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Sachenrecht. N° 29.
sich nach dem öffentlichen Recht. Fehlt, wie zur Zeit
noch in den meis~n Kantonen, eine besondere Ordnung,
so wird sie vorderhand durch analoge Anwendung der
geltenden, auf oberirdische Wasserläufe und -becken
zugeschnittenen Regeln des kantonalen öffentlichen Was-
serrechts, seien es gesetzliche oder gewohnheitsrechtliehe,
gesucht werden müssen und gefunden werden können.
Hinsichtlich des häuslichen, landwirtschaftlichen oder
gewerblichen Kleinbedarfs gilt grundsätzlich nichts Ab-
weichendes. Freilich mag keine Veranlassung bestehen,
solche Ausbeutung durch Private einer Konzessions-
pflicht zu unterstellen; und es mag sich auch fragen, ob
ein Grundeigentümer nicht Entschädigung fordern könne
für die Vorenthaltung eines bisher natürlicherweise gege-
benen Wasserzuflusses, der die Art seines Grundstücks
wesentlich bestimmte. Allein auch diese Fragen sind
nach öffentlichem Recht zu entscheiden, da der Grund-
wasserstrom als Ganzes öffentliches Gut darstellt.
Ein privatrechtlicher, im Eigentum am Otterbachgute
begründeter Anspruch steht dem Kläger demnach gegen-
über dem -das öffentliche Gewässer für die Durchführung
einer öffentlichen Aufgabe ausbeutenden Kanton nicht
zu. Etwas anderes ist nicht eingeklagt.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
29. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 2. Juni 1939
i. S. Fellmann c. Zundel und Kons.
Retentionsrecht gemäss Art. 895 ZGB kann an Grundpfandtiteln
gleich wie an andern Wertpapieren nur für solche Forderungen
ausgeübt werden, die mit dem Wertpapier selbst zusammen-
hangen, gleichgültig ob ein Zusammenhang mit dem Grund-
stück besteht, worauf der Titel lastet.
-
Ein natürlicher ZuSammenhang im Sinne von Art. 895· Abs.
1 ist nicht schon dadurch hergestellt, dass die Forderung und
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der Besitz des Gegenstandes aus dem nämlichen Rechts-
verhältnis stammen.
-
Aus dem Besitz zu Faustpfand für bestimmte Forderungen
lässt sich nach Art. 895 Abs. 1 kein Retentionsrecht für
andere Forderungen herleiten.
Le droit de retention de l'art. 895 00 ne peut s'exercer sur des
titres fonciers -
comme sur tout autre papier-valeur -
que pour des ereances qui sont, avec le titre lui-mfune, dans
un rapport de connexiM; peu importe que la creance et l'im-
meuble que grave le titre soient eonnexes.
c
-
Pour qu'il Y ait connexiM, il ne suffit pas que 180 creance et la
possession de 180 chose derivent d'un meme rapport de droit.
-
Selon I'art. 895801. 1, le nantissement de l'objet pour certames
creances determinees ne saurait justifier un droit de retention
pour d'autres creances.
Il diritto di ritenzWne previ8to dalt'art. 895 00 puo essere
esercitato su titoli relativi a pegno immobiliare come su altre
earte-valori soltanto per crediti ehe sono eol titolo stesso in
un rapporto di connessione; nulla importa ehe il credito e
l'immobile, su cui grava il titolo, siano connessi.
-
Affincha esista connessione non basta che il credito ed i1 pos-
sesso della cosa derivino da! medesimo rapporto giuridico.
-
Dal possesso dell'oggetto a titolo di pegno per determinati
crediti non deriva, secondo l'art. 895 cp. 1 ce, un diritto di
ritenzione per altri crediti.
Paul Zundel erwarb in Bern eine Liegenschaft und
unternahm es, darauf ein Haus zu bauen. Am 3. März
1936 errichtete er auf dem Grundstück zwei EigentÜIDer-
schuldbriefe und verpfändete den einen der Beklagten,
die beim Bau als Treuhänderin für die Verwendung des
Baukredites tätig war, den andern dem Dr. Raaflaub,_ je
zur Sicherung von Ansprüchen aus Wechselgeschäften.
Am 1. Mai 1936 wurde die Liegenschaft für einige Gläu-
biger, worunter die Klägerin zu Nr. 1, und am 29. Juni
gl. J. für weitere Gläubiger, darunter die Kläger zu Nr.
