Volltext (verifizierbarer Originaltext)
396
Staatsrecht.
der Geschäftsführer Rudolf Stächelin hier die Angelegen-
heiten der Firma G. Stächelin Söhne &; Oie studiert und
seine Entschlüsse fasst, wie denn ja auch aJlfä,llige Besuche
in Sachen der letztem Firma aller Regel nach in Basel
und nicht in Bottmingen empfangen werden. Was im
Bottminger Bureau geschieht, sind mehr nur äussere Ver-
richtungen: Diktieren von Briefen auf Gnmdvon Ent-
schlüssen, die, soweit es sich um wichtige Dinge han-
delt, bereits anderwärts gefasst sind, Ausfertigung dieser
Briefe und Buchhaltung. Das WesentlichE? dagegen einer
spekulativen Vennögensadministration der vorliegenden
Art, die leitende, entschliesaende Tätigkeit der geschäfts-
führenden Organe und insbesondere die Kontrolle und
Finanzierung der Untergesellschaften, was als die Haupt-
sache der Geschäftstätigkeit bezeichnet wird, geht jeden-
falls nur zu einem kleinen Teil in Bottmingen und zu einem
sehr erheblicheren Teil in Basel vor sich. In Bottmingen
tritt der Geschäftsbetrieb der Firma auch -
abgesehen
von der Firmatafel am Hause und dem Postfach -
in
keiner Weise nach aussen in die Erscheinung. Bei einem
Geschäftsbetriebe dieser Natur ist aber das Entscheidende
für die wirtschaftliche Zugehörigkeit nicht die Existenz
eines Bureaus, in dem gewisse, mehr nur mechanische
Verrichtungen vorgenommen werden, sondern das Domi-
zU der Geschäftsführer, wenn es, wie hier, zugleich der
Ort ist, wo auch die ma.ssgebende Leitung· in Wahrheit
erfolgt. Es kann unter den Umständen, wie sie hier vor-
liegen, nicht zugelatlSen werden, dass das Steuerdomizil
eines Geschäftes von seinem wirklichen Zentrum in nur
äusserlicher, willkürlicher und gekünstelter Weise nach
einem ganz nahe gelegenen ausserkantonalen Ort gelegt
wird, indem hier ein bescheidenes Bureau geschaffen wird
und darin gewisse Verrichtungen vorgenommen werden,
ohne dass doch dadurch der wahre Mittelpunkt der Firma
verlegt ·würde. Eine Einzelperson könnte ihr Vermögen
in derselben Weise verwalten, wie es hier die Kollektiv-
gesellschaft G. Stächelin Söhne & eIe tut, wie denn auch
Eigentumsgarantie. N0 65.
397
Gregor Stäehelin vor Gründung der Firma seine Mittel
in analoger Art hat arbeiten lassen. Würde eine solche
Einzelperson für diesen Geschäftsbetrieb ein ähnliches aus-
wärtiges Bureau gründen, so würde man zweifellos nicht
anerkennen, dass damit das Steuerdomizil für die· frag-
lichen Kapitalien vom Wohnsitz des Vennögensträgenl
na.eh. dem Orte des Bu.rea.ns versohoben sei, weil. es sieh
nicht um einen Geschäftsbetrieb handelt, der geeignet ist,
ans dem Gesichtspunkt wi:rtechaftlicher Zugehörigkeit ein
besonderes Steuerdomizil zu schaffen. Ebensowenig kann
aber unter analogen Verhältnissen ein derartiges Steuer-
domizil in Bezug auf das Kapital einer Kollektivgesell-
schaft angenommen werden, da. wo sieh das künstlich
geschaffene Bureau ausserhalb des Zentrums der wahren
Beziehungen der Firma befindet.
2. -
Die Bejahung des baselstädtischen Steuera.nspruchs
zieht unter den vorliegenden Umständen unbestrittener-
matlSen die Pflicht des Kantons Basel-Land und der
Gemeinde Bottmingen zur Rückerstattung der von dem
fraglichen Gesellschaftsanteil für 1928 erhobenen Vermö-
genssteuern nach sich. Die Verhältnisse des Falles recht-
fertigen es immerhin, gleichwohl die ganzen bundesgericht-
lichen Kosten den Rekurrenten aufzulegen.
