opencaselaw.ch

57_I_194

BGE 57 I 194

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

194

Staatsrecht.

hat, kann unter diesen Umständen unerörtert bleiben.

Denn im vorliegenden Falle lässt sich dafür abgesehen

davon jedenfalls noch der erwähnte sachliche· Grund

geltend machen, der genügt, um die Gemeindebehörden

vor dem Vorwurf der Willkür zu schützen. Er bleibt

auch bestehen, wenn nur die Bauten am Stadthaus und

Kasino sofort, das Volkshaus und der Saalbau dagegen

erst später ausgeführt werden sollen, falls gewisse weitere

Bedingungen erfüllt sind. Und ebenso bedarf es keiner

Erörterung, dass der Tatbestand deshalb noch nicht

mit dem im Falle bei Burckhardt Bundesrecht II No. 415

beurteilten auf eine Linie gestellt werden kann (Vornahme

einer eventuellen Ersatzwahl, die erst infolge der Wahl

zu einem anderen Amte allenfalls notwendig werden

wird, mit der Hauptwahl in einem Wahlgange).

IV. GERICHTSSTAND

FOR

29. l1rteU vom a7. Juni 1931 i. S. Siegrist

gegen Obergericht Aargau.

1. Art. 21 Abs. 2. Betäubungsmittelgesetz : Der Sondergerichts-

stand der TeiIna.hmeha.ndlung (vor dem für den Haupturheber

zuständigen Richter) besteht nur, wenn die Vereinigung der

beiden Verfahren möglich ist: Erw. 2.

2. Verhältnis des Gerichtsstands der TeiIna.hme zum Gerichtsstand

der Realkonkurrenz (Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Aba. 2 BMG) t

Erw.3.

3. Zulässigkeit der Beschwerde, wenn ein unzuständiger Richter

das Urteil über die Teilnahme schon gefällt hat 1 (Art. 23

BMG). Erw. 3.

A. -

Das aargauische Obergericht hat am 30. Januar

1931 den Rekurrenten wegen Übertretung von Art. 11

BG vom 2. Oktober 1924 betreffend die Betäubungsmittel

Gerichtsstand. N° 29.

195

(BMG) und wegen BeihiHe zu in Basel begangenen Über-

tretungen des gleichen Art. 11 zu Gefängnis, Busse und

den Kosten verurteilt.

B. -

Gegen dieses am 14. Februar 1931 zugestellte

Obergerichtsurteil hat der Rekurrent am 23. Februar 1931

die Kassationsbeschwerde angemeldet und sie am 26.

Februar 1931 schriftlich begründet 1 mit der Beüügung,

dass diese Begründung allenfalls gemäss Art. 23 BMG

als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln sei.

Es wird ausgeführt:

.

Die Beihülfe sei kein selbständiges Delikt, sondern

Teilnahme an einem fremden Delikt. Eine Bestrafung des

Gehilfen könne also nur erfolgen, wenn ein Hauptdelikt

vorliege. Hier aber sei das in Basel gegen die Haupttäter

eingeleitete Verfahren (wegen deren NichteinbringJich-

keit) eingestellt worden.

Jedenfalls sei der Aargauer Richter zur Aburteilung der

Teilnahme an einem in Basel begangenen Delikt örtlich

nicht zuständig.

Das B'Unde8gericht zieht in Erwäg'Ung :

1. -

Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 betreffend

die Betäubungsmittel bestimmt :

Art. 21: (I Die Strafverfolgung erfolgt entweder am

Orte. wo das Vergehen begangen worden ist, oder am

Wohnort des Angeschuldigten. In keinem Falle dürfen-

für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfol-

gungen eintreten. Das Verfahren ist an dem Orte durch-

zuführen, an welchem es zuerst eröffnet worden ist.

Das Verfahren gegen Gehilfen oder Begünstiger findet

zu gleicher Zeit und vor dem nämlichen Richter statt wie

dasjenige gegen den Haupturheber.)}

Art. 22 : «Wenn ein Vergehen in mehreren Kantonen

~begangen wurde, so hat derjenige Kanton, in welchem das

Verfahren zuerst eröffnet wurde, das Recht, die Stellung

und nötigenfalls die Auslieferung aller Mitschuldigen aus

andern Kantonen behufs Beurteilung zu verlangen oder

196

Staatsrecht.

diese Kantone zur Sicherung des Urteilsvollzuges zu ver-

anlassen.

