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47_I_407

BGE 47 I 407

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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406

Staatsrecht.

Interesse am Verkauf von Arzneien und andern phar-

mazeutischen Produkten zu billigen Preisen bestehe

und es rechtfertige, zu Gunsten solcher Genossenschaf-

ten von der Regel, dass der Inhaber einer Apotheke

das Diplom selbst besitzen müsse, eine Ausnahme zu

machen. Allein es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtes,

wenn es zum Schutze der Handels- und Gewerbefrei-

heit angerufen wird, zu untersuchen, ob das Interesse

an möglichst wirksamer Wahrung der öffentlichen

Sicherheit und Gesundheit unter Umständen zu Gun-

sten anderer öffentlicher Interessen zurücktreten müsse,

und damit je nflch dem Ergebnis seiner Prüfung diese

Interessen gegenüber jenem zu schützen.

Übrigens

erreicht

die Rekurrentin ihren Zweck

im wesentlichen dadurch, dass dem Theodor Müller

die Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke erteilt

worden ist, mag auch der Umstand, dass dieser sie in

eigenem Namen führen muss, das zwischen ihnen be-

stehende Rechtsverhältnis etwas komplizieren.

4. -

Dass der Regierungsrat der Genossenschafts-

apotheke Winterthur seinerzeit die « Konzession)) erteilt

hat, ist allerdings mit dem angefochtenen Entscheid

unvereinbar. Allein es darf angenommen werden, dass

diese Konzessionserteilung au~ einem Rechtsirrtum be-

ruhte, und der Regierungsrat konnte daher, ohne sich

einer Verletzung der Rechtsgleichheit schuldig zu ma-

chen, den früher eingenomnienen, als irrtümlich erkann-

ten Standpunkt wieder aufgeben (vgl. AS 27 I S. 424

u. a. m.). Es ist aber zu erwarten, dass er die der Ge-

nossenschaftsapotheke in Winterthur erteilte Bewilli-

gung nach dem Ablauf der Zeit, für die sie gewährt ist,

nicht mehr erneuern werde, sofern nicht bis dahin

die massgebenden Gesetzesvorschriften eine wesentliche

Anderung erlitten haben sollten.

Demnach erkenni das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Pressfreiheit. N0 54.

407

HI. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN

BERUFSARTEN

EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

Vgl. Nr. 53. -

Voir n° 53.

IV. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

54. Urteil Tom Sl. Oktober lSSl

i. S. Wettatein gegen Obergericht A.argau.

Tragweite der im sog. Vorverfahren des aargauischen Rechts

in Pressinjuriensachen getroffenen Feststellung, dass der

eingeklagte Artikel für den Kläger objektiv beleidigend

'sei. Keine selbständig, sondern nur in Verbindung mit

einem verurteilenden Enderkenntnisse durch staatsrecht-

liche Beschwerde anfechtbare Verfügung. Voraussetzungen

und Grenzen der aus Art. 55 BV statthaften Kritik des Ver-

haltens bestimmter Personen in der Presse. Blosse mit der

Eigenart der öffentlichen Diskussion zusammenhängende

Ungenauigkeit im Ausdruck oder unzulässige Verallge-

meinerung eines an sich wahren Vorwurfs?

A. -

In dem am 1. Juli 1913 eröffneten Konkurse

der Spar- und Leihkasse Bremgarten A.-G. war auf

den 24. April 1914 eine Gläubigerversammlung ein-

berufen worden zur Beschlussfassung über einen von

der Konkursverwaltung mit den Verwaltungsräten der

Gesellschaft abgeschlossenen Vergleich, wodurch die

408

Staatsrecht.

letztern gegen Leistung von bestimmten Summen ihrer

Verantwortlichkeit gegenüber der Kasse enthoben wur-

den. Am 22. April 1914 erschien in der in Wohlen her-

ausgegebenen Freiämterzeitung « von sehr gut ver-

sierter Seite » eine Einsendung, die in längern Ausfüh-

rungen den Vergleichsantrag bekämpfte, weil die Gläu-

biger dabei zu kurz kämen. Darin war unter anderm

bemerkt, « dass eine Anzahl der Schuldigen bei weitem

das nicht leisten, was sie geben könnten, wie z. B.