IH. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTm DE LA PROPRIETE
65. AulUl au dem Urteil vom. 15. November 19S9
i. S. ZiDgeler gegen legienmgsrat Ztirich.
BestimInung eines kantonalen Gesetzes (Novelle Vom 2. Februar
1919 zum züroherischen EG z. WB), wodurch GrundWBBSer-
ströme und Grundwasserbecken von einer gewissen. mittleren
Stärke als öffentliche Gewässer erklärt werden und die Wasser-
entnahme daraus über den häuslichen, landwirtschaftlichen
398
oder gewerblichen Kleinbedarf hinaus, soweit dafür nicht
schon vor Inkrafttreten des Gesetzes entsprechende Anlagen
bestanden. von einer staatlichen Verleihung abhängig gemacht
wird. Auslegung dieser Ordnung dahin, dass dad.urch auch
Dienstbarkeitsrechte am Grundstücke der Wasserentnahme,
welche die Aneignung des Grundwassers in sich schlossen,
aber noch nicht durch Ersteilung entsprechender Anlagen
ausgebeutet worden waren, insoweit ohne Entschädigung auf-
gehoben worden seien. Anfechtung der auf dieser Auffassung
beruhenden Erteilung einer staatlichen Grundwasserkonzession
an einen Dritten durch einen solchen Diensthlltrkeitsberech-
tigten wegen Verletzung der Eigentumsgarantie. Abweisung.
Nach § 137 des zürcherischen EG z. ZGB ist für die
den Gemeingebrauch überschreitende Benützung öffent-
licher Gewässer eine besondere staatliche Verleihung
erforderlich. Durch Novelle vom 2. Februar 1919 ist
dem Gesetze ein § 137 bis beigefügt worden, lautend:
« Grundwasserströme und Grundwasserbecken von einer
mittleren Stärke von mehr aIs 300 Minutenlitern werden
aIs öffentliche Gewässer erklärt.
Wird jedoch einem solchen Grundwasserstrom oder
Grundwasserbecken Wasser für den häuslichen, land-
wirtschaftlichen oder gewerblichen Kleinbedarf entnom-
men, so ist eine staatliche Verleihung nicht erforderlich.
Der Regierungsrat bezeichnet die öffentlichen Grund-
wasserströme und Grundwasserbecken.))
Nach der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates
zu dieser Vorschrift vom 2~. Oktober 1919 beträgt die
Wassermenge, die für den Kleinbedarf ohne Verleihung
vorübergehend oder dauernd entnommen werden darf,
für häusliche und gewerbliche Zwecke 50 Minutenliter,
für landwirtschaftliche Zwecke 100 Minutenliter (§ 2).
Für Anlagen, die vor dem 2. Februar 1919 bestanden
haben und nicht abgabepflichtig waren, werden Ver-
leihungsgebühren, Beniitzungsgebühren und Wasserzinse
nicht erhoben, wohl aber werden solche Abgaben sowie
Rückkaufs- und Heimfallsrechte zu Gunsten des Staates
bei. spätereIi wesentlichen Erweiterungen festgesetzt (§ 7
Alls. 2).
I
!
Eigentumsgarantie. N° 65.
399
Durch Beschluss vom 24. Mai 1929 erteilte der
Regierungsrat des Kantons Zürich den Gemeinden Wä-
denswil und Richterswil das konzessionsmässige Recht,
dem Grundwasserstromgebiet Mühlenen Richterswil mit-
teIst Pumpanlage und Filterbrunnen auf der Liegen-
schaft Kat. 568 daselhat bis zu 400 Minutenliter Wasser zu
entnehmen, es den Gemeindewasserversorgungen zuzu-
leiten und darin zu Trink- und Brauchzwecken zu ver-
wenden. Der heutige Rekurrent Zinggeler hatte gegen
das Konzessionsgesuch Einsprache erhoben mit der Be-
gründung, dass ihm am Grundstück der geplanten Was-
serentnahme ein Wasserdienstbarkeitsrecht zustehe, das
auch die Ausbeutung des Grundwassers in sich schliesse
und durch die nachgesuchte Konzession verletzt würde.
