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44_I_37

BGE 44 I 37

Bundesgericht (BGE) · 1917-05-03 · Deutsch CH
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36 Staatsrecht. 2. Vorliegend handelt es sich bei den Strafverfol- gungen in Cossonay und in Biel unbestrittenermassen um zusammenhängende Vergehen im Sinne des Art. 51 Abs. 2 LMPG. Demnach wären die Strafbehörden von Cossonay, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, berechtigt und verpflichtet gewesen, auch den Bieler Tatbestand in ihr Verfahren einzubeziehen. Und ent- sprechend hätte der Untersuchungsrichter von Biel zu- folge der Erklärung des Angeschuldigten vom 13. ApIil 1917 unverzüglich mit jenen Behörden in Verbindung treten und die nach der Sachlage gesetzlich gebotene, damals noch mögliche Ausdehnung des Verfahrens von Cossonay auf seinen; Fall veranlassen sollen. Allein der Umstand, dass er das pflichtwidrig unterlassen hat, kann nicht zu der vom Rekurrenten verlangten Aufhebung des bernischen Strafverfahrens wegen Unzuständigkeit der dortigen Behörden führel1.Denn der Anspruch des Rekurrenten p-ing nur auf Vereinigung der beiden Straf- verfahren, und seitdem das Strafverfahren in Cossonay ohne Einbeziehung des Bieler Tatbestandes durch Urteil vom 3. Mai 1917 abgeschlossen worden ist, könll te dieser Anspruch jedenfalls nur noch in der Weise verfolgt werden, dass die Aufhebung auch'des Urteils von Cossonay verlangt würde. Das hat aber der Rekurrent nicht getan. Es ist übrigens fraglich, ob er es hätte tun können, ange- sichts des Umstandes, dass dif Strafbehörden in Cossonay von der Bieler Untersuchung überhaupt keine Kenntnis hatten, und dass i h ri endeshalb wegen der Nichtver- einigung der beiden Verfahren ein pflichtwidriges Ver- halten nicht zur Last fäIit. Den ihm aus dergetrennteu Beurteilung der beiden Strafklagen entstandenen Nach- teil hat sich der Rekurrent in erster Linie selbst zuzu- schreiben, da er in der Lage gewesen wäre, hiegegen vor den Behörden in Cossonay rechtswirksam aufzutreten. Nachträglich konnte der bernische Richter diesen Nachteil nur noch als Strafherabsetzung~moment berücksich- Gerichtsstand. No 7. 37 tigen, wie es die obergerichtliche Strafkammer, nach ihrer Angabe in der Rekursantwort, getan hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.

7. Urteil vom 19. Januar 1918

i. S. Sohweizerische Bundesbahnen gegen Stadler. Kompetenz der Expropriationsbehörden zur Beurteilung eines Streites über den Bestand einer im Expropriationsverfahren begründeten Grunddienstbarkeit ? A. - Für den Bau der Gotthardbahn wurde seinerzeit von dem in Flüelen zwischen der Axenstrasse und dem See liegenden Grundstück des Michael Echser ein Land- streifen enteignet, der die Liegenschaftin der Mitte durch- schneidet. Echser verlangte deswegen eine Entschädigung, worüber erstinstanzlich die eidgenössische Schätzungs::' kommission urteilte. Gegen deren Entscheid rekurrier~ Echser an das Bundesgericht. In der Verhandlung vor der bundesgerichtlichen Instruktionskommission gab der Ver;. treter der Bahngesellschaft die Erklärung ab, «dass zur Kommunikation ·der Abschnitte (von Echsers Liegen- schaft) bei Kil. 17,810 an Stelle des bisherigen Fusswege .. ein Wegübergang verzeigt werden)} solle. Echser erklärte sich hiemit einverstanden. Im Urteilsantrag der Instruk- tionskommission wurde die Bahngesellschaft « bei ihrer Erklärung behaftet)} und dieser Antrag wurde in Folge der Al1liahme seitens der Parteien durch Beschluss des Bundesgerichtes vom 28. Mai 1880 « als in Rechtskraft erwachsen erklärt)}. Der zwischen der Bahnlinie und dem See liegende Grundstücksabschnitt wurde später in zwei Teile getrennt und der Rekursbeklagte ist in der Folge Eigentümer des nördlichen Teiles geworden. Bei der Durchführung der Grundbuchbereinigung in der Gemeinde Flüelen nahm er für das erwähnte abgetrennte Grund-

