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55_I_397

BGE 55 I 397

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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396

Staatsrecht.

der Geschäftsführer Rudolf Stächelin hier die Angelegen-

heiten der Firma G. Stächelin Söhne &; Oie studiert und

seine Entschlüsse fasst, wie denn ja auch aJlfä,llige Besuche

in Sachen der letztem Firma aller Regel nach in Basel

und nicht in Bottmingen empfangen werden. Was im

Bottminger Bureau geschieht, sind mehr nur äussere Ver-

richtungen: Diktieren von Briefen auf Gnmdvon Ent-

schlüssen, die, soweit es sich um wichtige Dinge han-

delt, bereits anderwärts gefasst sind, Ausfertigung dieser

Briefe und Buchhaltung. Das WesentlichE? dagegen einer

spekulativen Vennögensadministration der vorliegenden

Art, die leitende, entschliesaende Tätigkeit der geschäfts-

führenden Organe und insbesondere die Kontrolle und

Finanzierung der Untergesellschaften, was als die Haupt-

sache der Geschäftstätigkeit bezeichnet wird, geht jeden-

falls nur zu einem kleinen Teil in Bottmingen und zu einem

sehr erheblicheren Teil in Basel vor sich. In Bottmingen

tritt der Geschäftsbetrieb der Firma auch -

abgesehen

von der Firmatafel am Hause und dem Postfach -

in

keiner Weise nach aussen in die Erscheinung. Bei einem

Geschäftsbetriebe dieser Natur ist aber das Entscheidende

für die wirtschaftliche Zugehörigkeit nicht die Existenz

eines Bureaus, in dem gewisse, mehr nur mechanische

Verrichtungen vorgenommen werden, sondern das Domi-

zU der Geschäftsführer, wenn es, wie hier, zugleich der

Ort ist, wo auch die ma.ssgebende Leitung· in Wahrheit

erfolgt. Es kann unter den Umständen, wie sie hier vor-

liegen, nicht zugelatlSen werden, dass das Steuerdomizil

eines Geschäftes von seinem wirklichen Zentrum in nur

äusserlicher, willkürlicher und gekünstelter Weise nach

einem ganz nahe gelegenen ausserkantonalen Ort gelegt

wird, indem hier ein bescheidenes Bureau geschaffen wird

und darin gewisse Verrichtungen vorgenommen werden,

ohne dass doch dadurch der wahre Mittelpunkt der Firma

verlegt ·würde. Eine Einzelperson könnte ihr Vermögen

in derselben Weise verwalten, wie es hier die Kollektiv-

gesellschaft G. Stächelin Söhne & eIe tut, wie denn auch

Eigentumsgarantie. N0 65.

397

Gregor Stäehelin vor Gründung der Firma seine Mittel

in analoger Art hat arbeiten lassen. Würde eine solche

Einzelperson für diesen Geschäftsbetrieb ein ähnliches aus-

wärtiges Bureau gründen, so würde man zweifellos nicht

anerkennen, dass damit das Steuerdomizil für die· frag-

lichen Kapitalien vom Wohnsitz des Vennögensträgenl

na.eh. dem Orte des Bu.rea.ns versohoben sei, weil. es sieh

nicht um einen Geschäftsbetrieb handelt, der geeignet ist,

ans dem Gesichtspunkt wi:rtechaftlicher Zugehörigkeit ein

besonderes Steuerdomizil zu schaffen. Ebensowenig kann

aber unter analogen Verhältnissen ein derartiges Steuer-

domizil in Bezug auf das Kapital einer Kollektivgesell-

schaft angenommen werden, da. wo sieh das künstlich

geschaffene Bureau ausserhalb des Zentrums der wahren

Beziehungen der Firma befindet.

2. -

Die Bejahung des baselstädtischen Steuera.nspruchs

zieht unter den vorliegenden Umständen unbestrittener-

matlSen die Pflicht des Kantons Basel-Land und der

Gemeinde Bottmingen zur Rückerstattung der von dem

fraglichen Gesellschaftsanteil für 1928 erhobenen Vermö-

genssteuern nach sich. Die Verhältnisse des Falles recht-

fertigen es immerhin, gleichwohl die ganzen bundesgericht-

lichen Kosten den Rekurrenten aufzulegen.

