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66_II_15

BGE 66 II 15

Bundesgericht (BGE) · 1939-12-14 · Deutsch CH
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FnrniliE'nl'echL N° 3. drängt sich auf, den Grundsatz des Art. 374 Abs. I, wonach die betreffende Person vor dem Entscheid an- gehört werden' muss, auch im Verfahren zur Anoclnung einer Beiratschaft anzuwenden. Dagegen besteht keine Veranlassung, von Bundesrechts wegen den Befund eines Sachyerständigen für unerlässlich zu erachten, wenn als Grund einer Beiratschaft nicht so sehr eine aus der bis- herigen Art der WirtschaftsfÜhrung zu folgernde Untüch- tigkeit als vielmehr geistiges Ungenügen als solches in Frage kommt. Art. 395 unterscheidet gar nicht zwischen diesen beiden Fällen, und für die Ausübung der Beirat- schaft kommt darauf auch nichts Wesentliches an, ganz anders als für die Ausübung einer Vormundschaft, die sich mit der Person des Schutzbefohlenen und nicht nur mit dessen wirtschaftlichem Wohle zu befassen hat (vgl. das Urteil vom 14. Dezember 1939 i. S. Bühler*). Es darf darum dem Ermessen der Behörde anheimgestellt blei- ben, ob sie vor der Anordnung einer Beiratschaft Sach- verständige beiziehen will oder nicht, wie denn die geisti- gen Mängel, die eine solche Massnahme als angezeigt erscheinen lassen mögen, wie Mangel an Verstand, Ein- sicht, Erfahrung und Willensstärke, mitunter von solcher Art sind, dass sie nicht auf gleiche Linie wie Geistes- krankheit und Geistesschwäche gestellt zu werden ver- dienen und· je nach den Möglichkeiten, den Sachverhalt abzuklären, ohne Beizug Sachverständiger zuverlässig im Hinblick auf die Anwendung von Art. 395 beurteilt werden können. Die Vorinstanz . hat für Martha Hammel sowohl die Mitwirkungs- als die Verwaltungsbeiratschaft angeordnet. Wie das Bundesgericht i. S. Hort (BGE 56 II 244) aus- gesprochen hat, darf die Verbindung der beiden Arten der Beiratschaft nicht dazu dienen, von der Anordnung der Vormundschaft abzusehen, wenn die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind. Dagegen ist sie da am Platze, wo die eine oder andere Art der Beiratschaft zum Schutze

* BGE 65 II 141. Familienrecht. N° 4. 15 einer Person allein nicht genügen würde, eine so weit gehende Einschränkung in der persönlichen Selbständig- keit, wie sie in der Bevormundung liegt, dagegen unnötig erscheint, z. B. deswegen, weil die betreffende Person keiner persönlichen Fürsorge bedarf (vergl. dazu SPEeKER, Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwal- tung, 1938 S. 377 ff.). So verhält es sich hier; das Ent- mündigungsbegehren ist . denn auch vor Bundesgericht nicht mehr aufrecht erhalten worden. Die von der Vor- instanz getroffene Massnahme ist daher zu bestätigen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Urteil der ll. Zivilabtei1ung vom 7. Alärz 1940

i. S. Traber gegen Traber. Scheidungsklage der Ehefrau, Gerichtsstand, Art. 144 ZGB. Will die ~lägerin einen selbständigen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 2 ZGB) m Anspruch nehmen, so hat sie dessen Voraussetzungen vor der materiellen Klagebegründung darzutun. Action en div.0rce intentee par la femme, for, an. 144 CC. La fe~e qm pretend avoir un domicile separe (art. 25 al. 2 CC) dOlt prouver qu'elle y a droit avant d'aborder le fond. Azione d.i di'l)()'rZio promossa dalla moglie, foro, an. 144 CC. La moglie, ehe pretende di avere un domiciIio proprio (art. 25 cp. 2 ce), deve provare, prima di procedere alla motivazione deI merito, iI suo diritto a un tale domiciIio. Die Beschwerdeführerin zog bereits im Sommer 1936 von ihrem in St. Gallen wohnenden Ehemann fort. Am

8. Februar 1938 erteilte ihr der Präsident des Bezirks- gerichts St. Gallen gemäss Art. 145 ZGB die Bewilligung zum Getrenntleben für die Dauer des Scheidungsprozesses, den sie nach Abhaltung des Sühneversuches vom 4. gl. M. durchführen wollte. Es kam jedoch dann nicht zur Prozessführung in St. Gallen. Vielmehr liess die Ehefrau in Luzern, wo sie am 25. Februar 1938 Aufenthaltsbe-

16 Familienrecht. No 4. willigung erhifdt, am 16. Juli 1938 einen neuen Sühne- versuch abhalten und reichte am 21. August 1938 beim Amtsgericht buzern Scheidungsklage ein. Während das Amtsgericht die Scheidung aussprach, erklärte das Ober- gericht des Kantons Luzern, an das der Beklagte appel- lierte, am 28. Dezember 1939 die luzernischen Gerichte als unzuständig, weil die Klägerin bei Klageanhebung nicht in Luzern Wohnsitz gehabt habe. Gegen diesen Unzuständigkeitsentscheid richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde der Klägerin mit dem Antrage, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Sache zu materieller Beurteilung der Klage an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwagung : Die in St. Gallen am 8. Februar 1938 erteilte Bewilligung galt, wie in den Erwägungen des Entscheides hervorge- hoben wurde, entsprechend Art. 170 Abs. 2 ZGB nur für die Dauer des dort durchzuführenden Scheidungs- prozesses. Sie fiel spätestens nach drei Monaten, mit dem Ablauf der unbenutzten Klagebewilligung, dahin (Art. 131 des st. gallischen Gesetzes betreffend die Zivilrechts- pflege vom 3LMai 1900). Von da an war die Beschwerde- führerin wiederum verpflichtet, beim Manne zu wohnen, sofern kein das Getrenntleben rechtfertigender Grund gemäss Art. 170 Abs. I ZGB vorlag. Eine blosse Ein- willigung des Mannes genügte nicht (BGE 41 I 106 und 302). Um den Gerichtsstand Luzern als den eines selb- ständigen Wohnsitzes gemäss Art. 144 ZGB in Anspruch zu nehmen, brauchte die Ehefrau allerdings nicht der Klageanhebung vorgängig eine richterliche Erlaubnis des Getrenntlebens auf Grund von Art. 25 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 170 Abs. I ZGB nachzusuchen. Es stand ihr frei, das nach diesen Bestimmungen begründete Getrenntleben wie auch das Bestehen eines festen Wohn- sitzes in Luzern (nicht etwa nur zum Zweck, dort den Prozess durchzuführen) in der Scheidungsklage selbst Familienrecht. N0 t. 17 darzutun (BGE 64 II 395 und 401). Das hat sie aber nicht in tauglicher Weise getan. Die örtliche Zuständig- keit des angerufenen Gerichtes ist eine vor dem Eintreten in die Sache selbst zu beurteilende Prozessvoraussetzung. Dem Gerichte kann daher nicht zugemutet werden, die hiefür in Betracht fallenden tatsächlichen Behauptungen und Beweisanträge aus der materiellen Klagebegründung herauszusuchen. Vielmehr ist der von der Norm des Art. 25 Abs. I ZGB abweichende, aus einer nicht zu vermutenden Berechtigung der Ehefrau, getrennt zu leben, hergeleitete Gerichtsstand gesondert zu begründen. Eine solche auf Art. 170 Abs. I ZGB gestützte, der mate- riellen Klagebegründting vorangestellte Darlegung des Gerichtsstandes fehlt in der vorliegenden Klage. Das Obergericht durfte daher annehmen, dass die Regel Platz zu greifen habe, wonach die Ehefrau den Wohnsitz des Mannes teilt, gleichgültig wo sie tatsächlich lebt. Eine Pflicht, von Amtes wegen nach allfälligen zureichenden Gründen für das Getrenntleben zu forschen, bestand nach Bundesrecht nicht. Damit erweist sich die Ablehnung der Zuständigkeit der luzernischen Gerichte als unan- fechtbar. Obwohl sich nach den Akten im Gegensatz zur Vorinstanz kaum verneinen lässt, dass die Beschwerde- führerin sich in Luzern festgesetzt hatte in der Absicht, dort dauernd, d. h. längere Zeit und unabhängig vom Verlauf des Prozesses zu bleiben, fehlt es eben am gehörigen Nachweis einer Berechtigung, mit solcher Niederlassung einen nach Art. 25 Abs. 2 ZGB anzuerkennenden selb- ständigen Wohnsitz zu erwerben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. AB 66 II - 1940 2