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396 Staatsrecht. der Geschäftsführer Rudolf Stächelin hier die Angelegen- heiten der Firma G. Stächelin Söhne &; Oie studiert und seine Entschlüsse fasst, wie denn ja auch aJlfä,llige Besuche in Sachen der letztem Firma aller Regel nach in Basel und nicht in Bottmingen empfangen werden. Was im Bottminger Bureau geschieht, sind mehr nur äussere Ver- richtungen: Diktieren von Briefen auf Gnmdvon Ent- schlüssen, die, soweit es sich um wichtige Dinge han- delt, bereits anderwärts gefasst sind, Ausfertigung dieser Briefe und Buchhaltung. Das WesentlichE? dagegen einer spekulativen Vennögensadministration der vorliegenden Art, die leitende, entschliesaende Tätigkeit der geschäfts- führenden Organe und insbesondere die Kontrolle und Finanzierung der Untergesellschaften, was als die Haupt- sache der Geschäftstätigkeit bezeichnet wird, geht jeden- falls nur zu einem kleinen Teil in Bottmingen und zu einem sehr erheblicheren Teil in Basel vor sich. In Bottmingen tritt der Geschäftsbetrieb der Firma auch - abgesehen von der Firmatafel am Hause und dem Postfach - in keiner Weise nach aussen in die Erscheinung. Bei einem Geschäftsbetriebe dieser Natur ist aber das Entscheidende für die wirtschaftliche Zugehörigkeit nicht die Existenz eines Bureaus, in dem gewisse, mehr nur mechanische Verrichtungen vorgenommen werden, sondern das Domi- zU der Geschäftsführer, wenn es, wie hier, zugleich der Ort ist, wo auch die ma.ssgebende Leitung· in Wahrheit erfolgt. Es kann unter den Umständen, wie sie hier vor- liegen, nicht zugelatlSen werden, dass das Steuerdomizil eines Geschäftes von seinem wirklichen Zentrum in nur äusserlicher, willkürlicher und gekünstelter Weise nach einem ganz nahe gelegenen ausserkantonalen Ort gelegt wird, indem hier ein bescheidenes Bureau geschaffen wird und darin gewisse Verrichtungen vorgenommen werden, ohne dass doch dadurch der wahre Mittelpunkt der Firma verlegt ·würde. Eine Einzelperson könnte ihr Vermögen in derselben Weise verwalten, wie es hier die Kollektiv- gesellschaft G. Stächelin Söhne & eIe tut, wie denn auch Eigentumsgarantie. N0 65. 397 Gregor Stäehelin vor Gründung der Firma seine Mittel in analoger Art hat arbeiten lassen. Würde eine solche Einzelperson für diesen Geschäftsbetrieb ein ähnliches aus- wärtiges Bureau gründen, so würde man zweifellos nicht anerkennen, dass damit das Steuerdomizil für die· frag- lichen Kapitalien vom Wohnsitz des Vennögensträgenl na.eh. dem Orte des Bu.rea.ns versohoben sei, weil. es sieh nicht um einen Geschäftsbetrieb handelt, der geeignet ist, ans dem Gesichtspunkt wi:rtechaftlicher Zugehörigkeit ein besonderes Steuerdomizil zu schaffen. Ebensowenig kann aber unter analogen Verhältnissen ein derartiges Steuer- domizil in Bezug auf das Kapital einer Kollektivgesell- schaft angenommen werden, da. wo sieh das künstlich geschaffene Bureau ausserhalb des Zentrums der wahren Beziehungen der Firma befindet.
