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40_I_221

BGE 40 I 221

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

§ 32 der Verordnung etwas ungenau abgefasst ist und.

lediglich festsetzen will, dass von dem als Einkommen

aufgefassten Liegenschaftengewinn die Steuer erst im

folgenden Jahre festgestellt und erhoben werden solle.

Es liegt also nichts weiter vor, als die Verschiebung des

Verfahrens zur Festsetzung des Steueranspruches.

2. - Der Rekurs ist auch unbegründet, soweit eine ver-

fassungswidrige Doppelbesteuerung geltend gemacht

wird. Für die Frage, ob eine solche vorliege, ist es ganz

gleichgültig, ob einer Person von einem Kanton eine Ein-

. kommenssteuer auferlegt wird zu einer Zeit, da sie aus-

serhalb des Kantons wohnt. So ist z. B. im Urteil i. S.

Kaufmann vom 4. März 1897 (BGE 23 S. 8 ff.) dem

Kanton Luzern eine Steuerforderung teilweise zugesprO-

chen worden, die erst festgestellt worden war, nachdem

die besteuerte Person den Kanton längst verlassen hatte.

Von Bedeutung ist einzig, ob sich die Einkommenssteuer

auf die Zeit bezieht, als die Person noch im Kanton

wohnte. Nun ist bereits ausgeführt worden, dass es

'sich im vorliegenden Falle um eine Einkommenssteuer

für das Jahr 1912 handelt, während dessen erster Hälfte

der Rekurrent noch im Kanton Solothurn seinen Wohn-

sitz gehabt hat. Nach den Grundsätzen über das Verbot

der Doppelbesteuerung unterliegt daher der als Einkom-

men aufgefasste Liegenschaftengewinn mindestens für

einen bestimmten Teil der Steuerhoheit des Kantons

Solothurn. Fragen könnte 'es sich bloss. ob dieser Kan-

ton den Gewinn ganz oder nur teilweise besteuern dürfe.

Für die vollständige Besteuerung' durch den Kanton

Solothurn liesse sich der Umstand anführen, dass der

Rekurrent den ganzen Gewinn erzielt hat, als er noch im

Kanton Solothurn wohnte. Die Verteilung des Einkom-

mens unter die Steuerhoheit zweier Kantone beim

Wohnsitzwechsel während einer Steuerperiode braucht

nicht notwendig in der Weise zu geschehen, dass das

gesamte Einkommen zusammengerechnet und je nach

der in jedem Kanton zugebrachten Zeit verteilt wird ..

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 26.

221

Es lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, dass

Einkommensbestandteile, die ihre Entstehung einem

bestimmten, zeitlich besOnders abgegrenzten Vorgang

verdanken, ganz von dem Kanton besteuert wemen

dürfen, in dem der Steuerpflichtige zur Zeit des erwähn-

ten Vorgangs wohnte. Indessen braucht das Bundesge-

richt im vorliegenden Fall zu dieser Frage nicht endgültig

Stellung zu nehmen. Da der Kanton Aargau die Steuer-

hoheit des Kantons Solothurn vollständig anerkannt

und der Rekurrent nicht eine Verteilung des Betrages .

von 23,700 Fr. unter die Steu~rhoheit beider Kantone

beantragt hat, so kann im vorliegenden Falle eine solche

Verteilung nicht in Frage kommen. Der Steueranspruch

des Kantons Solothurn muss daher unangefochten

bleiben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

26. Urteil vom 15. Juli 1914 i. S. Staudte

gegen Waadt und Luzern.

Steuerdomizil eines unselbständig Erwerbenden, der das

ganze Jahr am Orte seiner Erwerbstätigkeit wohnt, wäh-

rend seine Familie dauernd in einem andern Kanton

niedergelassen ist. Teilung der Steuerhoheit in diesem

Ausnahmefall.

A. - Paul Staudte. Hotelsekretär in Montreux, ist

vom Kanton Waadt für das Jahr 1913 mit einer Per-

sonaltaxe von 3 Fr. und von der Gemeinde Les Planches

mit einer solchen von 30 Fr. besteuert worden. Für das

nämliche Jahr hat er im Kanton und in der Stadt

Luzern eine Einkommenssteuer von zusammen 50 Fr.

40 Cts. bezahlt. Als er dann für das Jahr 1914 von der

waadtländischen Steuerkommission am 28. Mai diese!';

222

Staatsrecht.

