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65_II_143

BGE 65 II 143

Bundesgericht (BGE) · 1939-09-21 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 27.

tigen müssen, Wurde am 29. Oktober 1938 in Anwendung

von Art. 370 ZGB entmündigt; doch hat der Regierungs-

rat des Kantons Luzern als Weiterziehungsinstanz diese

Massnahme und den damit verbundenen Entzug der

elterlichen Gewalt am 21. September 1939 aufgehoben und

eine blosse Beiratschaft mit Vermögensverwaltung ange-

ordnet. Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde

beantragt Bühler, auch die Beiratschaft sei aufzuheben.

Der Vernehmlassung des Regierungsrates ist zu entneh-

men, dass eine vormundschaftliche Fürsorge als unerläss-

lich, ein die Entmündigung rechtfertigender Grad von

Trunksucht jedoch nicht als erwiesen erachtet wurde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Beiratschaft kann statt Vormundschaft in Frage kom-

men, wo eine zu selbständigem Handeln nicht genügend

befähigte Person des Schutzes in wirtschaftlicher Beziehung

in einer der in Art. 395 ZGB vorgesehenen Formen bedarf,

ohne dass ein genügender Grund zum vollständigen Ent-

zug der Handlungsfähigkeit durch Entmündigung vorliegt.

Wenn aber in erster Linie nicht wirtschaftliche, sondern

persönliche Fürsorge in Frage kommt, wie hier, wo es sich

darum handelt, dem zweifellos abnormalen Hang des Be-

schwerdeführers zum Trinken entgegenzuwirken und ihm

den nötigen moralischen Halt zu geben, ist mit einer

Beiratschaft nicht zu helfen, da sie eben nicht wie die Vor-

mundschaft neben wirtschaftlicher auch persönliche Für-

sorge zu gewähren vermag. Wenn der Regierungsrat hier

die Beiratschaft als eine mildere Form des vormundschaft-

lichen Eingriffs anordnete in der Meinung, sie gewähre

ebensolchen Schutz wie die Entmündigung, nur in etwas

minderem Masse, so hat er diesen qualitativen Unterschied

zwischen Vormundschaft und Beiratschaft übersehen. Die

persönliche Fürsorge, deren der Beschwerdeführer allen-

falls bedarf, erhält er durch die Beiratschaft nicht. In

wirtschaftlicher Beziehung aber besteht keine genügende

Veranlassung zu vormundschaftlichen Massnahmen. Somit

Sachenrecht. No 28.

143

ist die von der Vorinstanz angeordnete Beiratschaft aufzu-

heben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen und die vom Regierungsrat angeordnete Beirat-

schaft aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 36. -

Voir aussi n° 36.

IH. SACHENRECHT

DROITS REELS

28. Urteil der ll. ZivilabteiJung vom 3. März 1939

i. S. Bässler gegen Kanton Basel-Stadt.

Inhalt des Grundeigentums, QueUenrecht. Art. 667 Aha. 2 und

704 Abs. 3 ZGB.

Grosse GT'I!'ndwassers~röme, wie sie erst seit Ausarbeitung der quellen-

rechtlIchen Bestunmungen des ZGB entdeckt worden sind

stehen ausserhalb des Bereiches des Grundeigentums an de~

durchflossenen Landparzellen. Sie bilden den Gegenstand

einer selbständigen rechtlichen Herrschaft und unterstehon

dem öffentlichen Wasserrecht der Kantone.

Etendue du droit de propriete lanciere, droit aux sources (art. 667

al. 2 et 704 aI. 3 CC).

Les grands cours d'eau souterrains, tels qu'on les a decouverts

depuis l'elaboration des regles du Code civil sur les sources,

ne sont pas compris dans la propriete des fonds qu'ils

traversent. Ils font l'objet d'un droit independant et sont

soumis aux dispositions du droit public cantonal relatives

aux cours d'eau.

Elementi della propriettl londiaria, diritto sulle sorgenti (art. 667

cp. 2 e 704 cp. 3 CC).

Grandi corsi. d'acqua sotterranei, come sono stati scoperti dopo

l'elaborazIOne delle norme deI codice civile sulle sorgenti,

non sono eompresi nella proprieta relativa ai terreni ehe

attraversano. Formano oggetto di un dominio indipen-

dente e soggiacciono al diritto pubblico cantonale in materia

di corsi d'acqua.

144

Sachenrecht.. N° 28.

A. -

Der Kfl(Uton Basel-Stadt verfügt für seine Wasser-

versorgung übe~ Quellen des Jura und sodann, ungefähr

seit dem Jahre: 1880, über Pumpanlagen in den Langen

Erlen auf der linken Seite des Flusses « Wiese ». Er

erwarb damals dort Land und errichtete ein Pumpwerk,

das er im Lauf der Jahrzehnte durch Zukauf weitern

Landes und Erstellung neuer Pumpstationen weiter

ausbaute. Während der Ertrag der Juraquellen im Rahmen

der natürlichen Schwankungen gleich blieb, liess sich die

Entnahme von Grundwasser bei den Langen Erlen zur

Deckung des steigenden Bedarfs erhöhen. Sie betrug im

Jahre 19lO 4,230,000 m3, 1929 dann aber 11,710,000 m3

und 1934 12,330,000 m3• Das Pumpwerk liefert nun den

grössten Teil des von der Basler Wasserversorgung benö-

tigten Wassers.

.

B. -

In dieser reichlichen Wasserförderung sieht der

Kläger, seit dem 1. April 1928 Eigentümer eines talw~rts

auf der andern Seite der « Wiese» gelegenen landWIrt-

schaftlichen Gutes, die Ursache einer für dessen Bewirt-

schaftung nachteiligen Senkung des Grundwasserspiegels.

Es handelt sich um das Otterbachgut, das zum kleinern

Teil, indessen mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden,

auf Schweizergebiet liegt, zum andern Teil, samt der

vom Kläger am 13. Juli 1931 noch erworbenen Parzelle

Otterbachgraben, als schweizerisches Zollinland, auf dem

Gebiete der badischen Gemeinde Weil.

O. -

Die vorliegende Klage wurde am 3. März 1932

auf Grund von Art. 48 ZifI. 4 OG als zivilrechtliche direkt

beim Bundesgericht eingereicht. Das erste Begehren

geht auf Verurteilung des beklagten Kantons zur Anbrin-

gung der vom Gericht zu bestimmenden geeigneten Vor-

kehren, die bewirken sollen, « dass a) das Grundwasser

unter den dem Kläger gehörenden... Grundstücken

genannt Otterbachgut normalerweise 80 cm unter der

Erdoberfläche liegt; b) der in den genannten Grund-

stücken befindliche Otterbach normalerweise lOO-15O

Liter Wasser per Sekunde führt». Ferner verlangt der

Sachenrecht. No 28.

145

Kläger als Schadenersatz für die Beeinträchtigung in den

Jahren 1928-1931 einen Betrag von Fr. 28,000.- mit

Zins seit Klaganhebung. Für den Fall der Ablehnung des

ersten Begehrens wird Schadenersatz im Betrage von

Fr. 140,000.- mit Zins gefordert. Alles unter Kostenfolge.

Der beklagte Kanton beantragt Abweisung der Klage,

zum Teil schon wegen Verjährung.

D. -

Die geologisch-hydrologische Expertise (Gut-

achten des Dr. J. Hug, Zürich, vom 15. Januar 1937, mit

Nachtrag vom lO. Oktober 1937) hat ergeben, dass das

Pumpwerk in den Langen Erlen sich im Gebiete der

nördlichen Grundwasserrinne des Rheintales befindet,

und dass als Folge der dort stattfindenden Grundwasser-

entnahme seit 1912 eine Senkung des Grundwasserspiegels

des Otterbachgutes um 30-40 cm für die niedem Wasser-

stände angenommen werden kann. Über die daraus

entstandenen Nachteile für die Bewirtschaftung des

Otterbachgutes spricht sich das Gutachten des land-

wirtschaftlichen Experten, Dr. O. Kellerhals, Witzwil,

vom 16. Juni 1938 aus.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Für die Auswirkungen des auf seinem Gebiete