2. - Die Bejahung des baselstädtischen Steuera.nspruchs zieht unter den vorliegenden Umständen unbestrittener- matlSen die Pflicht des Kantons Basel-Land und der Gemeinde Bottmingen zur Rückerstattung der von dem fraglichen Gesellschaftsanteil für 1928 erhobenen Vermö- genssteuern nach sich. Die Verhältnisse des Falles recht- fertigen es immerhin, gleichwohl die ganzen bundesgericht- lichen Kosten den Rekurrenten aufzulegen. IH. EIGENTUMSGARANTIE GARANTm DE LA PROPRIETE
65. AulUl au dem Urteil vom. 15. November 19S9
i. S. ZiDgeler gegen legienmgsrat Ztirich. BestimInung eines kantonalen Gesetzes (Novelle Vom 2. Februar 1919 zum züroherischen EG z. WB), wodurch GrundWBBSer- ströme und Grundwasserbecken von einer gewissen. mittleren Stärke als öffentliche Gewässer erklärt werden und die Wasser- entnahme daraus über den häuslichen, landwirtschaftlichen 398 oder gewerblichen Kleinbedarf hinaus, soweit dafür nicht schon vor Inkrafttreten des Gesetzes entsprechende Anlagen bestanden. von einer staatlichen Verleihung abhängig gemacht wird. Auslegung dieser Ordnung dahin, dass dad.urch auch Dienstbarkeitsrechte am Grundstücke der Wasserentnahme, welche die Aneignung des Grundwassers in sich schlossen, aber noch nicht durch Ersteilung entsprechender Anlagen ausgebeutet worden waren, insoweit ohne Entschädigung auf- gehoben worden seien. Anfechtung der auf dieser Auffassung beruhenden Erteilung einer staatlichen Grundwasserkonzession an einen Dritten durch einen solchen Diensthlltrkeitsberech- tigten wegen Verletzung der Eigentumsgarantie. Abweisung. Nach § 137 des zürcherischen EG z. ZGB ist für die den Gemeingebrauch überschreitende Benützung öffent- licher Gewässer eine besondere staatliche Verleihung erforderlich. Durch Novelle vom 2. Februar 1919 ist dem Gesetze ein § 137 bis beigefügt worden, lautend: « Grundwasserströme und Grundwasserbecken von einer mittleren Stärke von mehr aIs 300 Minutenlitern werden aIs öffentliche Gewässer erklärt. Wird jedoch einem solchen Grundwasserstrom oder Grundwasserbecken Wasser für den häuslichen, land- wirtschaftlichen oder gewerblichen Kleinbedarf entnom- men, so ist eine staatliche Verleihung nicht erforderlich. Der Regierungsrat bezeichnet die öffentlichen Grund- wasserströme und Grundwasserbecken. )) Nach der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zu dieser Vorschrift vom 2~. Oktober 1919 beträgt die Wassermenge, die für den Kleinbedarf ohne Verleihung vorübergehend oder dauernd entnommen werden darf, für häusliche und gewerbliche Zwecke 50 Minutenliter, für landwirtschaftliche Zwecke 100 Minutenliter (§ 2). Für Anlagen, die vor dem 2. Februar 1919 bestanden haben und nicht abgabepflichtig waren, werden Ver- leihungsgebühren, Beniitzungsgebühren und Wasserzinse nicht erhoben, wohl aber werden solche Abgaben sowie Rückkaufs- und Heimfallsrechte zu Gunsten des Staates bei. spätereIi wesentlichen Erweiterungen festgesetzt (§ 7 Alls. 2). I ! Eigentumsgarantie. N° 65. 399 Durch Beschluss vom 24. Mai 1929 erteilte der Regierungsrat des Kantons Zürich den Gemeinden Wä- denswil und Richterswil das konzessionsmässige Recht, dem Grundwasserstromgebiet Mühlenen Richterswil mit- teIst Pumpanlage und Filterbrunnen auf der Liegen- schaft Kat. 568 daselhat bis zu 400 Minutenliter Wasser zu entnehmen, es den Gemeindewasserversorgungen zuzu- leiten und darin zu Trink- und Brauchzwecken zu ver- wenden. Der heutige Rekurrent Zinggeler hatte gegen das Konzessionsgesuch Einsprache erhoben mit der Be- gründung, dass ihm am Grundstück der geplanten Was- serentnahme ein Wasserdienstbarkeitsrecht zustehe, das auch die Ausbeutung des Grundwassers in sich schliesse und durch die nachgesuchte Konzession verletzt würde. Die Einsprache wurde jedoch verworfen, weil die An- sprüche aus dem fraglichen Dienstbarkeitsrecht, soweit sie sich auf die Aneignung von Grundwasser bezögen, als durch die Novelle zum EG aufgehoben anzusehen seien. Eine staatsrechtliche Beschwerde Zinggelers gegen den Konzessionsbeschluss des Regierungsrats wegen Miss- achtung der Eigentumsgarantie hat das Bundesgericht a b g e wie sen. .A U8 den Gründen:
1. - Der Rekurrent macht nicht geltend, dass § 137 bis des zürcherischen EG z. ZGB bundesrechtswidrig, speziell unvereinbar sei mit Art. 704 Abs. 3 ZGR ..... Die Beschwerde wird vielmehr ausschliesslich mit einer Verletzung der kantonaIrechtlichen Gewährleistung der wohlerworbenen Rechte (KV Art. 4) begründet.
