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79_II_113

BGE 79 II 113

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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112

Sohuldbetreibungs_ und Konkursrecht.

VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITE ET F AILLITE

Vgl. III. Teil Nr. 11. -

Voir IIIe partie n° 11.

IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

113

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Februar

1953 i. S. Stiftung Alan C. Harris und Else Harm geb. Treu-

mann gegen 1. Erben der Frau Harris, 2. den amtlichen Erb-

schaftsverwaIter Vegezzi.

1. Eine Klage IUr ungenannte Erben ist unzulässig (Erw. 3).

2. Der amtliche Erb8chaftsverwalter (Art. 554 ZGB) ist in Ange-

legenheiten der Erbschaft parteiIahig. Wie weit erstreckt sich

seine Handlungsbefugnis ? (Erw. 4).

3. Die mit einer Stiftung zu idealen Zwecken verbundene Auflage

von Unterhaltsleistungen an den Stifter macht die Stiftung

nicht ungültig. Art. 52 Abs. 3, 80 und 335 ZGB (Erw. 6, a).

4. Bildet der Umstand, dass eine auf eigenes Begehren entmün-

digte Person darauf verfiel, eine namentli\Jh zur Sicherung ihres

Unterhaltes bestimmte Stiftung zu errichten, um die Aufhe-

hung der Vormundschaft zu erlangen, was sie auch erreichte,

einen Grund, die Stiftung als gegen die guten Sitten verstos-

send nichtig zu erklären (Art. 20 OR) ? (Erw. 6, b).

1. Une action intenwe pour le compte d'heritiers non nomme-

ment designes est irrecevable (consid. 3).

2. L'administrateur officiel d'une SUCC688ion (an. 554 CC) a qualita

de partie dans les affaires concernant la succession. Quelle est

l'etendue de ses attributions ? (consid. 4).

3. L'obligation de fournir des aliments au fondateur, quiseraitlieeli

une fondation a but ideal, ne rand pas la fondation nulle. Art. 52,

al. 3, 80 et 335 CC (consid. 6, lettre a).

.

4. Le fait qu'une personne placee sous tutelle a sa demande s'est

avisee de constituer une fondation destinoo notamment a assurer

son entretien, a l'effet d'obtenir la levee de l'interdiction et qui

l'a obtenue constitue-t-il une circonstance propre a justifier

l'annulation de la fondation comme contraire aux bonnes

mceurs (art. 20 CO) ? (consid. 6, lettre b).

1. Un'azione promossa per conto di eredi non designati per norne

e irricevibile (consid. 3).

2. L'ammini8tratore utJiciale d'una successione (art. 554 CC) ha

qualita di parte neHe vertenze concernenti la successione.

Quale e l'estensione delle Bue attribuzioni ? (consid. 4).

3. L'obbligo di fornire alimenti al fondatore a dipendenza d'nna

fondazione con scopo ideale non rende la fondazione nulla.

Art. 52 cp. 3, 80 e 335 CC (consid. 6, lett. a).

4. TI fatto che una persona messa sotto tutela a sua richiesta ha

avuto l'idea di costituire una fondazione destinata segnata-

8

AB 79 II -

1953

114

Personenrecht. N0 18.

mente ad assicurare il suo mantenimento per ottenere, come ha

ottenuto, Ja revoca della tuteJa, costituisce un motivo di dichia-

rare nulla la fondazione perche contraria ai buoni costumi

(art. 20 CO) ? (consid. 6, lett. b).

Aus dem Tatbestand :

A. -

Die im Jahre 1868 geborene, am 30. Dezember

1949 verstorbene Frau Else Harris geb. Treuniann wurde,

nachdem sie wegen ihres Hanges zu grosser Verschwen-

dung unter Beiratschaft mit Vermögensverwaltung nach

Art. 395 Abs. 2 ZGB gestanden, am 26. März 1943 auf

eigenes Begehren gemäss Art. 372 ZGB entmündigt. Doch

bald trachtete sie darnach, von der Vormundschaft frei

zu werden. Ihr Anwalt fand, genügenden Schutz könnte

eine von ihr zu errichtende Stiftung bieten, der die Siche-

rung ihres Lebensbedarfs obläge. Ein Gutachten von Dr.