Die Einsprache wurde jedoch verworfen, weil die An-
sprüche aus dem fraglichen Dienstbarkeitsrecht, soweit
sie sich auf die Aneignung von Grundwasser bezögen,
als durch die Novelle zum EG aufgehoben anzusehen
seien.
Eine staatsrechtliche Beschwerde Zinggelers gegen den
Konzessionsbeschluss des Regierungsrats wegen Miss-
achtung der Eigentumsgarantie hat das Bundesgericht
a b g e wie sen.
.A U8 den Gründen:
1. -
Der Rekurrent macht nicht geltend, dass § 137
bis des zürcherischen EG z. ZGB bundesrechtswidrig,
speziell unvereinbar sei mit Art. 704 Abs. 3 ZGR .....
Die Beschwerde wird vielmehr ausschliesslich mit einer
Verletzung der kantonaIrechtlichen Gewährleistung der
wohlerworbenen Rechte (KV Art. 4) begründet.
2. und 3. -
(Prozessuale Fragen.)
4. -
Art. 4 der KV von Zürich bestimmt:
«Der Staat schützt
wohlerworbene
Privatrechte.
Zwangsabtretungen sind zulässig, wenn das öffentliche
Wohl sie erheischt. Für solche Abtretungen wird gericht-
liche Entschädigung gewährt.))
400
Sta~t.
Das ZGB steHt in Art. 704: Abs. 3 das Grundwasser den.
Quellen gleich. Der.EigeDäimer eines ~
h.at
daJw.r das Booht, nach dem Grundwasser zu. graben und
es zu fassen. Und das Beeilt an Quellen und am Grund-
wasser kaDn YQUl Grundstückeigentum ~
und
zum. Inhalt einer Dienstbarlr.eit gemacht werden (Art. 704
Aha. 2. 780). Nach der Feststellung des kantonalen
Richters, die für das Bundesgericht hier verbindlich ist,
schliessen die Ws s neehtsser vitu~ des Rekammten
nach den Servitutsverträgen und dem Teilungsvertrag
von 1876/79 die Befugnis in sich, in jeder Tiefe auch
nach Grundwasser zu graben.
Wenn der neue § 137 bis des zürcherischen EG dem-
gegenüber die Grundwa.sserströme und -becken von einer
mittleren Stärke von mehr als 300 MI als öffentliche
Gewässer erklärt, so bedeutet das, dass der Eigentümer
eines Grundstückes, das über einem solchen Grondgewäs-
aer liegt, oder der Inhaber der WaSSfa86nitut an einem
solchen Grundstück, was die Entnahme von Grun.dwBMer
anbetrifft, beschränkt sein soll auf den in der Bestimmung
vorbehaltenen hä.uslichen, landwirtschaftlichen und 8&"
werblichen Kleinbedarf und dass er für weitergehende
Nutzungen des Grundwassers einer staatlichen Verleihung
bedarf, die erteilt oder verweigert werden kann und die,
selbst wenn sie bewilligt wird. mit Abgaben und be-
schränkenden Bedingungen ~rknüpft ist. Man hat es
also mit einer durch den Gesetzgeber allgemein vor-
genommenen Einengung der Befugnisse des Eigentümers
oder Servitutberoohtigten inbezug auf das Grundwasser
zu tun.
Auf dem Boden der Eigentumsgarantie fragt es sich,
ob und wieweit die Bestimmung nur den Inhalt des
Eigentums oder der Servitut beschränkt oder in ihrer
Anwendung auf den. einzelnen Berechtigten sich -
wenn
auch nicht der Form, so doch der Sache 'B8oh -
als eine
Enteignung darstellt. Als blosse Beschri.nkung des In-
halM der Rechte verstösst sie nicht gegen die Eigentums-
EigentuIUl<garButie. N° 65.