2. und 3. - (Prozessuale Fragen.)
4. - Art. 4 der KV von Zürich bestimmt: «Der Staat schützt wohlerworbene Privatrechte. Zwangsabtretungen sind zulässig, wenn das öffentliche Wohl sie erheischt. Für solche Abtretungen wird gericht- liche Entschädigung gewährt. )) 400 Sta~t. Das ZGB steHt in Art. 704: Abs. 3 das Grundwasser den. Quellen gleich. Der.EigeDäimer eines ~ h.at daJw.r das Booht, nach dem Grundwasser zu. graben und es zu fassen. Und das Beeilt an Quellen und am Grund- wasser kaDn YQUl Grundstückeigentum ~ und zum. Inhalt einer Dienstbarlr.eit gemacht werden (Art. 704 Aha. 2. 780). Nach der Feststellung des kantonalen Richters, die für das Bundesgericht hier verbindlich ist, schliessen die Ws s neehtsser vitu~ des Rekammten nach den Servitutsverträgen und dem Teilungsvertrag von 1876/79 die Befugnis in sich, in jeder Tiefe auch nach Grundwasser zu graben. Wenn der neue § 137 bis des zürcherischen EG dem- gegenüber die Grundwa.sserströme und -becken von einer mittleren Stärke von mehr als 300 MI als öffentliche Gewässer erklärt, so bedeutet das, dass der Eigentümer eines Grundstückes, das über einem solchen Grondgewäs- aer liegt, oder der Inhaber der WaSSfa86nitut an einem solchen Grundstück, was die Entnahme von Grun.dwBMer anbetrifft, beschränkt sein soll auf den in der Bestimmung vorbehaltenen hä.uslichen, landwirtschaftlichen und 8&" werblichen Kleinbedarf und dass er für weitergehende Nutzungen des Grundwassers einer staatlichen Verleihung bedarf, die erteilt oder verweigert werden kann und die, selbst wenn sie bewilligt wird. mit Abgaben und be- schränkenden Bedingungen ~rknüpft ist. Man hat es also mit einer durch den Gesetzgeber allgemein vor- genommenen Einengung der Befugnisse des Eigentümers oder Servitutberoohtigten inbezug auf das Grundwasser zu tun. Auf dem Boden der Eigentumsgarantie fragt es sich, ob und wieweit die Bestimmung nur den Inhalt des Eigentums oder der Servitut beschränkt oder in ihrer Anwendung auf den. einzelnen Berechtigten sich - wenn auch nicht der Form, so doch der Sache 'B8oh - als eine Enteignung darstellt. Als blosse Beschri.nkung des In- halM der Rechte verstösst sie nicht gegen die Eigentums- EigentuIUl<garButie. N° 65. 401 garantie, weil diese die subjektiven (wohlerworbenen) Rechte nur mit dem Inhalt gewährleistet, den sie nach Massgabe der jeweiligen Ordnung des objektiven Rechtes haben und daher keinen Schutz gegen Änderungen der Rechtsordnung bietet,. auch wenn dadurch die Befugnisse, die z. B. im Grundeigentum liegen, erheblich beschränkt werden in einer Weise, die für einzelne Eigentümer eine Wertverminderung bedeutet. Soweit der § 137 bis EG dagegen Enteignungscha:ra.kter haben sollte, ist der Ein- griff zwar gleichfalls nicht unzulässig vor der Eigentums- garantie ; denn es ist klar und unbestritten, dass ihm Anforderungen des öffentlichen Wohls zur Seite stehen. Aber er darf dann nur gegen Entschädigung erfolgen (s. z. B. BGE 48 I 600). Eine Enteignung liegt nicht etwa schon deshalb all- gemein vor, weil die Vorschrift die grössern Grund- geWÖ8lilel" in das öffentliche Gut überführt. Ganz abge- sehen davon, dass hiebei nicht fiska1ische Erwägungen, sondern