2-4, gepfändet. Als sie im folgenden Jahre zur Verwertung
gelangen sollte, gab die Beklagte, die inzwischen auch
die Ansprüche des Dr. Raaflaub durch Abtretung erwor-
ben hatte, zum Lastenverzeichnis eine durch die beiden
Schuldbriefe pfandgesicherte Forderung von insgesamt
Fr. 46,084.50 ein. Diese Pfandansprache wurde von den
Klägern insoweit angefochten, als sie andere als die nach
dem Pfandvertrag durch die beiden Schuldbriefe zu
sichernden Forderungen betraf.
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Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil
vom 3. Februar, 1939 der Beklagten über das vertrag-
liche Pfandrecht hinaus ein Retentionsrecht für Honorar-
und Auslagenersatzforderungen zuerkannt, die mit den
Besorgungen der Beklagten für den Hausbau des Schuld-
ners zusammenhängen. Indessen wurde dieses Retentions-
recht auf Forderungen beschränkt, die vor der Pfa.ndung
der Liegenschaft für die einzelnen Kläger entstanden
waren.
Die Beklagte zieht dieses Urteil an das Bundesgericht
mit dem Antra,g, ein Retentionsrecht an den Schuld-
briefen auch für (bestimmte) Forderungen anzuerkennen,
die erst nach der Liegenschaftspfändung entstanden sind.
Die Kläger beantragen Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es kann dahingestellt bleiben, ob und allenfalls unter
welchen Voraussetzungen die Pfandung einer Liegen-
schaft die künftige Entstehung von Retentionsrechten an
den darauf lastenden Pfandtiteln (Schuldbriefen) mit
Wirkung gegenüber den Pfandungsgläubigern hindert. Ab-
gesehen von der Pfändung der Liegenschaft, fehlte es
hier jedenfalls an dem nach Art. 895 ZGB für den Erwerb
eines Retentionsrechtes erforderlichen Zusammenhang
zwischen den Forderungen der Beklagten und den als
retinierbar angesprochenen Schuldbriefen. Das hätte die
Ablehnung der Retentionsansprache in vollem Umfange
gerechtfertigt. Nur soweit der Appellationshof diese
Ansprache geschützt hat, muss es mangels Weiterziehung
durch die Kläger dabei bleiben.
Im Unterschied zu dem hier ausser Betracht stehenden
Retentionsrecht « unter ~ufleuten», das nach Art. 895
Abs. 2 ZGB nur zur Voraussetzung hat, dass sowohl die
Forderung wie auch der Besitz an dem als retinierbar
angesprochenen Gegenstand aus dem geschäftlichen Ver-
kehr der Parteien herrührt, verlangt Abs. I daselbst für
das allgemeine Retentionsrecht,
dass die Forderung
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« ihrer Natur nach)} mit dem retinierten Gegenstande
zusammenhange. Das ist nur der Fall, wenn sich die
Forderung ihrem Inhalte nach auf den betreffenden
Gegenstand bezieht, handle es sich um Ersatz für einen
durch diesen Gegenstand herbeigeführten Schaden oder
um Anspruche aus Verwendungen oder andern Besor-
gungen oder auch um die Abwicklung eines Übertragungs-
geschäftes (vgl. Art. 716 ZGB). Die im Schrifttum vertre-
tene, vom Appellationshof übernommene Auffassung, es
genüge, auch ohne solche Beziehung der Forderung zum
retinierten Gegenstand, dass dessen Besitz auf dem
nämlichen Rechtsverhältnis oder doch auf dem gleichen
Komplex von Rechtsgeschäften beruhe wie die Forderung,
verwischt den Unterschied zwischen dem gewöhnlichen
und dem kaufmännischen Retentionsrecht und verkennt
die besondern Voraussetzungen, die für jenes aufgestellt
sind.
Die Forderungen, wofür die Beklagte Retentionsrecht
an den Schuldbriefen beansprucht, haben mit diesen
nicht zu tun; es handelt sich nicht um Honorar und
Auslagenersatz für irgendwelche die Schuldbriefe betreffen-
de Besorgungen, wie etwa Verurkundung, Aufbewahrung
oder grundbuchliche Anmeldung. Es fehlt also an einem
Sachzusammenhang im Sinne des Art. 895 Abs. l. Der
Appellationshof will in Betracht ziehen, dass die Beklagte
zur Erhaltung und Mehrung des Wertes des Grundstückes
beigetragen hat, worauf die Schuldbriefe lasten, und dass
ihre Forderungen gerade für solch werterhaltende und
-mehrende Bemühungen und Aufwendungen erhoben
werden. Damit lässt sich jedoch ein Retentionsrecht an
den Schuldbriefen nicht begründen. Diese sind wie andere
Wertpapiere Gegenstand eines Mobiliar-Retentionsrechtes
gemäss Art. 895 ff. ZGB nur deshalb, weil sie eben als
Wertpapiere am Mobiliarverkehr teilnehmen können. Die
grundpfändliche Sicherheit spielt dabei keine Rolle, und
es kann nicht zugegeben werden, dass Grundpfandtitel
als Gegenstand einer Retention gewissermassen das
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Sschenreeht. No 29.
