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79_II_130

BGE 79 II 130

Bundesgericht (BGE) · 1953-06-27 · Deutsch CH
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Familienrooht. N° 20.

20. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 27. Juni 1953

i. S. Garbe gegen Stark.

Ehescheidung. Art. 151 ZGB, Entschädigung in Form einer Rente.

1. « Angemessene Entschädigung)).

2. Entschädigung der Frau für Verlust des ehelichen Unterhalts-

anspruchs, wenn sie schon während der Ehe eine Erwerbstätig-

keit ausgeübt hat und diese nach der Scheidung weiterführen

kann.

Di'Vorce. Art. 151 00, indemniM allouee sous la forme d'une pension.

1. « Equitable indemniM ».

2. Dedommagement du prejudice r6sultant de la cessation de

I'obligation d'entretien incombant au mari Iorsque Ia femme a

exerce une activiM lucrative deja durant le mariage et peut Ia

poursuivre apres Ie divorce.

Divorzio. Art. 151 00, indennita accordata sotto forma di una

pensione.

1. « Equa indennita ll.

2. Risarcimento deI pregiudizio derivante. dalla cessazione dell'ob-

bligo di mantenimento a carico deI marito, quando Ia moglie

ha esercitato un'attivita lucrativa giB. durante il matrimonio e

puo continuaria dopo il divorzio.

Das Bezirksgericht sprach die Scheidung der Ehe der

Parteien auf Begehren der Frau gestützt auf Art. 142

ZGB aus, erkannte dieser eine Genugtuungssumme von

Fr. 1000.- zu, behaftete den Kläger bei der Überlassung

der Mobilien sowie einiger Sparhefte und Barbeträge,

lehnte das Begehren der Beklagten auf eine Unterhalts-

rente von Fr. 250.- ab und wies die Frage der Vorschlags-

teilung ad. separatum. Vor Kantonsgericht hielt die Be-

klagte nur noch ihr Begehren auf einen Unterhaltsbeitrag

aufrecht. Die Vorinstanz hat es gestützt auf Art. 151 ZGB

im Betrage von Fr. 80.- monatlich geschützt. Sie führte

aus, es treffe die Beklagte kein, den Kläger dagegen ein

schweres Verschulden an der Zerrüttung; die Ehefrau

erleide durch die Scheidung den Verlust des ehelichen

Unterhalts sowie der Erbanwartschaften gegenüber dem

Manne. Dieser habe der Frau bereits, und unbeschadet

der ad separatum verwiesenen Vorschlagsteilung, das von

den Eheleuten geführte Steppdeckengeschäft im Werte

von rund Fr. 9200.-, einige Mobilien, Sparhefte und Bar-

beträge, alles im Gesamtwerte von Fr. 19,545.65 über-

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lassen, wovon ihr nach Abzug des Frauengutes Fr. 14,780.65

als Vorschlagsanteil verblieben; also habe sie über ihren

gesetzlichen Vorschlagsdrittel von Fr. 6448.55 hinaus rund

Fr. 8300- zu viel erhalten, womit der Kläger einen Teil

ihrer Unterhaltsansprüche aus Art. 151 ZGB abgegolten

habe. Bei der Bemessung ihres Anwartschaftsverlustes sei

das vom Kläger aufgebaute Geschäft mit seinem nicht

unbedeutenden Goodwill, der von ihm daraus gezogene

Verdienst von rund Fr. 8000.- netto im Jahr sowie der

Umstand zu berücksichtigen, dass die Eheleute bei Fort-

dauer der Ehe beide Geschäfte nebeneinander hätten

betreiben können und daraus ein beachtliches Einkommen

gezogen hätten. Nach der dem Art. 151 ZGB zugrunde

liegenden Rechtsauffassung solle der schuldlos geschiedene

Ehegatte durch die Scheidung in seiner bisherigen Lebens-

haltung nichts einbüssen, d.h. möglichst so gehalten sein,

wie wenn die Ehe noch fortdauerte. So betrachtet müsse

der Beklagten trotz den Vorempfangen eine Entschädi-

gungsrente zuerkannt werden, wofür in Anbetracht aller

Umstände ein Betrag von Fr. 80.- angemessen erscheine.

Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger

Abweisung der Beitragsforderung der Beklagten, eventuell

angemessene Herabsetzung der von der Vorinstanz zuge-

sprochenen Fr. 80.-.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die von der Vorinstanz dem Art. 151 ZGB unter-

legte Meinung, die Entschädigungsrente sei dazu bestimmt,

der geschiedenen Frau grundsätzlich den gleichen Lebens-

standard zu ermöglichen, den sie in der Ehe genoss, geht

zu weit. Nach der Natur der Sache wie auch nach dem

Wortlaut der Bestimmung (angemessene Entschädigung)

kann es sich nur darum handeln, in einem gewissen Masse

und soweit es die Verhältnisse rechtfertigen, den Verlust

der ökonomischen Vorteile auszugleichen, den die Auf-

lösung der ehelichen Gemeinschaft für den schuldlosen

Ehegatten mit sich bringt, wobei den Unsicherheitsfak-

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Familienrecht. N° 20.

toren, die derartigen Gütern anzuhaften pflegen, angemes-

sen Rechnung zu tragen ist.

2. -

Was die Entschädigung für Verlust des ehelichen

Unterhaltsanspruches betrifft, rechtfertigt sie sich nament-

lich in dem Falle, wo die Ehefrau erwarten konnte, dass

die Kosten der ehelichen Gemeinschaft durch den Mann

allein getragen würden. Aber selbst ht solchem Falle ist es

am Platze, die der -

nun von den Pflichten aus Ehe und

Haushalt befreiten -

geschiedenen Frau erwachsende

Möglichkeit, sogleich oder mit der Zeit eine Erwerbs-

tätigkeit wieder aufzunehmen oder anzufangen, zu berück-

sichtigen. Zumal wenn, wie im vorliegenden Falle, die Ehe-

frau schon während der Ehe eine solche Tätigkeit aus-

geübt hat und sie nach der Scheidung weiterführen kann,

lässt sich eine Entschädigung unter jenem Titel nur inso-

weit rechtfertigen, als in der Ehe dank den ökonomischen

Mitteln des Mannes die Existenzbedingungen der Frau

wesentlich bessere oder erheblich sicherere waren, als sie

ihre Erwerbstätigkeit allein ihr verschafft hätte. Im vor-

liegenden Falle nun kann man, wie es die Vorinstanz jeden-

falls stillschweigend getan hat, diese Voraussetzung als

bis zu einem gewissen Punkte gegeben erachten, da der

Ehemann seinerseits eine auskömmliche Handelstätigkeit

ausübte, sodass die Ehefrau bei normalem Verlauf der

Dinge mit Rücksicht auf ihre Gesundheit und auf das

zunehmende Alter ihre eigene Erwerbsarbeit hätte ein-

schränken und allenfalls später sogar ganz aufgeben kön-

. nen. In Ansehung dieser Schwächung ihrer wirtschaft-

lichen Position rechtfertigt es sich, anzunehmen, dass die

Beklagte durch die überlassung des Steppdeckengeschäf-

tes nicht ausreichend entschädigt wäre, und die in dessen

Überlassung liegende Teilentschädigung durch eine Unter-

haltsrente zu ergänzen. Bei der Bestimmung des Betrages

derselben handelt es sich überwiegend um eine Frage des

richterlichen Ermessens, dessen Grenzen die Vorinstanz

bei der Ansetzung auf Fr. 80.- keinesfalls überschritten

hat.

Familienrecht. N0 21.

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21. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2 . .Juli

1953 i. S. S. gegen S.

Ehescheidung, Art. 151, 152, 153 ZGB.

Entschädigungspfiicht des schuldigen Ehegatten gemäss Art. 151

Abs. 1 ZGB: es bedarf eines Verschuldens, das für die Scheidung

kausal war (b);

Rente aus Art. 152 (Bedürftigkeit) statt aus Art. 151 ZGB (c);

Anordnung künftiger ErlWhung der Rente: unzulässig, die Renten-

höhe automatisch dem Lebenskostenindex folgen zu lassen (d).

Divorce, art. 151, 152, 153 ee.

Indemnite due par l'epoux ooupable en vertu de I'art. 151 al. 1 ee :

il est necessaire que la faute ait ete l'une des causes du divorce (b).

Pension de l'art. 152 (demiement) allouee en lieu et place de

l'indemniM de l'art. 151 CC (c).

Allocation d'une pension susceptibk d'etre augmenttfe d l'avenir:

il est inadmissible d'allouer une pension dont le montant

varierait selon I'index du cout de la vie (d).

Divorzio, art. 151, 152, 153 CC.

Indennizzo dovuto dal coniuge colpevok in virtu dell'art. 151,

cp. I, ce: e necessario che la colpa sm stata una delle cause

deI divorzio (b).

Pensione prevista dall'art. 152 (grave ristrettezza) accordata

invece dell'indennita contemplata dall'art. 151 CC (c).

Attribuzione d'una pensione 8U8cettibik di aumento in avvenire:

e inammissibile accordare una pensione, il cui ammontare

variasse secondo l'indice deI costo della vita (d).

Nach Ablauf einer gerichtlichen Trennung von 2 Jahren

verlangte der Kläger die Scheidung gemäss Art. 148 ZGB.

Sie wurde ausgesprochen, da laut dem Trennungsurteil

die damalige Zerrüttung vorwiegend objektiven Ursachen

zuzuschreiben war und die seitherigen Ehebrüche des

Klägers zur Zerrüttung nicht mehr, jedenfalls nicht mehr

wesentlich beigetragen hatten. Die Vorinstanz hatte die

Begehren der Beklagten auf eine Entschädigungssumme

und einen Unterhaltsbeitrag aus Art. 151 ZGB teilweise

geschützt und dasjenige auf eine Genugtuungssumme

abgewiesen. Mit der Hauptberufung hält die Beklagte an

ihren Begehren in vollem Betrage fest; mit Anschluss-

berufung beantragt der Kläger gänzliche Abweisung ihrer

Ansprüche.