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Staatsrecht.
15. Urteil vom 19. Februar 1915 i. S. Eheleute Ferraris.
Art. 189, Abs. 3 OG. Umfang der darin vorgesehenen Kogni-
tion des Bundesgerichts in Gerichtsstandsfragen. -
Aus-
legung der Vorschrift des Art. 25, Abs. 2 ZGB, wonach die
Ehefrau einen selbständigen Wohnsitz haben (und folglich
gemäss Art. 144 1. c. auch dort Scheidungsklage anheben)
kami, wenn sie berechtigt ist, vom Manne getrennt zu leben.
Die fragliche Berechtigung setzt das Vorliegen obj ektiver
die Trennung rechtfertigender Gründe voraus. Die blosse
Einwilligung des Ehemanns zum Getrenntleben genügt
nicht. -
Die aus Art. 170, Abs. 2 ZGB resultierende Be-
rechtigung zum Getrenntleben fällt mit der Abweisung
bezw. dem Rückzug der Klage ohne weiteres dahin.
A. -
Der Rekurrent Dr. Ernst Ferraris hat sich am
7. April 1902 mit der Rekursbeklagten Marta geb. Wyss
verehelicht. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegan-
gen : Marta Rosa, Ernesto Federico und Felice Franco.
Nach dem Eheabschluss zogen die Eheleute nach Lugano,
wo der Mann seinen Beruf als Arzt ausübte und noch
ausübt. 'Vegen eingetretener Zerwürfnisse verliess die
Ehefrau im Oktober 1911 ihren Mann und kehrte zu ihren
Eltern nach Zürich zurück. Infolgedessen reichte der Re-
kurrent am 31. August 1912 beim Prätor von Lugano-
Stadt gestützt auf Art. 142 ZGB die Scheidungsklage ein,
worauf die Rekursbeklagte am 25. November 1912 mit
einer 'Widerklage anwortete. Am 12. April 1913 erschienen
dann die Parteien -
der Rekurrent mit seinem Anwalt
und der Anwalt der Rekursbeklagten -
vor dem Prätor
und gaben nachstehende Erklärung zu Protokoll :
» Die Parteien erklären ihre gegenseitigen Scheidungs-
begehren, dem Richter eingereicht am 31. August und
25. November, zur ü c k z u z i ehe n, und vereinbaren
im übrigen was folgt:
(~ 1. Herr Dr. Ferraris gibt seine Zustimmung dazu, dass
seine Ehefrau auch weiterhin getrennt von ihm in Zürich
lebe (abbia a continuare a vivere da lui separata a Zurigo)
bis sie sich aus freiem Willen entschliessen kann, nach
ud"ichtsstand. N° 15.
Lugano zurückzukehren, um mit ihrem Manne :usa~e~
zuleben (flnche di sua spontanea volonta le pIacera dl fl-
tom are a convivere presso il marito a Lugano).
2. Inbezug auf die Kinder wird vereinbart, d.ass der
Knabe Federico bei seinem Vater in Lugano bleIbt und
der Knabe Franco bei seiner Mutter in Zürich. Das Mäd-
chen Rosa bleibt beim Vater, bis es die Elementarschule
vollendet hat, d. h. voraussichtlich noch zwei Jahre. Dann
begibt es sich zur Mutter nach Zürich für drei Jahre, um
die Sekundarschule zu absolvieren, und wird hierauf zum
Vater zurückkehren, sofern inzwischen das Zusammen.,.
leben zwischen den Ehegatten nicht wieder hergestellt
sein wird.
3. Die Kosten werden gegenseitig als kompensiert
erklärt.)}
Während der Hängigkeit des Scheidungsprozesses hatte
die Rekursbeklagte ihre Schriften (Heimatschein und
Familienschein) herausgenommen und sie am 1. ~n?
13. März 1913 in Zürich bei der zuständigen Pohzel-
behörde deponiert.
.,.