Gemeindeammann Meier mit bloss 23,625 Fr. und Für-

sprech Meier mit bloss 54,000 Fr. » Es ist dann noch

mehrfach von den Verwaltungsräten als den «Schul-

digen » die Rede. Der Schluss geht dahin, der Vergleich

sei so schlecht, dass er von der Versammlung wohl

unbedenklich verworfen werden dürfte, « ganz abge-

sehen von der moralischen Seite der Sache. Es verletzt

das gesunde Rechtsempfinden des ehrlich denkenden

Volkes, dass diejenigen, welche in unerlaubter Weise

fremde Gelder missbrauchten und Millionenverluste

herbeiführten, durch Ueberlassung eines ganz kleinen

Teils ihres Vermögens sich rehabilitieren können.»

Wegen dieses Artikels erhob alt-Gemeindeammann

Meier in Tägerig, einer der Verwaltungsräte der Spar-

und Leihkasse Bremgarten, Ehrverletzungsklage, weil

ihm darin vorgeworfen werde, dass er in unerlaubter

Weise fremde Gelder missbraucht habe. Im Vorver-

fahren darüber, ob eine Ehrverletzung vorliege, das

sich gegen den Redaktor der Freiämterzeitung richtete,

erklärte das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom

1. Oktober 1914 den Artikel für den Kläger als injuriös,

speziell

hinsichtlich des im Schlussatz enthaltenen

Vorwurfs des unerlaubten Missbrauchs fremder Gelder

und der Herbeiführung von Millionenverlusten. Eine

Beschwerde des Redaktors der Zeitung wies das

aargauische Obergericht am 19. Dezember 1914 ab.

Das weitere Verfahren richtete sich dann gegen den

als Verfasser des Artikels genannten Rechtsanwalt

Pressfreiheit. N0 54.

409

Dr. Georg Wettstein in Zürich. In der Verhandlung vor

Bezirksgericht Lenzburg vom 18. März 1915 stellte

der Kläger Meier die Begehren, der Beklagte sei wegen

Ehrverletzung empfindlich zu bestrafen, die gefallenen

Ehrenkränkungen seien aufzuheben und die Ehre des

Klägers zu Protokoll zu wahren, es sei dem Kläger

zu gestatten, das Urteil auf Kosten des Beklagten

zu publizieren und es sei derselbe zur Bezahlung einer

Genugtuungssumme von 1000 Fr. zu verurteilen. Der

Beklagte Wettstein beantragte Freisprechung, indem

er zunächst seine Passivlegitimation bestritt, mit der

Begründung, dass er im speziellen Auftrag ein~s Gläu-

bigers den Artikel geschrieben hatte, und;VeIter ~~l­

tend machte: es habe sich um eine berechtIgte KfltIk

des Vergleichs gehandelt; gegenüber der in den Zei-

tungen bekannt gegebenen Meldung, dass Meier wegen

leichtsinnigen Bankerotts vor Bezirksgericht gestellt

werde, habe der eingeklagte Artikel die Ehre des Klä-

gers nicht mehr verletzen können; mit Absicht sei

in der beanstandeten Stelle die zivilrechtliche Ter-

minologie von Art. 410 OR verwendet worden; dass

fremde Gelder in unerlaubter Weise missbraucht wor-

den seien, sei gerichtsnotorisch, und der erhobene Vo~­

wurf deshalb begründet, wobei der Unterschied ZWI-

schen Missbrauchen und Missbrauchenlassen nicht in

Betracht falle; für die aufgestellten Behauptungen

werde der Wahrheitsbeweis angeboten. Das Gericht

beschloss, die aargauische Staatsanwaltschaft anzu-

fragen, ob gegen Meier eine Strafklage vorliege. Die

Sache rultte hierauf bis zum 2. Dezember 1920, an

welchem Tage das Gericht die Sistierung aufhob und

die Strafakten vom Obergericht einzuholen beschloss.

