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68_II_181

BGE 68 II 181

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenreoht. N° 27.

dargetan werden, cJ.asg. der Gläubiger trotz Einleitung oder

Durchführung der ihm zu Gebote stehenden Rechtsmittel

überhaupt nicht oder 'nicht zur vollen Befriedigung hätte

geiangen können.

In diesem Sinne hat die Vorinstanz . den Beweis abge-

nommen und auf Grund von Zeugenaussagen und Doku-

menten, insbesondere der Naohlassakten, festgestellt, daBB

Blaser sohon geraume Zeit vor dem Februar 1936 seinen

Verpfliohtungen nicht mehr gewachsen und daBB er auf

Grund einer schweren und ohronisohen Übersohuldung am

4. Februar 1936 dauernd zahlungsunfähig war. Die Ab-

schlagszahlungen von Fr. 1000.- nach dem o. Mai 1936

und von Fr. 500.- anfangs September gleiohen Jahres

wurden nur durch Betreibung und auf Grund besonderer

Abmachung nach Mahnung vom Sohuldner Blaser erwirkt.

Es war offenbar das äusserste, was er dem Kläger nooh

leisten konnte, um die Durchführung der Betreibung und

damit den Konkurs oder Naohlassvertrag hinauszuschie-

ben. Jene Zahlungen können also die erwähnten Fest-

stellungen der Vorinstanz nicht aufheben. Für den ge-

samten Rest des klägerisohen Anspruohes war Blaser am

4. Februar 1936 im gesetzliohen Sinne zahlungsunfähig.

Auf die Beweiswürdigung, die die Berufungsschrift in die-

sem Punkte beanstandet, ist nicht einzutreten. Die Fest-

stellungen über das tatsächliche Vorliegen der Zahlungs-

unfähigkeit sind für das Bundesgericht verbindlich. Und

da diesen Feststellungen von der Vorinstanz der zutref-

fende Begriff unterlegt wurde, ist mit ihr die Haftbarkeit

des Beklagten zu bejahen.

Mit Recht ist die Vorinstanz grundsätzlich auf den Ein-

wand des. Beklagten nicht eingetreten, der dahin ging, der

Kläger hätte bei intensiverer Durchführung des Inkassos

einen geringeren oder keinen Ausfall erlitten. Art. 495 I OR

ist nicht, auch nioht analog anwendbar. Die Gewährspflicht

nach Art. 171 II ist keine Bürgschaft. Die rechtliohe Natur

der beiden Haftungen ist vielmehr eine völlig verschiedene.

Im Gegensatz zum akzessorisohen Charakter der Bürg-

Prozessrecht. N° 28.

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schaft begründet das Garantie- oder Haftungsverspreohen

des Zedenten eine selbständige Verpfliohtung aus dem der

Abtretung zU Grunde liegenden Geschäft, hier dem Holz-

kauf. Die Grundsätze des Bfugschaftsrechtes dürfen des-

halb auf die selbständige Gewährleistungspflicht des ~b­

tretenden keine Anwendung finden (BGE 53 II 116 ff. und

dortige Hinweise, BEmmB und OSEB-SOUÖNENBEBGEB

Note 1-3, bzw. 3 und 14 zu Art. 171). Der Einwand des

Beklagten könnte nur bedeutsam werden, wenn durch

den Beweis der Behauptung, es wäre beim Schuldner Blaser

mehr z~ holen gewesen, im Sinne des Gegenbeweises dar-

getan werden könnte, dass Blaser doch nicht oder nicht

in so weitgehendem Masse zahlungsunfahig war. Dazu

stellt aber die Vorinstanz fest, dass nicht erwiesen sei, dass

bei schonungsloserem Vorgehen beim Schuldner mehr zu

erzielen gewesen wäre.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

28. Urteil der n. Zivilabteilunu vom 25. Junl19421. S. X. c. X.

1. Die nicht zum Getrenntleben berechtigte Ehefrau teilt den

Wohnsitz des Ehemannes (Art. 25 ZGB). auch wenn es kein

eigentlicher Wohnsitz (Art. 23), sondern bloss ein fingierter

(Art. 24 Abs. 1 oder 2) ist.