38 Staatsrecht. stück, die Ziegelhausmatt, ein Recht auf den. von der Gotthardbahn eingeräumten Wegübergang in Anspruch. Die Rekurrenten bestritten den Bestand einer solchen Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Ziegelhausmatt, indem sie geltend machten, das \Vegrecht sei seinerzeit nur zur Verbindung der durch die Bahnlinie geschiedenen Teile der Liegenschaft Echsers eingeräumt worden und bestehe daher nur noch für den Eigentümer des südlichen Stückes der zwischen Bahn und See befindlichen, ehemals ungetrennten Liegenschaft. Infolgedessen klagte der Reku,rsbeklagte vor dem Kreisgericht Uri auf Anerken- nung der beanspruchten Dienstbarkeit. Die Rekurrenten erhoben der Klage gegenüber die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit der Urner Gerichte, weil die Streitigkeit von den Expropriationsbehörden nach Art. 26 ff. ExpG zu beurteilen sei. Das Obergericht des Kantons Ud als Appellationsinstanz wies jedoch in Bestätigung des Urteils des Kreisgerichts die Einrede ab und hiess durch Urteil vom 25. Juli 1917 die Klage gut. Im Entscheid wird 1m wesentlichen ausgeführt, dass es sich um die Frage des Bestandes einer Dienstbarkeit handle, die nicht der Beurteilung der Expropriationsbehörden unterstehe. B. - Gegen dieses Urteil haben die .Schweiz. Bundes- bahnen am 15. Oktober j1917 die staatsrechtliche Be- schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und es seien die Expropriations- instanzen als in der Sache: zuständig zu erklären. Die Rekurrenten berufen sich auf Art. 32 KV, sowie Art. 58 BV und führen aus : Es handle sich um eine Streitigkeit im Sinne des Art. 6 ExpG, die von der eidg. Schätzungskommission und dem Bundesgerichte zu be- urteilen sei. ~In Frage stehe· die Auslegung eines Expro- priationsentscheides;:diese müsse VOll der Instanz aus- gehen,tdie den Entscheid erlassen habe. C. - Das Obergericht und der Rekursbeklagte haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. D. - Gegen das Urteil des Obergerichtes hatten die Gerichtsstand. N° 7. 39 Rekurrenten auch die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die zweite Zivilabteilung des BundesgeriChteslist aber hierauf [nicht eingetreten. Ihr Urteil vom 8. November 1917'wird damit begründet, dass der!Streit nach kanto- nalem Recht zu entscheiden sei. I Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. . - Da" die Rekurrenten sich auf Art. 58 BV und Art. 32 !KV berufen und zudem geltend machen, dass eine eidgenössische Norm über die sachliche Kompetenz von Gerichtsbehörden verletzt sei, da es sich also um eine Gerichtsstandsfrage nach Art. 189 Abs. 3 OG handelt, so ist idas Bundesgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

2. - Ob, wie die Rekurrenten behaupten, der Streit, . der sich zwischen den Parteien über den Bestand einer Grunddienstbarkeiterhoben hat, von der eidgenössischen Schätzungskommission in erster und vom Bundesgericht in zweiter Instanz zu erledigen sei, ist auf Grund des Bundesgesetzes betr. die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten zu entscheiden. Dieses bestimmt in Art. 2 den Umfang der Abtretungspflicht zu Gunsten des Baues und Betriebes eines öffentlichen Werkes, für das der Unternehmer die Expropriationsbefugnis nach Bundes- recht hat. Im Anschlussj hieran wird in denlArq3; 4, 6 und 7 festgestellt, in welcher Weise der Nachteil, der aus der Abtretung, dem Bau und Betrieb des Werkes für an- dere Personen entsteht oder entstehen könnte, vom Unternehmer auszugleichen oder zu vermeiden ist, und daneben wird : noch in Art. 5 eine Ausdehnung seines Enteigllungsrechtes vorgesehen. Nur Streitigkeiten über den genannten Ausgleich oder die Vermeidung von Nach- teilen, sowie über;diese Erweiterung des Enteignungs- rechtes unterliegen :nach :Art. 26 ExpG :der Beurteilung der erwähnten eidgenössischen Expropriationsbehörden. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich im vorliegenden

40 Staatsrecht. Falle nicht. Eine Veränderung oder Erweiterung der Bahnanlage im Sinne des Art. 2 ExpG steht nicht in

• Frage. Der Streit dreht sich auch nicht darum, ob es sich nachträglich, seit dem Bahnbau, ergeben habe, dass der Unterhalt oder Betrieb der Bahnanlage notwendig oder doch nicht wohl vermeidlich einen Eingriff in die Rechte des Rekursbeklagten, insbesondere in das von ihm bean- spruchte Wegrecht, zur Folge habe und daher die Re- kurrenten nach Art. 6 und 7 ExpG verpflichtet seien, zur Beseitigung oder Milderung des Eingriffs gewisse Bauten oder Vorrichtungen zu erstellen. Vielmehr ist die Streitfrage, die den Urner Gerichten zur Entscheidung unterbreitet wurde, die, ob die vom Re- kursbeklagten in Anspruch genommene Grunddienst- barkeit zu Recht bestehe oder nicht. Diese sachenrecht- liehe Frage ist von dem hiefür zuständigen ordentlichen Zivilrichter zu beurteilen. Allerdings besteht ein Titel, auf den sich der Rekursbeklagte stützt, in einer von der Gotthardbahngesellschaft im Expropriationsverfahren ab- gegebenen Erklärung, auf die im Abschreibungsbeschluss des Bundesgerichtes vom 28. Mai 1880 hingewiesen wird. Um nun beurteilen zu können, ob bei der Teilung der zwischen Bahn und See befindlichen Liegenschaft das damals bestehende Wegrecht zu Gunsten beider Teile fortbestanden habe, muss die genaue Bedeutung der erwähnten Erklärung festgeswllt werden, wobei auf den Zweck des Expropriationsverfahrens Rücksicht zu neh- men ist. Allein bei dieser Auslegung handelt es sich um eine Vorfrage, die zugleich mit der Hauptfrage der Be- urteilung des für diese zuständigen Richters untersteht (vergl. BGE 22 S. 629 und 1040 f.), im vorliegenden Falle also in den Kompetenzkreis des Gerichtes fällt, bei dem eine Klage auf Feststellung einer Grullddienstbarkf'it im Grundbuchbereinigungsverfahren für die Gemeinde Flüe- len ordelltlicherweise anzubringen ist. Da die Erklärung, wodurch die Gotthardbahngesellschaft sich zur Ein- räumung eines Wegrechtes verpflichtete, in den Er- Gerichtsstand. N° 8. ledigungsbeschluss des Bundesgerichtes aufgenommen worden ist, so könnte es sich fragen, ob bei dieser Behörde als Expropriationsinstanz die Erläuterung deI Erklärung auf Grund des Art.197 BZP hätte verlangt werden können. Wenn aber auch diese Frage zu bejahen wäre, so folgte daraus nicht, dass die Urner Gerichte zur Auslegung der Erklärung unzuständig gewesen wären; denn jede Ge- richtsbehörde ist regelmässig kompetent zur Auslegung eines von einer andern Behörde erlassenen Urteils, das die Grundlage des eigenen Entscheides bildet, und zwar trotz der Möglichkeit einer Erläuterung durch die ge- nannte Behörde. Jedenfalls hätte eine Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Erläuterung der in Frage stehenden Erklärung nicht zur Folge, dass es als Expropriations- instanz auch zur Beurteilung der Servitutenklage kompe- tent wäre; sondern sie hätte höchstens die U:ner Gerichte veranlassen können, ihre Entscheidung zu verschieben. bis da!> Erläuterungsverfahren durchgeführt worden wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der RekUls wird abgewiesen.

8. Urteil vom 4. Februar 1918

i. S. Politische Ge~einde Ebna.t gegen Kubli und Mitbeteiligte. Dcr K I ä g C l'kann sich ni c h tauf Art.;) 9 B V berufeu. - Dic freie Kog 11 i t ion des B und e s ger ich t s i n Ger ich t ss t a n ds fra gen findet auch Anwendung, wenn zwar nicht der Gerichtsstand selbst, wohl aber der Klage- anspruch, dessen ::Natur für seine Bestimmung massgebend ist, dem eidg. Recht untersteht, sofern es sich in diesem Falle um interkantonale Verhältnisse handelt. Dabd ist ein aktueller Gerichtsstandskonflikt nicht erforderlich. sondern der jenes eidg. Recht angeblich verletzende kan- tonale Gerichtsstandsentscheid schon als solcher anfecht- bar. - Gerichtsstand für die K lag e auf Er füll u n g eines, gemäss Art. 959 ZGB im G run d b u c h vor g (' - merkten Liegenschaftskaufsrechts. .1.. - Mit Vertrag vom 18. Oktober 1912 räumte Emil Giezendanner in Ebnat (Kt. St. Gallen) der Politischeil