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94 Staatsrecht.
14. Urteü vom 5. Februar 1915 i. S. Stüssy-Aebly gegen Iantonsgericht Unterwalden ob dem Wald. Auslegung der in einem Vertrage zwischen einem Kanton und einem auswärtigen Bauunternehmer enthaltenen Verein- barung, wonach der letzere während der Bau- und Vertrags- zeit in einer Gemeinde des Kantons Domizil zu nehmen hat. Ausdehnung des darin liegenden Verzichts auf den Wohnsitzgerichtsstand auf Klagen Dritter für Ansprüche, welche mit der Ausführung des Baus im Zusammenhang stehen. A. - Durch Vertrag mit dem durch seine Baudirektion vertretenen Kanton Unterwalden ob dem Wald vom
19. Mai 1913 übernahm der Bauunternehmer Stüssy- Aebly in Glarus die -Ausführung der Korrektion des Dorfbaches von Sachseln. Einen Bestandteil dieses Ver- trages bilden die vom Kantonsingenieur am 15. April 1913 aufgestellten allgemein'en Akkordbedingungen und Bauvorschriften, deren § 5 bestimmt: « Der Unternehmer hat während der ganzen Dauer der Bau- und Vertragszeit in einer Gemeinde des Kantons Obwalden Domizil zu nehmen. » Unter Hinweis auf diese Bestimmung erklärte Stüssy durch Zuschrift seines Vertreters an die Obwaldner Baudirektion vom 11. September 1913, «für die Dauer des Vertrages und soweit es sich um Streitigkeiten aus dem Bauvertrage han delt, in Sarnen Domizil zu nehmen. » Laut Vertrag vom 12. Juli 1913 übergab Stüssy dem Johann Mizza, «Unterakkordant und Polier », damals in Zürich, « die sämtlichen auszuführenden Arbeiten. . . auf der Strecke 1000-2000 m.) Gestützt auf diesen Vertrag machte Mizza im Februar 1914 beim Kantonsgericht von Obwalden gegen Stüssy eine Forderung von 1494 Fr. 21 Cts. für geleistete Arbeiten geltend. Ausserdem wurde Stüssy vor der gleichen Instanz noch belangt von Schlossermeister W olfisberg in SachseIn auf Bezahlung von insgesamt 572 Fr. 15 Cts. für Lieferung Gerichtsstand. N° 14. 95- von Baumaterialen an Mizza, und gemeinsam von Bier- depothalter Gasser, Wirt Bureh, Metzger Ringeisen und Senn Rohrer, alle in Sachseln, auf Bezahlung kleinerer Beträge für Lieferung von Lebensmitteln und Getränken an Mizza. Diese Ansprüche wurden in beiden Fällen auf die Behauptung gestützt, Mizza habe die betreffenden Bezüge als Vertreter des Bauunternehmers Stüssy ge- macht. Stüssy erhob allen drei Klagen gegenüber in erster Linie die Einrede der Unzuständigkeit des Obwaldner Richters, indem er sich auf den Standpunkt stellte, es handle sich bei den eingeklagten Forderungen um per- sönliche Ansprachen, für die er gemäss Art. 59 BV an seinem Wohnort Glarus zu suchen sei. Mit Urteilen vom 11. Juni 1914 wies das Kantonsgericht diese Einrede in allen drei Fällen ab. Es führte aus : Der Standpunkt des Beklagten, dass die Domizilnahme ge- mäss § 5 der Akkordbedingungen seines Bauvertrages einen Gerichtstand nur insofern begründen könne, als es sich um Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, also zwischen dem Bauunternehmer und dem Staate Obwalden, handle, während das gewählte Domizil für Drittpersonen nicht in Betracht falle, müsse als unzu- treffend angesehen werden. Mit jener Vertragsbestim- mung habe nicht ein Gerichtsstand für die Kontrahenten