401
garantie, weil diese die subjektiven (wohlerworbenen)
Rechte nur mit dem Inhalt gewährleistet, den sie nach
Massgabe der jeweiligen Ordnung des objektiven Rechtes
haben und daher keinen Schutz gegen Änderungen der
Rechtsordnung bietet,. auch wenn dadurch die Befugnisse,
die z. B. im Grundeigentum liegen, erheblich beschränkt
werden in einer Weise, die für einzelne Eigentümer eine
Wertverminderung bedeutet. Soweit der § 137 bis EG
dagegen Enteignungscha:ra.kter haben sollte, ist der Ein-
griff zwar gleichfalls nicht unzulässig vor der Eigentums-
garantie; denn es ist klar und unbestritten, dass ihm
Anforderungen des öffentlichen Wohls zur Seite stehen.
Aber er darf dann nur gegen Entschädigung erfolgen
(s. z. B. BGE 48 I 600).
Eine Enteignung liegt nicht etwa schon deshalb all-
gemein vor, weil die Vorschrift die grössern Grund-
geWÖ8lilel" in das öffentliche Gut überführt. Ganz abge-
sehen davon, dass hiebei nicht fiska1ische Erwägungen,
sondern Gründe des allgemeinen Wohls bestimmend
waren, und dass jene Gewi88er ja eigentlich schon ihrer
Natur nach den Charakter von öffentlichen haben, steht
au.."I8er Zweifel und ist nicht streitig, dass jedenfalls dem
Grundeigentümer gegenüber in~
auf diejenigen Grund-
stücke, auf denen noch keine den Kleinbedarf über-
schreitenden GrundwasserfasE'ungen ~en, es sich um
eine blosse Eigentumsbeschränkung handelt. Wohl aber
hätte man es ohne Frage mit Expropriation zu tun, wenn
§ 137 bis EG auch durchgreifen sollte, soweit Anlagen der
gedachten Art bereits eITichtet sind. In dem Umfang,
als der Eigentümer von der bisherigen Möglichkeit der
Grundwassera1l8beutung bereits tatsächlich Gebrauch ge-
macht hat, würde es sich um die Entziehung nicht mehr
blOl!8 einer abstrakten, sondern einer konkreten, wirt-
sc1m.ftlich verwerteten Befugnis zu Gunsten des Staates
handeln, die nach der Eigentu~ntie nur gegen Ent-
schädigung geschehen kann (BGE 48 I 599 /000). Allein
das Gesetz hat gar nicht den Sinn einer solchen Rück-
4(j2
wirkung auf vorhandene Anlagen, wie der Regierungsrat
in seiner Verordnung vom 27. Oktober 1919, § 7 n an-
erkennt.
Was von der tatsächlichen Fassung des Grundwassers
durch den Eigentümer gilt, trifft auch auf diejenige des
Servitutsberechtigten zu. Das Servitutsrecht des Rekur-
renten (von dem für einmal angenommen wird, es bestehe
auf der Parzelle der konzessionierten Grundwasserent-
nahme) ist aber, obgleich es schon bald 00 Jahre existieren
würde, noch nicht durch Erstellung irgend einer Grund-
wasseranlage ausgebeutet worden.
Es kann sich also
nur fragen -
und das ist der für das Schicksal des Rekurses
entscheidende Punkt -, ob die Loslösung des Wasser-
rechtes vom Grundeigentum, seine Verselbständigung in
einer ServItut, der tatsächlichen Ausübung gleichzu-
achten sei, sodass die neue Bestimmung in ihrer Anwen-
dung auf Grundstücke ohne e n t g e ge ns te he n de
An lag e n dem Eigentümer gegenüber zwar allgemein
eine blosse Eigentumsbeschränkung, . dem Servitutsbe-
rechtigten gegenüber dagegen Enteignung wäre.
Die
Folge dieser Auffassung, die in der Beschwerde vertreten
wird, wäre, dass der Eigentümer sich den Eingriff in einem
solchen Falle entschädigungslos gefallen lassen müsste,
während die Inhaber von Wasserservituten Anspruch auf
Entschädigung hätten.
Auch die Befugnisse des Servitutsberechtigten erschöpfen
sich nicht in der Ausbeutung des Grundgewässers im
grossen. Er hat daneben das Recht, Quellen zu fassen
und zu nutzen, nach vorhandenen Quelladern zu graben
und auch das Grundwasser zu gewinnen und zu ver-
werten im Umfang des Kleinbedarfs, der in der Verord-
nung des Regierungsrates, § 2, eher weit gefasst ist (50 ml
für häusliche und gewerbliche, 100 ml für landwirtschaft-
liche Zwecke).
Die Ausbeutung des Grundw.assers in
grossem Masstabe ist also doch wiederum nur eine von
mehreren abstrakten Befugnissen, deren Entzug zwar den
Umfang des Rechts schmälert, es aber in seinem Bestande
Eigentumsgarantie.)<0 65.
403
unberührt lässt. Ein Unterschied zwischen dem Grund-
eigentum und der Servitut ist also in dieser Beziehung,
was das Verhältnis jener Befugnis zum Gesamtinhalt des
Rechts anlangt, nur dem Grade, aber nicht dem Wesen
nach vorhanden. Darin deckt sich auch der vorliegende
Tatbestand nicht mit demjenigen des bereits mehrfach
zitierten Urteils 48 I Nr. 63, auf das sich der Rekurs
beruft. Dort ist allerdings bei der Frage der Zulässigkeit
der Regalisierung der Wasserkräfte der tatsächlichen
Nutzung des Rechts des Flussanstössers auf die Wasser-
kraft die Abtretung dieses Rechts -- die immerhin eine
behördliche Bewilligung voraussetzte -
gleichgestellt
worden; allein das abgetretene Recht wäre durch das
Regal nicht nur inhaltlich beschränkt, sondern aufgehoben
worden.
Freilich beschränkt § 137 bis EG z. ZGB im allgemeinen
die Wasserservitut quantitativ verhältnismäSsig stärker
als das Grundeigentum und die Werteinbusse, die der
Servitutinhaber in seinem Rechte erleidet, mag je nach
der Sachlage erheblich grösser sein als für den Eigen-
tümer. Auch ist eS nicht ausgeschlossen, dass bei einer
sehr weitgehenden gesetzlichen Beschränkung des Inhalts
eines Rechts, die nach den Umständen des einzelnen
Falles einem Rechte seine wesentlichen Befugnisse nimmt,
die Entschädigung sich als ein dringendes Gebot der
Billigkeit darstellt und dass es sich daher rechtfertigen
kann, eine solche intensive Beschränkung der Aufhebung
des Rechts gleichzuachten (vgl. z. B. BGE 22 S. 723,
1023). Dies namentlich dann, wenn der Beschränkung
ein Zuwachs beim öffentlichen Gut gegenübersteht. Es
wird dabei in Betracht kommen, welche besonders wich-
tige Rolle die entzogene Befugnis für den Inhaber des
Rechts spielt, ob er eine Ausnutzung bereits ins Auge
gefasst und dahingehende Anstalten etwa schon getroffen
hat. Und es wird ferner nicht ohne Bedeutung sein, wie
das Rechtsbewusstsein die fragliche Befugnis wertet.
Auch Erwägungen dieser Art können im heutigen Falle
404
Staatsrecht.
indessen nicht dazu führen, eine Verletzung der Garantie
der erworbenen Rechte anzunehmen.
Als die Servitutsrechte des Rekurrenten begründet
wurden und speziell auch dasjenige am Grundstück der
konzessionierten Grundwasserfassung, das ja allein in
Betracht kommt, begründet worden wäre, wusste man
noch nichts von den grossen zusammenhängenden Grund-
wasseransammlungen, und mit den damaligen techni-
schen Mitteln konnte eine Grundwasserausbeutung in
grossem Masstab auch noch kaum in Betracht kommen.
Man kann daher bei der Konstituierung der Servituten
an die Nutzung eines Grundwasserstroms für Grossbedarf
nicht wohl gedacht haben.
