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44_I_18

BGE 44 I 18

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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18 Staatsrecht. rant, tout le reste de l'annee - le canton de Vaud ne peut pretendre a l'impöt que pour le seul trimestre com- mence sur son territoire, c'est-a-dire le trimestre du 1 er juillet au 30 septembre (si le 1 er octobre la residence a Villars avait encore dure, il aurait aussi eu droit a l'impöt pour le trimestre commenc;ant acette date). Quant au canton de Geneve (qui, en vue d'une entente amiable, s~etait declare pret ase contenter d'un semestre d'impöt), il est fonde, au point de vue de la double impo- sition, a exiger les trois quarts de la taxe annuelle. Par ces motifs, le Tribunal federal prononce: Le recours est admis en ce sens que le canton de Vaud ne peut exigerl'impöt sur l'automobile du recourant que po ur un trimestre de l'annee 1917.

4. ll'rteU vom 18 März 1918

i. S. EraftwerklLaufenburg A.-G. gegen Aargau. Verbot in t ern a t ion ale r Doppelbesteuerung nach Art. 4 6 A b s. 2 B V: Der aus I ä n dis c h e G run d b e - s i t z ist,fallsler imlAuslande als steuerpflichtig behandelt wird, in der Schweizlschlechthin, ohne Rücksicht auf das Maass der ausländischen Besteuerung, steuerfrei. Dabei ist ~e ausnahmsweise Befreiung bestimmter Objekte von der gesetzlichen Steuer des Auslandes der effektiven Steuer- erhebung daselbst "gleichzuhalten. (Anwendung dieses Grundsatzes auf die aarg. « Spezialsteuer ~ der Aktien- gesellschaften, für':die Besteuerung eines Kraftwerkes al1.l internationalen Rheinstrom). - Aarg. Administrativprozess in Steuersachen; vor Art. 4 B V unhaltbare prozessuale Erwägungen des kaut. RIchters: A." - Nach dem aarg. Gesetz über die Besteuerung der Aktiengesellschaften vom 15. September 1910 unterliegen die im· Kanton domizilierten Aktiengesellschaften, die den Betrieb einer" kaufmännischen, industriellen oder Doppelbesteuerung. No 4. gewerblichen Unternehmung zum Zwecke haben, neben der ordentlichen Besteuerung einer sog. « Spezialsteuer '), die beträgt (§ 2) :

a) 1,2 0/00 vom « einbezahlten Aktienkapital », von den (i fteserven und Saldovorträgen »,

b) 0,25 0/00 von den ({ aufgenommenen verzinslichen Geldern ». Gesellschaften, « die ein Hauptdomizil oder Haupt- geschäft im Kanton" Aargau haben, in einem andern Kanton der Schweiz aber eine Filiale oder eine andere steuerrechtliche Niederlassung unterhalten I), sind be- rechtigt, « den auf das auswärtige Geschäft verhältnis- mässig entfallenden Teil der in § 2 litt. a und b erwähnten Beträge abzuziehen I), und Gesellschaften, deren Haupt- geschäft oder Hauptdomizil ausserhalb des Kantons Aargau liegt, bezahlen die Steuer von den Teilen der in § 2 aufgeführten Beträge, «welche auf die aarg. Filiale oder steuerrechtliche Niederlassung verhältnismässig entfallen » (§ 3). Die Steuer wird, jeweilen auf Grund der Bilanz des letz- ten Geschäftsjahres, von der Finanzdirektion festgesetzt, und deren Entscheid kann durch Beschwerde beim Administrativrichter angefochten werden (§ 4). B. - Die Rekurrentin, die Aktiengesellschaft « Kraft- werk Laufenburg I) mit Sitz in aargauisch Laufenburg, betreibt ein im Oktober 1914 eröffnetes und 1916erstmals voll ausgenutztes Elektrizitätswerk, dessen Anlage, quer über den Rhein, von der in der Mitte des Flusses verlau- fenden schweizerisch-deutschen Landesgrenze durch- schnitlen wird, so dass es territorial teils - in der Haupt- sache, insbesondere mit dem Turbinenwerk - dem Kanton Aargau (Gemarkung Laufenburg), teils dem Grossherzogtum Baden (Gemarkung Rhina) angehört. Mit Entscheid vom 10. Juli 1917 setzte die aarg. Finanzdirektion in Wiedererwägung einer früheren Ver- fügung die «Spezialsteuer » der Gesel1schaft pro 1917 fest wie folgt :

20 Staatsrecht. Aktienkapital, Reserven und Saldovor- träge ...... " Fr. 12,400,083 a 1,2°/"" Fr. 14,880 08 Fremde Gelder » 17,190,989 a 0,25 % 0 4.297 72 Total .. '. Fr. 19,177 80 Sie ging davon aus, dass bilanzmässig die eigenen Gelder der Gesellschaft (Aktienkapital, Anlagetilgungs- fonds, Reservefonds und Vortrag auf neue Rechnung) 15,736,524 Fr., und die fremden Gelder «< Darlehens- kapital ») 21,409,000 Fr., somit die gesamten Anlage- kapitalien 37,145,524 Fr. betrügen. Hievon brachte sie als steuerfrei in Abzug einen Betrag von 7,318,428 Fr., nämlich den Wert der zur Werkanlage gehörenden Rheinbrücke (554,358 Fr.), sowie für in Deutschland versteuerte Liegenschaften, für den deutschen Anteil des Stauwehrs und für Leitungsanlagen auf deutschem Boden je die in Deutschland zur Steuer herangezogenen Beträge (zusammen 9,265,849 Mk.), umgerechnet in Schweizerwährung « zu 73 % Tageskurs » (6,764,070 Fr.). Den Abzug verlegte sie proportional auf die beiden Posten der eigenen und fremden Gelder und gelangte so zu den ihrer Steuerberechnung zu Grunde liegenden Summen. Diesen Entscheid focht di.e Gesellschaft beim Ober- gericht des Kantons Aargau als kantonalem Administra- tivrichter an. Sie machte, soweit heute noch von Bedeu- tung, geltend, dass je der effektive Buchwert, sowohl der von der Finanzdirektion in geringerem Maasse berück- sichtigten deutschen Anlagen (deren Buchwert insgesamt 9,688,838 Fr. betrage), als ferner auch noch der auf deutschen Gebiet gelegenen Schiffschleuse, soWie des rechtsufrigen Fischpasses (mit zusammen 1,992,663 Fr. Buchwert, auf deren Besteuerung Deutschland verzichtet habe, weil diese Einrichtungen dem öffentlichen Interesse dienten), in Abzug gebracht und überdies noch der Anlagetilgungsfonds als solcher, weil er nicht einen Vennögensbestandteil, sondern lediglich eine mit Rück- sicht auf den konzessionsgemiissen Heimfall des Kraft- Doppelbesteuerung. No 4. 21 werkes an die Staaten Baden und .Aargau gemachte Rückstellung bilde, steuerfrei gelassen werden müsse. Mit Urteil vom 16. No vember 1917 änderte das Obergericht (1. Abteilung) nach Einholung einer Vernehmlassung der Finanzdirektion den Entscheid dieser letztern dahin ab, dass es den für steuerfreie 'Verte zu machenden Abzug auf 9,125,268 Fr. erhöhte. Es argumentiert wesentlich wie folgt: Nach der bundes- gerichtlichen Praxis in internationalen Doppelbesteue- rungsfällen seien auswärtige Liegenschaften der Besteue- rung in der Schweiz nur entzogen, wenn sie im Auslande wirklich besteuert würden, und demnach nur für den im Ausland tatsächlich besteuerten \Vert. Nur insoweit greife nämlich der Grund dieses Besteuerungsverbots, der nicht in einer Abgrenzung der staatlichen Steuer- hoheit, sondern « lediglich in Billigkeitsgründen)} zu suchen sei, Platz (AS 29 I S. 285). Somit könne hier bezüglich der deutschen Liegenschaften, des deutschen Stauwehranteils und der deutschen Leitungsanlagen einzig auf die deutsche Steuerschätzung, nicht auf den Buch- oder Anlagewert, abgestellt werden. Zudem liege für diese letztern Werte ein Nachweis überhaupt nicht vor; denn die von der Finanzdirektion angeführte Bilanz der Gesellschaft auf den 31. Dezember 1916 enthalte keine Ausscheidung der Anlagen nach dem Staatsgebiet, und die Gesellschaft selbst habe « keinen Anlass genommen, eine beglaubigte Bilanz vorzulegen oder sich auf ihre Geschäftsbücher zu berufen ». Bei der Umrechnung der Mark in Franken so dann rechtfertige es sich nicht, einfach den früheren Höchstkurs von 123,45 anzuwenden, weil die Gesellschaft ihre Steuern in Deutschland ja ebenfalls in Mark entrichte und sich ihre Steuerbelastung somit durch das Sinken des Markkurses reduziere. Da- gegen sei der von der Finanzdirektion vorgeschlagene,\ Ausweg », auf den mittleren Kurs des Jahres 1916 zurückzugehen, als der Billigkeit entsprechend gutzu- heissen; dieser Kurs betrage aber Jaut Mitteilung der

