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68_II_14

BGE 68 II 14

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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14 Sachenrecht. N0 4.. doit etre trancMe en: application de Ieur Ioi nationale (art. 7 c de la Ioi de 1891). Mais le Tribunal cantonal n'a nullement meconnu ce: principe. TI ne stest pas autorise a jUgt'r en vertu du droit suisse de l'existence et de la validiM du mariage pretendu. TI areserve completement ces ques- tions pour un pro ces ulterieur en constatation d' etat. 11 n'etait saisi pour le moment que d'une demande de mesures provisoires, et II a estime qu'll ne pouvait pas les subor- donner a la preuve rigoureuse du mariage, mais qu'll devalt se contenter d'une simple vraisembIance. On ne voit pas qu'il ait - a tort - apprecie cette vraisemblance a la lumiere du droit suisse plutOt qu'a celle du droit costaricien ou colombien. Les arguments probables qu'll a retenus (notamment ceux tires du fait que, dans des pieces officielles, la fille des pa.rties a eM designee comme leur enfant legitime), ne sont pas empruntes a une Iegis- lation determinee ; ils valent aussi bien du point de vue des droits costaricien ou colombien que du point de vue du droit suisse. Dans ces conditions, le grief de non-appli- cation de la loi nationale et par consequent de violation . de la loi de 1891 est mal fonde. Par ces moti/s, le Tribunal /6Ural rejette le recours. II. SACHENREOHT DROITS REELS

4. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 26. Febrnar 1942 i. S. Wasserversorgnngsgenossenschaft Mnri-Wey gegen Fischzncht Iinri nnd AigJe A.-G. Inhalt des Grundeigentum, Quellenreeht. Art. 667 Abs. 2 und 704 Abs. 3 ZG13. Gru;uJwa8serbecken von örtlich begrenztem Umfang mit eigent- hchem Quellengrundstück (in Moränegebiet ) untersteht dem Sachenrecht. N0 4. Privatrecht. Eigentum am darüber liegenden Grundstück bezw. Quellenrecht berechtigen ~ur Wasserentnahme ohne Rücksicht auf bestehende KonzessIOn an dem aus dem Grund- wasser gespeisten öffentlichen Bache. Etendue de la propri&e jOncie'l'e, d'l'oit d une 80urce Art .. 667 a1. 2 et 704 a1. 3 ce. Un baaBin delimiM d'eau 80uterraine dans un fon~s a sourc~ proprement dit (moraine ) appartient au dor,name du drOl~ prive. La proprieM du sol au-~essru: ou le drOlt .de source qUl en fait partie permettent de pUlser I eau sou~rrame ~n~ egard a une concession d'eau accordee sur le rUlsseau qu alimente le bassin d'eau souterrain. Eatensione della proprietd jondiaria, diritto ad una sorgente. Art. 667 cp. 2 e 704 cp. 3 ce. . Un bacino delimitato d'acqua deI sottosuolo It; un fon~o co~ sorgenti propriamente dette (terreno moremco) sO~gI~. a diritto privato. La proprieta deI suolo soprastante 0 11 dlI'ltto di sorgente che ne fa parte danno i1 diritto di pre~dere l:acqua deI sottosuolo senza riguardo ad una conceSSlOne d acqua accordata sul pubblico ruscello alimentato daU:acqua deI sottosuol0. A. - Die Fischzucht Muri und Aigle A.-G. in Muri betreibt auf ihrem Grundstück GB Nr. 115 in Muri ein~ Fischzuchtanstalt, die aus einigen Fischteichen und einer Brutanlage in einem dazugehörigen Gebäude besteht. Zur Speisung der Anstalt benutzt die A.-G. das Wasser d~s Brunnbaches, eines öffentlichen Gewässers, dessen AbleI- tung ihr mit der Verpflichtung der Wiederzuleitung durch staatliche Konzession bewilligt ist. Der Brunnbach kommt als kleine Wasserader aus der Gegend der ungefähr 900 m oberhalb der Fischzucht gelegenen Ziegelei Milli, fliesst dann in nördlicher Richtung auf eine Strecke von etwa 300 m der « Lippertwiese » entlang, aus der er verschied~ne Grundwasser- und Drainagezuflüsse erhält, und WIrd kurz vor seiner Einmündung in die Bünz in die Fischzucht abgeleitet. In den erwähnten Lippertwiesen ~esitzt ~e Wasserversorgungsgenossenschaft Muri-Wey eme kIeme Landparzelle Nr. 2108, auf der sich ein G:rundwa:sser- pumpwerk mit einem Sammelschacht und emem F~ter­ brunnen befindet. Diese Anlage wurde 1931 erweItert und erneuert. 1933 erstellte die Wasserversorgung auf dem ihre eigene Parzelle rings umgebenden Grundstück Nr.

