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65_II_141

BGE 65 II 141

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. ~o 26.

Endlich lässt sich daran nicht festhalten, dass sich

auf Art. 2 Abs. 2 ZGB keine Ungültigerklärung von

Rechtsgeschäften und insbesondere von Eheschliessungen

stützen lasse, sondern nur gegebenenfalls die Verweigerung

der Ausübung oder Geltendmachung von aus solchen

Geschäften entspringenden Rechten. Wie dargetan, ver-

dient auch die missbräuchliche Ausübung von Persön-

lichkeitsrechten keinen Rechtsschutz. Daher kann der

Staat sehr wohl die Vornahme einer Trauung verweigern,

die nur um der Erschleichung eines Bürgerrechtes willen,

gar nicht zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft,

nachgesucht wird. Und wenn dieser Sachverhalt erst

nachträglich bekannt wird, muss auch mit einer Klage

auf Ungültigerklärung eingeschritten werden können.

2. -

Es handelt sich um einen Nichtigkeitsanspruch,

der wie die aus Art. 120 hervorgehenden Klageansprüche

gemäss Art. 121 von Amtes wegen geltend zu machen ist.

Das Klagerecht der als Kläger bezw. Intervenient auf

Klägerseite aufgetretenen Gemeinwesen war nach Auf-

lösung der Ehe der Beklagten überdies im Sinne von

Art. 122 Abs. 1 ZGB gegeben. Es braucht daher nicht

geprüft zu werden, ob die Klage aus diesem besondern

Grunde nach Auflösung der Ehe überhaupt gemäss dieser

letztern Bestimmung beschränkt sei. Sodann waren die

Gerichte von Zürich als des Wohnsitzes des gewesenen

Ehemannes (und übrigens a~ch der gewesenen Ehefrau)

zuständig (BGE 60 II 4).

3. -

Der ausländische Trauungsort ruft nicht etwa

der Anwendung fremden Rechtes. Art. 7 f Abs. 2 NAG

(Art. 59 ZGB jSchlT) erfasst diesen Fall nicht; er hat

nur die in Art. 120 ff. ZGB vorgesehenen Fälle im Auge.

Da eine Verletzung der öffentlichen Ordnung der Schweiz

in Frage steht, kann dem Gesetzgeber nicht der Wille

zugeschrieben werden, die Ungültigerklärung davon ab-

hängig zu machen, dass sie auch nach dem Rechte des

Trauungsortes gegeben sei.

Durch Staatsvertrag ist nichts Abweichendes vereinbart.

Familienrecht. No 27.

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Es mag bemerkt werden, dass übrigens das Eherecht des

Deutschen Reiches einen entsprechenden Schutz vor

~s~räuchlichem Erwerb der deutschen Staatsangehö-

rIgkeIt durch Eheabschluss ausdrücklich vorsieht (Ehe-

gesetz vom 6. Juli 1938, §§ 23 Abs. 1 und 86 Abs. 2).

4. -

Die Ungültigkeit der Ehe ist in Anwendung von

Art. 134 ZGB mit der Wirkung auszusprechen, dass die

gewesene Ehefrau den mit dem Eheabschluss erworbenen

Personenstand und damit auch das Bürgerrecht des

Mannes verliert. Dem bösen Glauben, d. h. der Kenntnis

eines unter Art. 120 fallenden Unfähigkeitsgrundes oder

Hindernisses, steht in diesem Falle die böse Absicht, d. h.

der Wille, die Trauung als leere Form zum Erwerb des

Schweizerbürgerrechtes zu benutzen, gleich.

Demnach e1·kennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juli 1939

bestätigt.

27. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1939

i. S. Bfihler gegen Stadtrat Luzem.

Entmü~ig'l!ng (Art. 369 ff.) nnd Beiratschaft (Art. 395 ZGB),

qualItatIver Unterschied:

Die mit ~er Vormnnds?haft verbnndene persönliche Fürsorge

kann mcht durch Berratschaft gewährt werden.

In~~tion (art. ~69 .ff. CO) et mise BOUS cu;atelle (art. 395 CO),

difference quahtatIve :

L'assistance personnelle que comporte l'interdietion ne peut etre

assuree par le moyen de la mise sous euratelle.

Intercjlizione (art. ?69. e seg. OC) e inabüitazione (an. 395 CO),

differenza qualitatIva:

L'assis~enza personale ehe comporta l'interdizione non pub essere

asswurata mediante l'inabilitazione.

Der im Jahre 1881 geborene Jakob Bühler, pensionierter

Bauamtsarbeiter, mit dem sich die Vormundschaftsbehörde

schon im Jahre 1926 wegen seines Trinkens hatte beschäf-

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Familienreeht. No 27.

tigen müssen, Wurde am 29. Oktober 1938 in Anwendung

von Art. 370 ZQB entmündigt; doch hat der Regierungs-

rat des Kantons· Luzern als Weiterziehungsinstanz diese

Massnahme und den damit verbundenen Entzug der

elterlichen Gewalt am 21. September 1939 aufgehoben und

eine blosse Beiratschaft mit Vermögensverwaltung ange-

ordnet. Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde

beantragt Bühler, auch die Beiratschaft sei aufzuheben.

Der Vernehmlassung des Regierungsrates ist zu entneh-

men, dass eine vormundschaftliche Fürsorge als unerläss-

lich, ein die Entmündigung rechtfertigender Grad von

Trunksucht jedoch nicht als erwiesen erachtet wurde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Beiratschaft kann statt Vormundschaft in Frage kom-

men, wo eine zu selbständigem Handeln nicht genügend

befähigte Person des Schutzes in wirtschaftlicher Beziehung

in einer der in Art. 395 ZGB vorgesehenen Formen bedarf,

ohne dass ein genügender Grund zum vollständigen Ent-

zug der Handlungsfähigkeit durch Entmündigung vorliegt.

Wenn aber in erster Linie nicht wirtschaftliche, sondern

persönliche Fürsorge in Frage kommt, wie hier, wo es sich

darum handelt, dem zweifellos abnormalen Hang des Be-

schwerdeführers zum Trinken entgegenzuwirken und ihm

den nötigen moralischen Halt zu geben, ist mit einer

Beiratschaft nicht zu helfen, da sie eben nicht wie die Vor-

mundschaft neben wirtscha.ftlicher auch persönliche Für-

sorge zu gewähren vermag. Wenn der Regierungsrat hier

die Beiratschaft als eine mildere Form des vormundschaft-

lichen Eingriffs anordnete in der Meinung, sie gewähre

ebensolchen Schutz wie die Entmündigung, nur in etwas

minderem Masse, so hat er diesen qualitativen Unterschied

zwischen Vormundschaft und Beiratschaft übersehen. Die

persönliche Fürsorge, deren der Beschwerdeführer allen-

falls bedarf, erhält er durch die Beiratschaft nicht. In

wirtschaftlicher Beziehung aber besteht keine genügende

Veranlassung zu vormundschaftlichen Massnahmen. Somit

Saehenreebt. ~o 28.

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ist die von der Vorinstanz angeordnete Beiratschaft aufzu-

heben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen und die vom Regierungsrat angeordnete Beirat-

schaft aufgehoben.

Vg1. auch Nr. 36. -

Voir aussi n° 36.

IH. SACHENRECHT

DROITS REELS

28. Urteil der H. Zivilabteilung vom 3. März 1939

i. S. Bässler gegen Kanton Basel-Stadt.

Inhalt des Grundeigentums, Quellenrecht. Art. 667 Aha. 2 und

704 Aha. 3 ZGB.

Grosse G'I'I!'ndwa88er8~röme, wie sie erst seit Ausarbeitung der quellen-

rechtlichen Bestrrnmungen des ZGB entdeckt worden sind

stehen ausserhalb des Bereiches des Grundeigentums an de~

durchflossenen Landparzellen. Sie bilden den Gegenstand

einer selbständigen rechtlichen Herrschaft und unterstehen

dem öffentlichen Wasserrecht der Kantone.

Etendue du droit de propriete lanciere, droit aux 80urces (art. 667

aI. 2 et 704 al. 3 CC).

Les grands cours d'eau souterrains, tels qu'on les a decouverts

depuis l'elaboration des regles du Code civil sur les sources,

ne sont pas compris dans la propriete des fonds qu'ils

traversent. Ils font l'objet d'un droit independant et sont

soumis aux dispositions du droit public cantonal relatives

aux cours d'eau.

Elementi della proprietd londiaria, diritto sulle 80rgenti (art. 667

cp. 2 e 704 cp. 3 CC).

Grandi corsi. d'acqua sotterranei, come sono stati scoperti dopo

I'elaborazIOne delle norme deI codice civile sulle sorgenti,

non sono compresi nella proprieta relativa ai terreni che

attraversano. Formano oggetto di un dominio indipen-

dente e soggiacciono al diritto pubblico cantonale in materia

di corsi d'acqua.