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Staatsrecht.
hat, kann unter diesen Umständen unerörtert bleiben.
Denn im vorliegenden Falle lässt sich dafür abgesehen
davon jedenfalls noch der erwähnte sachliche· Grund
geltend machen, der genügt, um die Gemeindebehörden
vor dem Vorwurf der Willkür zu schützen. Er bleibt
auch bestehen, wenn nur die Bauten am Stadthaus und
Kasino sofort, das Volkshaus und der Saalbau dagegen
erst später ausgeführt werden sollen, falls gewisse weitere
Bedingungen erfüllt sind. Und ebenso bedarf es keiner
Erörterung, dass der Tatbestand deshalb noch nicht
mit dem im Falle bei Burckhardt Bundesrecht II No. 415
beurteilten auf eine Linie gestellt werden kann (Vornahme
einer eventuellen Ersatzwahl, die erst infolge der Wahl
zu einem anderen Amte allenfalls notwendig werden
wird, mit der Hauptwahl in einem Wahlgange).
IV. GERICHTSSTAND
FOR
29. l1rteU vom a7. Juni 1931 i. S. Siegrist
gegen Obergericht Aargau.
1. Art. 21 Abs. 2. Betäubungsmittelgesetz : Der Sondergerichts-
stand der TeiIna.hmeha.ndlung (vor dem für den Haupturheber
zuständigen Richter) besteht nur, wenn die Vereinigung der
beiden Verfahren möglich ist: Erw. 2.
2. Verhältnis des Gerichtsstands der TeiIna.hme zum Gerichtsstand
der Realkonkurrenz (Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Aba. 2 BMG) t
Erw.3.
3. Zulässigkeit der Beschwerde, wenn ein unzuständiger Richter
das Urteil über die Teilnahme schon gefällt hat 1 (Art. 23
BMG). Erw. 3.
A. -
Das aargauische Obergericht hat am 30. Januar
1931 den Rekurrenten wegen Übertretung von Art. 11
BG vom 2. Oktober 1924 betreffend die Betäubungsmittel
Gerichtsstand. N° 29.
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(BMG) und wegen BeihiHe zu in Basel begangenen Über-
tretungen des gleichen Art. 11 zu Gefängnis, Busse und
den Kosten verurteilt.
B. -
Gegen dieses am 14. Februar 1931 zugestellte
Obergerichtsurteil hat der Rekurrent am 23. Februar 1931
die Kassationsbeschwerde angemeldet und sie am 26.
Februar 1931 schriftlich begründet 1 mit der Beüügung,
dass diese Begründung allenfalls gemäss Art. 23 BMG
als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln sei.
Es wird ausgeführt:
.
Die Beihülfe sei kein selbständiges Delikt, sondern
Teilnahme an einem fremden Delikt. Eine Bestrafung des
Gehilfen könne also nur erfolgen, wenn ein Hauptdelikt
vorliege. Hier aber sei das in Basel gegen die Haupttäter
eingeleitete Verfahren (wegen deren NichteinbringJich-
keit) eingestellt worden.
Jedenfalls sei der Aargauer Richter zur Aburteilung der
Teilnahme an einem in Basel begangenen Delikt örtlich
nicht zuständig.
Das B'Unde8gericht zieht in Erwäg'Ung :
1. -
Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 betreffend
die Betäubungsmittel bestimmt :
Art. 21: (I Die Strafverfolgung erfolgt entweder am
Orte. wo das Vergehen begangen worden ist, oder am
Wohnort des Angeschuldigten. In keinem Falle dürfen-
für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfol-
gungen eintreten. Das Verfahren ist an dem Orte durch-
zuführen, an welchem es zuerst eröffnet worden ist.
Das Verfahren gegen Gehilfen oder Begünstiger findet
zu gleicher Zeit und vor dem nämlichen Richter statt wie
dasjenige gegen den Haupturheber.)}
Art. 22 : «Wenn ein Vergehen in mehreren Kantonen
~begangen wurde, so hat derjenige Kanton, in welchem das
Verfahren zuerst eröffnet wurde, das Recht, die Stellung
und nötigenfalls die Auslieferung aller Mitschuldigen aus
andern Kantonen behufs Beurteilung zu verlangen oder
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Staatsrecht.
diese Kantone zur Sicherung des Urteilsvollzuges zu ver-
anlassen.