Jahres neuerdings mit einem Arbeitseinkommen von

200 Fr. besteuert wurde, erhob er folgenden Tage$, am

29. Mai, eine staatsrechtliche Beschwerde, mit der

er die Lösung des ~ingetretenen Doppelbesteuerungs-

konfliktes verlangte. Er führt aus, dass er seit 2 % Jahren

im Hötel de Paris in Montreux als Hotelsekretär ange-

stellt sei, während seine Familie, bestehend aus seiner

Frau und 2 Kindern und einer 60 Jahre alten gebrech-

lichen Mutter in Luzern wohne. In Luzern habe er re-

gelmässig seine Steuern bezahlt. Mit seinen Rekursen an

die waadtländischen Steuerbehörden sei er letztes Jahr

abgewiesen worden.

Auf Veranlassung des Instruktionsrichters hinhat er

über seine persönlichen Verhältnisse am 2. Juli folgende

weitere Ang.aben gemacht:

~ Frage 1 betreffs meine Stellung, wünsche ich dahin

I> zu beantworten, dass ich hier eine Vertrauensstelle

»als Sekretär bekleide, wo mir neben Führung der

»Buchhaltung, Kassa, Empfang der Gäste, bei Abwesen-

»heit der ganzen Familie Moinat was allerdings nur

» während der stillen Saison eintritt wo 2 bis 20 Gäste

» im Hotel sind, die sehr beschränkte Vertretung des

I> Besitzers übertragen wird.

»Frage 2 wo ich esse und schlafe und ob ich ein

,Zimmer ausserhalb des Hotels gemietet habe. Da bei

» den HotelangestelIten Wohnung und Verpflegung im

» Hotel einen Teil des Lohnes für die geleistete Arbeit

• ist, so wohne und esse auch ich nur im Hotel de Paris;

»ein Zimmer mieten würde mehr einen Luxus bilden,

I) welchen ich mir keines f~ls leisten könnte.

I} Auf Frage 3 wie es kommt, dass meine Frau und

» Kinder in Luzern und nicht in Montreux wohnen, teile

»ich Ihnen folgendes mit :

»Erstens besteht zwischen mir und Herrn Moinat

I) Besitzer des Hotel de Paris kein schriftlicher oder bin-

I} dender Vertrag, so dass ich mir schon beim Antritt

) dieser Stelle hätte sagen können, jetzt bin ich für eine

V tTIJOL uer JJoppewesteuerung. N Leben.

I} Frage 4. Ob meine Frau und Kinder ununterbrochen

» in Luzern wohnen beantworte ich mit ja und zwar

I) wohnt meine Familie seit 15. März 1910 beständig

»Brünigstrasse N° 7 Luzern. Ich war längere Zeit im

» Hotel St. Gotthard in Luzern tätig. Meine 2 Kinder

» im Alter von 3 und 5 Jahren sind noch nicht schul-

»' pflichtig.

» 5. Frage. Betreffs meines Stimmrechts so mache ich

» Ihnen die Mitteilung, dass ich als Deutscher geboren

»in Dresden in Sachsen in der Schweiz nicht stimm-

» berechtigt bin.

»6. Frage wie oft ich meine Familie besuche, so war

» ich im Jahre 1913 infolge eines schweren Ohrenleidens,

»was noch eine Operation nötig machte, verhindert,

»meine Lieben in Luzern aufzusuchen. War zirka 4

I) Wochen arbeitsunfähig, davon 14 Tage nach Operation

» in der Klinik hier. Da ich hier schwer abkommen

» kann so wählte ich schon die Zeit wo ich hätte sollen

» in Ferien gehen um mich von dieser Krankheit heilen

AS 40 (-

1914

15

224

Staatsrecht.

» ZU lassen, hier, weil Dr. Frey meine Krankheit noch

» vor der Operation behandelt hatte und so wollte ich

» mich einem Arzte in Luzern nicht mehr anvertrauen,

» sonst hätte ich mich in Luzern operieren lassen.

» Somit war ich also im Jahre 1913 gar nicht in Lu-

»zern und dieses Jahr nur für 14 Tage.

»Ich würde von Herzen gerne meine Familie öfters

» aufsuchen, wenn ich hier besser abkommen könnte,

» wenn die Distanz nicht so gross wäre zwischen Luzern

I) und Montreux, aber in meiner freien Zeit am Sonntag

j) von 2 bis 6 und ab 9 Uhr Abends lässt sich das nie er-

»reichen.

)} . Ich wünsche nochmals zu bemerken, dass mich das

j) Steueramt Luzern darauf aufmerksam gemacht hat,

» wie auch aus den bereits eingeschickten Schreiben zu

» ersehen ist. Im Grunde genommen ist es mir egal, ob

» ich in Montreux oder Luzern Steuern zahle, nur da

» Luzern und Montreux gleichzeitig auf die Zahlung

» bestehen und ich nur einmal und nicht doppelt also

I) an 2 Orten steuerpflichtig sein kann, so habe ich sei-

l) nerzeit meine Beschwerde eingereicht, um dass das

» Bundesgericht mir sagt, wo ich Steuern zu zahlen habe

» ob in Luzern oder Montreux. ».

B. - Der Staatsrat des Kantons Waadt berichtete am

23. Juni 1914 was folgt:

« Nous voyons par la piece.accompagnant votre avis

j) du 5 courant, que le nomme Paul Staudte, secretaire

» ä l'Hötel de Paris, ä Montreux, demande entre autres

)} le remboursement d'impöts qu'll a payes a la Recette

» de Vevey en 1913 s'elevant a 33 fr. 05 c. Ce chiffre

» comprend 1a taxe personnelle cantonale unique de trois

)} francs, le surplus concernant des impositions de 1a

» Commune des Planches.

» Ep raison de la minimite des interets de l'Etat de

)} Vaud dans cette afIaire, nous donnons l'ordre au rece-

)} veur de Vevey de rembourser au recourant, sur la

)} demande de celui-ci, cette modique contribution can-

Verbot U~. Doppelbesteuerung. N° 26.

225

»tonale. En outre, Ie prenomme Staudle figurant au

» tableau de 1914 des contribuables de la commune

» dans laquelle il exerce sa profession pour 200 fr. de

)} produit du travail, donnant un impöt de 1 fr. 92 c.

» nous ferons radier cette inscription ainsi que celle

» relative a la taxe cantonale de trois francs pour la

I) meme annee.

» Le recours ne portant ainsi que sur les impositions

» communales, nous le transmettons a la Commune des

» Planches po ur la suite qu'elle jugera apropos d'y don-

» ner. » Die Gemeinde Les Planches ihrerseits hält an

dem Recht der Besteuerung fest. Sie macht geltend,

dass Staudte in ihrer Gemeinde ein Steuerdomizll be-

sitze, da er hier die· Dienste eines Hotelsekre~ärs unun-

terbrochen, also nicht nur für eine bestimmte Saison

ausübe. Er verlasse Montreux nur zufällig, wenn er

frei oder Ferien habe. In Luzern habe er kein Steuer-

domizil. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (vergl.

AS 23 II S. 1356; 31 I S. 243 Erw. 3) könne ein

dauernder Aufenthalt ein vom bürgerlichen verschiede-

nes Steuerdomizil begründen. Der Aufenthalt Staudte's

in Montreux sei kein zufälliger oder vorübergehender;

sondern hier habe er den Mittelpunkt seiner beruflichen

Tätigkeit. Er befinde sich also nicht in der Lage der-

jenigen Hotelangestellten, die sich bloss für eine Saison

an einem Orte aufhalten. Das Hotel de Paris werde das

ganze Jahr betrieben.

e. - Der Regierungsrat des Kantons Luzern verweist

in seiner Rekursantwort auf die Vernehmlassung des

Stadtrates von Luzern und er teilt die Auffassung des

letztem, dass der Rekurrent für sein Erwerbseinkommen

ausschliesslich in Luzern steuerpflichtig sei. Der Stadt-

rat Luzern schrieb der Regierung, dass Staudte seit 1910

mit Familie in Luzern wohne und dass er gemäss der

bundesgerichtlichen Praxis betreffend die Besteuerung

des Hotelpersonals in Luzern steuerpflichtig se;.

226

Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Gegenstand der Beschwerde bildet die kantonale

und die kommunale Einkommensbesteuerung des Rekur-

renten für das Jahr 1914 in den Kantonen Waadt und

Luzern. Trotzdem der Kanton Waadt auf die kantonale

Besteuerung des Erwerbes verzichtet und nur die Ge-

meinde Les Planches an dem von ihr geltend gemachten

Besteuerungsrecht festgehalten hat, so steht doch nicht

nur die Gemeindebesteuerung, sondern auch die luzer-

nische Staatssteuer in Frage.

