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42_II_438

BGE 42 II 438

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

.:38

. Sachenrecht. N. 68 •

wirtschaftlichen Zwecken dient. Da nicht bestritten

werden kann, dass die von den Beklagten in Aussicht

genommene Schweinezucht mit dem landwirtschaftlichen

Betrieb in direktem Zusammenhang steht, können daher

die Einwirkungen, die damit nach den Ausführungen des

Experten in Bezug auf das Eigentum des Klägers verbun-

den sein werden, nicht als ungerechtfertigte bezeichnet

werden. Dazu kommt, dass, gemäss der ebenfalls ver-

bindlichen Feststellung der Vorinstanz, die aus dem in

Aussicht genommenen Betrieb zu erwartenden Einwir-

. kungen auf das Grundstück des Klägers auch nach OrtS-

gebrauch nicht als ungerechtfertigte betrachtet· werden.

Unter diesen Umständen kann der dem Kläger obliegende

Beweis, dass der Betrieb der Schweinestallung durch die

Beklagten mit Sicherheit übermässige Einwirkungen auf

sein Grundstück zur Folge haben werde, nicht al& erbracht

angesehen werden, und es ist daher die Klage ohne wei-

teres, d. h. ohne dass dem Antrag des Klägers auf Rück-

weisung der Sache zur Beweisergänzungan das kantonale

Gericht Folge zu geben ist, abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons UnterwaIden ob dem Wald

vom 10. Juni 1916 bestätigt.

68. UrteU der II. ZivUabteUung Tom 4. Oktober 1916

i. S. WasserversorgungsgenosHnschaften Mvi und Euttwil,

Beklagte, gegen ltuepp, Kläger.

Wasserrecht. Verhältnis der an einem öffentlichen Gewisser

bestehenden Nutzungsberechtigungen zu dem an den

Quellengrundstücken bestehenden Eigentumsrecht.

A. -

Der Kläger ist Eigentiimer eines in Muri-Wey

gelegenen Wasserwerks mit einer durch den Sörikenbach

Sachenrecht. No 68.

439

-: ein unbestrittenermassen öffentliches Gewässer -

ge-

lieferten Wasserkraft von 10,54 HP (wovon 6,66 HP

ehehaft und 3,88 HP staatlich bewilligt). Der Söriken-

bach erhält sein Wasser hauptsächlich aus zwei oberhalb

Buttwil entspringenden Bächen - Blatten- und Stöcken-

bach -

sowie aus dem, vom GeltwilerWald kommenden

Bach Kaltbrunnen.

Im Jahre 1912 liessen die Beklagten im Quell- und

Einzugsgebiet des Stöcken- und des Blattenbaches, etwa

5 km vom Wasserwerk des Klägers entfernt, sei es auf

ihrem eigenen Grund :und Boden, sei es im Einverständnis

mit den betreffenden Grundeigentümern (worunter die

Bürgergemeinde Buttwil), zum Zwecke der Speisung ihrer

Trinkwasserversorgungen verschiedene Quellen fassen.

Infolge dieser Fassungen und der dadurch ermöglichten

Ableitung einer erheblichen Wassermenge, die bisher

dem Sörikenbach zufloss, entsteht dem Kläger ein durch

gerichtliche Expertise auf 8500 Fr. geschätzter Schaden.

B. -

Durch Urteil vom 16. Juni 1916 hat das Ober-

gericht' des Kantons Aargau über das Rechtsbegehren

des Klägers :

« Die von den Beklagten veranstalteten Quellen-

» grabungen seien dem Kläger gegenüber als unzulässig

» zu erldären. Die Beklagten haben, jede der Beklagten

)} für ihren Teil, auf ihre Kosten den früheren Zustand

» herzustellen und, so lange es nicht geschieht, das abge-

»grabene und gefasste Quellwasser im Sinne der ge-

I) troffenen . vorsorglichen Vereinbarung durch die vor-

l) bandene Röhrenleitung in den Blattenbach laufen zu

I) Jassen.

.

) Eventuell: es sei die nach Massgabe der eventuellen

)} Klagebegehren 1 und 2 zugesprochene Entschädigung

I} auf 8500 Fr. bezw. für jede ~er Beklagten auf je 4250 Fr.

I) zu erhöhen.)}

erkannt:

<t Jede der beklagten Genossenschaften ist pflichtig, dem

l) Kläger eine Entschädigung von 4250 Fr. zu bezahlen.)}

440

Sachenrecht. N0 68.

