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79_II_113

BGE 79 II 113

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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112 Sohuldbetreibungs_ und Konkursrecht. VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET F AILLITE Vgl. III. Teil Nr. 11. - Voir IIIe partie n° 11. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE 113 I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Februar 1953 i. S. Stiftung Alan C. Harris und Else Harm geb. Treu- mann gegen 1. Erben der Frau Harris, 2. den amtlichen Erb- schaftsverwaIter Vegezzi.

1. Eine Klage IUr ungenannte Erben ist unzulässig (Erw. 3).

2. Der amtliche Erb8chaftsverwalter (Art. 554 ZGB) ist in Ange- legenheiten der Erbschaft parteiIahig. Wie weit erstreckt sich seine Handlungsbefugnis ? (Erw. 4).

3. Die mit einer Stiftung zu idealen Zwecken verbundene Auflage von Unterhaltsleistungen an den Stifter macht die Stiftung nicht ungültig. Art. 52 Abs. 3, 80 und 335 ZGB (Erw. 6, a).

4. Bildet der Umstand, dass eine auf eigenes Begehren entmün- digte Person darauf verfiel, eine namentli\Jh zur Sicherung ihres Unterhaltes bestimmte Stiftung zu errichten, um die Aufhe- hung der Vormundschaft zu erlangen, was sie auch erreichte, einen Grund, die Stiftung als gegen die guten Sitten verstos- send nichtig zu erklären (Art. 20 OR) ? (Erw. 6, b).

1. Une action intenwe pour le compte d'heritiers non nomme- ment designes est irrecevable (consid. 3).

2. L'administrateur officiel d'une SUCC688ion (an. 554 CC) a qualita de partie dans les affaires concernant la succession. Quelle est l'etendue de ses attributions ? (consid. 4).

3. L'obligation de fournir des aliments au fondateur, quiseraitlieeli une fondation a but ideal, ne rand pas la fondation nulle. Art. 52, al. 3, 80 et 335 CC (consid. 6, lettre a). .

4. Le fait qu'une personne placee sous tutelle a sa demande s'est avisee de constituer une fondation destinoo notamment a assurer son entretien, a l'effet d'obtenir la levee de l'interdiction et qui l'a obtenue constitue-t-il une circonstance propre a justifier l'annulation de la fondation comme contraire aux bonnes mceurs (art. 20 CO) ? (consid. 6, lettre b).

1. Un'azione promossa per conto di eredi non designati per norne e irricevibile (consid. 3).

2. L'ammini8tratore utJiciale d'una successione (art. 554 CC) ha qualita di parte neHe vertenze concernenti la successione. Quale e l'estensione delle Bue attribuzioni ? (consid. 4).

3. L'obbligo di fornire alimenti al fondatore a dipendenza d'nna fondazione con scopo ideale non rende la fondazione nulla. Art. 52 cp. 3, 80 e 335 CC (consid. 6, lett. a).

