-G. war auf
den 24. April 1914 eine Gläubigerversammlung ein-
berufen worden zur Beschlussfassung über einen von
der Konkursverwaltung mit den Verwaltungsräten der
Gesellschaft abgeschlossenen Vergleich, wodurch die
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Staatsrecht.
letztern gegen Leistung von bestimmten Summen ihrer
Verantwortlichkeit gegenüber der Kasse enthoben wur-
den. Am 22. April 1914 erschien in der in Wohlen her-
ausgegebenen Freiämterzeitung « von sehr gut ver-
sierter Seite » eine Einsendung, die in längern Ausfüh-
rungen den Vergleichsantrag bekämpfte, weil die Gläu-
biger dabei zu kurz kämen. Darin war unter anderm
bemerkt, « dass eine Anzahl der Schuldigen bei weitem
das nicht leisten, was sie geben könnten, wie z. B.
Gemeindeammann Meier mit bloss 23,625 Fr. und Für-
sprech Meier mit bloss 54,000 Fr. » Es ist dann noch
mehrfach von den Verwaltungsräten als den «Schul-
digen » die Rede. Der Schluss geht dahin, der Vergleich
sei so schlecht, dass er von der Versammlung wohl
unbedenklich verworfen werden dürfte, « ganz abge-
sehen von der moralischen Seite der Sache. Es verletzt
das gesunde Rechtsempfinden des ehrlich denkenden
Volkes, dass diejenigen, welche in unerlaubter Weise
fremde Gelder missbrauchten und Millionenverluste
herbeiführten, durch Ueberlassung eines ganz kleinen
Teils ihres Vermögens sich rehabilitieren können.»
Wegen dieses Artikels erhob alt-Gemeindeammann
Meier in Tägerig, einer der Verwaltungsräte der Spar-
und Leihkasse Bremgarten, Ehrverletzungsklage, weil
ihm darin vorgeworfen werde, dass er in unerlaubter
Weise fremde Gelder missbraucht habe. Im Vorver-
fahren darüber, ob eine Ehrverletzung vorliege, das
sich gegen den Redaktor der Freiämterzeitung richtete,
erklärte das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom
1. Oktober 1914 den Artikel für den Kläger als injuriös,
speziell
hinsichtlich des im Schlussatz enthaltenen
Vorwurfs des unerlaubten Missbrauchs fremder Gelder
und der Herbeiführung von Millionenverlusten. Eine
Beschwerde des Redaktors der Zeitung wies das
aargauische Obergericht am 19. Dezember 1914 ab.
Das weitere Verfahren richtete sich dann gegen den
als Verfasser des Artikels genannten Rechtsanwalt
Pressfreiheit. N0 54.
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Dr. Georg Wettstein in Zürich. In der Verhandlung vor
Bezirksgericht Lenzburg vom 18. März 1915 stellte
der Kläger Meier die Begehren, der Beklagte sei wegen
Ehrverletzung empfindlich zu bestrafen, die gefallenen
Ehrenkränkungen seien aufzuheben und die Ehre des
Klägers zu Protokoll zu wahren, es sei dem Kläger
zu gestatten, das Urteil auf Kosten des Beklagten
zu publizieren und es sei derselbe zur Bezahlung einer
Genugtuungssumme von 1000 Fr. zu verurteilen. Der
Beklagte Wettstein beantragte Freisprechung, indem
er zunächst seine Passivlegitimation bestritt, mit der
Begründung, dass er im speziellen Auftrag ein~s Gläu-
bigers den Artikel geschrieben hatte, und;VeIter ~~l
tend machte: es habe sich um eine berechtIgte KfltIk
des Vergleichs gehandelt; gegenüber der in den Zei-
tungen bekannt gegebenen Meldung, dass Meier wegen
leichtsinnigen Bankerotts vor Bezirksgericht gestellt
werde, habe der eingeklagte Artikel die Ehre des Klä-
gers nicht mehr verletzen können; mit Absicht sei
in der beanstandeten Stelle die zivilrechtliche Ter-
minologie von Art. 410 OR verwendet worden; dass
fremde Gelder in unerlaubter Weise missbraucht wor-
den seien, sei gerichtsnotorisch, und der erhobene Vo~
wurf deshalb begründet, wobei der Unterschied ZWI-
schen Missbrauchen und Missbrauchenlassen nicht in
Betracht falle; für die aufgestellten Behauptungen
werde der Wahrheitsbeweis angeboten. Das Gericht
beschloss, die aargauische Staatsanwaltschaft anzu-
fragen, ob gegen Meier eine Strafklage vorliege. Die
Sache rultte hierauf bis zum 2. Dezember 1920, an
welchem Tage das Gericht die Sistierung aufhob und
die Strafakten vom Obergericht einzuholen beschloss.