16 Sachenrecht. N° 4. 2109 des Kar! Frey auf Grund einer von diesem erworbenen Grunddienstbarkeit einen 7!weiten und 1935 einen dritten Fil~rbrunnen mit Überlaufleitung zum Sammelschaoht. Als in der Nacht vom 24./25. Juli 1935 in der Fisch- zuchtanstalt 1252 kg. Forellen verendeten, machte sie die Wasserversorgung für den Schaden von Fr. 6527.45 verantwortlich mit der Behauptung, das Fischsterben sei auf die von der Beklagten im Herbst 1934 ausgeführte Vergrösserung der Wasserfassung zurückzuführen, die eine Absenkung des Grundwasserspiegels unter den Lip- pertwiesen, dadurch eine Verminderung des normalen Wasserzuflusses zum Brunnbach und zur Fischzucht- anstalt und in der kritischen Nacht den verhängnisvollen Sauerstoffmangel in den Fischteichen zur Folge gehabt habe. Die Beklagte bestritt ihre Entschädigungspflicht, da sie als Grundeigentümerin bezw. Dienstbarkeitsberech- tigte die Befugnis habe, das Grundwasser der Lippertwie- sen, dem die Eigenschaft eines öffentlichen Gewässers, im Gegensatz zum Brunnbach, nicht zukomme, zu fassen . und wegzuleiten. B. - Diesen Standpunkt der Beklagten schützte- im Anschluss an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 42 II 440) - das Bezirksgericht Muri in seinem ersten Urteil vom 10. Mai 1938, mit dem es die Klage abwies. Das Obergericht des Kantons. Aargau hiess jedoch mit Urteil vom 1. April 1940 die Klage grundsätzlich gut, wies die Sache zur Durchführung eines Beweisverfah- rens und Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück und bestätigte am 14. November 1941 dessen zweites Urteil, das die Beklagte zum Ersatz des von der Klägerin geltend gemachten Schadens von Fr. 6527.45 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 1935 verurteilte. In tatsächlicher Beziehung stellt das Obergericht - gestützt auf ein geologisch-zoologisches Gutachten - fest, dass der Brunnbach sein Wasser zur Hauptsache aus dem unter den Lippertwiesen liegenden Grundwasser- Sachenrecht. N° 4. 17 becken erhalte, aus dem auch die Wasserversorgung der Beklagten gespeist werde. Aus diesem Zusammenhang ergebe sich, dass der Betrieb des Pumpwerkes die Wasser- zufuhr zum Brunnbach und damit zur Fischzuchtanstalt der Klägerin nachteilig beeinflusste. Sogar in der wasser- reichen Periode vom November 1935 habe die daherige Verminderung des Wasserzuflusses 14 % betragen. In der kritischen Nacht (24./25. Juli 1935) sei die Verminderung noch stärker gewesen, da die Pumpen der Wasserver- sorgung mit einem Unterbruch von 2 Stunden während 16 Stunden im Betrieb gewesen seien. Dadurch sei die Sauerstoffmenge des Wassers in den Fischteichen unter die Minimalgrenze des für das Leben der Fische Notwen- digen gesunken. Der Kausalzusammenhang zwischen der Errichtung des dritten Filterbrunnens in den Lippert- wiesen im Jahre 1934/35 und dem Schadensereignis vom 24./25. Juli 1935 stehe mithin ausser Zweüel. Da nach der Praxis des Bundesgerichtes Grundwasservorkommen bedeutenderen Umfangs ihrer Natur nach ausserhalb der privaten Eigentumsherrschaft ständen und den oberirdi- schen Gewässern gleichzustellen