Am 10. März 1921 fällte das Bezirksgericht sein Ur-

teil dahin, dass es den Beklagten wegen Ehrverlt'tzung

gegenüber dem Kläger zu einer Geldbusse von 100 Fr.

verurteilte, die Ehre des Klägers am Protokoll wahrte,

und denselben berechtigt erklärte, das Urteil zu puhli-

410

Staatsrecht.

z~eren; dagegen wurde das Begehren um Zuspruch

emer Genugtuungssumme abgewiesen; die Kosten wur-

den dem Beklagten auferlegt. Das Obergericht des

Kantons Aargau, bei dem sich der Beklagte beschwerte,

bestätigte am 17. Juni 1921 das erstinstanzliche Ur-

t~il. Das Bezirksgericht hatte nach Verwerfung der

Emrede mangelnder Passivlegitimation erklärt, als in-

juriös falle nur der Vorwurf des Missbrauchs fremder

Gelder in Betracht; in dieser Beziehung sei der Wahr-

heitsbeweis durch das Strafverfahren nicht erbracht

da jener Vorwurf dem Kläger nicht gemacht werdel~

könne und er .sich die Verfehlungen anderer Verwal-

tungsratsmitglieder nicht vorzuhalten lassen brauche:

der Vorwurf beziehe sich auch auf ein strafbares Ver-

schulden. Die Wahrung berechtigter Interessen habe

dem Beklagten nicht gestattet, soweit zu gehen, wie

es geschehen sei. Das Obergericht ging von ähnlichen

Erwägungen aus. Es bemerkte insbesondere

durch

die früheren Urteile sei festgestellt, dass der Vorwurf

?e~ .. Mis~brauchs fremder Gelder für den Kläger in-

] Ufl?S seI, derselbe habe nach dem übrigen Inhalt des

ArtIkels auch auf den Kläger bezogen werden müssen.

Zur ~ahrun~ der Interessen' der Gläubiger habe es

des dIe moralIsche Seite der Sache betreffenden Schluss-

passus des Artikels nicht bedurft. Der Wahrheits-

beweis ~ei nicht erbracht. I?ie Strafuntersuchung gegen

d~n Klager und das gegen ihn ergangene Strafurteil

~atten ~ur ergeben, dass er seine Kontroll- und Auf-

SIchtspflIcht vernachlässigt habe, während er mit den

yorgekommenen

unerlaubten Operationen der Ver-

,~altung nichts zu tun gehabt und davon keine Kennt-

lllS • gehabt habe. Er habe zu den Verwaltungsräten

zw~~ter ~lasse gehört, denen von der eigentlichen Ge-

s~haf:.sl:ltung nur soviel gesagt worden sei, als man

fur ~otIg er.achtete. Die nicht gehörige Erfüllung einer

AufSIchtspflIcht sei aber strafrechtlich von dem un-

erlaubten Missbrauch fremder Gelder verschieden. Es

i

.1

Pressfreiheit. N° 54.

411

handle sich dabei auch nicht um eine unerhebliche

Ungenauigkeit im Sinne des vom Beklagten erwähnten

Urteils des bernischen Obergerichts vom 18. Mai 1910

(Schweiz. Jur.- Zeit. 1910/11 S. 398), sondern um eine

im Wesen andere Verfehlung.

B. -

Gegen das Urteil des Obergerichts hat Dr. Wett-

stein beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde

erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung desselben

wegen Verletzung von Art. 55 und 4 BV.