2. Ein früher im Ausland begründeter Wohnsitz fällt nach Art. 24

Abs. 2 ZGB ausser Betracht. wenn er tatsächlich aufgegeben ist

(quitte, abbandonato), m&g auch am betreffenden Ort nach

dortigem Rechte noch ein biosses legales Domizil bestehen.

3. Gerichtsstand der Ausländer in der Schweiz : Für Unterhalts-

klagen zwischen Ehegatten (Art. 159, 160, 170 Aha. 3 ZGB)

wie auch für Gesuche um Gestattung des Getrenntlebens

(Art. 170 Abs. 1 ZGB) gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes

(Art. 2 und 32 NAG), ohne die in Art. 7 h und i NAG für Schei-

dungs- und Trennungsklagen aufgesteUten Vorbehalte.

1. La femma mari6e qui n's pas le droit d'avoir une demeure

separee a pour domicile celui du mari (art. 25 00) meme Iors-

qua ce n'est qu'un domici1e fictif (art. 24 al. 1 ou 2) et non un

domicile proprement dit (art. 23).

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Prozessrooht. N0 28.

2. Le domicile crM anterieurement a l'etranger est sans impor-

tance (art. 24 al. 2) s'il a eM abandonne en fait; le maintien

d'un domicile simplement legal selon le droit etranger est

indifferent.

.

3: For des rapports de droit civil des etrangers en Suisse : Les

actions des epoux en paiement de frais d'entretien (art. 159,

160,170 a1. 3 CC) et les requetes en cessation de la vie commune

(art. 170 al. 1) relevent de la juridiction du domicile (art. 2 et

32 L. f. sur les rapp. de dr. civil); en ces cas, 1es reserves faites

a l'art. 7 litt. h et i de cette loi pour les actions en divorce et en

separation de corps n'entrent pas en consideration.

1., La mogIie non autorizzata a vivere separata dal marito ha per

domicilio quello dei marito (art. 25 CC), anche se si tratti non

di un domicilio vero e proprio (art. 23), ma di un domiciIio

fittizio (art. 24 cp. 1 0 2).

2. Un domiciIio costituito precedentemente all'estero non entra

in linea di conto secondo l'art. 24 cp. 2 CO, se esso e stato

effettivamente abbandonato; e

irrilevante

ehe all'estero

esista ancora, secondo il diritto estero, un domiciIio sempli-

cemente legale.

3. Foro degIi stranieri in Isvizzera : le azioni dei coniugi volte ad

ottenere il pagamento delle spese di sussistenza (art. 159, 160,

170 cp. 3 00) e le istanze per ottenere che cessi la comunione

domestica (art. 170 cp. 1) sono di competenza della giurisdizione

dei domicilio (art. 2 e 32 della legge federale su.i rapporti di

diritto civile dei domiciliati e dei dimoranti) : in questi casi

non valgono le riserve fatte dall'art. 7 lett h ed i di questa legge

per le azioni di divorzio e di separazione.

A. -

Die Parteien, britische Staatsangehörige, liessen

sich im Jahre 1919 in London trauen, trennten sich aber

schon bald darauf und leben seither getrennt. Der Beklagte

hält sich seit anderthalb Jahren in einem Hotel in Zürich

auf. Die Klägerin war früher Kurgast im Kanton Waadt.

Im Mai 1940 verliess sie die Schweiz, kehrte aber im fol-

genden Jahre zurück. Sie weilte im Kanton Bern auf

Besuch und begab sich dann in eine Klinik in der Waadt.

B. -

Ihre in Zürich eingereichte Klage geht auf Be-

zahlung der Rechnung dieser Klinik durch den Beklagten.

Sie stützt sich auf Art. 159, 160 und 170 Abs. 3 ZGB. Beide

kantonalen Instanzen haben die vom Beklagten erhobene

Einrede der örtlichen Unzuständigkeit gutgeheissen, das

Obergericht mit Entscheid vom 24. März 1942 aus fol-

genden Gründen: Zur Beurteilung von Unterhaltsklagen

im Sinne von Art. 170 Abs. 3 ZGB sei nach der Praxis

analog Art. 144 ZGB der Richter am Wohnsitze des kla-

Prozessrecht. N0 28.

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genden Ehegatten zuständig. Die Parteien seien zum

Getrenntleben berechtigt, da sie schon seit zwanzig Jahren

keinen gemeinsamen Haushalt führen und auch heute die

Aufnahme eines solchen Haushaltes ablehnen. Somit

komme es auf den selbständigen Wohnsitz oder Aufenthalt

der Klägerin, nicht des Beklagten an.

O. -

Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde

beharrt die Klägerin darauf, dass die zürcherischen Ge-

richte als zuständig zu erklären seien.

DU8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :

l. -

Für Unterhaltsklagen nach Art. 170 Abs. 3 ZGB

anerkennt die Rechtsprechung einen bundesrechtlichen

Gerichtsstand und zwar, in Anlehnung an Art. 144 ZGB,

denjenigen des Wohnsitzes des klagenden Ehegatten

(BGE 54 I 243, 64 II 176). Hat die Ehefrau nach Art. 25

Abs. 2 ZGB einen selbständigen Wohnsitz, so ist also der

Richter des betreffenden Ortes zuständig, andernfalls

derjenige am Wohnsitz des, Ehemannes als dem gemein-

samen ehelichen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. I ZGB. Ob

die Ehefrau mit selbständigem Wohnsitz derartige Klagen

nur beim Richter ihres Wohnsitzes anbringen kann, oder

ob ihr der ordentliche Gerichtsstand des Ehemannes an

dessen eigenem Wohnsi.tz daneben zur Wahl steht, kann

hier dahingestellt bleiben, weil entgegen der Auffassung

der Vorinstanz weder die Tatsache des Getrenntlebens

noch die Weigerung beider Ehegatten, einen gemeinsamen

Haushalt aufzunehmen, eine Berechtigung zum Getrennt-

leben begründet (BGE 41 I 105 Erw. 4). Hiezu müsste

einer der vom Gesetze vorgesehenen Gründe vorliegen

(Art. 170 Abs. I und 2 ZGB), wovon hier nicht die Rede

ist. Damit erweist sich die Grundlage des kantonalen Ent-

scheides als unzutreffend. Die Ehefrau teilt mangels

einer Berechtigung zum Getrenntleben den Wohnsitz des

Ehemannes. In der Beschwerde wird mit Unrecht bezwei-

felt, dass dies auch dann gilt, wenn der Mann keinen eigent-

lichen Wohnsitz im Sinne des Art. 23, sondern nur einen

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Prozessrecht. N0 28.

als Wohnsitz zu beträchtenden Aufenthalt in der Schweiz

gemäss Art. 24 Abs.2 ZGB hat. Art. 25 Abs. 2 nimmt,

vQm Fall einer Berechtigung zum GetrenntIeben abgesehen,

nur den Fall aus, dass « der Wohnsitz» des Ehemannes

gar nicht bekannt ist. Hiebei erfasst der Ausdruck « Wohn-

sitz » alles, was nach den vorausgehenden Bestimmungen

der Art. 23 und 24 als Wohnsitz zu gelten hat.

