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40_I_221

BGE 40 I 221

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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220 Staatsrecht. § 32 der Verordnung etwas ungenau abgefasst ist und. lediglich festsetzen will, dass von dem als Einkommen aufgefassten Liegenschaftengewinn die Steuer erst im folgenden Jahre festgestellt und erhoben werden solle. Es liegt also nichts weiter vor, als die Verschiebung des Verfahrens zur Festsetzung des Steueranspruches.

2. - Der Rekurs ist auch unbegründet, soweit eine ver- fassungswidrige Doppelbesteuerung geltend gemacht wird. Für die Frage, ob eine solche vorliege, ist es ganz gleichgültig, ob einer Person von einem Kanton eine Ein- . kommenssteuer auferlegt wird zu einer Zeit, da sie aus- serhalb des Kantons wohnt. So ist z. B. im Urteil i. S. Kaufmann vom 4. März 1897 (BGE 23 S. 8 ff.) dem Kanton Luzern eine Steuerforderung teilweise zugesprO- chen worden, die erst festgestellt worden war, nachdem die besteuerte Person den Kanton längst verlassen hatte. Von Bedeutung ist einzig, ob sich die Einkommenssteuer auf die Zeit bezieht, als die Person noch im Kanton wohnte. Nun ist bereits ausgeführt worden, dass es 'sich im vorliegenden Falle um eine Einkommenssteuer für das Jahr 1912 handelt, während dessen erster Hälfte der Rekurrent noch im Kanton Solothurn seinen Wohn- sitz gehabt hat. Nach den Grundsätzen über das Verbot der Doppelbesteuerung unterliegt daher der als Einkom- men aufgefasste Liegenschaftengewinn mindestens für einen bestimmten Teil der Steuerhoheit des Kantons Solothurn. Fragen könnte 'es sich bloss. ob dieser Kan- ton den Gewinn ganz oder nur teilweise besteuern dürfe. Für die vollständige Besteuerung' durch den Kanton Solothurn liesse sich der Umstand anführen, dass der Rekurrent den ganzen Gewinn erzielt hat, als er noch im Kanton Solothurn wohnte. Die Verteilung des Einkom- mens unter die Steuerhoheit zweier Kantone beim Wohnsitzwechsel während einer Steuerperiode braucht nicht notwendig in der Weise zu geschehen, dass das gesamte Einkommen zusammengerechnet und je nach der in jedem Kanton zugebrachten Zeit verteilt wird .. Verbot der Doppelbesteuerung. N° 26. 221 Es lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, dass Einkommensbestandteile, die ihre Entstehung einem bestimmten, zeitlich besOnders abgegrenzten Vorgang verdanken, ganz von dem Kanton besteuert wemen dürfen, in dem der Steuerpflichtige zur Zeit des erwähn- ten Vorgangs wohnte. Indessen braucht das Bundesge- richt im vorliegenden Fall zu dieser Frage nicht endgültig Stellung zu nehmen. Da der Kanton Aargau die Steuer- hoheit des Kantons Solothurn vollständig anerkannt und der Rekurrent nicht eine Verteilung des Betrages . von 23,700 Fr. unter die Steu~rhoheit beider Kantone beantragt hat, so kann im vorliegenden Falle eine solche Verteilung nicht in Frage kommen. Der Steueranspruch des Kantons Solothurn muss daher unangefochten bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

26. Urteil vom 15. Juli 1914 i. S. Staudte gegen Waadt und Luzern. Steuerdomizil eines unselbständig Erwerbenden, der das ganze Jahr am Orte seiner Erwerbstätigkeit wohnt, wäh- rend seine Familie dauernd in einem andern Kanton niedergelassen ist. Teilung der Steuerhoheit in diesem Ausnahmefall. A. - Paul Staudte. Hotelsekretär in Montreux, ist vom Kanton Waadt für das Jahr 1913 mit einer Per- sonaltaxe von 3 Fr. und von der Gemeinde Les Planches mit einer solchen von 30 Fr. besteuert worden. Für das nämliche Jahr hat er im Kanton und in der Stadt Luzern eine Einkommenssteuer von zusammen 50 Fr. 40 Cts. bezahlt. Als er dann für das Jahr 1914 von der waadtländischen Steuerkommission am 28. Mai diese!'; 222 Staatsrecht. Jahres neuerdings mit einem Arbeitseinkommen von 200 Fr. besteuert wurde, erhob er folgenden Tage$, am

