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79_II_123

BGE 79 II 123

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Personenrecht. No 18.

wachen konnten, nach ihrer eigenen und des Gemeinde-

rates Ansicht vollauf in ihren Vermögensbelangen ge-

schützt, so dass die Vormundschaft, wie man beiderseits

annahm, mit der Errichtung der Stiftung entbehrlich

wurde, so kann in der getroffenen Lösung nichts Unmo-

ralisches gesehen werden. Insbesondere lässt sich nicht

von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Stif-

terin sprechen, was allenfalls als Verstoss gegen die guten

Sitten in Betracht fallen könnte (vgl. WIGET, Der zivil-

rechtliche Begriff der öffentlichen Ordnung, 109 ff.). Die

Vormundschaft war an sich wegen des Hanges zu grosser

Verschwendung gerechtfertigt. Erst das Stiftungsprojekt

liess sie als entbehrlich erscheinen und verhalf der Stif-

terin zu grösserer Handlungsfreiheit. Das lag durchaus im

Sinne des Persönlichkeitsschutzes, wofern nur eben der

Lebensbedarf der Stifterin gesichert war. Die Tatsache,

dass sie sich, unter Vorbehalt dieses Bedarfes, des der

Stiftung übertragenen Vermögens entäusserte, brauchte

beim Gemeinderate keine moralischen Bedenken zu er-

wecken, so wenig wie etwa ein Rentenkauf. Der Gedanke

des Familienschutzes spielte keine Rolle, da Frau Harris

keine Familie hatte. Übrigens wendete sie der Stiftung

nicht ihr ganzes Vermögen zu. Und die eigentlichen (alt-

ruistischen) Stiftungszwecke waren, wie bereits dargetan,

gleichfalls ernstlich gewollt und blieben erreichbar. Vol-

lends kann dem Gemeinderate nicht vorgehalten werden,

die Vormundschaft als Druckmittel benutzt zu haben, um

Frau Harris zur Errichtung einer Stiftung' zu bewegen.

Waren es doch sie selbst und ihr Vertreter, die diese Lösung

ausheckten, mit Beharrlichkeit verfochten und, nach reif-

licher Überlegung auch durch den Gemeinderat, zu ver-

wirklichen vermochten. Es muss befremden, dass nach

Erreichung des Erstrebten versucht wird, die Stiftung

wieder aus der Welt zu schaffen, da es doch bei der Auf-

hebung der Vormundschaft geblieben ist.

Familienrecht. N° 19.

H. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMITLLE

19. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Juni 1953

i. S. Plattner gegen Plattner.

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Gerichtsstand für die Scheidung8klage (Art. 144 ZGB).

Wann hat die Ehefrau selbständigen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2

ZGB ! Nicht bei Getrenntleben zu vorübergehendem Zweck,

wenn auch auf längere Dauer. Bedarf die Ehefrau, um !'linen

selbständigen Wohnsitz zu begründen, ausser berechtIgtem

Getrenntleben nach Art. 170 Abs. 1 ZGB, einer gerichtlichen

Bewilligung? Frage offen gelassen (Erw. 2).

Ernstliche Gefährdung der Gesundheit (Art. 170 Abs. 1 ZGB)

kann auch in seelischer Beeinträchtigung liegen, ist jedoch nicht

ohne weiteres aus Anzeichen einer Zerrüttung der Ehe zu

folgern (Erw. 3).

For de l'action de divorce (art. 144 CC).

Quand la femme a-t-elle un domicile personnel selon l'art. 25

al. 2 CC ? Elle n'a pas de domicile personnel lorsque la separa-

tion est intervenue ades fins passageres, alors meme que ce flit

pour un temps assez long. P~ur que la femme puisse s~ cr~er

un domicile personnel, faut-il, outre une demeure separee,

justifiee selon l'art. 170 al. 1 CC, une autorisation judiciaire ?

Question laissee indecise (consid. 2).

.

..