Am 6. März 1914 leitete sie sodann beIm BeZIrksgerIcht
Zürich neuerdings Scheidungsklage ein, indem sie sic~
darauf berief, dass sie zufolge des Vergleichs vom 12. AprIl
1913 berechtigt sei, von ihrem Manne getrennt zu leben,
und daher im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB einen selb-
ständigen Wohnsitz in Zürich begründet habe, weshalb
gemäss der Regel von Art. 144 ebenda, wonach die Sch.ei-
dungsklage am Wohnsitz des klagenden Ehegatte~ em-
zuleiten sei, die zürcherischen Gerichte für die ScheIdung
zuständig seien.
Das Bezirksgericht Zürich III. Abteilung wies jedoch
durch Beschluss vom 18. Juni 1914 gemäss Antrag des
Ehemanns die Klage mit der Begründung von der Hand,
dass die Berechtigung zum Getrenntleben im Sinne von
Art. 25, Abs. 2 ZGB nur durch eine richterliche Bewilli-
gung nach Art. 170 ebenda hergestellt werden könn.~.
Nachdem eine solche hier nicht vorliege, könne der Kla-
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gerin ein selbständiger Wohnsitz nicht zuerkannt werden
und habe sie daher am Wohnsitze des Ehemanns, der
nach Art. 25 Abs. 1 auch als der ihre gelte, zu klagen.
Auf Rekurs der Ehefrau hob das Obergericht, I. Appel-
lationskammer am 28. Oktober 1914 diesen Beschluss
unter Auflage der gerichtlichen und aussergerichtlichen
Kosten an den beklagten Ehemann auf und wies das Be-
zirksgericht an, die Klage zu behandeln. Aus der Moti-
vierung des obergerichtlichen Entscheides ist hervorzu-
heben: ob die Entgegennahme des Vergleiches vom 12.
April 1913 durch den Prätor eine gerichtliche Bewilligung
zum Getrenntleben bedeute, wie im Rekurse behauptet
werde, sei nicht sicher. Es komme auch nichts darauf an.
Denn die Ehefrau sei nicht nur dann im Sinne von Art. 25
Abs. 2 ZGB berechtigt, getrennt zu leben, wenn der
Richter sie dazu ermächtige, sondern diese Berechtigung
bestehe jedenfalls nach Art. 170 eben da auch dann, wenn
ihre Gesundheit, ihr guter Ruf oder ihr wirtschaftliches
Auskommen durch das Zusammenleben ernstlich ge-
fährdet werden oder wenn einer der Ehegatten· Klage auf
Scheidung oder Trennung erhoben habe. Dass ausser der
Ermächtigung des Richters nur diese Bedingungen
zum Getrenntleben berechtigten, stehe im Gesetze nicht.
Die Berechtigung dazu kön~e demnach auch noch aus
a n der e n Tatsachen hergeleitet werden. Als eine solche
Tatsache erscheine insbesondere die Ein will i gun g
des Ehe man n s. Da' die Pflicht zum Zusammen-
leben nur gegenüber dem anderen Ehegatten bestehe und
nur dieser befugt sei, deren Erfüllung zu fordern. müsse
er folgerichtig auch darauf verzichten und dadurch der
Ehemann der Frau die Befugnis zur Begründung eines
selbständigen Wohnsitzes einräumen können. Dass die
Klägerin einen selbständigen Wohnsitz angenommen habe,
ergebe sich aus der Tatsache der Trennung und deren
Dauer.
B. -
Gegen den Entscheid des Obergerichts hat Dr.
Ferraris am 26. November 1914 unter Berufung auf Art. 189
Gerichtsstand. N° 15.
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Abs. 3 OG die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen, mit dem Antrage, ihn aufzuheben und
zu erkennen, dass die zürcherischen Gerichte zur Behand-
lung der Ehescheidungsklage der Frau Ferraris nicht zu-
ständig seien, unter Kostenfolge für alle Instanzen. Er
hält daran fest, dass es für die in Art. 25, Abs. 2 ZGB vor-
ausgesetzte « Berechtigung» der Ehefrau, getrennt zu
leben, vom Falle des A-rt. 170 Abs. 2 ZGB abgesehen, stets
einer r ich t e rl ich e n Ermächtigung (Trennungsurteil
nach Art. 146 oder Verfügung nach Art. 169, 170 Abs. 1),
eventuell zum mindesten des Vorliegens sachlicher
Gründe im Sinne der letzterwähnten Vorschrift bedürfe.