IH. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTm DE LA PROPRIETE

65. AulUl au dem Urteil vom. 15. November 19S9

i. S. ZiDgeler gegen legienmgsrat Ztirich.

BestimInung eines kantonalen Gesetzes (Novelle Vom 2. Februar

1919 zum züroherischen EG z. WB), wodurch GrundWBBSer-

ströme und Grundwasserbecken von einer gewissen. mittleren

Stärke als öffentliche Gewässer erklärt werden und die Wasser-

entnahme daraus über den häuslichen, landwirtschaftlichen

398

oder gewerblichen Kleinbedarf hinaus, soweit dafür nicht

schon vor Inkrafttreten des Gesetzes entsprechende Anlagen

bestanden. von einer staatlichen Verleihung abhängig gemacht

wird. Auslegung dieser Ordnung dahin, dass dad.urch auch

Dienstbarkeitsrechte am Grundstücke der Wasserentnahme,

welche die Aneignung des Grundwassers in sich schlossen,

aber noch nicht durch Ersteilung entsprechender Anlagen

ausgebeutet worden waren, insoweit ohne Entschädigung auf-

gehoben worden seien. Anfechtung der auf dieser Auffassung

beruhenden Erteilung einer staatlichen Grundwasserkonzession

an einen Dritten durch einen solchen Diensthlltrkeitsberech-

tigten wegen Verletzung der Eigentumsgarantie. Abweisung.

Nach § 137 des zürcherischen EG z. ZGB ist für die

den Gemeingebrauch überschreitende Benützung öffent-

licher Gewässer eine besondere staatliche Verleihung

erforderlich. Durch Novelle vom 2. Februar 1919 ist

dem Gesetze ein § 137 bis beigefügt worden, lautend:

« Grundwasserströme und Grundwasserbecken von einer

mittleren Stärke von mehr aIs 300 Minutenlitern werden

aIs öffentliche Gewässer erklärt.

Wird jedoch einem solchen Grundwasserstrom oder

Grundwasserbecken Wasser für den häuslichen, land-

wirtschaftlichen oder gewerblichen Kleinbedarf entnom-

men, so ist eine staatliche Verleihung nicht erforderlich.

Der Regierungsrat bezeichnet die öffentlichen Grund-

wasserströme und Grundwasserbecken.))

Nach der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates

zu dieser Vorschrift vom 2~. Oktober 1919 beträgt die

Wassermenge, die für den Kleinbedarf ohne Verleihung

vorübergehend oder dauernd entnommen werden darf,

für häusliche und gewerbliche Zwecke 50 Minutenliter,

für landwirtschaftliche Zwecke 100 Minutenliter (§ 2).

Für Anlagen, die vor dem 2. Februar 1919 bestanden

haben und nicht abgabepflichtig waren, werden Ver-

leihungsgebühren, Beniitzungsgebühren und Wasserzinse

nicht erhoben, wohl aber werden solche Abgaben sowie

Rückkaufs- und Heimfallsrechte zu Gunsten des Staates

bei. spätereIi wesentlichen Erweiterungen festgesetzt (§ 7

Alls. 2).

I

!

Eigentumsgarantie. N° 65.

399

Durch Beschluss vom 24. Mai 1929 erteilte der

Regierungsrat des Kantons Zürich den Gemeinden Wä-

denswil und Richterswil das konzessionsmässige Recht,

dem Grundwasserstromgebiet Mühlenen Richterswil mit-

teIst Pumpanlage und Filterbrunnen auf der Liegen-

schaft Kat. 568 daselhat bis zu 400 Minutenliter Wasser zu

entnehmen, es den Gemeindewasserversorgungen zuzu-

leiten und darin zu Trink- und Brauchzwecken zu ver-

wenden. Der heutige Rekurrent Zinggeler hatte gegen

das Konzessionsgesuch Einsprache erhoben mit der Be-

gründung, dass ihm am Grundstück der geplanten Was-

serentnahme ein Wasserdienstbarkeitsrecht zustehe, das

auch die Ausbeutung des Grundwassers in sich schliesse

und durch die nachgesuchte Konzession verletzt würde.

