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Sohuldbetreibungs_ und Konkursrecht.
VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND
KONKURSRECHT
POURSUITE ET F AILLITE
Vgl. III. Teil Nr. 11. -
Voir IIIe partie n° 11.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
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I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Februar
1953 i. S. Stiftung Alan C. Harris und Else Harm geb. Treu-
mann gegen 1. Erben der Frau Harris, 2. den amtlichen Erb-
schaftsverwaIter Vegezzi.
1. Eine Klage IUr ungenannte Erben ist unzulässig (Erw. 3).
2. Der amtliche Erb8chaftsverwalter (Art. 554 ZGB) ist in Ange-
legenheiten der Erbschaft parteiIahig. Wie weit erstreckt sich
seine Handlungsbefugnis ? (Erw. 4).
3. Die mit einer Stiftung zu idealen Zwecken verbundene Auflage
von Unterhaltsleistungen an den Stifter macht die Stiftung
nicht ungültig. Art. 52 Abs. 3, 80 und 335 ZGB (Erw. 6, a).
4. Bildet der Umstand, dass eine auf eigenes Begehren entmün-
digte Person darauf verfiel, eine namentli\Jh zur Sicherung ihres
Unterhaltes bestimmte Stiftung zu errichten, um die Aufhe-
hung der Vormundschaft zu erlangen, was sie auch erreichte,
einen Grund, die Stiftung als gegen die guten Sitten verstos-
send nichtig zu erklären (Art. 20 OR) ? (Erw. 6, b).
1. Une action intenwe pour le compte d'heritiers non nomme-
ment designes est irrecevable (consid. 3).
2. L'administrateur officiel d'une SUCC688ion (an. 554 CC) a qualita
de partie dans les affaires concernant la succession. Quelle est
l'etendue de ses attributions ? (consid. 4).
3. L'obligation de fournir des aliments au fondateur, quiseraitlieeli
une fondation a but ideal, ne rand pas la fondation nulle. Art. 52,
al. 3, 80 et 335 CC (consid. 6, lettre a).
.
4. Le fait qu'une personne placee sous tutelle a sa demande s'est
avisee de constituer une fondation destinoo notamment a assurer
son entretien, a l'effet d'obtenir la levee de l'interdiction et qui
l'a obtenue constitue-t-il une circonstance propre a justifier
l'annulation de la fondation comme contraire aux bonnes
mceurs (art. 20 CO) ? (consid. 6, lettre b).
1. Un'azione promossa per conto di eredi non designati per norne
e irricevibile (consid. 3).
2. L'ammini8tratore utJiciale d'una successione (art. 554 CC) ha
qualita di parte neHe vertenze concernenti la successione.
Quale e l'estensione delle Bue attribuzioni ? (consid. 4).
3. L'obbligo di fornire alimenti al fondatore a dipendenza d'nna
fondazione con scopo ideale non rende la fondazione nulla.
Art. 52 cp. 3, 80 e 335 CC (consid. 6, lett. a).
4. TI fatto che una persona messa sotto tutela a sua richiesta ha
avuto l'idea di costituire una fondazione destinata segnata-
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AB 79 II -
1953
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Personenrecht. N0 18.
mente ad assicurare il suo mantenimento per ottenere, come ha
ottenuto, Ja revoca della tuteJa, costituisce un motivo di dichia-
rare nulla la fondazione perche contraria ai buoni costumi
(art. 20 CO) ? (consid. 6, lett. b).
Aus dem Tatbestand :
A. -
Die im Jahre 1868 geborene, am 30. Dezember
1949 verstorbene Frau Else Harris geb. Treuniann wurde,
nachdem sie wegen ihres Hanges zu grosser Verschwen-
dung unter Beiratschaft mit Vermögensverwaltung nach
Art. 395 Abs. 2 ZGB gestanden, am 26. März 1943 auf
eigenes Begehren gemäss Art. 372 ZGB entmündigt. Doch
bald trachtete sie darnach, von der Vormundschaft frei
zu werden. Ihr Anwalt fand, genügenden Schutz könnte
eine von ihr zu errichtende Stiftung bieten, der die Siche-
rung ihres Lebensbedarfs obläge. Ein Gutachten von Dr.
