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44_I_31

BGE 44 I 31

Bundesgericht (BGE) · 1916-12-08 · Deutsch CH
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30 Staatsrecht. dung öffentlicher Aemter Beziehungen hat, welche die Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23 ZGB unbestreitbar kundtun. Der zivilrechtliche Wohnsitz aber bestimmt aller Regel nach auch das Steuerdomizil, insbesondere für das bewegliche Vermögen. Eine Aus- nahme ist - abgesehen von den hier zum vornherein ausser Betracht fallenden besondern Steuerorten der Geschäftsniederlasssung und des in eigenem Hause zuge- brachten sog. Sommeraufenthalts - in der neueren Praxis allerdings zugela&sen worden bei dauernder Trennung des am Orte seiner Erwerbstätigkeit befmdlichen Wohn- sitzes des Familienhaupts vom tatsächlichen Wohnsitze der übrigen Familienglieder. In solchen Fällen ist für die Besteuerung des zum Unterhalt der ganzen Familie dienenden Erwerbseinkommens des Familienhaupts neben dessen persönlichem Wohnsitz auch der Familienwohnsitz als Steuerort anerkannt worden (vergl. AS 40 I S. 227 ff., und Urteil vom 8. Dezember 1916 i. S. Steidinger gegen Solothurn und Luzern, Erw. 2, :mit den dortigen Ver- weisungen aus der Zwischenzeit). Allein vorliegend handelt es sich weder um die Einkommensbesteuerung, noch überhaupt um einen derart selbständigen Familien- wohnsitz. Denn die Haushaltung der Kinder Depuoz in Schwyz hat nicht deren dauerndes Wohnen « getrennt von ihrem Vater)} zum allgemeinf'11 Selbstzweck. Sie soU vielmehr den Kindern lediglich den Besuch der dortigen Schulen ermöglichen und verfolgt somit bloss einen seiner Natur nach vorübergehenden Sonderzweck, dem steuer- rechtlieh ebenso wenig, wie zivilrechtlich (Art. 26 ZGB), wohnsitzbegründende Wirkung beizulegen ist. Demnach muss der Doppelbesteuerungskonflikt zu Gunsten des Kantons Graubünden entschieden werden.) Gerichtsstand. N° 6. IV. GERICHTSSTAND FOR

6. Urteil vom 19. Januar 1918 31

i. S. Flückiger gegen I. Strafkammer des bern. Obergerichts. Gerichtsstand für Uebertretungen des Absinthverbots (Art. 3 Abs. -l BG vom 24. Juni 1910, in Verbindung mit den Art. 50 und 51 LMPG). Anspruch des Angeschuldigten aus Art. 51 LMPG. A. - Im März 1917 leitete der Untersuchungsrichter von Biel zufolge einer Anzeige des dortigen Lebensmittel~ inspektors gegen den Rekurrenten Flückigel, Destilla- teur in Couvet (Kt. Neuenburg), eine Strafuntersuchung ein wegen Widerhandlung gegen das Absinthverbotdurch Lieferung des von ihm hergestellten Likörs « Anisette); an die Wirtschaft zum « Steinbock) in Biel. Bei seiner rogatorischen Einvernahme vom 13. April 1917 gab Flückiger unter' Bestreitung der Strafbarkeit des ihm zur Last gelegten Tatbestandes die Erklärung ab, schon vor f'il1iger Zeit habe die Präfektur von Cossonay (Kt. Waadt) wegen eines durchaus gleichen Falles eine Unter- suchung gegen ihn angehoben; diese Angelegenheit sei noch nicht beurteilt; er verlange deshalb gestützt auf das Absinthverbotgesetz vom 24. Juni 1910, Art. 3 letzt. Abs., die Vereinigung der heiden Verfahren ge- mä&s Art. 51 Abs. 2 LMPG. Ohne Rücksicht auf dieses Begehren wurde Flückiger durch übe"einstimmendeD Beschluss des Untersuchungsrichters von Biel und des Bezirksprokurators IV vom 3. Mai 1917 dem Polizei- richter von Biel zur Beurteilung überwiesen. Gegenüber dessen Vorladung zur Verhandlung auf den 22. Juni 1917 antwortete Flückiger umgehend, mit Schreiben

Staatsrecht. vorn 15. Juni, unter Bezugnahme auf die erwähnte Er- klärung, nachdem er inzwischen in Cossonay verurteilt