Am 10. März 1921 fällte das Bezirksgericht sein Ur-
teil dahin, dass es den Beklagten wegen Ehrverlt'tzung
gegenüber dem Kläger zu einer Geldbusse von 100 Fr.
verurteilte, die Ehre des Klägers am Protokoll wahrte,
und denselben berechtigt erklärte, das Urteil zu puhli-
410
Staatsrecht.
z~eren; dagegen wurde das Begehren um Zuspruch
emer Genugtuungssumme abgewiesen; die Kosten wur-
den dem Beklagten auferlegt. Das Obergericht des
Kantons Aargau, bei dem sich der Beklagte beschwerte,
bestätigte am 17. Juni 1921 das erstinstanzliche Ur-
t~il. Das Bezirksgericht hatte nach Verwerfung der
Emrede mangelnder Passivlegitimation erklärt, als in-
juriös falle nur der Vorwurf des Missbrauchs fremder
Gelder in Betracht; in dieser Beziehung sei der Wahr-
heitsbeweis durch das Strafverfahren nicht erbracht
da jener Vorwurf dem Kläger nicht gemacht werdel~
könne und er .sich die Verfehlungen anderer Verwal-
tungsratsmitglieder nicht vorzuhalten lassen brauche:
der Vorwurf beziehe sich auch auf ein strafbares Ver-
schulden. Die Wahrung berechtigter Interessen habe
dem Beklagten nicht gestattet, soweit zu gehen, wie
es geschehen sei. Das Obergericht ging von ähnlichen
Erwägungen aus. Es bemerkte insbesondere
durch
die früheren Urteile sei festgestellt, dass der Vorwurf
?e~ .. Mis~brauchs fremder Gelder für den Kläger in-
] Ufl?S seI, derselbe habe nach dem übrigen Inhalt des
ArtIkels auch auf den Kläger bezogen werden müssen.
Zur ~ahrun~ der Interessen' der Gläubiger habe es
des dIe moralIsche Seite der Sache betreffenden Schluss-
passus des Artikels nicht bedurft. Der Wahrheits-
beweis ~ei nicht erbracht. I?ie Strafuntersuchung gegen
d~n Klager und das gegen ihn ergangene Strafurteil
~atten ~ur ergeben, dass er seine Kontroll- und Auf-
SIchtspflIcht vernachlässigt habe, während er mit den
yorgekommenen
unerlaubten Operationen der Ver-
,~altung nichts zu tun gehabt und davon keine Kennt-
lllS • gehabt habe. Er habe zu den Verwaltungsräten
zw~~ter ~lasse gehört, denen von der eigentlichen Ge-
s~haf:.sl:ltung nur soviel gesagt worden sei, als man
fur ~otIg er.achtete. Die nicht gehörige Erfüllung einer
AufSIchtspflIcht sei aber strafrechtlich von dem un-
erlaubten Missbrauch fremder Gelder verschieden. Es
•
i
.1
Pressfreiheit. N° 54.
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handle sich dabei auch nicht um eine unerhebliche
Ungenauigkeit im Sinne des vom Beklagten erwähnten
Urteils des bernischen Obergerichts vom 18. Mai 1910
(Schweiz. Jur.- Zeit. 1910/11 S. 398), sondern um eine
im Wesen andere Verfehlung.