2. -

Der heutige Fall unterscheidet sich von ähnlichen

J?oppelbest~uerungsfällen der bisherigen bundesgericht-

hchen PraXIS dadurch, dass hier ein unselbständig erwer-

bender Hotelangestellter nicht nur während einer be-

stimmten Jahreszeit, für eine Saison, sondern das ganze

Jahr ununterbrocheR sich in dem Hotel aufhält, dem er

seine Dienste leistet, während seine Frau und seine 2

Kinder in einer von ihm in der Stadt Luzern gemiete-

ten 'Vohnung leben. In der bisherigen Praxis handelte

es sich stets um Steuerpflichtige, die sich entweder nur

währer:d eines Teils des Jahres von ihrem bürgerlichen

W.ahnSltz entfernt aufhalten, um in unselbständiger Stel-

lung auswärts zu arbeiten, oder die von ihrem Arbeitsorte

aus jeden Tag oder doch jeden Sonntag sich zu ihrer Fa-

milie in ihre eigene Wohnung begeben. Im vorliegenden

Falle erklärt der Rekurrent, er habe sich während des

ganzen Jahres 1913 überhaupt nicht von seinem Arbeits-

platze entfernt, und im laufenden Jahre nur seine 14

Tage dauernden Ferien bei seiner Familie in Luzern zu-

gebracht. Das getrennte Leben von der Familie erklärt

er hauptsächlich damit, dass seine Frau an ihrer allein-

stehenden, arbeitsunfähigen und mittellosen alten Mutter

hange, die transportunfähig sei und dass er seinerseits

wegen andauernder Krankheit seiner Frau sehr grosse

Ausgaben gehabt habe, so dass er von einem \Vechsel

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 26.

227

seiner Stellung in Montreux habe absehen müssen. Er

ist also durch die Verhältnisse gezwung~n, in Montreux

zurückzubleiben, statt eine Stelle in Luzern oder doch

in der Nähe seiner Familie zu snchen. Endlich getraut

er sich auch deshalb nicht, seine Familie zu sich kom-

men zu lassen, weil er mit seinem Arbeitgeber keinen

Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen und daher

jederzeitige Kündigung zu gewärtigen hat.

Diese Situation, die schon mehrere Jahre angedauert

hat, scheint sich auch in absehbarer Zeit nicht ändern

zu wollen.

3. - Bei der Lösung der Frage, welcher Steuerhoheit

das Einkommen des Rekurrenten unterworfen sei,

wird nach der ständigen Praxis in Doppelbesteuerungs-

sachen auch hier in erster Linie zu untersuchen sein,

wo sich der bürgerliche Wohnsitz des Rekurrenten be-

findet. Der bürgerliche Wohnsitz ist der Mittelpunkt

der rechtlichen und persönlichen Verhältnisse einer Per-

son; er befindet sich da, wo die Person sich mit der

Absicht dauernden Verbleibens aufhält. V gI. BGE 32 I

S. 80. Dieser Ort ist im vorliegenden Falle zweifellos

die Gemeinde Les Planches und nicht Luzern. Denn

wenn auch der Rekurrent in Luzern eine Wohnung ge-

mietet hat, so ist doch Tatsache, dass er selber diese

\Vohnung nicht oder doch ganz ausnahmsweise benutzt

und dass sie sozusagen ausschliesslich dem Aufenthalte

seiner Frau, seiner Kinder und seiner Schwiegermutter

dient. Der persönliche Wohnsitz einer Person"'bestimmt

sich aber in erster Linie nach ihrer eigene~~ Absicht

und nach ihrem eigenen Verhalten und nicht nach

demjenigen ihrer Familienglieder. Wohl kann der Wohn-

ort der Frau und Kinder ein wichtiges Indizium für die

Wohnsitzfrage bilden, wenn ein Familienvater seinen

Aufenthalt zwischen dem Wohnort seiner Familie und

seinem Arbeitsorte wechselt. Wenn aber der Aufenthalt

des Familienhauptes sich d aue r n d an einem andern

Orte, als demjenigen seiner Familie befindet, so wird

228

Staatsrecht.

man für seine Person nicht um dessetwillen einen andern

als den Aufenthaltsort für den Wohnsitz ansehen kön-

nen, weil er für seine Familienglieder anderswo eine

Wohnung gemietet hat. Vielmehr erachtet das Gesetz

gerade den Wohnsitz des Farn il i e n hau p te s für mass-

gebend, indem er den Begriff des abgeleiteten Wohnsit-

zes der Ehefrau und der Kinder aufstellt (Art. 25 ZGB)

und diesen an den Wohnsitz des Familienhauptes

verlegt. Frau und Kinder haben also keinen ei gen e n

Wohnsitz, sondern teilen denjenigen ihres Ehemannes

bezw. Vaters; daher ist jedenfalls z i v il rech t li c h der

Aufenthalt von Frau und Kinder für die Bestimmung

des Wohnsitzes des Familienhauptes unerheblich, sobald

der 'Wohnsitz des letztern unzweifelhaft feststeht.