2. -

Daher mag ungeprüft bleiben, ob, wie die Be-

schwerde behauptet, der Beklagte in Zürich geradezu

einen festen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB erworben

habe. Jedenfalls ist Zürich für ihn ein Aufenthaltsort von

gewisser Bedeutung geworden, und anderseits ist der

frühere englische Wohnsitz nicht Mittelpunkt der tat-

sächlichen Lebensbeziehungen geblieben, sondern im Sinne

von Art. 24 Abs. 2 ZGB aufgegeben (<< quitte», «abban-

donato »). Gleichgültig für die Anwendung von Art. 24

Abs. 2 ZGB ist das allfällige Beibehalten eines legalen

Domizils in London. Entscheidend sind die tatsächlichen

Verhältnisse, wie das Bundesgericht im Urteil vom 27. Fe-

bruar 1936 in der Sache de Loriol gegen Catoire de Bion-

court dargelegt hat: « I1 convient de relever d'emblee que

le critere constant des dispositions du code civil suisse sur

le domicile, o'est la situation de fait. Parfois le oode attache

une importance decisive, au point de vue du domicile

civil, ades faits qui ne sont pas encore tres caraoterises

(ainsi a l'art. 24 a1. 2 : simple residence assimiloo au domi-

eile). En revanche, il n'attribue aucune importance au

domicile personnel legal qu'un individu pourrait posseder

a l'etranger, lorsque cet etat de droit ne correspond pas

a une situation reelle, en fait». Damit wird nicht in die

ausländische Wohnsitz ordnung eingegriffen. Der betref-

fenden Person wird unabhängig von einem allfälligen bloss

legalen Domizil im Ausland ein schweizerischer zivilrecht-

licherWohnsitz am Aufenthaltsorte zuerkannt.

3. -

Die englische Staatsangehörigkeit der Parteien

ist kein Grund, den nach dem Gesagten in Zürich beste-

henden ehelichen Wohnsitz als Gerichtsstand für die vor-

Prozessrecbt. N0 28.

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liegende Klage abzulehnen. Das NAG, das auf die in der

Schwt)iz wohnenden Ausländer entsprechende Anwendung

findet (Art. 32 NAG) und gerade auch « für die Rechts-

verhältnisse ... der Ausländer in der Sohweiz ... » in Kraft

geblieben ist (Art. 59 Schlusstitel ZGB), unterstellt die

Niedergelassenen und Aufenthalter unter anderm in bezug

auf familienrechtliche Verhältnisse der Gerichtsbarkeit

des Wohnsitzes, soweit es nicht durch besondere Vorsohrift

den Gerichtsstand der Heimat vorbehält (Art. 2 NAG).

Letzteres trüft für die gegenseitige Unterhaltspflicht von

Ehegatten nicht zu (BGE 34 1316). Unter dem Wohnsitz

versteht das NAG den zivilrechtlichen Wohnsitz nach

schweizerischem Recht. Es enthält selbst Bestimmungen

darüber, die nun durch die Art. 23 H. ZGB ersetzt sind

(BGE 56 II 337 Erw. 2, 61 II 16). Somit bleibt es bei der

Zuständigkeit der Gerichte des ehelichen Wohnsitzes

Zürich. Die in Art. 7 hund i NAG aufgestellten Vorbehalte

für Scheidungs- und Trennungsklagen haben ihren Grund

in den Wirkungen des Scheidungs- oder Trennungsurteils,

wodurch die, Ehe aufgelöst oder in ihrem wesentlichen

Bestand umgestaltet wird. Sie sind auf Unterhaltsklagen

der vorliegenden Art nicht anwendbar, übrigens auch

nioht auf einfache Gesuche um Gestattung des Getrennt-

lebens (Art. 170 Aba. 1 ZGB, demeure separee) im Gegen-

satz zur gerichtlichen Trennung (Art. 14611., separation de

corps). Es gilt, was in BGE 64 II 73 in dieser Hinsicht

zu Art. 7 g NAG ausgeführt ist.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des

Obergerichts des Standes Zürich vom 24. März 1942 auf-

gehoben und die Sache zur materiellen Entscheidung an

die kantonalen Gerichte zurückgewiesen.

Vgl. auch Nr. 25. -

Voir aussi n° 25.