C. -

Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf

Gegenbemerku~gen verzichtet. Der Rekursbeklagte Meier

hat Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auf den Inhalt der Ausführungen beider Parteien

wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Er-

wägungen Bezug genommen werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Rekursbeklagte wendet zu Unrecht ein,

dass die objektive Injuriosität der eingeklagten Ein-

sendung für ihn durch den Vorentscheid des Ober-

gerichts vom 19. Dezember 1914 reChtskräftig fest-

gestellt sei und heute nicht mehr in Frage gestellt

werden könne. Zweck des durch die aargauische Praxis

in Pressinjuriensachen eingeführten sogenannten Vorver-

fahrens (vgl. AS ..w I S. 231 ff.) ist die Ermittlung des

unbekannten Verfassers eines Artikels, wobei die Ver-

pflichtung des belangten Herausgebers oder Redaktors

der Zeitung,. den Verfasser zu nennen oder selbst die

strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einsendung

zu übernehmen, vom Vorhandensein des objektiven

Tatbestandes einer Ehrverletzung abhängig gemacht

wird. Die Bejahung dieser Voraussetzung bildet dem-

nach zunächst lediglich das Motiv für die entsprechende

prozessuale Auflage an den Herausgeber oder Redaktor.

Wenn sie daneben als verbindliche Feststellung der

objektiven Vergehensmerkmale auch für das Haupt-

verfahren gilt, so hat sie doch insoweit nicht den Cha-

412

Staatsrecht.

rakter eines der unmittelbaren Verwirklichung durch

Vollstreckung fähigen Erkenntnisses, sondern eines

bIossen Zwischenentscheides, eines unselbständigen Teil-

urteils über einen für das Bestehen des behaupteten

Strafanspruchs wesentlichen Punkt. Als solches kann

sie aber nicht selbständig, sondern nur in Verbindung

mit einem verurteilenden Endentscheide im Haupt-

verfahren mit der staatsrechtlichen Beschwerde an-

gefochten werden. In diesem Sinne hat denn auch

das Bundesgericht schon wiederholt entschieden (vgl.

die Urteile in Sachen « Volksstimme aus dem Frick-

tal)) und «Neue Rheinfelder Zeitung» gegen W ald-

meier und Mitbeteiligte vom 25. Juni 1914 und in

Sachen Burkart gegen Degener vom 11. Juni 1915). Muss

eine solche nachträg1iche Anfechtung auch des Vor-

entscheides in Verbindung mit derjenigen des Endur-

teils, wie in den beiden .erstangeführten Entscheidungen

angenommen, sogar da zulässig sein, wo. der im Vor-

verfahren belangte Herausgeber oder Redaktor später

im Hauptverfahren selbst die strafrechtliche Verant-

wortlichkeit übernommen hat, so muss dies umso-

mehr gelten, wenn wie hier das Hauptverfahren sich

gegen eine andere Person richtet als das Vorverfah-

ren, für die die Feststellunge!l im letzteren schon des-

halb nicht massgebend sein können, weil sie darin

nicht Partei war und deshalb nicht die Möglichkeit

hatte, gegen dieselben ein 'Rechtsmittel zu ergreifen.

Auf den vorJiegenden Rekurs ist deshalb im ganzen

Umfange, auch soweit er die Frage des beleidigenden

Inhalts der Einsendung speziell für den Rekursbeklag-

ten betrifft, einzutreten.

2. -

In der Sache selbst ist zunächst mit den Vor-

instanzen davon auszugehen, dass die Angelegenheit

des Zusammenbruchs der Spar- und Leihkasse Brem-

garten die Oeffentlichkeit in hohem Masse beschäf-

tigte, dass Mitteilungen und Ansichtsäusserungen über

die mit der Liquidation der Kasse und der Verant-

Pressfreiheit, N° 54.