Die blosse Einwilligung des Ehemanns könne dazu nie-
mals genügen, weil die vom Gesetz statuierte Pflicht zum
Zusammenleben zwingenden Charakter habe und auf
deren Erfüllung daher nicht verzichtet werden könne.
Da jene Voraussetzungen hier nicht gegeben seien, indem
in der biossen Entgegennahme des Vergleiches durch den
Prätor unmöglich eine richterliche Errrlächtigung zum
Getrenntleben erblickt werden könne und objektive
Grunde für letzteres nicht geltend gemacht worden seien
und nicht bestünden, könne daher von einem selbstän-
digen Wohnsitze der Rekursbeklagten nicht die Rede sein,
sondern teile sie rechtlich den Wohnsitz ihres Mannes,
weshalb nur die tessinischen Gerichte für die Scheidung
zuständig seien. Dass die Deposition der Ausweisschriften
in Zürich während der Pendenz des frühem Scheidungs-
prozesses erfolgt sei, ändere daran nichts, da die aus jenem
Prozesse resultierende Berechtigung zum Getrenntleben
nach Art. 170 Abs. 2 mit dem Rückzug der Klagen wieder
dahingefallen sei.
C. -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Ge-
genbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Frau
Ferraris hat beantragt, auf den Rekurs nicht einzutreten,
eventuell ihn als unbegründet abzuweisen. Zur Unter-
stützung des ersteren Antrages wird geltend gemacht, dass
Art. 189 Abs. 3 OG im Zusammenkang mit Art. 175
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ebenda auszulegen sei und das Recht des Bundesgerichts
zum Einschreiten sich demnach auch in Gerichtsstands-
fragen auf diejenigen Fälle beschränke, wo ein verfas-
sungsmässiges Recht des Rekurrenten, ein Konkordat
oder ein Staatsvertrag verletzt worden sei, was hier nicht
behauptet werde und· nicht zutreffe. Auf die zur Sache
selbst gemachten Ausführungen wird, soweit sie wesent-
lich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen Be-
zug genommen werden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtspre-
chung festgehalten hat und sich überdies ohne weiteres
aus dem Zusammenhang-von Art. 189 Abs. 3 OG mit dem
vorhergehenden Abs. 2 des nämlichen Artikels ergibt,
b~schränkt sich seine Kognition in Gerichtsstandsfragen
nIcht darauf zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Entscheid mit einer Verfassungs- oder Konkordatsvor-
schrift oder einer staatsvertraglichen Bestimmung im
Widerspruch stehe, sondern es kann mit der staatsrecht-
lichen Beschwerde -
beim Vorliegen der übrigen for-
mellen Voraussetzungen des Rechtsmittels -
auch die
Verletzung solcher Gerichtsstandsnormen gerügt werden,
die lediglich in einem Bundesg e set z e enthalten sind
(vergl. die Urteile AS 21 I S.,255, 33 I S. 348/9; ferner
AS 25 I S. 30, 26 I S. 50, 38 I S. 83, 87, 379, 388, 36 I
S. 246, auf deren Erwägungen statt weiterer Ausführun-
gen zu verweisen ist). Da sich die vorliegende Beschwerde
auf die Behauptung unrichtiger Anwendung und Ausle-
gung einer solchen Norm, nämlich der Regel des Art. 144
ZGB, wonach für die Scheidungsklage der Richter am
Wohnsitz des klagenden Ehegatten zuständig ist, stützt,
erweist sich die von der Rekursbeklagten gegen die for-
melle Zulässigkeit des Rechtsmittels erhobene Einwen-
dung als unbegründet und ist auf die Sache selbst ein-
zutreten.
Gerichtsstand. N0 15.
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2. -
(Ausführungen darüber, dass in der Entgegen-
nahme des Vergleiches durch den Prätor von Lugano
keine richterliche Ermächtigung zum Getrenntleben er-
blickt werden könne).