4. TI fatto che una persona messa sotto tutela a sua richiesta ha avuto l'idea di costituire una fondazione destinata segnata- 8 AB 79 II - 1953 114 Personenrecht. N0 18. mente ad assicurare il suo mantenimento per ottenere, come ha ottenuto, Ja revoca della tuteJa, costituisce un motivo di dichia- rare nulla la fondazione perche contraria ai buoni costumi (art. 20 CO) ? (consid. 6, lett. b). Aus dem Tatbestand : A. - Die im Jahre 1868 geborene, am 30. Dezember 1949 verstorbene Frau Else Harris geb. Treuniann wurde, nachdem sie wegen ihres Hanges zu grosser Verschwen- dung unter Beiratschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 2 ZGB gestanden, am 26. März 1943 auf eigenes Begehren gemäss Art. 372 ZGB entmündigt. Doch bald trachtete sie darnach, von der Vormundschaft frei zu werden. Ihr Anwalt fand, genügenden Schutz könnte eine von ihr zu errichtende Stiftung bieten, der die Siche- rung ihres Lebensbedarfs obläge. Ein Gutachten von Dr. J. Kaufmann bestätigte diese Ansicht. Nach anfänglichem Widerstreben bot der Gemeinderat von Horw zu der ihm vorgeschlagenen Lösung Hand. Mit Beschluss vom 14. Juni 1945 hob er die Vormundschaft in Anwendung von Art. 438 ZGB unter der Bedingung auf, dass alsbald die Stiftung gemäss dem bereinigten Entwurfe öffentlich beurkundet werde. Das geschah denn auch, die Aufhebung der Vor- mundschaft wurde rechtskräftig, und am 7. Dezember 1945 wurde die Stiftung im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Der Regierungsrat hatte die Auf- sicht übernommen. Es handelte sich um eine Stiftung zu idealen Zwecken mit der Auflage, in bestimmter Weise für den Lebensbedarf der Stifterin aufzukommen. . B. - Im Jahre 1949 ersuchte die Stifterin den Regie- rungsrat des Kantons Luzern, die Stiftung als nicht existent zu erklären und eventuell die Aufsicht niederzulegen. Der Regierungsrat trat am 7. Juli 1949 auf das Gesuch nicht ein, und die gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht ergriffenen Rechtsmittel hatten keinen Erfolg (vgl. BGE 76 I 39). Die Stifterin wandte sich auch an die Gerichte, um die Stiftung aufheben zu lassen. Auf ihr Begehren fand im Oktober 1949 ein Friedensrichtervorstand statt. Personenrecht. N° 18. 115 O. - Nach dem Hinscheid der Stifterin, die keine nahen Verwandten hinterliess, ordneten die Behörden des Kan- tons Tessin, wo sie zuletzt gewohnt hatte, auf Begehren des testamentarischen Alleinerben eine amtliche Erb- schaftsverwaltung an. Hierauf klagte ein Anwalt namens

1. der Erben der Frau Harris, 2. des amtlichen Verwalters ihrer Erbschaft, auf gerichtliche Aufhebung der Stiftung als von Anfang an nichtig, ferner auf Herausgabe des Stiftungsvermögens und eventuell auf Zahlung einer Geld- summe. D. - Während das Amtsgericht von Luzern-Land die Klage ganz abwies, hiess das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 19. März 1952 die Hauptbegehren gut, aus zwei Gründen: die En-ichtung der Stiftung als Ersatz ffu.: die Vormundschaft verstosse gegen die guten Sitten, und ihrem wesentlichen Inhalt nach habe man es mit einer unzulässigen Genuss- oder Unterhaltsstiftung zu tun. E. - Mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht hält die beklagte Stiftung am Antrag auf Abweisung der Klage fest. Das Bundesgericht tritt nicht ein auf die Klage der Erben, jedoch auf diejenige des Erbschaftsverwalters. Es verneint die vom Obergericht angenommenen Nichtig- keitsgrnnde, aus folgenden Erwägungen:

3. - Die an erster Stelle als Kläger bezeichneten « Erben der Frau HaITis» können auf diese Weise nicht als Partei auftreten. Sie werden gar nicht mit Namen genannt. und es liegen auch keine von Erben ausgestellte Anwalts- vollmachten vor. Eine Klage für Ungenannte gibt es aber nicht. Der Anwalt der Klägerschaft bemerkt übrigens in einer Zuschrift an das Bundesgericht, « die möglichen Erben » hätten die Erbschaft bisher weder angetreten noch ausgeschlagen. Es will danach niemand als Erbe an diesem 116 Personemooht. N0 18. Prozesse teilnehmen. Ist somit ein Erbe der Frau Harris als Partei nicht vorhanden, so kann auf die Klage der « Erben» nicht eingetreten werden. Ein solcher die Partei- oder Prozessfähigkeit betreffender Mangel ist von Amtes wegen, auch" noch im Berufungsverfahren vor Bundes- gericht, zu beachten (BGE 48 II 29 Erw. 3).

4. - Wenn der Anwalt der Klägerschaft unter den « Erben» eine « ruhende Erbschaft» verstehen will, so ist jene Bezeichnung dafür nicht zutreffend. Im übrigen gibt es nach dem schweizerischen ZGB keine « ruhende Erb- schaft» als juristische Person. Dagegen kann freilich eine gültig vertretene Erbschaft als Sondervermögen am rechts- geschäftlichen Verkehr teilnehmen und auch in Prozessen als Partei auftreten. Das gilt sowohl bei der Vertretung durch einen Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB) wie auch durch einen amtlichen Erbschaftsverwalter wie gerade im vorliegenden Falle (Art .. 554 ZGB), durch einen Liquidator (Art. 595 ZGB) oder einen amtlich ernannten Erbschafts- vertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) oder endlich durch das Konkursamt (Art. 573 und 597 ZGB, Art. 193 SchKG). Ja ein solch gültig bestellter Vertreter der Erbschaft kann in eigenem Namen auftreten, was allerdings unter Angabe der Vertretereigenschaft geschehen soll, zur Unterschei- dung vom Handeln in eigener Sache (vgl. BGE 53 II 208 ;

v. TUHR, Allg. Teil des OR zu § 44 I 2. Satz). In diesem Sinne tritt denn auch der Erbschaftsverwalter im vorlie- genden Falle als Kläger Nr. 2 auf. Kommt ihm nach dem Gesagten Parteifähigkeit zu, so ist ferner zu prüfen; ob sich die Handlungsbefugnis des amtlichen Erbschaftsverwalters nach Art. 554 ZGB auf Rechtstreitigkeiten wie die vorliegende erstrecke. Ein sol- cher Verwalter hat im allgemeinen, anders als derjenige nach Art. 595 ZGB, keine Liquidationsmassnahmen zu treffen. Ihm liegt im wesentlichen nur die Sicherung, d.h. die Sichtung und Überwachung der Erbschaft ob. Immer- hin hat er, entsprechend Art. 595 Abs. 2, ein Inventar aufzunehmen (BGE 47 II 41 Erw. 4), und es ist bisweilen Personenrecht. N° 18. 117 zur gehörigen Feststellung und Sicherung der Erbschafts- werte nicht ohne richterliche Vorkehrungen auszukommen. Deshalb wird denn auch dem Erbschaftsverwalter die Be- fugnis zur ProzessfülITung über Forderungen und sonstige Rechte der Erbschaft zuerkannt (BGE 54 II 199; CAPI- TAINE, La liquidation officielle ... Schlusskapitel S. 198 ff.; YUNG, Les droits et les devoirs de l'administrateur officiel de la succession, in der Semaine judiciaire 69 S. 449 ff.). Ob im einzelnen Falle genügende Veranlassung zu solchem Vorgehen bestehe, ist grundsätzlich eine Frage des admi- nistrativen Ermessens. Der Erbschaftsverwalter mag in Zweifelsfällen Rat und Weisung der ihm vorgesetzten Be- hörde einholen, bei der sich im übrigen die Beteiligten über seine Massnahmen und Unterlassungen beschweren kön- nen. Bedenken möchte im vorliegenden Falle der Umstand erwecken, dass die Klage auf Anfechtung von Handlungen der Erblasserin gerichtet ist. Ob dies geschehen soll, ist grundsätzlich der persönlichen Entschliessung der Erben oder dann einem Erbschaftsliquidationsverfahren anheim- zugeben. Nach den Vorbringen der Klägerschaft wünschen aber die möglichen Erben gerade die Prozessführung durch den Erbschaftsverwalter, um sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreites für Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu entschliessen. Auf derartige Interessen kann nach Art. 587 Abs. 2 ZGB beim öffentlichen Inventar Rücksicht genommen werden. Gleiches darf bei der Erb- schaftsverwaltung gelten, zumal wenn, wie es hier nach den Ausführungen der Klägerschaft zutrifft, mit einer An- fechtung der Erbeinsetzung durch das erbberechtigte Gemeinwesen (Art. 466 ZGB) und demzufolge mit einer langen Dauer der Erbschaftsverwaltung zu rechnen ist. Übrigens wird im vorliegenden Prozesse Nichtigkeit einer Stiftung geltend gemacht, was auch einer Behörde obliegen könnte (vgl. Art. 89 ZGB). Und die Erblasserin hatte ja selber die Stiftung bereits angefochten. Unter diesen Um- ständen hat der Erbschaftsverwalter mit der Anhebung dieses Rechtsstreites durch Ausübung seiner Prozess- 118 Personenrecht. No 18. führungsbefugnis nicht ungehörig in Rechte anderer Per- sonen eingegrUffen.

5. - .....

6. - Das ~echt der Persönlichkeit erlangen nach Art. 52 Abs. 3 ZGB nicht « Personenverbindungen oder Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken ». Uner- laubte Mittel, deren sich der Verband oder die Anstalt zur Erreichung ihres Zweckes bedient, fallen dabei nicht in Betracht. Es können daraus Anspruche nach Art. 41 ff. OR entstehen, und darauf gegründete Rechtsverhältnisse kön- nen sich nach Art. 20 OR als nichtig erweisen, jedoch nicht die juristische Person selbst, sofern sie keine verpönten Zwecke verfolgt. Ist aber die Tätigkeit der juristischen Person auf derartige Zwecke gerichtet-, so kann sie der Nichtigkeit auch dann nicht entgehen, wenn die Statuten sich über die unzulässigen Bestrebungen ausschweigen (BGE 54 II 164, 62 II 98).

a) Das Obergericht betrachtet die in Art. II der Stif- tungsurkunde vorgesehene « Auflage und Verpflichtung )i, an den Unterhalt der Stifterin beizutragen und dafür gegebenenfalls auch das Stiftungskapital anz1!greifen, als den durch die idealen Zwecke nach Art. I verschleierten Hauptzweck der Stiftung. Man habe es also mit einer nach ständiger Rechtsprechung verpönten Genuss- oder Unter- haltsstiftung zu tun (BGE 73 II 83, 75 II 22 und 81). Die erwähnte Rechtsprech'iIng bezieht sich indessen auf Fa- milienstiftungen, die nach Art. 335 Abs. 1 ZGB nicht dazu errichtet werden dürfen, Angehörigen der Familie (etwa gar auf ungezählte Generationen hinaus) Zuschüsse für den Lebensaufwand zu beliebiger Verwendung zu ver- schaffen. Die Harris-Stiftung ist aber keine Familienstif- tung im eigentlichen Sinne, denn Frau Harris hatte keine Familie, und sie sicherte sich in Art. II der Stiftungsur~ kunde nur ihren eigenen Lebensaufwand. Deshalb kann hier der gesetzgeberische Grund der in Art. 335 Abs. 1 ZGB aufgestellten Zweckbeschränkung (entsprechend dem Ver- bot der Errichtung von Familien-Fideikommissionen) nicht Personenrecht. N0 18. 119 zutreffen. Allerdings kann man sich fragen, ob eine bloss für den Stifter selbst, zu allgemeiner Sicherung seines Lebensaufwandes, errichtete Stiftung als Familienstiftung besonderer Art zu gelten habe und des « besondern Zwek- kes » im Sinne von Art. 80 ZGB entbehre (vgl. ACKERl\UNN, Der besondere Zweck der Stiftung, 26 ff.). Wie dem aber auch sei, ist der beklagten Stiftung in erster Linie die För- derung von Wohlfahrtszwecken gemäss Art. I der Stif- tungsurkunde zugedacht, worin eine Vermögenswidmung für besondere (altruistische) Zwecke liegt. Demgegenüber stellt sich die Sicherung des eigenen Unterhaltes der Stif- terin nur als Vorbehalt zu ihren Gunsten dar. Freilich konnte sich daraus eine beträchtliche Schmälerung der Stif- tungsmittel, ja unter Umständen deren völliger Verbrauch ergeben. Dafür aber, dass jene Zwecke gar nicht ernstlich gewoUt waren, liegt nichts vor, und es war auch nicht etwa von vorneherein unwahrscheinlich, dass noch etwas für sie (abgesehen von der bereits zu Lebzeiten der Stifterin erfolgten Finanzierung ihrer Dichtungen) übrig bleiben werde. Vielmehr rechnete man mit beträchtlichen Geld- mitteln aus der amerikanischen Erbschaft, die denn auch verfügbar wurden. Auf Ende 1949 ergab sich ein Stiftungs- vermögen von Fr. 389,120.~, wozu noch das der Stiftung schiedsgerichtlich zugesprochene Guthaben von Fr. 143,000.- kam. Bei dieser Sachlage ist ein wirklicher, erlaubter Stiftungszweck gegeben, für den die Stiftung von Anfang an, also schon zu Lebzeiten der Stifterin, mit dem dafür gewidmeten Vermögen (wenn auch unter dem erwähnten Vorbehalt der Unterhaltssicherung) ausgestat- tet wurde.

b) Von irgendeiner durch die Stiftungsurkunde nicht offenbarten, aber der Stiftung in Wirklichkeit zugedachten rechts- oder sittenwidrigen Betätigung ist nicht die Rede. Das Obergericht sieht dagegen etwas Unmoralisches im Beweggrund der Stifterin, durch die Errichtung der Stif- tung die ihr lästige Vormundschaft los zu werden; denn es gehe nicht an, die Möglichkeit der Vermögenswidmung 120 Personenrooht. N0 18. nach Art. 80 ff. ZGB als Ersatz für eine Vormundschaft zu benutzen. Darin liege ein krasser Verstoss gegen das Vor- tnundschaftsrecht und ein Missbrauch des Stiftungsrechtes. Die beklagte Stiftung erscheine deshalb aus objektiven Gründen als' von Anfang an nichtig, und sie könne die Folgen der Nichtigkeit trotz des guten Glaubens der Be- teiligten, die sich auf ein Rechtsgutachten stützten, nicht abwenden. Der Umstand, dass den ersten Beweggrund zur Errich- tung der Stiftung der Wunsch gebildet hatte, die Vor- mundschaft los zu werden, rechtfertigt es in der Tat, das Stiftungsprojekt zusammen mit dem darauf gestützten Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft unter dem Gesichtspunkte des Art. 20 OR zu betrachten (vgl. die Praxis des deutschen Reichsgerichts zu § 138 BGB, na- mentlich Band 80 S. 221 der Entscheidungen in Zivil- sachen; ferner CUEVAS CANOINO, La nullite des actes juri- diques, S. 57 : « ••• il se peut que ... l'immoraliM soit dans les effets de l'acte », so dass unter Umständen ausserhalb des Rechtsgeschäftes liegende Auswirkungen desselben die Nichtigkeit begründen können). Nun mag es vorerst aller- dings als fraglich erscheinen, ob es angehe, einer aus hin- reichenden Gründen bevormundeten Person die Hand- lungsfähigkeit wieder zu geben im Hinblick auf eine von ihr geplante Stiftung, die sich mit der Wahrung ihrer Interessen befassen soll. Das wäre keinesfalls zulässig, wenn das Mündel persönlicher Fürsorge bedarf, die ihr die geplante Stiftung nicht zu bieten vermöchte. Auch wenn, wie im vorliegenden Falle, die Vormundschaft nur wegen der Vermögensangelegenheiten des Mündels ange- ordnet wurde, lässt sich durch eine noch so gut ausgebaute Stiftung nicht ohne weiteres ein gleichwertiger, die Vor- mundschaft (oder auch eine Beiratschaft) entbehrlich machender Schutz erzielen; denn es ist auch die Gefahr des Schuldenmachens über die verfügbaren Mittel hinaus in Betracht zu ziehen. Indessen ist hier nicht zu entscheiden, ob der mit dem Personenrecht. N° 18. 121 Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft über Frau HaITis befasste Gemeinderat es mit Recht wagte, der ihm vorgeschlagenen Lösung zuzustimmen. Jedenfalls kann weder ihm noch der Stifterin ein sittenwidriges Unter- fangen vorgeworfen werden, und es besteht kein zurei- chender Grund, die Stiftung in Anwendung von Art. 20 OR nichtig zu erklären, nachdem sie zustande gekommen und unter behördlicher Aufsicht in Wirksamkeit getreten ist. Der Gemeinderat ging bei seiner Entschliessung von der zutreffenden überlegung aus, eine auf eigenes Begehren angeordnete Vormundschaft sei aufzuheben, nicht nur, wenn die Unfähigkeit des Mündels, die zur Entmündigung Anlass gab, behoben ist, sondern auch, wenn die Verhält- nisse, die das Mündel nicht zu meistern vermochte, ein- facher geworden sind und vormundschaftlicher Schutz fortan nicht mehr als nötig erscheint (vgl. EGGER, N. 1 und KAUFMANN, N. 5 zu Art. 438 ZGB). Bei Errichtung der Stiftung, wie sie projektiert war, erschien nun Frau Harris als geborgen, ihr Lebensaufwand als gesichert. Natürlich handelte der Gemeinderat als zuständige Behörde auf eigene Verantwortung, da sich die Stiftung erst nach Auf- hebung der Vormundschaft errichten liess (Art. 408 ZGB). Immerhin konnte er das Mündelvermögen in seiner Obhut behalten, bis die Stiftung errichtet und zur übernahme des Besitzes in der Lage war. Und was die Gefahr des Schuldenmachens betrifft, war es eine Frage der Würdi- gung der Verhältnisse, ob man der Frau Harris Vertrauen schenken und ihr soviel Verstand und Charakter zutrauen könne, dass sie sich nicht über die ihr fortlaufend zur Verfügung stehenden reichlichen Mittel hinaus verpflichten werde (worin sich übrigens der Gemeinderat nicht getäuscht zu haben scheint; das der Stifterin im Dezember 1945 aus Stiftungsmitteln gewährte Darlehen war zur Beglei- chung früherer Verbindlichkeiten bestimmt). War Frau Harris durch die Stiftung mit entsprechender Auflage, wobei die zwei Vertreter der öffentlichen Hand im Stiftungsrate die laufende Vermögensgebarung über- 122 Personenrecht. N° 18. wachen konnten, nach ihrer eigenen und des Gemeinde- rates Ansicht vollauf in ihren Vermögensbelangen ge- schützt, so dass die Vormundschaft, wie man beiderseits annahm, mit der Errichtung der Stiftung entbehrlich wurde, so kann in der getroffenen Lösung nichts Unmo- ralisches gesehen werden. Insbesondere lässt sich nicht von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Stif- terin sprechen, was allenfalls als Verstoss gegen die guten Sitten in Betracht fallen könnte (vgL WIGET, Der zivil- rechtliche Begriff der öffentlichen Ordnung, 109 ff.). Die Vormundschaft war an sich wegen des Hanges zu grosser Verschwendung gerechtfertigt. Erst das Stiftungsprojekt liess sie als entbehrlich erscheinen und verhalf der Stif- terin zu grösserer Handlungsfreiheit. Das lag durchaus im Sinne des Persönlichkeitsschutzes, wofern nur eben der Lebensbedarf der Stifterin gesichert war. Die Tatsache, dass sie sich, unter Vorbehalt dieses Bedarfes, des der Stiftung übertragenen Vermögens entäusserte, brauchte beim Gemeinderate keine moralischen Bedenken zu er- wecken, so wenig wie etwa ein Rentenkauf. Der Gedanke des Familienschutzes spielte keine Rolle, da Frau Harris keine Familie hatte. Übrigens wendete sie der Stiftung nicht ihr ganzes Vermögen zu. Und die eigentlichen (alt- ruistischen) Stiftungszwecke waren, wie bereits dargetan, gleichfalls ernstlich gewollt und blieben erreichbar. Vol- lends kann dem Gemeinderate nicht vorgehalten werden, die Vormundschaft als Druckmittel benutzt zu haben, um Frau Harris zur Errichtung einer Stiftung' zu bewegen. Waren es doch sie selbst und ihr Vertreter, die diese Lösung ausheckten, mit Beharrlichkeit verfochten und, nach reif- licher Überlegung auch durch den Gemeinderat, zu ver- wirklichen vermochten. Es muss befremden, dass nach Erreichung des Erstrebten versucht wird, die Stiftung wieder aus der Welt zu schaffen, da es doch bei der Auf- hebung der Vormundschaft geblieben ist. Familienrecht. N° 19. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA F AMILLE

19. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Juni 1953

i. S. Plattner gegen Plattner. 123 Gerichtsstand für die Scheidung8klage (Art. 144 ZGB). Wann hat die Ehefrau selbständigen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2 ZGB ? Nicht bei Getrenntleben zu vorübergehendem Zweck, wenn auch auf längere Dauer. Bedarf die Ehefrau, um ~inen selbständigen Wohnsitz zu begründen, ausser berechtIgtem Getrenntleben nach Art. 170 Abs. 1 ZGB, einer gerichtlichen Bewilligung? Frage offen gelassen (Erw. 2). Ernstliche Gefährdung der GesundheIt (AI:t. 17~ A?s. 1 Z~B) kann auch in seelischer Beeinträchtigung hegen, lSt Jedoch mcht ohne weiteres aus Anzeichen einer Zerrüttung der Ehe zu folgern (Erw. 3). For de l'action de divorce (art. 144 CC). Quand la femme a-t-elle un domicile personnel selon l'art. 25 a1. 2 CC ? Elle n'a pas de domicile Jl,ersonnellors.que la separ:;t- tion est intervenue ades fins passageres, alors meme que ce fut pour un temps assez long. P~ur que la femme puisse s~ cr~r un domicile personnel, faut-il, outre une demeure separee, justifiee selon l'art. 170 a1. 1 CC, une autorisation judiciaire ? Question laissee indecise (consid. 2). . ., Une grave menace a la sante (art. 170 a1. ~ CC) p~ut a~sI c~msIster en une menace a la sante morale. MalS le falt qu il eXlSte des indices que le lien conjugal est profondement atteint ne signifie pas necessairement qu'il y ait atteinte a la sante morale (con- sid. 3). Foro dell'azione di divorzio (art. 144 CC). Quando la moglie ha un domicilio proprio giusta l'art. 25 cp. ~ CC ! Essa non ha un domicilio proprio, quando la separazlOne e intervenuta per un fine p~eggero, .a~?he se Jl,er ,Ulla dura~ piuttosto lunga. Per crearsI un domlCillO proprIC: e .nec~ssarIa alla moglie oltre un'abitazione separata che SI. gIustIfica a norma dell'~rt. 170 cp. 1 CC, un'autorizzazione giudiziaria? Questione lasciata indecisa (consid. 2). Un grave pericolo della salute (art. 170,cp, 1 ~C) pub es~ere anche di carattere morale' l'esistenza dun siffatto perlColo non dev'essere perb dedotta senz'altro da~ f~tto <;he s~ e di ~ronte ad indizi d'una turbazione delle relazlOm comugall (consId. 3). A. - Die seit dem 7. Juli 1928 verheirateten Parteien wohnten bis 1948 gemeinsam in Lausanne. Damals bega.b sich der Ehemann, der die dort innegehabte Stelle verloren