Pfandgrundstück: zu vertreten haben. Eine Retention
solcher Titel wie irgendwelcher Wertpapiere überhaupt
muss sich auf den vom Gesetz geforderten Zusammenhang
zwischen der Forderung und dem Wertpapier als selbstän-
digem beweglichem Vermögensstück stützen. Ein Zusam-
menhang mit dem Grundstück, worauf der Schuldbrief
lastet, ist dagegen weder erforderlich noch anderseits
genügend. Wollte das Gesetz für Forderungen der vor-
liegenden Art ein Vorzugsrecht auf einen Grundstückswert
geben, so wäre übrigens nicht einzusehen, warum Gegen-
stand eines solchen Rechtes nicht, ohne Rücksicht auf den
Besitz an Schuldbriefen, das Grundstück selbst zu bilden
hätte, entsprechend der für die Sicherung von Forderungen
der Bauhandwerker getroffenen Ordnung (Art. 837 ff.
ZGB). Ob der Beklagten irgendwelche Vorzugsrechte an
der Liegenschaft, etwa auf Grund von Art. 939 ZGB,
zustehen, ist hier nicht zu prüfen. Nach dem Gesagten
fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen eines Reten-
tionsrechtes nach Art. 895 Abs. 1.
Endlich findet die Retentionsansprache keine Grund-
lage darin, dass der Besitz der Beklagten an den Schuld-
briefen als Pfandbesitz (für andere Forderungen) begründet
wurde. Ein kaufmännisches Retentionsrecht ist nicht
geltend gemacht und steht, wie gesagt, ausser Betracht.
Davon abgesehen enthält aber das schweizerische Recht
keine Norm, wonach mit rechtsgeschäftlicher Pfand-
besteIlung von Gesetzes wegen ~ine Pfandhaft für weitere,
in der Pfandvereinbarung nicht berücksichtigte Forde-
rungen verbunden wäre (vgl. das römische pignus Gordia-
num und Art. 2082 Abs. 2 Code civil fr.).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 3. Februar
1939 bestätigt.
Sachenrecht. No 30.
30. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 28. Juni 1939
i. S. Faesi und Konsorten gegen Grat
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Nachbarrecht, Art. 684 ZGB. Übermässige Geruchsbelästigung
durch den Betrieb einer Kafl'eerösterei in einem Wohnquartier.
Abhilfemassnahmen : Apparaturen zur Beseitigung der Röst-
dünste, eventuell Betriebseinschränkung auf bestimmte Tage
und Stunden.
Rapports de '/Joisinage, arte 684 ce. Diffusion exageree d'odeurs
incommodantes par une rötisserie de cafe, dans un quartier
destine a l'habitation. Moyens d'y porter remede : pose d'appa-
reiIs propres a absorber les vapeurs produites par la torrefac-
tion; eventuellement, obligation de ne torrefier que certains
jours et a certaines heures.
Rapporti di vicinato, art. 684 ce. Esagerata diffusione di odori
molesti da parte di un negozio di torrefazione deI eafl'e, in un
quartiere destinato ad abitazione. Mezzi per porvi rimedio:
installazione di appareeehi atti ad assorbire i vapori prodotti
dalla torrefazione; eventualmente, obbligo di non procedere
alla torrefazione in eerti giorni e a eerte ore.
A. -
Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft
Bahnhofstrasse 26 in Zollikon; auf dieser betreibt sie seit
dem Jahre 1935 eine Kaffeerösterei. Die Kläger, die in der
Nachbarschaft der Beklagten wohnen, fühlen sich durch
die beim Röstvorgang entstehenden Dünste übermässig
belästigt. Sie hatten schon im Jahre 1936 Klage auf Be-
seitigung dieser Störung erhoben, die Klage jedoch unter
Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen, nachdem
die Beklagte sich vergleichsweise bereit erklärt hatte,
gemäss dem Vorschlag des gerichtlichen Experten ein mit
Kupferoxydspänen beschicktes Heizrohr einbauen zu las-
sen. Da diese Vorrichtung aber keine Abhilfe brachte,
reichten die Kläger im Dezember 1937 neuerdings Klage
ein.
B. -
Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die
Beklagte sei zu verpflichten, einen Elektrofilter gemäss
dem Vorschlag des Professors v. Gonzenbach einzubauen,
bei dem die Kläger im Jahre 1935 ein Privatgutachten ein,.-
geholt hatten; eventuell sei die Beklagte zu verpflichten,