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65_II_150

BGE 65 II 150

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 29.

sich nach dem öffentlichen Recht. Fehlt, wie zur Zeit

noch in den meis~n Kantonen, eine besondere Ordnung,

so wird sie vorderhand durch analoge Anwendung der

geltenden, auf oberirdische Wasserläufe und -becken

zugeschnittenen Regeln des kantonalen öffentlichen Was-

serrechts, seien es gesetzliche oder gewohnheitsrechtliehe,

gesucht werden müssen und gefunden werden können.

Hinsichtlich des häuslichen, landwirtschaftlichen oder

gewerblichen Kleinbedarfs gilt grundsätzlich nichts Ab-

weichendes. Freilich mag keine Veranlassung bestehen,

solche Ausbeutung durch Private einer Konzessions-

pflicht zu unterstellen; und es mag sich auch fragen, ob

ein Grundeigentümer nicht Entschädigung fordern könne

für die Vorenthaltung eines bisher natürlicherweise gege-

benen Wasserzuflusses, der die Art seines Grundstücks

wesentlich bestimmte. Allein auch diese Fragen sind

nach öffentlichem Recht zu entscheiden, da der Grund-

wasserstrom als Ganzes öffentliches Gut darstellt.

Ein privatrechtlicher, im Eigentum am Otterbachgute

begründeter Anspruch steht dem Kläger demnach gegen-

über dem -das öffentliche Gewässer für die Durchführung

einer öffentlichen Aufgabe ausbeutenden Kanton nicht

zu. Etwas anderes ist nicht eingeklagt.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

29. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 2. Juni 1939

i. S. Fellmann c. Zundel und Kons.

Retentionsrecht gemäss Art. 895 ZGB kann an Grundpfandtiteln

gleich wie an andern Wertpapieren nur für solche Forderungen

ausgeübt werden, die mit dem Wertpapier selbst zusammen-

hangen, gleichgültig ob ein Zusammenhang mit dem Grund-

stück besteht, worauf der Titel lastet.

-

Ein natürlicher ZuSammenhang im Sinne von Art. 895· Abs.

1 ist nicht schon dadurch hergestellt, dass die Forderung und

Sachenrecht. N° 29.

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der Besitz des Gegenstandes aus dem nämlichen Rechts-

verhältnis stammen.

-

Aus dem Besitz zu Faustpfand für bestimmte Forderungen

lässt sich nach Art. 895 Abs. 1 kein Retentionsrecht für

andere Forderungen herleiten.

Le droit de retention de l'art. 895 00 ne peut s'exercer sur des

titres fonciers -

comme sur tout autre papier-valeur -

que pour des ereances qui sont, avec le titre lui-mfune, dans

un rapport de connexiM; peu importe que la creance et l'im-

meuble que grave le titre soient eonnexes.

c

-

Pour qu'il Y ait connexiM, il ne suffit pas que 180 creance et la

possession de 180 chose derivent d'un meme rapport de droit.

-

Selon I'art. 895801. 1, le nantissement de l'objet pour certames

creances determinees ne saurait justifier un droit de retention

pour d'autres creances.

Il diritto di ritenzWne previ8to dalt'art. 895 00 puo essere

esercitato su titoli relativi a pegno immobiliare come su altre

earte-valori soltanto per crediti ehe sono eol titolo stesso in

un rapporto di connessione; nulla importa ehe il credito e

l'immobile, su cui grava il titolo, siano connessi.

-

Affincha esista connessione non basta che il credito ed i1 pos-

sesso della cosa derivino da! medesimo rapporto giuridico.

-

Dal possesso dell'oggetto a titolo di pegno per determinati

crediti non deriva, secondo l'art. 895 cp. 1 ce, un diritto di

ritenzione per altri crediti.

Paul Zundel erwarb in Bern eine Liegenschaft und

unternahm es, darauf ein Haus zu bauen. Am 3. März

1936 errichtete er auf dem Grundstück zwei EigentÜIDer-

schuldbriefe und verpfändete den einen der Beklagten,

die beim Bau als Treuhänderin für die Verwendung des

Baukredites tätig war, den andern dem Dr. Raaflaub,_ je

zur Sicherung von Ansprüchen aus Wechselgeschäften.

Am 1. Mai 1936 wurde die Liegenschaft für einige Gläu-

biger, worunter die Klägerin zu Nr. 1, und am 29. Juni

gl. J. für weitere Gläubiger, darunter die Kläger zu Nr.