Während annähernd 50
Jahren haben der Vater des Rekurrenten und dieser
selber tatsächlich keinerlei .Anlagen dieser Art errichtet,
insbesondere nicht, was das massgebende Grundstück
anlangt, und der Rekurrent behauptet auch nicht, dass
eine solche .Anlage projektiert oder ins Auge gefasst
gewesen sei. Auch zur Zeit der Schaffung des ZGB war
man über Existenz, Art und Wesen der grossen Grund-
wasseransammlungen noch nicht unterrichtet. Hierüber
ist erst seither durch geologische Untersuchungen Licht
verbreitet worden. Hätte der Gesetzgeber gewusst, dass
mächtige Grundwasserstrome und -becken bestehen, die
sich über ein grosses Gebiet erstrecken, die ihrer Natur
nach oberirdischen öffentlichen Gewässern durchaus ähn-
lich sind, und die mit den Mitteln der neuesten Technik
von irgend einem Punkt aus in grossem und grösstem
Masstabe ausgebeutet werden können, so hätte er zweifel-
los dem Grundeigentümer kein allgemeines Recht auf das
Grundwasser gegeben, sondern er hätte dieses Recht in
irgend einer Weise beschränkt, z. B. auf den Kleinbedarf,
auf das mit einfachern technischen Mitteln zu gewinnende
Grundwasser. (s. die Aussprache hierüber in den eidg.
Räten anlässlich der Beratung des Wasserrechtsgesetzes,
Steno Bull. 15 Nationalrat 211/14, Ständerat 89/91,
Botschaft des Regierungsrates von Zürich zur Novelle
Eigentumsgarantie. XO 65.
405
vom 2. Februar 1919 act.28, im wesentlichen reprodu-
ziert bei LEEMANN a. a. 0.). Man kann die Frage auf-
werfen, ob Art. 704 Abs. 3 ZGB nicht überhaupt in einem
solchen engem Sinne zu verstehen sei. Hält man eine
solche einschränkende Auslegung angesichts des Wort-
lautes für unzulässig (s. auch LEEMANN a. a. 0.), so würde
man es doch bei der Befugnis des Eigentümers, das
Grundwasser sich über jenes Maes hinaus anzueignen,
mit einer unzweckmässigen Bestimmung zu tun haben,
die ihre Existenz unrichtigen Vorstellungen des Gesetz-
gebers über das Wesen des Grundwassers verdankt, bei
einer Revision des ZGB beseitigt werden muss und der
gegenüber die Remedur bis dahin in der Öffentlich-
erklärung der grösBern Grundwasserströme durch die
Kantone liegt. Es ist also unter allen Umständen eine
Vorschrift, die nach der eingetretenen Abklärung über
das Wesen des Grundwassers vom Rechtsbewusstsein in
jenem Umfange nicht mehr gebilligt wird, und man
kann sagen, das Recht des Eigentümers (und natürlich
auch des Servitutsberechtigten) auf Ausbeutung des
Grundwassers im Grossen habe auf dem Boden des ZGB
von vorneherein insofern einen mehr nur prekären Cha-
rakter als die Mögliohkeit seiner Beschränkung durch die
Kantone vorbehalten ist. Prekär ist es auch einigermassen
im Hinblick auf Art. 705 ZGB und die aller Regel nach
bestehende Notwendigkeit, das im Grossen gewonnene
Grundwasser nach dem Ort der Verwendung abzuleiten,
was eine Verständigung mit andern Grundeigentümern,
vielfach auch eine behördliche Bewilligung und bei einem
im öffentlichen Interesse liegenden Unternehmen unter
Umständen sogar das Expropriationsrecht voraussetzt.
Da der Rekurrent nicht Eigentümer der Liegenschaft ist,
auf dem das Grundwasser gewonnen werden soll, hätte
er seinen Anteil unter allen Umständen ableiten müssen,
vielleicht auf grössere Entfernungen.
Es fehlen daher die in den Umständen des einzelnen
Falles liegenden besondern Gründe, die nötig wären, um
406
Staatsrecht.
die inhaltliche Beschränkung des Rechts auf dem Boden
der Eigentumsgarantie einer Aufhebung des Rechts gleich-
zustellen.
IV. BILDUNG ODER TRENNUNG
VON RELIGIONSGENOSSENSCHAFTEN
CONSTITUTION OU SCISSION
DE COMMUNAUTES RELIGIEUSES
66. Urteil vom ao. Dezember lSaS
i. S. Bömischka.tholische un~ Christkatholische Xirchgemeinde
Solothurn gegen Begierunguat Solothurn.
