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41_I_100

BGE 41 I 100

Bundesgericht (BGE) · 1915-02-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100

Staatsrecht.

15. Urteil vom 19. Februar 1915 i. S. Eheleute Ferraris.

Art. 189, Abs. 3 OG. Umfang der darin vorgesehenen Kogni-

tion des Bundesgerichts in Gerichtsstandsfragen. -

Aus-

legung der Vorschrift des Art. 25, Abs. 2 ZGB, wonach die

Ehefrau einen selbständigen Wohnsitz haben (und folglich

gemäss Art. 144 1. c. auch dort Scheidungsklage anheben)

kami, wenn sie berechtigt ist, vom Manne getrennt zu leben.

Die fragliche Berechtigung setzt das Vorliegen obj ektiver

die Trennung rechtfertigender Gründe voraus. Die blosse

Einwilligung des Ehemanns zum Getrenntleben genügt

nicht. -

Die aus Art. 170, Abs. 2 ZGB resultierende Be-

rechtigung zum Getrenntleben fällt mit der Abweisung

bezw. dem Rückzug der Klage ohne weiteres dahin.

A. -

Der Rekurrent Dr. Ernst Ferraris hat sich am

7. April 1902 mit der Rekursbeklagten Marta geb. Wyss

verehelicht. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegan-

gen : Marta Rosa, Ernesto Federico und Felice Franco.

Nach dem Eheabschluss zogen die Eheleute nach Lugano,

wo der Mann seinen Beruf als Arzt ausübte und noch

ausübt. 'Vegen eingetretener Zerwürfnisse verliess die

Ehefrau im Oktober 1911 ihren Mann und kehrte zu ihren

Eltern nach Zürich zurück. Infolgedessen reichte der Re-

kurrent am 31. August 1912 beim Prätor von Lugano-

Stadt gestützt auf Art. 142 ZGB die Scheidungsklage ein,

worauf die Rekursbeklagte am 25. November 1912 mit

einer 'Widerklage anwortete. Am 12. April 1913 erschienen

dann die Parteien -

der Rekurrent mit seinem Anwalt

und der Anwalt der Rekursbeklagten -

vor dem Prätor

und gaben nachstehende Erklärung zu Protokoll :

» Die Parteien erklären ihre gegenseitigen Scheidungs-

begehren, dem Richter eingereicht am 31. August und

25. November, zur ü c k z u z i ehe n, und vereinbaren

im übrigen was folgt:

(~ 1. Herr Dr. Ferraris gibt seine Zustimmung dazu, dass

seine Ehefrau auch weiterhin getrennt von ihm in Zürich

lebe (abbia a continuare a vivere da lui separata a Zurigo)

bis sie sich aus freiem Willen entschliessen kann, nach

ud"ichtsstand. N° 15.

Lugano zurückzukehren, um mit ihrem Manne :usa~e~­

zuleben (flnche di sua spontanea volonta le pIacera dl fl-

tom are a convivere presso il marito a Lugano).

2. Inbezug auf die Kinder wird vereinbart, d.ass der

Knabe Federico bei seinem Vater in Lugano bleIbt und

der Knabe Franco bei seiner Mutter in Zürich. Das Mäd-

chen Rosa bleibt beim Vater, bis es die Elementarschule

vollendet hat, d. h. voraussichtlich noch zwei Jahre. Dann

begibt es sich zur Mutter nach Zürich für drei Jahre, um

die Sekundarschule zu absolvieren, und wird hierauf zum

Vater zurückkehren, sofern inzwischen das Zusammen.,.

leben zwischen den Ehegatten nicht wieder hergestellt

sein wird.

3. Die Kosten werden gegenseitig als kompensiert

erklärt.)}

Während der Hängigkeit des Scheidungsprozesses hatte

die Rekursbeklagte ihre Schriften (Heimatschein und

Familienschein) herausgenommen und sie am 1. ~n?

13. März 1913 in Zürich bei der zuständigen Pohzel-

behörde deponiert.

.,.

Am 6. März 1914 leitete sie sodann beIm BeZIrksgerIcht

Zürich neuerdings Scheidungsklage ein, indem sie sic~

darauf berief, dass sie zufolge des Vergleichs vom 12. AprIl

1913 berechtigt sei, von ihrem Manne getrennt zu leben,

und daher im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB einen selb-

ständigen Wohnsitz in Zürich begründet habe, weshalb

gemäss der Regel von Art. 144 ebenda, wonach die Sch.ei-

dungsklage am Wohnsitz des klagenden Ehegatte~ em-

zuleiten sei, die zürcherischen Gerichte für die ScheIdung

zuständig seien.

Das Bezirksgericht Zürich III. Abteilung wies jedoch

durch Beschluss vom 18. Juni 1914 gemäss Antrag des

Ehemanns die Klage mit der Begründung von der Hand,

dass die Berechtigung zum Getrenntleben im Sinne von

Art. 25, Abs. 2 ZGB nur durch eine richterliche Bewilli-

gung nach Art. 170 ebenda hergestellt werden könn.~.

Nachdem eine solche hier nicht vorliege, könne der Kla-

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Staatsrecht.

gerin ein selbständiger Wohnsitz nicht zuerkannt werden

und habe sie daher am Wohnsitze des Ehemanns, der

nach Art. 25 Abs. 1 auch als der ihre gelte, zu klagen.

Auf Rekurs der Ehefrau hob das Obergericht, I. Appel-

lationskammer am 28. Oktober 1914 diesen Beschluss

unter Auflage der gerichtlichen und aussergerichtlichen

Kosten an den beklagten Ehemann auf und wies das Be-

zirksgericht an, die Klage zu behandeln. Aus der Moti-

vierung des obergerichtlichen Entscheides ist hervorzu-

heben: ob die Entgegennahme des Vergleiches vom 12.

April 1913 durch den Prätor eine gerichtliche Bewilligung

zum Getrenntleben bedeute, wie im Rekurse behauptet

werde, sei nicht sicher. Es komme auch nichts darauf an.

Denn die Ehefrau sei nicht nur dann im Sinne von Art. 25

Abs. 2 ZGB berechtigt, getrennt zu leben, wenn der

Richter sie dazu ermächtige, sondern diese Berechtigung

bestehe jedenfalls nach Art. 170 eben da auch dann, wenn

ihre Gesundheit, ihr guter Ruf oder ihr wirtschaftliches

Auskommen durch das Zusammenleben ernstlich ge-

fährdet werden oder wenn einer der Ehegatten· Klage auf

Scheidung oder Trennung erhoben habe. Dass ausser der

Ermächtigung des Richters nur diese Bedingungen

zum Getrenntleben berechtigten, stehe im Gesetze nicht.

Die Berechtigung dazu kön~e demnach auch noch aus

a n der e n Tatsachen hergeleitet werden. Als eine solche

Tatsache erscheine insbesondere die Ein will i gun g

des Ehe man n s. Da' die Pflicht zum Zusammen-

leben nur gegenüber dem anderen Ehegatten bestehe und

nur dieser befugt sei, deren Erfüllung zu fordern. müsse

er folgerichtig auch darauf verzichten und dadurch der

Ehemann der Frau die Befugnis zur Begründung eines

selbständigen Wohnsitzes einräumen können. Dass die

Klägerin einen selbständigen Wohnsitz angenommen habe,

ergebe sich aus der Tatsache der Trennung und deren

Dauer.

B. -

Gegen den Entscheid des Obergerichts hat Dr.

Ferraris am 26. November 1914 unter Berufung auf Art. 189

Gerichtsstand. N° 15.

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Abs. 3 OG die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen, mit dem Antrage, ihn aufzuheben und

zu erkennen, dass die zürcherischen Gerichte zur Behand-

lung der Ehescheidungsklage der Frau Ferraris nicht zu-

ständig seien, unter Kostenfolge für alle Instanzen. Er

hält daran fest, dass es für die in Art. 25, Abs. 2 ZGB vor-

ausgesetzte « Berechtigung» der Ehefrau, getrennt zu

leben, vom Falle des A-rt. 170 Abs. 2 ZGB abgesehen, stets

einer r ich t e rl ich e n Ermächtigung (Trennungsurteil

nach Art. 146 oder Verfügung nach Art. 169, 170 Abs. 1),

eventuell zum mindesten des Vorliegens sachlicher

Gründe im Sinne der letzterwähnten Vorschrift bedürfe.

Die blosse Einwilligung des Ehemanns könne dazu nie-

mals genügen, weil die vom Gesetz statuierte Pflicht zum

Zusammenleben zwingenden Charakter habe und auf

deren Erfüllung daher nicht verzichtet werden könne.

Da jene Voraussetzungen hier nicht gegeben seien, indem

in der biossen Entgegennahme des Vergleiches durch den

Prätor unmöglich eine richterliche Errrlächtigung zum

Getrenntleben erblickt werden könne und objektive

Grunde für letzteres nicht geltend gemacht worden seien

und nicht bestünden, könne daher von einem selbstän-

digen Wohnsitze der Rekursbeklagten nicht die Rede sein,

sondern teile sie rechtlich den Wohnsitz ihres Mannes,

weshalb nur die tessinischen Gerichte für die Scheidung

zuständig seien. Dass die Deposition der Ausweisschriften

in Zürich während der Pendenz des frühem Scheidungs-

prozesses erfolgt sei, ändere daran nichts, da die aus jenem

Prozesse resultierende Berechtigung zum Getrenntleben

nach Art. 170 Abs. 2 mit dem Rückzug der Klagen wieder

dahingefallen sei.

C. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Ge-

genbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Frau

Ferraris hat beantragt, auf den Rekurs nicht einzutreten,

eventuell ihn als unbegründet abzuweisen. Zur Unter-

stützung des ersteren Antrages wird geltend gemacht, dass

Art. 189 Abs. 3 OG im Zusammenkang mit Art. 175

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Staatsrecht.

ebenda auszulegen sei und das Recht des Bundesgerichts

zum Einschreiten sich demnach auch in Gerichtsstands-

fragen auf diejenigen Fälle beschränke, wo ein verfas-

sungsmässiges Recht des Rekurrenten, ein Konkordat

oder ein Staatsvertrag verletzt worden sei, was hier nicht

behauptet werde und· nicht zutreffe. Auf die zur Sache

selbst gemachten Ausführungen wird, soweit sie wesent-

lich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen Be-

zug genommen werden.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtspre-

chung festgehalten hat und sich überdies ohne weiteres

aus dem Zusammenhang-von Art. 189 Abs. 3 OG mit dem

vorhergehenden Abs. 2 des nämlichen Artikels ergibt,

b~schränkt sich seine Kognition in Gerichtsstandsfragen

nIcht darauf zu prüfen, ob der angefochtene kantonale

Entscheid mit einer Verfassungs- oder Konkordatsvor-

schrift oder einer staatsvertraglichen Bestimmung im

Widerspruch stehe, sondern es kann mit der staatsrecht-

lichen Beschwerde -

beim Vorliegen der übrigen for-

mellen Voraussetzungen des Rechtsmittels -

auch die

Verletzung solcher Gerichtsstandsnormen gerügt werden,

die lediglich in einem Bundesg e set z e enthalten sind

(vergl. die Urteile AS 21 I S.,255, 33 I S. 348/9; ferner

AS 25 I S. 30, 26 I S. 50, 38 I S. 83, 87, 379, 388, 36 I

S. 246, auf deren Erwägungen statt weiterer Ausführun-

gen zu verweisen ist). Da sich die vorliegende Beschwerde

auf die Behauptung unrichtiger Anwendung und Ausle-

gung einer solchen Norm, nämlich der Regel des Art. 144

ZGB, wonach für die Scheidungsklage der Richter am

Wohnsitz des klagenden Ehegatten zuständig ist, stützt,

erweist sich die von der Rekursbeklagten gegen die for-

melle Zulässigkeit des Rechtsmittels erhobene Einwen-

dung als unbegründet und ist auf die Sache selbst ein-

zutreten.

Gerichtsstand. N0 15.

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2. -

(Ausführungen darüber, dass in der Entgegen-

nahme des Vergleiches durch den Prätor von Lugano

keine richterliche Ermächtigung zum Getrenntleben er-

blickt werden könne).

3. -

Ebenso hält das weitere Argument der Rekurs-

beklagten, dass sich der Erwerb eines selbständigen

Wohnsitzes durch sie und dessen Fortdauer aus Art. 170

Abs. 2 ZGB, d. h. aus der früheren Scheidungsklage ergebe,

nicht Stich. Gemäss ausdrücklicher Bestimmung des

erwähnten Artikels beschränkt· sich die aus der Einlei-

tung einer Scheidungsklage folgende Berechtigung der

Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

auf « die D aue r des R e c h t s s t r e i t s », und fällt

demnach mit der Abweisung deF K;Iage oder deren Rück-

zug dahin. Der vom zilrcherischen Obergericht in dem

von der Rekursbeklagten erwähnten Urteil in Sachen

Eheleute Bertschinger (Schweiz. Jur.-Zeitg. 1914 S. 8 ff.)

eingenommene abweichende Standpunkt, wonach der von

der Ehefrau infolge des Scheidungsprozesses begründete

selbständige Wohnsitz solange weiterbestehen soll, «bis

sich bei den Ehegatten eine Gesinnung eingestellt hat,

mit der sich ein aufrichtiges Zusammenleben verträgt)},

ist mit dem Wortlaute des Gesetzes nicht vereinbar.

4. -

Zu prüfen bleibt demnach lediglich, ob nicht die

Berechtigung der Rekursbeklagten, vom Rekurrenten

getrennt zu leben, wie dies der angefochtene Entscheid

annimmt, aus dem Inhalt des Vergleiches vom 12. April

1913, d. h. der darin liegenden Einwilligung des Ehemanns

folge. Auch dies ist zu verneinen. Wie der R~kurrent zu-

treffend hervorhebt, hat die Regel des Art. 25 Abs. 1 ZGB,

wonach als Wohnsitz der Ehefrau, unter Vorbehalt der

Ausnahmen des Art. 2 eben da, derjenige des Ehemannes

gilt, ihren Grund im Wesen der Ehe als einer ungeteilten

Lebensgemeinschaft. Zu dieser Gemeinschaft gehört die

Gemeinsamkeit der Wohnung und des Haushalts, das häus-

liche Zusammenleben. Die Gesetzesbestimmungen, welche

sich auf die dahingehende Verpflichtung der Ehegatten

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Staatsrecht.

beziehen, sind, weil in höheren sittlichen Rücksichten

begründet, zwingender Natur. Sie können daher nicht

durch Vertrag ausser Kraft gesetzt werden. Insbesondere

ist ein Verzicht des Ehemanns auf die ihm nach Art. 160

ZGB zustehende Befugnis, die gemeinsame eheliche Woh-

nung zu bestimmen, ausgeschlossen, weil diese Befugnis

sich nicht als ein beliebiger Verfügung unterliegendes sub-

jektives Recht darstellt, sondern eine ihm im Interesse

der Durchführung und Erhaltung der ehelichen Gemein-

schaft anvertraute Macht ist, deren Ausübung nicht dem

Belieben der Ehefrau ausgeliefert werden kann. Wenn Art.

25 Abs. 2 ZGB der Ehefrau die Möglichkeit der Begrün-

dung eines selbständigen Wohnsitzes für den Fall gibt,

als sie ({berechtigt ist, vom Ehemanne getrennt zu leben»,

so kann unter dieser «-Berechtigung» somit nicht eine

blosse dahingehende Ermächtigung des Ehemannes ver-

standen sein, sondern es bedarf zu deren Begründung ob-

jektiver Tatsachen, denen das Gesetz die

Bedeutung eines die Aufhebung der häus-

lichen Gemeinschaft rechtfertigenden

G run des z u e r k e n n t (vgl. ENDEMANN, Lehrbuch

des bürgerlichen Rechts 9. Auf!. Bd. 11 2. Abtl. S. 290 ff.

insbes. S. 298/9 und S. 304, dessen Ausführungen, weil

auf allgemeinen Erwägungen beruhend, auch für das

schweizerische Recht zutreffen; ferner EGGER, Kommen-

tar zu Art. 25 Nr. 2 d und zu ~rt. 170 Nr. 2, der im Gegen-

satz zur Behauptung der Rekursbeklagten ebenfalls ver-

tragliche Vereinbarungen über das Getrenntleben nicht

schlechthin, sondern nur insofern zulassen will, als sie mit

dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft verträglich sind,

« durch überwiegende Interessen » gerechtfertigt werden).

Für diese Auffassung spricht auch die E n t s t e h u n g s-

g e s chi c h t e der Vorschrift, wie sie aus den Vorent-

würfen, den Beratungen der Expertenkommission und

dem Entwurfe des Bundesrats von 1904 hervorgeht. Da-

nach lautete der heutige Art. 25 Abs. 2 (damals Art. 22,

Abs. 2) ursprünglich : « Solange der Ehemann keinen

T

Gerichtsstand. N° 15.

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Wohnsitz hat oder die Ehefrau beg r ü n d e t e r W eis e

von ihm g e t ren nt leb t, kann die Ehefrau einen

selbständigen Wohnsitz haben I), während der heutige

Art. 170 (damals Art. 193) folgendermassen gefasst war :

« Wird das Wohl eines Ehegatten durch das Zusammen-

leben in der häuslichen Gemeinschaft mit dem anderen

ernstlich gefährdet, so kann der Richter eine vorüber-

gehende Trennung dieser Gemeinschaft gestatten». In

der Sitzung der Expertenkommission vom 8. Oktober 1901

wurde von einem Mitglied bemerkt, wenn in Art. 22

Abs. 2 der Fall des Art. 193 gemeint sei, so sollte auf letz-

teren verwiesen werden, worauf der Referent erwiderte,

man habe auch auf den Fall Rücksicht nehmen wollen,

wo die Frau tatsächlich getrennt lebe und der Richter

n ach her e n t s ehe i d e, das s die s beg r ü n -

d e t e r w eis e g e s c h ehe n sei. Diese Auffasung

wurde von einigen Mitgliedern unterstützt, während

andere wünschten, dass die Fähigkeit der Ehefrau zur

Begründung eines selbständigen Wohnsitzes auf die Fälle

richterlicher Bewilligung des Getrenntlebens beschränkt

werden möchte. Ein Beschluss wurde nicht gefasst, son-

dern der Artikel an das Bureau zurückgewiesen. Infolge-

dessen schlug die Subkommission in der Sitzung vom

12. Oktober 1901'vor, denselben dahin zu fassen, dass

« solange der Ehemann keinen Wohnsitz habe oder die

Ehefrau g e set z I ich b e r e c h t i g t sei, von

ihm g e t ren n t z u leb e n, sie einen selbständigen

Wohnsitz haben könne I), ferner Art. 193 durch einen

neuen Absatz des Wortlauts zu ergänzen : « Die Ehefrau

ist nicht verpflichtet, dem Ehemann an seineniWohnsitz

oder in seine Wohnung zu folgen, wenn Gesundheit, guter

Ruf oder wirtschaftliches Auskommen ihrer selbst oder

der Kinder dadurch ernstlich gefährdet würden, sowie

wenn die Ehefrau auf Scheidung geklagt hat ». Auch diese

Redaktion stiess indessen auf Widerspruch, indem ein

Kommissionsmitglied beantragte, das Wort « gesetzlich »

vor « berechtigt » in Art. 22 Abs. 2 zu streichen, weil sonst

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die Meinung hervorgerufen werden könnte, die Berechti-

gung sei nU:r gegeben, wenn sie in einer speziellen Bestim-

mung des Gesetzes eingeräumt sei, ein anderes noch wei-

tergehend vorschlug, zu sagen: «(kraft Einwilligung des

Ehemanns oder sonst berechtigt ist, getrennt zu leben »,

ein Antrag, der von dritter Seite mit der Begründung

bekämpft wurde, dass ein solcher Grundsatz, wonach für

die Frau durch blosse Einwilligung des Mannes ein selb-

ständiges Recht' geschaffen würde, keinem Gesetze der

Welt bel<annt sei, ~ondern überall dafür bestimmte objek-

tive Gründe gefordert würden. Da. sich bei der Debatte

zeigte, dass die Frage besser im Zusammenhang mit den

Bestimmungen über die Wirkungen der Ehe entschieden

werde, beschloss man, die weitere Behandlung bis dahin

zu verschieben. In der Sitzung vom 21. Oktober 1901

beantragte dann der Referent im Anschluss an Art. 193

einen neuen Art. 193 bis des IIrhalts aufzunehmen: « Zu

getrenntem Wohnen ist ein Ehegatte gegenüber dem an-

deren herechtigt : 1. wenn und solange Gesundheit, guter

Ruf oder wirtschaftliches Auskommen se'iner selbst oder

der Kinder durch das Zusammenleben mit dem anderen

Ehegatten ernstlich gefährdet wird; 2 .. wenn der Richter

zum Schutze der Interessen der Ehegatten und der ehe;.

lichen Gemeinschaft das Getrenntleben gestattet; 3. wenn

eine Scheidungsklage eingereicht worden ist», in der

Meinung, dass dann Art. 25 Abs. 2 und 193 unver.ändert

bleiben könnten, ausgenommen die Einschaltung des

Wortes « bekannten » vor « Wohnsitz » im ersteren. Dieser

Vorschlag fand die Billigung der Kommission. Der Ent-

wurf des Bundesrates von 1904 brachte dann für Art. 22

Abs. 2 die heutige Fassung, während die von der Exper-

tenkommission beschlossenen Art. 193 und 193 bis. in den

heutigen Art. '170 zusammengezogen wurden.

Aus diesen Feststellungen erhellt .einerseits, dass.

man die Fähigkeit der Ehefrau zur Begründung eines

selbständigen Domizils zwar nicht etwa, wie (fifferste In-

stanz und .der Rekurrent annehmen,. von einer vorher-

Gerichtsstand. Na 15.

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gehenden richterlichen Bewilligung des Getrenntlebens

abhängig machen wollte - wäre das beabsichtigt gewe-

sen, so hätte man zweifellos angesichts der in der· Bera-

tung zu Tage getretenen Meinungsverschiedenheiten an

Stelle der Worte « berechtigt ist, getrennt zu leben)} in

Art. 25 Abs. 2 und «(berechtigt, den gemeinsamen Haus-

halt aufzuheben}) in Art. 170 Abs. 1 eine andere Aus-

~rucksweise gewählt -, sondern dass dafür grundsätz-

hch schon die objektive Begrundetheit des Getrennt-

lebens genügen sollte; a n der e r sei t s aber auch, dass

man der Ehefrau jene Fähigkeit nur für diesen Fall

d. ~. beim Vorliegen sachlicher, die· Trennung recht~

fertIgender Gründe und nicht schon gestützt auf eine

blosse Ermächtigung des Ehemanns zuerkennen wollte.

Die Einwilligung des Ehemanns kann demnach nie einen

selbständigen Grund für die Berechtigung zum Getrennt-

leben, sondern höchstens ein Indiz dafür bilden, dass die

von der Ehefrau geltend gemachten s ach li c h e n

Grün~e für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft

wirklich vorhanden sind.

Ob als solche Gründe lediglich die in Art. 170 Abs. 1 ZGB

aufgeführten oder auch noch andere in Betracht gezogen

werden dürfen, kann im vorliegenden Falle dahingestellt

bleiben. Denn die Rekursbeklagte hat die Berechtigung

zum Getrenntleben, von den in den Erwägungen 2 und 3

zurückgewiesenen Argumenten abgesehen, auschliesslich

aus der Einwilligung des Ehemanns hergeleitet. Irgend-

welche 0 b j ekti v e Momente, welche die Trennung als eine

berechtigte nach Massgabe der obenstehenden Ausfüh-

rungen erscheinen liessen, hat sie nicht angeführt, son-

dern sich noch in der Rekursantwort ausdrücklich gewei-

gert, es zu tun, mit der Begründung dass sie darüber im

Scheidungsprozesse Aufschluss geben werde. Da die Gel-

tendmachung und der Nachweis solcher Tatsachen die

notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des

Art. 25 Abs. 2 ZGB bilden würde, muss demnach ange-

nommen werden, dass ihr ein Recht, getrennt zu leben,

110

Staatsrecht.

im Sinne der letzteren Vorschrift und damit auch die Fä-

higkeit, einen eigenen Wohnsitz zu begründen, seit dem

Wegfall des früheren Scheidungsprozesses nicht mehr zu-

stand. Ist dem so, so muss sie aber die Scheidungsklage

nach Art. 1441. c. in Lugano anheben, weil in diesem Falle

der Wohnsitz des Ehemanns auch als der ihre gilt.

Es braucht daher auf die weitere Frage, ob die sons-

tigen Voraussetzungen für die Begründung. eines W ohn-

sitzes in Zürich nach Massgabe von Art. 23 ZGB -

Auf-

enthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens (vg1. dazu

EGGER zu Art. 25 Nr. 2 litt. d letzter Absatz) - gegeben

wären, nicht eingetreten zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht

ex k a n n t :

Der Rekurs wird gutgeheissel1 und es werden dem-

gemäss die zürcherischen Gerichte als zu Behandlung der

vorliegenden Ehescheidungsklage unzuständig erklärt.

16. Sentenza 18 ma.rzo 1915. Causa Balestra.-Binda.

contro De Agostini.

Negata esecuzione di sentenze estere prolate in confronto di

cittadini svizzeri aventi il loro domiciIio in Isvizzera. -

Facolta deI giudice di exequatur di controllare I'esistenza

dei requisiti dell'art. 59 CF e l'invocazione di eventuali

contratti di revoca di foro. -

Competenza deI Tribunale

federale per esaminare simili ricorsi.

A. -

Con istanza 16 giugno 1914 la Ditta Balestra-

Binda chiedeva aHa Camera civile di Appello deI Can-

tone Ticino ehe venisse accordata forza esecutiva nel

Ticino ad una sentenza 26 febbraio-5 marzo 1914 deI

Tribunale civile epenale di Milano, colla quale l'impie-

gato della Ditta istante e suo rappresentante per il Sud

dell'America, De Agostini Augusto, era stato rieo-

Gerichtsstand. N° 16.

111

nosciuto debitore e condannato a pagare a Balestra la

somma di lire 3220.29, oltre gli interessi eie' spese.

somma dipendente da liquidazione di conti. Davanti

il Tribunale di Milano il eonvenuto aveva opposto, oltre

all'impugnativa deI credito, l'eccezione di incompetenza

deI giudice adito, affermando di avere il proprio domi-:-

cilio in Bellinzona e di non poter quindi essere conve-

nuto davanti il giudice italiano. Il Tribunale civile di

Milano respingeva tale eccezione facendo capo, prima

al disposto deli' art. 105 della Proc. civ. it., il quale sta-

bilisee che

«Lo straniero che non ha residenza nel regno pub

)} essere convenuto davanti le autorita giudiziarie deI

)} regno, ancorche non vi si trovi :

» 1° .

» 2° Se si tratti di obbligazioni, che abbiano oflgllle

)} da contratti 0 fatti seguiti nel regno, 0 che debbano

» avere esecuzione nel regno »,

ed invocando in secondo luogo una clausola di compe-

tenza convenzionale contenuta nel contratto di rappre-

sentanza, conchiuso a suo tempo fra Ia Ditta Balestra-

Binda ed il proprio impiegato. A proposito di questo

contratto (ehe non figura in atti) il Tribunale di Milano

aggiungeva, essere vero bens! che 10 stesso era stato

revocato con stipulazione successiva conchiusa a Cara-

cos, ma che ciö nondimeno Ia clausola di competenza

continuava a spiegare i suoi effetti ai fini della liquida-

zione delle reciproche partite di dare ed avere, ne aveva

quindi cessato di determinare Ia competenza deI giudice

italiano.

Chiamata a statuire sulla domanda di exequatur, Ia

Camera civile deI Tribunale di Appello deI Ticino si

rifiutava di accordare al giudizio· forza esecutiva ed

invocava in favore di questa sua tesi gli argomenti

seguenti:

L'art.59 CF garantisce al debitore solvibile, avente

domicilio stabile in Isvizzera, il diritto di essere conve-