2-4, gepfändet. Als sie im folgenden Jahre zur Verwertung

gelangen sollte, gab die Beklagte, die inzwischen auch

die Ansprüche des Dr. Raaflaub durch Abtretung erwor-

ben hatte, zum Lastenverzeichnis eine durch die beiden

Schuldbriefe pfandgesicherte Forderung von insgesamt

Fr. 46,084.50 ein. Diese Pfandansprache wurde von den

Klägern insoweit angefochten, als sie andere als die nach

dem Pfandvertrag durch die beiden Schuldbriefe zu

sichernden Forderungen betraf.

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Sachenrecht. N° 29.

Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil

vom 3. Februar, 1939 der Beklagten über das vertrag-

liche Pfandrecht hinaus ein Retentionsrecht für Honorar-

und Auslagenersatzforderungen zuerkannt, die mit den

Besorgungen der Beklagten für den Hausbau des Schuld-

ners zusammenhängen. Indessen wurde dieses Retentions-

recht auf Forderungen beschränkt, die vor der Pfa.ndung

der Liegenschaft für die einzelnen Kläger entstanden

waren.

Die Beklagte zieht dieses Urteil an das Bundesgericht

mit dem Antra,g, ein Retentionsrecht an den Schuld-

briefen auch für (bestimmte) Forderungen anzuerkennen,

die erst nach der Liegenschaftspfändung entstanden sind.

Die Kläger beantragen Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Es kann dahingestellt bleiben, ob und allenfalls unter

welchen Voraussetzungen die Pfandung einer Liegen-

schaft die künftige Entstehung von Retentionsrechten an

den darauf lastenden Pfandtiteln (Schuldbriefen) mit

Wirkung gegenüber den Pfandungsgläubigern hindert. Ab-

gesehen von der Pfändung der Liegenschaft, fehlte es

hier jedenfalls an dem nach Art. 895 ZGB für den Erwerb

eines Retentionsrechtes erforderlichen Zusammenhang

zwischen den Forderungen der Beklagten und den als

retinierbar angesprochenen Schuldbriefen. Das hätte die

Ablehnung der Retentionsansprache in vollem Umfange

gerechtfertigt. Nur soweit der Appellationshof diese

Ansprache geschützt hat, muss es mangels Weiterziehung

durch die Kläger dabei bleiben.

Im Unterschied zu dem hier ausser Betracht stehenden

Retentionsrecht « unter ~ufleuten», das nach Art. 895

Abs. 2 ZGB nur zur Voraussetzung hat, dass sowohl die

Forderung wie auch der Besitz an dem als retinierbar

angesprochenen Gegenstand aus dem geschäftlichen Ver-

kehr der Parteien herrührt, verlangt Abs. I daselbst für

das allgemeine Retentionsrecht,

dass die Forderung

Sachenrecht. N° 29.

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« ihrer Natur nach)} mit dem retinierten Gegenstande

zusammenhange. Das ist nur der Fall, wenn sich die

Forderung ihrem Inhalte nach auf den betreffenden

Gegenstand bezieht, handle es sich um Ersatz für einen

durch diesen Gegenstand herbeigeführten Schaden oder

um Anspruche aus Verwendungen oder andern Besor-

gungen oder auch um die Abwicklung eines Übertragungs-

geschäftes (vgl. Art. 716 ZGB). Die im Schrifttum vertre-

tene, vom Appellationshof übernommene Auffassung, es

genüge, auch ohne solche Beziehung der Forderung zum

retinierten Gegenstand, dass dessen Besitz auf dem

nämlichen Rechtsverhältnis oder doch auf dem gleichen

Komplex von Rechtsgeschäften beruhe wie die Forderung,

verwischt den Unterschied zwischen dem gewöhnlichen

und dem kaufmännischen Retentionsrecht und verkennt

die besondern Voraussetzungen, die für jenes aufgestellt

sind.

Die Forderungen, wofür die Beklagte Retentionsrecht

an den Schuldbriefen beansprucht, haben mit diesen

nicht zu tun; es handelt sich nicht um Honorar und

Auslagenersatz für irgendwelche die Schuldbriefe betreffen-

de Besorgungen, wie etwa Verurkundung, Aufbewahrung

oder grundbuchliche Anmeldung. Es fehlt also an einem

Sachzusammenhang im Sinne des Art. 895 Abs. l. Der

Appellationshof will in Betracht ziehen, dass die Beklagte

zur Erhaltung und Mehrung des Wertes des Grundstückes

beigetragen hat, worauf die Schuldbriefe lasten, und dass

ihre Forderungen gerade für solch werterhaltende und

-mehrende Bemühungen und Aufwendungen erhoben

werden. Damit lässt sich jedoch ein Retentionsrecht an

den Schuldbriefen nicht begründen. Diese sind wie andere

Wertpapiere Gegenstand eines Mobiliar-Retentionsrechtes

gemäss Art. 895 ff. ZGB nur deshalb, weil sie eben als

Wertpapiere am Mobiliarverkehr teilnehmen können. Die

grundpfändliche Sicherheit spielt dabei keine Rolle, und

es kann nicht zugegeben werden, dass Grundpfandtitel

als Gegenstand einer Retention gewissermassen das

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Sschenreeht. No 29.

Pfandgrundstück: zu vertreten haben. Eine Retention

solcher Titel wie irgendwelcher Wertpapiere überhaupt

muss sich auf den vom Gesetz geforderten Zusammenhang

zwischen der Forderung und dem Wertpapier als selbstän-

digem beweglichem Vermögensstück stützen. Ein Zusam-

menhang mit dem Grundstück, worauf der Schuldbrief

lastet, ist dagegen weder erforderlich noch anderseits

genügend. Wollte das Gesetz für Forderungen der vor-

liegenden Art ein Vorzugsrecht auf einen Grundstückswert

geben, so wäre übrigens nicht einzusehen, warum Gegen-

stand eines solchen Rechtes nicht, ohne Rücksicht auf den

Besitz an Schuldbriefen, das Grundstück selbst zu bilden

hätte, entsprechend der für die Sicherung von Forderungen

der Bauhandwerker getroffenen Ordnung (Art. 837 ff.

ZGB). Ob der Beklagten irgendwelche Vorzugsrechte an

der Liegenschaft, etwa auf Grund von Art. 939 ZGB,

zustehen, ist hier nicht zu prüfen. Nach dem Gesagten

fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen eines Reten-

tionsrechtes nach Art. 895 Abs. 1.

Endlich findet die Retentionsansprache keine Grund-

lage darin, dass der Besitz der Beklagten an den Schuld-

briefen als Pfandbesitz (für andere Forderungen) begründet

wurde. Ein kaufmännisches Retentionsrecht ist nicht

geltend gemacht und steht, wie gesagt, ausser Betracht.

Davon abgesehen enthält aber das schweizerische Recht

keine Norm, wonach mit rechtsgeschäftlicher Pfand-

besteIlung von Gesetzes wegen ~ine Pfandhaft für weitere,

in der Pfandvereinbarung nicht berücksichtigte Forde-

rungen verbunden wäre (vgl. das römische pignus Gordia-

num und Art. 2082 Abs. 2 Code civil fr.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 3. Februar

1939 bestätigt.

Sachenrecht. No 30.

30. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 28. Juni 1939

i. S. Faesi und Konsorten gegen Grat

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Nachbarrecht, Art. 684 ZGB. Übermässige Geruchsbelästigung

durch den Betrieb einer Kafl'eerösterei in einem Wohnquartier.

Abhilfemassnahmen : Apparaturen zur Beseitigung der Röst-

dünste, eventuell Betriebseinschränkung auf bestimmte Tage

und Stunden.

Rapports de '/Joisinage, arte 684 ce. Diffusion exageree d'odeurs

incommodantes par une rötisserie de cafe, dans un quartier

destine a l'habitation. Moyens d'y porter remede : pose d'appa-

reiIs propres a absorber les vapeurs produites par la torrefac-

tion; eventuellement, obligation de ne torrefier que certains

jours et a certaines heures.

Rapporti di vicinato, art. 684 ce. Esagerata diffusione di odori

molesti da parte di un negozio di torrefazione deI eafl'e, in un

quartiere destinato ad abitazione. Mezzi per porvi rimedio:

installazione di appareeehi atti ad assorbire i vapori prodotti

dalla torrefazione; eventualmente, obbligo di non procedere

alla torrefazione in eerti giorni e a eerte ore.

A. -

Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft

Bahnhofstrasse 26 in Zollikon; auf dieser betreibt sie seit

dem Jahre 1935 eine Kaffeerösterei. Die Kläger, die in der

Nachbarschaft der Beklagten wohnen, fühlen sich durch

die beim Röstvorgang entstehenden Dünste übermässig

belästigt. Sie hatten schon im Jahre 1936 Klage auf Be-

seitigung dieser Störung erhoben, die Klage jedoch unter

Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen, nachdem

die Beklagte sich vergleichsweise bereit erklärt hatte,

gemäss dem Vorschlag des gerichtlichen Experten ein mit

Kupferoxydspänen beschicktes Heizrohr einbauen zu las-

sen. Da diese Vorrichtung aber keine Abhilfe brachte,

reichten die Kläger im Dezember 1937 neuerdings Klage

ein.

B. -

Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die

Beklagte sei zu verpflichten, einen Elektrofilter gemäss

dem Vorschlag des Professors v. Gonzenbach einzubauen,

bei dem die Kläger im Jahre 1935 ein Privatgutachten ein,.-

geholt hatten; eventuell sei die Beklagte zu verpflichten,