Wenn ein Täter mehrere zusammenhängende Delikte
in verschiedenen Kantonen verübt hat, so soll über ihn
nach eben diesen Grundsätzen in einem und demselben
Verfahren entschieden werden.)}
Art. 23: (! Das Bundesgericht entscheidet als Staats-
gerichtshof über Streitigkeiten, die sich aus . der Anwen-
dung von Art. 21 und 22 ergeben. »
WeJl)i.r also der Rekurrent nebenbei auch die Einrede
erhebt, er wäre für seine Teilnahmehandlungen gege-
benenfalls nicht vom aargauischen, sondern von dem für
die Haupttäter zuständigen basel-städtischen Richter zu
beurteilen, so ist diese Einrede nach den eben zitierten
Art. 21 und 22 und demnach gemäss Art. 23 BMG im
staatsrechtlichen Verfahren zu behandeln. Denn dieses
Verfahren steht -
wie schon für den analogen Art. 52
LMPG entschieden worden ist (BGE .44 I S. 83) -
nicht
nur den am Kompetenzkonflikt beteiligten Behörden,
sondern auch dem Angeschuldigten selbst offen.
2. -
Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des
aargauischen Richters zur Verfolgung des Rekurrenten
für seine Teilnahme an den Widerhandlungen anderer
ist unbegründet :
a) Nach Art. 21 und 22 BMG befuidet siüh der allge-
meine Gerichtsstand für Widerhandlungen gegen dieses
Gesetz .am Wohnort des Ang~schuldigten oder am Be-
gehungsort der Tat.
Ein Sondergerichtsstand besteht
d~gegen unter anderem für den Gehilfen und Begünstiger .
Diese werden von dem für den Haupturhe her örtlich
zuständigen Richter verfolgt.
Der Sondergerichtsstand der Teilnahmehandlung be-
steht aber nur, wenn das Verfahren gegen den Teilnehmer
mit demjenigen gegen den Haupturheber verbunden wer-
den kann. Fehlt diese Möglichkeit, weil das Verfahren
gegen den Haupturheber allenfalls schon abgeschlossen
ist, so wird auch der Teilnehmer an seinem allgemeinen
. Gerichtsstand. N° 29.
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Gerichtsstand des Ortes, wo er selbst gehandelt hat oder
wo er selber wohnt, verfolgt -
sofern wenigstens für
ihn nicht ein anderer Sondergerichtsstand begründet ist.
Das folgt vor allem aus dem Wortlaut des Gesetzes
selbst. Denn wenn Art. 21 Abs. 2 BMG das Verfahren
gegen Gehilfen und Begünstiger « zu gleicher Zeit und
vor dem nämlichen Ricl}.ter)} wie dasjenige gegen den
Haupturheber stattfinden lässt, so kann das nur so ver-
standen werden, dass er mit diesem im gleichen Verfahren
abgeurteilt werden solle; in gleicher Weise, wie nach
Art. 22 BMG eine Widerhandlung der mehreren n,fittäter
oder der eine Täter für die mehreren Widerhandlungen
im gleichen Verfahren zu beurteilen ist. Ist das nicht
möglich, so fehlt die Voraussetzung, unter welcher der
Teilnehmer dem Richter des Haupturhebers überwiesen
werden soll.
Diese Auslegung entspricht auch der Absicht des Ge-
setzes. Der allgemeine Gerichtsstand befindet sich des-
wegen am Wohnort oder am Bege hungsort, weil die
Handlung mit diesen Orten am engsten verknüpft ist.
Bloss weil die Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen
in konnexen Sachen ganz besondere Vorteile mit sich
bringt, tritt gegebenen Falles der allgemeine Gerichtsstand
vor dem besonderen der Mittäterschaft, der Tatmehrheit
oder der Teilnahme zurück. Wo dagegen mit der Un-
möglichkeit der Verfahrensverbindung die besondern
Vorteile der Überweisung des einen Angeschuldigten an
den Richter des andern nicht mehr bestehen, hat es auch
keinen Sinn mehr, diesen seinem eigenen natürlichen
Richter zu entziehen.
b) Gegen die Haupturheber der Widerhandlungen, an
denen der Rekurrent als Gehilfe teilgenommen hat, war
nun wohl in Basel-Stadt seinerzeit e~ Strafverfahreil
eingeleitet worden. Doch wurde dieses Verfahren in der
Folge, und zwar vor Ausfällung des angefochtenen Ober-
gerichtsurteils, sistiert.