Spaltung einer (staatlich anerkannten) Religionsgenossenschaft
in zwei Verbände ans GlaubensgrÜllden.
Ansprüche der
beiden neuen Teilgemeinschaften am bisher gemeinsam beses-
senen Kirchengut auf Grund von Art. 50 Abs. 3 BV. Aus-
legung dieser V orschrift. Verhältnis zum kantonalen Staats-
kirchen- und Privatrechte. Massgebende Grundsätze für die
Auseinandersetzung, wenn Streitgegenstand eine Sache bildet,
die den Bedürfnissen der alten einheitlichen Genossenschaft
unmittelbar durch den Gebrauch für Kultuszwecke, nicht durch
den Geldwert diente und die jener Zweckbestimmung kraft
öffentlichen Rechts erhalten bleiben muss (Kirchengebäude),
falls ein gemeinsamer Gebrauch beider Teile daran nicht in
Betracht kommt. VerpflichtuIig derjenigen Partei, die die
Sache zu ausschliesslichem Eigentum und Gebrauch erhält,
die andere Partei in Geld abzufinden?
Voraussetzungen.
Zuständigkeit der kantonalen Verwaltungsbehörde, im Streite
zwischen zwei Verbänden um öffentliches Gut auch die Frage
des Eigentums an diesem Gut zu beurteilen.
* A. -
Am 18. September 1874 fasste der Kantonsrat
von Solothurn einen in der Volksabstimmung vom 4. Ok-
tober 1874 angenommenen Beschluss, wodurch dem Stifte
St. Urs und Viktor in Solothurn die korporative Selbst-
• Gekürzter T~tbestand.
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66.
40i
ständigkeit entzogen und dessen Vermögen zuhanden des
Staates für einen zu gründenden allgemeinen Schulfonds
als verfallen erklärt wurde, mit dem Vorbehalte immerhin,
dass (l die Stadt Solothurn und die Gemeinde Zuchwil,
denen gegenüber das Stift die Verpflichtung hat die
Pfarreien zu versehen, hiefür sowie für alle übrigen Ver-
pflichtungen' wozu auch die Pflege der Kirchenmusik
gehört, mit einer entsprechenden, ihnen herauszugebenden
Summe ausgewiesen)} werden sollten.
Durch Klage vom 28. Februar 1876 stellte darauf die
« Stadt-(Einwohner-)gemeinde Solothurn namens der ka-
tholischen Pfarrei Solothurn » (die damalige solothurnische
KV kannte erst die Einwohner- und Bürgergemeinden,
nicht Kirchgemeinden als selbständige staatliche Orga-
nismen) beim Bundesgericht als einziger Zivilgerichts-
instanz die Begehren: der Beklagte Staat Solothurn sei
zu verurteilen, das gesamte Vermögen der aufgehobenen
Pfarrstiftung, bestehend in den noch unverkauften Liegen-
schaften und Gebäuden, Ersatz des Wertes der unbefug-
terweise
schon verkauften Liegenschaften, Barschaft,
Titeln und Kirchengerätschaften usw. « als Pfarr- und
Kirchenvermögen der katholischen Gemeinde Solothurn)}
zu Eigentum herauszugeben,
eventuell die Klägerin
ausser durch die überlassung bestimmter Sachen in
natura für die Verpflichtungen des aufgehobenen Stifts
gegenüber der Gemeinde auf eine näher bezeichnete Weise
in Geld abzufinden. Unter den als Eigentum beanspruch-
ten Gebäuden wurde dabei in erster Linie die « Pfarrkirche
St. Urs und Viktor)} in Solothurn genannt. Während
der Staat sonst alle Vindikationsansprüche bestritt,
erklärte er an der genannten Kirche keine Eigentumsrechte
geltend zu machen, da sie, weil grösstenteils aus städti-
schen Mitteln erbaut und abgesehen vom Chore auch
unterhalten, von jeher als Eigentum der Pfarrei, nicht
des Stiftes gegolten habe.
Tatsächlich war die heute bestehende Kirche dieses
Namens, als in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts