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57_I_194

BGE 57 I 194

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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194 Staatsrecht. hat, kann unter diesen Umständen unerörtert bleiben. Denn im vorliegenden Falle lässt sich dafür abgesehen davon jedenfalls noch der erwähnte sachliche· Grund geltend machen, der genügt, um die Gemeindebehörden vor dem Vorwurf der Willkür zu schützen. Er bleibt auch bestehen, wenn nur die Bauten am Stadthaus und Kasino sofort, das Volkshaus und der Saalbau dagegen erst später ausgeführt werden sollen, falls gewisse weitere Bedingungen erfüllt sind. Und ebenso bedarf es keiner Erörterung, dass der Tatbestand deshalb noch nicht mit dem im Falle bei Burckhardt Bundesrecht II No. 415 beurteilten auf eine Linie gestellt werden kann (Vornahme einer eventuellen Ersatzwahl, die erst infolge der Wahl zu einem anderen Amte allenfalls notwendig werden wird, mit der Hauptwahl in einem Wahlgange). IV. GERICHTSSTAND FOR

29. l1rteU vom a7. Juni 1931 i. S. Siegrist gegen Obergericht Aargau.

1. Art. 21 Abs. 2. Betäubungsmittelgesetz : Der Sondergerichts- stand der TeiIna.hmeha.ndlung (vor dem für den Haupturheber zuständigen Richter) besteht nur, wenn die Vereinigung der beiden Verfahren möglich ist: Erw. 2.

2. Verhältnis des Gerichtsstands der TeiIna.hme zum Gerichtsstand der Realkonkurrenz (Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Aba. 2 BMG) t Erw.3.

3. Zulässigkeit der Beschwerde, wenn ein unzuständiger Richter das Urteil über die Teilnahme schon gefällt hat 1 (Art. 23 BMG). Erw. 3. A. - Das aargauische Obergericht hat am 30. Januar 1931 den Rekurrenten wegen Übertretung von Art. 11 BG vom 2. Oktober 1924 betreffend die Betäubungsmittel Gerichtsstand. N° 29. 195 (BMG) und wegen BeihiHe zu in Basel begangenen Über- tretungen des gleichen Art. 11 zu Gefängnis, Busse und den Kosten verurteilt. B. - Gegen dieses am 14. Februar 1931 zugestellte Obergerichtsurteil hat der Rekurrent am 23. Februar 1931 die Kassationsbeschwerde angemeldet und sie am 26. Februar 1931 schriftlich begründet 1 mit der Beüügung, dass diese Begründung allenfalls gemäss Art. 23 BMG als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln sei. Es wird ausgeführt: . Die Beihülfe sei kein selbständiges Delikt, sondern Teilnahme an einem fremden Delikt. Eine Bestrafung des Gehilfen könne also nur erfolgen, wenn ein Hauptdelikt vorliege. Hier aber sei das in Basel gegen die Haupttäter eingeleitete Verfahren (wegen deren NichteinbringJich- keit) eingestellt worden. Jedenfalls sei der Aargauer Richter zur Aburteilung der Teilnahme an einem in Basel begangenen Delikt örtlich nicht zuständig. Das B'Unde8gericht zieht in Erwäg'Ung :

1. - Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 betreffend die Betäubungsmittel bestimmt : Art. 21: (I Die Strafverfolgung erfolgt entweder am Orte. wo das Vergehen begangen worden ist, oder am Wohnort des Angeschuldigten. In keinem Falle dürfen- für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfol- gungen eintreten. Das Verfahren ist an dem Orte durch- zuführen, an welchem es zuerst eröffnet worden ist. Das Verfahren gegen Gehilfen oder Begünstiger findet zu gleicher Zeit und vor dem nämlichen Richter statt wie dasjenige gegen den Haupturheber. )} Art. 22 : «Wenn ein Vergehen in mehreren Kantonen ~begangen wurde, so hat derjenige Kanton, in welchem das Verfahren zuerst eröffnet wurde, das Recht, die Stellung und nötigenfalls die Auslieferung aller Mitschuldigen aus andern Kantonen behufs Beurteilung zu verlangen oder 196 Staatsrecht. diese Kantone zur Sicherung des Urteilsvollzuges zu ver- anlassen. Wenn ein Täter mehrere zusammenhängende Delikte in verschiedenen Kantonen verübt hat, so soll über ihn nach eben diesen Grundsätzen in einem und demselben Verfahren entschieden werden. )} Art. 23: (! Das Bundesgericht entscheidet als Staats- gerichtshof über Streitigkeiten, die sich aus . der Anwen- dung von Art. 21 und 22 ergeben. » WeJl)i.r also der Rekurrent nebenbei auch die Einrede erhebt, er wäre für seine Teilnahmehandlungen gege- benenfalls nicht vom aargauischen, sondern von dem für die Haupttäter zuständigen basel-städtischen Richter zu beurteilen, so ist diese Einrede nach den eben zitierten Art. 21 und 22 und demnach gemäss Art. 23 BMG im staatsrechtlichen Verfahren zu behandeln. Denn dieses Verfahren steht - wie schon für den analogen Art. 52 LMPG entschieden worden ist (BGE .44 I S. 83) - nicht nur den am Kompetenzkonflikt beteiligten Behörden, sondern auch dem Angeschuldigten selbst offen.

2. - Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des aargauischen Richters zur Verfolgung des Rekurrenten für seine Teilnahme an den Widerhandlungen anderer ist unbegründet :

a) Nach Art. 21 und 22 BMG befuidet siüh der allge- meine Gerichtsstand für Widerhandlungen gegen dieses Gesetz .am Wohnort des Ang~schuldigten oder am Be- gehungsort der Tat. Ein Sondergerichtsstand besteht d~gegen unter anderem für den Gehilfen und Begünstiger . Diese werden von dem für den Haupturhe her örtlich zuständigen Richter verfolgt. Der Sondergerichtsstand der Teilnahmehandlung be- steht aber nur, wenn das Verfahren gegen den Teilnehmer mit demjenigen gegen den Haupturheber verbunden wer- den kann. Fehlt diese Möglichkeit, weil das Verfahren gegen den Haupturheber allenfalls schon abgeschlossen ist, so wird auch der Teilnehmer an seinem allgemeinen . Gerichtsstand. N° 29. 197 Gerichtsstand des Ortes, wo er selbst gehandelt hat oder wo er selber wohnt, verfolgt - sofern wenigstens für ihn nicht ein anderer Sondergerichtsstand begründet ist. Das folgt vor allem aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst. Denn wenn Art. 21 Abs. 2 BMG das Verfahren gegen Gehilfen und Begünstiger « zu gleicher Zeit und vor dem nämlichen Ricl}.ter)} wie dasjenige gegen den Haupturheber stattfinden lässt, so kann das nur so ver- standen werden, dass er mit diesem im gleichen Verfahren abgeurteilt werden solle; in gleicher Weise, wie nach Art. 22 BMG eine Widerhandlung der mehreren n,fittäter oder der eine Täter für die mehreren Widerhandlungen im gleichen Verfahren zu beurteilen ist. Ist das nicht möglich, so fehlt die Voraussetzung, unter welcher der Teilnehmer dem Richter des Haupturhebers überwiesen werden soll. Diese Auslegung entspricht auch der Absicht des Ge- setzes. Der allgemeine Gerichtsstand befindet sich des- wegen am Wohnort oder am Bege hungsort , weil die Handlung mit diesen Orten am engsten verknüpft ist. Bloss weil die Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen in konnexen Sachen ganz besondere Vorteile mit sich bringt, tritt gegebenen Falles der allgemeine Gerichtsstand vor dem besonderen der Mittäterschaft, der Tatmehrheit oder der Teilnahme zurück. Wo dagegen mit der Un- möglichkeit der Verfahrensverbindung die besondern Vorteile der Überweisung des einen Angeschuldigten an den Richter des andern nicht mehr bestehen, hat es auch keinen Sinn mehr, diesen seinem eigenen natürlichen Richter zu entziehen.

b) Gegen die Haupturheber der Widerhandlungen, an denen der Rekurrent als Gehilfe teilgenommen hat, war nun wohl in Basel-Stadt seinerzeit e~ Strafverfahreil eingeleitet worden. Doch wurde dieses Verfahren in der Folge, und zwar vor Ausfällung des angefochtenen Ober- gerichtsurteils , sistiert. Die Sistierung des gegen den Haupturheber gerichteten AS 57 I - 1931 14 198 " Staatsrecht. Verfahrens schliesst zwar an sich die Einbeziehung'Jl>-llch des Teilnehmers in dieses Verfahren noch nicht aus; denn wo die Sistierung beispielsweise nur bis zur Erledigung eines Inzidentverfahrens erfolgt, geht in Wirklichkeit die Instruktion, wenn auch momentan vor einer andem' Instanz und in einem andern Rahmen, weiter. Das Ver- fahren istnoch hängig und kapn ohne Nachteil für die eine oder die andere Partei auf einen Teilnehmer aus-; gedehnt werden. - Hier aber erfolgte die Sistierung des gegen die Haupturheher gerichteten Verfahrens, weil diese flüchtig waren und ihre Auslieferung nicht erwirkt werden konnte. Die Sistierung bedeutet also in Wirklichkeit die Einstellung des gegen die Haupturheber gerichteten Verfahrens - die allerdings einer späte rn Wiederaufnahme nicht im Wege steht, nur da,ss im Interesse weder des strafberechtigten Staates' noch des Rekurrenten selber mit dessen Aburteilung wegen Teilnahme bis dahin zugewartet werden kann. Der letztere muss also notwendig für sich abgeurteilt werden, und dann eben nach dem Ausge- führten nicht von dem Richter, der für den Haupturheber zuständig wäre. Dass in diesem Falle die aargauischen Gerichte zuständig seien, hat der Rekurrent nicht in. Abrede gestellt.

3. - Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob eine Gutheissung der staatsrechtlichen Be- schwerde nicht schon deswegen ausgeschlossen sei, weil das Urteil über den Rekurrenten nun eben gefällt und eine neuerliche Beurteilung durch den basel-städtischen Richter auch bei dessen grundsätzlicher Zuständigkeit kaum mehr der Absicht des Gesetzgehers entsprechen würde (vgl. BGE 44 I 36). Ebenso erübrigt sich ein Entscheid darüber, ob der aargauische Richter nicht auch ohne Rücksicht auf die Unmöglichkeit, den Rekurrenten zusammen mit den Haupturhebern in Basel-Stadt zu verfolgen, zu dessen Verfolgung örtlich zuständig gewesen wäre deswegen, weil der Rekurrent hier noch als Urheber anderer zusammen- Gerichtsstand. No 29. 199 hängender Delikte verfolgt worden ist. Das angefochtene Obergerichtsurteil stützt sich allerdings gerade hierauf und macht dafür Art. 22 Abs. 2 BMG geltend, wonaeh ein Angeschuldigter für die mehreren zusammenhängenden Widerhandlungen in ein e m Verfahren abzuurteilen sei. In der Tat kommen Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 BMG Initeinander in Konflikt, sobald jemand der Be- gehung eigener und daInit zussammenhängend der Teil- nahme an Widerhandlungen anderer zugleich beschuldigt wird. Beide Vorschriften sind dann ihrem Wortlaut nach anwendbar und beide führen zu einem verschiedenen Resultat. Welche der beiden Vorschriften gegebenenfalls vorgehe, wird insbesondere davon abhängen, ob die Ver- knüpfung zwischen Teilnahme und Haupthandlung oder diejenige zwischen der Teilnahme und den daInit real- konkurrierenden Handlungen des gleichen Teilnehmers die engere sei. Aber entschieden zu werden braucht das, wie schon erwähnt, deswegen nicht, weil Art. 21 Abs. 2 BMG hier überhaupt nicht in Frage kommt. Demnach erkennt das Bundesgericht : L - Soweit sich die Beschwerde als staatsrechtliche darstellt, wird sie abgewiesen.

2. - Die Akten werden dem Kassationshof überwiesen zur Beurteilung der Beschwerde, insoweit sie sich als Kassationsbeschwerde darstellt.