Dieses Urteil ist damit begründet, dass das Recht auf

Benutzung eines öffentlichen Gewässers sich selbstver-

ständlich auch auf die dieses Gewässer speisenden Quellen

erstrecken müsse. Wegen des Umstandes, dass die Kon-

zession des Klägers nur den Blattbrunnen. den Buttwiler--

bach und den Kaltbrunnen aufführe, eine Ausdehnung

seines Rechts auf die Zuflüsse dieser Bäche verneinen zu

wollen, sei, geradezu widersinnig &.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten recht-

zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der

Klage.

1. -

.....

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

2. -

Oberster Grundsatz des vom ZGB geregelten

Quellenrechts ist der, in Art. 667 und 704 aufgestellte

Satz, dass die Quelle ein Bestandteil des Grundstücks,

auf welchem sie entspringt, und dass infolgedessen das

Recht an der Quelle ein Bestandteil des Grundeigen-

tums ist.

. Dieser, das Quellenrecht des ZGB beherrschende oberste

Grundsatz - der übrigens schon in den meisten bisherigen

kantonalen Rechten anerkannt war (vgl. z. B. Ztschr. f.

schw. R. 1R72 S. 156 fI., Ztschr. d. bern. Jur.-Vereins

1875/6 S. 348 f., 1878/9 S: 611 fI.) -

hat im Gesetze

selber nach drei Richtungen eine Einschränkung erfahren:

einmal in den Art. 706-710 durch Aufstellung nachbar-

rechtlicher Bestimmungen; sodann in den Art. 711 und

712 durch Einführung eines Expropriationsreclltes zu

Gunsten von Trinkwasserversorgungen, Hydrantenan-

lagen und aIldern «Unternehmungen des allgemeinen

\Vohls;}; endlich· in Art. 705 durch einen Vorbehalt zu

Gunsten von Bestimmungen des kantonalen Rechts,

welche « zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fort-

1

Sachenrecht. No 68.

441

leitung von Quellen ordnen, beschränken oder unter-

sagen. können.

Dass der Kanton A.argau von der letzterwähnten Be.

fugnis Gebrauch gemacht habe. ist nicht behauptet

worden; und da es sich beim Kläger lediglich um die

Wahrung eines p ri va t e n Interesses handelt, für dessen

Verletzung er nach dem von ihm nicht weitergezogenen

Urteil der Vorm stanz mit 8500 Fr. voll entschädigt wäre.

konnte er auch nicht erwarten, auf jenem Wege gegen

die von den Beklagten vOIgenommene Ableitung der

streitigen Quellen geschützt zu werden. Überdies hält er

im gegenwärtigen Stadium des Prozesses seinen Einspruch

gegen die Ableitung des Wassers als solche nicht mehr

aufrecht, da er ja nur noch Schadenersatz verlangt.

Dass so dann im vorliegenden Falle auch eine Anwen-

dung der Art. 711 und 712 ZGB nicht in Betracht kom-

men konnte, bedarf keiner Ausführung. Der Kläger hat

denn auch diese Gesetzesbestimmungen selber nicht an-

gerufen.

Es bleibt somit in der Tat nur zu untersuchen, ob der

Kläger sich auf Art. 706 berufen könne .

3. -

Art. 706 ZGB gewährt einen Anspruch auf

Schadenersatz einerseits dem (t Eigentümer &, andrerseits

dem «Nutzungsberechtigtem. Unter ({Eigentümen kann

hier .dem Zusammenhang nach nur der Eigentümer des

Grundstücks, auf welchem die Quelle ent-

springt oder auf welchem sie gefasst worden

ist, verstanden werden. Denn «Eigentum & an einer Quelle

ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 704 Abs.l

nur in Verbindung mit dem Eigentum an dem QueUen-

g run d s t ü c k möglich, und selbst dann. wenn ein

.~ Quellenrecht ., weil « selbständig und dauernd ., nach

Art. 780 Abs. 3 (t als Grundstück in das Grundbuch auf-

genommen» wird, handelt es sich dabei (vgl. BGE 39 II

S. 696 f.) doch nicht um Eigentum im Rechtssinne, son-

dern immer noch um ein Recht an fremder Sache. Der

442

Kläger behauptet min selber nicht, dass iJun das Eigen.;..

tum an den Grundstücken zustehe, auf welchen die strei-

tigen Quellen von den Beklagten gefasst worden sind.

Vielmehr· nimmt er· nur eine «Nutzungsberechtigung t-

iin Sinne des Art. 706 für sich in Anspruch. Zur Aus-

legung' des Begriffes der «Nutzungsberechtigung I) im

Sinne des Art. 706 . ist nun aber auf Art. 704 zurück-

zugehen, wonach das (l Recht an Quellen auf fremdem

Boden I) nur «als Dienstbarkeit, durch Eintragung in. das~

Grundbuch begründet I) werden kann. Der Kläger be-

hauptet aber wiederum selber nicht, dass zu seinen

Gunsten ein Recht an den streitigen Quellen als Dienst-

barkeit im Grundbuch eingetragen sei, und die Vorin-

stanz hat nicht etwa festgestellt, dass iJun im Sinne der

Art. 17 Abs. 1 und 21 SchlT ZGB eine solche Dienstbar-

keit vor dem Inkraf1treten des ZGB zugestanden habe

(wobei das Bundesgericht nach Art. 17 Abs. 1 SchlT die

Frage der Entstehung dieser Dienstbarkeit allerdings

nicht überprüfen könnte). Vielmehr gehen sowohl der

Kläger als die Vorinstanz von der Auffassung aus, dass

die dem Kläger unbestrittenermassen an dem Söriken-

bach. einem teilweise durch di,e streitigen Quellen ge-

spiesenen ö f f e nt I ich e n Gewässer.zustehende Nutzungs-

berechtigung ohne weiteres, d. h. ohne dass es eines

besondern Erwerbsgrundes (Fertigung, Ersitzung, und

dergl.) bedürfte, die Befugnis'in sich schliesse, den Eigen-

tümern der Quellengrundstücke jede die Wassermenge'

vermindernde Einwirkung zu verbieten, oder doch im

Falle einer solchen Einwirkung Schadenersatz zu ver-

langen.

Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. An öffentlichen

Gewässern bestehende Nutzungsberechtigungen - mögen

sie (als « ehehaft &) seit unvordenklicher Zeit bestehen

oder aber auf staatliche Verleihung zurückzuführen sein -

können sich auf den in Betracht kommenden Wasserlauf

nur insoweit erstrecken, als damit der bereits erwähnte'

Grundsatz des eidgenössischen Rechts, wonach das Eigen-

Sachenrecht. N· 1.8.

tum an Grund und Boden auch « die Quellen umfasst ",

nicht verletzt wird, also nur insoweit, als nicht im Privat-

eigentum stehende Quellen in Frage kommen. An der-

jenigen Stelle, an welcher der betreffende Wasserlauf

aufhört, ein öffentliches, d. h. grundsätzlich im Gemein-

gebrauch stehendes Gewässer zu sein, hören auch die-

jenigen Nutzungsrechte auf, die sich, sei es als ein Teil

des Gemeingebrauchs, sei es als eine den Gemeingebrauch

beschränkende Sonderberechtigung darstellen. Wer weiter

hinauf Nutzungsrechte an dem Wasserlauf beansprucht.

muss sich hieIür auf einen privatrechtlichen Titel berufen

können. Ist er also nicht etwa Eigentümer des von dem

betreffenden Wasserlauf durchflossenen Grundstücks oder

derjenigen Liegenschaft. auf welcher sich die Quelle be-

findet, so muss er sich als Inhaber einer auf dem be-

treffenden Grundstück lastenden Die n s tb a r k e i taus-

weisen können. Die Rechte an öffentlichen Gewässern

haben nicht ohne weiteres eine Rückwirkung auf sämt-

liche, z. T. vielleicht sehr weit entfernten Quellen, die den

in Betracht kommenden Wasserlauf oder irgend einen

seiner Zuflüsse speisen.

Im vorliegenden Falle steht nUll einerseits ausser Frage,

dass den von den Beklagten gefassten QueJlen die Eigen-

schaft öffentlicher Gewässer nicht zukommt; andrerseits

aber ist, wie bereits erwähnt, nicht festgestellt, dass dem

Kläger eine auf den Quellengrundstücken lastende privat-

rechtliche Dienstbarkeit zustehe, die er vor 1912 erworben

hätte; und dass er seither eine solche erworben habe.

hat er selber nicht behauptet. Der Kläger ist nur Inhaber

einer an dem öffentlichen Gewässer als sol ehe m be-

stehenden Nutzungsberechtigung; die letztere erstreckt

sicb aber nach dem Gesagten nicht weiter als dem be-

treffenden Wasserlauf auch wirklich die Eigenschaft eines

öffentlichen Gewässers zukoinmt.

4. - Diese, schon aus dem Wortlaut der Art. 667 Abs.2

uad 704 ZGB sich ergebende Lösung, die auch mit einer.

nehtigen Auslegung des Art. 706 allein vereinbar ist ...