22 Staatsrecht. Aarg. Kantonalbank nicht 73, sondern 92,5, und daraus ergebe sich die im Dispositiv anerkannte höhere Abzugs- summe. Der weiterhin verlangte Abzug des Wertes der Schiffahrtsschleuse und des rechtsseitigen Fischpasses sei nicht begründet. Von Doppelbesteuerung könne hier mit Rücksicht darauf, dass diese Einrichtungen im Gross- herzogtum Baden nicht besteuert würden, keine Rede sein, und eine an sich den Abzug gestattende Vorschrift des aarg. Steuerrechts bestehe nicht. Sodann sei auch zu diesen Posten noch zu bemerken, dass ihre Höhe aus der Bilanz nicht hervorgehe und die Gesellschaft einen dies- bezüglichen Ausweis auch sonst nicht geleistet, speziell sich nicht auf ihre Bücher berufen habe. Der «(Anlage- tilgungsfonds)} (im gegenwärtigen Betrage von 183,600 Franken), dessen Abschreibung vom steuerbaren Anlage- kapital die Gesellschaft endlich noch verlange, gehöre allerdings, entgegen der Auffassung der Finanzdirektion, nicht zu den «(Reserven)} im Sinne von § 2 des Steuer- gesetzes vom 15. September 1910, da die Einlagen in diesen Fonds die Entwertung der Werkanlage zufolge ihres konzessionsmässigen unentgeltlichen Heimfalls nach 80 Jahren an die bei den Uferstaaten auszugleichen be- stimmt und deshalb als Deckung bereits entstandener, nicht erst zukünftig entstehender Verluste anzusehen seibL Allein anderseits sei der Finanzdirektion darin beizupflichten, dass die Angaben der Gesellschaft nicht genügend substanziiel t seien, um prüfen zu können, ob die Einlagen< in den Tilgungsfonds (90,000 Fr. im Jahr) wirklich nUf zum Ausgleich der Entwertung dienten. Dem Heimfall unterliege nämlich nicht der ge- samte Konzessions- und Elektrizitätswerksanlage-Konto, sondern es seien davon die Motoren und übrigen maschi- nellen Einrichtungen, die nicht unentgeltlich, sondern nur gegen Entschädigung abgetreten werden müssten, in Abzug zu bringen. Angaben über die Höhe des Wertes dieser Einrichtungen seien aber der Bilanz nicht zu entnehmen, so dass das Obergericht nicht im Falle sei, Doppell)('stcuerung. :\" -L die Allgemessenheit der Einlagen durch Experten nach- prüfen zu lassen. Auch in diesem Punkte sei also die Beschwerde abzuweisen, wobei es freilich der Gesell- schaft unbenommen bleibe, die Frage in einem künftigen Steuerjahr wieder aufzugreifen. C. - Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die Kraftwerkgesellschaft den staatsrechtlichen Rekurs an das Bund~sgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei als verfassllIgswidrig aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie beschwert sich einerseits über Verletzung des bundesrechtlich anerkannten Verbots der Doppelbe- steuerung von Liegenschaften auch im internationalen Verhältnis, die sie darin erblickt, dass FinanzdirektioH und Obergericht für den Wert der Schiffahrtschleuse und des rechtsufrigen Fischpasses trotz deren Zugt·- hörigkeit zum badischen Staatsgebiet gar keinen Abzug zugelassen und auch die badischen Grundstücke und Gebäude, den badischen Teil des Stauwehrs und dil< badischen Leitungen durch Nichtzulassung des Abzugs ihres vollen Bilanz- oder Buchwertes tatsächlich mit- besteuert hä,tten. Und anderseits beanstandet sie ab gegen Art. 4 BV verstossende Rechtsverweigerung, dass das Obergericht ihre Beschwerde mehrfach als ungt'- nügend substanziiert bezeichnet und auch deswegen, trotz teil weiser Billigung ihres Standpunktes, nicht gutgeheissen habe, indem sie geltend macht, das Ober- gericht hätte übungsgemäss und im Sinne der einschlü- gigen Vorschriften (§§ 10 und 11 des Verfahrens in Admi- nistrativsachen und § 223 ZPO) Aufschlüsse über das Streitverhältnis, die ihm nach dem durchgeführteH Schriftenwechsel- noch nötig geschienen hätten, sich durch Einvernahme der Parteien oder andere Beweis- anordnungen verschaffen, also speziell die angeblich nicht abgeklärten Bilanzziffern (über die tatsächlich im Verfahren vor der· Finanzdirektion gar kein Streit ge- herrscht habe) durch Befragung der Beschwerdefüh-