413

wortlichkeit ihrer Organe zusammenhängenden Vor-

gänge und Fragen sich deshalb zur öffentlichen Be-

kanntgabe in der Presse eigneten und an sich in den

Schutzbereich des Art. 55 BV fielen. Das trifft ins-

besondere auch zu für den Punkt, der den Gegenstand

des eingeklagten Artikels bildete, die Frage nämlich.

ob der von der Konkursverwaltung mit den Verwal-

tungsräten der Kasse abgeschlossene Vergleich von

der Gläubigerversammlung, die zur Beschlussfassung

darüber einberufen war, zu genehmigen sei. Diese

Frage durfte in der Presse erörtert und es durfte dazu

in diesem oder jenem Sinne Stellung genommen wer-

den, nicht nur wegen der grossen Zahl der beteiligten

Gläubiger, sondern auch deshalb, weil die Allgemein-

heit daran ein Interesse hatte und nahm. Der Artikel

hatte den offensichtlichen Zweck, die Verwerfung des

Vergleichsvorschlags herbeizuführen. Er bringt in der

Hauptsache eine, zwar einseitig vom Standpunkt der

Gläubiger aus geschriebene, aber inhaltlich durchaus

zulässige Kritik des Vergleichs, wobei namentlich die

von den Verwaltungsräten angebotenen Abfindungs-

summen als ungenügend hingestellt sind. Die Stelle,

derentwegen der Rekurrent der Ehrverletzung gegen-

über dem Kläger schuldig erklärt wurde, befindet

sich im Schlussatz des Artikels, der die moralische

Seite der Sache berührt. Sie gibt dem Gedanken Aus-

druck, dass nach einem gesunden Rechtsempfinden

die Leistungen der Mitglieder des Verwaltungsrates

zu ihren Verfehlungen und zu ihrem Vermögen nicht

im richtigen Verhältnis stünden. Der Satz hat also

keine selbständige Bedeutung und Absicht, sondern

ist lediglich ein neues verstärkendes Argument für

die Ablehnung des Vergleichs. Insbesondere war damit

kein Angriff auf die Ehre der Verwaltungsratsmit-

glieder bezweckt, sondern es werden ihre Verfehlungen

nur als Tatsache hingestellt, um sie in Beziehung zu

setzen zu den von ihnen gebotenen Leistungen. Auch

414

Staatsrecht.

vom Standpunkt der Pressfreiheit aus hatte sich der

Verfasser dabei immerhin an die Tatsachen zu halten,

er durfte nur sagen, was wahr war oder was er für wahr

halten durfte, und soweit er sich auf ein Urteil über

das Verhalten anderer einliess, musste es ein nach

den Tatsachen zulässiges Urteil sein. Nun hatte die

aargauische Staatsanwaltschaft auf Anzeige der Ver-

waltungsräte der Spar-

und Leihkasse Bremgarten

am 14. Juni 1913 verfügt, dass gegen den Buchhalter

Alois Bürgisser, den Kassier Josef Gehrig und den

Sekretär Moritz Koch Strafuntersuchung wegen Be':