• worden sei - das dortige Urteil war tatsächlich am

3. Mai 1917 ergangen-, könne er in Biel nicht mehr verfo~t worden; er glaube. deshalb, der Vorladu?g nicht Folge leisten zu müssen, und ersuche um MIt- teilung, ob nicht der Richter diese Auffassung aner- kenne. Ohne eine solche Mitteilung erhalten zu haben, stellte er sich zur Verhandlung nicht. Der Polizeirichter von Biel aber trat ohne weiteres auf die Sache ein, erklärte Flückiger der Widerhandlung gegen Art. 1 des BG vorn 24. Juni 1910 schuldig und verurteilte ihn polizeilich zu 200 Fr. Geldbusse, eventuell zur ent- sprechenden Gefängnisstrafe. Flückiger appellierte an die I. Strafkammer des bernischen Obergerichts und regte dabei die Kassation des Verfahrens von Amtes wegen an. Mit E n t s ehe i d vorn 2 9. S e p t e m bel' 1917 lehnte das Gericht diese Anregung ab und ge- langte grundsätzlich zur Bestätigung der Verurteilung, setzte jedoch das Strafmass auf 150 Fr. Geldbusse, eventuell entsprechende Gefängnisstrafe, herab. Durch Art. 51 Abs. 2 LMPG werde zwar, wird im erstern Punkte ausgeführt, für den in der Eröffnung d~s Verfahrens die Priorität besitzenden Kanton· nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht begründet, die Verfolgung der auf dem Gebiete anderer Kantone verübten kon- nexen deliktischen Handlungen ebenfalls zu überneh- men. Diese Pflicht bestehe jedoch nur so lange, als das Verfahren im andern Kanton nicht abgeschlossen sei. Sobald dagegen ein rechtsträftiges Urteil vorliege, könne über Tatbestände, die nicht darein einbezogen worden seien, nur in einem neuen Verfahren geurteilt werden, für welches sich die Kompetenz wiederum nach der Priorität der Eröffnung am Begehungsort oder am Wohnsitz des Angeschuldigten bestimme. Vor- liegend sei aber' im waadtländischen Strafverfahren tatsächlich ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil er* I üerichtsstand. No ü. 33 . gan~li~ . das sich nicht. auf die den Gegenstand der berru~hen Strafuntersuchung bildende 'Ware beziehe. Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, dass für das Verfahren in Biel der dortige Richter kompetent gewesen sei. E. - Hierauf hat Flückiger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das gegen ihn durch den Polizeirichter von Biel und die 1. Strafkammer des bernischen Obergerichts durch- geführte Strafverfahren sei samt den ergangenen Ur- teilen aufzuheben. Zur Begründung wird wesentlich vorgebracht: Der Untersuchungsrichter von Biel habe sich mit der Bieier Strafanzeige zu Unrecht weiter befasst, nachdem ihm durch das Rogatorial vom 13. April 1917 bekannt ge- worden sei, dass in Cossonay bereits eine gleiche Unter- suchung hängig sei. Vielmehr hätte er daraufhin seinen Fall sofort zur Behandlung nach Cossonay weiter leiten sollen, was damals noch möglich gewesen wäre. Wenn ein Richter einfach bis nach der Ausfällung des Ur- teils im andern Kanton zuwarten dürfte, wie es hier geschehen sei, so wären die Bestimmungen der Art. 50 und 51 LMPG vollständig illusorisch. Indem die ober- gerichtliche Strafkammer das Vorgehen der Bieler' Ge- richtsbehörden sanktioniert habe, verstosse ihr Entscheid gegen den im Gesetze enthaltenen Grundsatz, dass für zusammenhängende Vergehen eine mehrfache Bestrafung nicht stattfinden solle. Danach seien vorliegend die bernischen Gerichte von dem Momente an, in welchem der Untersuchungsrichter von der bereits in Cossonay angehobenen Untersuchung. Kenntnis erhalten habe, zur Beurteilung des Falles überhaupt nicht mehr zuständig gewesen und es sei deshalll das ganze vor ihnen dm'ch- geführte Verfahren aufzuheben. C. - Die 1. Strafkammer des Obergerichts hat Ab':' weisung des Rekurses beantragt. Sie fügt der erwähnten Begründung ihres Entscheides wesentlich noch bei: AS .u I - 1918 3

34 Staatsrecht. Wenn das Verfahren in Biel nicht mit demjenigen in Cossonay vereinigt worden sei, so trage hieran der Richter von Biel (der allerdings bei Stellung seines Antrags vom