24 Staatsrecht. rerin oder an Hand ihrer Bücher, nötigenfalls vermittelst Expertise, feststellen oder aber nur einen grundsätz- lichen Entscheid erlassen sollen. D. - Die Finanzdirektion des Kantons Aargau hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie nimmt Bezug auf ihre Vernehmlassung an das Obergericht und fügt zur Widerlegung der Beschwerde über Rechts- verweig~rung bei, die prozessualen Formen für das Steuerbeschwerdeverfahren vor Obergericht seien durch obergerichtliches Kreisschreiben vom 8. Dezember 1886- festgelegt und vorliegend beobachtet worden. Auch das Obergericht (1. Abteilung) hat Abweisung des Rekurses beantragt und sich dabei neben dem Hin- weis auf die Begründung des angefochtenen Urteils mit der Bemerkung begnügt, die Ausführungen der Hekur- rentin über das Verfahren seien «als absolut unzutref- fend zurückzuweisen ». Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Nach der bisher aus Art. 46 Abs. 2 BV ent- wickelten Praxis ist der ausländische Grundbesitz eines Bewohners der Schweiz hier allerdings nur unter der Voraussetzung steuerfrei, dass er am Orte seiner Lage versteuert werden muss. Allein dieser Vorbehalt hat nicht den ihm von Finanzdfrektion und Obergericht des Kantons Aargau beigelegten Sinn einer Beschrän- kung der Steuerfreiheit auf den im Auslande zur Steuer- leistung herangezogenen Wertbetrag als solchen. Der Grundsatz, dass die Besteuerung des Grundbesitzes da, wo er liegt, derjenigen am Wohnsitze :des Eigentümers auch internationalrechtlich vorzugehen habe, erklärt sich nicht nur aus der Absicht, die steuerliche Inan- spruchnahme solcher Objekte an beiden Orten zugleich aus Rücksichten der Billigkeit zu vermeiden, sondern namentlich auch aus der Anerkennung ihrer Besteuerung am Orte ihrer Lage als der allgemein üblichen und an sich richtigeren. So hat das Bundesgericht gerade in Doppelbesteuerung. N° -L dem von Finanzdirektion und Obergericht angezogenen Urteil (AS 29 I S. 285 Erw. 2) neben dem ({ Billigkeits- moment ». den Inländer vor übermässiger Steuel'be- lastung zu bewahren, noch auf die Erwägung abgestellt, dass für das Recht der Besteuerung von Immobilien nach den meisten Steuersystemen die Lage der Steuer- objekte, nicht der Wohnsitz -des Eigentümers mass- gebend sei. Aus dieser Mitverwendung des Gesichts- punktes einer sachgemässen Abgrenzung der inländischen Steuerhoheiten gegenüber dem Auslande aber. folgt, dass die Voraussetzung der Besteuerung des auslüB- disehen Grundbesitzes am Orte seiner Lage sagen ·will. dieser Grundbesitz sei in der Schweiz steuerfrei, sofern das Ausland von der ihm l'ichtigerweise zukommendcll Steuer hoheit hierüber wirklich Gebrauch macht, also den Grundbesitz überhaupt als steuerpflichtig bellftll- deIt, wobei dann auf Art und Mass der Besteuerullg nichts mehr ankommt. Demnach sind hier, zufolge des Umstandes, dm;::; unbestrittenermassen im Grossherzogtum Baden der Grundbesitz auswärtiger Eigentümer nach allgemeiner Regel besteuert wird, die dem badischen Staatsgebiete angehörendeIl liegenschaftlichen Vermögellsbestal1d teile der Rekurrentin als solche der Besteuerung im Kantoll Aargau schlechthin entzogen. Das gilt nicht nur für die Gegenstände, von denen die Steuern in Baden tatsäcb- lieh erhoben werden (Liegenschaften, Stauwehranteil und Leitungsanlagen), sondern auch für die, bezüglich deren die Rekurrentin da selbst mit Rücksicht darauf, dass sie auch öffentlichen Interessen dienen, von der Steuer- leistung befreit worden ist (Schiffschleuse und Fischpass). Denn bei diesel' Steuerbefreiung handelt es sich um eine ausnahmsweise Nichtanwendung des sonst massgebell- den Steuerrechts, die vom Standpunkte des Doppel- besteuerungverbotes aus der Steuererhebung gleichzu- halten ist, da anders- bei Zulassung der aargauischen, wegen Nichtdurchführung der badischen Besteuerung - ..

