Sachverhalt
Mit Vertrag vom 18. Oktober 1912 räumte Emil Giezendanner in Ebnat (Kt. St. Gallen) der Politischeil
42 Staatsrecht. Gemeinde Ebnat ein näher geregeltes «Kaufrecht) an seinen - einzeln aufgeführten - Liegenschaften in Ebnat selbst und in Nachbargemeinden ein. Dabei wurde bestimmt, dass die Gemeinde bei allfälligem Ableben Giezendanners,. bevor die Strazzierung und Zufertigung der Objekte an sie stattgefunden habe, berechtigt sei, von seinen Erben « sofort die grundbuchliehe Zufertigung)} gemäss dem Vertrage zu verlangen. Auf Grund einer weitern Bestimmung wurde der Vertrag in den Grundbuch-Protokollen der Liegenschaftsgemeinden nach Art. 959 ZGB vorgemerkt .•, Nachdem Emil Giezendanner am 27. September 1916 in Ebnat verstorben war, gelangte die Politische Gemeinde Ebnat an dessen Erben, Dr. med. F. W. Kubly in . Zürich, Karl Giezendanner in Teufen (Kt. Appenzell A.-Rh.) und Eduard Gi~zendanner in Ebnat, behufs Erfüllu~lg dieses Vertrages, soweit sie nicht schon zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt war. Eduard Giezendanner erklärte sich hiezu bereit, die auswärtigen beiden Erben dagegen nicht. Deshalb erhob die Gemeinde gegen diese letztern beim Bezirksgericht Obertoggenburg als dem Gerichtsstande der gelegenen Sache gemäss der erwähnten Vertragshestimmung Klage auf Zufer.tigung der noch nicht erworbenen Liegenschaften unter den im Vertrage vorgesehenen Bedingungen. Die Beklagten (von denen Karl Giesendanner selbst im Laufe des Prozesses verstorben ist, wobei seine Erben an seine Stelle getreten sind) erhoben die Einrede der örtlichen UnzuständigkeiL des st. gallischen,Richters, indem sie geltend machten, der eingeklagte Anspruch sei, weil persönlicher Natur, gemäss Art. 59 BV vor dem Richter ihres Wohnorts zu erheben (als welchen sie Zürich, den Wohnort Dr. Kubly's, insgesamt anzuerkennen erklärten). Das Bezirksgericht wies diese Einrede ab, das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen (1. Zivilkammer) aber' hiess sie auf Appellation der Beklagten mit E n t s ehe i d v.() m 1 4. Se p te m b e r 1 9 1 7 aus wesentlich fol- Gerichtsstand. N° 8. 43 gender Erwägung gut : Nach der bisherigen Rechtssprechung des Bundesgerichts sei der Anspruch auf Abtretung von Grundeigentum durchweg als persönlicher im Sinne von Art. 59 BV angesehen worden (AS 24 I S. 660; 32 I S. 291). Allerdings habe das Bundesgericht in einem spätern Entscheide (35 I S. 70) die Frage offen gelassen, ob nicht, allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen, der Meinung von BURcKHARDT . (Kommentar zur BV, S. 611 ff.) beizupflichten wäre, wonach der Begriff der persönlichen Ansprache im Sinne des Art. 59 BV zugunsten der Zulassung des Gerichtsstandes der gelegenen Sache für jenen Anspruch enger gefasst werde. Das Kantonsgericht sehe sich indessen nicht veranlasst, von der bisher geltenden Gerichtspraxis abzugehen. Die Ausnahme, welche für dingliche Klagen vom Gerichtsstande des Art. 59 BV bestehe, lasse sich praktisch damit begründen, dass der Richter der gelegenen Sache durch seine Kenntnis der örtlichen Verhältnisse besser als ein anderer zur Beurteilung solcher StreItigkeiten geeignet sei. Diese Erwägung rechtfertige es jedoch nicht, eine Klage auf Abtretung von Grundeigentum als dingliche zu behandeln und sie, statt dem Richter des 'Wohnortes, demjenigen der gelegenen Sache zu unterstellen. Mit demselben Rechte müsste dann auch für andere persönliche Ansprachen, wenn sie in Beziehung zu einem Grundstück stünden (wie z. B. Schadenersatzklagen aus Miet- oder Pachtvertrag. u. s. w.) der Gerichtsstand der' gelegenen Sache gefordert werden. Damit würde sich aber die Rechtssprechung durchaus in Widerspruch zum Willen der Bundesverfassung begeben, die in Art. 59 einen Grundsatz aufgestellt habe, der nicht aus -. mehr oder minder wichtigen - biossen Zweckmässigkeitsgründen durchbrochen werden dürfe. Die Frage sodann, ob etwa nach ZGB ein Kaufsrecht durch die Vormerkung im Grundbuch dinglichen Charakter erhalte, müsse verneint werden : « Die in Art. 959 ZGB zur Vormerkung zugelassenen persönlichen Rechte bleiben