Une grave menace a la sante (art. 170 al. 1 CC) peut aUSSI conslSter

en une menace a la sante morale. Mais le fait qu'il maste des

indices que le lien conjugal est profondement atteint ne signifie

pas necessairement qu'il y ait atteinte a la sante morale (con-

sid. 3).

Foro dell'azione di divorzio (art. 144 CC).

Quando la moglie ha un domicilio proprio giusta l'art. 25 cp. ~ CC !

Essa non ha un domicilio proprio, quando la separazlOne e

intervenuta per un fine pB:Sseggero, .a~?he se ~er,una dura~a

piuttosto lunga. Per crearsl un dOffilCllio propn~ e .nec~ssarIa

alla moglie oltre un'abitazione separata che SI gIustlfica a

norma dell'~. 170 cp. 1 CC, un'autorizzazione giudiziaria ?

Questione lasciata indecisa (consid. 2).

Un grave pericolo della sal~te. (art. 170,cp. I ~C) pub e~ere anche

di carattere morale . I eslStenza d un siffatto perwolo non

dev'essere perb dedotta senz'altro ~

f~tto <:he s~ e di ~ronte

ad indizi d'una turbazione delle relazlOlll COlllugah (consld. 3).

A. -

Die seit dem 7. Juli 1928 verheirateten Parteien

wohnten bis 1948 gemeinsam in Lausanne. Damals begab

sich der Ehemann, der die dort innegehabte Stelle verloren

124

Familienrecht. N0 19.

hatte, nach Zürich, um sich eine neue Existenz zu schaffen.

Die Ehefrau blieb mit dem 1929 geborenen Sohn und der

1934 geborenen Tochter in Lausanne. Im April 1951 fand

Plattner in Zürich eine feste Anstellung. Im Laufe des

Jahres 1951 forderte er seine Frau mehrmals vergeblich

auf, ihm an seinen neuen Wohnort zu folgen.

B. -

Am 21. Januar 1952 leitete die Ehefrau in Lau-

sanne Scheidungsklage ein. Drei Tage später klagte der

Ehemann beim Friedensrichter in Zürich auf Scheidung

und reichte am 23. April 1952 die Weisung beim dortigen

Bezirksgericht ein. Die Ehefrau erhob die Einrede der

örtlichen Unzuständigkeit der zürcherischen Gerichte, 1.

weil der Ehemann in Zürich nicht Wohnsitz habe, even-

tuell 2. weil sie mit ihrer eigenen, in Lausanne angehobe-

nen Klage, die zeitlich vorgehe, einen alleinigen Gerichts-

stand auch für das Scheidungsbegehren des Mannes

begründet habe.

O. -

Die Gerichte beider zürcherischen Instanzen

erkannten dem Manne einen Wohnsitz in Zürich seit dem

Erwerb einer festen Anstellung im Frühjahr 1951 zu. Das

Bezirksgericht hielt sodann die Klageanhebung der Ehe-

frau in Lausanne für unzulässig, weil sie dort anfangs

1952 keinen selbständigen Wohnsitz gehabt habe, und

wies die Unzuständigkeitseinrede auch unter diesem

Gesichtspunkt ab. Das Obergericht des Standes Zürich

bejahte dagegen den von der Ehefrau in Anspruch genom-

menen selbständigen Wohnsitz und wies das Bezirks-

gericht an, mit Rücksicht auf deren zeitlich vorgehende

Klage die Klage des Ehemannes von der Hand zu weisen.

D. -

Mit vorliegender Berufung hält der Ehemann

daran fest, dass die Unzuständigkeitseinrede der Ehefrau

zu verwerfen und die Zuständigkeit der von ihm ange-

rufenen zürcherischen Gerichte anzuerkennen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Wollen beide Ehegatten auf Scheidung klagen, so

kann dies gleichzeitig nur am selben Orte und zwar im

FamiIienreoht. N0l\}.

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nämlichen Verfahren geschehen. Denn es geht um Fort-

bestand oder Auflösung (bezw. Trennung)·einer und der-

selben Ehe. Hat die Ehefrau einen selbständigen Wohnsitz

(Art. 25 Abs. 2 ZGB), was sie im vorliegenden Falle be-

hauptet, so hat jeder Ehegatte einen andern Klagegerichts-

stand (Art. 144 ZGB). Um die Einheitlichkeit des Schei-

dungsverfahrens zu wahren, muss solchenfalls der zuerst

hängig gewordenen Klage der Vorrang eingeräumt wer-

den. Dem andern Ehegatten ist verwehrt, nun auch noch

an seinem Wohnsitze zu klagen. Er hat sein Scheidungs-

oder Trennungsbegehren in dem bereits hängigen Prozesse

anzubringen (BGE 64 II IS3).

Im vorliegenden Fall ist nicht mehr bestritten, dass der

Ehemann seinen Wohnsitz seit dem Frühjahr 1951 in

Zürich hat. Er hält dafür, dies sei von Rechts wegen

der (einheitliche) Wohnsitz der Familie, namentlich auch

der Ehefrau geworden. Deren Scheidungsklage sei daher

in Lausanne unzuständigen Ortes angebracht worden und

stehe seiner in Zürich angehobenen Klage nicht entgegen.

Die Ehefrau beansprucht dagegen (für den Zeitpunkt

ihrer Klageanhebung) einen selbständigen Wohnsitz und

Scheidungsgerichtsstand in Lausanne.

2. -

Im kantonalen Verfahren stützte die Ehefrau

diese Ansicht nicht nur auf Art. 170 ZGB, sondern auch

darauf, dass der Ehemann ihr im Frühjahr 1951 gestattet

habe, bis zum Abschluss der Studien des Sohnes Eric

(im Herbst 1952) in Lausanne zu bleiben. Das Obergericht

erachtet diese Behauptung als unrichtig angesichts der

zahlreichen vom Ehemann ni:J. Jahre 1951 an sie gerichteten

dringenden Aufforderungen, zu ihm nach Zürich zu

kommen. An diese Feststellung tatsächlicher Natur ist

das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Übrigens

vermöchte die Erlaubnis des Ehemannes die gesetzlichen

Voraussetzungen des Getrenntlebens, wenn diese fehlen,

nicht zu ersetzen, sondern nur einen Anhaltspunkt dafür

zu bilden, dass genügende Gründe in der Tat vorlagen

(BGE 41 I 105 ff.). Wird das Getrenntleben nur zu einem

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Familienreeht. N0 19.

vorübergehenden Zwecke, wenn· auch auf längere Zeit,

gestattet, so wird ausserdem der einheitliche Familien-

wohnsitz dadurch nicht ohne weiteres aufgehoben (vgl.

BGE 40 I 227/28 und 44 I 29 sowie das Urteil der staats-

rechtlichen Kammer vom 2. Dezember 1948 i. S. Ducrey).

Indessen ist im vorliegenden Falle, wo es am Einver-

ständnis des Ehemannes gefehlt hat, lediglich auf Grund

von Art. 170 Abs. 1 ZGB zu prüfen, ob die Ehefrau zur

Zeit der Klageanhebung von Gesetzes wegen zum Ge-

trenntleben befugt war. Trifft dies zu, so konnte sie nach

der Rechtsprechung auch ohne richterliche Bewilligung

einen selbständigen Wohnsitz begründen (BGE 64 11

399). Diese Praxis ist freilich umstritten geblieben, einmal

wegen der eine andere Auslegung nahelegenden franzö-

sischen und italienischen Fassung von Art. 25 Abs. 2

ZGB, ferner aus praktischen Gründen (vgl. J. STREBEL,

Zum Gerichtsstand im Eheschutz- und Ehescheidungsver-

fahren, Melanges Fran90is Guisan S. 47 ff.) Wie dem aber

auch sei, erweist sich der Standpunkt der berufUngsbe-

klagten Ehefrau als unbegründet, weil es schon an der

Berechtigung zum Getrenntleben nach Art. 170 Abs. 1

ZGB fehlt.

3. -

Dem Obergericht ist zwar darin beizustimmen,

dass von einer Gefährdung der Gesundheit (was hier

allein in Frage kommt) auch zu sprechen ist, wenn die

seelische Unversehrtheit betroffen wird. Allein nicht jede

Störung des seelischen Wohlbefindens ist geeignet, den

Tatbestand des Art. 170 Abs. 1 ZGB zu erfüllen. Unter

« ernstlicher Gefährdung» der Gesundheit ist nicht ein-

fach die grosse Wahrscheinlichkeit einer beliebigen Beein-

trächtigung der Gesundheit zu verstehen, vielmehr muss

die Beeinträchtigung selbst « ernstlicher» Art sein. In

körperlicher Hinsicht ist an sehr ungesunde Lebensbedin-

gungen oder an die Gefahr der Übertragung lebensgefähr-

licher oder besonders schmerzhafter oder langwieriger

Krankheiten zu denken. Dementsprechend fallen seelische

Erschütterungen von erheblichem Grade in Betracht,

Familienrecht. N° 19.

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namentlich solche Init nachhaltiger schwerer Wirkung.

Von solchen Fällen abgesehen gibt aber Krankheit oder

s~lische Not eines Ehegatten dem andern nicht das

Recht, ihn zu verlassen. Der Sorge um das eigene Wohl-

befinden geht die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs.

3 ZGB) grundsätzlich vor. Unannehmlichkeiten, Aufre-

gungen, Kummer und zeitweiliger Aerger, den das Zusam-

menleben mit sich bringen mag, l!ilden an und für sich

keinen zureichenden Grund zur Aufhebung des gemein-

samen Haushaltes. Insbesondere ist Art. 170 Abs. 1 ZGB

nicht anwendoar, wenn eine gewisse Gefahrdung zwar

besteht, aber vom Willen des gefährdeten Ehegatten

abhängt und sich auch ohne Aufhebung des Zusammen-

lebens beheben lässt.

Das vorinstanzliche Urteil stellt nun zeitweilige krank-

hafte Zustände des Ehemannes, aber nicht der Ehefrau

fest. Wie dort ausgeführt wird, ist der Ehemann ein

überempfindlicher Mensch, dessen Reizbarkeit sich zu

solchen Zuständen steigern kann. Dies hat zum Bruch

mit seinem Arbeitgeber in Lausanne geführt. Es mag

deshalb auch zu unangenehmen Auftritten im Familien-

kreise gekommen sein. Doch gilt die eheliche Beistands-

pflicht auch, ja vor allem im Seelenleben. Sie hört erst auf,

wenn der eine Ehegatte dem andern nicht nur nicht mehr

helfen kann, sondern Gefahr läuft, selbst in einen ernstlich

krankhaften Zustand zu verfallen, trotz gutem Willen,

dies zu vermeiden. Wieso sich die Berufungsbeklagte

einer solchen Gefahr ausgesetzt hätte, wenn sie dem

Berufungskläger nach Zürich gefolgt wäre, ist nicht zu

finden. Einmal ist aus der Zeit des ehelichen Zusammen-

lebens (das nicht etwa um der Gesundheit der Ehefrau

willen, sondern aus ganz andern Gründen aufhörte) nichts

bekannt, was die Ehefrau veranlasst hätte, wegen seeli-

scher Gefährdung vom Manne wegzuziehen. Sodann haben

sich die Verhältnisse seit dem Wegzug des Mannes nach

Zürich nicht in einer Weise verändert, dass nunmehr (zur

Zeit der Klageanhebung) die Wiedervereinigung der

128

Familienrecht. N0 1.9.

Ehegatten seelisch-gesundheitliche Gefahren für die Ehe-

frau mit sich hätte bringen müssen. Sie hat zugegeben,

dass der Ehemann das Familienleben tatsächlich in

Zürich fortf~en und die Familie wieder vereinigen

wollte. Und das vorinstanzliche Urteil würdigt den regen

Briefwechsel der Ehegatten dahin, dass die Briefe des

Mannes beinahe ein Betteln um Liebe und Verständnis

enthalten, während diejenigen der Frau seit anfangs 1951

Kälte und Lieblosigkeit erkennen lassen, ja den Eindruck

eines kühl berechnenden Verhaltens erwecken. Das Ober-

gericht glaubt aber der grossen Verschiedenheit der

Charaktere der Parteien und den bestehenden Anhalts-

punkten für eine Zerrüttung der Ehe Rechnung tragen

zu sollen. "Venn ein Ehegatte... sogar einen gesetzlich

anerkannten Grund habe, die Ehe auflösen zu lassen, so

werde er um so eher das Recht haben, die eheliche Gemein-

schaft bloss vorübergehend (im Sinne von Art. 170 Abs. 1

ZGB) aufzuheben. Allein das Vorliegen eines Scheidungs-

grundes (wofür übrigens die in der Gerichtsstandsfrage

ergangenen Akten nichts Sicheres erkennen lassen) bringt

nicht notwendigerweise eine Gefahrdung der körperlichen

oder seelischen Gesundheit des einen oder beider Ehe-

gatten mit sich. Im übrigen ist einem Ehegatten, solange

nicht Klage auf Trennung oder Scheidung der Ehe er-

hoben ist (Art. 170 Abs. 2 ZGB), ein höheres Mass an

Ausdauer zuzumuten als nach Einreichung einer Klage,

welche die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft im

Sinne von Art. 159 Abs. 1 ZGB überhaupt in Frage stellt.

Darum eben knüpft Art. 170 Abs. 1 ZGB die Berechtigung

zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nicht schon

an eine mehr oder weniger ausgeprägte Zerrüttung der

Ehe, sondern nur an bestimmte ernstliche Gefahren. Es

liegt denn auch im Sinne eines wohlverstandenen Ehe-

schutzes, dem Getrenntleben nicht Vorschub zu leisten,

das ja oft die Zerrüttung der Ehe vollendet oder erst

herbeiführt.

Nach dem GesagteQ. schloss die Wiederaufnahme des

Familienrecht. N° 19.

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Zusammenlebens der Ehegatten keine Gefahr für die

Ehefrau im Sinne von Art. 170 Abs. I ZGB in sich. Sie

scheint sich als Westschweizerin vor allem gegen eine

Übersiedlung nach Zürich gesträubt zu haben. Allein die

Pflicht der Ehefrau, dem Ehemann an den von ihm

bestimmten Wohnsitz zu folgen, gilt über alle Landes-

grenzen hinweg. Dafür, dass die neue Umwelt ihrer Ge-

sundheit abträglich gewesen wäre und sie sich auch bei

gutem Willen nicht am neuen Ort hätte einleben können,

liegt nichts vor.

4. -

Endlich ist ohne Belang, dass die Ehefrau aus

einem Brief des Mannes vom 9. Oktober 1951 soll geschlos-

sen haben können, der Mann habe in der deutschen

Schweiz « noch nicht feste Wurzel gefasst)). In Wirklich-

keit war er in Zürich in fester Anstellung und hatte dort

Wohnsitz. Wenn er eine allfällige zukünftige Änderung

dieser Sachlage erwog (wozu es aber nicht gekommen ist),

so wurde dadurch der Wohnsitz nicht aufgehoben. Das

vorinstanzliche Urteil stellt im übrigen fest, dass er im

Januar 1952 die Absicht hatte, in Zürich dauernd zu

verbleiben. Ein allfälliger Irrtum der Ehefrau hierüber

vermochte für sie keinen Gerichtsstand in Lausanne zu

begründen.

5. -

Nach alldem sind zur Entgegennahme einer Schei-

dungs- oder Trennungsklage des einen wie des andern

Ehegatten nur die zürcherischen Gerichte zuständig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, der Entscheid des

Obergerichts des Standes Zürich, I. Zivilkammer, vom

14. November 1952 aufgehoben und der Beschluss des

Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 1952 bestätigt.

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AS 79 II -

1953