26 Staatsrecht. die mit dem Verzicht auf diese letztere bezweckte Be- günstigung der Rekurrentin illusorisch gemacht, wenn nicht geradezu in ihr Gegenteil verkehrt würde, was doch vernünftigerweise nicht geschehen darf. Die Aus- scheidung dieser auswärtigen Vermögensbestandteile hat weil die aargauische Spezialsteuer nicht von den kon~ kreten Vermögensobjekten, sondern von den Kapitalien der Gesellschaften (eigenen und fremden, in ihren Unter- nehmungen investierten Geldern) als solchen erhoben wird, bei der Einschätzung für diese Steuer in der Weise zu erfolgen, dass ein ihrem Wert im Verhältnis zum Werte der gesamten Aktiven entsprechender Teil jener Kapitalien (proportional auf die eigenen und fremden Gelder verteilt) ausser Betracht gelassen wird. Dabei wird auf den unmittelbar gegebenen Bilanz- oder Buch- wert der Vermögensgegenstände abzustellen sein, sofern llicht Anhaltspunkte für deren ungleichmässige Bewer- tung in der Gesellschaftsrechnung die Vornahme einer besonderen amtlichen Schatzung rechtfertigen sollten. Jedenfalls aber kann bei den im Grossherzogtum Baden tatsächlich besteuerten Objekten nicht einfach die dor- tige, von den angerufenen Buchwerten zum Teil erheblich abweichende Steuertaxation als solche berücksichtigt werden. Und deren Umrechnung in Schweizerwährung zur Verwendung neben den übrigen, direkt in dieser ·Währung bestimmten Werten ist vollends unverständlich da die Einschätzung doch nach einem einheitlichen, fih: das ganze Vermögen gleichen Wertmassstab und im Kanton Aargau selbstverständlich nach Schweizerwäh- rung vorgenommen werden muss.

2. - Im Sinne der vorstehenden Erwägung erweist sich die Beschwerde über bundesrechtswidrige Doppel- besteurung schon nach der bisherigen Praxis betreffend d!e.Behandlung des ausländischen Grundbesitzes als prin- ZIpIell begründet. Diese Praxis führt hier zum gleichen Resu:tat wie die vom Bundesgericht für die Besteuerung "oer mterkantonal einheitlichen Geschäftsbetriebe auf- Doppelbesteuerung. N0 4. 27 gestellten Grundsätze, denen die ausdrücklichen Vor- schriften in § 3 des aargauischen Gesellschaftssteuer- gesetzes entsprechen. Es kann deshalb die schon wieder- holt (AS 32 I S. 524 und 41 I S. 75-76) gestreifte Frage auch dermalen noch offen bleiben, ob diese Grundsätze nicht, der Entwicklungstendenz des zwischenstaatlichen Steuerrechts entsprechend, auf internationale Verhält- nisse auszudehnen seien, und zumal auf ein Unter- nehmen vorliegender Art, das zufolge seiner tatsächlichen Existenzbedingungen, als Kraftwerk an einem interna- tionalen Grenzfluss, zubeiden Uferstaaten in territorial und wirtschaftlich gleichartigen Beziehungen steht.

3. - Ferner ficht die Rekurrentin die prozessualell Erwägungen, auf denen das obergerichtliehe Urteil neben der vorstehend widerlegten materiellen Argumen- tation noch beruht, aus dem Gesichtspunkte des Art. 4BY ebenfalls mit Recht an. Denn gegenüber der Annahme des Obergerichts, dass die Rekurrentin für die behaup- teten Buchwerte ihrer deutschen Anmgen, sowie für die Angemessenheit der Höhe des Anlagetilgungsfollds keinen Nachweis erbracht, sich insbesondere nicht auf ihre Bücher berufen habe, und dass deshalb ihre Begehren um Abänderung des Steuerentscheides der Finanzdirektioll auch wegen ungenügender Substanziierung abzuweisen seien, ist zu bemerken: Allerdings soll im aargauischen Administrativprozess laut § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Administrativsachen vom 25. Juni 1841 (auf welches das in der Rekursantwort der Finanzdi- rektion erwähnte obergerichtliche Kreisschreiben, soweit hier von Belang, ohne selbständige Bedeutung Bezug nimmt) die klagende Partei ihre Beweismittel in der Klage (der vorliegend die Beschwerde gegen den Ent- sclleid der Finanzdirektion entspricht) « vollständig be- nennen ». Allein nach. § 10 hat der Richter das Streit- geschäft nach Durchführung des Schriftellwechsels erfor- derlichenfalls noch durch Beiziehung weiterer Berichh' oder auch unmittelbar durch Einvernahme der Parteien

28 Staatsrecht. zu vervollständigen. Und der (durch § 162 des EG z. ZGB neu gefasste) § 11 weist ihn an, die erforderlichen Beweisbeschlüsse zu erlassen und das Beweisverfahren nach den Vorschriften der ZPO durchzuführen. Dabei gestattet diese ZPO vom 12. März 1900 selbst, obschon sie in § 111 ebenfalls vorschreibt, dass der Kläger in der Klage «alle Beweismittel benennen » soll, in § 134 aus- drücklicQ. die Anrufung neuer Beweismittel noch bei der mündlichen Verhandlung und gesteht ferner in § 223 dem Richter die Befugnis zu, sogar noch nach Durchfüh- rung des Beweisverfahrens über ihm zweifelhaft geblie- bene erhebliche tatsächliche Punkte die Parteien einzu- vernehmen. Die nachträgliche Beibringung von Beweis- mitteln kann daher jedenfalls insoweit nicht als gesetz- lich ausgeschlossen gelten, als sich die Beweisführung erst im Prozesse als nofwendig erwiesen hat. Das ist aber hier der Fall, indem die fraglichen Ansprüche der Rekur- rentin ziffermässig von der Finanzdirektion tatsächlich erst in ihrer Vernehmlassung an das Obergericht bemängelt worden sind. Folglich hätte der Verwaltungsrichter, wenn er diese Bemängelungen berücksichtigen wollte, der Rekurrentin noch Gelegenheit geben sollen, sich dazu zu äussern. Ueberdies zeugt se.ine Argumentation auch an sich von einem engherzigen Formalismus, da im Hin- weis der Rekurrentin auf die « Buchwerte) doch gewiss eine genügende Anrufung ihrer Bücher erblickt werden kann und die Anordnung einer Expertise zu deren Ueber- prüfung dem Richter gemäss § 203 ZPO schon von Amtes wegen möglich war. Die Stellungnahme des Ober- gerichts ist somit in der Tat als Rechtsverweigerung zu quali fizieren. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (I. Abteilung) vom

16. N,?vember 1917 aufgehoben. Doppelbesteuerung. Ko S.

5. Auszug aus dem Urteil vom 8. Mai 1918 i. S. Depuoz gegen Sohwyz und Graubiinden. Art. 46 Ab s. 2 B V. Die Einrichtung einer besondern Haushaltung für die auswärtige Unterbringung der Kinder zum Zwecke des Schulbesuchs begründet keinen selb- ständigen Steuerwohnsitz. Der Rekurrent Depuoz besitzt in seiner Heimatgemein- de Seth (Kanton Graubünden) ein landwirtschaftliches Heimwesen, dessen Betrieb er persönlich leitet; daneben bekleidet er daselbst mehrere Gemeinde ämter. Im Sep- tember 1916 schickte er seine fünf Knaben zum Schul- besuch nach Schwyz und brachte sie dort mit einer Haus- hälterin - seine Frau ist gestorben - in einer von ihm gemieteten und selbst möblierten Wohnung unter. Dabei meldete er sich unter Abgabe seines Heimat- und Fa- milienscheins in der Gemeinde Schwyz polizeilich an. Er hält sich zeitweise, soweit seine Verhältnisse in Seth es gestatten, bei den Kindern auf, während diese umgekehrt ihre FeJ;ien in Seth oder sonstwo ausserhalb des Schulortes zubringen. Hierauf ist Depuoz pro 1917 sowohl in Schwyz, als auch in Seth zur Versteuerung seines beweglichen Ver- mögens (Kapitalien) herangezogen worden. Auf seinen staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppel- besteuerung hat das Bundesgericht e r k a n n t, dass er dieses Vermögen ausschliesslich im Kanton Graubünden zu versteuern habe, und zwar aus folgender Erwägung: « Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Rekur- rent trotz seinem zeitweiligen Aufenthalt in der für seine Kinder eingerichteten Haushaltung in Schwyz seinen zivilrechtlichen WohnSitz nicht dorthin verlegt hat, sondern in Seth wohnhaft geblieben ist, wo er mit der Leitung seines Landwirtschaftsbetriebes und der Beklei-