B. -
Gegen das Urteil des Obergerichts hat Dr. Wett-
stein beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung desselben
wegen Verletzung von Art. 55 und 4 BV.
C. -
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf
Gegenbemerku~gen verzichtet. Der Rekursbeklagte Meier
hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auf den Inhalt der Ausführungen beider Parteien
wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Er-
wägungen Bezug genommen werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der Rekursbeklagte wendet zu Unrecht ein,
dass die objektive Injuriosität der eingeklagten Ein-
sendung für ihn durch den Vorentscheid des Ober-
gerichts vom 19. Dezember 1914 reChtskräftig fest-
gestellt sei und heute nicht mehr in Frage gestellt
werden könne. Zweck des durch die aargauische Praxis
in Pressinjuriensachen eingeführten sogenannten Vorver-
fahrens (vgl. AS ..w I S. 231 ff.) ist die Ermittlung des
unbekannten Verfassers eines Artikels, wobei die Ver-
pflichtung des belangten Herausgebers oder Redaktors
der Zeitung,. den Verfasser zu nennen oder selbst die
strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einsendung
zu übernehmen, vom Vorhandensein des objektiven
Tatbestandes einer Ehrverletzung abhängig gemacht
wird. Die Bejahung dieser Voraussetzung bildet dem-
nach zunächst lediglich das Motiv für die entsprechende
prozessuale Auflage an den Herausgeber oder Redaktor.
Wenn sie daneben als verbindliche Feststellung der
objektiven Vergehensmerkmale auch für das Haupt-
verfahren gilt, so hat sie doch insoweit nicht den Cha-
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Staatsrecht.
rakter eines der unmittelbaren Verwirklichung durch
Vollstreckung fähigen Erkenntnisses, sondern eines
bIossen Zwischenentscheides, eines unselbständigen Teil-
urteils über einen für das Bestehen des behaupteten
Strafanspruchs wesentlichen Punkt. Als solches kann
sie aber nicht selbständig, sondern nur in Verbindung
mit einem verurteilenden Endentscheide im Haupt-
verfahren mit der staatsrechtlichen Beschwerde an-
gefochten werden. In diesem Sinne hat denn auch
das Bundesgericht schon wiederholt entschieden (vgl.
die Urteile in Sachen « Volksstimme aus dem Frick-
tal)) und «Neue Rheinfelder Zeitung» gegen W ald-
meier und Mitbeteiligte vom 25. Juni 1914 und in
Sachen Burkart gegen Degener vom 11. Juni 1915). Muss
eine solche nachträg1iche Anfechtung auch des Vor-
entscheides in Verbindung mit derjenigen des Endur-
teils, wie in den beiden .erstangeführten Entscheidungen
angenommen, sogar da zulässig sein, wo. der im Vor-
verfahren belangte Herausgeber oder Redaktor später
im Hauptverfahren selbst die strafrechtliche Verant-
wortlichkeit übernommen hat, so muss dies umso-
mehr gelten, wenn wie hier das Hauptverfahren sich
gegen eine andere Person richtet als das Vorverfah-
ren, für die die Feststellunge!l im letzteren schon des-
halb nicht massgebend sein können, weil sie darin
nicht Partei war und deshalb nicht die Möglichkeit
hatte, gegen dieselben ein 'Rechtsmittel zu ergreifen.
Auf den vorJiegenden Rekurs ist deshalb im ganzen
Umfange, auch soweit er die Frage des beleidigenden
Inhalts der Einsendung speziell für den Rekursbeklag-
ten betrifft, einzutreten.
2. -
In der Sache selbst ist zunächst mit den Vor-
instanzen davon auszugehen, dass die Angelegenheit
des Zusammenbruchs der Spar- und Leihkasse Brem-
garten die Oeffentlichkeit in hohem Masse beschäf-
tigte, dass Mitteilungen und Ansichtsäusserungen über
die mit der Liquidation der Kasse und der Verant-
Pressfreiheit, N° 54.
