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44_I_29

BGE 44 I 29

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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28 Staatsrecht. zu vervolIständigen. Und der (durch § 162 des EG z. ZGB neu gefasste) § 11 weist ihn an, die erforderlichen Beweisbeschlüsse zu erlassen und das Beweisverfahren nach den Vorschriften der ZPO durchzuführen. Dabei gestattet diese ZPO vom 12. März 1900 selbst, obschon sie in § 111 ebenfalls vorschreibt, dass der Kläger in der Klage «alle Beweismittel benennen » soll, in § 134 aus- drücklicl~ die Anrufung neuer Beweismittel noch bei der mündlichen Verhandlung und gesteht ferner in § 223 dem Richter die Befugnis zu, sogar noch nach Durchfüh- rung des Beweisverfahrens über ihm zweifelhaft geblie- bene erhebliche tatsächliche Punkte die Parteien einzu- vernehmen. Die nachträgliche Beibringung von Beweis- mitteln kann daher jedenfalls insoweit nicht als gesetz- lich ausgeschlossen gelten, als sich die Beweisführung erst im Prozesse als notwendig erwiesen hat. Das ist aber hier der Fall, indem die fraglichen Ansprüche der Rekur- rentin ziffermässig von der Finanzdirektion tatsächlich erst in ihrer Vernehmlassung an das Obergericht bemängelt worden sind. Folglich hätte der Verwaltungsrichter. wenn er diese Bemängelungen berücksichtigen wollte, der Rekurrentin noch Gelegenheit geben sollen, sich dazu zu äussern. Ueberdies zeugt se.ine Argumentation auch an sich von einem engherzigen Formalismus, da im Hin- weis der Rekurrentin auf die « Buchwerte » doch gewiss eine genügende Anrufung ihrer Bücher erblickt werden kann und die Anordnung einer Expertise zu deren Ueber- prüfung dem Richter gemäss § 203 ZPO schon VOll Amtes wegen möglich war. Die Stellungnahme des Ober- gerichts ist somit in der Tat als Rechtsverweigerung zu qualifizieren. Demnach el'kennt das Bundesgel'icht: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (I. Abteilung) vom

16. N?vember 1917 aufgehoben. Doppelbesteuerung. N°;S.

5. Auszug a.us d.em 'Urteil vom 8. Ma.i 1918 i. S. Depuoz . gegen Schwyz und Gra.ubünd.en. 2ft Art. 4 6 A b s. 2 B V. Die Einrichtung einer besondern Haushaltung für die auswärtige Unterbringung der Kinder zum Zwecke des Schulbesuchs begründet keinen selh- ständigen Steuerwohnsitz. Der Rekurrent Depuoz besitzt in seiner Heimatgemein- de Seth (Kanton Graubünden) ein landwirtschaftliches Heimwesen, dessen Betrieb er persönlich leitet; daneben bekleidet er daselbst mehrere Gemeindeärnter. Im Sep- tember 1916 schickte er seine fünf Knaben zum Schul- besuch nach Schwyz und brachte sie dort mit einer Haus- hälterin - seine Frau ist gestorben - in einer von ihm gemieteten und selbst möblierten Wohnung unter. Dabei meldete er sich unter Abgabe seines Heimat- und Fa- milienscheins in der Gemeinde Schwyz polizeilich an. Er hält sich zeitweise, soweit seine Verhältnisse in Seth es gesta tten, bei den Kindern auf, während diese umgekehrt ihre Ferien in Seth oder sonstwo ausserhalb des Schulortes zubringen. Hierauf ist Depuoz pro 1917 sowohl in Schwyz, als auch in Seth zur Versteuerung seines beweglichen Ver- mögens (Kapitalien) herangezogen worden. Auf seinen staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppel- besteuerung hat das Bundesgericht e r k a n n t, dass er dieses Vermögen ausschliesslich im Kanton Graubünden zu versteuern habe, und zwar aus folgender Erwägung: « Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Rekur- rent trotz seinem zeitweiligen Aufenthalt in der für seine Kinder eingerichteten Haushaltung in Schwyz seinen zivilrechtlichen . WohnSitz nicht dorthin verlegt hat, sondern in Seth wohnhaft geblieben ist, wo er mit dei' Leitung seines Landwirtschaftsbetriebes und der Beklei-

30 Staatsrecht. dung öffentlicher Aemter Beziehungen hat, welche die Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23 ZGB unbestreitbar kundtun. Der zivilrechtliche Wohnsitz aber bestimmt aller Regel nach auch das Steuerdomizil, insbesondere für das bewegliche Vermögen. Eine Aus- nahme ist - abgesehen von den hier zum vornherein ausser Betracht fallenden besondern Steuerorten der Geschäftsniederlasssung und des in eigenem Hause zuge- brachten sog. Sommeraufenthalts - in der neue ren Praxis allerdings zugela~sen worden bei dauernder Trennung des am Orte seiner Erwerbstätigkeit befmdlichen Wohn- sitzes des Familienhaupts vom tatsächlichen Wohnsitze der übrigen Familienglieder. In solchen Fällen ist für die Besteuerung des zum Unterhalt der ganzen Familie dienenden Erwerbseinkommens des Familienhaupts neben dessen persönlichem Wohnsitz auch der Familienwohnsitz als Steuerort anerkannt worden (vergl. AS 40 I S. 227 ff., und Urteil vom 8. Dezember 1916 i. S. Steidinger gegen Solothurn und Luzern, Erw. 2, mit den dortigen Ver- weisungen aus der Zwischenzeit). Allein vorliegend handelt es sich weder um die Einkommensbesteuerung, noch überhaupt um einen derart selbständigen Familien- wohnsitz. Denn die Haushaltung der Kinder Depuoz in Schwyz hat nicht deren dauerndes Wohnen {(getrennt von ihrem Vater)} zum allgemeinrn Selbstzweck. Sie soU vielmehr den Kindern lediglich den Besuch der dortigen Schulen ermöglichen und verfolgt somit bloss einen seiner Natur nach vorübergehenden Sonderzweck, dem steuer- rechtlich ebellsowenig, wie zivilrechtlich (Art. 26 ZGB), wohnsitzbegründende Wirkung beizulegen ist. Demnach muss der Doppelbesteuerungskonflikt zu Gunsten des Kantons Graubünden entschieden werden.)} Gerichtsstand. N° 6. IV. GERICHTSSTAND FOR

6. Orteil vom 19. Januar 19l8 31

i. S. Flückiger gegen I. Strafkammer des bern. Obergerichts. Gerichtsstand für Uebertretungen des Absinthverbots (Art. 3 Abs. -l BG vom 24. Juni 1910, in Verbindung mit den Art. 50 und 51 LMPG). Anspruch des Angeschuldigten aus Art. 51 LMPG. A. - Im März 1917 leitete der Untersuchungsrichter von Biel zufolge einer Anzeige des dortigen Lebensmittel~ inspektors gegen den Rekurrenten Flückigef, Destilla- teur in Couvet (Kt. Neuenburg), eine Strafuntersuchung dn wegen Widerhandlung gegen das Absin1hverbotdurch Lieferung des von ihm hergestellten Likörs « Anisette » an die Wirtschaft zum « Steinbock)} in Biel. Bei seiner rogatorischen Einvernahme vom 13. April 1917 gab Flückiger unter' Bestreitung der Strafbarkrit des ihm zur Last gelegten Tatbestandes die Erklärung ab, schon vor einiger Zeit habe die Präfektur von Cossonay (Kt. Waadt) wegen eines durchaus gleichen Falles ein~ Unter- suchung gegen ihn angehoben; diese Angelegenheit sei noch nicht beurteilt; er verlange deshalb gestützt auf das Absinthverbotgesetz vom 24. Juni 1910, Art. 3 letzt. Abs., die Vereinigung der heiden Verfahren ge- mä~s Art. 51 Abs. 2 LMPG. Ohne Rücksicht auf dieses Begehren wurde Flückiger durch übe"einstimmenden Beschluss des Untersuchungsrichters von BieI- und des Bezirksprokurators IV vom 3. Mai 1917 dem Polizei- richter von Biel zur Beurteilung überwiesen. Gegenüber dessen Vorladung zur Verhandlung auf den 22. Juni 1917 antwortete Flückiger umgehend, mit Schreiben