seien (BGE 65 II 145), biete Art. 704 Abs. 3 ZGB keine Rechtsgrundlage mehr für den von der Beklagten bewirkten Wasserentzug ; es handle sich bei den Lippertwiesen um ein Grundwasser- vorkommen von mindestens 2200 ML, das -wegen seiner Grösse die Anwendung d~r kantonalen Vorschriften über die öffentlichen Gewässer rechtfertige. Nach kantonalem öffentlichem Recht bedtirlte die Wasserentnahme, wie sie die Beldägte äils deih Grundwasserbecken unter den Lippertwieseh bl:!werkstellige, einer Bewilligung des Regie- rungsrates. Dfe von der Beklagten ohne solche Bewilligung getroffenen Einrichtüngen zur Grundwasserentnahme be- deuteten daher eine retlhtswidrige Handlung. Ebenso sei ein Verschulden der Beklagten gegeben; sie habe ohne Rücksicht auf die 2 Cha.rgebriefe der Klägerin vom

4. September und 20. November 1935 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Schädigung der Fischzuchtanstalt AS 68 II - 1942 2

18 Sachenrecht. N0 4. die projektierten Erweiterungsbauten ausgeführt und auch unterlassen, die rechtlichen Grundlagen ihres Vor- ge~ns eingehend zu pi1ifen. Auch die Einrede der Verjährung sei unbegründet. Erst mit der Zustellung des gerichtlichen Gutachtens der Experten Dres. Hartmann und Steinmann am 23. April 1936 habe die Klägerin genügende Kenntnis von der wahren Ursache des Fischsterbens und von der Person des Ersatzpflichtigen erhalten, und durch den Sühnever- such vom 30. Dezember 1936 und die Klageeinreichung am 30. Juni 1937 sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden. G. - Gegen das Urteil vom 14. November 1941 richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung der KJage im vollen Umfange, eventuell in dem Fr. 3263.70 nebst Zins übersteigenden Betrage. Die Klägerin trägt auf Bestätigung des Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. - Das Schicksal der Klage hängt von der Beurteilung der Frage ab, ob das Grundwasservorkommen unter den Lippertwiesen dem Privatrecht unterstehe und damit gemäss Art. 704 Abs. 3 ZGB gleich einer Quelle Bestandteil der über ihm liegenden Grundstücke sei, oder ob es als öffentliches Gewässer der privatrechtlichen Herrschaft in Form von Eigentum und Dienstbarkeit entzogen sei. Das Bezirksgericht Muri hat sich zur ersteren Auffassung bekannt, das Obergericht des Kantons Aargau, unter Berufung auf BGE 65 11 143, zur letztem. Dass es sich vorliegend um ein Grundwasservorkommen im geologi- schen und mithin im Sinne jenes Entscheides handelt, steht ausser Zweifel. Indessen konnte es in dem zitierten Falle nicht die Meinung des Bundesgerichts sein, gestützt auf die seit der Abfassung des ZGB gewonnenen neuen geologischen Erkenntnisse über die Beziehungen zwischen den Quellen im bisherigen Sinne und dem Grundwasser Sachenrecht. No 4. 