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38 Staatsrecht. il n'est pas applicable en effet lorsque, l'une des parties etant suisse, l'autre possede a. la fois la nationalite suisse et la nationalite fran(}aise. Cette solution, qui est admise egalement dans la doctrine fran(}aise (cf. NIBOYET, Traite de droit international prive fran9ais, 1949, tome VI p. 477), n'est d'ailleurs que l'application d'un principe generale- ment suivi en droit international prive et selon lequel, sous reserve d'un traite, un individu possedant deux natio- nalites doit etre considere par chacun des deux Etats dont il a la nationalite comme son ressortissant (cf. WEISS, Traite theorique et pratique de droit international prive, He ed. tome I p. 305 et suiv. ; ZITELMANN, Internationales Privatrecht, vol. I p. 171; LAPRADELLE et NIBOYET, Repertoire de droit international, tome IX, p. 293 ; LERE- BOURS-PIGEONNIERE, Precis de droit international prive,
p. 153; MAKAROV, Allgemeine Lehren des Staatsange- hörigkeitsrechts, p. 281 ; cf. egalement art. 3 de la {( Con- vention concernant certaines questions relatives aux con- flits de loi sur la nationalite» adoptee le 12 avril1930 par la conference pour la codification du droit international). Aussi bien le Tribunal federal a-t-il deja. eu l'occasion de l'appliquer en matiere successorale (RO 24 I 317). Il n'y a apporte d'exception qu'en mati{~re tutelaire, pour tenir compte de l'impossibilite de fait ou se trouveraient les autorites tutelaires suisses d'exercer une surveillance quelconque sur un citoyen suisse domicilie dans un autre Etat dont il est egalement ressortissant. Quant aux art. 5 de la loi sur les rapports de droit civil des citoyens etablis ou en sejour et 22 al. 3 CC, ils ne seraient applicables tout all plus que s'il s'agissait de determiner la nationalite d'une personne qui possederait deux nationalites, mais toutes les deux autres que la suisse (cf. STAUFFER, Das internationale Privatrecht der Schweiz, p. 10). Le Tribunal tederal prononce : Le recours est rejete. Bundesroohtliche Zuständigkeitsvorschriften. N0 8. VI. BUNDESRECHTLICHE ZUSTÄNDIGKEITS- VORSCHRIFTEN PRESCRIPTIONS FEDERALES SUR LA COMPETENCE 39
8. Auszug aus dem Urteil vom 22. März 1950 i. S. Harris gegen Regierungsrat des Kantons Luzern. Bundesrechtliche Zuständigkeit8vorschriften; Stiftungsrecht.
1. Begriff der hundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 84 lit. d OG.
2. Oh der Zweck einer Stiftung von Anfang an widerrechtlich oder unsittlich war und die Stiftung daher nichtig ist, hat der Richter und nicht die Stiftungsaufsichtsbehörde zu entscheiden (Art. 52 Abs. 3, 87 und 88 ZGB). Prescriptions fMerales BUr la comp8tence; droit des fondations.
1. Notion da la prescription federale BUr la competence, au sens de l'art. 84 litt. d OJ.
2. O'est au juge, non a l'autorite de surveillance, qu'll appartient de dooider si le hut d'une fondation etait des le dehut illicite ou immora1 et si par consequent la fondation est nulle (art. 52 al. 3, 87 et 88 00). Prescrizioni federali BUlla co'lnpetenza ; dirittQ delle fondazioni.
1. Ooncetto della norma di diritto federale sulla delimitazione della competenza ai sensi dell'art. 84 lett. d OG.
2. Spetta al giudice, non all'autorita di vigilanza decidere se 10 scopo d'nna fondazione era illeoito 0 immorale fino dall'inizio e se 1a fondazione e quindi nulla (art. 52 cp. 3 ; 87 e 88 00). AU8 dem Tatbe8tand: A. - Durch öffentliche Urkunde vom 15. Juni 1945 errichtete Frau Else Harris, damals in Horw (Kt. Luzern) wohnhaft, die Stiftung ce Alan C. Harris und Else HaITis geb. Treumann ». Zweck der Stiftung ist, einen Teil des Vermögens der Stifterin künstlerischen, humanitären und gemeinnützigen Werken in der Schweiz dienstbar zu machen, insbesondere das künstlerische und dichterische Lebenswerk der Stifterin der Mit- nnd Nachwelt zu über- liefern. Die Stiftung übernimmt die Auflage und die Verpflichtung, für die Kosten des Lebensunterhaltes und
40 Staatsrecht. der persönlichen Bedürfnisse der Stifterin aufzukommen und diese sicherzustellen. Die Stifterin versuchte zunächst, den Bund zur Über- nahme der Stiftungaufsicht zu veranlassen. Das eidg. Departement des Innern hielt die Voraussetzungen hierfür aber nicht als erfüllt. Dagegen entsprach der Regierungs- rat des Kantons Luzern am 30. Juli 1945 einem Begehren um Unterstellung der Stiftung unter die Aufsicht der kantonalen Behörden. Am 22. November 1945 bestätigte er die Übernahme der Stiftungsaufsicht und genehmigte gleichzeitig die inzwischen am Stiftungsstatut vorge- nommenen Abänderungen. Die Stiftung wurde im Handelsregister eingetragen. B. - Mit Eingabe vom 23. März 1949 ersuchte Frau Harns den Regierungsrat des Kantons Luzern, die « Harns- Stiftung » als nicht existent zu erklären, eventuell die von ihm übernommene Aufsicht über die Stiftung nieder- zulegen. Mit Beschluss vom 7. Juli 1949 trat der Regierungsrat auf dieses Gesuch nicht ein. Zur Beurteilung des Begehrens um Nichtexistenterklärung der « Harns-Stiftung » sei die Aufsichtsbehörde nicht zuständig. Ein solches Begehren sei - wie sich aus BGE 73 II 81 ergebe - durch den Zivilrichter zu entscheiden. Der Entscheid über Recht- mässigkeit oder Widerrechtlichkeit, bezw. Unsittlichkeit des Stiftungszweckes könne mitunter nur nach eingehen- der Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und auf Grund sorgfältiger Abwägung der Grunde' und Gegen- gründe getroffen werden. Hiezu eigne sich nur das auf kontradiktorischer Verhandlung beruhende Gerichtsver- fahren. Der Zivilrichter sei auch dann zuständig, wenn das Begehren . um Nichtigerklärung der Stiftung als Begehren um Streichung einer vollzogenen Handelsre- gister-Eintragung aufgefasst werde (Art. 32 Abs. 1 HRegV). O. - Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates hat Frau . Harris beim Bundesgericht eine verwaltungsrechtli- ehe Beschwerde im Sinne von Art. 99 Ziff. I und IV OG, Bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften. N° S. eine Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 ff. OG sowie eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Mit Urteil vom 23. September 1949 trat die verwal- tungsrechtliche Kammer des Bundesgerichtes auf die verwaltungsrechtliche Beschwerde, soweit sie sich auf Art. 99 ZifI. IV OG stützte, nicht ein, da diese Vorschrift im Gebiete der Stiftungsaufsicht die Verwaltungsgerichts- beschwerde nur für zwei bestimmte Fälle vorsehe und keiner dieser Fälle vorliege. Mit Urteil vom 24. Oktober 1949 wies die I. Zivil- abteilung des Bundesgerichtes die verwaltungsrechtliche Beschwerde, soweit sie sich auf Art. 99 Ziff. I lit. b OG stützte, ab, da der Begründung, mit der der Regierungsrat auf das Begehren um Streichung der « Harris-Stiftung » im Handelsregister nicht eingetreten sei, beizupflichten sei. Mit Urteil vom 26. Januar 1950 trat die 11. Zivilabtei- lung des Bundesgerichtes auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, da Streitigkeiten über die Ausübung der Stif- tungsaufsicht keine Zivilsachen im Sinne von Art. 68 Abs. 1 OG seien und zwar auch dann nicht, wenn die Aufsichtsbehörde zivilrechtIiche Vorfragen zu beurteilen habe. D. - Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird u. a. geltend gemacht, der Regierungsrat nehme willkürlich an, dass er nicht zuständig sei zur Prüfung der Frage, ob die «Harris-StiftungJ) zu Recht bestehe. Eine Behörde, die die Aufsicht über eine Stiftung übernehmen wolle oder die Auf- sicht über eine angebliche « Stiftung» übernommen habe, habe auf Begehren Interessierter die Frage der Rechts- beständigkeit dieser Stiftung zu prüfen. Das Bundesgericht habe in dem vom Regierungsrat angerufenen Entscheide (BGE 73 II 81) die Frage, ob der Zweck einer Stiftung von Anfang an widerrechtlich oder unsittlich sei, lediglich deshalb dem Richter zur Entscheidung zugewiesen, weil damals keine Aufsichtsbehörde vorhanden gewesen sei. Im vorliegenden Falle sei aber - wenigstens nach Auf-