3. -
Ebenso hält das weitere Argument der Rekurs-
beklagten, dass sich der Erwerb eines selbständigen
Wohnsitzes durch sie und dessen Fortdauer aus Art. 170
Abs. 2 ZGB, d. h. aus der früheren Scheidungsklage ergebe,
nicht Stich. Gemäss ausdrücklicher Bestimmung des
erwähnten Artikels beschränkt· sich die aus der Einlei-
tung einer Scheidungsklage folgende Berechtigung der
Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
auf « die D aue r des R e c h t s s t r e i t s », und fällt
demnach mit der Abweisung deF K;Iage oder deren Rück-
zug dahin. Der vom zilrcherischen Obergericht in dem
von der Rekursbeklagten erwähnten Urteil in Sachen
Eheleute Bertschinger (Schweiz. Jur.-Zeitg. 1914 S. 8 ff.)
eingenommene abweichende Standpunkt, wonach der von
der Ehefrau infolge des Scheidungsprozesses begründete
selbständige Wohnsitz solange weiterbestehen soll, «bis
sich bei den Ehegatten eine Gesinnung eingestellt hat,
mit der sich ein aufrichtiges Zusammenleben verträgt)},
ist mit dem Wortlaute des Gesetzes nicht vereinbar.
4. -
Zu prüfen bleibt demnach lediglich, ob nicht die
Berechtigung der Rekursbeklagten, vom Rekurrenten
getrennt zu leben, wie dies der angefochtene Entscheid
annimmt, aus dem Inhalt des Vergleiches vom 12. April
1913, d. h. der darin liegenden Einwilligung des Ehemanns
folge. Auch dies ist zu verneinen. Wie der R~kurrent zu-
treffend hervorhebt, hat die Regel des Art. 25 Abs. 1 ZGB,
wonach als Wohnsitz der Ehefrau, unter Vorbehalt der
Ausnahmen des Art. 2 eben da, derjenige des Ehemannes
gilt, ihren Grund im Wesen der Ehe als einer ungeteilten
Lebensgemeinschaft. Zu dieser Gemeinschaft gehört die
Gemeinsamkeit der Wohnung und des Haushalts, das häus-
liche Zusammenleben. Die Gesetzesbestimmungen, welche
sich auf die dahingehende Verpflichtung der Ehegatten
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Staatsrecht.
beziehen, sind, weil in höheren sittlichen Rücksichten
begründet, zwingender Natur. Sie können daher nicht
durch Vertrag ausser Kraft gesetzt werden. Insbesondere
ist ein Verzicht des Ehemanns auf die ihm nach Art. 160
ZGB zustehende Befugnis, die gemeinsame eheliche Woh-
nung zu bestimmen, ausgeschlossen, weil diese Befugnis
sich nicht als ein beliebiger Verfügung unterliegendes sub-
jektives Recht darstellt, sondern eine ihm im Interesse
der Durchführung und Erhaltung der ehelichen Gemein-
schaft anvertraute Macht ist, deren Ausübung nicht dem
Belieben der Ehefrau ausgeliefert werden kann. Wenn Art.
25 Abs. 2 ZGB der Ehefrau die Möglichkeit der Begrün-
dung eines selbständigen Wohnsitzes für den Fall gibt,
als sie ({berechtigt ist, vom Ehemanne getrennt zu leben»,
so kann unter dieser «-Berechtigung» somit nicht eine
blosse dahingehende Ermächtigung des Ehemannes ver-
standen sein, sondern es bedarf zu deren Begründung ob-
jektiver Tatsachen, denen das Gesetz die
Bedeutung eines die Aufhebung der häus-
lichen Gemeinschaft rechtfertigenden
G run des z u e r k e n n t (vgl. ENDEMANN, Lehrbuch
des bürgerlichen Rechts 9. Auf!. Bd. 11 2. Abtl. S. 290 ff.
insbes. S. 298/9 und S. 304, dessen Ausführungen, weil
auf allgemeinen Erwägungen beruhend, auch für das
schweizerische Recht zutreffen; ferner EGGER, Kommen-
tar zu Art. 25 Nr. 2 d und zu ~rt. 170 Nr. 2, der im Gegen-
satz zur Behauptung der Rekursbeklagten ebenfalls ver-
tragliche Vereinbarungen über das Getrenntleben nicht
schlechthin, sondern nur insofern zulassen will, als sie mit
dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft verträglich sind,
« durch überwiegende Interessen » gerechtfertigt werden).
Für diese Auffassung spricht auch die E n t s t e h u n g s-
g e s chi c h t e der Vorschrift, wie sie aus den Vorent-
würfen, den Beratungen der Expertenkommission und
dem Entwurfe des Bundesrats von 1904 hervorgeht. Da-
nach lautete der heutige Art. 25 Abs. 2 (damals Art. 22,
Abs. 2) ursprünglich : « Solange der Ehemann keinen
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Gerichtsstand. N° 15.
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Wohnsitz hat oder die Ehefrau beg r ü n d e t e r W eis e
von ihm g e t ren nt leb t, kann die Ehefrau einen
selbständigen Wohnsitz haben I), während der heutige
Art. 170 (damals Art. 193) folgendermassen gefasst war :
« Wird das Wohl eines Ehegatten durch das Zusammen-
leben in der häuslichen Gemeinschaft mit dem anderen
ernstlich gefährdet, so kann der Richter eine vorüber-
gehende Trennung dieser Gemeinschaft gestatten». In
der Sitzung der Expertenkommission vom 8. Oktober 1901
wurde von einem Mitglied bemerkt, wenn in Art. 22
Abs. 2 der Fall des Art. 193 gemeint sei, so sollte auf letz-
teren verwiesen werden, worauf der Referent erwiderte,
man habe auch auf den Fall Rücksicht nehmen wollen,
wo die Frau tatsächlich getrennt lebe und der Richter
n ach her e n t s ehe i d e, das s die s beg r ü n -
d e t e r w eis e g e s c h ehe n sei. Diese Auffasung
wurde von einigen Mitgliedern unterstützt, während
andere wünschten, dass die Fähigkeit der Ehefrau zur
Begründung eines selbständigen Wohnsitzes auf die Fälle
richterlicher Bewilligung des Getrenntlebens beschränkt
werden möchte. Ein Beschluss wurde nicht gefasst, son-
dern der Artikel an das Bureau zurückgewiesen. Infolge-
dessen schlug die Subkommission in der Sitzung vom
12. Oktober 1901'vor, denselben dahin zu fassen, dass
« solange der Ehemann keinen Wohnsitz habe oder die
Ehefrau g e set z I ich b e r e c h t i g t sei, von
ihm g e t ren n t z u leb e n, sie einen selbständigen
Wohnsitz haben könne I), ferner Art. 193 durch einen
neuen Absatz des Wortlauts zu ergänzen : « Die Ehefrau
ist nicht verpflichtet, dem Ehemann an seineniWohnsitz
oder in seine Wohnung zu folgen, wenn Gesundheit, guter
Ruf oder wirtschaftliches Auskommen ihrer selbst oder
der Kinder dadurch ernstlich gefährdet würden, sowie
wenn die Ehefrau auf Scheidung geklagt hat ». Auch diese
Redaktion stiess indessen auf Widerspruch, indem ein
Kommissionsmitglied beantragte, das Wort « gesetzlich »
vor « berechtigt » in Art. 22 Abs. 2 zu streichen, weil sonst
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die Meinung hervorgerufen werden könnte, die Berechti-
gung sei nU:r gegeben, wenn sie in einer speziellen Bestim-
mung des Gesetzes eingeräumt sei, ein anderes noch wei-
tergehend vorschlug, zu sagen: «(kraft Einwilligung des
Ehemanns oder sonst berechtigt ist, getrennt zu leben »,
ein Antrag, der von dritter Seite mit der Begründung
bekämpft wurde, dass ein solcher Grundsatz, wonach für
die Frau durch blosse Einwilligung des Mannes ein selb-
ständiges Recht' geschaffen würde, keinem Gesetze der
Welt bel<annt sei, ~ondern überall dafür bestimmte objek-
tive Gründe gefordert würden. Da. sich bei der Debatte
zeigte, dass die Frage besser im Zusammenhang mit den
Bestimmungen über die Wirkungen der Ehe entschieden
werde, beschloss man, die weitere Behandlung bis dahin
zu verschieben. In der Sitzung vom 21. Oktober 1901
beantragte dann der Referent im Anschluss an Art. 193
einen neuen Art. 193 bis des IIrhalts aufzunehmen: « Zu
getrenntem Wohnen ist ein Ehegatte gegenüber dem an-
deren herechtigt : 1. wenn und solange Gesundheit, guter
Ruf oder wirtschaftliches Auskommen se'iner selbst oder
der Kinder durch das Zusammenleben mit dem anderen
Ehegatten ernstlich gefährdet wird; 2 .. wenn der Richter
zum Schutze der Interessen der Ehegatten und der ehe;.