Wenn ein Täter mehrere zusammenhängende Delikte

in verschiedenen Kantonen verübt hat, so soll über ihn

nach eben diesen Grundsätzen in einem und demselben

Verfahren entschieden werden.)}

Art. 23: (! Das Bundesgericht entscheidet als Staats-

gerichtshof über Streitigkeiten, die sich aus . der Anwen-

dung von Art. 21 und 22 ergeben. »

WeJl)i.r also der Rekurrent nebenbei auch die Einrede

erhebt, er wäre für seine Teilnahmehandlungen gege-

benenfalls nicht vom aargauischen, sondern von dem für

die Haupttäter zuständigen basel-städtischen Richter zu

beurteilen, so ist diese Einrede nach den eben zitierten

Art. 21 und 22 und demnach gemäss Art. 23 BMG im

staatsrechtlichen Verfahren zu behandeln. Denn dieses

Verfahren steht -

wie schon für den analogen Art. 52

LMPG entschieden worden ist (BGE .44 I S. 83) -

nicht

nur den am Kompetenzkonflikt beteiligten Behörden,

sondern auch dem Angeschuldigten selbst offen.

2. -

Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des

aargauischen Richters zur Verfolgung des Rekurrenten

für seine Teilnahme an den Widerhandlungen anderer

ist unbegründet :

a) Nach Art. 21 und 22 BMG befuidet siüh der allge-

meine Gerichtsstand für Widerhandlungen gegen dieses

Gesetz .am Wohnort des Ang~schuldigten oder am Be-

gehungsort der Tat.

Ein Sondergerichtsstand besteht

d~gegen unter anderem für den Gehilfen und Begünstiger .

Diese werden von dem für den Haupturhe her örtlich

zuständigen Richter verfolgt.

Der Sondergerichtsstand der Teilnahmehandlung be-

steht aber nur, wenn das Verfahren gegen den Teilnehmer

mit demjenigen gegen den Haupturheber verbunden wer-

den kann. Fehlt diese Möglichkeit, weil das Verfahren

gegen den Haupturheber allenfalls schon abgeschlossen

ist, so wird auch der Teilnehmer an seinem allgemeinen

. Gerichtsstand. N° 29.

197

Gerichtsstand des Ortes, wo er selbst gehandelt hat oder

wo er selber wohnt, verfolgt -

sofern wenigstens für

ihn nicht ein anderer Sondergerichtsstand begründet ist.

Das folgt vor allem aus dem Wortlaut des Gesetzes

selbst. Denn wenn Art. 21 Abs. 2 BMG das Verfahren

gegen Gehilfen und Begünstiger « zu gleicher Zeit und

vor dem nämlichen Ricl}.ter)} wie dasjenige gegen den

Haupturheber stattfinden lässt, so kann das nur so ver-

standen werden, dass er mit diesem im gleichen Verfahren

abgeurteilt werden solle; in gleicher Weise, wie nach

Art. 22 BMG eine Widerhandlung der mehreren n,fittäter

oder der eine Täter für die mehreren Widerhandlungen

im gleichen Verfahren zu beurteilen ist. Ist das nicht

möglich, so fehlt die Voraussetzung, unter welcher der

Teilnehmer dem Richter des Haupturhebers überwiesen

werden soll.

Diese Auslegung entspricht auch der Absicht des Ge-

setzes. Der allgemeine Gerichtsstand befindet sich des-

wegen am Wohnort oder am Bege hungsort, weil die

Handlung mit diesen Orten am engsten verknüpft ist.

Bloss weil die Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen

in konnexen Sachen ganz besondere Vorteile mit sich

bringt, tritt gegebenen Falles der allgemeine Gerichtsstand

vor dem besonderen der Mittäterschaft, der Tatmehrheit

oder der Teilnahme zurück. Wo dagegen mit der Un-

möglichkeit der Verfahrensverbindung die besondern

Vorteile der Überweisung des einen Angeschuldigten an

den Richter des andern nicht mehr bestehen, hat es auch

keinen Sinn mehr, diesen seinem eigenen natürlichen

Richter zu entziehen.

b) Gegen die Haupturheber der Widerhandlungen, an

denen der Rekurrent als Gehilfe teilgenommen hat, war

nun wohl in Basel-Stadt seinerzeit e~ Strafverfahreil

eingeleitet worden. Doch wurde dieses Verfahren in der

Folge, und zwar vor Ausfällung des angefochtenen Ober-

gerichtsurteils, sistiert.