geschaffen werden wollen. Das ergebe sich zur Evidenz aus § 27 der nämlichen Akkordbedingungen, welcher laute : « Sollten sich zwischen Unternehmer und Bau-) leitung bezüglich Abrechnung u. s. w. Differenzen er- » geben, so werden dieselben durch ein Schiedsgericht) von 3 Mitgliedern, welche vom Obergericht zu bezeich-) nen sind ..., endgültig geregelt. I) Damit sei der Gerichts- stand zwischen den Vertragsparteien genau bezeichnet. Nachdem aber der Beklagte bei Uebernahme der staat- lichen Korrektionsarbeiten ausserdem noch verhalten worden sei, in Obwalden Geschäftsdomizil zu nehmen, so habe doch « zweifelsohne » die Möglichkeit geschaffen
'96 Staatsrecht. werden wollen, ihn für alle mit dem Geschäftsbetriebe im Kanton konnexen Verbindlichkeiten in Obwalden zu belangen. Diese Auslegung werde denn auch durch das Zeugnis des Kantonsingenieurs Seiler, der die Akkord- bedingungen aufgestellt habe, als die allein richtige bezeichnet. Folglich müsse auch den Klageparteien das Recht eingeräumt werden, ihre aus dem Korrektions- unternehmen in S3chseln' hergeleiteten Anspruche bei den obwaldnerischen Gerichten geltend zu machen. B. - Gegen diese Urteile hat Stüssy-Aebly rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er- griffen und in allen drei Fällen beantragt, der kantons- gerichtliche Kompetenzentscheid sei als gegen Art. 59 BV verstossend unter Kostenfolge für die Gegenpartei aufzuheben. Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht, die Berufung des Kantonsgerichts auf § 27 der Akkordbedingungen sei nicht schlüssig dafür, dass § 5 derselben einen - rechtlich nicht zu vermutenden, son- dern des bestimmten Nachweises bedürftigen - Verzicht des Rekurrenten auf den Wohnsitzgerichtsstand für alle mit den Korrektionsarbeiten in Sachsein zusammenhän- genden Rechtsgeschäfte enthalte; denn § 27 unterlasse es ja, zu sagen, w e Ich e s Obergericht das Schiedsgericht zu bezeichnen habe; dies ergebe sich erst aus § 5, welcher demnach auch neben § 27 für die Vertragsparteien noch von Bedeutung sei. In § 5 ljege einfach die bei Bauver- trägen übliche Verpflichtung des Bauunternehmers gegen- über dem Bauherrn, welche Drittpersonen nicht berühre. Hiefür werde verwiesen auf das Urteil des Bundesgerichts im gleichartigen Falle Fietz & Leuthold gegen Felder (AS 22 N° 157), sowie auf BURcKHARDT, Kommentar zur BV,
2. Auflage S. 580. Speziell im Falle Mizza wäre es auch mit der ratio des Art. 59 nicht vereinbar, den in Zürich domizilierten Italiener für berechtigt zu erklärea, den in Glarus wohnhaften aufrechtstehenden Schweizerbürger für eine persönliche Ansprache in einem dritten Kanton zu belangen. Gerichtsstand. L~" 14 97 C. .- Die rekursbeklagten Parteien haben, unter Berufung auf die Begründung der angefochtenen Korn- petenzurteile, Abweisung des Rekurses unter Kosten- folge beantragt. Das Kantonsgericht von Unterwalden ob dem Wald hat sich diesen Vernehmlassungen angeschlossen. Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g un g :
1. - Es erscheint als zwec.kmässig, die drei Streitsachen in ein e m Urteil zu erledigen, da sie den für die Ent- scheidung des staatsrechtlichen Rekurses rnassgebenden Tatbestand gemein haben.
2. - Die angefochtenen Urteile des Kantonsgerichts beruhen nicht auf der Annahme einer Zweigniederlassung Qes Geschäftes des Rekurrenten im Kanton Obwalden, durch welclJe ipso iure ein Spezialgerichtsstand daselbst begründet worden wäre, sondern vielmehr auf der Erwä- gung, dass der Rekurrent durch seine Domizilnahme gemäss § 5 der vertraglich anerkannten Akkordbedin- gungen sich dem Obwaldner Gerichtsstande für alle mit der Ausführung der Korrektionsarbeiten in Sachsein zu- sammenhängenden Streitigkeiten ausdrücklich unter- worfen und damit insoweit auf die Garantie des Art. 59 BV verzichtet habe. Dieser Auffassung des kantonalen Richters ist beizupflichten. Ihr entspricht zunächst der Wortlaut des § 5 der Akkordbedingungen; denn dieser bezieht sich nicht, wie allerdings die Anzeige des Rekur- renten an die Baudirektion vom 11. September 1913 be· treffend die Domizilwahl, nur auf die «Streitigkeiten aus dem Bauvertrage », sondern verhält den Rekurrenten ohne einschränkenden Vorbehalt zur Domizil- nahme während der Dauer der Bau- und Vertragszeit. Ferner rechtfertigt sie sich auch aus den anderweitigen Umständen des Falles. Zwar ist die Berufung des Kantons- gerichts auf § 27 der Akkordbedingungen nicht über- zeugend, da, wie der Rekurrent mit Recht einwendet, AS 41 I - 1915
98 Staatsrecht. der § 5 neben dem § 27 für die Bezeichnung des in diesem letzteren vorgesehenen Schiedsgerichts auch im Verhält- ?is der Vertragsparteien unter sich noch von Bedeutung 1st. Dagegen fällt entscheidend in Betracht, dass die vor- liegenden Akkordbedingungen nicht von einem privaten Bauherrn, sondern vom K a n ton 0 b wal den auf- gestellt worden sind, für den es nahe lag, dabei nicht nur seine. eigenen Interessen als privatrechtliche Vertrags- parteI.' sondern ~ugleich auch, in seiner Stellung als staatlIches Gememwesen, berechtigte Interessen aller mit dem Bauun1.ernehmen auf seinem Staatsgebiete vor- aussichtlich in Beziehung tretenden Drittpersonen zu wahren. Dass tatsächlich solche Interessen ins Auge gefasst worden sind, ergibt sich ohne weiteres aus den §§ 25 und 28 der Akkordbedingungen, wonach der Bau- unternehmer verpflichtet ist, seine Arbeiter, bei deren Anstellung vorzugsweise Kantonsangehörige zu berück- sichtigen sind, alle 14 Tage in gesetzlicher Münze auszu- zahlen. Nun besteht aber für jene Drittpersonen ein grundsätzlich unbestreitbares Interesse daran, ihre Strei- tigkeiten mit dem Bauunternehmer beim Richter an Ort und Stelle, wo sich aller Regel nach die massgebenden tat- sächlichen Vorgänge abgespielt haben, zum Austrage bringen zu können. Es darf daher unbedenklich als Sinn und Zweck des § 5 der Akkordbedingungen angesehen werden, dass sich der Rekurrent an dem im Kanton zu verzeigenden Domizil auf aUe zufolge des Bauunterneh- mens gegen ihn erhobenen Recbtsansprüche einzulassen habe. Dies hat denn auch der vom Kantonsgericht als Zeuge einvernommene Verfasser der Akkordbedingungen, Kantonsingenieur Seiler, in bestimmtester Weise ver- sichert. Zwischen dem vorliegenden Tatbestande und den Tatbeständen des im Rekurse als Präjudiz angerufenen Urteils i. S. Fietz & Leuthold (AS 22 N° 157 Erw. 2 S. 939), sowie auch des neuern Urteils i. S. Müller, Zeer- leder & Gobat gegen Grädel (AS 33 I N° 120 S. 748 ff.) besteht der wesentliche Unterschied, dass in diesen 'I I Gerichtsstand. N° 14. ' 99 beiden früheren Fällen ein p r i v a t erBauherr in Frage stand, der als solcher keine fremden Interessen zu vertre- ten hatte.
3. - Mit der kantonsgerichtlichen Auslegung des § 5 der Akkordbedingungen ist der Obwaldner Gerichts- stand für alle drei Prozesse der rekursbeklagten Parteien gegeben; handelt es sich doch dabei, insbesondere auch soweit der Rekurrent - ob begründeterweise oder nicht, ist eine hier ausser Betracht fallende Frage materiellrecht- licher Natur - für Bestellungen seines Unterakkordan- ten Mizza verantwortlich gemacht wird, unbestrittener- massen um Ansprüche, die mit dem fraglichen Bauunter- nehmen zusammenhängen. Es braucht deshalb auf die weiteren Argumente der Rekursbeklagten zur Verteidi- gung der angefochtenen Urteile nicht eingetreten zu werden. Der Umstand, dass speziell im Falle Mizza der Kläger ein nicht im Kanton Obwalden selbst wohnhafter Ausländer ist, spielt nach der vorstehenden Rechtferti- gung des dortigen Spezialgel'ichtsstandes keine Rolle. Demnach das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird abgewiesen.