3. Mai den Hinweis des Angeschuldigten aUf die Unter- suchung in Cossonay übersehen zu hab~n scheine) nicht einzig die Schuld. Es wäre in erster Linie Sache des Rekurrenten selbst gewesen, an der Verhandlung in Cossonay vom 3. Mai die Vereinigung der beiden Unter- suchungen zu beantragen, um so mehr, als Art. 51 LMPG lediglich von einem Re c h t des prä v e nie r e n- den K a n ton s spreche, die Stellung und Auslie- ferung allfälliger Mitangeschuldigter anderer Kantone und analog die Vereinigung konnexer, in verschiedenen Kantonen verübter Delikte zu verlangen. Mit der durch sein Verschweigen der Bieler Untersuchung in Cossonay ermöglichten separaten- Beurteilung des dortigen Falles sei für den in Biel hängigen Fall nicht res judicata ge- schaffen worden, sondern es habe bei dessen nachträg- licher Beurteilung nur dem Umstande Rechnung getra- gen werden müssen, dass in Cossonay bereits eine Be- strafung erfolgt sei, wie es die Strafkammer durch Herabsetzung der Geldbusse getan habe. Das Bundsgericht ziehtin Erwägung:

1. - Die Art. 50 und 51 LMPG vom 8. Dezember 1905, deren Vorschriften Art. 3 Abs. 4 des BG vom 24. Juni 1910 für die Uebertrebmgen des Absinthverbotes anwendbar erklärt, enthalten folgende Gerichtsstands- ordnung, die das Bundesgericht als Staatsgerichtshof gemäss Art. 189 Abs. 3 OG und Art. 52 LMPG zu wahren hat: In Art. 50 sind die Gerichtsstände des Begehungs- orts und des Wohnorts des Angeschuldigten in dem Sinn elektiv konkurrierend vorgesehen, dass das Ver- fahren an demjenigen der beiden Orte, unter Ausschluss des andern, durchzuführen ist, an welchem es zuerst eröffnet wurde. Und Art. 51 regelt die Konfliktsfälle, die daraus en~stehen können, dass sich der Begehungsort,. - Gerichtsstand. N° 6. 35 sei es eines einheitlichen Vergehens (Abs. 1), sei es mehrerer zusammenhängender Vergehen (Abs. 2), in mehr als einem Kanton befindet. Er bestimmt, dass auch in diesen Fällen jeweilen nur ein Verfahren durch- geführt und der ganze Straf tatbestand einheitlich beur- teilt werden soll, und zwar, entsprechend der Vorschrift des Art. 50 für die Konkurrenz der zwei verschiedenen Gerichtsstände, in demjenigen Kanton, in welcht>m da~ Verfahren zuerst eröffnet wurde. Dadurch wollen, im Interesse des Angeschuldigten und der Straf justiz über- haupt, verschiedene Verfahren mit möglicherweise wider- spruchsvollen Urteilen auch bei Tatbeständen verhin- dert werden, die an sich einer getrennten Beurteilung unterliegen könnten, nach ihrem äussern und innern Zusammenhang jedoch zu gemeinsamer Beurteilung ge- eignet sind. Zu diesem Zwecke statuiert der Art. 51 für interkantonale Verhältnisse (mit denen allein er sich ausdrücklich befasst, während seine Bestimmungen sinn- gemäss wohl allgemeine Geltung beanspruchen) die gegenseitige Rechtshülfepflicht der Kantone, indem er dem Kanton, in welchem das Strafverfahren zu e r s t zuständigerweise eröffnet worden ist und deshalb im eI wähnten Umfange aus s chi i e s s I ich durchge-- führt werden muss, das Recht einräl'mt, von den andern kantonen nötigenfalls die Stellung und Auslieferuilg BeteHillter oder die Zusicherung des Urteilsvollzuges zu yerlangen. Diese Rechtshülfepflicht ermöglicht eine Ver- schiebung der durch die gesetzlichen Gerichtsstände an sich gegebenen Kompetenzabgrenzung in dem Sinne, dass mit der Ausdehnung des Verfahrens seitens des hiezu berechtigten und verpflichteten Kantons die Kompetenz der andern Kantone entsprechend eingeschränkt wird .. Sie hat aber diese Wirkung nicht von vornherein, sondern die in Art. 50 des Gesetzes begründete Kompetenz bleibt bestehen, falls die Ausdehnung des Verfahrens tatsächlich nicht beansprucht und durchgeführt wird (vergl. hier- über schon AS 39 I Nr. 62 Erw. 2 S. 370 ff.).