J. Kaufmann bestätigte diese Ansicht. Nach anfänglichem

Widerstreben bot der Gemeinderat von Horw zu der ihm

vorgeschlagenen Lösung Hand. Mit Beschluss vom 14. Juni

1945 hob er die Vormundschaft in Anwendung von Art. 438

ZGB unter der Bedingung auf, dass alsbald die Stiftung

gemäss dem bereinigten Entwurfe öffentlich beurkundet

werde. Das geschah denn auch, die Aufhebung der Vor-

mundschaft wurde rechtskräftig, und am 7. Dezember

1945 wurde die Stiftung im Handelsregister des Kantons

Luzern eingetragen. Der Regierungsrat hatte die Auf-

sicht übernommen. Es handelte sich um eine Stiftung zu

idealen Zwecken mit der Auflage, in bestimmter Weise

für den Lebensbedarf der Stifterin aufzukommen.

.

B. -

Im Jahre 1949 ersuchte die Stifterin den Regie-

rungsrat des Kantons Luzern, die Stiftung als nicht existent

zu erklären und eventuell die Aufsicht niederzulegen. Der

Regierungsrat trat am 7. Juli 1949 auf das Gesuch nicht

ein, und die gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht

ergriffenen Rechtsmittel hatten keinen Erfolg (vgl. BGE

76 I 39). Die Stifterin wandte sich auch an die Gerichte,

um die Stiftung aufheben zu lassen. Auf ihr Begehren fand

im Oktober 1949 ein Friedensrichtervorstand statt.

Personenrecht. N° 18.

115

O. -

Nach dem Hinscheid der Stifterin, die keine nahen

Verwandten hinterliess, ordneten die Behörden des Kan-

tons Tessin, wo sie zuletzt gewohnt hatte, auf Begehren

des testamentarischen Alleinerben eine amtliche Erb-

schaftsverwaltung an. Hierauf klagte ein Anwalt namens

1. der Erben der Frau Harris, 2. des amtlichen Verwalters

ihrer Erbschaft, auf gerichtliche Aufhebung der Stiftung

als von Anfang an nichtig, ferner auf Herausgabe des

Stiftungsvermögens und eventuell auf Zahlung einer Geld-

summe.

D. -

Während das Amtsgericht von Luzern-Land die

Klage ganz abwies, hiess das Obergericht des Kantons

Luzern mit Urteil vom 19. März 1952 die Hauptbegehren

gut, aus zwei Gründen: die En-ichtung der Stiftung als

Ersatz ffu.: die Vormundschaft verstosse gegen die guten

Sitten, und ihrem wesentlichen Inhalt nach habe man es

mit einer unzulässigen Genuss- oder Unterhaltsstiftung zu

tun.

E. -

Mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht

hält die beklagte Stiftung am Antrag auf Abweisung der

Klage fest.

Das Bundesgericht tritt nicht ein auf die Klage der

Erben, jedoch auf diejenige des Erbschaftsverwalters. Es

verneint die vom Obergericht angenommenen Nichtig-

keitsgrnnde, aus folgenden

Erwägungen:

3. -

Die an erster Stelle als Kläger bezeichneten

« Erben der Frau HaITis» können auf diese Weise nicht als

Partei auftreten. Sie werden gar nicht mit Namen genannt.

und es liegen auch keine von Erben ausgestellte Anwalts-

vollmachten vor. Eine Klage für Ungenannte gibt es aber

nicht. Der Anwalt der Klägerschaft bemerkt übrigens in

einer Zuschrift an das Bundesgericht, « die möglichen

Erben » hätten die Erbschaft bisher weder angetreten noch

ausgeschlagen. Es will danach niemand als Erbe an diesem

116

Personemooht. N0 18.

Prozesse teilnehmen. Ist somit ein Erbe der Frau Harris

als Partei nicht vorhanden, so kann auf die Klage der

« Erben» nicht eingetreten werden. Ein solcher die Partei-

oder Prozessfähigkeit betreffender Mangel ist von Amtes

wegen, auch" noch im Berufungsverfahren vor Bundes-

gericht, zu beachten (BGE 48 II 29 Erw. 3).