19 den Art. 704 Abs. 3 ZGB auf dem Wege der Auslegung des wesentlichen Teils seines Anwendungsgebietes zu berauben und ihn, ausgehend von den Erläuterungen zu Art. 699 Abs. 3 des Vorentwurfes, etwa auf Sodbrunnen lind dergleichen geringfügige private Grundwasseranlagen zu beschränken. Im Falle BGE 65 11 143 handelte es sich um ein Grundwasserpumpwerk, das jährliche Wasser- mengen von über 12 Millionen m3 dem das alte Rhein- tal durchziehenden, gewaltige Wassermassen führenden Grundwasserstrom entnimmt, der zU' den mächtigsten der Schweiz gehört. Die Nichtunterstellung derartiger unter- irdischer Wasservorkommen unter das private Quellen- recht des ZGB wurde mit der Erwägung gerechtfertigt, dass sie den Grundwasserreichtum ganzer Gegenden dar- stellen und angesichts ihrer Bedeutung für das Klima, die Vegetation, den Wassergehalt der Umgebung sowie der grossen Zahl der an ihrer Ausnützung Interessierten notwendig der gleichen Ordnung rufen, wie sie für ober- irdische Wasserläufe und -becken gegeben ist, nämlich der Ordnung durch das öffentliche Recht (BGE 65 11 146j47). Bei dem Grundwasserstrom mit einer Wasser- führung von Hunderttausenden von Minutenlitern und einem sehr grossen Einzugsgebiet, der sich in zwar lang- samem, aber ständigem Fliessen befindet, fehlt es an einer dauernden natürlichen Beziehung zu dem einzelnen von ihm durchströmten Grundstück, wie sie die Eigen- schaft eines Bestandteils desselben voraussetzt und wie sie zwischen Quelle und Quellengrundstück besteht. Auf Grundwasservorkommen von solcher Ausdehnung kann vemünftigerweise das Privatrecht nicht anwendbar sein, weil sie privatrechtlicher Herrschaft - dem Eigentum bezw. beschränkten dinglichen Rechten - schlechterdings ebensowenig zugänglich sind wie etwa ein oberirdischer Fluss oder See. Um ein solches Grundwasservorkommen handelt es sich jedoch in Muri nicht. Auf Grund ihrer Untersuchung über die horizontale Ausdehnung und die Wiederauf-

20 S~henrecht. N° 4. füllung des beim Pumpbetrieb entstehenden Absenkungs- trichters stellen die Experten fest, « dass das Grund- was~ervorkommnis ein' Grundwasserbecken mit einem be- schränkten Zufluss und nicht ein grosser Grundwasser- strom ist » ; denn bei einem ergiebigeren Grundwasserstrom hebe sich der Wasserspiegel nach Abstellen. der Pumpen sofort, in vielen Fällen in weniger als einer Minute, auf die ursprüngliche Höhe, während hier nach 33 Minuten dieser Höchststand noch nicht erreicht werde und die Wasserentnahme sich nur in geringem Umkreis (ca. 60 m in südlicher Richtung) durch Absenkung des Wasser- spiegels bemerkbar mache. Daraus geht hervor, dass man es mit einem örtlich begrenzten, relativ unbeweglichen, nicht ständig strömenden Wasser zu tun hat. Im Unter- schied zu den Grundwasserströmen ist hier ein eigentliches Quellengrundstück festzustellen, eben die Lippertwiesen, zu denen die Parzellen Nr. 2108 und 2109 gehören; denn aus diesem Grundstück kam schon vor Errichtung der Pumpstation der Beklagten und kommt noch heute der Hauptzufluss zum Brunnbach, der wegen dieser Herkunft . (nach dem Gutachten Wehrli) auch; Lippertwiesbach genannt wird. An der Stelle, wo sich heute die Filter- brunnen befinden, stellte der Experte Prof. Hartmann schon 1919 einen Erguss von 200 bis 300 ML guten Grund- wassers fest. Tritt demnach das Grundwasser schon auf natürliche Weise ohne Kunstbauten.auf dieser Wiese zu Tage, so ist auch die natürliche enge