Die Sistierung des gegen den Haupturheber gerichteten

AS 57 I -

1931

14

198

" Staatsrecht.

Verfahrens schliesst zwar an sich die Einbeziehung'Jl>-llch

des Teilnehmers in dieses Verfahren noch nicht aus; denn

wo die Sistierung beispielsweise nur bis zur Erledigung

eines Inzidentverfahrens erfolgt, geht in Wirklichkeit die

Instruktion, wenn auch momentan vor einer andem'

Instanz und in einem andern Rahmen, weiter. Das Ver-

fahren istnoch hängig und kapn ohne Nachteil für die

eine oder die andere Partei auf einen Teilnehmer aus-;

gedehnt werden. -

Hier aber erfolgte die Sistierung des

gegen die Haupturheher gerichteten Verfahrens, weil diese

flüchtig waren und ihre Auslieferung nicht erwirkt werden

konnte. Die Sistierung bedeutet also in Wirklichkeit die

Einstellung des gegen die Haupturheber gerichteten

Verfahrens -

die allerdings einer späte rn Wiederaufnahme

nicht im Wege steht, nur da,ss im Interesse weder des

strafberechtigten Staates' noch des Rekurrenten selber mit

dessen Aburteilung wegen Teilnahme bis dahin zugewartet

werden kann. Der letztere muss also notwendig für sich

abgeurteilt werden, und dann eben nach dem Ausge-

führten nicht von dem Richter, der für den Haupturheber

zuständig wäre.

Dass in diesem Falle die aargauischen Gerichte zuständig

seien, hat der Rekurrent nicht in. Abrede gestellt.

3. -

Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu

werden, ob eine Gutheissung der staatsrechtlichen Be-

schwerde nicht schon deswegen ausgeschlossen sei, weil

das Urteil über den Rekurrenten nun eben gefällt und

eine neuerliche Beurteilung durch den basel-städtischen

Richter auch bei dessen grundsätzlicher Zuständigkeit

kaum mehr der Absicht des Gesetzgehers entsprechen

würde (vgl. BGE 44 I 36).

Ebenso erübrigt sich ein Entscheid darüber, ob der

aargauische Richter nicht auch ohne Rücksicht auf die

Unmöglichkeit, den Rekurrenten zusammen mit den

Haupturhebern in Basel-Stadt zu verfolgen, zu dessen

Verfolgung örtlich zuständig gewesen wäre deswegen, weil

der Rekurrent hier noch als Urheber anderer zusammen-

Gerichtsstand. No 29.

199

hängender Delikte verfolgt worden ist. Das angefochtene

Obergerichtsurteil stützt sich allerdings gerade hierauf

und macht dafür Art. 22 Abs. 2 BMG geltend, wonaeh

ein Angeschuldigter für die mehreren zusammenhängenden

Widerhandlungen in ein e m

Verfahren abzuurteilen

sei. In der Tat kommen Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs.

2 BMG Initeinander in Konflikt, sobald jemand der Be-

gehung eigener und daInit zussammenhängend der Teil-

nahme an Widerhandlungen anderer zugleich beschuldigt

wird. Beide Vorschriften sind dann ihrem Wortlaut nach

anwendbar und beide führen zu einem verschiedenen

Resultat. Welche der beiden Vorschriften gegebenenfalls

vorgehe, wird insbesondere davon abhängen, ob die Ver-

knüpfung zwischen Teilnahme und Haupthandlung oder

diejenige zwischen der Teilnahme und den daInit real-

konkurrierenden Handlungen des gleichen Teilnehmers die

engere sei. Aber entschieden zu werden braucht das, wie

schon erwähnt, deswegen nicht, weil Art. 21 Abs. 2 BMG

hier überhaupt nicht in Frage kommt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

L -

Soweit sich die Beschwerde als staatsrechtliche

darstellt, wird sie abgewiesen.

2. -

Die Akten werden dem Kassationshof überwiesen

zur Beurteilung der Beschwerde, insoweit sie sich als

Kassationsbeschwerde darstellt.