Die Sistierung des gegen den Haupturheber gerichteten
AS 57 I -
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Verfahrens schliesst zwar an sich die Einbeziehung'Jl>-llch
des Teilnehmers in dieses Verfahren noch nicht aus; denn
wo die Sistierung beispielsweise nur bis zur Erledigung
eines Inzidentverfahrens erfolgt, geht in Wirklichkeit die
Instruktion, wenn auch momentan vor einer andem'
Instanz und in einem andern Rahmen, weiter. Das Ver-
fahren istnoch hängig und kapn ohne Nachteil für die
eine oder die andere Partei auf einen Teilnehmer aus-;
gedehnt werden. -
Hier aber erfolgte die Sistierung des
gegen die Haupturheher gerichteten Verfahrens, weil diese
flüchtig waren und ihre Auslieferung nicht erwirkt werden
konnte. Die Sistierung bedeutet also in Wirklichkeit die
Einstellung des gegen die Haupturheber gerichteten
Verfahrens -
die allerdings einer späte rn Wiederaufnahme
nicht im Wege steht, nur da,ss im Interesse weder des
strafberechtigten Staates' noch des Rekurrenten selber mit
dessen Aburteilung wegen Teilnahme bis dahin zugewartet
werden kann. Der letztere muss also notwendig für sich
abgeurteilt werden, und dann eben nach dem Ausge-
führten nicht von dem Richter, der für den Haupturheber
zuständig wäre.
Dass in diesem Falle die aargauischen Gerichte zuständig
seien, hat der Rekurrent nicht in. Abrede gestellt.
3. -
Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu
werden, ob eine Gutheissung der staatsrechtlichen Be-
schwerde nicht schon deswegen ausgeschlossen sei, weil
das Urteil über den Rekurrenten nun eben gefällt und
eine neuerliche Beurteilung durch den basel-städtischen
Richter auch bei dessen grundsätzlicher Zuständigkeit
kaum mehr der Absicht des Gesetzgehers entsprechen
würde (vgl. BGE 44 I 36).
Ebenso erübrigt sich ein Entscheid darüber, ob der
aargauische Richter nicht auch ohne Rücksicht auf die
Unmöglichkeit, den Rekurrenten zusammen mit den
Haupturhebern in Basel-Stadt zu verfolgen, zu dessen
Verfolgung örtlich zuständig gewesen wäre deswegen, weil
der Rekurrent hier noch als Urheber anderer zusammen-
Gerichtsstand. No 29.
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hängender Delikte verfolgt worden ist. Das angefochtene
Obergerichtsurteil stützt sich allerdings gerade hierauf
und macht dafür Art. 22 Abs. 2 BMG geltend, wonaeh
ein Angeschuldigter für die mehreren zusammenhängenden
Widerhandlungen in ein e m
Verfahren abzuurteilen
sei. In der Tat kommen Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs.
2 BMG Initeinander in Konflikt, sobald jemand der Be-
gehung eigener und daInit zussammenhängend der Teil-
nahme an Widerhandlungen anderer zugleich beschuldigt
wird. Beide Vorschriften sind dann ihrem Wortlaut nach
anwendbar und beide führen zu einem verschiedenen
Resultat. Welche der beiden Vorschriften gegebenenfalls
vorgehe, wird insbesondere davon abhängen, ob die Ver-
knüpfung zwischen Teilnahme und Haupthandlung oder
diejenige zwischen der Teilnahme und den daInit real-
konkurrierenden Handlungen des gleichen Teilnehmers die
engere sei. Aber entschieden zu werden braucht das, wie
schon erwähnt, deswegen nicht, weil Art. 21 Abs. 2 BMG
hier überhaupt nicht in Frage kommt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
L -
Soweit sich die Beschwerde als staatsrechtliche
darstellt, wird sie abgewiesen.
2. -
Die Akten werden dem Kassationshof überwiesen
zur Beurteilung der Beschwerde, insoweit sie sich als
Kassationsbeschwerde darstellt.