Beziehung von Wasservorkommen und Grundstück gegeben, wie sie vom Quellenrecht des Art. 704 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt wird und die analoge Behandlung von Quelle und Grund- wasser rechtfertigt. Die Tatsll.che allein, dass das Grundwasser der Lippert- wiesen mit einer Mächtigkeit von etwa 2200 ML quanti- tativ recht erheblich ist und jedenfalls die vom zürche- rischen Ergänzungsgesetz zu § 137 des EG z. ZGB fest- gesetzte untere Grenze von 300 ML weit übersteigt, bildet keinen zureichenden Grund, es von der Ordnung Sachenrecht. N° 4. 21 des Art. 704 Abs. 3 ZGB auszunehmen. Denn wesentlicher als durch die Wassermenge wird im vorliegenden Fall das Grundwasser dadurch oharakterisiert, dass es, lokal begrenzt und stationär, seinen Quellpunkt in einem Grundstückkomplex, den Lippertwiesen, hat, auf diesem allein natürlich zutage tritt und auch da gefasst wurde. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Grundwasservorkommen stehe mit dem Anzapfungsgrund- stück in so loser, zufälliger Beziehung und greife hin- sichtlich Bedeutung über dieses so weit hinaus, dass seine Unterstellung unter das gleiche private Herrsc,haftsrecht einer vernünftigen Regelung widerspräche. Gegenteils entsprechen solche lokale Ansammlungen der Vorstellung, die man zur Zeit der Abfassung des ZGB vom Grund- wasser hatte und die daher der Regel des Art. 704 Abs. a zugrunde liegt. Geologisch handelt es sich nach dem Gutachten von Prof. Leo Wehrli um Moränegebiet, dessen Grundwasser wie dasjenige im Gebiet der Molassequellen auch im Kanton Zürich nicht zu den Grundwasserströmen und Grundwasserbecken gezählt wird, die § 137 bis der Novelle vom 2. Februar 1919 des Zürcher EG z. ZGB öffentlich erklärt und der Regierungsrat als öffentliche Gewässer bezeichnet (BEILICK, Aus der Praxis des Zürcher Grundwasserrechts, im Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung Bd. 29 S. 43 ; derselbe, Die Grund- wasserverhältnisse des Kantons Zürich, verwaltungstech- nischer Teil, S. 174). Auch die bisherige aargauische Rechtsprechung über di~ Frage der Öffentlichkeit des Grundwassers und die Unterstellung unter das kantonale öffentliche Recht bezieht sich nur auf Grundwasserströme von verhältnismässig grosser Mächtigkeit wie denjenigen des Limmattales (VJS für aarg. R. 1922, 151 ff.). Bei dieser Sachlage fehlt jeder GrUnd, das Wasservorkommen den Grundwasserströmen gleichzustellen, um es von der privatrechtlichen Ordnung auszunehmen und dem Recht der öffentlichen Gewässer zu unterstellen. Die gegen- teilige Entscheidung ist mit der in Art. 704 Abs. 3 begrun-

22 S/IoChenrecht. N° 4. deten grundsätzlicheIi Gleichstellung des Grundwassers mit den Quellen nicht vereinbar und bedeutet daher eine Ve:rletzung dieser Bestimmung. Wie es sich verhielte, wenn das vorliegende Urteil auf ein kantonales Gesetz gestützt würde, das - gleich dem verworfenen aargaui- schen Entwurf - Grundwasservorkommen von der hier fraglichen Grössenordnung und Art dem öffentlichen Recht unterstellte, kann dahingestellt bleiben, da, im Aargau ein solches eben nicht besteht.