betriebenen Pumpwerkes kann der beklagte Kanton nur

nach Massgabe des schweizerischen, eidgenössischen oder

kantonalen Rechtes allenfalls verantwortlich sein. Sollte

ein zivi1rechtlicher Anspruch, wie der Kläger ihn erhebt,

grundsätzlich bestehen, so wird sich noch fragen, ob die

Verantwortlichkeit auch für die Beeinträchtigung des

ausserhalb des Schweizergebietes gelegenen Teils des

Otterbachgutes gegeben sei.

2. -

Die hydrologischen Verhältnisse erscheinen durch

die gerichtliche Expertise genügend abgeklärt, so dass

von der durch den Beklagten beantragten Oberexpertise

abzusehen ist. In den darnach bestehenden Einwirkungen

der Grundwasserentnahme durch das Pumpwerk auf den

Niederwasserstand seines Gutes sieht der Kläger einen

AS 65 n -

1939

10

146

Sachenrecht. N° 28.

Eingriff in deR Bereich seines Eigentums. Mit Unrecht.

Allerdings umfasst das Grundeigentum nach Art. 667

Abs. 2 ZGB « lIDter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken))

auch die auf dem Grundstück entspringenden Quellen, und

das Quellenrecht stellt in Art. 704 Aha. 3 « das Grund-

wasser» den Quellen gleich. Lässt sich dies verstehen

hinsichtlich kleiner Wasserläufe und -ansammlungen, von

der Art eben, wie sie auch Quellen zu speisen pflegen,

so erscheint dagegen fraglich, ob derselben Ordnung auch

grosse Grundwasserbecken und -rinnen unterworfen seien,

die sich wie oberirdische Seen und Flüsse über weite

Gebiete erstrecken. Das muss bei näherer Prüfung ver-

neint werden. Gleich wie sich die Erläuterungen zu dem

mit Art. 704 Abs. 3 ZGB übereinstimmenden Art. 699

Abs. 3 des Vorentwurfs damit begnügen, als den Quellen

gleichgestellt Sodbrunnen zu erwähnen, so ziehen auch

die Art. 705-712 des Gesetzes selbst nur Quellen und

Brunnen, gelegentlich noch Bäche in Betracht, jedoch

ausdrücklich (Art. 709) oder stillschweigend (Art. 711)

nur solche, die im Privateigentum stehen. Verträgt es

sich damit, den Begriff der Quellen und Brunnen (gerade

im Hinblick auf Art. 704 Abs. 3) in weitem Sinne aufzu-

fassen, so kann dagegen nicht angenommen werden, das

Gesetz wolle auch grosse unterirdische Gewässer, m. a. W.

den Grundwasserreichtum ganzer Gegenden, einfach dem

Rechtsbereich der Eigentüm~r der von solchen Gewässern

durchströmten Grundstücke überlassen und die Interessen

der Allgemeinheit ausseracht lassen. Die vorbehaltlose

Fassung von Art. 704 Abs. 3, der vom Grundwasser

schlechthin spricht, erklärt sich denn auch daraus, dass

man bei der Schaffung der quellenrechtlichen Bestim-

mungen des ZGB noch gar nicht über das Vorkommen

und das Wesen der grossen Grundwasseransammlungen

unterrichtet war. Erst die seitherige hydrologische For-

schung hat· zur Erkenntnis geführt, dass Grundwasser in

den grossen Flusstälern der Schweiz in Becken und Strö-

men von einer Tiefe bis zu 50 m und einer Mächtigkeit

Sachenrecht. N° 28.

bis zu mehreren hunderttausend Minutenlitern sowie mit

Einzugsgebieten bis 140 km2 vorkommt. Ein solcher

Strom, der das alte Rheintal durchzieht und gewaltige

Wassermengen führt, ist auch hier festgestellt. Solche

Verhältnisse rufen infolge ihrer Bedeutung für das Klima,

die Vegetation, den Wassergehalt der Umgebung, ange-

sichts der grossen Zahl der an der Ausnützung Interessier-

ten notwendig der gleichen Ordnung, wie sie für oberir-

dische Wasserläufe und -becken gegeben ist, nämlich

der Ordnung durch das öffentliche Recht, das für sie

durch Art. 664 ZGB vorbehalten ist. Bereits anlässlich

der Beratung des Bundesgesetzes über die Nutzbarma-

chung der Wasserkräfte hat der Schweizerische Ingenieur-

und Architektenverein auf das Unzureichende der Ordnung

hingewiesen, die sich bei Unterstellung solcher bedeutender

Grundwasservorkommen unter das Quellenrecht ergibt,

und verlangt, dass unterirdische Grundwasserströme und

-becken von grösserer Ausdehnung gleich den oberirdischen

als öffentliche Gewässer zu erklären seien. Die Bundesver-

sammlung ist dieser Anregung nicht gefolgt, hauptsächlich

weil eine solche Neuordnung ihren Platz nicht in dem

zur Beratung stehenden Gesetz haben müsste, und weil

übrigens die Kantone nicht nur bereits auf Grund von

Art. 705 ZGB die Möglichkeit hätten, die Fortleitung des

Grundwassers, das ja bei so ausgedehntem Vorkommen

die öffentlichen Interessen berühre, zu ordnen, sondern

auch gemäss Art. 664 die Grundwasserströme wie ober-

irdische Ströme zu öffentlichen Gewässern erklären und

den Gebrauch daran durch das öffentliche Recht ordnen

können. Die letztere Auffassung nahm auch der Bundesrat

ein (Sten. Bulletin 1915 NR 312/313, 1916 StR 89).

Damit steht im Einklang eine gutachtliche Äusserung

Eugen Hubers an den Bundesrat, wonach Art. 704 Ahs.

3 ZGB nicht die Rechtsverhältnisse der Grundwasser-

ströme als solcher regeln, sondern nur die rechtliche und

wirtschaftliche Gleichstellung der im privaten Eigentum

befindlichen Wasseransammlungen von der Bedeutung

1411

Sachenrecht. N0 28.

gewöhnlicher Quellen herbeiführen wollte (vgl. FERR,

Die rechtlich~ Behandlung des Grundwassers, in den

Beiträgen zur ßchweizerischen Verwaltungskunde, Heft 20,

Seite 36/44). Von Art. 705 ZGB hat u. a. der Kanton

Bern Gebrauch gemacht, um künstliche Fassung von

Grundwasser in grösserem Ausmass an sichernde Bedin-

gungen zu Gunsten der Landwirtschaft und der Frucht-

barkeit des Bodens überhaupt zu knüpfen (Art. 101 des

Einführungsgesetzes zum ZGB in Verbindung mit Art.

24 des Gesetzes über Nutzbarmachung von Wasserkräften

von 1907); von Art. 664 der Kanton Zürich, der durch

die Novelle vom 2. Februar 1919 zu seinem Einführungs-

gesetz zum ZGB in dessen Art. 137 bis Grundwasserströme

und Grundwasserbecken von einer mittlern Stärke von

mehr als 300 Minutenlitern als öffentliche Gewässer erklärt

und ihre Ausbeutung mit Ausnahme der Wasserentnahme

für den häuslichen, landwirtschaftlichen und gewerblichen

Kleinbedarf an eine staatliche Verleihung gebunden

hat. Als der Regierungsrat auf Grund dieser Bestimmung

einigen Gemeinden das Recht zur Entnahme von Wasser

bis zu 400 Minutenlitern aus einem Grundwassergebiet

verlieh, führte der Inhaber einer privaten Wasserdienst-

barkeit staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung

der Eigentumsgarantie, wurde. jedoch vom Bundesgericht

abgewiesen mit der Begründung, selbst wenn sich aus

Art. 704 Abs. 3 ZGB ein ~cht des Grundeigentümers

auf Ausbeutung solchen Grundwassers im grossen ergeben

sollte, so bleibe die Befugnis der Kantone bestehen,

öffentlichrechtIiche Beschränkungen aufzustellen; in die-

sem weiten Sinne ausgelegt, würde übrigens Art. 704

Abs. 3 ZGB als eine nach eingetretener Abklärung über

das Wesen des Grundwassers vom Rechtsbewusstsein

nicht mehr gebilligte, unzweckmässige Bestimmung er-

scheinen, « die bei einer Revision des ZGB beseitigt werden

muss und der gegenüber die Remedur bis dahin in der

Öffentlicherklärung der grössern Grundwasserströme durch

die Kantone liegt». (BGE 55 I 397 ff., besonders 405/5).

Sachenrecht. N° 28.

Als Zivilgerichtshof zögert das Bundesgericht nun nicht,

Art. 704 Abs. 3 ZGB nicht auf solche Grundwasserströme

anzuwenden. Sie fallen nicht unter den engen Begriff des

Grundwassers, wie er dem Gesetzgeber, dem damaligen

Stande der naturwissenschaftlichen Erkenntnis entspre-

chend, vorgeschwebt hat. Die quellenrechtIiche Ordnung

lässt sich auch nicht analog anwenden. Es liegen durchaus

nicht analoge Verhältnisse vor. Vielmehr handelt es sich

gerade darum, dem Wesen solcher unterirdischer Ge-

wässer als eines selbständigen, vom Eigentum an den

durchflossenen Parzellen unabhängigen, für grosse Sied-

lungsgebiete bedeutungsvollen Rechtsgutes gerecht zu

werden. Dazu taugt weder das Quellenrecht noch das

vom Kläger daneben noch angerufene Nachbarrecht. Die

Lücke ist, im Einklang mit der jeder Überspannung des

individuellen Eigentumsbereiches abholden Einstellung

des ZGB, in dem Sinne auszufüllen, dass die Verfügung

über solchen Wasserreichtum, also über den Grundwasser-

strom in seiner Gesamtheit, der Allgemeinheit gehören

und ihr gewahrt werden muss. Ein derartiges unterirdi-

sches Gewässer steht also ausserhalb der privaten Eigen-

tumsherrschaft gemäss Art. 667 ZGB überhaupt und

insbesondere der . Herrschaft über «Quellen» gemäss

Abs. 2 daselbst. Mit der Feststellung, dass, wie es hier

augenscheinlich zutrifft, keID blosses Quellgewässer im

Sinne der soeben erwähnten, durch Art. 704 ergänzten

Bestimmung vorliegt, ist zugleich gesagt, dass die Ver-

fügung über das neu entdeckte Rechtsgut und dessen

Ausbeutung dem die Allgemeinheit vertretenden Gemein-

wesen zusteht, dem privaten Eigentümer einer vom

Strome durchflossenen Parzelle dagegen selbst dann

nicht, wenn er nach den geographischen Verhältnissen

und den ihm zu Gebote stehenden Mitteln dazu in der

Lage sein sollte. Welches Gemeinwesen, ob Staat oder

Gemeinde, diese Gewalt auszuüben habe, ferner, ob und

in welchem Sinne sowie auf welchem Wege allenfalls

Sonderrechte Privater begründet werden können, bestimmt

150

Sachenrecht. N° 29.

sich nach dem öffentlichen Recht. Fehlt, wie zur Zeit

noch in den meisten Kantonen, eine besondere Ordnung,

so wird sie vorderhand durch analoge Anwendung der

geltenden, auf oberirdische Wasserläufe und -becken

zugeschnittenen Regeln des kantonalen öffentlichen Was-

serrechts, seien es gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche,

gesucht werden müssen und gefunden werden können.

Hinsichtlich des häuslichen, landwirtschaftlichen oder

gewerblichen Kleinbedarfs gilt grundsätzlich nichts Ab-

weichendes. Freilich. mag keine Veranlassung bestehen,

solche Ausbeutung durch Private einer Konzessions-

pflicht zu unterstellen; und es mag sich auch fragen, ob

ein Grundeigentümer nicht Entschädigung fordern könne

für die Vorenthaltung eines bisher natürlicherweise gege-

benen W asserzuflusses, der die Art seines Grundstücks

wesentlich bestimmte. Allein auch diese Fragen sind

nach öffentlichem Recht zu entscheiden, da der Grund-

wasserstrom als Ganzes öffentliches Gut darstellt.

Ein privatrechtlicher, im Eigentum am Otterbachgute

begründeter Anspruch steht dem Kläger demnach gegen-

über dem das öffentliche Gewässer für die Durchführung

eineröffentIichen Aufgabe ausbeutenden Kanton nicht

zu. Etwas anderes ist nicht eingeklagt.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Klage wird abgewiesen.

29. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Juni 1939

i. S. Fellmann c. Zundel und Kons.

Retentionsrecht gemäss Art. 895 ZGB kann an Grundpfandtiteln

gleich wie an andern Wertpapieren nur für solche Forderungen

ausgeübt werden, die mit dem Wertpapier selbst zusammen-

hangen, gleichgiiltig ob ein Zusammenhang mit dem Grund-

stück besteht, worauf der Titel lastet.

-

Ein natürlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 895· Aba.

1 ist nicht schon dadurch hergestellt, dass die Forderung und

Sachenrecht. N° 29.

151

der Besitz des Gegenstandes aus dem nämlichen Rechts-

verhältnis stammen.

-

Aus dem Besitz zu Faustpfand für bestimmte Forderungen

lässt sich nach Art. 895 Abs. I kein Retentionsrecht für

andere Forderungen herleiten.

Le drait de retention de l'art. 895 00 ne peut s'exercer sur des

titres fonciers -

comme sur tout autre papier-valeur -

que pour des creances qui sont, avec le titre lui-meme, dans

un rapport de connexiM; peu importe que 180 creance et I'im-

meuble que grave le titre soient connexes.

-

Pour qu'iI Y ait connexiM, iI ne suffit pas que 180 creance et Ja

possession de 180 chose derivent d'un meme rapport da droit.

-

Selon l'art. 895 al. 1. le nantissement de l'objet pour certaines

creances determinees ne saurait justifier un droit de retention

pour d'autres creances.

Il diritto di ritenzione pre'Visto daZZ'art. 895 00 puo essere

esercitato su titoli relativi a pegno immobiliare come su altre

carte-valori soltanto per crediti che sono col titolo stesso in

un rapporto di connessione; nulla import!!> che il credito e

l'immobile, su cui grava il titolo, siano connessi.

-

Affincha esista connessione non basta che il credito ed il pos-

sesso della cosa derivino dal medesimo rapporto giuridico.

-

Dal possesso dell'oggetto a titolo di pegno per determinati

crediti non deriva, secondo l'art. 895 cp. 1 ce, un diritto di

ritenzione per altri crediti.

Paul Zundel erwarb in Bern eine Liegenschaft und

unternahm es, darauf ein Haus zu bauen. Am 3. März

1936 errichtete er auf dem Grundstück zwei EigentÜIDer-

schuldbriefe und verpfändete den einen der Beklagten.

die beim Bau als Treuhänderin für die Verwendung des

Baukredites tätig war, den andern dem Dr. Raaflaub,. je

zur Sicherung von Ansprüchen aus Wechselgeschäften.

Am 1. Mai 1936 wurde die Liegenschaft für einige Gläu-

biger, worunter die Klägerin zu Nr. 1, und am 29. Juni

gI. J. für weitere Gläubiger, darunter die Kläger zu Nr.

2-4, gepfändet. Als sie im folgenden Jahre zur Verwertung

gelangen sollte, gab die Beklagte, die inzwischen auch

die Anspruche des Dr. Raaflaub durch Abtretung erwor-

ben hatte, zum Lastenverzeichnis eine durch die beiden

Schuldbriefe pfandgesicherte Forderung von insgesamt

Fr. 46,084.50 ein. Diese Pfandansprache wurde von den

Klägern insoweit angefochten, als sie andere als die nach

dem Pfandvertrag durch die beiden Schuldbriefe zu

sichernden Forderungen betraf.