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wortlichkeit ihrer Organe zusammenhängenden Vor-
gänge und Fragen sich deshalb zur öffentlichen Be-
kanntgabe in der Presse eigneten und an sich in den
Schutzbereich des Art. 55 BV fielen. Das trifft ins-
besondere auch zu für den Punkt, der den Gegenstand
des eingeklagten Artikels bildete, die Frage nämlich.
ob der von der Konkursverwaltung mit den Verwal-
tungsräten der Kasse abgeschlossene Vergleich von
der Gläubigerversammlung, die zur Beschlussfassung
darüber einberufen war, zu genehmigen sei. Diese
Frage durfte in der Presse erörtert und es durfte dazu
in diesem oder jenem Sinne Stellung genommen wer-
den, nicht nur wegen der grossen Zahl der beteiligten
Gläubiger, sondern auch deshalb, weil die Allgemein-
heit daran ein Interesse hatte und nahm. Der Artikel
hatte den offensichtlichen Zweck, die Verwerfung des
Vergleichsvorschlags herbeizuführen. Er bringt in der
Hauptsache eine, zwar einseitig vom Standpunkt der
Gläubiger aus geschriebene, aber inhaltlich durchaus
zulässige Kritik des Vergleichs, wobei namentlich die
von den Verwaltungsräten angebotenen Abfindungs-
summen als ungenügend hingestellt sind. Die Stelle,
derentwegen der Rekurrent der Ehrverletzung gegen-
über dem Kläger schuldig erklärt wurde, befindet
sich im Schlussatz des Artikels, der die moralische
Seite der Sache berührt. Sie gibt dem Gedanken Aus-
druck, dass nach einem gesunden Rechtsempfinden
die Leistungen der Mitglieder des Verwaltungsrates
zu ihren Verfehlungen und zu ihrem Vermögen nicht
im richtigen Verhältnis stünden. Der Satz hat also
keine selbständige Bedeutung und Absicht, sondern
ist lediglich ein neues verstärkendes Argument für
die Ablehnung des Vergleichs. Insbesondere war damit
kein Angriff auf die Ehre der Verwaltungsratsmit-
glieder bezweckt, sondern es werden ihre Verfehlungen
nur als Tatsache hingestellt, um sie in Beziehung zu
setzen zu den von ihnen gebotenen Leistungen. Auch
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Staatsrecht.
vom Standpunkt der Pressfreiheit aus hatte sich der
Verfasser dabei immerhin an die Tatsachen zu halten,
er durfte nur sagen, was wahr war oder was er für wahr
halten durfte, und soweit er sich auf ein Urteil über
das Verhalten anderer einliess, musste es ein nach
den Tatsachen zulässiges Urteil sein. Nun hatte die
aargauische Staatsanwaltschaft auf Anzeige der Ver-
waltungsräte der Spar-
und Leihkasse Bremgarten
am 14. Juni 1913 verfügt, dass gegen den Buchhalter
Alois Bürgisser, den Kassier Josef Gehrig und den
Sekretär Moritz Koch Strafuntersuchung wegen Be':
trugs und Unterschlagung einzuleiten sei. Durch Ver-
fügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 1913 wurde
die Untersuchung dann auf die Verwaltungsräte der
Kasse ausgedehnt, wobei auf die §§ 48 bis 51 des EG
zum SchKG betreffen-d betrügerischen und leichtsin-
nigen Konkurs hingewiesen wurde. Es fanden bei diesen
Personen Haussuchungen statt, und sie" wurden als
Angeschuldigte einvernommen, so der Kläger Meier
erstmals am 17. Juli 1913, wobei er die Anzeige be-
stritt. Am 11. Februar 1914 erhob die Staatsanwalt-
schaft Kriminalklage gegen Alois Bürgisser und Josef
Gehrig wegen Betrugs und betrügerischen Bankerotts,
bezw. Beihülfe dazu, ferner gegen den Präsidenten
und drei Mitglieder des Ver-waltungsrates, Robert und
Otto Meienberg, Otto Gutzwiller und J osef Meier wegen
Betrugs und betrügerischel1 Bankerotts. Der Betrug
wurde in der Herausgabe falscher JahresbeIichte und
in unwahren Angaben an einer Aktionärversammlung
und in Bilanzen und Prospekten, der betrügerische
Bankerott in der Herausgabe falscher Jahresberichte
und eines falschen Prospekts, sowie in der Sanktio-
nierung einer wahrheitswidrigen Buchführung gefun-
den. Die Anklage wurde von der Anklagekammer am
6. April 1914 zugelassen. Ferner hatte die Staatsan-
waltschaft gleichzeitig am 11. Februar 1914 bei der
Anklagekammer verschiedene zuchtpolizeiliche Anträge
Pressfreiheit. N° 54.
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gestellt, darunter gegen -'die andern Mitglieder des
Verwaltungsrates, F. Füglistaller, August Meier und
EmU Nauer wegen leichtsinnigen Bankerotts im Sinne
von § 51 a in Verbindung mit § 52 EG zum SchKG.
In diesem Stadium des Strafverfahrens wurde der ein-
geklagte Artikel geschrieben, also in einem Zeitpunkte,
da ein Teil der Verwaltungsräte wegen Betrugs un~
betrügerischen Bankerotts, der andere Teil wegen leicht-
sinnigen Bankerotts angeklagt war. In der Folge sind
auch alle Verwaltungsräte verurteilt worden, die ersten
vier kriminell wegen betrügerischen Bankerotts oder
Bc:ihülfe dazu, Robert Meienberg überdies wegen Be-
trugs und Vertrauensmissbrauchs, die andern drei
zuchtpolizeilich wegen leichtsinnigen Bankerotts. Dass
nun jemand, der wegen betrügerischen Bankerotts ver~
folgt und bestraft wird, sich den Vorwurf gefallen las-
sen muss, er habe in unerlaubter Weise fremde Gelder
missbraucht, ist ohne weiteres klar, zumal da es -sich
in der Hauptsache um gewagte und unzulässige Spe.,
kulationsgeschäfte handelte, die den Konkurs herbei-
geführt hatten. Sachlich war daher der in dem Schluss-
satz des eingeklagten Artikels enthaltene Vorwurf des
Missbrauchs fremder Gelder wahr und demzufolge
erlaubt. Und es frägt sich bloss, ob er die Schranke
des Erlaubten deshalb überschreite, weil einzelne Ver-
waltungsräte, darunter der Kläger Meier, nicht wegen
betrügerischen, sondern nur wegen leichtsinnigen Ban-
kerotts verfolgt und bestraft worden sind. Das ist aber.
wenn bei Beantwortung der Frage die besondere Stel-
lung und Aufgabe der Presse berücksichtigt wird. zu
verneinen. Einmal durfte vor der' öffentlichen Mei-
nung, an die sich der Artikel wendete und die die strat-
rechtlichen "Unterscheidungen nicht kennt, das Ver-
gehen des leichtsinnigen Bankerotts wohl auch mit
dem Ausdruck des unerlaubten Missbrauchs fremder
Gelder bezeichnet werden, zum al wenn man bedenkt,
dass das Geschehenl8ssen im vorliegenden Fall eben-
AS 47 I -
Ur21
28
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Staatsrecht.
falls pflichtwidrig und strafwürdig war. Sodann aber
fällt entscheidend in Betracht. dass gegenüber einem
Teil der Verwaltungs räte der Vorwurf auch in seinem
wörtlichen Sinne begründet war. Für den Zweck, den
die Veröffentlichung des Artikels verfolgte, handelte
es sich aber nicht darum den einzelnen Verwaltungs--
räten ihre Verfehlungen vorzuhalten, sondern nur darum
zu zeigen, dass die Verwaltungsräte wegen der vor-
gekommenen Fehler mehr leisten sollten. In dieser
Beziehung bildeten sie eine Einheit, ",ie denn auch der
Vergleich von allen Verwaltungsräten zusammen an-
geboten wurde.· Es bedentet nun wohl eine tatsäch-
liche Ungenauigkeit, wenn bei Bezeichnung der Ver-
fehlungen, die mit den angebotenen Leistungen ver-
glichen wurden, ein Ausdruck gebraucht wurde, der,
wörtlich genommen, nur für einen Teil der Verwal-
tungsräte zutraf. Allein da es sich um eine Frage han-
delte, bei der die Verwaltungsräte sich in gleicher Stel-
lnng befanden, ist die Ungenauigkeit begreiflich und
verzeihlich, 'wie denn solche Verallgemeinerungen und
Unstimmigkeiten in der öffentlichen Diskussion die-
ser eigentümlich und üblich sind. Daraus einen An-
griff auf die Ehre derjenigen herauszulesen, die nicht
in gleichem Masse fehlbar waren, geht daher nicht an,
wenn man der Eigenart der öffentlichen Diskussion,
die durch die Pressfreiheit gewahrt werden soll, Rech-
nung tragen will. Auf der Seite des Verwaltungsrates
waren schwere Verfehlungen vorgekommen, die den
in dem Artikel gebrauchten Ausdruck wohl recht-
fertigen. Das war das wesentliche des umstrittenen
Satzes. Darauf, ob alle Verwaltungsräte in gleicher
\Veise fehlbar seien, kam dem Zwecke des Artikels
nach nichts an, und es wurde damit auch beim Leser
nicht der Eindruck geweckt, dass sie sämtlich in gwi-
eher Weise bei der unerlaubten Verwendung der Gel-
der der Kasse beteiligt waren. Wenn daher in der frag··
lichen Stene nicht zwei Kategorien von Verwaltungs-
Pressfreiheit. N° 54.
417
räten unterschieden wurden, nach' dem Grad des Ver-
schuldens, wie es sich bei der Untersuchung über die
strafrechtliche Verantwortlichkeit ergab, so erhielt da-
mit die Stelle nicht den Charakter der Ehrverletzung
gegenüber den
minderschuldigen
Verwaltungsräten,
sondern sie behielt das Wesen eines, zwar verallge-
meinernden, aber doch erlaubten Hinweises auf eine
wirklich vorhandene Situation. Indem die Vorinstanzen
aus der dem Verwaltungsrat insgesamt zur Last ge-
legten Verfehlung herauslesen, dass jedem einzelnen
vorgeworfen werde, er habe sich in der erwähnten
Att vergangen, schälen sie aus der fraglichen Stelle
etwas anderes heraus, als was bei unbefangener Be-
trachtung und bei Berücksichtigung des Zusammen-
hangs und des Zwecks der Veröffentlichung darin zu
erblicken ist. Dass an einer frühem Stelle des Artikels
der Kläger neben einem andern Verwaltungsrat -
der zu den schwerer belasteten gehörte -
besonders
genannt ist, genügt für die beanstandete Auslegung
nicht, da dort lediglich gesagt war, dass die beiden
nach ihren Vermögensverhältnissen mehr leisten könn-
. teu. Allerdings wird im Schlussatz auch wieder auf das
Missverhältnis zwischen dem Vermögen und den im
Vergleich angebotenen Leistungen der Verwaltungsräte
hingewiesen. Allein das rechtfertigt doch nicht die
Annahme, dass durch den gegen die Gesamtheit der
Verwaltungsräte erhobenen Vorwurf jeder einzelne. und
speziell der Kläger als in gleichem Masse schuldig hin-
gestellt werden wolle, oder dass notwendig der Vorwurf,
wie er erhoben war, auf jeden einzelnen bezogen wer-
den musste. Wenn es dem Kläger daran lag, die von
den Strafbehörden vorgenommene Scheidung der Ver-
waltungsräte in zwei Kategorien auch vor der Oef-
fentlichkeit festzustellen, so war das geeignete :Mittel
dazu nicht eine Klage wegen Pressinjurie, sondern
eine öffentliche Berichtigung der ungenauen Sach-
darstellung. Man würde eine gebräuchliche und zur
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Staatsrecht.
Erfüllung ihrer Aufgabe
wohl nicht entbehrliche
Lizenz der Presse beschneiden, wenn man es zuliesse,
dass aus einem allgemein gehaltenen, moralisierenden
Schlussatz eines im ganzen nicht zu beanstandenden
Artikels ein nicht völlig zntreffender, zu allgemeiner
Ausdruck herausgegriffen würde, um daraus einen
Angriff auf die Ehre der durch die Ungenauigkeit Be-
troffenen herzuleiten, wie denn auch die beiden andern
in gleicher Lage befindlichen Verwaltungsräte einen
solchen in dem Artikel nicht gefunden haben (vgl. hiezu
AS 24 I S. 52 und die Urteile des Bundesgerichts vom
11. Juni 1915 i. 5. Burkart gegen Degener, vom 19. Ok-
tober 1916 i. S. Jäger gegen Bugmann).
.
Handelt es sich demnach um eine nach Art. 55 BV
erlaubte Meinungsäusserung, so muss das angefoch-
tene Urteil schon deshalb aufgehoben werden und
braucht auf die weitere Rüge der Verletzung von
Art. 4 BV nicht eingetreten zu werden.
Mit der Aufhebung der Verurteilung fallen auch
die an sie hinsichtlich der Kosten geknüpften pro-
zessualen Nebenfolgen dahin. Es wird Sache des Ober-
gerichts sein, über diesen Punkt auf Grund des bundes-
gerichtlichen Urteils neu zu entscheiden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das ange-
fochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 17. Juni Hl21 aufgehoben.
Gerichtsstand. No 55.
V. GERICHTSSTAND
FOR
55. Urteil. vom 29. Dezember 1921 i. S. Zürcher
gegen Zürcher.
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V~rentscheid einer Appellationsinstanz, wodurch die untere
Instanz angewiesen wird, eine Streitsache vorläufig zum
Zweck der Beurteilung der Kompetenzfrage an Hand zu
nehmen; anfechtbare Verfügung im Sinne des Art. 178
ZUf. lOG. -
Zulässigkeit der Anfechtung dieses Entscheides
wegen unrichtiger Anwendung einer eidgenössischen Ge-
richtsstandsnorm (Art. 144 ZGB). -
Prüfung der Frage
des Wohnsitzes der Ehefrau bei Beurteilung der Kompetenz
für eine von ihr. erhobene Scheidungsklage. Ist die Ehefrau
durch eine nach Art. 169 ZGB getroffene richterliche Ver-
fügung aufgefordert worden, zu ihrem Ehemann zurück-
zukehren, so steht für den Scheidungsrichter fest, dass sie
hisher nicht berechtigt war, vom Ehemann getrennt zu
leben.
.:1. -
Der Rekurrent wohnt in Zug und ist mit der
Rekursbeklagten verheiratet. Im April 1920 verliess
ihn diese und siedelte nach Olten über. Darauf stellte er
beim Kantonsgerichtspräsidium von Zug das Gesuch,
die Rekursbeklagte sei gerichtlich zur Rückkehr auf-
zufordern. Diese ersuchte ihrerseits um die Bewilligung
zum Getrenntleben und um Zusprechung eines Unter-
haltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsprozesses.
Das Kantonsgericht von Zug erkannte am 9. Juli 1920 :
" 1. Dem Begehren des Rekurrenten auf richterliche
Aufforderung an die Rekursbeklagte zur Rückkehr wird
im Sinne der Ef!'ägungen (auf Grund von Art. 169 ZGB)
entsprochen. 2. Die Begehren der Rekursbeklagten
auf Bewilligung zum Getrenntleben und auf Bezahlung