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Familienrooht. N° 20.
20. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 27. Juni 1953
i. S. Garbe gegen Stark.
Ehescheidung. Art. 151 ZGB, Entschädigung in Form einer Rente.
1. « Angemessene Entschädigung)).
2. Entschädigung der Frau für Verlust des ehelichen Unterhalts-
anspruchs, wenn sie schon während der Ehe eine Erwerbstätig-
keit ausgeübt hat und diese nach der Scheidung weiterführen
kann.
Di'Vorce. Art. 151 00, indemniM allouee sous la forme d'une pension.
1. « Equitable indemniM ».
2. Dedommagement du prejudice r6sultant de la cessation de
I'obligation d'entretien incombant au mari Iorsque Ia femme a
exerce une activiM lucrative deja durant le mariage et peut Ia
poursuivre apres Ie divorce.
Divorzio. Art. 151 00, indennita accordata sotto forma di una
pensione.
1. « Equa indennita ll.
•
2. Risarcimento deI pregiudizio derivante. dalla cessazione dell'ob-
bligo di mantenimento a carico deI marito, quando Ia moglie
ha esercitato un'attivita lucrativa giB. durante il matrimonio e
puo continuaria dopo il divorzio.
Das Bezirksgericht sprach die Scheidung der Ehe der
Parteien auf Begehren der Frau gestützt auf Art. 142
ZGB aus, erkannte dieser eine Genugtuungssumme von
Fr. 1000.- zu, behaftete den Kläger bei der Überlassung
der Mobilien sowie einiger Sparhefte und Barbeträge,
lehnte das Begehren der Beklagten auf eine Unterhalts-
rente von Fr. 250.- ab und wies die Frage der Vorschlags-
teilung ad. separatum. Vor Kantonsgericht hielt die Be-
klagte nur noch ihr Begehren auf einen Unterhaltsbeitrag
aufrecht. Die Vorinstanz hat es gestützt auf Art. 151 ZGB
im Betrage von Fr. 80.- monatlich geschützt. Sie führte
aus, es treffe die Beklagte kein, den Kläger dagegen ein
schweres Verschulden an der Zerrüttung; die Ehefrau
erleide durch die Scheidung den Verlust des ehelichen
Unterhalts sowie der Erbanwartschaften gegenüber dem
Manne. Dieser habe der Frau bereits, und unbeschadet
der ad separatum verwiesenen Vorschlagsteilung, das von
den Eheleuten geführte Steppdeckengeschäft im Werte
von rund Fr. 9200.-, einige Mobilien, Sparhefte und Bar-
beträge, alles im Gesamtwerte von Fr. 19,545.65 über-
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lassen, wovon ihr nach Abzug des Frauengutes Fr. 14,780.65
als Vorschlagsanteil verblieben; also habe sie über ihren
gesetzlichen Vorschlagsdrittel von Fr. 6448.55 hinaus rund
Fr. 8300- zu viel erhalten, womit der Kläger einen Teil
ihrer Unterhaltsansprüche aus Art. 151 ZGB abgegolten
habe. Bei der Bemessung ihres Anwartschaftsverlustes sei
das vom Kläger aufgebaute Geschäft mit seinem nicht
unbedeutenden Goodwill, der von ihm daraus gezogene
Verdienst von rund Fr. 8000.- netto im Jahr sowie der
Umstand zu berücksichtigen, dass die Eheleute bei Fort-
dauer der Ehe beide Geschäfte nebeneinander hätten
betreiben können und daraus ein beachtliches Einkommen
gezogen hätten. Nach der dem Art. 151 ZGB zugrunde
liegenden Rechtsauffassung solle der schuldlos geschiedene
Ehegatte durch die Scheidung in seiner bisherigen Lebens-
haltung nichts einbüssen, d.h. möglichst so gehalten sein,
wie wenn die Ehe noch fortdauerte. So betrachtet müsse
der Beklagten trotz den Vorempfangen eine Entschädi-
gungsrente zuerkannt werden, wofür in Anbetracht aller
Umstände ein Betrag von Fr. 80.- angemessen erscheine.
Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger
Abweisung der Beitragsforderung der Beklagten, eventuell
angemessene Herabsetzung der von der Vorinstanz zuge-
sprochenen Fr. 80.-.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die von der Vorinstanz dem Art. 151 ZGB unter-
legte Meinung, die Entschädigungsrente sei dazu bestimmt,
der geschiedenen Frau grundsätzlich den gleichen Lebens-
standard zu ermöglichen, den sie in der Ehe genoss, geht
zu weit. Nach der Natur der Sache wie auch nach dem
Wortlaut der Bestimmung (angemessene Entschädigung)
kann es sich nur darum handeln, in einem gewissen Masse
und soweit es die Verhältnisse rechtfertigen, den Verlust
der ökonomischen Vorteile auszugleichen, den die Auf-
lösung der ehelichen Gemeinschaft für den schuldlosen
Ehegatten mit sich bringt, wobei den Unsicherheitsfak-
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toren, die derartigen Gütern anzuhaften pflegen, angemes-
sen Rechnung zu tragen ist.
2. -
Was die Entschädigung für Verlust des ehelichen
Unterhaltsanspruches betrifft, rechtfertigt sie sich nament-
lich in dem Falle, wo die Ehefrau erwarten konnte, dass
die Kosten der ehelichen Gemeinschaft durch den Mann
allein getragen würden. Aber selbst ht solchem Falle ist es
am Platze, die der -
nun von den Pflichten aus Ehe und
Haushalt befreiten -
geschiedenen Frau erwachsende
Möglichkeit, sogleich oder mit der Zeit eine Erwerbs-
tätigkeit wieder aufzunehmen oder anzufangen, zu berück-
sichtigen. Zumal wenn, wie im vorliegenden Falle, die Ehe-
frau schon während der Ehe eine solche Tätigkeit aus-
geübt hat und sie nach der Scheidung weiterführen kann,
lässt sich eine Entschädigung unter jenem Titel nur inso-
weit rechtfertigen, als in der Ehe dank den ökonomischen
Mitteln des Mannes die Existenzbedingungen der Frau
wesentlich bessere oder erheblich sicherere waren, als sie
ihre Erwerbstätigkeit allein ihr verschafft hätte. Im vor-
liegenden Falle nun kann man, wie es die Vorinstanz jeden-
falls stillschweigend getan hat, diese Voraussetzung als
bis zu einem gewissen Punkte gegeben erachten, da der
Ehemann seinerseits eine auskömmliche Handelstätigkeit
ausübte, sodass die Ehefrau bei normalem Verlauf der
Dinge mit Rücksicht auf ihre Gesundheit und auf das
zunehmende Alter ihre eigene Erwerbsarbeit hätte ein-
schränken und allenfalls später sogar ganz aufgeben kön-
. nen. In Ansehung dieser Schwächung ihrer wirtschaft-
lichen Position rechtfertigt es sich, anzunehmen, dass die
Beklagte durch die überlassung des Steppdeckengeschäf-
tes nicht ausreichend entschädigt wäre, und die in dessen
Überlassung liegende Teilentschädigung durch eine Unter-
haltsrente zu ergänzen. Bei der Bestimmung des Betrages
derselben handelt es sich überwiegend um eine Frage des
richterlichen Ermessens, dessen Grenzen die Vorinstanz
bei der Ansetzung auf Fr. 80.- keinesfalls überschritten
hat.
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21. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2 . .Juli
1953 i. S. S. gegen S.
Ehescheidung, Art. 151, 152, 153 ZGB.
Entschädigungspfiicht des schuldigen Ehegatten gemäss Art. 151
Abs. 1 ZGB: es bedarf eines Verschuldens, das für die Scheidung
kausal war (b);
Rente aus Art. 152 (Bedürftigkeit) statt aus Art. 151 ZGB (c);
Anordnung künftiger ErlWhung der Rente: unzulässig, die Renten-
höhe automatisch dem Lebenskostenindex folgen zu lassen (d).
Divorce, art. 151, 152, 153 ee.
Indemnite due par l'epoux ooupable en vertu de I'art. 151 al. 1 ee :
il est necessaire que la faute ait ete l'une des causes du divorce (b).
Pension de l'art. 152 (demiement) allouee en lieu et place de
l'indemniM de l'art. 151 CC (c).
Allocation d'une pension susceptibk d'etre augmenttfe d l'avenir:
il est inadmissible d'allouer une pension dont le montant
varierait selon I'index du cout de la vie (d).
Divorzio, art. 151, 152, 153 CC.
Indennizzo dovuto dal coniuge colpevok in virtu dell'art. 151,
cp. I, ce: e necessario che la colpa sm stata una delle cause
deI divorzio (b).
Pensione prevista dall'art. 152 (grave ristrettezza) accordata
invece dell'indennita contemplata dall'art. 151 CC (c).
Attribuzione d'una pensione 8U8cettibik di aumento in avvenire:
e inammissibile accordare una pensione, il cui ammontare
variasse secondo l'indice deI costo della vita (d).
Nach Ablauf einer gerichtlichen Trennung von 2 Jahren
verlangte der Kläger die Scheidung gemäss Art. 148 ZGB.
Sie wurde ausgesprochen, da laut dem Trennungsurteil
die damalige Zerrüttung vorwiegend objektiven Ursachen
zuzuschreiben war und die seitherigen Ehebrüche des
Klägers zur Zerrüttung nicht mehr, jedenfalls nicht mehr
wesentlich beigetragen hatten. Die Vorinstanz hatte die
Begehren der Beklagten auf eine Entschädigungssumme
und einen Unterhaltsbeitrag aus Art. 151 ZGB teilweise
geschützt und dasjenige auf eine Genugtuungssumme
abgewiesen. Mit der Hauptberufung hält die Beklagte an
ihren Begehren in vollem Betrage fest; mit Anschluss-
berufung beantragt der Kläger gänzliche Abweisung ihrer
Ansprüche.