42 Staatsrecht. fassung des luzernischen Regierungsrates eine Auf- sichtsbehörde vorhanden und diese daher verpflichtet, zu prüfen, ob eine Genuss- oder Unterhalts stiftung vorliege. Die Verneinung dieser Verpflichtung sei Willkür und Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. A U8 den Erwägungen:
3. - Der Regierungsrat hat sich mit dem angefochte- nen Entscheid zur Beurteilung der Frage, ob die « Harris- Stiftung» wegen Verfolgung eines widerrechtlichen Zwek- kes von Anfang an nichtig war, unzuständig erklärt. Diesen Unzuständigkeitsentscheid kann das Bundesgericht nicht nur unter dem Gesichtspunkte der Willkür, sondern gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. d OG frei überprüfen; denn unter diese Vorschrift fällt auch die Abgrenzung der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom Verwaltungsweg und zwar nicht nur dann, wenn diese Abgrenzung durch eine ausdrückliche Vorschrift des Bundesrechts vorge- nommen ist, sondern auch dann, wenn die Abgrenzung sich aus der bundesrechtlichen Regelung implicite ergibt (BIRCHMEIER, Handbuch des OG S. 326 und die dort zitierten bundesgerichtlichen Entscheide). Im vorliegen- den Falle ist aber die Abgrenzung der Zuständigkeit des ordentlichen Zivilrichters von derjenigen der Stiftungs- aufsichtsbehörde streitig, und für diese Abgrenzung können nur die Vorschriften des schweizerischen ZGB massgebend sein. Der freien Überprüfung dieser Zu- -ständigkeitsttage durch das Bundesgericht steht im vor- liegenden Falle auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführerin den Unzuständigkeitsent- scheid des Regierungsrates nur unter dem Gesichtspunkte der Willkür angefochten hat; denn im Vorwurf der willkürlichen Kompetenzabgrenzung ist auch der Vorwurf der unrichtige~ Kompetenzabgrenzung enthalten (BGE 42 I 342 ; 58 I 367).
4. - Das schweizerische ZGB sieht in Art. 88 ausdrück- Bundesrechtliche Zustängigkeitsvorschriften. N° 8. 43 lieh vor, dass die Aufhebung einer Stiftung, deren Zweck (nachträglich) widerrechtlich oder unsittlich geworden ist, durch den Richter zu erfolgen hat. Verfolgt die Stiftung von Anfang an einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck, so kann sie - wie Art. 52 Abs. 3 ZGB für alle juristischen Personen bestimmt - das Recht der Persön- lichkeit nicht erlangen. Dagegen fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, die den Richter als zuständig erklären würde, wenn Streit darüber entsteht, ob ein widerrechtlicher oder unsittlicher Stiftungszweck die Entstehung einer Rechts- persönlichkeit verhindert hat. In einem Entscheid vom 8. Mai 1947 (BGE 73 Ir 83) hat jedoch die H. Zivilabteilung ,des Bundesgerichts erklärt, dass auch dieser Streit durch den Richter zu entscheiden sei. Damals handelte es sich freilich - wie auch im spätern Entscheide BGE 75 Ir 15 ff. - um eine Stiftung, die als Familienstiftung nicht der staatlichen Aufsicht unterstellt war. Die « Harris- Stiftung» dagegen untersteht dieser Aufsicht, da ihr nur die reinen Familienstiftungen nicht unterworfen sind (EGGER, Kommentar z. ZGB, 2. Aufl., Art. 87 Note 1 S. 486 ; GERHARD in ZSR Bd. 49 n. F. S. 142 ; HINDER- MANN in ZSR Bd. 47 S. 250) und die « Harris-Stiftung » keine reine Familienstiftung ist, weil ihr Vermögen - jedenfalls nach dem Tode der Stifterin - zur Unterstüt- zung künstlerischer, humanitärer und gemeinnütziger Werke verwendet werden soll. Doch hat das Bundes- gericht mit dem Urteil vom 8. Mai 1947 die Zuständigkeit des Richters zur Beurteilung der Frage, ob eine Stiftung gemäss Art. 52 Abs. 3 ZGB keine Persönlichkeit erlangt hat, ganz allgemein und nicht nur für den Fall, dass die Stiftung der staatlichen Aufsicht nicht unterstehe, bejaht, indem es ausführte: « Bei Vereinen sieht Art. 78 ZGB die gerichtliche Auflösung ganz allgemein VDr, wenn deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich ,ist', also auch bei Ungültigkeit von Anfang an gemäss Art. 52 Abs. 3. In dieser Hinsicht darf bei Stiftungen der Rechtsschutz kein geringerer sein ... » Wenn dann noch beigefügt
Staatsrecht. wird : « ••• zumal bei Familienstiftungen, die keiner Auf- sicht unterstellt sind », so wird damit für den Fall, dass. es sich um eine Familienstiftung handelt, zur Verstärkung der gegebenen Begründung hinzugefügt, dass dann, da keine Aufsichtsbehörde vorhanden sei, eine andere Instanz, als der Richter gar nicht in Betracht fallen könne. Doch selbst wenn die heute streitige Zuständigkeits- frage durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom 8_ Mai 1947 nicht direkt präjudiziert wäre, müsste sie im Sinne obiger Ausführungen entschieden werden. Dass Anstände privatrechtlicher Natur vom Richter zu ent- scheiden sind, wird zwar im Stiftungsrecht nur für die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen aus- gesprochen (Art. 87), gilt aber grundsätzlich für alle Stif- tungen, also auch für diejenigen, die der staatlichen. Aufsicht unterstellt sind (EGGER 1. c. Art. 87 Note8~ S. 488; Art. 84 Note 10, S. 481 ; nicht publizierter Ent- scheid des Bundesgerichts i. S. Froidevaux vom 9. Sep- tember 1938 Erw. 3). Bei diesen Stiftungen erleidet der erwähnte Grundsatz nur insofern eine gewisse Einschrän- kung, als die Aufsichtsbehörde - abgesehen von gewissen Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzung und Änderung der Stiftungsorganisation sowie der Änderung des Stif- tungszweckes (Art. 83 Abs. 3, Art. 85 und 86) - das Recht, und die Pflicht hat, dafür zu sorgen, dass das Stiftungs- vermögen seinem Zwecke gemäss verwendet werde (Kreis- schreiben des eidg. Departements des Innern betreffend Stiftungsaufsicht, abgedruckt in SJZ, Bd. 17 8. 350 ff. ; BGE 61 II 292 ff.; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts i. S. Froidevaux). Zu dieser Aufgabe gehört aber nicht auch die Entscheidung des Streites, ob der Stiftungszweck nachträglich widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (Art. 88 Abs. 2 ZGB) oder schon von Anfang an widerrechtlich oder unsittlich war (Art. 52 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 78 ZGB). Auch im letztern Fall kann daher zur Entscheidung des Streites nur der Richter zuständig sein, zumal wenn die Stiftung bereits Bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften. N° 9. 45 1m Handelsregister eingetragen ist (Art. 81 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZGB) und der Register- führer keine von Amtes wegen zu beobachtende Gesetzes- vorschrift missachtet hat (Art. 32 Abs. 1 der Handels- :registerverordnung von 1937 ; EGGER, 1. c. Art. 52 Note 11, S. 357; HrnDERMANN 1. c. S. 231/2; GERHARD 1. c. 180), Voraussetzungen, die heute vorliegen, wie' die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts im Urteil vom 24. 'Oktober 1949 festgestellt hat. Wie einer Steuerbehörde (BGE 71 I 268), so steht freilich auch der Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht zu, vorfrageweise einen in die Zuständigkeit des Zivilrichters fallenden Anstand zu entscheiden. Doch ein solcher Vorfrageentscheid wird nicht rechtskräftig. Eine Stif- tungsaufsichtsbehörde kann daher die Übernahme der Stiftungsaufsicht ablehnen, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass der Stiftungszweck widerrechtlich oder un- sittlich ist. Damit ist aber über die Widerrechtlichkeit bezw. Unsittlichkeit des Stiftungszweckes nicht rechts- kräftig entscheiden. Jedermann, der ein Interesse hat, kann den Schutz des Richters anrufen (Art. 89 Abs. 1 ,ZGB). Der Regierungsrat ist somit im vorliegenden Falle mit Recht auf das von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 23. März 1949 gestellte Hauptbegehren, es sei die {( Harris-Stiftung» als nicht existent zu erklären, wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten. ~. Urteil vom 2. März 1950 i. S. Feßner gegen Fnrrer und Graubünden, Kantonsgeriehtsaussehuss. Um die Verletzung einer eidgenÖ88ischen GerichtB8tandBnOrm geltend zu machen, hat man die betreffende Norm selbst und nicht Art. 59 BV a.nzurufen. Das Bundesgericht prüft auf staats- rechtliche Beschwerde nach Art. 84 1 d OG frei, ob die Norm richtig angewendet worden sei. . Gericht88tand für die RechtBöffnung (Art. 80 ff. SchKG) ist der Betreibungsort, d. h. der Ort des Betreibungsamtes, das den Zahlungsbefehl zugestellt hat. Der Schuldner, der sich nicht