Indessen ist der zivilrechtliche Begriff des \Vohnsitzes

für das Steuerrecht nicht ohne weiteres massgebend;

denn nach der richtigen Auffassung beruht die Steuer-

pflicht darauf, dass alle Staatsangehörigen nach ihrer

Leistungsfähigkeit zur Deckung der staatlichen und kom-

munalen Ausgaben Beiträge zu leisten haben (vgl. BGE

26 S. 412). Diese Auffassung muss notwendig dazu

führen, die Steuerpflicht an demjenigen Ort zu lokalisie-

ren, wo sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des

Steuerpflichtigen äussert. Dieser Ort wird zwar in deI'

Regel der W 0 h n 0 r t des Steuerpflichtigen sein,

weil der Wohnort gewöhnlich den Mittelpunkt der

persönlichen, wirtschaftlichen

und gesellschaftlichen

Existenz des Steuerpflichtigen bildet. Der Ort der

Er wer b s tätigkeit braucht dabei mit demjenigen

der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht notwendig zusam-

menzufallen; so

ist der

Sitz der wirtschaftlichen

Tätigkeit des unselbständigen Arbeiters, der an einem

and~rn Orte als an seinem Wohnsitze seinen Lohn ver-

dient, nicht am Orte seiner Erwerbstätigkeit, denn hier

wirkt er in einer fr emd e n Wirtschaft, derjenigen

seines Arbeitgebers, während er seine e i gen e Wirt-

schaft da führt, wo er wohnt, wo er seinen Verdienst

T

Verbot der Doppelbesteuerung. N0 26.

229

für sich und seine Familie verwendet, mit andern Worten

da, wo sich sein eigener Hau s haI t befindet. Wenn

nun auch der Regel nach der verheiratete unselbstän-

dige Arbeiter seinen Haushalt ausschliesslich oder doch

überwiegend am Wohnort der ganzen Familie führt, so

gibt es doch Ausnahmefälle, in denen zwischen dem

Familienhaupt und den übrigen Familiengliedern eine

getrennte Wirtschaftsführung in dem Sinne stattfindet,

dass das Familienhaupt für seine eigenen Bedürfnisse

dauernd an einem andern Orte als an demjenigen seiner

Familie sorgt. Zu diesen Ausnahmen gehört der vorlie-

gende Fall, der deshalb auch steuerrechtlich eine andere

Regelung erheischt als die Grosszahl der in der Doppel-

besteuerungspraxis behandelten Konflikte. Da sich die

eigene Wirtschaft der Gesamtfamilie des Rekurrenten

dauernd auf zwei Kantone erstreckt und sich so die

ökonomische Leistungsfähigkeit unter zwei verschiede-

nen Steuerhoheiten manifestiert, so ist es auch richtig,

hier ausnahmsweise eine Teilung des Steuerrechtes

eintreten zu lassen, damit sich jeder Kanton die Lei-

stungsfähigkeit des Steuerpf'ichtigen in demjenigen

Umfange zu Nutze machen kann, welcher der auf seinem

Gebiete sich entfaltenden Wirtschaftstätigkeit entspricht.

Bei dieser Teilung wird also der in der Praxis stets

festgehaltene Grundsatz, dass der unselbständig erwer-

bende Steuerpflichtige sein Steuerdomizil an seinem

'Volmorte hat, in keiner Weise aufgegeben; denn in

der Regel fällt eben die Haushaltungsführung mit dem

Wohnorte des Steuerpflichtigen zusammen und das gilt

nach wie vor auch dann. wenn der Steuerpflichtige

seine Erwerbstätigkeit während einer ganzen Saison

oder die ganze Woche hindurch auswärts ausübt, denn

trotz zeitweiliger Abwesenheit vollzieht sich in diesen

Regelfällen eben die gesamte Wirtschaftsführung vor-

wiegend am Sitze des Familienhaushaltes und eine Zer-

splitterung der Steuerhoheiten würde sich in solchen

Fällen nicht wohl rechtfertigen.

230

Staatsrecht.

Im vorliegenden Ausnahmefalle, in dem die da u ern d e

Trennung des Haushaltes zu einer Teilung der Steuer-

berechtigung führen muss, darf wohl unbedenklich eine

hälftige Anteilnahme der beiden in Frage stehenden

Kantone, beziehungsweise Gemeinden, statuiert werden,

da anzunehmen ist, dass vom Verdienste des Rekurren-

ten ungefähr ebensoviel auf die in Luzern wohnenden

Familienglieder wie auf den in Montreux wohnenden

Rekurrenten selbst verwendet wird.

i--

Es ist daher der Gemeinde Les Planches das R~chi

auf die Besteuerung des halben Einkommens des Rekur-

renten und der Gemeinde, sowie dem Kanton Luzern

das Recht auf die andere Hälfte zuzuerkennen. Daraus,

dass der Kanton Waadt für dasjahr 1914 auf den Bezug

der Staatssteuer verzichtet hat, folgt nicht, dass der

Kanton Luzern seine Staatssteuer für das nämliche

Jahr ganz beziehen dürfe, denn nach ständiger Praxis

kommt es bei der Lösung von Doppelbesteuerungskon-

flikten nicht darauf' an, ob ein Staat von seinem Be-

steuerungsrechte Gebrauch mache, sondern nur darauf,

ob ihm das Steuerrecht in thesi zustehe. Auch der Kan-

ton Luzern hat also, wie die Gemeinde Luzern, nur ein

Recht auf die halbe Staatssteuer für das Jahr 1914.

Unter diesen Umständen braucht auf die Frage nicht

eingetreten zu werden, ob auf Grund des luzernischen

Steuerrechtes für das Teileink9mmen, das der in Luzern

lebenden Familie des Rekurrenten zufliesst, etwa ein

besonderes Steuersubjekt in der Person der Frau oder

aller in Luzern wohnenden Familienglieder gegeben wäre.

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t:

C~Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das

ganze Einkommen des Rekurrenten pro 1914 steuer-

pflichtig ist für· die Hälfte in Montreux (Gemeinde-

!teuer) und die andere Hälfte in Luzern.

I

I

!L

Pressfrelheit. N° 27.

231

IV. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

27. Urteil vom 22. Kai 1914 i. S. Allemann gegen Zsohokke.

Angebliche Verletzung der Pressfreiheit und der Rechts-

gleichheit durch Zerlegung des Verfahrens für Pressinju-

rienstreitsachen in ein gegen den Redaktor, Verleger oder

Drucker gerichtetes Vor ver f a h ren (zur Ermittlung

des unbekannten Verfassers des eingeklagten Presserzeug-

nisses, sofern dieses vom Richter als objektiv ehrverletzend

erklärt wird) einerseits, und ein Hau p t ver fa h ren (zur

Beurteilung der Strafbarkeit der als verantwortlich fest-

gestellten Personen) anderseits.

A. -

Mit Zuschfrit vom 7./14. April 1914 ersuchte

der Rekursbeklagte D r Zschokke das Gerichtspräsidium

Aarau um Vorladung des Rekurrenten Allemann als

Redaktors der « Neuen Aargauer Zeitung» zur Ver-

handlung wegen Ehrverletzung begangen durch zwei,

anlässlich des Grossratswahlenkampfes in Aarau vom

Frühjahr 1913 im genannten Blatte erschienene Artikel;

nämlich den Artikel: -« Die Kandidatur Grosjean », in

N° 64 vom 7. März 1913, in Verbindung mit dem Ar-

tikel: « Die Grossratskandidatur von Herrn Ing. Gros-

jean », in N° 58 vom 28 Februar 1913. Dabei meldete

er die Klagebegehren an:

1. Es sei der eingeklagte Artikel in N° 64 der beklag-

ten Zeitung, in Verbindung mit demjenigen in N° 58,

als für den Kläger injuriös zu erklären.

2. Der beklagte Redaktor sei zu verpflichten, den

oder die Verfasser der heiden eingeklagten Artikel zu

nennen und das Manuskript vorzulegen.

In der gerichtlichen Verhandlung über diese Begehren

bezeichnete der Kläger die als injuriös erachteten Stellen

der beiden Artikel des näheren, während der Beklagte

deren Injuriosität bestritt und unter Verweigerung der