29. Mai, eine staatsrechtliche Beschwerde, mit der er die Lösung des ~ingetretenen Doppelbesteuerungs- konfliktes verlangte. Er führt aus, dass er seit 2 % Jahren im Hötel de Paris in Montreux als Hotelsekretär ange- stellt sei, während seine Familie, bestehend aus seiner Frau und 2 Kindern und einer 60 Jahre alten gebrech- lichen Mutter in Luzern wohne. In Luzern habe er re- gelmässig seine Steuern bezahlt. Mit seinen Rekursen an die waadtländischen Steuerbehörden sei er letztes Jahr abgewiesen worden. Auf Veranlassung des Instruktionsrichters hinhat er über seine persönlichen Verhältnisse am 2. Juli folgende weitere Ang.aben gemacht: ~ Frage 1 betreffs meine Stellung, wünsche ich dahin I> zu beantworten, dass ich hier eine Vertrauensstelle »als Sekretär bekleide, wo mir neben Führung der »Buchhaltung, Kassa, Empfang der Gäste, bei Abwesen- »heit der ganzen Familie Moinat was allerdings nur » während der stillen Saison eintritt wo 2 bis 20 Gäste » im Hotel sind, die sehr beschränkte Vertretung des I> Besitzers übertragen wird. »Frage 2 wo ich esse und schlafe und ob ich ein ,Zimmer ausserhalb des Hotels gemietet habe. Da bei » den HotelangestelIten Wohnung und Verpflegung im » Hotel einen Teil des Lohnes für die geleistete Arbeit

• ist, so wohne und esse auch ich nur im Hotel de Paris; »ein Zimmer mieten würde mehr einen Luxus bilden, I) welchen ich mir keines f~ls leisten könnte. I} Auf Frage 3 wie es kommt, dass meine Frau und » Kinder in Luzern und nicht in Montreux wohnen, teile »ich Ihnen folgendes mit : »Erstens besteht zwischen mir und Herrn Moinat I) Besitzer des Hotel de Paris kein schriftlicher oder bin- I} dender Vertrag, so dass ich mir schon beim Antritt ) dieser Stelle hätte sagen können, jetzt bin ich für eine V tTIJOL uer JJoppewesteuerung. N Leben. I} Frage 4. Ob meine Frau und Kinder ununterbrochen » in Luzern wohnen beantworte ich mit ja und zwar I) wohnt meine Familie seit 15. März 1910 beständig »Brünigstrasse N° 7 Luzern. Ich war längere Zeit im » Hotel St. Gotthard in Luzern tätig. Meine 2 Kinder » im Alter von 3 und 5 Jahren sind noch nicht schul- »' pflichtig. » 5. Frage. Betreffs meines Stimmrechts so mache ich » Ihnen die Mitteilung, dass ich als Deutscher geboren »in Dresden in Sachsen in der Schweiz nicht stimm- » berechtigt bin. »6. Frage wie oft ich meine Familie besuche, so war » ich im Jahre 1913 infolge eines schweren Ohrenleidens, »was noch eine Operation nötig machte, verhindert, »meine Lieben in Luzern aufzusuchen. War zirka 4 I) Wochen arbeitsunfähig, davon 14 Tage nach Operation » in der Klinik hier. Da ich hier schwer abkommen » kann so wählte ich schon die Zeit wo ich hätte sollen » in Ferien gehen um mich von dieser Krankheit heilen AS 40 ( - 1914 15 224 Staatsrecht. » ZU lassen, hier, weil Dr. Frey meine Krankheit noch » vor der Operation behandelt hatte und so wollte ich » mich einem Arzte in Luzern nicht mehr anvertrauen, » sonst hätte ich mich in Luzern operieren lassen. » Somit war ich also im Jahre 1913 gar nicht in Lu- »zern und dieses Jahr nur für 14 Tage. »Ich würde von Herzen gerne meine Familie öfters » aufsuchen, wenn ich hier besser abkommen könnte, » wenn die Distanz nicht so gross wäre zwischen Luzern I) und Montreux, aber in meiner freien Zeit am Sonntag

j) von 2 bis 6 und ab 9 Uhr Abends lässt sich das nie er- »reichen. )} . Ich wünsche nochmals zu bemerken, dass mich das

j) Steueramt Luzern darauf aufmerksam gemacht hat, » wie auch aus den bereits eingeschickten Schreiben zu » ersehen ist. Im Grunde genommen ist es mir egal, ob » ich in Montreux oder Luzern Steuern zahle, nur da » Luzern und Montreux gleichzeitig auf die Zahlung » bestehen und ich nur einmal und nicht doppelt also I) an 2 Orten steuerpflichtig sein kann, so habe ich sei-

l) nerzeit meine Beschwerde eingereicht, um dass das » Bundesgericht mir sagt, wo ich Steuern zu zahlen habe » ob in Luzern oder Montreux. ». B. - Der Staatsrat des Kantons Waadt berichtete am

23. Juni 1914 was folgt: « Nous voyons par la piece.accompagnant votre avis

j) du 5 courant, que le nomme Paul Staudte, secretaire » ä l'Hötel de Paris, ä Montreux, demande entre autres )} le remboursement d'impöts qu'll a payes a la Recette » de Vevey en 1913 s'elevant a 33 fr. 05 c. Ce chiffre » comprend 1a taxe personnelle cantonale unique de trois )} francs, le surplus concernant des impositions de 1a » Commune des Planches. » Ep raison de la minimite des interets de l'Etat de )} Vaud dans cette afIaire, nous donnons l'ordre au rece- )} veur de Vevey de rembourser au recourant, sur la )} demande de celui-ci, cette modique contribution can- Verbot U~. Doppelbesteuerung. N° 26. 225 »tonale. En outre, Ie prenomme Staudle figurant au » tableau de 1914 des contribuables de la commune » dans laquelle il exerce sa profession pour 200 fr. de )} produit du travail, donnant un impöt de 1 fr. 92 c. » nous ferons radier cette inscription ainsi que celle » relative a la taxe cantonale de trois francs pour la I) meme annee. » Le recours ne portant ainsi que sur les impositions » communales, nous le transmettons a la Commune des » Planches po ur la suite qu'elle jugera apropos d'y don- » ner. » Die Gemeinde Les Planches ihrerseits hält an dem Recht der Besteuerung fest. Sie macht geltend, dass Staudte in ihrer Gemeinde ein Steuerdomizll be- sitze, da er hier die· Dienste eines Hotelsekre~ärs unun- terbrochen, also nicht nur für eine bestimmte Saison ausübe. Er verlasse Montreux nur zufällig, wenn er frei oder Ferien habe. In Luzern habe er kein Steuer- domizil. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (vergl. AS 23 II S. 1356; 31 I S. 243 Erw. 3) könne ein dauernder Aufenthalt ein vom bürgerlichen verschiede- nes Steuerdomizil begründen. Der Aufenthalt Staudte's in Montreux sei kein zufälliger oder vorübergehender; sondern hier habe er den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Er befinde sich also nicht in der Lage der- jenigen Hotelangestellten, die sich bloss für eine Saison an einem Orte aufhalten. Das Hotel de Paris werde das ganze Jahr betrieben.

e. - Der Regierungsrat des Kantons Luzern verweist in seiner Rekursantwort auf die Vernehmlassung des Stadtrates von Luzern und er teilt die Auffassung des letztem, dass der Rekurrent für sein Erwerbseinkommen ausschliesslich in Luzern steuerpflichtig sei. Der Stadt- rat Luzern schrieb der Regierung, dass Staudte seit 1910 mit Familie in Luzern wohne und dass er gemäss der bundesgerichtlichen Praxis betreffend die Besteuerung des Hotelpersonals in Luzern steuerpflichtig se;. 226 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Gegenstand der Beschwerde bildet die kantonale und die kommunale Einkommensbesteuerung des Rekur- renten für das Jahr 1914 in den Kantonen Waadt und Luzern. Trotzdem der Kanton Waadt auf die kantonale Besteuerung des Erwerbes verzichtet und nur die Ge- meinde Les Planches an dem von ihr geltend gemachten Besteuerungsrecht festgehalten hat, so steht doch nicht nur die Gemeindebesteuerung, sondern auch die luzer- nische Staatssteuer in Frage.

2. - Der heutige Fall unterscheidet sich von ähnlichen J?oppelbest~uerungsfällen der bisherigen bundesgericht- hchen PraXIS dadurch, dass hier ein unselbständig erwer- bender Hotelangestellter nicht nur während einer be- stimmten Jahreszeit, für eine Saison, sondern das ganze Jahr ununterbrocheR sich in dem Hotel aufhält, dem er seine Dienste leistet, während seine Frau und seine 2 Kinder in einer von ihm in der Stadt Luzern gemiete- ten 'Vohnung leben. In der bisherigen Praxis handelte es sich stets um Steuerpflichtige, die sich entweder nur währer:d eines Teils des Jahres von ihrem bürgerlichen W.ahnSltz entfernt aufhalten, um in unselbständiger Stel- lung auswärts zu arbeiten, oder die von ihrem Arbeitsorte aus jeden Tag oder doch jeden Sonntag sich zu ihrer Fa- milie in ihre eigene Wohnung begeben. Im vorliegenden Falle erklärt der Rekurrent, er habe sich während des ganzen Jahres 1913 überhaupt nicht von seinem Arbeits- platze entfernt, und im laufenden Jahre nur seine 14 Tage dauernden Ferien bei seiner Familie in Luzern zu- gebracht. Das getrennte Leben von der Familie erklärt er hauptsächlich damit, dass seine Frau an ihrer allein- stehenden, arbeitsunfähigen und mittellosen alten Mutter hange, die transportunfähig sei und dass er seinerseits wegen andauernder Krankheit seiner Frau sehr grosse Ausgaben gehabt habe, so dass er von einem \Vechsel Verbot der Doppelbesteuerung. N° 26. 227 seiner Stellung in Montreux habe absehen müssen. Er ist also durch die Verhältnisse gezwung~n, in Montreux zurückzubleiben, statt eine Stelle in Luzern oder doch in der Nähe seiner Familie zu snchen. Endlich getraut er sich auch deshalb nicht, seine Familie zu sich kom- men zu lassen, weil er mit seinem Arbeitgeber keinen Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen und daher jederzeitige Kündigung zu gewärtigen hat. Diese Situation, die schon mehrere Jahre angedauert hat, scheint sich auch in absehbarer Zeit nicht ändern zu wollen.

3. - Bei der Lösung der Frage, welcher Steuerhoheit das Einkommen des Rekurrenten unterworfen sei, wird nach der ständigen Praxis in Doppelbesteuerungs- sachen auch hier in erster Linie zu untersuchen sein, wo sich der bürgerliche Wohnsitz des Rekurrenten be- findet. Der bürgerliche Wohnsitz ist der Mittelpunkt der rechtlichen und persönlichen Verhältnisse einer Per- son ; er befindet sich da, wo die Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. V gI. BGE 32 I S. 80. Dieser Ort ist im vorliegenden Falle zweifellos die Gemeinde Les Planches und nicht Luzern. Denn wenn auch der Rekurrent in Luzern eine Wohnung ge- mietet hat, so ist doch Tatsache, dass er selber diese \Vohnung nicht oder doch ganz ausnahmsweise benutzt und dass sie sozusagen ausschliesslich dem Aufenthalte seiner Frau, seiner Kinder und seiner Schwiegermutter dient. Der persönliche Wohnsitz einer Person"'bestimmt sich aber in erster Linie nach ihrer eigene~~ Absicht und nach ihrem eigenen Verhalten und nicht nach demjenigen ihrer Familienglieder. Wohl kann der Wohn- ort der Frau und Kinder ein wichtiges Indizium für die Wohnsitzfrage bilden, wenn ein Familienvater seinen Aufenthalt zwischen dem Wohnort seiner Familie und seinem Arbeitsorte wechselt. Wenn aber der Aufenthalt des Familienhauptes sich d aue r n d an einem andern Orte, als demjenigen seiner Familie befindet, so wird 228 Staatsrecht. man für seine Person nicht um dessetwillen einen andern als den Aufenthaltsort für den Wohnsitz ansehen kön- nen, weil er für seine Familienglieder anderswo eine Wohnung gemietet hat. Vielmehr erachtet das Gesetz gerade den Wohnsitz des Farn il i e n hau p te s für mass- gebend, indem er den Begriff des abgeleiteten Wohnsit- zes der Ehefrau und der Kinder aufstellt (Art. 25 ZGB) und diesen an den Wohnsitz des Familienhauptes verlegt. Frau und Kinder haben also keinen ei gen e n Wohnsitz, sondern teilen denjenigen ihres Ehemannes bezw. Vaters; daher ist jedenfalls z i v il rech t li c h der Aufenthalt von Frau und Kinder für die Bestimmung des Wohnsitzes des Familienhauptes unerheblich, sobald der 'Wohnsitz des letztern unzweifelhaft feststeht. Indessen ist der zivilrechtliche Begriff des \Vohnsitzes für das Steuerrecht nicht ohne weiteres massgebend ; denn nach der richtigen Auffassung beruht die Steuer- pflicht darauf, dass alle Staatsangehörigen nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Deckung der staatlichen und kom- munalen Ausgaben Beiträge zu leisten haben (vgl. BGE 26 S. 412). Diese Auffassung muss notwendig dazu führen, die Steuerpflicht an demjenigen Ort zu lokalisie- ren, wo sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen äussert. Dieser Ort wird zwar in deI' Regel der W 0 h n 0 r t des Steuerpflichtigen sein, weil der Wohnort gewöhnlich den Mittelpunkt der persönlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen bildet. Der Ort der Er wer b s tätigkeit braucht dabei mit demjenigen der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht notwendig zusam- menzufallen; so ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des unselbständigen Arbeiters, der an einem and~rn Orte als an seinem Wohnsitze seinen Lohn ver- dient, nicht am Orte seiner Erwerbstätigkeit, denn hier wirkt er in einer fr emd e n Wirtschaft, derjenigen seines Arbeitgebers, während er seine e i gen e Wirt- schaft da führt, wo er wohnt, wo er seinen Verdienst • T Verbot der Doppelbesteuerung. N0 26. 229 für sich und seine Familie verwendet, mit andern Worten da, wo sich sein eigener Hau s haI t befindet. Wenn nun auch der Regel nach der verheiratete unselbstän- dige Arbeiter seinen Haushalt ausschliesslich oder doch überwiegend am Wohnort der ganzen Familie führt, so gibt es doch Ausnahmefälle, in denen zwischen dem Familienhaupt und den übrigen Familiengliedern eine getrennte Wirtschaftsführung in dem Sinne stattfindet, dass das Familienhaupt für seine eigenen Bedürfnisse dauernd an einem andern Orte als an demjenigen seiner Familie sorgt. Zu diesen Ausnahmen gehört der vorlie- gende Fall, der deshalb auch steuerrechtlich eine andere Regelung erheischt als die Grosszahl der in der Doppel- besteuerungspraxis behandelten Konflikte. Da sich die eigene Wirtschaft der Gesamtfamilie des Rekurrenten dauernd auf zwei Kantone erstreckt und sich so die ökonomische Leistungsfähigkeit unter zwei verschiede- nen Steuerhoheiten manifestiert, so ist es auch richtig, hier ausnahmsweise eine Teilung des Steuerrechtes eintreten zu lassen, damit sich jeder Kanton die Lei- stungsfähigkeit des Steuerpf'ichtigen in demjenigen Umfange zu Nutze machen kann, welcher der auf seinem Gebiete sich entfaltenden Wirtschaftstätigkeit entspricht. Bei dieser Teilung wird also der in der Praxis stets festgehaltene Grundsatz, dass der unselbständig erwer- bende Steuerpflichtige sein Steuerdomizil an seinem 'Volmorte hat, in keiner Weise aufgegeben; denn in der Regel fällt eben die Haushaltungsführung mit dem Wohnorte des Steuerpflichtigen zusammen und das gilt nach wie vor auch dann. wenn der Steuerpflichtige seine Erwerbstätigkeit während einer ganzen Saison oder die ganze Woche hindurch auswärts ausübt, denn trotz zeitweiliger Abwesenheit vollzieht sich in diesen Regelfällen eben die gesamte Wirtschaftsführung vor- wiegend am Sitze des Familienhaushaltes und eine Zer- splitterung der Steuerhoheiten würde sich in solchen Fällen nicht wohl rechtfertigen. 230 Staatsrecht. Im vorliegenden Ausnahmefalle, in dem die da u ern d e Trennung des Haushaltes zu einer Teilung der Steuer- berechtigung führen muss, darf wohl unbedenklich eine hälftige Anteilnahme der beiden in Frage stehenden Kantone, beziehungsweise Gemeinden, statuiert werden, da anzunehmen ist, dass vom Verdienste des Rekurren- ten ungefähr ebensoviel auf die in Luzern wohnenden Familienglieder wie auf den in Montreux wohnenden Rekurrenten selbst verwendet wird. i-- Es ist daher der Gemeinde Les Planches das R~chi auf die Besteuerung des halben Einkommens des Rekur- renten und der Gemeinde, sowie dem Kanton Luzern das Recht auf die andere Hälfte zuzuerkennen. Daraus, dass der Kanton Waadt für dasjahr 1914 auf den Bezug der Staatssteuer verzichtet hat, folgt nicht, dass der Kanton Luzern seine Staatssteuer für das nämliche Jahr ganz beziehen dürfe, denn nach ständiger Praxis kommt es bei der Lösung von Doppelbesteuerungskon- flikten nicht darauf' an, ob ein Staat von seinem Be- steuerungsrechte Gebrauch mache, sondern nur darauf, ob ihm das Steuerrecht in thesi zustehe. Auch der Kan- ton Luzern hat also, wie die Gemeinde Luzern, nur ein Recht auf die halbe Staatssteuer für das Jahr 1914. Unter diesen Umständen braucht auf die Frage nicht eingetreten zu werden, ob auf Grund des luzernischen Steuerrechtes für das Teileink9mmen, das der in Luzern lebenden Familie des Rekurrenten zufliesst, etwa ein besonderes Steuersubjekt in der Person der Frau oder aller in Luzern wohnenden Familienglieder gegeben wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkann t: C~Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das ganze Einkommen des Rekurrenten pro 1914 steuer- pflichtig ist für· die Hälfte in Montreux (Gemeinde- !teuer) und die andere Hälfte in Luzern. I I !L Pressfrelheit. N° 27. 231 IV. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE

27. Urteil vom 22. Kai 1914 i. S. Allemann gegen Zsohokke. Angebliche Verletzung der Pressfreiheit und der Rechts- gleichheit durch Zerlegung des Verfahrens für Pressinju- rienstreitsachen in ein gegen den Redaktor, Verleger oder Drucker gerichtetes Vor ver f a h ren (zur Ermittlung des unbekannten Verfassers des eingeklagten Presserzeug- nisses, sofern dieses vom Richter als objektiv ehrverletzend erklärt wird) einerseits, und ein Hau p t ver fa h ren (zur Beurteilung der Strafbarkeit der als verantwortlich fest- gestellten Personen) anderseits. A. - Mit Zuschfrit vom 7./14. April 1914 ersuchte der Rekursbeklagte D r Zschokke das Gerichtspräsidium Aarau um Vorladung des Rekurrenten Allemann als Redaktors der « Neuen Aargauer Zeitung» zur Ver- handlung wegen Ehrverletzung begangen durch zwei, anlässlich des Grossratswahlenkampfes in Aarau vom Frühjahr 1913 im genannten Blatte erschienene Artikel; nämlich den Artikel: -« Die Kandidatur Grosjean », in N° 64 vom 7. März 1913, in Verbindung mit dem Ar- tikel: « Die Grossratskandidatur von Herrn Ing. Gros- jean », in N° 58 vom 28 Februar 1913. Dabei meldete er die Klagebegehren an:

1. Es sei der eingeklagte Artikel in N° 64 der beklag- ten Zeitung, in Verbindung mit demjenigen in N° 58, als für den Kläger injuriös zu erklären.

2. Der beklagte Redaktor sei zu verpflichten, den oder die Verfasser der heiden eingeklagten Artikel zu nennen und das Manuskript vorzulegen. In der gerichtlichen Verhandlung über diese Begehren bezeichnete der Kläger die als injuriös erachteten Stellen der beiden Artikel des näheren, während der Beklagte deren Injuriosität bestritt und unter Verweigerung der