Gründe des allgemeinen Wohls bestimmend waren, und dass jene Gewi88er ja eigentlich schon ihrer Natur nach den Charakter von öffentlichen haben, steht au.."I8er Zweifel und ist nicht streitig, dass jedenfalls dem Grundeigentümer gegenüber in~ auf diejenigen Grund- stücke, auf denen noch keine den Kleinbedarf über- schreitenden GrundwasserfasE'ungen ~en, es sich um eine blosse Eigentumsbeschränkung handelt. Wohl aber hätte man es ohne Frage mit Expropriation zu tun, wenn § 137 bis EG auch durchgreifen sollte, soweit Anlagen der gedachten Art bereits eITichtet sind. In dem Umfang, als der Eigentümer von der bisherigen Möglichkeit der Grundwassera1l8beutung bereits tatsächlich Gebrauch ge- macht hat, würde es sich um die Entziehung nicht mehr blOl!8 einer abstrakten, sondern einer konkreten, wirt- sc1m.ftlich verwerteten Befugnis zu Gunsten des Staates handeln, die nach der Eigentu~ntie nur gegen Ent- schädigung geschehen kann (BGE 48 I 599 /000). Allein das Gesetz hat gar nicht den Sinn einer solchen Rück- 4(j2 wirkung auf vorhandene Anlagen, wie der Regierungsrat in seiner Verordnung vom 27. Oktober 1919, § 7 n an- erkennt. Was von der tatsächlichen Fassung des Grundwassers durch den Eigentümer gilt, trifft auch auf diejenige des Servitutsberechtigten zu. Das Servitutsrecht des Rekur- renten (von dem für einmal angenommen wird, es bestehe auf der Parzelle der konzessionierten Grundwasserent- nahme) ist aber, obgleich es schon bald 00 Jahre existieren würde, noch nicht durch Erstellung irgend einer Grund- wasseranlage ausgebeutet worden. Es kann sich also nur fragen - und das ist der für das Schicksal des Rekurses entscheidende Punkt -, ob die Loslösung des Wasser- rechtes vom Grundeigentum, seine Verselbständigung in einer ServItut, der tatsächlichen Ausübung gleichzu- achten sei, sodass die neue Bestimmung in ihrer Anwen- dung auf Grundstücke ohne e n t g e ge ns te he n de An lag e n dem Eigentümer gegenüber zwar allgemein eine blosse Eigentumsbeschränkung, . dem Servitutsbe- rechtigten gegenüber dagegen Enteignung wäre. Die Folge dieser Auffassung, die in der Beschwerde vertreten wird, wäre, dass der Eigentümer sich den Eingriff in einem solchen Falle entschädigungslos gefallen lassen müsste, während die Inhaber von Wasserservituten Anspruch auf Entschädigung hätten. Auch die Befugnisse des Servitutsberechtigten erschöpfen sich nicht in der Ausbeutung des Grundgewässers im grossen. Er hat daneben das Recht, Quellen zu fassen und zu nutzen, nach vorhandenen Quelladern zu graben und auch das Grundwasser zu gewinnen und zu ver- werten im Umfang des Kleinbedarfs, der in der Verord- nung des Regierungsrates, § 2, eher weit gefasst ist (50 ml für häusliche und gewerbliche, 100 ml für landwirtschaft- liche Zwecke). Die Ausbeutung des Grundw.assers in grossem Masstabe ist also doch wiederum nur eine von mehreren abstrakten Befugnissen, deren Entzug zwar den Umfang des Rechts schmälert, es aber in seinem Bestande Eigentumsgarantie. )<0 65. 