trugs und Unterschlagung einzuleiten sei. Durch Ver-

fügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 1913 wurde

die Untersuchung dann auf die Verwaltungsräte der

Kasse ausgedehnt, wobei auf die §§ 48 bis 51 des EG

zum SchKG betreffen-d betrügerischen und leichtsin-

nigen Konkurs hingewiesen wurde. Es fanden bei diesen

Personen Haussuchungen statt, und sie" wurden als

Angeschuldigte einvernommen, so der Kläger Meier

erstmals am 17. Juli 1913, wobei er die Anzeige be-

stritt. Am 11. Februar 1914 erhob die Staatsanwalt-

schaft Kriminalklage gegen Alois Bürgisser und Josef

Gehrig wegen Betrugs und betrügerischen Bankerotts,

bezw. Beihülfe dazu, ferner gegen den Präsidenten

und drei Mitglieder des Ver-waltungsrates, Robert und

Otto Meienberg, Otto Gutzwiller und J osef Meier wegen

Betrugs und betrügerischel1 Bankerotts. Der Betrug

wurde in der Herausgabe falscher JahresbeIichte und

in unwahren Angaben an einer Aktionärversammlung

und in Bilanzen und Prospekten, der betrügerische

Bankerott in der Herausgabe falscher Jahresberichte

und eines falschen Prospekts, sowie in der Sanktio-

nierung einer wahrheitswidrigen Buchführung gefun-

den. Die Anklage wurde von der Anklagekammer am

6. April 1914 zugelassen. Ferner hatte die Staatsan-

waltschaft gleichzeitig am 11. Februar 1914 bei der

Anklagekammer verschiedene zuchtpolizeiliche Anträge

Pressfreiheit. N° 54.

415

gestellt, darunter gegen -'die andern Mitglieder des

Verwaltungsrates, F. Füglistaller, August Meier und

EmU Nauer wegen leichtsinnigen Bankerotts im Sinne

von § 51 a in Verbindung mit § 52 EG zum SchKG.

In diesem Stadium des Strafverfahrens wurde der ein-

geklagte Artikel geschrieben, also in einem Zeitpunkte,

da ein Teil der Verwaltungsräte wegen Betrugs un~

betrügerischen Bankerotts, der andere Teil wegen leicht-

sinnigen Bankerotts angeklagt war. In der Folge sind

auch alle Verwaltungsräte verurteilt worden, die ersten

vier kriminell wegen betrügerischen Bankerotts oder

Bc:ihülfe dazu, Robert Meienberg überdies wegen Be-

trugs und Vertrauensmissbrauchs, die andern drei

zuchtpolizeilich wegen leichtsinnigen Bankerotts. Dass

nun jemand, der wegen betrügerischen Bankerotts ver~

folgt und bestraft wird, sich den Vorwurf gefallen las-

sen muss, er habe in unerlaubter Weise fremde Gelder

missbraucht, ist ohne weiteres klar, zumal da es -sich

in der Hauptsache um gewagte und unzulässige Spe.,

kulationsgeschäfte handelte, die den Konkurs herbei-

geführt hatten. Sachlich war daher der in dem Schluss-

satz des eingeklagten Artikels enthaltene Vorwurf des

Missbrauchs fremder Gelder wahr und demzufolge

erlaubt. Und es frägt sich bloss, ob er die Schranke

des Erlaubten deshalb überschreite, weil einzelne Ver-

waltungsräte, darunter der Kläger Meier, nicht wegen

betrügerischen, sondern nur wegen leichtsinnigen Ban-

kerotts verfolgt und bestraft worden sind. Das ist aber.

wenn bei Beantwortung der Frage die besondere Stel-

lung und Aufgabe der Presse berücksichtigt wird. zu

verneinen. Einmal durfte vor der' öffentlichen Mei-

nung, an die sich der Artikel wendete und die die strat-

rechtlichen "Unterscheidungen nicht kennt, das Ver-

gehen des leichtsinnigen Bankerotts wohl auch mit

dem Ausdruck des unerlaubten Missbrauchs fremder

Gelder bezeichnet werden, zum al wenn man bedenkt,

dass das Geschehenl8ssen im vorliegenden Fall eben-

AS 47 I -

Ur21

28

416

Staatsrecht.

falls pflichtwidrig und strafwürdig war. Sodann aber

fällt entscheidend in Betracht. dass gegenüber einem

Teil der Verwaltungs räte der Vorwurf auch in seinem

wörtlichen Sinne begründet war. Für den Zweck, den

die Veröffentlichung des Artikels verfolgte, handelte

es sich aber nicht darum den einzelnen Verwaltungs--

räten ihre Verfehlungen vorzuhalten, sondern nur darum

zu zeigen, dass die Verwaltungsräte wegen der vor-

gekommenen Fehler mehr leisten sollten. In dieser

Beziehung bildeten sie eine Einheit, ",ie denn auch der

Vergleich von allen Verwaltungsräten zusammen an-

geboten wurde.· Es bedentet nun wohl eine tatsäch-

liche Ungenauigkeit, wenn bei Bezeichnung der Ver-

fehlungen, die mit den angebotenen Leistungen ver-

glichen wurden, ein Ausdruck gebraucht wurde, der,

wörtlich genommen, nur für einen Teil der Verwal-

tungsräte zutraf. Allein da es sich um eine Frage han-

delte, bei der die Verwaltungsräte sich in gleicher Stel-

lnng befanden, ist die Ungenauigkeit begreiflich und

verzeihlich, 'wie denn solche Verallgemeinerungen und

Unstimmigkeiten in der öffentlichen Diskussion die-

ser eigentümlich und üblich sind. Daraus einen An-

griff auf die Ehre derjenigen herauszulesen, die nicht

in gleichem Masse fehlbar waren, geht daher nicht an,

wenn man der Eigenart der öffentlichen Diskussion,

die durch die Pressfreiheit gewahrt werden soll, Rech-

nung tragen will. Auf der Seite des Verwaltungsrates

waren schwere Verfehlungen vorgekommen, die den

in dem Artikel gebrauchten Ausdruck wohl recht-

fertigen. Das war das wesentliche des umstrittenen

Satzes. Darauf, ob alle Verwaltungsräte in gleicher

\Veise fehlbar seien, kam dem Zwecke des Artikels

nach nichts an, und es wurde damit auch beim Leser

nicht der Eindruck geweckt, dass sie sämtlich in gwi-

eher Weise bei der unerlaubten Verwendung der Gel-

der der Kasse beteiligt waren. Wenn daher in der frag··

lichen Stene nicht zwei Kategorien von Verwaltungs-

Pressfreiheit. N° 54.

417

räten unterschieden wurden, nach' dem Grad des Ver-

schuldens, wie es sich bei der Untersuchung über die

strafrechtliche Verantwortlichkeit ergab, so erhielt da-

mit die Stelle nicht den Charakter der Ehrverletzung

gegenüber den

minderschuldigen

Verwaltungsräten,

sondern sie behielt das Wesen eines, zwar verallge-

meinernden, aber doch erlaubten Hinweises auf eine

wirklich vorhandene Situation. Indem die Vorinstanzen

aus der dem Verwaltungsrat insgesamt zur Last ge-

legten Verfehlung herauslesen, dass jedem einzelnen

vorgeworfen werde, er habe sich in der erwähnten

Att vergangen, schälen sie aus der fraglichen Stelle

etwas anderes heraus, als was bei unbefangener Be-

trachtung und bei Berücksichtigung des Zusammen-

hangs und des Zwecks der Veröffentlichung darin zu

erblicken ist. Dass an einer frühem Stelle des Artikels

der Kläger neben einem andern Verwaltungsrat -

der zu den schwerer belasteten gehörte -

besonders

genannt ist, genügt für die beanstandete Auslegung

nicht, da dort lediglich gesagt war, dass die beiden

nach ihren Vermögensverhältnissen mehr leisten könn-

. teu. Allerdings wird im Schlussatz auch wieder auf das

Missverhältnis zwischen dem Vermögen und den im

Vergleich angebotenen Leistungen der Verwaltungsräte

hingewiesen. Allein das rechtfertigt doch nicht die

Annahme, dass durch den gegen die Gesamtheit der

Verwaltungsräte erhobenen Vorwurf jeder einzelne. und

speziell der Kläger als in gleichem Masse schuldig hin-

gestellt werden wolle, oder dass notwendig der Vorwurf,

wie er erhoben war, auf jeden einzelnen bezogen wer-

den musste. Wenn es dem Kläger daran lag, die von

den Strafbehörden vorgenommene Scheidung der Ver-

waltungsräte in zwei Kategorien auch vor der Oef-

fentlichkeit festzustellen, so war das geeignete :Mittel

dazu nicht eine Klage wegen Pressinjurie, sondern

eine öffentliche Berichtigung der ungenauen Sach-

darstellung. Man würde eine gebräuchliche und zur

418

Staatsrecht.