Die Einsprache wurde jedoch verworfen, weil die An-

sprüche aus dem fraglichen Dienstbarkeitsrecht, soweit

sie sich auf die Aneignung von Grundwasser bezögen,

als durch die Novelle zum EG aufgehoben anzusehen

seien.

Eine staatsrechtliche Beschwerde Zinggelers gegen den

Konzessionsbeschluss des Regierungsrats wegen Miss-

achtung der Eigentumsgarantie hat das Bundesgericht

a b g e wie sen.

.A U8 den Gründen:

1. -

Der Rekurrent macht nicht geltend, dass § 137

bis des zürcherischen EG z. ZGB bundesrechtswidrig,

speziell unvereinbar sei mit Art. 704 Abs. 3 ZGR .....

Die Beschwerde wird vielmehr ausschliesslich mit einer

Verletzung der kantonaIrechtlichen Gewährleistung der

wohlerworbenen Rechte (KV Art. 4) begründet.

2. und 3. -

(Prozessuale Fragen.)

4. -

Art. 4 der KV von Zürich bestimmt:

«Der Staat schützt

wohlerworbene

Privatrechte.

Zwangsabtretungen sind zulässig, wenn das öffentliche

Wohl sie erheischt. Für solche Abtretungen wird gericht-

liche Entschädigung gewährt.))

400

Sta~t.

Das ZGB steHt in Art. 704: Abs. 3 das Grundwasser den.

Quellen gleich. Der.EigeDäimer eines ~

h.at

daJw.r das Booht, nach dem Grundwasser zu. graben und

es zu fassen. Und das Beeilt an Quellen und am Grund-

wasser kaDn YQUl Grundstückeigentum ~

und

zum. Inhalt einer Dienstbarlr.eit gemacht werden (Art. 704

Aha. 2. 780). Nach der Feststellung des kantonalen

Richters, die für das Bundesgericht hier verbindlich ist,

schliessen die Ws s neehtsser vitu~ des Rekammten

nach den Servitutsverträgen und dem Teilungsvertrag

von 1876/79 die Befugnis in sich, in jeder Tiefe auch

nach Grundwasser zu graben.

Wenn der neue § 137 bis des zürcherischen EG dem-

gegenüber die Grundwa.sserströme und -becken von einer

mittleren Stärke von mehr als 300 MI als öffentliche

Gewässer erklärt, so bedeutet das, dass der Eigentümer

eines Grundstückes, das über einem solchen Grondgewäs-

aer liegt, oder der Inhaber der WaSSfa86nitut an einem

solchen Grundstück, was die Entnahme von Grun.dwBMer

anbetrifft, beschränkt sein soll auf den in der Bestimmung

vorbehaltenen hä.uslichen, landwirtschaftlichen und 8&"

werblichen Kleinbedarf und dass er für weitergehende

Nutzungen des Grundwassers einer staatlichen Verleihung

bedarf, die erteilt oder verweigert werden kann und die,

selbst wenn sie bewilligt wird. mit Abgaben und be-

schränkenden Bedingungen ~rknüpft ist. Man hat es

also mit einer durch den Gesetzgeber allgemein vor-

genommenen Einengung der Befugnisse des Eigentümers

oder Servitutberoohtigten inbezug auf das Grundwasser

zu tun.

Auf dem Boden der Eigentumsgarantie fragt es sich,

ob und wieweit die Bestimmung nur den Inhalt des

Eigentums oder der Servitut beschränkt oder in ihrer

Anwendung auf den. einzelnen Berechtigten sich -

wenn

auch nicht der Form, so doch der Sache 'B8oh -

als eine

Enteignung darstellt. Als blosse Beschri.nkung des In-

halM der Rechte verstösst sie nicht gegen die Eigentums-

EigentuIUl<garButie. N° 65.

401

garantie, weil diese die subjektiven (wohlerworbenen)

Rechte nur mit dem Inhalt gewährleistet, den sie nach

Massgabe der jeweiligen Ordnung des objektiven Rechtes

haben und daher keinen Schutz gegen Änderungen der

Rechtsordnung bietet,. auch wenn dadurch die Befugnisse,

die z. B. im Grundeigentum liegen, erheblich beschränkt

werden in einer Weise, die für einzelne Eigentümer eine

Wertverminderung bedeutet. Soweit der § 137 bis EG

dagegen Enteignungscha:ra.kter haben sollte, ist der Ein-

griff zwar gleichfalls nicht unzulässig vor der Eigentums-

garantie; denn es ist klar und unbestritten, dass ihm

Anforderungen des öffentlichen Wohls zur Seite stehen.

Aber er darf dann nur gegen Entschädigung erfolgen

(s. z. B. BGE 48 I 600).

Eine Enteignung liegt nicht etwa schon deshalb all-

gemein vor, weil die Vorschrift die grössern Grund-

geWÖ8lilel" in das öffentliche Gut überführt. Ganz abge-

sehen davon, dass hiebei nicht fiska1ische Erwägungen,

sondern Gründe des allgemeinen Wohls bestimmend

waren, und dass jene Gewi88er ja eigentlich schon ihrer

Natur nach den Charakter von öffentlichen haben, steht

au.."I8er Zweifel und ist nicht streitig, dass jedenfalls dem

Grundeigentümer gegenüber in~

auf diejenigen Grund-

stücke, auf denen noch keine den Kleinbedarf über-

schreitenden GrundwasserfasE'ungen ~en, es sich um

eine blosse Eigentumsbeschränkung handelt. Wohl aber

hätte man es ohne Frage mit Expropriation zu tun, wenn

§ 137 bis EG auch durchgreifen sollte, soweit Anlagen der

gedachten Art bereits eITichtet sind. In dem Umfang,

als der Eigentümer von der bisherigen Möglichkeit der

Grundwassera1l8beutung bereits tatsächlich Gebrauch ge-

macht hat, würde es sich um die Entziehung nicht mehr

blOl!8 einer abstrakten, sondern einer konkreten, wirt-

sc1m.ftlich verwerteten Befugnis zu Gunsten des Staates

handeln, die nach der Eigentu~ntie nur gegen Ent-

schädigung geschehen kann (BGE 48 I 599 /000). Allein

das Gesetz hat gar nicht den Sinn einer solchen Rück-

4(j2

wirkung auf vorhandene Anlagen, wie der Regierungsrat

in seiner Verordnung vom 27. Oktober 1919, § 7 n an-

erkennt.

Was von der tatsächlichen Fassung des Grundwassers

durch den Eigentümer gilt, trifft auch auf diejenige des

Servitutsberechtigten zu. Das Servitutsrecht des Rekur-

renten (von dem für einmal angenommen wird, es bestehe

auf der Parzelle der konzessionierten Grundwasserent-

nahme) ist aber, obgleich es schon bald 00 Jahre existieren

würde, noch nicht durch Erstellung irgend einer Grund-

wasseranlage ausgebeutet worden.

Es kann sich also

nur fragen -

und das ist der für das Schicksal des Rekurses

entscheidende Punkt -, ob die Loslösung des Wasser-

rechtes vom Grundeigentum, seine Verselbständigung in

einer ServItut, der tatsächlichen Ausübung gleichzu-

achten sei, sodass die neue Bestimmung in ihrer Anwen-

dung auf Grundstücke ohne e n t g e ge ns te he n de

An lag e n dem Eigentümer gegenüber zwar allgemein

eine blosse Eigentumsbeschränkung, . dem Servitutsbe-

rechtigten gegenüber dagegen Enteignung wäre.

Die

Folge dieser Auffassung, die in der Beschwerde vertreten

wird, wäre, dass der Eigentümer sich den Eingriff in einem

solchen Falle entschädigungslos gefallen lassen müsste,

während die Inhaber von Wasserservituten Anspruch auf

Entschädigung hätten.

Auch die Befugnisse des Servitutsberechtigten erschöpfen

sich nicht in der Ausbeutung des Grundgewässers im

grossen. Er hat daneben das Recht, Quellen zu fassen

und zu nutzen, nach vorhandenen Quelladern zu graben

und auch das Grundwasser zu gewinnen und zu ver-

werten im Umfang des Kleinbedarfs, der in der Verord-

nung des Regierungsrates, § 2, eher weit gefasst ist (50 ml

für häusliche und gewerbliche, 100 ml für landwirtschaft-

liche Zwecke).

Die Ausbeutung des Grundw.assers in

grossem Masstabe ist also doch wiederum nur eine von

mehreren abstrakten Befugnissen, deren Entzug zwar den

Umfang des Rechts schmälert, es aber in seinem Bestande

Eigentumsgarantie.)<0 65.

403

unberührt lässt. Ein Unterschied zwischen dem Grund-

eigentum und der Servitut ist also in dieser Beziehung,

was das Verhältnis jener Befugnis zum Gesamtinhalt des

Rechts anlangt, nur dem Grade, aber nicht dem Wesen

nach vorhanden. Darin deckt sich auch der vorliegende

Tatbestand nicht mit demjenigen des bereits mehrfach

zitierten Urteils 48 I Nr. 63, auf das sich der Rekurs

beruft. Dort ist allerdings bei der Frage der Zulässigkeit

der Regalisierung der Wasserkräfte der tatsächlichen

Nutzung des Rechts des Flussanstössers auf die Wasser-

kraft die Abtretung dieses Rechts -- die immerhin eine

behördliche Bewilligung voraussetzte -

gleichgestellt

worden; allein das abgetretene Recht wäre durch das

Regal nicht nur inhaltlich beschränkt, sondern aufgehoben

worden.

Freilich beschränkt § 137 bis EG z. ZGB im allgemeinen

die Wasserservitut quantitativ verhältnismäSsig stärker

als das Grundeigentum und die Werteinbusse, die der

Servitutinhaber in seinem Rechte erleidet, mag je nach

der Sachlage erheblich grösser sein als für den Eigen-

tümer. Auch ist eS nicht ausgeschlossen, dass bei einer

sehr weitgehenden gesetzlichen Beschränkung des Inhalts

eines Rechts, die nach den Umständen des einzelnen

Falles einem Rechte seine wesentlichen Befugnisse nimmt,

die Entschädigung sich als ein dringendes Gebot der

Billigkeit darstellt und dass es sich daher rechtfertigen

kann, eine solche intensive Beschränkung der Aufhebung

des Rechts gleichzuachten (vgl. z. B. BGE 22 S. 723,

1023). Dies namentlich dann, wenn der Beschränkung

ein Zuwachs beim öffentlichen Gut gegenübersteht. Es

wird dabei in Betracht kommen, welche besonders wich-

tige Rolle die entzogene Befugnis für den Inhaber des

Rechts spielt, ob er eine Ausnutzung bereits ins Auge

gefasst und dahingehende Anstalten etwa schon getroffen

hat. Und es wird ferner nicht ohne Bedeutung sein, wie

das Rechtsbewusstsein die fragliche Befugnis wertet.

Auch Erwägungen dieser Art können im heutigen Falle

404

Staatsrecht.

indessen nicht dazu führen, eine Verletzung der Garantie

der erworbenen Rechte anzunehmen.

Als die Servitutsrechte des Rekurrenten begründet

wurden und speziell auch dasjenige am Grundstück der

konzessionierten Grundwasserfassung, das ja allein in

Betracht kommt, begründet worden wäre, wusste man

noch nichts von den grossen zusammenhängenden Grund-

wasseransammlungen, und mit den damaligen techni-

schen Mitteln konnte eine Grundwasserausbeutung in

grossem Masstab auch noch kaum in Betracht kommen.

Man kann daher bei der Konstituierung der Servituten

an die Nutzung eines Grundwasserstroms für Grossbedarf

nicht wohl gedacht haben.

Während annähernd 50

Jahren haben der Vater des Rekurrenten und dieser

selber tatsächlich keinerlei .Anlagen dieser Art errichtet,

insbesondere nicht, was das massgebende Grundstück

anlangt, und der Rekurrent behauptet auch nicht, dass

eine solche .Anlage projektiert oder ins Auge gefasst

gewesen sei. Auch zur Zeit der Schaffung des ZGB war

man über Existenz, Art und Wesen der grossen Grund-

wasseransammlungen noch nicht unterrichtet. Hierüber

ist erst seither durch geologische Untersuchungen Licht

verbreitet worden. Hätte der Gesetzgeber gewusst, dass

mächtige Grundwasserstrome und -becken bestehen, die

sich über ein grosses Gebiet erstrecken, die ihrer Natur

nach oberirdischen öffentlichen Gewässern durchaus ähn-

lich sind, und die mit den Mitteln der neuesten Technik

von irgend einem Punkt aus in grossem und grösstem

Masstabe ausgebeutet werden können, so hätte er zweifel-

los dem Grundeigentümer kein allgemeines Recht auf das

Grundwasser gegeben, sondern er hätte dieses Recht in

irgend einer Weise beschränkt, z. B. auf den Kleinbedarf,

auf das mit einfachern technischen Mitteln zu gewinnende

Grundwasser. (s. die Aussprache hierüber in den eidg.

Räten anlässlich der Beratung des Wasserrechtsgesetzes,

Steno Bull. 15 Nationalrat 211/14, Ständerat 89/91,

Botschaft des Regierungsrates von Zürich zur Novelle

Eigentumsgarantie. XO 65.

405

vom 2. Februar 1919 act.28, im wesentlichen reprodu-

ziert bei LEEMANN a. a. 0.). Man kann die Frage auf-

werfen, ob Art. 704 Abs. 3 ZGB nicht überhaupt in einem

solchen engem Sinne zu verstehen sei. Hält man eine

solche einschränkende Auslegung angesichts des Wort-

lautes für unzulässig (s. auch LEEMANN a. a. 0.), so würde

man es doch bei der Befugnis des Eigentümers, das

Grundwasser sich über jenes Maes hinaus anzueignen,

mit einer unzweckmässigen Bestimmung zu tun haben,

die ihre Existenz unrichtigen Vorstellungen des Gesetz-

gebers über das Wesen des Grundwassers verdankt, bei

einer Revision des ZGB beseitigt werden muss und der

gegenüber die Remedur bis dahin in der Öffentlich-

erklärung der grösBern Grundwasserströme durch die

Kantone liegt. Es ist also unter allen Umständen eine

Vorschrift, die nach der eingetretenen Abklärung über

das Wesen des Grundwassers vom Rechtsbewusstsein in

jenem Umfange nicht mehr gebilligt wird, und man

kann sagen, das Recht des Eigentümers (und natürlich

auch des Servitutsberechtigten) auf Ausbeutung des

Grundwassers im Grossen habe auf dem Boden des ZGB

von vorneherein insofern einen mehr nur prekären Cha-

rakter als die Mögliohkeit seiner Beschränkung durch die

Kantone vorbehalten ist. Prekär ist es auch einigermassen

im Hinblick auf Art. 705 ZGB und die aller Regel nach

bestehende Notwendigkeit, das im Grossen gewonnene

Grundwasser nach dem Ort der Verwendung abzuleiten,

was eine Verständigung mit andern Grundeigentümern,

vielfach auch eine behördliche Bewilligung und bei einem

im öffentlichen Interesse liegenden Unternehmen unter

Umständen sogar das Expropriationsrecht voraussetzt.

Da der Rekurrent nicht Eigentümer der Liegenschaft ist,

auf dem das Grundwasser gewonnen werden soll, hätte

er seinen Anteil unter allen Umständen ableiten müssen,

vielleicht auf grössere Entfernungen.

Es fehlen daher die in den Umständen des einzelnen

Falles liegenden besondern Gründe, die nötig wären, um

406

Staatsrecht.

die inhaltliche Beschränkung des Rechts auf dem Boden

der Eigentumsgarantie einer Aufhebung des Rechts gleich-

zustellen.

IV. BILDUNG ODER TRENNUNG

VON RELIGIONSGENOSSENSCHAFTEN

CONSTITUTION OU SCISSION

DE COMMUNAUTES RELIGIEUSES

66. Urteil vom ao. Dezember lSaS

i. S. Bömischka.tholische un~ Christkatholische Xirchgemeinde

Solothurn gegen Begierunguat Solothurn.

Spaltung einer (staatlich anerkannten) Religionsgenossenschaft

in zwei Verbände ans GlaubensgrÜllden.

Ansprüche der

beiden neuen Teilgemeinschaften am bisher gemeinsam beses-

senen Kirchengut auf Grund von Art. 50 Abs. 3 BV. Aus-

legung dieser V orschrift. Verhältnis zum kantonalen Staats-

kirchen- und Privatrechte. Massgebende Grundsätze für die

Auseinandersetzung, wenn Streitgegenstand eine Sache bildet,

die den Bedürfnissen der alten einheitlichen Genossenschaft

unmittelbar durch den Gebrauch für Kultuszwecke, nicht durch

den Geldwert diente und die jener Zweckbestimmung kraft

öffentlichen Rechts erhalten bleiben muss (Kirchengebäude),

falls ein gemeinsamer Gebrauch beider Teile daran nicht in

Betracht kommt. VerpflichtuIig derjenigen Partei, die die

Sache zu ausschliesslichem Eigentum und Gebrauch erhält,

die andere Partei in Geld abzufinden?

Voraussetzungen.

Zuständigkeit der kantonalen Verwaltungsbehörde, im Streite

zwischen zwei Verbänden um öffentliches Gut auch die Frage

des Eigentums an diesem Gut zu beurteilen.

* A. -

Am 18. September 1874 fasste der Kantonsrat

von Solothurn einen in der Volksabstimmung vom 4. Ok-

tober 1874 angenommenen Beschluss, wodurch dem Stifte

St. Urs und Viktor in Solothurn die korporative Selbst-

• Gekürzter T~tbestand.

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66.

40i

ständigkeit entzogen und dessen Vermögen zuhanden des

Staates für einen zu gründenden allgemeinen Schulfonds

als verfallen erklärt wurde, mit dem Vorbehalte immerhin,

dass (l die Stadt Solothurn und die Gemeinde Zuchwil,

denen gegenüber das Stift die Verpflichtung hat die

Pfarreien zu versehen, hiefür sowie für alle übrigen Ver-

pflichtungen' wozu auch die Pflege der Kirchenmusik

gehört, mit einer entsprechenden, ihnen herauszugebenden

Summe ausgewiesen)} werden sollten.

Durch Klage vom 28. Februar 1876 stellte darauf die

« Stadt-(Einwohner-)gemeinde Solothurn namens der ka-

tholischen Pfarrei Solothurn » (die damalige solothurnische

KV kannte erst die Einwohner- und Bürgergemeinden,

nicht Kirchgemeinden als selbständige staatliche Orga-

nismen) beim Bundesgericht als einziger Zivilgerichts-

instanz die Begehren: der Beklagte Staat Solothurn sei

zu verurteilen, das gesamte Vermögen der aufgehobenen

Pfarrstiftung, bestehend in den noch unverkauften Liegen-

schaften und Gebäuden, Ersatz des Wertes der unbefug-

terweise

schon verkauften Liegenschaften, Barschaft,

Titeln und Kirchengerätschaften usw. « als Pfarr- und

Kirchenvermögen der katholischen Gemeinde Solothurn)}

zu Eigentum herauszugeben,

eventuell die Klägerin

ausser durch die überlassung bestimmter Sachen in

natura für die Verpflichtungen des aufgehobenen Stifts

gegenüber der Gemeinde auf eine näher bezeichnete Weise

in Geld abzufinden. Unter den als Eigentum beanspruch-

ten Gebäuden wurde dabei in erster Linie die « Pfarrkirche

St. Urs und Viktor)} in Solothurn genannt. Während

der Staat sonst alle Vindikationsansprüche bestritt,

erklärte er an der genannten Kirche keine Eigentumsrechte

geltend zu machen, da sie, weil grösstenteils aus städti-

schen Mitteln erbaut und abgesehen vom Chore auch

unterhalten, von jeher als Eigentum der Pfarrei, nicht

des Stiftes gegolten habe.

Tatsächlich war die heute bestehende Kirche dieses

Namens, als in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts