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65_II_155

BGE 65 II 155

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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S""henrecht. No 29.

Pfandgrundstück:, ZU vertreten haben. Eine Retention

solcher Titel wie irgendwelcher Wertpapiere überhaupt

muss sich auf deli vom Gesetz geforderten Zusammenhang

zwischen der Forderung und dem Wertpapier als selbstän-

digem beweglichem Vermögensstück stützen. Ein Zusam-

menhang mit dem Grundstück, worauf der Schuldbrief

lastet, ist dagegen weder erforderlich noch anderseits

genügend. Wollte das Gesetz für Forderungen der vor-

liegenden Art ein Vorzugsrecht auf einen Grundstückswert

geben, so wäre übrigens nicht einzusehen, warum Gegen-

stand eines solchen Rechtes nicht, ohne Rücksicht auf den

Besitz an Schuldbriefen, das Grundstück selbst zu bilden

hätte, entsprechend der für die Sicherung von Forderungen

der Bauhandwerker getroffenen Ordnung (Art. 837 ff.

ZGB). Ob der Beklagten irgendwelche Vorzugsrechte an

der Liegenschaft, etwa auf Grund von Art. 939 ZGB,

zustehen, ist hier nicht zu prüfen. Nach dem Gesagten

fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen eines Reten-

tionsrechtes nach Art. 895 Abs. 1.

Endlich findet die Retentionsansprache keine Grund-

lage darin, dass der Besitz der Beklagten an den Schuld-

briefen als Pfandbesitz (für andere Forderungen) begründet

wurde. Ein kaufmännisches Retentionsrecht ist nicht

geltend gemacht und steht, wie gesagt, ausser Betracht.

Davon abgesehen enthält aber das schweizerische Recht

keine Norm, wonach mit rechtsgeschäftlicher Pfand-

besteIlung von Gesetzes wegen eine Pfandhaft für weitere,

in der Pfandvereinbarung nicht berücksichtigte Forde-

rungen verbunden wäre (vgl. das römische pignus Gordia-

num und Art. 2082 Abs. 2 Code civil fr.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bem vom 3. Februar

1939 bestätigt.

L

Sachenrecht. N° 30.

30. Urteil der IL Zivilabteilung vom 28. Juni 1939

i. S. Faesi und Konsorten gegen Graf.

156

Nachbarrecht, Art. 684 ZGB. Übermässige Geruchsbelästigung

durch den Betrieb einer Kaffeerösterei in einem Wohnquartier.

Abhilfemassnahmen: Apparaturen zur Beseitigung der Röst-

dünste, eventuell Betriebseinschränkung auf bestimmte Tage

und Stunden.

RapportB de voiBinage, art. 684 ce. Diffusion exageree d'odeurs

incommodantes par une rOtisserie de cafe, dans un quartier

destine a l'habitation. Moyens d'y porter remooe : pose d'appa-

reils propres a absorber les vapeurs produites par Ia torrefac-

tion; eventuellement, obligation de ne torrMier que certains

jours et a certaines heures.

Rapporti di vicinato, art. 684 ce. Esagerata diffusione di odori

molesti da parte di un negozio di torrefazione deI caffe, in un

quartiere destinato ad abitazione. Mezzi per porvi rimedio:

installazione di apparecchi atti ad assorbire i vapori prodotti

dalla torrefazione; eventualmente, obbligo di non procedere

alla toiTefazione in certi giorni e a certe ore.

A. -

Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft

Bahnhofstrasse 26 in Zollikon; auf dieser betreibt sie seit

dem Jahre 1935 eine Kaffeerösterei. Die Kläger, die in der

Nachbarschaft der Beklagten wohnen, fühlen sich durch

die beim Röstvorgang entstehenden Dünste übermässig

belästigt. Sie hatten schon im Jahre 1936 Klage auf Be-

seitigung dieser Störung erhoben, die Klage jedoch unter

Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen, nachdem

die Beklagte sich vergleichsweise bereit erklärt hatte,

gemäss dem Vorschlag des gerichtlichen Experten. ein mit

Kupferoxydspänen beschicktes Heizrohr einbauen zu las-

sen. Da diese Vorrichtung aber keine Abhilfe brachte,

reichten die Kläger im Dezember 1937 neuerdings Klage

ein.

B. -

Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die

Beklagte sei zu verpflichten, einen Elektrofilter gemäss

dem Vorschlag des Professors v. Gonzenbach einzubauen,

bei dem die Kläger im Jahre 1935 ein Privatgutachten ein;-

geholt hatten; eventuell sei die Beklagte zu verpflichten,

156

Sachenrecht. N° 30.

eine andere dem Gericht zweckmässig erscheinende Vor-

richtung anzubringen; weiter eventuell haben die Kläger

beantragt, es sei der Beklagten der Betrieb der Kaffee-

rösterei gänzlich zu verbieten oder dieser in einem vom

Gericht festzusetzenden Umfang zeitlich zu beschränken.

Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage ange-

tragen.

O. -

Das Bezirksgericht Zürich hat mit Urteil vom

4. Mai 1938 die Klage in dem Sinne geschützt, dass die

Beklagte nur an 3 Tagen in der Woche jeweilen von

9-11 Uhr vormittags Kaffee rösten dürfe.

D. -

Auf Berufung beider Parteien hin hat das Ober-

gericht Zürich mit Urteil vom 16. Dezember 1938 der

Beklagten untersagt, ihre Kaffeerösterei zu einer andern

Zeit als an Wochentagen von 8-11 Uhr vormittags zu be-

treiben, im übrigen dagegen die Klage abgewiesen.

Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf den fol-

genden Erwägungen: In den Röstdämpfen seien ver-

schiedene Stoffe enthalten, die zwar nicht gesundheits-

schädlich seien, aber besonders bei längerer Einwirkung

als lästig empfunden werden, nämlich Essigsäure, die einen

leicht stechenden, Methylamin, das einen unangenehmen,

und Pyrrol, das einen leicht beissenden Geruch aufweise.

Diese Gerüche, die selbst in ausserordentlich geringer Kon-

zentration mit der Nase noch wahrzunehmen seien, machen

sich namentlich bei Süd- und Westwind in den Liegen-

schaften der Kläger stark bemerkbar. Der Betrieb der

Beklagten sei zwar ein Kleinbetrieb, bei dem der Röst-

apparat nur während weniger Stunden gebraucht werde;

da das Haus der Beklagten aber in einer Mulde liege, bleibe

der Geruch bei tiefem Barometerstand oder Föhnwetter

längere Zeit hindurch liegen. Mit Rücksicht darauf, dass

es sich bei dem fraglichen Quartier um ein Wohnquartier

handle, müsse diese Geruchsbelästigung vom Standpunkt

eines Durchschnittsmenschen aus als übermässig im Sinne

von Art. 684 ZGB bezeichnet werden. Bei der Prüfung der

Frage, wie der unzulässigen Immission zu begegnen sei,

.1.

Sachenrecht. No 30.

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hat die Vorlnstanz das Begehren der Kläger um gänzliche

Einstellung des Betriebes der Beklagten als zu weitgehend

abgelehnt, da die Beklagte für ihren Unterhalt auf den Be-

trieb angewiesen sei. Einen Versuch mit dem von den Klä-

gern vorgeschlagenen Elektrofilter zu machen, könne der

Beklagten nicht zugemutet werden, da die Erstellerfirma

keine hinreichende Garantie für dessen Wirksamkeit zu

geben vermöge. Die Vorinstanz hat sich deshalb der vom

Bezirksgericht gewählten Lösung der Beschränkung des

Röstbetriebes in zeitlicher Hinsicht angeschlossen, aber

weitergehend als die erste Instanz das Rösten an jedem

Wochentag von 8-11 Uhr morgens als zulässig erklärt.

E. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes haben die

Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Sie

beantragen erneut, die Beklagte sei zu verpflichten, ihre

Röstanlage mit einem Elektrofilter zu versehen; eventuell

sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Ab-

klärung der Frage, ob durch Einbau eines solchen Filters

die Belästigung behoben werden könne. Weiter eventuell

beantragen sie die Wiederherstellung des bezirksgericht-

lichen Urteils, d. h. Beschränkung des Röstbetriebes auf

3 Wochentage von 9-11 Uhr vormittags.

Die Beklagte hat die Anschlussberufung erklärt und

beantragt wiederum gänzliche Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Die Feststellungen der Vorlnstanz über die Beschaf-

fenheit, die Dauer und die Wirkungen der beim Betrieb

der Kaffeerosterei der Beklagten entstehenden Dünste

einerseits und den Charakter des in Frage stehenden Quar-

tiers als gutes Wohnquartier anderseits sind tatsächlicher

Natur und daher gemäss Art. 81 OG für das Bundes-

gericht verbindlich. Bei der Entscheidung der Rechtsfrage,

ob die Belästigung einen solchen Grad erreiche, dass sie

für ein Wohnquartier als übermässig im Sinne von Art.

684 ZGB zu bezeichnen sei, ist die Vorlnstanz von rechtlich

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Sachenrecht. N0 30.

richtigen Grundsätzen ausgegangen, indem sie auf die

Wirkung der fraglichen Immission auf einen Durchschnitts-

menschen abgestellt hat und nicht etwa nur auf die beson-

deren Bedürfnisse und Empfindungen gerade der Kläger. Im

übrigen handelt es sich hiebei um eine Ermessensfrage, in

welcher das Bundesgericht weitgehend auf die Beurteilung

durch die Vorinstanz angewiesen ist und nur Anlass zum

Einschreiten hätte, wenn unzweifelhaft ein Ermessensmiss-

brauch oder eine Ermessensüberschreitung vorläge. Dies

ist hier aber nicht der Fall. Die Anschlussberufung auf

gänzliche Abweisung der Klage, welche die Verneinung

einer übermässigen Immission zur Voraussetzung hätte,

ist daher abzuweisen.

2. -

Ist die vom Betrieb der Beklagten auf die Liegen-

schaften der Kläger ausgeübte Immission unzulässig, so

fragt sich, welche Vorkehrungen dagegen zu treffen seien.

Eine gänzliche Einstellung des Betriebes scheidet schon

deshalb aus, weil die Kläger ihr diesbezügliches Begehren

fallen gelassen haben.

Von den sonst in Betracht fallenden Massnahmen ver-

dient diejenige den Vorzug, welche eine möglichst umfas-

sende Behebung der Übelstände bewirkt. Dies wäre, sofern

die Behauptungen der Kläger zutreffen sollten, der Einbau

eines Elektrofilters. Für die Kläger hätte diese Lösung den

Vorteil, dass die Belästigung nicht nur auf bestimmte

Zeiten eingeschränkt, sondern vollständig beseitigt würde.

Der Vorteil für die Beklagte aber läge darin, dass sie in der

Wahl des Zeitpunktes für das Rösten frei wäre und ihn

den geschäftlichen Notwendigkeiten entsprechend ansetzen

könnte, sowie dass sie bei einer allfälligen Vergrösserung

des Betriebes infolge Umsatzsteigerung nicht durch Be-

schränkung der Röstzeiten gehemmt wäre.

Die Vorinstanz hat den Einbau eines Elektrofilters als

untunlich abgelehnt mit der Begründung, nachdem dIe

erste Schutzvorrichtung den in sie gesetzten Erwartungen

-nicht entsprochen habe, könnte der Beklagten die Aufwen-

dung weiterer Mittel für Apparate usw. nur zugemutet

Sachenrecht. N0 30.

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werden, wenn eine hinreichende Garantie für deren Wirk-

samkeit bestünde; dies sei aber für den Elektrofilter nicht

der Fall. Sie übersieht jedoch, dass es sich vorderhand

noch gar nicht um die Anschaffung eines solchen Filters,

der Fr. 3600.- kosten würde, handelt, sondern lediglich

um die probeweise A nbringung desselben. Einen Versuch

zu machen, kann der Beklagten aber um so eher zugemutet

werden, als ja die Kläger bereit sind, für die Kosten eines

solchen aufzukommen, wie sie sowohl im kantonalen

Verfahren, wie auch in der Berufungsschrift erklärt

haben.

Die Sache ist daher zur Vornahme dieses Versuches an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf Grund von dessen

Ergebnissen wird sich dann die Vorinstanz neuerdings über

die Frage auszusprechen haben, ob die Wirksamkeit des

Filters derart gesichert erscheine, dass dessen Anschaffung

der Beklagten zugemutet werden dürfe. Bei der neuen Ent-

scheidung wird die Vorinstanz auch die Frage der "\\ irt-

schaftlichen Tragbarkeit der Ausgabe für die Beklagte zu

prüfen haben. Denn die Beklagte könnte nicht zur An-

schaffung eines Apparates verpflichtet werden, dessen

Kosten für sie unerschwinglich wären, so dass sie auf die-

sem Umwege zur Einstellung des Betriebes gezwungen

würde, während doch gemäss dem von den Klägern in

dieser Hinsicht mit Recht nicht angefochtenen Entscheid

der Vorinstanz das gänzliche Verbot des Betriebes als zu

'weitgehend zu bezeichnen wäre.

3. -

Sind die Ergebnisse des Versuchs derart, dass aus

dem einen oder andern Grunde die Verpflichtung der Be-

klagten zu der Anschaffung des Elektrofilters ausser Be-

tracht fällt, so bleibt nur die Möglichkeit der zeitlichen

Beschränkung der Immission, die von den beiden kanto-

nalen Instanzen gewählt worden ist. Dabei erweist sich die

vom Bezirksgericht getroffene Lösung als die zweckmäs-

sigere; denn eine Ermächtigung der Beklagten, täglich

von 8-11 Uhr zu rösten, würde dem Anspruch der Kläger

auf möglichste Einschränkung der Belästigung nicht in

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Sachenrecht. N0 30.

genügendem Masse gerecht, besonders wenn man in Be-

tracht zieht, da!,\s die Beklagte nach den Akten bisher mit

verschwindenden Ausnahmen während höchstens 2 Stun-

den täglich geröstet hat und dass schon dies eine über-

mässige Belästigung der Nachbarschaft mit sich brachte.

Auf der andern Seite bedeutet die Vorschrift des Bezirks-

gerichts, dass nur an drei Wochentagen von 9-11 Uhr

geröstet werden dürfe, keineswegs eine zu weitgehende

Einschränkung für die Beklagte, da nach den Akten die

Rösterei in den letzten Jahren nie mehr als 20 Stunden

monatlich im Betrieb war, während nach der Regelung

des Bezirksgerichts der Beklagten monatlich mindestens

24 Stunden zur Verfügung stehen. Dagegen empfiehlt es

sich, die Wahl der drei Tage nicht der Beklagten anheim-

zustellen, sondern sie zum vorneherein festzulegen, damit

die Kläger genau wissen, wann sie mit einer Geruchs-

belästigung zu rechnen haben und sich dementsprechend

einrichten können. Dabei hätte die Vorinstanz auf die

geschäftlichen Bedürfnisse der Beklagten gebührend Rück-

sicht zu nehmen.

Demnach e;rkennt das Bundesgericht :

1. -

Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

2. -

In Gutheissung der Rauptberufung wird das

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. De-

zember 1938 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-

scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

Vgl. auch Nr. 20, 31. -

Voir aussi nOS 20, 31.

Obligationenrecht. N° 31.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

31. An~t de la Ire Seetion eivUe du 13 juiu 1939

dans 1a cause Lathiou c. Martignoni.

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Le mandat par lequellUle personne s'engage envers lUle autre a.

acheter l'immeuble d'lUl tiers pour le retroceder au mandant

n'est en principe pas soumis a. la forme authentique.

Reserve est faite du cas ou le mandant pourrait renoncer a. son

droit de revoquer le mandat ou la procuration, et du cas ou le

mandat tendrait a rendre possible 1a conclusion .d'lUl contrat

de vente qui, sans cela, echouerait devant l'exigence de la

forme authentique.

Der Auftrag, die Liegenschaft eines Dritten zu erwerben, um sie

dem Auftraggeber zu übertragen, bedarf grlUldsätzlich nicht

der öffentlichen BeurkundlUlg.

Vorbehalten bleiben der Fall der vertraglich vereinb~en Unwi-

derruflichkeit des Auftrages oder der Vollmacht, sowie der Fall,

dass mit dem Auftrag der Abschluss eines Kaufvertrages

angestrebt wird, der sonst am Erfordernis der öffentlichen

BeurklUldlUlg scheitern müsste.

n mandato, in virtu del quale il mandatario si obbliga a compe-

rare lUl immobile di lUl terzo per retrocederio al mandante,

non €I soggetto, in massima, alla forma autentica.

E' riservato il caso, in cui il mandante rinlUlcia al suo diritto di

revoca deI mandato 0 della procura, come pure e riservato i1

caso, in cui iI mandato mira a rendere possibile 1a conclusione

di lUl contratto di vendita, ehe, altrimenti, non sarebbe pos-

sibile per l'esigenza della forma autentica.

Jean Martignoni etait proprietaire, a Thovex, d'une

maison d'habitation avec jardin et deux petits pros, esti-

mes au cadastre 4500 francs. Comme il etait dans une

situation oberee et que ses immeubles allaient etre vendus

par l'office des poursuites au plus offrant, il cOUl;mt le

projet, pour les garder, de les faire reprendre par sa femme.

Or il fallait d'abord assurer celle-ci contre une intervention

de Maurice Lathion, qui apparaissait comme un acquereur

possible du fait qu'il avait a se couvrir d'une perte de

723 fr., eprouvee en qualite de caution de Jean Martignoni.

C'est le but de la convention conclue le 17 decembre 1937

AS 65 II -

1939

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