-J4 Staatsrecht. obligatorischer Natur. Sie gewähren keine Herrschaft über die Liegenschaft, auf die sie sich beziehen. Dem Berechtigten steht auch nicht gegen alle Dritten, die das Recht stören, ein Anspruch auf Schutz des Rechtes zu. Nur die Aenderung des dem vorgemerkten Rechte widersprechenden Rechtszustandes muss sich der Dritte gefallen lassen (vergI. OSTERTAG, Komm. z. Sachenrecht" II. Auf 1. .. S. 183; Entscheid der Rekurskammer des Zürcher Obergerichtes vom 26. Juni 1915, Schweiz. Zeitschrift für Betreibungs- und Konkursrecht 1916, S. 150). Einen persönlichen Anspruch, auch wenn er gemäss Art. 959 im Grundbuch eingetragen ist, weiter als solchen zu behandeln, rechtfertigt sich übrigens um so mehr, als nach Art. 960 ZGB auch andere persönliche Ansprüche, die streitig oder vollziehbar sind, in gleicher 'Weise durch Vormerk im Grundbuch gesichert werden können. Solche Sicherungsvormerke geschehen einseitig. Nun würde es aber dem Grundsatz von Art. 59 BV - der jedem Schuldner seinen natürlichen Richter gewährleisten will - entschieden widersprechen, wenn einseitig, durch Grundbuchvormerk, gegen den aufrechtstehenden Schuldner ein besonderer Gerichtsstand begründet werden könnte. Das wäre ein ähnlicher Einbruch in jenen Grundsatz wie etwa der Arrest auf ausser dem Wohnsitzkanton des Schuldners liegende Vermögensstücke, welchen Arrest Art. 59 ausdrücklich verbietet. » B. - Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts hat die Politische Gemeinde Ebnat den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, er sei als bundesverfassungswidrig aufzuheben und demgemäss die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Obertoggenburg zu bejahen. Die Begründung geht dahin, die Klage auf Zufertigung einer Liegenschaft sei dinglichen Charakters, insbesondere wenn, wie hier, das Kaufsrecht gemäss Art. 959 ZGB im Grundbuch vorgemerkt worden sei. Eine Ausdehnung des Begriffs « petsön)iche Ansprache ') im Sinne des Gerichtsstand. ::\,0 ~. 45 kantonsgerichtlichen Entscheides rechtfertige sich nicht, wie BURcKHARDT zutreffend ausgeführt habe. Das Kap- tonsgericht habe einerseits den Art. 59 BV zu Unrecht al1gewl.:'ndet und somit verletzt, und anderseits den Art. 48 st. gall. ZPO, der solche dingliche Streitigkeiten vor den Richter der gelegenen Sache weise, zu Unrecht beiseite gesetzt, so dass d~e Verneinung der Zuständigkeit dieses Richters auch eine gegen Art. 4 BV verstossende Rechtsverweigerung bedeu.te. Die Rekurrentin hat zur Unterstützung ihres Standpunktes betreffend die dingliche Natur de; str~itigen Anspruchs ein Rechtsgutachten von Prof. Carl WIeland in· Basel vorgelegt. C. _. Die Rekursbeklagten haben in erster Linie beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten: mit Be~g auf Art. 59 BV, weil hieraus nach feststehender PraXIS (AS 36 I S. 249 ff.) nur die be k lag t e Par te i ein Recht ableiten könne, und mit Bezug auf Art. 4 BV wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, weil das kantonsgerichtliche Urteil gemäss Art. 310 litt. b st. gall. ZPO durch Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht hätte weitergezogen werden können. Eventuell haben sie auf Abweisung des Rekurses angetragen, wesentlich mit der Begründung: Der Art. 959 ZGB bezeichne das Recht aus dem Kaufversprechen ausdrücklich als persönliches Recht, und die weitergehende Wirkung, die mit der Vormerkung v~rbu~d~ll sei, ändere seinen Charakter speziell in der hIer emzlg in Beb'acht fallenden Richtung gegen denjenigen, der es eingeräumt habe, in keiner Weise .. D~mna~h sei deI Alt. 59 BV massgebend. Für die damIt Im WIderspruch stehende Gerichtsstandsvorschrift des Art. 48 st, gaU. ZPO sei im vorliegenden interkantonalen Verhältnis überhaupt kein Raum. . Die Zivilkammer des Kantonsgerichts hat ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt. Sie beruft sich auf die Begründung ihres Entscheides und fügt bei : Das
46 Staatsrecht. dingliche Recht, welches den Gerichtsstand der gelegenen Sache zu begründen vermöge, sei ein Sachenrecht. Ein persönlicher Anspruch aber werde durch die Vormerkung des Art. 959 ZGB nicht zum Sachenrecht, sondern es werde dadurch nur die Berufung auf d,en guten Glauben eines Dritten ausgeschlossen und der Vollzug des persönlichen Anspruchs gesichert. Dass es sich dabei nicht um ein dingliches Recht handle, zeige sich insbesondere im Konkurs, wo der Anspruch auf Uebertragung des Eigentums gemäss der allgemeinen Regel in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt werde. Und von willkürlicher Nichtanwendung des Art. 48 st. gall. ZPO könne nicht die Rede sein, weil diese Prozessvorschrift nach der Gerichtspraxis wegen Art. 59 BV nur für innerkantonale Verhältnisse ·Geltung habe.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Im vorliegenden Gerichtsstandsstreit kann sich
die Rekurrentin als K I ä ger i n gegenüber der angefochtenen Verweisung ihres Anspruchs vor den Wohnsitzrichter der Gegenpartei allerdings nicht auf Verletzung
des Art. 59 BV berufen, da die~er in der Tat nur dem
Be k lag t e n Schutz gegen die Belangung vor einem
anderweitigen Richter gewähl't. Dagegen fällt dieser
Streit in die staatsrechtliche Zuständigkeit des Bundesgerichts, weil es sich dabei um eine nach eidg. Recht zu
beurteilende interkantonale Gerichtsstandsfrage handelt.
Zwar regelt das eidg. Recht den Gerichtsstand für die
Klage auf k.aufvertragsmässige Liegenschaftsübereignung
nicht unmittelbar, da es keine einschlägig-e-Gerichtsstands-norm enthält, wohl aber mittelbar, indem jener Gerichtsstand durch die Natur des Klageanspruchs bestimmt
wird und hiefür das diesen Anspruch selbst beherrschende
eidg. Recht (ZGB) massgebend i~t~ .Der angefochtene
Entscheid und auch dü} Erörterungen der Parteien im
Rekursverfahren drehen sich darum, ob der Klageanspruch der Rekurrentin persönlicher oder dinglicher
Gerichtsstand.,,,": Ö.
Natur se;, und diese entscheidende Vorfrage eidg. Rechts
wird als solche von der Kognition über den Gerichtsstand
mitumfasst. Dabei gehört hier der Gerichtsstand, je nach
Lösung der Frage, dem oder jenem Kantone an. Es
besteht &omit die Möglichkeit eines interkantonalen
Gerichtsstandskonflikts, der vom Bundesstaatsgerichtshof zu entscheiden ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den staatsrechtlichen Rekurs berei1 s
gegenüber demjenigen kantonalen Gerichtsstandsentscheide zuzulassen, welcher nach der Behauptung des
Rekurrenten das massge-bende eidg. Recht verletzt,
ähnlich wie in den Doppelbesteuerungsstreitsachen auch
schon die behauptete Verletzung der einschlägigellbundesrechtlichen Grundsätze an sich, olme dass ein aktueller
Konflikt der virtuell beteiligten Kantone vorzuliegen
braucht, als zur Anrufung des Bundesgerichts genügend
erachtet worden ist. In solchen Fällen hat aber der
Staatsgerichtshof den kantonalen Entscheid· nicht. UHr
aus dem Gesichtspunkte der Willkür, sondern frei aut
die Richtigkeit der Anwendung des Bundesrechts zu
überprüfen. Deshalb gilt das für die Beschwerden aus
Art. 4 BV aufgestellte Erforderniss der Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges hier nicht. Auf den Rekurs
ist somit einzutreten.
E. 2 Dem Anspruche des Käufers auf Erfüllung einc::, Liegenschaftskaufsrechts ist jedenfalls dann, ~enn die~es Recht, wie das hier streitige, gemäss Art. 9::>9 ZGB Im Grundbuch vorgemerkt worden ist, für die Frage des Gerichtsstandes, entgegen der Auffassung des Kantonseterichts, nicht persönlicher, sondern dinglicher Charakter beizulegen. Das Kaufsrecht selbst begründet allerdings noch kein Recht des Käufers a n der Sache, sondern nur ein Recht auf die Sache dem Verkäufer gegenüber. Allein durch die Vormerkung im Grundbuch erhält dieses Recht laut Art. 959 Abs. 2 ZGB «(Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte I). D~s bed~~tet, dass das vorgemerkte Recht nicht nur dem emell spatern
-18 Staatsrecht. Rechtserwerb geltend machenden Dritten entgegensteh4 sondern auch gegenüber dem Verkäufer selbst insofern verstärkt und verselbständigt wird, als auch er nicht mehr die Möglichkeit,h~t, in Missachtung des Rechts üb.er das Grundstück zu vtlrfügen. Die Vormerkung ma~ht somit den Käufer in ge~ssem Umfange schon zum grundbuchlichen Herrn des Kaufgrundstücks, indem sie ihn die spätere Begründung eines seinen Vertragsanspruch verletzenden Rechts ihieran zu verhindern berechtigt und so bereits das dingliche Rechtsverhältnis des GruJldstücks beeinflusst (mi~ Wirksamkeit auch im Konkurse, vergl. OSTERTAG, Kommentar zu Art. 959 ZGB, Anm.3 litt. d, S.171, und BGE 43 III NI'. 26 S.140 H.). Dieser Situation entspricht e&, den Entscheid sowohl über .die \Virksamkeit, als auch.über die Gültigkeit eines solchen Kaufsrechts dem Richter des Ortes zuzuweisen, wo das Kaufgrundstück liegt. Denn ein Streit hierüber wird zufolge der gedachten Einwirkung des vorgemerkten Kaufrechts auf das Rechtf>verhältnb des Grundstücks selbst weniger durch die Person des Verpflichteten, als durch den Gegenstand und Inhalt der Verpflichtung charakterisiert. Es liegt daher näher, den Gerichtsstand nach dem Orte zu be&timmen, mit dem das eingeklagte Recht durch seinen Gegenstand verbunden. ist, als nach dem 'Wohnsitz desjenigen, der es bestreitet, mag dieser auch der persönlich Verpflichtete sein. Am er&tern Orte wird nicht nur das Grundbu'ch geführt, das die Vormerkung des Rechts und überhaupt die für das Rechtsverhältnif> des Grundstücks massgebenden Ausweise enthält, sondern muss auch der das Recht begründende Vertrag vollzogen werden (weshalb er wohl auch in der dort vorge~chriebenen Form abgefasst sein muss). Diese Momente lassen auch aus praktischen Rücksichten den Gerichts- ",tand der gelegenen Sache jedenfalls dann als gegeben erscheinen, wenn das eingeklagte Kaufsrecht durch die Vorm~rkung im Grundbuch bereits im erörterten Sinne ~um Recht am Grundstück selbst geworden ist. Wie es Gerichtsstand. N° 9. 49 sich mit den andern, an sich persönlichen Rechten verhält, die gemäss den Art. 959 und 960 ZGB durch solche Vormerkung gesichert werden können, braucht hier nicht untersucht zu werden.
E. 3 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Kantons- ?erich~ de~ von der Rekurrentin eingeklagten Anspruch In unrIchtiger Auslegung eidg. Rechts an einen ausserkantonalen Gerichtsstand verwiesen hat, während er wie sich aus der Rekursantwort des Gerichts ergibt, nacl~ d~m st. gallischen Prozessrecht selbst vor den dQrtigen Richter der gelegenen Sache gehört. Der kantonsgerichtliche Entscheid ist deshalb gemäss dem Rekursbegehren aufzuheben.
Dispositiv
- September 1917 in dem Sinne aufgehoben, dass das Bezirksgericht Obertoggenburg als zur Beurteilung der Klage der Rekurrentin zuständig erklärt wird ...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
8. Urteil vom 4. Februar 1918
i. S. Politische Ge~einde Ebnat gegen Kubli und Mitbeteiligte. Dcr K I ä ger kann sich ni c h tauf Art.;) 9 B V berufen. - Die freie Kog 11 i t ion des B und e s ger ich t s i n Ger ich t s s t a n ds fra gen findet auch Anwendung, wenn zwar nicht der Gerichtsstand selbst, wohl aber der Klageanspruch, dessen :Natur für seine Bestimmung massgebend ist, dem eidg. Recht untersteht, sofern es sich in diesem Falle um interkantonale Verhältnisse handelt. Dabd ist ein aktueller Gerichtsstandskonflikt nicht erforderlich. sondern der jenes eidg. Recht angeblich verletzende kantonale Gerichtsstandsentscheid schon als solcher anfechtbar. - Gerichtsstand für die K 1 a g e auf Er füll u n g eines, gemäss Art. 959 ZGB im G run d b u c h vor g (' - merkten Liegenschaftskaufsrechts. A. - Mit Vertrag vom 18. Oktober 1912 räumte Emil Giezendanner in Ebnat (Kt. St. Gallen) der Politischeil
42 Staatsrecht. Gemeinde Ebnat ein näher geregeltes «Kaufrecht) an seinen - einzeln aufgeführten - Liegenschaften in Ebnat selbst und in Nachbargemeinden ein. Dabei wurde bestimmt, dass die Gemeinde bei allfälligem Ableben Giezendanners,. bevor die Strazzierung und Zufertigung der Objekte an sie stattgefunden habe, berechtigt sei, von seinen Erben « sofort die grundbuchliehe Zufertigung)} gemäss dem Vertrage zu verlangen. Auf Grund einer weitern Bestimmung wurde der Vertrag in den Grundbuch-Protokollen der Liegenschaftsgemeinden nach Art. 959 ZGB vorgemerkt .•, Nachdem Emil Giezendanner am 27. September 1916 in Ebnat verstorben war, gelangte die Politische Gemeinde Ebnat an dessen Erben, Dr. med. F. W. Kubly in . Zürich, Karl Giezendanner in Teufen (Kt. Appenzell A.-Rh.) und Eduard Gi~zendanner in Ebnat, behufs Erfüllu~lg dieses Vertrages, soweit sie nicht schon zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt war. Eduard Giezendanner erklärte sich hiezu bereit, die auswärtigen beiden Erben dagegen nicht. Deshalb erhob die Gemeinde gegen diese letztern beim Bezirksgericht Obertoggenburg als dem Gerichtsstande der gelegenen Sache gemäss der erwähnten Vertragshestimmung Klage auf Zufer.tigung der noch nicht erworbenen Liegenschaften unter den im Vertrage vorgesehenen Bedingungen. Die Beklagten (von denen Karl Giesendanner selbst im Laufe des Prozesses verstorben ist, wobei seine Erben an seine Stelle getreten sind) erhoben die Einrede der örtlichen UnzuständigkeiL des st. gallischen,Richters, indem sie geltend machten, der eingeklagte Anspruch sei, weil persönlicher Natur, gemäss Art. 59 BV vor dem Richter ihres Wohnorts zu erheben (als welchen sie Zürich, den Wohnort Dr. Kubly's, insgesamt anzuerkennen erklärten). Das Bezirksgericht wies diese Einrede ab, das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen (1. Zivilkammer) aber' hiess sie auf Appellation der Beklagten mit E n t s ehe i d v.() m 1 4. Se p te m b e r 1 9 1 7 aus wesentlich fol- Gerichtsstand. N° 8. 43 gender Erwägung gut : Nach der bisherigen Rechtssprechung des Bundesgerichts sei der Anspruch auf Abtretung von Grundeigentum durchweg als persönlicher im Sinne von Art. 59 BV angesehen worden (AS 24 I S. 660; 32 I S. 291). Allerdings habe das Bundesgericht in einem spätern Entscheide (35 I S. 70) die Frage offen gelassen, ob nicht, allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen, der Meinung von BURcKHARDT . (Kommentar zur BV, S. 611 ff.) beizupflichten wäre, wonach der Begriff der persönlichen Ansprache im Sinne des Art. 59 BV zugunsten der Zulassung des Gerichtsstandes der gelegenen Sache für jenen Anspruch enger gefasst werde. Das Kantonsgericht sehe sich indessen nicht veranlasst, von der bisher geltenden Gerichtspraxis abzugehen. Die Ausnahme, welche für dingliche Klagen vom Gerichtsstande des Art. 59 BV bestehe, lasse sich praktisch damit begründen, dass der Richter der gelegenen Sache durch seine Kenntnis der örtlichen Verhältnisse besser als ein anderer zur Beurteilung solcher StreItigkeiten geeignet sei. Diese Erwägung rechtfertige es jedoch nicht, eine Klage auf Abtretung von Grundeigentum als dingliche zu behandeln und sie, statt dem Richter des 'Wohnortes, demjenigen der gelegenen Sache zu unterstellen. Mit demselben Rechte müsste dann auch für andere persönliche Ansprachen, wenn sie in Beziehung zu einem Grundstück stünden (wie z. B. Schadenersatzklagen aus Miet- oder Pachtvertrag. u. s. w.) der Gerichtsstand der' gelegenen Sache gefordert werden. Damit würde sich aber die Rechtssprechung durchaus in Widerspruch zum Willen der Bundesverfassung begeben, die in Art. 59 einen Grundsatz aufgestellt habe, der nicht aus -. mehr oder minder wichtigen - biossen Zweckmässigkeitsgründen durchbrochen werden dürfe. Die Frage sodann, ob etwa nach ZGB ein Kaufsrecht durch die Vormerkung im Grundbuch dinglichen Charakter erhalte, müsse verneint werden : « Die in Art. 959 ZGB zur Vormerkung zugelassenen persönlichen Rechte bleiben
-J4 Staatsrecht. obligatorischer Natur. Sie gewähren keine Herrschaft über die Liegenschaft, auf die sie sich beziehen. Dem Berechtigten steht auch nicht gegen alle Dritten, die das Recht stören, ein Anspruch auf Schutz des Rechtes zu. Nur die Aenderung des dem vorgemerkten Rechte widersprechenden Rechtszustandes muss sich der Dritte gefallen lassen (vergI. OSTERTAG, Komm. z. Sachenrecht" II. Auf 1. .. S. 183; Entscheid der Rekurskammer des Zürcher Obergerichtes vom 26. Juni 1915, Schweiz. Zeitschrift für Betreibungs- und Konkursrecht 1916, S. 150). Einen persönlichen Anspruch, auch wenn er gemäss Art. 959 im Grundbuch eingetragen ist, weiter als solchen zu behandeln, rechtfertigt sich übrigens um so mehr, als nach Art. 960 ZGB auch andere persönliche Ansprüche, die streitig oder vollziehbar sind, in gleicher 'Weise durch Vormerk im Grundbuch gesichert werden können. Solche Sicherungsvormerke geschehen einseitig. Nun würde es aber dem Grundsatz von Art. 59 BV - der jedem Schuldner seinen natürlichen Richter gewährleisten will - entschieden widersprechen, wenn einseitig, durch Grundbuchvormerk, gegen den aufrechtstehenden Schuldner ein besonderer Gerichtsstand begründet werden könnte. Das wäre ein ähnlicher Einbruch in jenen Grundsatz wie etwa der Arrest auf ausser dem Wohnsitzkanton des Schuldners liegende Vermögensstücke, welchen Arrest Art. 59 ausdrücklich verbietet. » B. - Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts hat die Politische Gemeinde Ebnat den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, er sei als bundesverfassungswidrig aufzuheben und demgemäss die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Obertoggenburg zu bejahen. Die Begründung geht dahin, die Klage auf Zufertigung einer Liegenschaft sei dinglichen Charakters, insbesondere wenn, wie hier, das Kaufsrecht gemäss Art. 959 ZGB im Grundbuch vorgemerkt worden sei. Eine Ausdehnung des Begriffs « petsön)iche Ansprache ') im Sinne des Gerichtsstand. ::\,0 ~. 45 kantonsgerichtlichen Entscheides rechtfertige sich nicht, wie BURcKHARDT zutreffend ausgeführt habe. Das Kap- tonsgericht habe einerseits den Art. 59 BV zu Unrecht al1gewl.:'ndet und somit verletzt, und anderseits den Art. 48 st. gall. ZPO, der solche dingliche Streitigkeiten vor den Richter der gelegenen Sache weise, zu Unrecht beiseite gesetzt, so dass d~e Verneinung der Zuständigkeit dieses Richters auch eine gegen Art. 4 BV verstossende Rechtsverweigerung bedeu.te. Die Rekurrentin hat zur Unterstützung ihres Standpunktes betreffend die dingliche Natur de; str~itigen Anspruchs ein Rechtsgutachten von Prof. Carl WIeland in· Basel vorgelegt. C. _. Die Rekursbeklagten haben in erster Linie beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten: mit Be~g auf Art. 59 BV, weil hieraus nach feststehender PraXIS (AS 36 I S. 249 ff.) nur die be k lag t e Par te i ein Recht ableiten könne, und mit Bezug auf Art. 4 BV wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, weil das kantonsgerichtliche Urteil gemäss Art. 310 litt. b st. gall. ZPO durch Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht hätte weitergezogen werden können. Eventuell haben sie auf Abweisung des Rekurses angetragen, wesentlich mit der Begründung: Der Art. 959 ZGB bezeichne das Recht aus dem Kaufversprechen ausdrücklich als persönliches Recht, und die weitergehende Wirkung, die mit der Vormerkung v~rbu~d~ll sei, ändere seinen Charakter speziell in der hIer emzlg in Beb'acht fallenden Richtung gegen denjenigen, der es eingeräumt habe, in keiner Weise .. D~mna~h sei deI Alt. 59 BV massgebend. Für die damIt Im WIderspruch stehende Gerichtsstandsvorschrift des Art. 48 st, gaU. ZPO sei im vorliegenden interkantonalen Verhältnis überhaupt kein Raum. . Die Zivilkammer des Kantonsgerichts hat ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt. Sie beruft sich auf die Begründung ihres Entscheides und fügt bei : Das
46 Staatsrecht. dingliche Recht, welches den Gerichtsstand der gelegenen Sache zu begründen vermöge, sei ein Sachenrecht. Ein persönlicher Anspruch aber werde durch die Vormerkung des Art. 959 ZGB nicht zum Sachenrecht, sondern es werde dadurch nur die Berufung auf d,en guten Glauben eines Dritten ausgeschlossen und der Vollzug des persönlichen Anspruchs gesichert. Dass es sich dabei nicht um ein dingliches Recht handle, zeige sich insbesondere im Konkurs, wo der Anspruch auf Uebertragung des Eigentums gemäss der allgemeinen Regel in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt werde. Und von willkürlicher Nichtanwendung des Art. 48 st. gall. ZPO könne nicht die Rede sein, weil diese Prozessvorschrift nach der Gerichtspraxis wegen Art. 59 BV nur für innerkantonale Verhältnisse ·Geltung habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Im vorliegenden Gerichtsstandsstreit kann sich die Rekurrentin als K I ä ger i n gegenüber der angefochtenen Verweisung ihres Anspruchs vor den Wohnsitzrichter der Gegenpartei allerdings nicht auf Verletzung des Art. 59 BV berufen, da die~er in der Tat nur dem Be k lag t e n Schutz gegen die Belangung vor einem anderweitigen Richter gewähl't. Dagegen fällt dieser Streit in die staatsrechtliche Zuständigkeit des Bundesgerichts, weil es sich dabei um eine nach eidg. Recht zu beurteilende interkantonale Gerichtsstandsfrage handelt. Zwar regelt das eidg. Recht den Gerichtsstand für die Klage auf k.aufvertragsmässige Liegenschaftsübereignung nicht unmittelbar, da es keine einschlägig-e-Gerichtsstands-norm enthält, wohl aber mittelbar, indem jener Gerichtsstand durch die Natur des Klageanspruchs bestimmt wird und hiefür das diesen Anspruch selbst beherrschende eidg. Recht (ZGB) massgebend i~t~ .Der angefochtene Entscheid und auch dü} Erörterungen der Parteien im Rekursverfahren drehen sich darum, ob der Klageanspruch der Rekurrentin persönlicher oder dinglicher Gerichtsstand.,,,": Ö. Natur se;, und diese entscheidende Vorfrage eidg. Rechts wird als solche von der Kognition über den Gerichtsstand mitumfasst. Dabei gehört hier der Gerichtsstand, je nach Lösung der Frage, dem oder jenem Kantone an. Es besteht &omit die Möglichkeit eines interkantonalen Gerichtsstandskonflikts, der vom Bundesstaatsgerichtshof zu entscheiden ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den staatsrechtlichen Rekurs berei1 s gegenüber demjenigen kantonalen Gerichtsstandsentscheide zuzulassen, welcher nach der Behauptung des Rekurrenten das massge-bende eidg. Recht verletzt, ähnlich wie in den Doppelbesteuerungsstreitsachen auch schon die behauptete Verletzung der einschlägigellbundesrechtlichen Grundsätze an sich, olme dass ein aktueller Konflikt der virtuell beteiligten Kantone vorzuliegen braucht, als zur Anrufung des Bundesgerichts genügend erachtet worden ist. In solchen Fällen hat aber der Staatsgerichtshof den kantonalen Entscheid· nicht. UHr aus dem Gesichtspunkte der Willkür, sondern frei aut die Richtigkeit der Anwendung des Bundesrechts zu überprüfen. Deshalb gilt das für die Beschwerden aus Art. 4 BV aufgestellte Erforderniss der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges hier nicht. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
2. - Dem Anspruche des Käufers auf Erfüllung einc::, Liegenschaftskaufsrechts ist jedenfalls dann, ~enn die~es Recht, wie das hier streitige, gemäss Art. 9::>9 ZGB Im Grundbuch vorgemerkt worden ist, für die Frage des Gerichtsstandes, entgegen der Auffassung des Kantonseterichts, nicht persönlicher, sondern dinglicher Charakter beizulegen. Das Kaufsrecht selbst begründet allerdings noch kein Recht des Käufers a n der Sache, sondern nur ein Recht auf die Sache dem Verkäufer gegenüber. Allein durch die Vormerkung im Grundbuch erhält dieses Recht laut Art. 959 Abs. 2 ZGB «(Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte I). D~s bed~~tet, dass das vorgemerkte Recht nicht nur dem emell spatern
-18 Staatsrecht. Rechtserwerb geltend machenden Dritten entgegensteh4 sondern auch gegenüber dem Verkäufer selbst insofern verstärkt und verselbständigt wird, als auch er nicht mehr die Möglichkeit,h~t, in Missachtung des Rechts üb.er das Grundstück zu vtlrfügen. Die Vormerkung ma~ht somit den Käufer in ge~ssem Umfange schon zum grundbuchlichen Herrn des Kaufgrundstücks, indem sie ihn die spätere Begründung eines seinen Vertragsanspruch verletzenden Rechts ihieran zu verhindern berechtigt und so bereits das dingliche Rechtsverhältnis des GruJldstücks beeinflusst (mi~ Wirksamkeit auch im Konkurse, vergl. OSTERTAG, Kommentar zu Art. 959 ZGB, Anm.3 litt. d, S.171, und BGE 43 III NI'. 26 S.140 H.). Dieser Situation entspricht e&, den Entscheid sowohl über .die \Virksamkeit, als auch.über die Gültigkeit eines solchen Kaufsrechts dem Richter des Ortes zuzuweisen, wo das Kaufgrundstück liegt. Denn ein Streit hierüber wird zufolge der gedachten Einwirkung des vorgemerkten Kaufrechts auf das Rechtf>verhältnb des Grundstücks selbst weniger durch die Person des Verpflichteten, als durch den Gegenstand und Inhalt der Verpflichtung charakterisiert. Es liegt daher näher, den Gerichtsstand nach dem Orte zu be&timmen, mit dem das eingeklagte Recht durch seinen Gegenstand verbunden. ist, als nach dem 'Wohnsitz desjenigen, der es bestreitet, mag dieser auch der persönlich Verpflichtete sein. Am er&tern Orte wird nicht nur das Grundbu'ch geführt, das die Vormerkung des Rechts und überhaupt die für das Rechtsverhältnif> des Grundstücks massgebenden Ausweise enthält, sondern muss auch der das Recht begründende Vertrag vollzogen werden (weshalb er wohl auch in der dort vorge~chriebenen Form abgefasst sein muss). Diese Momente lassen auch aus praktischen Rücksichten den Gerichts- ",tand der gelegenen Sache jedenfalls dann als gegeben erscheinen, wenn das eingeklagte Kaufsrecht durch die Vorm~rkung im Grundbuch bereits im erörterten Sinne ~um Recht am Grundstück selbst geworden ist. Wie es Gerichtsstand. N° 9. 49 sich mit den andern, an sich persönlichen Rechten verhält, die gemäss den Art. 959 und 960 ZGB durch solche Vormerkung gesichert werden können, braucht hier nicht untersucht zu werden.
3. - Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Kantons- ?erich~ de~ von der Rekurrentin eingeklagten Anspruch In unrIchtiger Auslegung eidg. Rechts an einen ausserkantonalen Gerichtsstand verwiesen hat, während er wie sich aus der Rekursantwort des Gerichts ergibt, nacl~ d~m st. gallischen Prozessrecht selbst vor den dQrtigen Richter der gelegenen Sache gehört. Der kantonsgerichtliche Entscheid ist deshalb gemäss dem Rekursbegehren aufzuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des st. gallischen Kantonsgerichts (I. Zivilkammer) vom
14. September 1917 in dem Sinne aufgehoben, dass das Bezirksgericht Obertoggenburg als zur Beurteilung der Klage der Rekurrentin zuständig erklärt wird ...