444

Sachenrecht. N° 68.

findet übrigens eine weitere Stütze in den Ausführungen,

mit welchen im Jahre 1000 der Gesetzeresdaktor selber die

,im damaligen Sachenrechtsentwurf getroffene Lösung

begründete. « Der Eigentümer der QueUe hat ein Recht, •

hiess es in jenen Ausführungen (Verh. d. schw. Jur . ..;Vereins

1900 S~ 65 = Ztschr. f. schw. R. 41 S.567) « das durch

»die Erwartungen des untern Eigentümers nicht ge-

\\ bunden wird. So mag von diesem Standpunkte aus

• der Eigentümer des Quellengrundstücks das Wasser für

» sich gebrauchen, es ableiten oder laufen lassen. Das ist

fI sein Belieben. Er darf es in Flaschen abziehen und in

» den Handel bringen bis auf den letzten Tropfen, er mag

»die ganze Berechtigung auf die Quelle an eine Wasser-

) versorgung verkaufen, die das Wasser VOll seinem

~ Ursprung ableitet, das bleibt sich gleich. Der Quellen-

» eigentümer verletzt damit die Rechte des unteru Eigen-

fJ tümers in keiner Weise.) An diese grundsätzlichen Aus-

führungen schloss sich sodann eine Untersuchung der

Frage nach dem Verhältnis des Eigentums am Quellen-

grundstück zu allfällig an dem untern Wasserlauf be-

stehenden besondern Rechten an, eine Frage, die dahin

beantwortet wurde, dass den Inhabe1'l1 von Nutzungs-

rechten am untern Wasserlauf kein weitergehendes Recht

zustehen könne, als dem Eige1ltümer des untern Grund-

stückes selber, und dass daher auch den Inhabern von

~utzungsrechtell an öffentlichen Gewässern -

von all-

fälligen Allmendverhältnisseil abgesehen -

ein Recht

auf den Zufluss ebensowenig zustehe, wie dem Staate

(dessen Rechtsstellung bei öffentlichen Gewässern der-

jenigen des Grundeigentümers bei privaten Gewässern

~nmlich ist).

Diese Ausführungen, die sich auf den Sachenrechts-

entwurf von 1896 bezogen, müssen auch hinsichtlich der

im endgültigen Gesetzestext gegebenen Lösung als zu-

treffend anerkannt werden; denn die damaligen Art 756-

762, aus denen dann die Art. 699-705, bezw. 692-699 der

..

,.

Sachenrecht. N° 68.

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Entwürfe von 1900 und 1904 wurden, stimmen fast wört-

lich mIt den heutigen Art. 704-711 überein.

5. -

Endli~~ fällt in Betracht, dass die im vorliegen-

den Fall streItIge Frage nach dem Verhältnis zwischen

dem Eigentum am Quellengrundstücke einerseits und

den am untern Wasserlauf als an einem öffentlichen Ge-

wässer bestehenden, auf staatlicher Verleihung beruhen-

den ~utzu?gsberechtigungen andrerseits -

wenigstens

SOWeIt es SIch um auf staatlicher Konzession beruhende

:;\Jutzungsberechtigungen handelt - in sämtlichen Sachen-

rechtsentwürfen durch eine positive Gesetzesbestimmung

geregelt war, die einzig aus dem Grunde nicht in den

endgültigen Gesetzestext aufgenommen wurde, weil (mit

Rücksicht auf die Wasserrechtsinitiative) der Regelung

des gesamten «Wasserrechts I) in einem besondern Gesetze

nicht vorgegriffen werden wollte. Es ist dies Art. 983 des

Entwurfes von 1896 = Art. 926 des Entwurfes von 1900

= Art. 921 desjenigen von 1904, dessen hier in Betracht

kommender erster Absatz lautete: « Die Verleihung er-

streckt sich nicht auf die Quellen, die das öffentliche

Gewässer speisen. l) Aus der Tatsache, dass diese Bestim-

mung in allen Stadien der Gesetzesberatung unbeanstan-

det blieb und auch im allerletzten Augenblick, als (eben

mit Rücksicht auf die Wasserrechtsinitiative) der ganze

ursprüngliche 24. Titel des Gesetzes fallen gelassen wurde,

implicite als eine zivilrechtliche Bestimmung bezeichnet.

wurde (Stenogr. BuH. 1906 S. 1010, zweite Spalte gegen

unten), darf ebenfalls der Schluss gezogen werden, dass

eine Lösung, die dem darin ausgesprochenen Satz wider-

sprechen würde, überhaupt mit der im ZGB getroffenen

Regelung des Quellenrechts, wonach der Eigentümer der

Quelle über deren Wasser grundsätzlich frei verfügen

kann, unvereinbar wäre. Einer übermässigen Ausnützung

des Eigentums zum Nachteile des allgemeinen Wohles

kann dabei immer noch durch die in Art. 705 vorbehal-

tenen Massnahmen begegnet werden. Diese letztere Ge-

446

Sachenrecht. N0 69.

Setzesbestimmung stand jedoeh, wie bereits bemerkt, iin

vorliegenden Falle von vornherein ausser Frage.

Demnach hat das Bundesgericht

er kann t :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge-

wiesen.

69. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1916

i. S. Oarl, Kläger,

gegen die Diakonissenanstalt ltiehen, Beklagte.

Bauvorschriften. die die

Kant~Jle kraft Art. 686 ZGB

erlassen oder die, vorher entstanden, auf Grund dieser

Bestimmung fortbestehen, sind kantonales Recht: deren

Auslegung entzieht sich daher der Kognition des Bundes-

gerichtes. -

Die Einsprache aus Art. 684 ZGB kann auch

auf Untersagung des \Verkes gehen sofern es feststeht, dass

dessen künftige bestimmungsgemässe Betrieb notwendig

übermässige Einwirkungen im Sinne dieser Vorschrift her-

vorrufen wird. -

Bestimmung des Begrifies der • über-

mässigen Einwirkungen ».

A. - Der Kläger Dr. A. Oeri,:,Preiswerk ist Eigentümer

einer Liegenschaft an der Griengasse in Riehen, auf wel-

cher er im Jahre 1911 ein Wohnhaus erstellt hat. Darall

anstossend besitzt die Beklagte, die Diakonissenanstalt

Riehen, ein grösseres Grundstück; beide Liegenschaften

liegen innerhalb des Gebietes für welches der Grosse Rat

des Kantons Ba&eI-Stadt am 10. Oktober 1907, gestützt"

auf § 11 des Hochbautengesetzes, besondere Bauvor-

sehriften erlassen hat, namentlich diejenige, dass «die

Errichtung von Gewerben, welche dem Nachbar lästig

sind und von Stallungen zu gewerblichen Zwecken, unzu-

lässig ist ».

Im März 1914 beabsichtigte die Beklagte eine Pfle-

geanstalt für chronisch Leidende und Unheilbare auf

ihrer Liegenschaft zu errichten. Der Rekurs, den der

Sachenrecht. Ne 69.

447

Kläger gegen die von der Baupolizei grundsätzlich erteilte

Baubewilligung richtete, wurde letztinstanzlieh vom Re-

gierungsrate von Basel-Stadt abgewiesen, worauf der

Kläger am 14. Mai 1915 beim Zivilgerichte von Basel-

Stadt Klage einleitete mit dem Begehren, es sei der Be-

klagten zu untersagen, auf ihrer Liegenschaft an der

Griengasse die fragliche Anstalt zu erstellen oder erstellen

zu Jassen. Zur Begründung diese·; Begehrens berief sich

der Kläger auf die angegebene Bauvorschrift vom 10. Ok-

tober 1907 und lluf Art. 684 ZGB, indem er behauptete,

der Betrieb der für 74 Insassen vorgesehenen Anstalt

müsse als lästiges Gewerbe im Sinne jener Bauvorschrift

betrachtet werden und werde naturgemäss Einwirkungen

zur Folge haben die, als übermässig im Sinne von Art. 684

ZGB, nicht geduldet zu werden brauchten. Es sei eine

übermässige Immission von Rauch, Russ, Dampf, Lärm

u. s. w. vom Grundstück der Beklagten auf das klägerische

zu gewärtigen. Auch die Gefahr ansteckender Krank-

heiten und die Notwendigkeit, die mit allerlei Gebrechen,

Geschwülsten und Krankheiten behafteten Anstaltsill-

sassen fortwährend sehen und hören zu müssen, seien als

sehädlich und als verbotene Einwirkungen anzusehen.

Uebrigens werde schon die blosse Vorstellung, in der

Nähe einer solche.ll Anstalt wohnen zu müssen, bei den

Nachbarn eine solche Gemütsdepression und ein derar-

tiges psychisches Unbehagen (sog. rein immaterielle oder

ideale Einwirkungen) hervorrufen, dass auch deshalb die

Anrufung des Art. 684 gerechtfertigt sei.

Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlosst'n.

Sie bestritt, dass die Anstalt als lästiges Gewerbe im

Sinne der Bauvol'schriften betrachtet werden könne und

nass die Voraussetzungen des Art. 684 ZGB gegeben

seien. Sie werde alle Scllutzvorrichtungen und alle Vor-

kehrungen treffen, die die möderne Technik ihr biete, um

unzulässige Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke zu

verhindern. Der Kläger sei übrigens zur Klage noch nicht

be.rechtigt, denn Art. 684 ZGB gewähre nur Schutz gegen