2. - Ist demnach das Grundwasser der Lippertwiesen nach Art. 704 Abs. 3 ZGB den Quellen gleichgestellt, so war die Beklagte als Eigentümerin der Parzelle 2108 und als Grunddienstbarkeitsberechtigte an der Parzelle 2109 nach Art. 704 Abs. 1 und 2 befugt, ihre dortige Grundwasserversorgungsanlage in den Jahren 1934/35 durch Errichtung zweier weiterer Filterbrunnen auf der Parzelle 2109 zu erweitern. Die Rechtmässigkeit der grösseren Wasserentnahme schliesst die Verantwortlich- keit der Beklagten für den der Klägerin zufolge des Fisch- sterbens entstandenen Schaden aus, obwohl der Kausal- zusammenhang verbindlich festgestellt ist. Die Wasser- entnahme auf Grund des Eigentums bezw. des Quellen- rechts bedeutet weder eine Überschreitung dieser ding- lichen Rechte, aus der die Beklagte gemäss Art. 679. ZGB haftbar gemacht werden könnte, noch eine missbräuch- liche Rechtsausübung im Sinne von Art. 2 ZGB, noch ist sie eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ; ebensowenig kommt eine Haftung aus absicht- licher Schadenszufügung in Verletzung der guten Sitten nach Art. 41 Abs. 2 OR in Frage. Eine Rechtswidrigkeit liegt auch nicht in der Nichteinholung einer Konzession; . die vorinstanzIiche Feststellung, die Beklagte hätte eine solche einholen sollen, ist weder tatsächJicher Natur noch, weil kantonales Recht betreffend, für das Bundesgericht ~erbindlich; denn sobald die Öffentlicherklärung des fraglichen Gewässers als bundesrechtswidrig festgestellt ist, fällt jene Annahme ipso iure dahin. Sachenrecht. N0 4. 23 Endlich verschafft auch die Konzession am Brunnbach der Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuleitung der Wassermenge, die vor der Errichtung des zweiten und dritten Filterbrunnens dem Brunnbach zufloss. Denn die Konzession am öffentlichen Gewässer schliesst keinen privatrechtlichen Titel in sich, der die Konzessionärin berechtigte, der Beklagten als Eigen- tümerin der Parzelle 2108 und Quellenservitutsberechtig- ten an Parzelle 2109 den Mehrbezug von Grundwasser zu verbieten oder von ihr Schadenersatz zu verlangenr weil sie durch den Mehrbezug das Sondernutzungsrecht der Klägerin verletzt hätte (BGE 42 II 438 ff.). Die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte und für diese erneuerte Konzession vom 2. Dezember 1922 gewährt übrigens der Klägerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Wassermenge, sondern nur das Recht zur Benutzung des Brunnbaches und der Bünz für den Betrieb ihrer Fisch- zuchtanstalt, wobei aber in Art. 10 der Konzession jede Garantie für Qualität und Quantität des Wassers abge- lehnt wird. War mithin das Vorgehender Beklagten nicht rechts- widrig, so ist die Frage eines subjektiven Verschuldens dabei gegenstandslos. Ein solches lag jedenfalls nicht in dem hartnäckigen und illoyalen Stillschweigen der Beklag- ten auf die Anfragen der Klägerin vom 4. September und

20. November 1934, da erstere nichts als ihr privates, von dem öffentlichrechtlichen Titel der Klägerin in keiner Weise eingeschränktes Recht auszuüben sich anschickte. Noch weniger läge ein Verschulden in der angeblichen Unterlassung einer Prüfung der Rechtslage, die zu ihren Gunsten war, und in der Nichtbeachtung von kantonalen Vorschriften, die als solche das streitige Privatrechts- verhältnis nicht berühren. Fehlen demnach alle Voraussetzungen einer Haftbarkeit der Beklagten, so erübrigt sich die Prüfung der Verjäh- rungsfrage.