4. -

Wenn der Anwalt der Klägerschaft unter den

« Erben» eine « ruhende Erbschaft» verstehen will, so ist

jene Bezeichnung dafür nicht zutreffend. Im übrigen gibt

es nach dem schweizerischen ZGB keine « ruhende Erb-

schaft» als juristische Person. Dagegen kann freilich eine

gültig vertretene Erbschaft als Sondervermögen am rechts-

geschäftlichen Verkehr teilnehmen und auch in Prozessen

als Partei auftreten. Das gilt sowohl bei der Vertretung

durch einen Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB) wie auch

durch einen amtlichen Erbschaftsverwalter wie gerade im

vorliegenden Falle (Art .. 554 ZGB), durch einen Liquidator

(Art. 595 ZGB) oder einen amtlich ernannten Erbschafts-

vertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) oder endlich durch das

Konkursamt (Art. 573 und 597 ZGB, Art. 193 SchKG).

Ja ein solch gültig bestellter Vertreter der Erbschaft kann

in eigenem Namen auftreten, was allerdings unter Angabe

der Vertretereigenschaft geschehen soll, zur Unterschei-

dung vom Handeln in eigener Sache (vgl. BGE 53 II 208;

v. TUHR, Allg. Teil des OR zu § 44 I 2. Satz). In diesem

Sinne tritt denn auch der Erbschaftsverwalter im vorlie-

genden Falle als Kläger Nr. 2 auf.

Kommt ihm nach dem Gesagten Parteifähigkeit zu, so

ist ferner zu prüfen; ob sich die Handlungsbefugnis des

amtlichen Erbschaftsverwalters nach Art. 554 ZGB auf

Rechtstreitigkeiten wie die vorliegende erstrecke. Ein sol-

cher Verwalter hat im allgemeinen, anders als derjenige

nach Art. 595 ZGB, keine Liquidationsmassnahmen zu

treffen. Ihm liegt im wesentlichen nur die Sicherung, d.h.

die Sichtung und Überwachung der Erbschaft ob. Immer-

hin hat er, entsprechend Art. 595 Abs. 2, ein Inventar

aufzunehmen (BGE 47 II 41 Erw. 4), und es ist bisweilen

Personenrecht. N° 18.

117

zur gehörigen Feststellung und Sicherung der Erbschafts-

werte nicht ohne richterliche Vorkehrungen auszukommen.

Deshalb wird denn auch dem Erbschaftsverwalter die Be-

fugnis zur ProzessfülITung über Forderungen und sonstige

Rechte der Erbschaft zuerkannt (BGE 54 II 199; CAPI-

TAINE, La liquidation officielle ... Schlusskapitel S. 198 ff.;

YUNG, Les droits et les devoirs de l'administrateur officiel

de la succession, in der Semaine judiciaire 69 S. 449 ff.).

Ob im einzelnen Falle genügende Veranlassung zu solchem

Vorgehen bestehe, ist grundsätzlich eine Frage des admi-

nistrativen Ermessens. Der Erbschaftsverwalter mag in

Zweifelsfällen Rat und Weisung der ihm vorgesetzten Be-

hörde einholen, bei der sich im übrigen die Beteiligten über

seine Massnahmen und Unterlassungen beschweren kön-

nen. Bedenken möchte im vorliegenden Falle der Umstand

erwecken, dass die Klage auf Anfechtung von Handlungen

der Erblasserin gerichtet ist. Ob dies geschehen soll, ist

grundsätzlich der persönlichen Entschliessung der Erben

oder dann einem Erbschaftsliquidationsverfahren anheim-

zugeben. Nach den Vorbringen der Klägerschaft wünschen

aber die möglichen Erben gerade die Prozessführung durch

den Erbschaftsverwalter, um sich je nach dem Ausgang

des Rechtsstreites für Annahme oder Ausschlagung der

Erbschaft zu entschliessen. Auf derartige Interessen kann

nach Art. 587 Abs. 2 ZGB beim öffentlichen Inventar

Rücksicht genommen werden. Gleiches darf bei der Erb-

schaftsverwaltung gelten, zumal wenn, wie es hier nach den

Ausführungen der Klägerschaft zutrifft, mit einer An-

fechtung der Erbeinsetzung durch das erbberechtigte

Gemeinwesen (Art. 466 ZGB) und demzufolge mit einer

langen Dauer der Erbschaftsverwaltung zu rechnen ist.

Übrigens wird im vorliegenden Prozesse Nichtigkeit einer

Stiftung geltend gemacht, was auch einer Behörde obliegen

könnte (vgl. Art. 89 ZGB). Und die Erblasserin hatte ja

selber die Stiftung bereits angefochten. Unter diesen Um-

ständen hat der Erbschaftsverwalter mit der Anhebung

dieses Rechtsstreites durch Ausübung seiner Prozess-

118

Personenrecht. No 18.

führungsbefugnis nicht ungehörig in Rechte anderer Per-

sonen eingegrUffen.

5. -

.....

6. -

Das ~echt der Persönlichkeit erlangen nach Art. 52

Abs. 3 ZGB nicht « Personenverbindungen oder Anstalten

zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken ». Uner-

laubte Mittel, deren sich der Verband oder die Anstalt zur

Erreichung ihres Zweckes bedient, fallen dabei nicht in

Betracht. Es können daraus Anspruche nach Art. 41 ff. OR

entstehen, und darauf gegründete Rechtsverhältnisse kön-

nen sich nach Art. 20 OR als nichtig erweisen, jedoch nicht

die juristische Person selbst, sofern sie keine verpönten

Zwecke verfolgt. Ist aber die Tätigkeit der juristischen

Person auf derartige Zwecke gerichtet-, so kann sie der

Nichtigkeit auch dann nicht entgehen, wenn die Statuten

sich über die unzulässigen Bestrebungen ausschweigen

(BGE 54 II 164, 62 II 98).

a) Das Obergericht betrachtet die in Art. II der Stif-

tungsurkunde vorgesehene « Auflage und Verpflichtung)i,

an den Unterhalt der Stifterin beizutragen und dafür

gegebenenfalls auch das Stiftungskapital anz1!greifen, als

den durch die idealen Zwecke nach Art. I verschleierten

Hauptzweck der Stiftung. Man habe es also mit einer nach

ständiger Rechtsprechung verpönten Genuss- oder Unter-

haltsstiftung zu tun (BGE 73 II 83, 75 II 22 und 81). Die

erwähnte Rechtsprech'iIng bezieht sich indessen auf Fa-

milienstiftungen, die nach Art. 335 Abs. 1 ZGB nicht dazu

errichtet werden dürfen, Angehörigen der Familie (etwa

gar auf ungezählte Generationen hinaus) Zuschüsse für

den Lebensaufwand zu beliebiger Verwendung zu ver-

schaffen. Die Harris-Stiftung ist aber keine Familienstif-

tung im eigentlichen Sinne, denn Frau Harris hatte keine

Familie, und sie sicherte sich in Art. II der Stiftungsur~

kunde nur ihren eigenen Lebensaufwand. Deshalb kann

hier der gesetzgeberische Grund der in Art. 335 Abs. 1 ZGB

aufgestellten Zweckbeschränkung (entsprechend dem Ver-

bot der Errichtung von Familien-Fideikommissionen) nicht

Personenrecht. N0 18.

119

zutreffen. Allerdings kann man sich fragen, ob eine bloss

für den Stifter selbst, zu allgemeiner Sicherung seines

Lebensaufwandes, errichtete Stiftung als Familienstiftung

besonderer Art zu gelten habe und des « besondern Zwek-

kes » im Sinne von Art. 80 ZGB entbehre (vgl. ACKERl\UNN,

Der besondere Zweck der Stiftung, 26 ff.). Wie dem aber

auch sei, ist der beklagten Stiftung in erster Linie die För-

derung von Wohlfahrtszwecken gemäss Art. I der Stif-

tungsurkunde zugedacht, worin eine Vermögenswidmung

für besondere (altruistische) Zwecke liegt. Demgegenüber

stellt sich die Sicherung des eigenen Unterhaltes der Stif-

terin nur als Vorbehalt zu ihren Gunsten dar. Freilich

konnte sich daraus eine beträchtliche Schmälerung der Stif-

tungsmittel, ja unter Umständen deren völliger Verbrauch

ergeben. Dafür aber, dass jene Zwecke gar nicht ernstlich

gewoUt waren, liegt nichts vor, und es war auch nicht etwa

von vorneherein unwahrscheinlich, dass noch etwas für sie

(abgesehen von der bereits zu Lebzeiten der Stifterin

erfolgten Finanzierung ihrer Dichtungen) übrig bleiben

werde. Vielmehr rechnete man mit beträchtlichen Geld-

mitteln aus der amerikanischen Erbschaft, die denn auch

verfügbar wurden. Auf Ende 1949 ergab sich ein Stiftungs-

vermögen von Fr. 389,120.~, wozu noch das der Stiftung

schiedsgerichtlich

zugesprochene

Guthaben

von Fr.

143,000.- kam. Bei dieser Sachlage ist ein wirklicher,

erlaubter Stiftungszweck gegeben, für den die Stiftung

von Anfang an, also schon zu Lebzeiten der Stifterin, mit

dem dafür gewidmeten Vermögen (wenn auch unter dem

erwähnten Vorbehalt der Unterhaltssicherung) ausgestat-

tet wurde.

b) Von irgendeiner durch die Stiftungsurkunde nicht

offenbarten, aber der Stiftung in Wirklichkeit zugedachten

rechts- oder sittenwidrigen Betätigung ist nicht die Rede.

Das Obergericht sieht dagegen etwas Unmoralisches im

Beweggrund der Stifterin, durch die Errichtung der Stif-

tung die ihr lästige Vormundschaft los zu werden; denn

es gehe nicht an, die Möglichkeit der Vermögenswidmung

120

Personenrooht. N0 18.

nach Art. 80 ff. ZGB als Ersatz für eine Vormundschaft zu

benutzen. Darin liege ein krasser Verstoss gegen das Vor-

tnundschaftsrecht und ein Missbrauch des Stiftungsrechtes.

Die beklagte Stiftung erscheine deshalb aus objektiven

Gründen als' von Anfang an nichtig, und sie könne die

Folgen der Nichtigkeit trotz des guten Glaubens der Be-

teiligten, die sich auf ein Rechtsgutachten stützten,

nicht abwenden.

Der Umstand, dass den ersten Beweggrund zur Errich-

tung der Stiftung der Wunsch gebildet hatte, die Vor-

mundschaft los zu werden, rechtfertigt es in der Tat, das

Stiftungsprojekt zusammen mit dem darauf gestützten

Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft unter dem

Gesichtspunkte des Art. 20 OR zu betrachten (vgl. die

Praxis des deutschen Reichsgerichts zu § 138 BGB, na-

mentlich Band 80 S. 221 der Entscheidungen in Zivil-

sachen; ferner CUEVAS CANOINO, La nullite des actes juri-

diques, S. 57 : « ••• il se peut que ... l'immoraliM soit dans

les effets de l'acte », so dass unter Umständen ausserhalb

des Rechtsgeschäftes liegende Auswirkungen desselben die

Nichtigkeit begründen können). Nun mag es vorerst aller-

dings als fraglich erscheinen, ob es angehe, einer aus hin-

reichenden Gründen bevormundeten Person die Hand-

lungsfähigkeit wieder zu geben im Hinblick auf eine von

ihr geplante Stiftung, die sich mit der Wahrung ihrer

Interessen befassen soll. Das wäre keinesfalls zulässig,

wenn das Mündel persönlicher Fürsorge bedarf, die ihr

die geplante Stiftung nicht zu bieten vermöchte. Auch

wenn, wie im vorliegenden Falle, die Vormundschaft nur

wegen der Vermögensangelegenheiten des Mündels ange-

ordnet wurde, lässt sich durch eine noch so gut ausgebaute

Stiftung nicht ohne weiteres ein gleichwertiger, die Vor-

mundschaft (oder auch eine Beiratschaft) entbehrlich

machender Schutz erzielen; denn es ist auch die Gefahr

des Schuldenmachens über die verfügbaren Mittel hinaus

in Betracht zu ziehen.

Indessen ist hier nicht zu entscheiden, ob der mit dem

Personenrecht. N° 18.

121

Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft über Frau

HaITis befasste Gemeinderat es mit Recht wagte, der ihm

vorgeschlagenen Lösung zuzustimmen. Jedenfalls kann

weder ihm noch der Stifterin ein sittenwidriges Unter-

fangen vorgeworfen werden, und es besteht kein zurei-

chender Grund, die Stiftung in Anwendung von Art. 20 OR

nichtig zu erklären, nachdem sie zustande gekommen und

unter behördlicher Aufsicht in Wirksamkeit getreten ist.

Der Gemeinderat ging bei seiner Entschliessung von der

zutreffenden überlegung aus, eine auf eigenes Begehren

angeordnete Vormundschaft sei aufzuheben, nicht nur,

wenn die Unfähigkeit des Mündels, die zur Entmündigung

Anlass gab, behoben ist, sondern auch, wenn die Verhält-

nisse, die das Mündel nicht zu meistern vermochte, ein-

facher geworden sind und vormundschaftlicher Schutz

fortan nicht mehr als nötig erscheint (vgl. EGGER, N. 1 und

KAUFMANN, N. 5 zu Art. 438 ZGB). Bei Errichtung der

Stiftung, wie sie projektiert war, erschien nun Frau Harris

als geborgen, ihr Lebensaufwand als gesichert. Natürlich

handelte der Gemeinderat als zuständige Behörde auf

eigene Verantwortung, da sich die Stiftung erst nach Auf-

hebung der Vormundschaft errichten liess (Art. 408 ZGB).

Immerhin konnte er das Mündelvermögen in seiner Obhut

behalten, bis die Stiftung errichtet und zur übernahme

des Besitzes in der Lage war. Und was die Gefahr des

Schuldenmachens betrifft, war es eine Frage der Würdi-

gung der Verhältnisse, ob man der Frau Harris Vertrauen

schenken und ihr soviel Verstand und Charakter zutrauen

könne, dass sie sich nicht über die ihr fortlaufend zur

Verfügung stehenden reichlichen Mittel hinaus verpflichten

werde (worin sich übrigens der Gemeinderat nicht getäuscht

zu haben scheint; das der Stifterin im Dezember 1945

aus Stiftungsmitteln gewährte Darlehen war zur Beglei-

chung früherer Verbindlichkeiten bestimmt).

War Frau Harris durch die Stiftung mit entsprechender

Auflage, wobei die zwei Vertreter der öffentlichen Hand

im Stiftungsrate die laufende Vermögensgebarung über-

122

Personenrecht. N° 18.

wachen konnten, nach ihrer eigenen und des Gemeinde-

rates Ansicht vollauf in ihren Vermögensbelangen ge-

schützt, so dass die Vormundschaft, wie man beiderseits

annahm, mit der Errichtung der Stiftung entbehrlich

wurde, so kann in der getroffenen Lösung nichts Unmo-

ralisches gesehen werden. Insbesondere lässt sich nicht

von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Stif-

terin sprechen, was allenfalls als Verstoss gegen die guten

Sitten in Betracht fallen könnte (vgL WIGET, Der zivil-

rechtliche Begriff der öffentlichen Ordnung, 109 ff.). Die

Vormundschaft war an sich wegen des Hanges zu grosser

Verschwendung gerechtfertigt. Erst das Stiftungsprojekt

liess sie als entbehrlich erscheinen und verhalf der Stif-

terin zu grösserer Handlungsfreiheit. Das lag durchaus im

Sinne des Persönlichkeitsschutzes, wofern nur eben der

Lebensbedarf der Stifterin gesichert war. Die Tatsache,

dass sie sich, unter Vorbehalt dieses Bedarfes, des der

Stiftung übertragenen Vermögens entäusserte, brauchte

beim Gemeinderate keine moralischen Bedenken zu er-

wecken, so wenig wie etwa ein Rentenkauf. Der Gedanke

des Familienschutzes spielte keine Rolle, da Frau Harris

keine Familie hatte. Übrigens wendete sie der Stiftung

nicht ihr ganzes Vermögen zu. Und die eigentlichen (alt-

ruistischen) Stiftungszwecke waren, wie bereits dargetan,

gleichfalls ernstlich gewollt und blieben erreichbar. Vol-

lends kann dem Gemeinderate nicht vorgehalten werden,

die Vormundschaft als Druckmittel benutzt zu haben, um

Frau Harris zur Errichtung einer Stiftung' zu bewegen.

Waren es doch sie selbst und ihr Vertreter, die diese Lösung

ausheckten, mit Beharrlichkeit verfochten und, nach reif-

licher Überlegung auch durch den Gemeinderat, zu ver-

wirklichen vermochten. Es muss befremden, dass nach

Erreichung des Erstrebten versucht wird, die Stiftung

wieder aus der Welt zu schaffen, da es doch bei der Auf-

hebung der Vormundschaft geblieben ist.

Familienrecht. N° 19.

H. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA F AMILLE

19. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Juni 1953

i. S. Plattner gegen Plattner.

123

Gerichtsstand für die Scheidung8klage (Art. 144 ZGB).

Wann hat die Ehefrau selbständigen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2

ZGB ? Nicht bei Getrenntleben zu vorübergehendem Zweck,

wenn auch auf längere Dauer. Bedarf die Ehefrau, um ~inen

selbständigen Wohnsitz zu begründen, ausser berechtIgtem

Getrenntleben nach Art. 170 Abs. 1 ZGB, einer gerichtlichen

Bewilligung? Frage offen gelassen (Erw. 2).

Ernstliche Gefährdung der GesundheIt (AI:t. 17~ A?s. 1 Z~B)

kann auch in seelischer Beeinträchtigung hegen, lSt Jedoch mcht

ohne weiteres aus Anzeichen einer Zerrüttung der Ehe zu

folgern (Erw. 3).

For de l'action de divorce (art. 144 CC).

Quand la femme a-t-elle un domicile personnel selon l'art. 25

a1. 2 CC ? Elle n'a pas de domicile Jl,ersonnellors.que la separ:;t-

tion est intervenue ades fins passageres, alors meme que ce fut

pour un temps assez long. P~ur que la femme puisse s~ cr~r

un domicile personnel, faut-il, outre une demeure separee,

justifiee selon l'art. 170 a1. 1 CC, une autorisation judiciaire ?

Question laissee indecise (consid. 2).

.

.,

Une grave menace a la sante (art. 170 a1. ~ CC) p~ut a~sI c~msIster

en une menace a la sante morale. MalS le falt qu il eXlSte des

indices que le lien conjugal est profondement atteint ne signifie

pas necessairement qu'il y ait atteinte a la sante morale (con-

sid. 3).

Foro dell'azione di divorzio (art. 144 CC).

Quando la moglie ha un domicilio proprio giusta l'art. 25 cp. ~ CC !

Essa non ha un domicilio proprio, quando la separazlOne e

intervenuta per un fine p~eggero, .a~?he se Jl,er,Ulla dura~

piuttosto lunga. Per crearsI un domlCillO proprIC: e .nec~ssarIa

alla moglie oltre un'abitazione separata che SI. gIustIfica a

norma dell'~rt. 170 cp. 1 CC, un'autorizzazione giudiziaria?

Questione lasciata indecisa (consid. 2).

Un grave pericolo della salute (art. 170,cp, 1 ~C) pub es~ere anche

di carattere morale' l'esistenza dun siffatto perlColo non

dev'essere perb dedotta senz'altro da~ f~tto <;he s~ e di ~ronte

ad indizi d'una turbazione delle relazlOm comugall (consId. 3).

A. -

Die seit dem 7. Juli 1928 verheirateten Parteien

wohnten bis 1948 gemeinsam in Lausanne. Damals bega.b

sich der Ehemann, der die dort innegehabte Stelle verloren