36 Staatsrecht. 2. Vorliegend handelt es sich bei den Strafverfol- gungen in Cossonay und in Biel unbestrittenermassen um zusammenhängende Vergehen im Sinne des Art. 51 Abs. 2 LMPG. Demnach wären die Strafbehörden von Cossonay, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, berechtigt und verpflichtet gewesen, auch den Bieler Tatbestand in ihr Verfahren einzubeziehen. Und ent- sprechend hätte der Untersuchungsrichter von Biel zu- folge der Erklärung des Angeschuldigten vom 13. ApIil 1917 unverzüglich mit jenen Behörden in Verbindung treten uild die nach der Sachlage gesetzlich gebotene, damals noch mögliche Ausdehnung des Verfahrens von Cossonay auf seinen; Fall veranlassen sollen. Allein der Umstand, dass er das pflichtwidrig unterlassen hat, kann nicht zu der vom Rekurrenten "erlangten Aufhebung des bernischen Strafverfahrens wegen Unzuständigkeit der dortigen Behörden führen. Denn der Anspruch des Rekurrenten @'ing nur auf Vereinigung der beiden Straf- verfahren, und seitdem das Strafverfahren in Cossonay ohne Einbeziehung des Bieler Tatbestandes durch Urteil vom 3. Mai 1917 abgeschlossen worden ist, könll te dieser Anspruch jedenfalls nur noch in der Weise verfolgt werden, dass die Aufhebung auch des Urteils von Cossonay verlangt würde. Das hat aber der Rekurrent nicht getan. Es ist übrigens fraglich, ob er es hätte tun können, ange- sichts des Umstandes, dass dte Strafbehörden in Cossonay von der Bieler Untersuchung überhaupt keine Kenntnis hatten, und dass i h TI endeshalb wegen der Nichtver- einigung der beiden Verfahren ein pflichtwidriges Ver- halten nicht zur Last fällt. Den ihm aus dergetrenntell Beurteilung der beiden Strafklagen entstandenen Nach- teil hat sich der Rekurrent in erster Linie selbst zuzu- schreiben, da er in der Lage gewesen wäre, hiegegen VOI' den Behörden in Cossonay rechtswirksam aufzutreten. Nachträglich konnte der bernische Richter diesen Nachteil nur noch als Strafherabsetzung"moment berücksich- Gerichtsstand. No 7. 37 tigen, wie es die obergerichtliche Strafkammer, nach ihrer Angabe in der Rekursantwort, getan hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.

7. Urteil vom 19. Januar 1918

i. S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Stadler. Kompetenz der Expropriationsbehörden zur Beurteilung eines Streites über den Bestand einer im Expropriationsverfahren begründeten Grunddienstbarkeit ? A. - Für den Bau der Gotthardbahn wurde seinerzeit von dem in Flüelen zwischen der Axenstrasse und dem See liegenden Grundstück des Michael Echser ein Land- streifen enteignet, der die Liegenschaft in der Mitte durch- schneidet. Echser verlangte deswegen eine Entschädigung, worüber erstinstanzlich die eidgenössische Schätzungs- kommission urteilte. Gegen deren- Entscheid rekurrierte Echser an das Bundesgericht. In der Verhandlung vor der bundesgerichtlichen Instruktionskommission gab der Ver;.. treter der Bahngesellschaft die Erklärung ab, {(dass zur Kommunikation -der Abschnitte (von Echsers Liegen- schaft) bei Kil. 17,810 an Stelle des bisherigen Fusswege.J ein Wegübergang verzeigt werden » solle. Echser erklärte sich hiemit einverstanden. Im Urteilsantrag der Instruk- tionskommission wurde die Bahngesellschaft «bei ihrer Erklärung behaftet» und dieser Antrag wurde in Folge der Annahme seitens der Parteien durch Beschluss des Bundesgerichtes vom 28. Mai 1880 « als in Rechtskraft erwachsen erklärt ». Der zwischen der Bahnlinie und dem See liegende Grundstücksabschnitt wurde später in zwei Teile getrennt und der Rekursbeklagte ist in der Folge Eigentümer des nördlichen Teiles geworden. Bei der Durchführung der Grundbuchbereinigung in der Gemeinde Flüelen nahm er für das erwähnte abgetrennte Grund-