24 Sachenrecht. N° 5. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

5. Auszug aus dem Urteil der 11_ Zivilabteilnng vom 12. März 1942 i. S. Rosenberg gegen Schweizerisehe Bnndesbahnen. Art. 930 Z GB. Bei heimlichem, gewaltsamem oder widerrecht- lichem Besitz entfällt die Eigentumsvermutung. Erweiterung der Rechtsprechung. Art. 930 ee. La presomption de propriete cesse en cas de passes- sion clandestine, violente ou illicite. Extension de la jurispru- dence. Art. 930 ee. La presunzione del~ proprietA cassa in caso di pos- sesso clandestino, violento od illecito. Estensione della giuris- prudenza. A. - Am 30. August 1938 langte in der Reparaturwerk- stätte der S.B.B. in Olten ein ihnen gehörender Personen- waggon ein, der am 22. August in einer internationalen Zugskomposition von Zürich nach Prag gerollt und von dort, weil beschädigt, in die Schweiz zurückgeführt worden war. Am 31. August ersuchten Salomon Rosenberg, ein 22jähriger, in Paris wohnender Gesangsstudent, und sein 45jähriger, sich als Prager Einwohner ausgebender Bruder Moses, welcher der Polizei als Mitglied einer internatio- nalen Bande gewerbsmässiger Devisenschmuggler bekannt ist, im Oltner Bahnhof um die Erlaubnis, in diesem Wagen nach einer goldenen Puderdose zu suchen, die eine ihnen bekannte Dame auf der Strecke Zürich-Prag verloren habe. Diesem Wunsche wurde stattgegeben, und die Bahn- organe begleiteten die beiden in den Wagen. Während Salomon tat, als ober die Dose suche, fiel den Bahnange- stellten das Verschwinden Moses' auf. Er hatte sich im Abort des Waggons eingeschlossen und wurde dort von einem der Beamten, der den Insassen ohne Erfolg zum Öftnen aufgefordert und daraufhin sich mit seinem Passe- Sachenrecht. N0 5. 25 partout Einlass verschafft hatte, überrascht, als er eben im Begriffe war, mehrere kleine Pakete, die er hinter der abgeschraubten Wandverschalung hervorgezogen hatte, in seiner Mappe zu versorgen. Die Pakete enthielten SFr. 320.- und ausländische Devisen, insbesondere 403,200.- tschechische Kronen in Banknoten. Die Bahn- organe nahmen sie Moses Rosenberg ab. über die Herkunft der Valuten, deren von Moses Rosenberg angefertigte genaue Liste sich als richtig herausgestellt hatte, bahnamtlich befragt, bezeichneten die beiden Brüder sie als Eigentum Salomons. Ihr Vater habe sie von seinem Wohnort Sevlus (Tschechoslowakei) nach Marienbad, wohin' er sich zur Kur begeben haj)e, verbracht und dort an Moses zur überführung nach Prag übergeben, von wo sie der Vater auf der Rückreise wieder nach Sevlus hätte mitnehmen sollen. (Nach der Version Moses' hätte allerdings nicht der Vater, sondern Salomon ihm die Werte in Marienbad ausgehändigt.) Wegen der Wirren im Sudetengebiet habe Moses die Valoren nicht auf sich tragen wollen ; er habe sie deshalb bei der Abfahrt von Marienbad im oben beschriebenen Versteck nieder- gelegt. Es sei ihm dann nicht gelungen, sie vor der Ankunft in Prag wieder an sich zu nehme~, weil der Abort immer besetzt gewesen sei. Andern Tags habe er zu seiner Be- stürzung vernehmen müssen, dass der Wagen wegen einer Havarie bereits auf der Rückfahrt nach der Schweiz begriffen sei. Der Waggon stand aber nach den Akten mehrere Tage im Prager Bahnhof. Er habe, fuhr Moses fort, seinen in Paris weilenden Bruder sofort verständigt, worauf sie sich zusammen nach Olten begeben y.nd dort auf die geschilderte Art versucht hätten, sich wieder in den Besitz der Werte zu setzen. Salomon Roilenberg verlangte nun von den S.B.B. die Rückgabe seines angeblichen Eigentums. Inzwischen war aber der Zwischenfall in Olten durch die Presse zur Kennt- nis der tschechoslowakischen Gesandtschaft in Bern ge- langt, welche die S.B.B. um Aushändigung der Valoren