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Personenrecht. No 18.
wachen konnten, nach ihrer eigenen und des Gemeinde-
rates Ansicht vollauf in ihren Vermögensbelangen ge-
schützt, so dass die Vormundschaft, wie man beiderseits
annahm, mit der Errichtung der Stiftung entbehrlich
wurde, so kann in der getroffenen Lösung nichts Unmo-
ralisches gesehen werden. Insbesondere lässt sich nicht
von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Stif-
terin sprechen, was allenfalls als Verstoss gegen die guten
Sitten in Betracht fallen könnte (vgl. WIGET, Der zivil-
rechtliche Begriff der öffentlichen Ordnung, 109 ff.). Die
Vormundschaft war an sich wegen des Hanges zu grosser
Verschwendung gerechtfertigt. Erst das Stiftungsprojekt
liess sie als entbehrlich erscheinen und verhalf der Stif-
terin zu grösserer Handlungsfreiheit. Das lag durchaus im
Sinne des Persönlichkeitsschutzes, wofern nur eben der
Lebensbedarf der Stifterin gesichert war. Die Tatsache,
dass sie sich, unter Vorbehalt dieses Bedarfes, des der
Stiftung übertragenen Vermögens entäusserte, brauchte
beim Gemeinderate keine moralischen Bedenken zu er-
wecken, so wenig wie etwa ein Rentenkauf. Der Gedanke
des Familienschutzes spielte keine Rolle, da Frau Harris
keine Familie hatte. Übrigens wendete sie der Stiftung
nicht ihr ganzes Vermögen zu. Und die eigentlichen (alt-
ruistischen) Stiftungszwecke waren, wie bereits dargetan,
gleichfalls ernstlich gewollt und blieben erreichbar. Vol-
lends kann dem Gemeinderate nicht vorgehalten werden,
die Vormundschaft als Druckmittel benutzt zu haben, um
Frau Harris zur Errichtung einer Stiftung' zu bewegen.
Waren es doch sie selbst und ihr Vertreter, die diese Lösung
ausheckten, mit Beharrlichkeit verfochten und, nach reif-
licher Überlegung auch durch den Gemeinderat, zu ver-
wirklichen vermochten. Es muss befremden, dass nach
Erreichung des Erstrebten versucht wird, die Stiftung
wieder aus der Welt zu schaffen, da es doch bei der Auf-
hebung der Vormundschaft geblieben ist.
Familienrecht. N° 19.
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMITLLE
19. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Juni 1953
i. S. Plattner gegen Plattner.
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Gerichtsstand für die Scheidung8klage (Art. 144 ZGB).
Wann hat die Ehefrau selbständigen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2
ZGB ! Nicht bei Getrenntleben zu vorübergehendem Zweck,
wenn auch auf längere Dauer. Bedarf die Ehefrau, um !'linen
selbständigen Wohnsitz zu begründen, ausser berechtIgtem
Getrenntleben nach Art. 170 Abs. 1 ZGB, einer gerichtlichen
Bewilligung? Frage offen gelassen (Erw. 2).
Ernstliche Gefährdung der Gesundheit (Art. 170 Abs. 1 ZGB)
kann auch in seelischer Beeinträchtigung liegen, ist jedoch nicht
ohne weiteres aus Anzeichen einer Zerrüttung der Ehe zu
folgern (Erw. 3).
For de l'action de divorce (art. 144 CC).
Quand la femme a-t-elle un domicile personnel selon l'art. 25
al. 2 CC ? Elle n'a pas de domicile personnel lorsque la separa-
tion est intervenue ades fins passageres, alors meme que ce flit
pour un temps assez long. P~ur que la femme puisse s~ cr~er
un domicile personnel, faut-il, outre une demeure separee,
justifiee selon l'art. 170 al. 1 CC, une autorisation judiciaire ?
Question laissee indecise (consid. 2).
.
..
Une grave menace a la sante (art. 170 al. 1 CC) peut aUSSI conslSter
en une menace a la sante morale. Mais le fait qu'il maste des
indices que le lien conjugal est profondement atteint ne signifie
pas necessairement qu'il y ait atteinte a la sante morale (con-
sid. 3).
Foro dell'azione di divorzio (art. 144 CC).
Quando la moglie ha un domicilio proprio giusta l'art. 25 cp. ~ CC !
Essa non ha un domicilio proprio, quando la separazlOne e
intervenuta per un fine pB:Sseggero, .a~?he se ~er,una dura~a
piuttosto lunga. Per crearsl un dOffilCllio propn~ e .nec~ssarIa
alla moglie oltre un'abitazione separata che SI gIustlfica a
norma dell'~. 170 cp. 1 CC, un'autorizzazione giudiziaria ?
Questione lasciata indecisa (consid. 2).
Un grave pericolo della sal~te. (art. 170,cp. I ~C) pub e~ere anche
di carattere morale . I eslStenza d un siffatto perwolo non
dev'essere perb dedotta senz'altro ~
f~tto <:he s~ e di ~ronte
ad indizi d'una turbazione delle relazlOlll COlllugah (consld. 3).
A. -
Die seit dem 7. Juli 1928 verheirateten Parteien
wohnten bis 1948 gemeinsam in Lausanne. Damals begab
sich der Ehemann, der die dort innegehabte Stelle verloren
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Familienrecht. N0 19.
hatte, nach Zürich, um sich eine neue Existenz zu schaffen.
Die Ehefrau blieb mit dem 1929 geborenen Sohn und der
1934 geborenen Tochter in Lausanne. Im April 1951 fand
Plattner in Zürich eine feste Anstellung. Im Laufe des
Jahres 1951 forderte er seine Frau mehrmals vergeblich
auf, ihm an seinen neuen Wohnort zu folgen.
B. -
Am 21. Januar 1952 leitete die Ehefrau in Lau-
sanne Scheidungsklage ein. Drei Tage später klagte der
Ehemann beim Friedensrichter in Zürich auf Scheidung
und reichte am 23. April 1952 die Weisung beim dortigen
Bezirksgericht ein. Die Ehefrau erhob die Einrede der
örtlichen Unzuständigkeit der zürcherischen Gerichte, 1.
weil der Ehemann in Zürich nicht Wohnsitz habe, even-
tuell 2. weil sie mit ihrer eigenen, in Lausanne angehobe-
nen Klage, die zeitlich vorgehe, einen alleinigen Gerichts-
stand auch für das Scheidungsbegehren des Mannes
begründet habe.
O. -
Die Gerichte beider zürcherischen Instanzen
erkannten dem Manne einen Wohnsitz in Zürich seit dem
Erwerb einer festen Anstellung im Frühjahr 1951 zu. Das
Bezirksgericht hielt sodann die Klageanhebung der Ehe-
frau in Lausanne für unzulässig, weil sie dort anfangs
1952 keinen selbständigen Wohnsitz gehabt habe, und
wies die Unzuständigkeitseinrede auch unter diesem
Gesichtspunkt ab. Das Obergericht des Standes Zürich
bejahte dagegen den von der Ehefrau in Anspruch genom-
menen selbständigen Wohnsitz und wies das Bezirks-
gericht an, mit Rücksicht auf deren zeitlich vorgehende
Klage die Klage des Ehemannes von der Hand zu weisen.
D. -
Mit vorliegender Berufung hält der Ehemann
daran fest, dass die Unzuständigkeitseinrede der Ehefrau
zu verwerfen und die Zuständigkeit der von ihm ange-
rufenen zürcherischen Gerichte anzuerkennen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Wollen beide Ehegatten auf Scheidung klagen, so
kann dies gleichzeitig nur am selben Orte und zwar im
FamiIienreoht. N0l\}.
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nämlichen Verfahren geschehen. Denn es geht um Fort-
bestand oder Auflösung (bezw. Trennung)·einer und der-
selben Ehe. Hat die Ehefrau einen selbständigen Wohnsitz
(Art. 25 Abs. 2 ZGB), was sie im vorliegenden Falle be-
hauptet, so hat jeder Ehegatte einen andern Klagegerichts-
stand (Art. 144 ZGB). Um die Einheitlichkeit des Schei-
dungsverfahrens zu wahren, muss solchenfalls der zuerst
hängig gewordenen Klage der Vorrang eingeräumt wer-
den. Dem andern Ehegatten ist verwehrt, nun auch noch
an seinem Wohnsitze zu klagen. Er hat sein Scheidungs-
oder Trennungsbegehren in dem bereits hängigen Prozesse
anzubringen (BGE 64 II IS3).
Im vorliegenden Fall ist nicht mehr bestritten, dass der
Ehemann seinen Wohnsitz seit dem Frühjahr 1951 in
Zürich hat. Er hält dafür, dies sei von Rechts wegen
der (einheitliche) Wohnsitz der Familie, namentlich auch
der Ehefrau geworden. Deren Scheidungsklage sei daher
in Lausanne unzuständigen Ortes angebracht worden und
stehe seiner in Zürich angehobenen Klage nicht entgegen.
Die Ehefrau beansprucht dagegen (für den Zeitpunkt
ihrer Klageanhebung) einen selbständigen Wohnsitz und
Scheidungsgerichtsstand in Lausanne.
2. -
Im kantonalen Verfahren stützte die Ehefrau
diese Ansicht nicht nur auf Art. 170 ZGB, sondern auch
darauf, dass der Ehemann ihr im Frühjahr 1951 gestattet
habe, bis zum Abschluss der Studien des Sohnes Eric
(im Herbst 1952) in Lausanne zu bleiben. Das Obergericht
erachtet diese Behauptung als unrichtig angesichts der
zahlreichen vom Ehemann ni:J. Jahre 1951 an sie gerichteten
dringenden Aufforderungen, zu ihm nach Zürich zu
kommen. An diese Feststellung tatsächlicher Natur ist
das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Übrigens
vermöchte die Erlaubnis des Ehemannes die gesetzlichen
Voraussetzungen des Getrenntlebens, wenn diese fehlen,
nicht zu ersetzen, sondern nur einen Anhaltspunkt dafür
zu bilden, dass genügende Gründe in der Tat vorlagen
(BGE 41 I 105 ff.). Wird das Getrenntleben nur zu einem
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Familienreeht. N0 19.
vorübergehenden Zwecke, wenn· auch auf längere Zeit,
gestattet, so wird ausserdem der einheitliche Familien-
wohnsitz dadurch nicht ohne weiteres aufgehoben (vgl.
BGE 40 I 227/28 und 44 I 29 sowie das Urteil der staats-
rechtlichen Kammer vom 2. Dezember 1948 i. S. Ducrey).
Indessen ist im vorliegenden Falle, wo es am Einver-
ständnis des Ehemannes gefehlt hat, lediglich auf Grund
von Art. 170 Abs. 1 ZGB zu prüfen, ob die Ehefrau zur
Zeit der Klageanhebung von Gesetzes wegen zum Ge-
trenntleben befugt war. Trifft dies zu, so konnte sie nach
der Rechtsprechung auch ohne richterliche Bewilligung
einen selbständigen Wohnsitz begründen (BGE 64 11
399). Diese Praxis ist freilich umstritten geblieben, einmal
wegen der eine andere Auslegung nahelegenden franzö-
sischen und italienischen Fassung von Art. 25 Abs. 2
ZGB, ferner aus praktischen Gründen (vgl. J. STREBEL,
Zum Gerichtsstand im Eheschutz- und Ehescheidungsver-
fahren, Melanges Fran90is Guisan S. 47 ff.) Wie dem aber
auch sei, erweist sich der Standpunkt der berufUngsbe-
klagten Ehefrau als unbegründet, weil es schon an der
Berechtigung zum Getrenntleben nach Art. 170 Abs. 1
ZGB fehlt.
3. -
Dem Obergericht ist zwar darin beizustimmen,
dass von einer Gefährdung der Gesundheit (was hier
allein in Frage kommt) auch zu sprechen ist, wenn die
seelische Unversehrtheit betroffen wird. Allein nicht jede
Störung des seelischen Wohlbefindens ist geeignet, den
Tatbestand des Art. 170 Abs. 1 ZGB zu erfüllen. Unter
« ernstlicher Gefährdung» der Gesundheit ist nicht ein-
fach die grosse Wahrscheinlichkeit einer beliebigen Beein-
trächtigung der Gesundheit zu verstehen, vielmehr muss
die Beeinträchtigung selbst « ernstlicher» Art sein. In
körperlicher Hinsicht ist an sehr ungesunde Lebensbedin-
gungen oder an die Gefahr der Übertragung lebensgefähr-
licher oder besonders schmerzhafter oder langwieriger
Krankheiten zu denken. Dementsprechend fallen seelische
Erschütterungen von erheblichem Grade in Betracht,
Familienrecht. N° 19.
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namentlich solche Init nachhaltiger schwerer Wirkung.
Von solchen Fällen abgesehen gibt aber Krankheit oder
s~lische Not eines Ehegatten dem andern nicht das
Recht, ihn zu verlassen. Der Sorge um das eigene Wohl-
befinden geht die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs.
3 ZGB) grundsätzlich vor. Unannehmlichkeiten, Aufre-
gungen, Kummer und zeitweiliger Aerger, den das Zusam-
menleben mit sich bringen mag, l!ilden an und für sich
keinen zureichenden Grund zur Aufhebung des gemein-
samen Haushaltes. Insbesondere ist Art. 170 Abs. 1 ZGB
nicht anwendoar, wenn eine gewisse Gefahrdung zwar
besteht, aber vom Willen des gefährdeten Ehegatten
abhängt und sich auch ohne Aufhebung des Zusammen-
lebens beheben lässt.
Das vorinstanzliche Urteil stellt nun zeitweilige krank-
hafte Zustände des Ehemannes, aber nicht der Ehefrau
fest. Wie dort ausgeführt wird, ist der Ehemann ein
überempfindlicher Mensch, dessen Reizbarkeit sich zu
solchen Zuständen steigern kann. Dies hat zum Bruch
mit seinem Arbeitgeber in Lausanne geführt. Es mag
deshalb auch zu unangenehmen Auftritten im Familien-
kreise gekommen sein. Doch gilt die eheliche Beistands-
pflicht auch, ja vor allem im Seelenleben. Sie hört erst auf,
wenn der eine Ehegatte dem andern nicht nur nicht mehr
helfen kann, sondern Gefahr läuft, selbst in einen ernstlich
krankhaften Zustand zu verfallen, trotz gutem Willen,
dies zu vermeiden. Wieso sich die Berufungsbeklagte
einer solchen Gefahr ausgesetzt hätte, wenn sie dem
Berufungskläger nach Zürich gefolgt wäre, ist nicht zu
finden. Einmal ist aus der Zeit des ehelichen Zusammen-
lebens (das nicht etwa um der Gesundheit der Ehefrau
willen, sondern aus ganz andern Gründen aufhörte) nichts
bekannt, was die Ehefrau veranlasst hätte, wegen seeli-
scher Gefährdung vom Manne wegzuziehen. Sodann haben
sich die Verhältnisse seit dem Wegzug des Mannes nach
Zürich nicht in einer Weise verändert, dass nunmehr (zur
Zeit der Klageanhebung) die Wiedervereinigung der
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Familienrecht. N0 1.9.
Ehegatten seelisch-gesundheitliche Gefahren für die Ehe-
frau mit sich hätte bringen müssen. Sie hat zugegeben,
dass der Ehemann das Familienleben tatsächlich in
Zürich fortf~en und die Familie wieder vereinigen
wollte. Und das vorinstanzliche Urteil würdigt den regen
Briefwechsel der Ehegatten dahin, dass die Briefe des
Mannes beinahe ein Betteln um Liebe und Verständnis
enthalten, während diejenigen der Frau seit anfangs 1951
Kälte und Lieblosigkeit erkennen lassen, ja den Eindruck
eines kühl berechnenden Verhaltens erwecken. Das Ober-
gericht glaubt aber der grossen Verschiedenheit der
Charaktere der Parteien und den bestehenden Anhalts-
punkten für eine Zerrüttung der Ehe Rechnung tragen
zu sollen. "Venn ein Ehegatte... sogar einen gesetzlich
anerkannten Grund habe, die Ehe auflösen zu lassen, so
werde er um so eher das Recht haben, die eheliche Gemein-
schaft bloss vorübergehend (im Sinne von Art. 170 Abs. 1
ZGB) aufzuheben. Allein das Vorliegen eines Scheidungs-
grundes (wofür übrigens die in der Gerichtsstandsfrage
ergangenen Akten nichts Sicheres erkennen lassen) bringt
nicht notwendigerweise eine Gefahrdung der körperlichen
oder seelischen Gesundheit des einen oder beider Ehe-
gatten mit sich. Im übrigen ist einem Ehegatten, solange
nicht Klage auf Trennung oder Scheidung der Ehe er-
hoben ist (Art. 170 Abs. 2 ZGB), ein höheres Mass an
Ausdauer zuzumuten als nach Einreichung einer Klage,
welche die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft im
Sinne von Art. 159 Abs. 1 ZGB überhaupt in Frage stellt.
Darum eben knüpft Art. 170 Abs. 1 ZGB die Berechtigung
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nicht schon
an eine mehr oder weniger ausgeprägte Zerrüttung der
Ehe, sondern nur an bestimmte ernstliche Gefahren. Es
liegt denn auch im Sinne eines wohlverstandenen Ehe-
schutzes, dem Getrenntleben nicht Vorschub zu leisten,
das ja oft die Zerrüttung der Ehe vollendet oder erst
herbeiführt.
Nach dem GesagteQ. schloss die Wiederaufnahme des
Familienrecht. N° 19.
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Zusammenlebens der Ehegatten keine Gefahr für die
Ehefrau im Sinne von Art. 170 Abs. I ZGB in sich. Sie
scheint sich als Westschweizerin vor allem gegen eine
Übersiedlung nach Zürich gesträubt zu haben. Allein die
Pflicht der Ehefrau, dem Ehemann an den von ihm
bestimmten Wohnsitz zu folgen, gilt über alle Landes-
grenzen hinweg. Dafür, dass die neue Umwelt ihrer Ge-
sundheit abträglich gewesen wäre und sie sich auch bei
gutem Willen nicht am neuen Ort hätte einleben können,
liegt nichts vor.
4. -
Endlich ist ohne Belang, dass die Ehefrau aus
einem Brief des Mannes vom 9. Oktober 1951 soll geschlos-
sen haben können, der Mann habe in der deutschen
Schweiz « noch nicht feste Wurzel gefasst)). In Wirklich-
keit war er in Zürich in fester Anstellung und hatte dort
Wohnsitz. Wenn er eine allfällige zukünftige Änderung
dieser Sachlage erwog (wozu es aber nicht gekommen ist),
so wurde dadurch der Wohnsitz nicht aufgehoben. Das
vorinstanzliche Urteil stellt im übrigen fest, dass er im
Januar 1952 die Absicht hatte, in Zürich dauernd zu
verbleiben. Ein allfälliger Irrtum der Ehefrau hierüber
vermochte für sie keinen Gerichtsstand in Lausanne zu
begründen.
5. -
Nach alldem sind zur Entgegennahme einer Schei-
dungs- oder Trennungsklage des einen wie des andern
Ehegatten nur die zürcherischen Gerichte zuständig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, der Entscheid des
Obergerichts des Standes Zürich, I. Zivilkammer, vom
14. November 1952 aufgehoben und der Beschluss des
Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 1952 bestätigt.
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AS 79 II -
1953