J. Kaufmann bestätigte diese Ansicht. Nach anfänglichem
Widerstreben bot der Gemeinderat von Horw zu der ihm
vorgeschlagenen Lösung Hand. Mit Beschluss vom 14. Juni
1945 hob er die Vormundschaft in Anwendung von Art. 438
ZGB unter der Bedingung auf, dass alsbald die Stiftung
gemäss dem bereinigten Entwurfe öffentlich beurkundet
werde. Das geschah denn auch, die Aufhebung der Vor-
mundschaft wurde rechtskräftig, und am 7. Dezember
1945 wurde die Stiftung im Handelsregister des Kantons
Luzern eingetragen. Der Regierungsrat hatte die Auf-
sicht übernommen. Es handelte sich um eine Stiftung zu
idealen Zwecken mit der Auflage, in bestimmter Weise
für den Lebensbedarf der Stifterin aufzukommen.
.
B. -
Im Jahre 1949 ersuchte die Stifterin den Regie-
rungsrat des Kantons Luzern, die Stiftung als nicht existent
zu erklären und eventuell die Aufsicht niederzulegen. Der
Regierungsrat trat am 7. Juli 1949 auf das Gesuch nicht
ein, und die gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht
ergriffenen Rechtsmittel hatten keinen Erfolg (vgl. BGE
76 I 39). Die Stifterin wandte sich auch an die Gerichte,
um die Stiftung aufheben zu lassen. Auf ihr Begehren fand
im Oktober 1949 ein Friedensrichtervorstand statt.
Personenrecht. N° 18.
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O. -
Nach dem Hinscheid der Stifterin, die keine nahen
Verwandten hinterliess, ordneten die Behörden des Kan-
tons Tessin, wo sie zuletzt gewohnt hatte, auf Begehren
des testamentarischen Alleinerben eine amtliche Erb-
schaftsverwaltung an. Hierauf klagte ein Anwalt namens
1. der Erben der Frau Harris, 2. des amtlichen Verwalters
ihrer Erbschaft, auf gerichtliche Aufhebung der Stiftung
als von Anfang an nichtig, ferner auf Herausgabe des
Stiftungsvermögens und eventuell auf Zahlung einer Geld-
summe.
D. -
Während das Amtsgericht von Luzern-Land die
Klage ganz abwies, hiess das Obergericht des Kantons
Luzern mit Urteil vom 19. März 1952 die Hauptbegehren
gut, aus zwei Gründen: die En-ichtung der Stiftung als
Ersatz ffu.: die Vormundschaft verstosse gegen die guten
Sitten, und ihrem wesentlichen Inhalt nach habe man es
mit einer unzulässigen Genuss- oder Unterhaltsstiftung zu
tun.
E. -
Mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht
hält die beklagte Stiftung am Antrag auf Abweisung der
Klage fest.
Das Bundesgericht tritt nicht ein auf die Klage der
Erben, jedoch auf diejenige des Erbschaftsverwalters. Es
verneint die vom Obergericht angenommenen Nichtig-
keitsgrnnde, aus folgenden
Erwägungen:
3. -
Die an erster Stelle als Kläger bezeichneten
« Erben der Frau HaITis» können auf diese Weise nicht als
Partei auftreten. Sie werden gar nicht mit Namen genannt.
und es liegen auch keine von Erben ausgestellte Anwalts-
vollmachten vor. Eine Klage für Ungenannte gibt es aber
nicht. Der Anwalt der Klägerschaft bemerkt übrigens in
einer Zuschrift an das Bundesgericht, « die möglichen
Erben » hätten die Erbschaft bisher weder angetreten noch
ausgeschlagen. Es will danach niemand als Erbe an diesem
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Personemooht. N0 18.
Prozesse teilnehmen. Ist somit ein Erbe der Frau Harris
als Partei nicht vorhanden, so kann auf die Klage der
« Erben» nicht eingetreten werden. Ein solcher die Partei-
oder Prozessfähigkeit betreffender Mangel ist von Amtes
wegen, auch" noch im Berufungsverfahren vor Bundes-
gericht, zu beachten (BGE 48 II 29 Erw. 3).
4. -
Wenn der Anwalt der Klägerschaft unter den
« Erben» eine « ruhende Erbschaft» verstehen will, so ist
jene Bezeichnung dafür nicht zutreffend. Im übrigen gibt
es nach dem schweizerischen ZGB keine « ruhende Erb-
schaft» als juristische Person. Dagegen kann freilich eine
gültig vertretene Erbschaft als Sondervermögen am rechts-
geschäftlichen Verkehr teilnehmen und auch in Prozessen
als Partei auftreten. Das gilt sowohl bei der Vertretung
durch einen Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB) wie auch
durch einen amtlichen Erbschaftsverwalter wie gerade im
vorliegenden Falle (Art .. 554 ZGB), durch einen Liquidator
(Art. 595 ZGB) oder einen amtlich ernannten Erbschafts-
vertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) oder endlich durch das
Konkursamt (Art. 573 und 597 ZGB, Art. 193 SchKG).
Ja ein solch gültig bestellter Vertreter der Erbschaft kann
in eigenem Namen auftreten, was allerdings unter Angabe
der Vertretereigenschaft geschehen soll, zur Unterschei-
dung vom Handeln in eigener Sache (vgl. BGE 53 II 208;
v. TUHR, Allg. Teil des OR zu § 44 I 2. Satz). In diesem
Sinne tritt denn auch der Erbschaftsverwalter im vorlie-
genden Falle als Kläger Nr. 2 auf.
Kommt ihm nach dem Gesagten Parteifähigkeit zu, so
ist ferner zu prüfen; ob sich die Handlungsbefugnis des
amtlichen Erbschaftsverwalters nach Art. 554 ZGB auf
Rechtstreitigkeiten wie die vorliegende erstrecke. Ein sol-
cher Verwalter hat im allgemeinen, anders als derjenige
nach Art. 595 ZGB, keine Liquidationsmassnahmen zu
treffen. Ihm liegt im wesentlichen nur die Sicherung, d.h.
die Sichtung und Überwachung der Erbschaft ob. Immer-
hin hat er, entsprechend Art. 595 Abs. 2, ein Inventar
aufzunehmen (BGE 47 II 41 Erw. 4), und es ist bisweilen
Personenrecht. N° 18.
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zur gehörigen Feststellung und Sicherung der Erbschafts-
werte nicht ohne richterliche Vorkehrungen auszukommen.
Deshalb wird denn auch dem Erbschaftsverwalter die Be-
fugnis zur ProzessfülITung über Forderungen und sonstige
Rechte der Erbschaft zuerkannt (BGE 54 II 199; CAPI-
TAINE, La liquidation officielle ... Schlusskapitel S. 198 ff.;
YUNG, Les droits et les devoirs de l'administrateur officiel
de la succession, in der Semaine judiciaire 69 S. 449 ff.).
Ob im einzelnen Falle genügende Veranlassung zu solchem
Vorgehen bestehe, ist grundsätzlich eine Frage des admi-
nistrativen Ermessens. Der Erbschaftsverwalter mag in
Zweifelsfällen Rat und Weisung der ihm vorgesetzten Be-
hörde einholen, bei der sich im übrigen die Beteiligten über
seine Massnahmen und Unterlassungen beschweren kön-
nen. Bedenken möchte im vorliegenden Falle der Umstand
erwecken, dass die Klage auf Anfechtung von Handlungen
der Erblasserin gerichtet ist. Ob dies geschehen soll, ist
grundsätzlich der persönlichen Entschliessung der Erben
oder dann einem Erbschaftsliquidationsverfahren anheim-
zugeben. Nach den Vorbringen der Klägerschaft wünschen
aber die möglichen Erben gerade die Prozessführung durch
den Erbschaftsverwalter, um sich je nach dem Ausgang
des Rechtsstreites für Annahme oder Ausschlagung der
Erbschaft zu entschliessen. Auf derartige Interessen kann
nach Art. 587 Abs. 2 ZGB beim öffentlichen Inventar
Rücksicht genommen werden. Gleiches darf bei der Erb-
schaftsverwaltung gelten, zumal wenn, wie es hier nach den
Ausführungen der Klägerschaft zutrifft, mit einer An-
fechtung der Erbeinsetzung durch das erbberechtigte
Gemeinwesen (Art. 466 ZGB) und demzufolge mit einer
langen Dauer der Erbschaftsverwaltung zu rechnen ist.
Übrigens wird im vorliegenden Prozesse Nichtigkeit einer
Stiftung geltend gemacht, was auch einer Behörde obliegen
könnte (vgl. Art. 89 ZGB). Und die Erblasserin hatte ja
selber die Stiftung bereits angefochten. Unter diesen Um-
ständen hat der Erbschaftsverwalter mit der Anhebung
dieses Rechtsstreites durch Ausübung seiner Prozess-
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Personenrecht. No 18.
führungsbefugnis nicht ungehörig in Rechte anderer Per-
sonen eingegrUffen.
5. -
.....
6. -
Das ~echt der Persönlichkeit erlangen nach Art. 52
Abs. 3 ZGB nicht « Personenverbindungen oder Anstalten
zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken ». Uner-
laubte Mittel, deren sich der Verband oder die Anstalt zur
Erreichung ihres Zweckes bedient, fallen dabei nicht in
Betracht. Es können daraus Anspruche nach Art. 41 ff. OR
entstehen, und darauf gegründete Rechtsverhältnisse kön-
nen sich nach Art. 20 OR als nichtig erweisen, jedoch nicht
die juristische Person selbst, sofern sie keine verpönten
Zwecke verfolgt. Ist aber die Tätigkeit der juristischen
Person auf derartige Zwecke gerichtet-, so kann sie der
Nichtigkeit auch dann nicht entgehen, wenn die Statuten
sich über die unzulässigen Bestrebungen ausschweigen
(BGE 54 II 164, 62 II 98).
a) Das Obergericht betrachtet die in Art. II der Stif-
tungsurkunde vorgesehene « Auflage und Verpflichtung)i,
an den Unterhalt der Stifterin beizutragen und dafür
gegebenenfalls auch das Stiftungskapital anz1!greifen, als
den durch die idealen Zwecke nach Art. I verschleierten
Hauptzweck der Stiftung. Man habe es also mit einer nach
ständiger Rechtsprechung verpönten Genuss- oder Unter-
haltsstiftung zu tun (BGE 73 II 83, 75 II 22 und 81). Die
erwähnte Rechtsprech'iIng bezieht sich indessen auf Fa-
milienstiftungen, die nach Art. 335 Abs. 1 ZGB nicht dazu
errichtet werden dürfen, Angehörigen der Familie (etwa
gar auf ungezählte Generationen hinaus) Zuschüsse für
den Lebensaufwand zu beliebiger Verwendung zu ver-
schaffen. Die Harris-Stiftung ist aber keine Familienstif-
tung im eigentlichen Sinne, denn Frau Harris hatte keine
Familie, und sie sicherte sich in Art. II der Stiftungsur~
kunde nur ihren eigenen Lebensaufwand. Deshalb kann
hier der gesetzgeberische Grund der in Art. 335 Abs. 1 ZGB
aufgestellten Zweckbeschränkung (entsprechend dem Ver-
bot der Errichtung von Familien-Fideikommissionen) nicht
Personenrecht. N0 18.
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zutreffen. Allerdings kann man sich fragen, ob eine bloss
für den Stifter selbst, zu allgemeiner Sicherung seines
Lebensaufwandes, errichtete Stiftung als Familienstiftung
besonderer Art zu gelten habe und des « besondern Zwek-
kes » im Sinne von Art. 80 ZGB entbehre (vgl. ACKERl\UNN,
Der besondere Zweck der Stiftung, 26 ff.). Wie dem aber
auch sei, ist der beklagten Stiftung in erster Linie die För-
derung von Wohlfahrtszwecken gemäss Art. I der Stif-
tungsurkunde zugedacht, worin eine Vermögenswidmung
für besondere (altruistische) Zwecke liegt. Demgegenüber
stellt sich die Sicherung des eigenen Unterhaltes der Stif-
terin nur als Vorbehalt zu ihren Gunsten dar. Freilich
konnte sich daraus eine beträchtliche Schmälerung der Stif-
tungsmittel, ja unter Umständen deren völliger Verbrauch
ergeben. Dafür aber, dass jene Zwecke gar nicht ernstlich
gewoUt waren, liegt nichts vor, und es war auch nicht etwa
von vorneherein unwahrscheinlich, dass noch etwas für sie
(abgesehen von der bereits zu Lebzeiten der Stifterin
erfolgten Finanzierung ihrer Dichtungen) übrig bleiben
werde. Vielmehr rechnete man mit beträchtlichen Geld-
mitteln aus der amerikanischen Erbschaft, die denn auch
verfügbar wurden. Auf Ende 1949 ergab sich ein Stiftungs-
vermögen von Fr. 389,120.~, wozu noch das der Stiftung
schiedsgerichtlich
zugesprochene
Guthaben
von Fr.
143,000.- kam. Bei dieser Sachlage ist ein wirklicher,
erlaubter Stiftungszweck gegeben, für den die Stiftung
von Anfang an, also schon zu Lebzeiten der Stifterin, mit
dem dafür gewidmeten Vermögen (wenn auch unter dem
erwähnten Vorbehalt der Unterhaltssicherung) ausgestat-
tet wurde.
b) Von irgendeiner durch die Stiftungsurkunde nicht
offenbarten, aber der Stiftung in Wirklichkeit zugedachten
rechts- oder sittenwidrigen Betätigung ist nicht die Rede.
Das Obergericht sieht dagegen etwas Unmoralisches im
Beweggrund der Stifterin, durch die Errichtung der Stif-
tung die ihr lästige Vormundschaft los zu werden; denn
es gehe nicht an, die Möglichkeit der Vermögenswidmung
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Personenrooht. N0 18.
nach Art. 80 ff. ZGB als Ersatz für eine Vormundschaft zu
benutzen. Darin liege ein krasser Verstoss gegen das Vor-
tnundschaftsrecht und ein Missbrauch des Stiftungsrechtes.
Die beklagte Stiftung erscheine deshalb aus objektiven
Gründen als' von Anfang an nichtig, und sie könne die
Folgen der Nichtigkeit trotz des guten Glaubens der Be-
teiligten, die sich auf ein Rechtsgutachten stützten,
nicht abwenden.
Der Umstand, dass den ersten Beweggrund zur Errich-
tung der Stiftung der Wunsch gebildet hatte, die Vor-
mundschaft los zu werden, rechtfertigt es in der Tat, das
Stiftungsprojekt zusammen mit dem darauf gestützten
Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft unter dem
Gesichtspunkte des Art. 20 OR zu betrachten (vgl. die
Praxis des deutschen Reichsgerichts zu § 138 BGB, na-
mentlich Band 80 S. 221 der Entscheidungen in Zivil-
sachen; ferner CUEVAS CANOINO, La nullite des actes juri-
diques, S. 57 : « ••• il se peut que ... l'immoraliM soit dans
les effets de l'acte », so dass unter Umständen ausserhalb
des Rechtsgeschäftes liegende Auswirkungen desselben die
Nichtigkeit begründen können). Nun mag es vorerst aller-
dings als fraglich erscheinen, ob es angehe, einer aus hin-
reichenden Gründen bevormundeten Person die Hand-
lungsfähigkeit wieder zu geben im Hinblick auf eine von
ihr geplante Stiftung, die sich mit der Wahrung ihrer
Interessen befassen soll. Das wäre keinesfalls zulässig,
wenn das Mündel persönlicher Fürsorge bedarf, die ihr
die geplante Stiftung nicht zu bieten vermöchte. Auch
wenn, wie im vorliegenden Falle, die Vormundschaft nur
wegen der Vermögensangelegenheiten des Mündels ange-
ordnet wurde, lässt sich durch eine noch so gut ausgebaute
Stiftung nicht ohne weiteres ein gleichwertiger, die Vor-
mundschaft (oder auch eine Beiratschaft) entbehrlich
machender Schutz erzielen; denn es ist auch die Gefahr
des Schuldenmachens über die verfügbaren Mittel hinaus
in Betracht zu ziehen.
Indessen ist hier nicht zu entscheiden, ob der mit dem
Personenrecht. N° 18.
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Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft über Frau
HaITis befasste Gemeinderat es mit Recht wagte, der ihm
vorgeschlagenen Lösung zuzustimmen. Jedenfalls kann
weder ihm noch der Stifterin ein sittenwidriges Unter-
fangen vorgeworfen werden, und es besteht kein zurei-
chender Grund, die Stiftung in Anwendung von Art. 20 OR
nichtig zu erklären, nachdem sie zustande gekommen und
unter behördlicher Aufsicht in Wirksamkeit getreten ist.
Der Gemeinderat ging bei seiner Entschliessung von der
zutreffenden überlegung aus, eine auf eigenes Begehren
angeordnete Vormundschaft sei aufzuheben, nicht nur,
wenn die Unfähigkeit des Mündels, die zur Entmündigung
Anlass gab, behoben ist, sondern auch, wenn die Verhält-
nisse, die das Mündel nicht zu meistern vermochte, ein-
facher geworden sind und vormundschaftlicher Schutz
fortan nicht mehr als nötig erscheint (vgl. EGGER, N. 1 und
KAUFMANN, N. 5 zu Art. 438 ZGB). Bei Errichtung der
Stiftung, wie sie projektiert war, erschien nun Frau Harris
als geborgen, ihr Lebensaufwand als gesichert. Natürlich
handelte der Gemeinderat als zuständige Behörde auf
eigene Verantwortung, da sich die Stiftung erst nach Auf-
hebung der Vormundschaft errichten liess (Art. 408 ZGB).
Immerhin konnte er das Mündelvermögen in seiner Obhut
behalten, bis die Stiftung errichtet und zur übernahme
des Besitzes in der Lage war. Und was die Gefahr des
Schuldenmachens betrifft, war es eine Frage der Würdi-
gung der Verhältnisse, ob man der Frau Harris Vertrauen
schenken und ihr soviel Verstand und Charakter zutrauen
könne, dass sie sich nicht über die ihr fortlaufend zur
Verfügung stehenden reichlichen Mittel hinaus verpflichten
werde (worin sich übrigens der Gemeinderat nicht getäuscht
zu haben scheint; das der Stifterin im Dezember 1945
aus Stiftungsmitteln gewährte Darlehen war zur Beglei-
chung früherer Verbindlichkeiten bestimmt).
War Frau Harris durch die Stiftung mit entsprechender
Auflage, wobei die zwei Vertreter der öffentlichen Hand
im Stiftungsrate die laufende Vermögensgebarung über-
122
Personenrecht. N° 18.
wachen konnten, nach ihrer eigenen und des Gemeinde-
rates Ansicht vollauf in ihren Vermögensbelangen ge-
schützt, so dass die Vormundschaft, wie man beiderseits
annahm, mit der Errichtung der Stiftung entbehrlich
wurde, so kann in der getroffenen Lösung nichts Unmo-
ralisches gesehen werden. Insbesondere lässt sich nicht
von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Stif-
terin sprechen, was allenfalls als Verstoss gegen die guten
Sitten in Betracht fallen könnte (vgL WIGET, Der zivil-
rechtliche Begriff der öffentlichen Ordnung, 109 ff.). Die
Vormundschaft war an sich wegen des Hanges zu grosser
Verschwendung gerechtfertigt. Erst das Stiftungsprojekt
liess sie als entbehrlich erscheinen und verhalf der Stif-
terin zu grösserer Handlungsfreiheit. Das lag durchaus im
Sinne des Persönlichkeitsschutzes, wofern nur eben der
Lebensbedarf der Stifterin gesichert war. Die Tatsache,
dass sie sich, unter Vorbehalt dieses Bedarfes, des der
Stiftung übertragenen Vermögens entäusserte, brauchte
beim Gemeinderate keine moralischen Bedenken zu er-
wecken, so wenig wie etwa ein Rentenkauf. Der Gedanke
des Familienschutzes spielte keine Rolle, da Frau Harris
keine Familie hatte. Übrigens wendete sie der Stiftung
nicht ihr ganzes Vermögen zu. Und die eigentlichen (alt-
ruistischen) Stiftungszwecke waren, wie bereits dargetan,
gleichfalls ernstlich gewollt und blieben erreichbar. Vol-
lends kann dem Gemeinderate nicht vorgehalten werden,
die Vormundschaft als Druckmittel benutzt zu haben, um
Frau Harris zur Errichtung einer Stiftung' zu bewegen.
Waren es doch sie selbst und ihr Vertreter, die diese Lösung
ausheckten, mit Beharrlichkeit verfochten und, nach reif-
licher Überlegung auch durch den Gemeinderat, zu ver-
wirklichen vermochten. Es muss befremden, dass nach
Erreichung des Erstrebten versucht wird, die Stiftung
wieder aus der Welt zu schaffen, da es doch bei der Auf-
hebung der Vormundschaft geblieben ist.
Familienrecht. N° 19.
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA F AMILLE
19. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Juni 1953
i. S. Plattner gegen Plattner.
123
Gerichtsstand für die Scheidung8klage (Art. 144 ZGB).
Wann hat die Ehefrau selbständigen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2
ZGB ? Nicht bei Getrenntleben zu vorübergehendem Zweck,
wenn auch auf längere Dauer. Bedarf die Ehefrau, um ~inen
selbständigen Wohnsitz zu begründen, ausser berechtIgtem
Getrenntleben nach Art. 170 Abs. 1 ZGB, einer gerichtlichen
Bewilligung? Frage offen gelassen (Erw. 2).
Ernstliche Gefährdung der GesundheIt (AI:t. 17~ A?s. 1 Z~B)
kann auch in seelischer Beeinträchtigung hegen, lSt Jedoch mcht
ohne weiteres aus Anzeichen einer Zerrüttung der Ehe zu
folgern (Erw. 3).
For de l'action de divorce (art. 144 CC).
Quand la femme a-t-elle un domicile personnel selon l'art. 25
a1. 2 CC ? Elle n'a pas de domicile Jl,ersonnellors.que la separ:;t-
tion est intervenue ades fins passageres, alors meme que ce fut
pour un temps assez long. P~ur que la femme puisse s~ cr~r
un domicile personnel, faut-il, outre une demeure separee,
justifiee selon l'art. 170 a1. 1 CC, une autorisation judiciaire ?
Question laissee indecise (consid. 2).
.
.,
Une grave menace a la sante (art. 170 a1. ~ CC) p~ut a~sI c~msIster
en une menace a la sante morale. MalS le falt qu il eXlSte des
indices que le lien conjugal est profondement atteint ne signifie
pas necessairement qu'il y ait atteinte a la sante morale (con-
sid. 3).
Foro dell'azione di divorzio (art. 144 CC).
Quando la moglie ha un domicilio proprio giusta l'art. 25 cp. ~ CC !
Essa non ha un domicilio proprio, quando la separazlOne e
intervenuta per un fine p~eggero, .a~?he se Jl,er,Ulla dura~
piuttosto lunga. Per crearsI un domlCillO proprIC: e .nec~ssarIa
alla moglie oltre un'abitazione separata che SI. gIustIfica a
norma dell'~rt. 170 cp. 1 CC, un'autorizzazione giudiziaria?
Questione lasciata indecisa (consid. 2).
Un grave pericolo della salute (art. 170,cp, 1 ~C) pub es~ere anche
di carattere morale' l'esistenza dun siffatto perlColo non
dev'essere perb dedotta senz'altro da~ f~tto <;he s~ e di ~ronte
ad indizi d'una turbazione delle relazlOm comugall (consId. 3).
A. -
Die seit dem 7. Juli 1928 verheirateten Parteien
wohnten bis 1948 gemeinsam in Lausanne. Damals bega.b
sich der Ehemann, der die dort innegehabte Stelle verloren