lichen Gemeinschaft das Getrenntleben gestattet; 3. wenn
eine Scheidungsklage eingereicht worden ist», in der
Meinung, dass dann Art. 25 Abs. 2 und 193 unver.ändert
bleiben könnten, ausgenommen die Einschaltung des
Wortes « bekannten » vor « Wohnsitz » im ersteren. Dieser
Vorschlag fand die Billigung der Kommission. Der Ent-
wurf des Bundesrates von 1904 brachte dann für Art. 22
Abs. 2 die heutige Fassung, während die von der Exper-
tenkommission beschlossenen Art. 193 und 193 bis. in den
heutigen Art. '170 zusammengezogen wurden.
Aus diesen Feststellungen erhellt .einerseits, dass.
man die Fähigkeit der Ehefrau zur Begründung eines
selbständigen Domizils zwar nicht etwa, wie (fifferste In-
stanz und .der Rekurrent annehmen,. von einer vorher-
Gerichtsstand. Na 15.
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gehenden richterlichen Bewilligung des Getrenntlebens
abhängig machen wollte - wäre das beabsichtigt gewe-
sen, so hätte man zweifellos angesichts der in der· Bera-
tung zu Tage getretenen Meinungsverschiedenheiten an
Stelle der Worte « berechtigt ist, getrennt zu leben)} in
Art. 25 Abs. 2 und «(berechtigt, den gemeinsamen Haus-
halt aufzuheben}) in Art. 170 Abs. 1 eine andere Aus-
~rucksweise gewählt -, sondern dass dafür grundsätz-
hch schon die objektive Begrundetheit des Getrennt-
lebens genügen sollte; a n der e r sei t s aber auch, dass
man der Ehefrau jene Fähigkeit nur für diesen Fall
d. ~. beim Vorliegen sachlicher, die· Trennung recht~
fertIgender Gründe und nicht schon gestützt auf eine
blosse Ermächtigung des Ehemanns zuerkennen wollte.
Die Einwilligung des Ehemanns kann demnach nie einen
selbständigen Grund für die Berechtigung zum Getrennt-
leben, sondern höchstens ein Indiz dafür bilden, dass die
von der Ehefrau geltend gemachten s ach li c h e n
Grün~e für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
wirklich vorhanden sind.
Ob als solche Gründe lediglich die in Art. 170 Abs. 1 ZGB
aufgeführten oder auch noch andere in Betracht gezogen
werden dürfen, kann im vorliegenden Falle dahingestellt
bleiben. Denn die Rekursbeklagte hat die Berechtigung
zum Getrenntleben, von den in den Erwägungen 2 und 3
zurückgewiesenen Argumenten abgesehen, auschliesslich
aus der Einwilligung des Ehemanns hergeleitet. Irgend-
welche 0 b j ekti v e Momente, welche die Trennung als eine
berechtigte nach Massgabe der obenstehenden Ausfüh-
rungen erscheinen liessen, hat sie nicht angeführt, son-
dern sich noch in der Rekursantwort ausdrücklich gewei-
gert, es zu tun, mit der Begründung dass sie darüber im
Scheidungsprozesse Aufschluss geben werde. Da die Gel-
tendmachung und der Nachweis solcher Tatsachen die
notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des
Art. 25 Abs. 2 ZGB bilden würde, muss demnach ange-
nommen werden, dass ihr ein Recht, getrennt zu leben,
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Staatsrecht.
im Sinne der letzteren Vorschrift und damit auch die Fä-
higkeit, einen eigenen Wohnsitz zu begründen, seit dem
Wegfall des früheren Scheidungsprozesses nicht mehr zu-
stand. Ist dem so, so muss sie aber die Scheidungsklage
nach Art. 1441. c. in Lugano anheben, weil in diesem Falle
der Wohnsitz des Ehemanns auch als der ihre gilt.
Es braucht daher auf die weitere Frage, ob die sons-
tigen Voraussetzungen für die Begründung. eines W ohn-
sitzes in Zürich nach Massgabe von Art. 23 ZGB -
Auf-
enthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens (vg1. dazu
EGGER zu Art. 25 Nr. 2 litt. d letzter Absatz) - gegeben
wären, nicht eingetreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
ex k a n n t :
Der Rekurs wird gutgeheissel1 und es werden dem-
gemäss die zürcherischen Gerichte als zu Behandlung der
vorliegenden Ehescheidungsklage unzuständig erklärt.
16. Sentenza 18 ma.rzo 1915. Causa Balestra.-Binda.
contro De Agostini.
Negata esecuzione di sentenze estere prolate in confronto di
cittadini svizzeri aventi il loro domiciIio in Isvizzera. -
Facolta deI giudice di exequatur di controllare I'esistenza
dei requisiti dell'art. 59 CF e l'invocazione di eventuali
contratti di revoca di foro. -
Competenza deI Tribunale
federale per esaminare simili ricorsi.
A. -
Con istanza 16 giugno 1914 la Ditta Balestra-
Binda chiedeva aHa Camera civile di Appello deI Can-
tone Ticino ehe venisse accordata forza esecutiva nel
Ticino ad una sentenza 26 febbraio-5 marzo 1914 deI
Tribunale civile epenale di Milano, colla quale l'impie-
gato della Ditta istante e suo rappresentante per il Sud
dell'America, De Agostini Augusto, era stato rieo-
Gerichtsstand. N° 16.
111
nosciuto debitore e condannato a pagare a Balestra la
somma di lire 3220.29, oltre gli interessi eie' spese.
somma dipendente da liquidazione di conti. Davanti
il Tribunale di Milano il eonvenuto aveva opposto, oltre
all'impugnativa deI credito, l'eccezione di incompetenza
deI giudice adito, affermando di avere il proprio domi-:-
cilio in Bellinzona e di non poter quindi essere conve-
nuto davanti il giudice italiano. Il Tribunale civile di
Milano respingeva tale eccezione facendo capo, prima
al disposto deli' art. 105 della Proc. civ. it., il quale sta-
bilisee che
«Lo straniero che non ha residenza nel regno pub
)} essere convenuto davanti le autorita giudiziarie deI
)} regno, ancorche non vi si trovi :
» 1° .
» 2° Se si tratti di obbligazioni, che abbiano oflgllle
)} da contratti 0 fatti seguiti nel regno, 0 che debbano
» avere esecuzione nel regno »,
ed invocando in secondo luogo una clausola di compe-
tenza convenzionale contenuta nel contratto di rappre-
sentanza, conchiuso a suo tempo fra Ia Ditta Balestra-
Binda ed il proprio impiegato. A proposito di questo
contratto (ehe non figura in atti) il Tribunale di Milano
aggiungeva, essere vero bens! che 10 stesso era stato
revocato con stipulazione successiva conchiusa a Cara-
cos, ma che ciö nondimeno Ia clausola di competenza
continuava a spiegare i suoi effetti ai fini della liquida-
zione delle reciproche partite di dare ed avere, ne aveva
quindi cessato di determinare Ia competenza deI giudice
italiano.
Chiamata a statuire sulla domanda di exequatur, Ia
Camera civile deI Tribunale di Appello deI Ticino si
rifiutava di accordare al giudizio· forza esecutiva ed
invocava in favore di questa sua tesi gli argomenti
seguenti:
L'art.59 CF garantisce al debitore solvibile, avente
domicilio stabile in Isvizzera, il diritto di essere conve-