Erfüllung ihrer Aufgabe

wohl nicht entbehrliche

Lizenz der Presse beschneiden, wenn man es zuliesse,

dass aus einem allgemein gehaltenen, moralisierenden

Schlussatz eines im ganzen nicht zu beanstandenden

Artikels ein nicht völlig zntreffender, zu allgemeiner

Ausdruck herausgegriffen würde, um daraus einen

Angriff auf die Ehre der durch die Ungenauigkeit Be-

troffenen herzuleiten, wie denn auch die beiden andern

in gleicher Lage befindlichen Verwaltungsräte einen

solchen in dem Artikel nicht gefunden haben (vgl. hiezu

AS 24 I S. 52 und die Urteile des Bundesgerichts vom

11. Juni 1915 i. 5. Burkart gegen Degener, vom 19. Ok-

tober 1916 i. S. Jäger gegen Bugmann).

.

Handelt es sich demnach um eine nach Art. 55 BV

erlaubte Meinungsäusserung, so muss das angefoch-

tene Urteil schon deshalb aufgehoben werden und

braucht auf die weitere Rüge der Verletzung von

Art. 4 BV nicht eingetreten zu werden.

Mit der Aufhebung der Verurteilung fallen auch

die an sie hinsichtlich der Kosten geknüpften pro-

zessualen Nebenfolgen dahin. Es wird Sache des Ober-

gerichts sein, über diesen Punkt auf Grund des bundes-

gerichtlichen Urteils neu zu entscheiden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das ange-

fochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau

vom 17. Juni Hl21 aufgehoben.

Gerichtsstand. No 55.

V. GERICHTSSTAND

FOR

55. Urteil. vom 29. Dezember 1921 i. S. Zürcher

gegen Zürcher.

419

V~rentscheid einer Appellationsinstanz, wodurch die untere

Instanz angewiesen wird, eine Streitsache vorläufig zum

Zweck der Beurteilung der Kompetenzfrage an Hand zu

nehmen; anfechtbare Verfügung im Sinne des Art. 178

ZUf. lOG. -

Zulässigkeit der Anfechtung dieses Entscheides

wegen unrichtiger Anwendung einer eidgenössischen Ge-

richtsstandsnorm (Art. 144 ZGB). -

Prüfung der Frage

des Wohnsitzes der Ehefrau bei Beurteilung der Kompetenz

für eine von ihr. erhobene Scheidungsklage. Ist die Ehefrau

durch eine nach Art. 169 ZGB getroffene richterliche Ver-

fügung aufgefordert worden, zu ihrem Ehemann zurück-

zukehren, so steht für den Scheidungsrichter fest, dass sie

hisher nicht berechtigt war, vom Ehemann getrennt zu

leben.

.:1. -

Der Rekurrent wohnt in Zug und ist mit der

Rekursbeklagten verheiratet. Im April 1920 verliess

ihn diese und siedelte nach Olten über. Darauf stellte er

beim Kantonsgerichtspräsidium von Zug das Gesuch,

die Rekursbeklagte sei gerichtlich zur Rückkehr auf-

zufordern. Diese ersuchte ihrerseits um die Bewilligung

zum Getrenntleben und um Zusprechung eines Unter-

haltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsprozesses.

Das Kantonsgericht von Zug erkannte am 9. Juli 1920 :

" 1. Dem Begehren des Rekurrenten auf richterliche

Aufforderung an die Rekursbeklagte zur Rückkehr wird

im Sinne der Ef!'ägungen (auf Grund von Art. 169 ZGB)

entsprochen. 2. Die Begehren der Rekursbeklagten

auf Bewilligung zum Getrenntleben und auf Bezahlung