403 unberührt lässt. Ein Unterschied zwischen dem Grund- eigentum und der Servitut ist also in dieser Beziehung, was das Verhältnis jener Befugnis zum Gesamtinhalt des Rechts anlangt, nur dem Grade, aber nicht dem Wesen nach vorhanden. Darin deckt sich auch der vorliegende Tatbestand nicht mit demjenigen des bereits mehrfach zitierten Urteils 48 I Nr. 63, auf das sich der Rekurs beruft. Dort ist allerdings bei der Frage der Zulässigkeit der Regalisierung der Wasserkräfte der tatsächlichen Nutzung des Rechts des Flussanstössers auf die Wasser- kraft die Abtretung dieses Rechts -- die immerhin eine behördliche Bewilligung voraussetzte - gleichgestellt worden; allein das abgetretene Recht wäre durch das Regal nicht nur inhaltlich beschränkt, sondern aufgehoben worden. Freilich beschränkt § 137 bis EG z. ZGB im allgemeinen die Wasserservitut quantitativ verhältnismäSsig stärker als das Grundeigentum und die Werteinbusse, die der Servitutinhaber in seinem Rechte erleidet, mag je nach der Sachlage erheblich grösser sein als für den Eigen- tümer. Auch ist eS nicht ausgeschlossen, dass bei einer sehr weitgehenden gesetzlichen Beschränkung des Inhalts eines Rechts, die nach den Umständen des einzelnen Falles einem Rechte seine wesentlichen Befugnisse nimmt, die Entschädigung sich als ein dringendes Gebot der Billigkeit darstellt und dass es sich daher rechtfertigen kann, eine solche intensive Beschränkung der Aufhebung des Rechts gleichzuachten (vgl. z. B. BGE 22 S. 723, 1023). Dies namentlich dann, wenn der Beschränkung ein Zuwachs beim öffentlichen Gut gegenübersteht. Es wird dabei in Betracht kommen, welche besonders wich- tige Rolle die entzogene Befugnis für den Inhaber des Rechts spielt, ob er eine Ausnutzung bereits ins Auge gefasst und dahingehende Anstalten etwa schon getroffen hat. Und es wird ferner nicht ohne Bedeutung sein, wie das Rechtsbewusstsein die fragliche Befugnis wertet. Auch Erwägungen dieser Art können im heutigen Falle 404 Staatsrecht. indessen nicht dazu führen, eine Verletzung der Garantie der erworbenen Rechte anzunehmen. Als die Servitutsrechte des Rekurrenten begründet wurden und speziell auch dasjenige am Grundstück der konzessionierten Grundwasserfassung, das ja allein in Betracht kommt, begründet worden wäre, wusste man noch nichts von den grossen zusammenhängenden Grund- wasseransammlungen, und mit den damaligen techni- schen Mitteln konnte eine Grundwasserausbeutung in grossem Masstab auch noch kaum in Betracht kommen. Man kann daher bei der Konstituierung der Servituten an die Nutzung eines Grundwasserstroms für Grossbedarf nicht wohl gedacht haben. Während annähernd 50 Jahren haben der Vater des Rekurrenten und dieser selber tatsächlich keinerlei .Anlagen dieser Art errichtet, insbesondere nicht, was das massgebende Grundstück anlangt, und der Rekurrent behauptet auch nicht, dass eine solche .Anlage projektiert oder ins Auge gefasst gewesen sei. Auch zur Zeit der Schaffung des ZGB war man über Existenz, Art und Wesen der grossen Grund- wasseransammlungen noch nicht unterrichtet. Hierüber ist erst seither durch geologische Untersuchungen Licht verbreitet worden. Hätte der Gesetzgeber gewusst, dass mächtige Grundwasserstrome und -becken bestehen, die sich über ein grosses Gebiet erstrecken, die ihrer Natur nach oberirdischen öffentlichen Gewässern durchaus ähn- lich sind, und die mit den Mitteln der neuesten Technik von irgend einem Punkt aus in grossem und grösstem Masstabe ausgebeutet werden können, so hätte er zweifel- los dem Grundeigentümer kein allgemeines Recht auf das Grundwasser gegeben, sondern er hätte dieses Recht in irgend einer Weise beschränkt, z. B. auf den Kleinbedarf, auf das mit einfachern technischen Mitteln zu gewinnende Grundwasser. (s. die Aussprache hierüber in den eidg. Räten anlässlich der Beratung des Wasserrechtsgesetzes, Steno Bull. 15 Nationalrat 211/14, Ständerat 89/91, Botschaft des Regierungsrates von Zürich zur Novelle Eigentumsgarantie. XO 65. 405 vom 2. Februar 1919 act.28, im wesentlichen reprodu- ziert bei LEEMANN a. a. 0.). Man kann die Frage auf- werfen, ob Art. 704 Abs. 3 ZGB nicht überhaupt in einem solchen engem Sinne zu verstehen sei. Hält man eine solche einschränkende Auslegung angesichts des Wort- lautes für unzulässig (s. auch LEEMANN a. a. 0.), so würde man es doch bei der Befugnis des Eigentümers, das Grundwasser sich über jenes Maes hinaus anzueignen, mit einer unzweckmässigen Bestimmung zu tun haben, die ihre Existenz unrichtigen Vorstellungen des Gesetz- gebers über das Wesen des Grundwassers verdankt, bei einer Revision des ZGB beseitigt werden muss und der gegenüber die Remedur bis dahin in der Öffentlich- erklärung der grösBern Grundwasserströme durch die Kantone liegt. Es ist also unter allen Umständen eine Vorschrift, die nach der eingetretenen Abklärung über das Wesen des Grundwassers vom Rechtsbewusstsein in jenem Umfange nicht mehr gebilligt wird, und man kann sagen, das Recht des Eigentümers (und natürlich auch des Servitutsberechtigten) auf Ausbeutung des Grundwassers im Grossen habe auf dem Boden des ZGB von vorneherein insofern einen mehr nur prekären Cha- rakter als die Mögliohkeit seiner Beschränkung durch die Kantone vorbehalten ist. Prekär ist es auch einigermassen im Hinblick auf Art. 705 ZGB und die aller Regel nach bestehende Notwendigkeit, das im Grossen gewonnene Grundwasser nach dem Ort der Verwendung abzuleiten, was eine Verständigung mit andern Grundeigentümern, vielfach auch eine behördliche Bewilligung und bei einem im öffentlichen Interesse liegenden Unternehmen unter Umständen sogar das Expropriationsrecht voraussetzt. Da der Rekurrent nicht Eigentümer der Liegenschaft ist, auf dem das Grundwasser gewonnen werden soll, hätte er seinen Anteil unter allen Umständen ableiten müssen, vielleicht auf grössere Entfernungen. Es fehlen daher die in den Umständen des einzelnen Falles liegenden besondern Gründe, die nötig wären, um 406 Staatsrecht. die inhaltliche Beschränkung des Rechts auf dem Boden der Eigentumsgarantie einer Aufhebung des Rechts gleich- zustellen. IV. BILDUNG ODER TRENNUNG VON RELIGIONSGENOSSENSCHAFTEN CONSTITUTION OU SCISSION DE COMMUNAUTES RELIGIEUSES
66. Urteil vom ao. Dezember lSaS
i. S. Bömischka.tholische un~ Christkatholische Xirchgemeinde Solothurn gegen Begierunguat Solothurn. Spaltung einer (staatlich anerkannten) Religionsgenossenschaft in zwei Verbände ans GlaubensgrÜllden. Ansprüche der beiden neuen Teilgemeinschaften am bisher gemeinsam beses- senen Kirchengut auf Grund von Art. 50 Abs. 3 BV. Aus- legung dieser V orschrift. Verhältnis zum kantonalen Staats- kirchen- und Privatrechte. Massgebende Grundsätze für die Auseinandersetzung, wenn Streitgegenstand eine Sache bildet, die den Bedürfnissen der alten einheitlichen Genossenschaft unmittelbar durch den Gebrauch für Kultuszwecke, nicht durch den Geldwert diente und die jener Zweckbestimmung kraft öffentlichen Rechts erhalten bleiben muss (Kirchengebäude ), falls ein gemeinsamer Gebrauch beider Teile daran nicht in Betracht kommt. VerpflichtuIig derjenigen Partei, die die Sache zu ausschliesslichem Eigentum und Gebrauch erhält, die andere Partei in Geld abzufinden? Voraussetzungen. Zuständigkeit der kantonalen Verwaltungsbehörde, im Streite zwischen zwei Verbänden um öffentliches Gut auch die Frage des Eigentums an diesem Gut zu beurteilen.
* A. - Am 18. September 1874 fasste der Kantonsrat von Solothurn einen in der Volksabstimmung vom 4. Ok- tober 1874 angenommenen Beschluss, wodurch dem Stifte St. Urs und Viktor in Solothurn die korporative Selbst-
• Gekürzter T~tbestand. Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66. 40i ständigkeit entzogen und dessen Vermögen zuhanden des Staates für einen zu gründenden allgemeinen Schulfonds als verfallen erklärt wurde, mit dem Vorbehalte immerhin, dass (l die Stadt Solothurn und die Gemeinde Zuchwil, denen gegenüber das Stift die Verpflichtung hat die Pfarreien zu versehen, hiefür sowie für alle übrigen Ver- pflichtungen' wozu auch die Pflege der Kirchenmusik gehört, mit einer entsprechenden, ihnen herauszugebenden Summe ausgewiesen )} werden sollten. Durch Klage vom 28. Februar 1876 stellte darauf die « Stadt-(Einwohner-)gemeinde Solothurn namens der ka- tholischen Pfarrei Solothurn » (die damalige solothurnische KV kannte erst die Einwohner- und Bürgergemeinden, nicht Kirchgemeinden als selbständige staatliche Orga- nismen) beim Bundesgericht als einziger Zivilgerichts- instanz die Begehren: der Beklagte Staat Solothurn sei zu verurteilen, das gesamte Vermögen der aufgehobenen Pfarrstiftung, bestehend in den noch unverkauften Liegen- schaften und Gebäuden, Ersatz des Wertes der unbefug- terweise schon verkauften Liegenschaften, Barschaft, Titeln und Kirchengerätschaften usw. « als Pfarr- und Kirchenvermögen der katholischen Gemeinde Solothurn )} zu Eigentum herauszugeben, eventuell die Klägerin ausser durch die überlassung bestimmter Sachen in natura für die Verpflichtungen des aufgehobenen Stifts gegenüber der Gemeinde auf eine näher bezeichnete Weise in Geld abzufinden. Unter den als Eigentum beanspruch- ten Gebäuden wurde dabei in erster Linie die « Pfarrkirche St. Urs und Viktor)} in Solothurn genannt. Während der Staat sonst alle Vindikationsansprüche bestritt, erklärte er an der genannten Kirche keine Eigentumsrechte geltend zu machen, da sie, weil grösstenteils aus städti- schen Mitteln erbaut und abgesehen vom Chore auch unterhalten, von jeher als Eigentum der Pfarrei, nicht des Stiftes gegolten habe. Tatsächlich war die heute bestehende Kirche dieses Namens, als in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts