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47_I_184

BGE 47 I 184

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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184

Staatsrecht,

de celle du demandeur, la reclamation de dame Woolley

apparait comme un moyen de defense contre raction

principale, avec qui elle est en parfaite connexite ma-

terielle.

Le Tribunal tidiral prononce;

Le recours est rejete.

VI. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

28. Urteil vom 23. Aprill92l i. S. lIelpha.nd. gegen Zürich.

Begriff des vollstreckbaren gerichtlichen Urteils im Sinne der

Art. 80 und 81 SchKG. Erfordernis der Rechtskraft. -

Auch

Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane eines

Kantons über öffentlichrechtJiche Verpflichtungen können

die definitive Rechtsöffnung nur dann bewirken, wenn sie

nicht bloss vom kantonalen Recht als vollziehbar erklärt

werden, sondern zugleich nach allgemeinen Grundsätzen als

rechtskräftig anzusehen sind.

A. -

Das Gemeindesteueramt Wädenswil hat für

Staats- und Gemeindesteuern, die vom' Rekurrenten ge-

fordert werden, einen Arrest erwirkt und sodann gegen

ihn in Wädenswil zwei Betreibungen Nr.41 und 44 für

198,404 Fr. 75 Cts. und 702 Fr. 65 Cts. eingeleitet.

Da der Rekurrent Rechtsvorschlag erhob, so verlangte

es definitive Rechtsöffnung, indem es sich auf einen

Entscheid der Steuerkommission von Wädenswil v~m

6. Februar 1920 stützte. Der Rekurrent beantragte Ab-

weisung des Gesuches, indem er darauf hinwies, dass er

gegen den erwähnten Entscheid eine Beschwerde erhoben

Derogatori!lche Kraft des Bundesrecbtll. N° 28.

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hatte, die noch nicht erledigt war. Der Präsident des

Bezirksgerichts Horgen wies am 25. Februar 1920 das

Rechtsöffnungsgesuch . ab, indem er davon ausging, dass

der Entscheid der Steuerkommission mit Rücksicht auf

die dagegen eingereichte Beschwerde noch nicht rechts-

kräftig und vollstreckbar sei. «Die Bestimmung von

§ 71 des Steuergesetzes, wonach die Einreichung eines

Rekurses den Steuerpflichtigen nicht von der Pflicht ent-

bindet, die Steuer auf Grund der Einschätzung der

Steuerkommission zu bezahlen,» führte er aus,

(l sti-

puliert wohl die Pflicht zur Zahlung, allein sie hat keine

e~kutorische Wirkung, da sie im Widerspruch steht

mit der Bestimmung von Art. 80 des Schuldbetreibungs-

und Konkursgesetzes, welche die Durchführung des Be-

treibungsverfahrens, d. h. die definitive Rechtsöffnung

nur gestattet, wenn der Entscheid rechtskräftig bezw.

vollstreckbar ist.)) Das Gemeindesteueramt wurde ver-

pflichtet, dem Rekurrenten eine Prozessentschädigung

von 1000 Fr. zu bezahlen. Eine gegen den Entscheid des

Gerichtspräsidenten gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde,

die das genannte Amt dem Obergerichte des Kantons

Zürich einreichte, wnrde in der Hauptsache abgewiesen;

das Obergericht hob lediglich die Prozessentschädigungs-

auflage auf. Es nahm ebenfalls an, dass nur rechtskräftige

verwaltungsrechtliche Entscheidungen nach Art. 80

SchKG vollstreckbar seien und deshalb der Nichtig-

keitsgrund des § 344 Ziff. 9 der zürcherischen Zivil-

prozessordnung -

Widerspruch mit einer klaren gesetz-

lichen Bestimmung in materieller Beziehung -

nicht

vorli~ge. Gegen diesen Entscheid wurde Nichtigkeits-

beschwerde beim Kassationsgericht erhoben und zwar

von beiden Parteien. Das Gemeindesteueramt berief

sich von neuem auf § 344 Ziff. 9 der Zivilprozess-

.ordnung, indem es definitive Rechtsöffnung verlangte,

und der Rekurrent beschwerte sich über die Aufhebung

der Prozessentschädigungsauflage.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess durch

186

Staatsrecht.

Urteil vom 18. September 1920 die Nichtigkeitsbe-

schwerde des Steueramtes gut, wies diejenige des Re-

kurrenten ab und erteilte die definitive Rechtsöffnung

in den Betreibungen Nr.41 u. 44. Es legte dem Rekur-

renten die Kosten auf und verpflichtete ihn, dem Ge-

meindesteueramt eine Prozessentschädigung von 200 Fr.

zu bezahlen.

In der Begründung dieses Entscheides wird zunächst

festgestellt, dass, weil es sich nur um den Nichtigkeits-

grund der Verletzung materiellen Rechtes handle, das

Gemeindesteueramt gegen das obergerichtliche Urteil,

obwohl dieses bereits ein Kassationsentscheid sei, wie-

derum die Nichtigkeitsbeschwerde habe el:greifen kön-

nen. Im Anschluss hieran führt sodann das Kassatiolls-

gericht aus: « Der Entscheid der Vorinstanz verstösst

gegen klares matenelles Recht. Der materielle Rechts-

grundsatz unseres Steuerrechtes geht dahin, dass die

Steuerverfügungen vollstreckbar sind, ohne dass sie end-

gültige zu sein brauchen. Das ergibt sich aus § 71 des

Steuergesetzes. Im alten Steuergesetz lautete die Bestim-

mung (§ 36):

« Der Steuerpflichtige soll binnen vier

Wochen nach geschehener Ausschreibung seine Steuer

entrichten. Wird infolge einer Berufung auf die amtliche

Inventarisierung oder auf die Rekurskommission sein

Steuerbetreffnis nachträglich verringert, so findet Rück-

zahlung statt.)) Trotz eingereichten Rekurses blieb· es

somit bei der Zahlungspflicht und dass diese auf dem

Betreibungsweg geltend gemacht werden könne, ent-

sprach der allgemeinen Auffassung. Der Bestimmung in

§ 71 des neuen Steuergesetzes kommt der gleiche Sinn

zu. Noch bestimmter wird der Satz ausgesprochen, dass

die Steuer trotz Rekurses bezahlt werden müsse ....

Dies hat auch seine guten Gründe. Der Gesetzgeber be-

dachte die geringe Steuerfreudigkeit manches Steuer ..

pflichtigen. Diese könnten der Versuchung erliegen,

die Zahlung durch Erhebung noch so unbegründeter

Rekurse hinauszuschieben. Ausserdem darf dem Bürger

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 28.

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die Zahlung auch angesichts des Gläubigers zugemutet

werden. Staat und Gemeinde stehen gut für die Rück-

zahlung zu viel bezahlter Steuerbeträge. Nun darf aber

dieses so begrundetePrinzip des § 71 gewiss nicht als

eine lex imperlecta oder als ein nur moralisches Postulat

aufgefasst werden. Die Vorinstanz glaubt allerdings

ihren Entscheid auf SchKG Art. 80 stützen zu können.

Diese Bestimmung verlangt nach ihrer Auffassung einen

rechtskräftigen Entscheid.... Art. 80 aber erhebt dieses

Erfordernis keineswegs.

Nach Art. 80 Abs. 1 wird

Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren getichtlichen Urteil beruht. Nach Art. 80

Abs. 2 wird sie -

ohne örtliche Beschränkung -

auch

erteilt zu Gunsten VOll gerichtlichen Vergleichen und

gerichtlichen Schuldanerkennungen, ausserdem aber auch

zu Gunsten der Beschlüsse und Entscheide der Ver-

waltungsorganeüber öffentlichrechtliche Verpflichtungen

(Steuern u. s. f.), welche der Kanton vollstreckbaren

gerichtlichen Urteilen gleichstellt. Davon, dass diese

Beschlüsse und Entscheide rechtskräftig sein müssen,

steht kein Wort in dieser Bestimmung. Darüber ent-

scheidet das kantonale Recht frei, welche Verfügungen

es den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich-

stellen wolle. Eine solc11e Gleichstellung hat der zürche-

ri'sche Gesetzgeber in ZPO § 285 vorgenommen. Dort

verlangt er bei Kosten- und Elltschädigungsverfügungen

in der Tat, dass sie rechtskräftig seien .... bei Entschei-

dungen über. Gebühren und Steuern aber nur Rechts-

gultigkeit. Der Wortlaut weicht also gerade ab von dem-

jenigen in SchKG Art. 80 Abs. 1 und ZPO § 285 litt. a.

Die Steuerverfügung der Steuerbehörde Wädenswil ist

aber, weil formell korrekt zu Stande gekommen und aus-

gestellt, rechtsgültig, aber noch nicht rechtskräftig.

Nun mag aber diese Auslegung von § 285 noch Zweifeln

unterliegen -

in Bezug auf die Steuerpflicht werden

diese behoben durch das Steuergesetz selbst. Für die

Steuern bedarf es einer weitern Festsetzung der Voll-

188

Staatsrecht.

streckbarkeit gar nicht mehr, da diese im Steuergesetz

selbst -

in § 71 -

ausgesprochen ist.)) Zum Schlusse

wird erklärt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde des Re-

kurrenten durch die Gutheissung der gegnerischen

gegenstandslos geworden sei.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Helphand am

24. Dezember 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an

das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei

aufzuheben und das Kassationsgericht anzuweisen, seine

Nichtigkeitsbeschwerde materien zu behandeln, unter

Kostenfolge.

Zur Begründung wird in erster linie geltend gemacht.

dass die Auffassung des Kassationsgerichtes, die vom

Gemeindesteueramt gegen den Entscheid des Oberge-

richtes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sei zulässig

gewesen, auf Willkür beruhe. Sodann behauptet der

Rekurrent, dass der Grundsatz der derogatorischen

Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen

Rechte verletzt sei, indem er ausführt: Nach Art. 80

SchKG sei es unzulässig, auf Grund eines Steuerent-

scheides, der rechtzeitig mit einem ordentlichen Rechts-

mittel angefochten werde, die Rechtsöffnung zu ge-

währen. Wenn der Kanton oder 'die Gemeinde für Steuer-

forderungen die Zwangsvollstreckung auf dem Wege

der Schuldbetreibung durchführen wolle, so müssten sie

sich an das dafür vorgesc}Iriebene Verfahren halten.

Art. 80 Abs. 2 SchKG ermächtige daher, soweit er hier

in Frage komme, die Kantone nur, die über öffentli~h­

rechtliche Verpflichtungen ergangenen Beschlüsse und

Entscheide der Verwaltungsorgane den Zivilurteilen

gleichzustellen. Da nun diese Urteile zur Rechtsöffnung

bloss dann berechtigten. wenn sie vollstreckbar seien~

so müsse dasselbe auch für die Entscheidungen der Ver-

waltungsbehörden gelten. Der Fiskus könne daher die

Zwangsvollstreckung auf Grund eines Steuerentscheides

erst dann durchführen, wenn dieser rechtskräftig ge-

worden sei, wenn also feststehe, dass auf die Anrufung

I I

Derogatorische Kraft des Bunl1eörechts. N° U.

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der ordentlichen Rechtsmittel verzichtet werde oder diese

erschöpft seien. Vorher brauche sich der Steuerpflich-

tige die allfällige Verwertung seiner Vermögensstücke

nicht gefallen zu lassen. Zudem sei die Auffassung des

Kassationsgerichtes. dass das zürcherische Recht noch

nicht rechtskräftige Steuerentscheide vollstreckbaren

gerichtlichen Urteilen gleichstelle, willkürlich.

C. -

Das Kassationsgericht bat auf Gegenbemer-

kungen verzichtet.

D. -

Das Gemeindesteueramt Wädenswil hat Abwei-

sung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger

einer Forderung die Aufhebung des vom Schuldner

gegen den an ihn erlassenen Zahlungsbefehl erhobenen

Rechtsvorschlages (sog. definitive Rechtsöffnung) ver-

langen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Urteile beruht. Nach Abs. 2 berechtigen

zur definitiven Rechtsöffnung ferner gerichtliche Ver-

gleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen und aus~r­

dem, innerhalb des Kantonsgebietes, die über öffentlich-

rechtliche Verpflichtungen ergangenen Beschlüsse und

Eutscheide der Verwaltungsorgane, die der Kanton

vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt. Das

Kassationsgericht hat 3!lgenommen, dass dem Entscheid

der SUuerkommission von Wädenswil vom 6. Februar

1920 durch die §§ 285 litt. c der zürcherischen ZPO und

71 des zürcherischen Steuergesetzes eine derartige Rechts-

wirkung zuerkannt werde; denn § 285 litt. c ZPO lautet :

ce Den rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen werden im

Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG ... gleichgestellt .....

c) rechtsgültige Entscheide der zuständigen Verwaltungs-

behörden betreffend Gebühren, Auflage von Steuern ll •••

und § 71 des Steuergesetzes bestimmt : « Die Einreichung

eines Rekurses entbindet den Steuerpflichtigen nicht

von der Pflicht, die Steuer auf Grund der Einschätzung

190

Staatsrecht.

der Steuerkommission innerhalb der angesetzten Frist

zu bezahlen. Wird aber der Rekurs ganz oder teilweise

~tgeheissen, so ist der zuviel bezahlte Betrag samt

Zins zurückzuvergüten. » Es fragt sich in erster Linie,

ob, wenn auch das zürcherische Recht eine solche Gleich-

stellun~, wie da~ K~ssationsgericht annimmt, vorgenom-

men hatte, daßllt mcht die Schranken die ihm in dieser

Beziehung von Art. 80 Abs. 2 SChKG gesetzt sind

überschritten wären.

'

Als vollstreckbares gerichtliches Urteil im Sinne der

Art. 80 und 81 SchKG ist in der Praxis des Bundesgerichts

von jeher nur ein solches angesehen worden, das rechts-

kräftig ist (vgl. AS 31 I S. 101). Art. 61 BV knüpft

das Recht auf Vollstreckung von Zivilurteilen ausserhalb

des Kantons, in dem _ sie gefällt sind. ausdrücklich an

die Voraussetzung der Rechtskraft.' Nun bilden die

Art. 80 und 81 Abs. 2 SchKG mit Bezug auf die Voll-

s~reckun~

~usserkantonaler, auf

Geldzahlung

oder

Slch~:heltslelstung gerichteter Urteile die gesetzliche

Ausfuhrung des Art. 61 BV, und es kann keine Rede

davon sein, dass dabei die Voraussetzung der Rechts-

kraft fallen gelassen werden sollte. Da aber in Art. 8i

Abs. 1 der gleiche Ausdruck gebraucht wird, so folgt

daraus, dass zur Vollstreckbarkeit eines Urteils im Sinne

der Art. 80 und 81 überhaupt dessen Rechtskraft ge-

hört (vgl. S~maine judiciai!e 1896 S. 302).

.

Das entspncht auch einzig dem Wesen und der Wir-

kung der definitiven Rechtsöffnung. Durch diese wird

dem Gläubiger der Zugriff auf das Vermögen des be-

biebenen Schuldners nach Massgabe der Vorschriften

des eidgenössischen Zwangsvollstreckungsrechts eröffnet.

Sie führt notwendig zur definitiven Pfändung, in

der das Verwertungsrecht inbegriffen ist, oder zum

Konkurs, ausser dann, wenn der Schuldner durch Ur-

kunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten

getilgt oder gestundet ist (Art. 85 SchKG). Damit wäre

es unvereinbar, dass für ein Urteil definitive Rechts-

Dero!,atorlsche Krnft de~ Bundesrechts. N° 28.

191

öffnung erteilt werden könnte, das die Forderung nicht

rechtskräftig feststellt, sondern noch der Nachprüfung

durch eine obere Instanz untersteht. Führt diese Nach-

prüfung zu einer Aberkennung oder Herabsetzung der

Forderung, so würde damit die Grundlage des Zwangs-

vollstreckungsverfahrens dahinfallen, das aber, wenn

es zur Verwertung oder Konkurseröffnung geführt hat,

nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Für

nicht rechtskräftige Urteile liesse sich vielleicht eine

Sieherung der Forderung durch provisorische Pfändung

rechtfertigen. Darüber geht aber die definitive Rechts-

öffnung weit hinaus. Diese kann umsoweniger zu solchen

Zwecken verwendet werden, als das SchKG im Arrest

und in der provisorischen Rechtsöffnung derartige

Sicherungsmassnahmen kennt, die aber ihre eigenen

Voraussetzungen haben. Das findet eine Bestätigung

darin, dass das eidgenössische Betreibungsgesetz keine

Bestimmung darüber enthält, welche Rechte der Schuld-

ner hätte, wenn der einer definitiven Rechtsöffnung

zu Grunde liegende Titel nachträglich seiner Vollstreck-

barkeit beraubt werden sollte. Art. 86 des Gesetzes,

der die Rückforderungsklage auf Grund des Nachweises

der Nichtschu1d innerhalb eines Jahres nach der Zahlung

zulässt, hat einen solchen Fall zweifellos nicht im Auge

und könnte darauf höchstens indirekt Anwendung finden.

Umgekehrt hat es das Bundesgericht als zulässig er-

klärt, dass rechtskräftige Urteile, gegen die ein ausser-

ordentliches Rechtsmittel ergriffen worden ist, als vor-

läufig nicht vollstreckbar erklärt werden und damit

gestattet, dass die definitive Rechtsöffnung mit ihren

schweren Folgen selbst einem rechtskräftigen Urteile

versagt wird, wenn die Möglichkeit besteht, dass dieses

infolge der Ergreifung eines ausserordentlichen Rechts-

mittels abgeändert wird (vgl. AS 35 I S. 76; JAEGER,

Komm. zu Art. 81 SchKG N. 2).

2. -

Es ist somit davon auszugehen, dass die Art. 80

und 81 SchKG nach dem gesamten Inhalt dieses Gesetzes

192

Staatsrecht

unter vollstreckbaren Gerichtsurteilen nur solche ver-

stehen, die rechtskräftig· und damit zugleich definitiv

vollstreckbar sind. Dabei kann es nicht ihr Sinn sein,

dass es nur darauf ankomme, ob ein Urteil vom Prozess-

gesetze, unter dessen Herrschaft es ergangen ist, als

rechtskräftig bezeichnet werde oder nicht. Vielmehr ergibt

sich aus dem, was schon ausgeführt worden ist. dass ein

vollstreckbares Urteil im Sinne der Art. 80 und 81

SchKG mit Rücksicht auf die ihm von diesen Bestim-

mungen im Betreibungsverfahren gegebene Rechts-

wirkung nur eine beschränkte Anfechtbarkeit haben

darf. Es muss. im e i gen t I ich e n Sinne rechts-

kräftig sein, d. h. den anhängigen Prozess endgültig

abschliessen und soll nur der Anfechtung durch ausser-

ordentliche Rechtsmittel. die rechtlich gleich einer

Klage einen neuen Prozess einleiten. unterliegen. Wenn

ein Kanton ein Urteil, das noch mit einem ordentlichen

Rechtsmittel angegriffen werden kann, als· rechtskräftig

und vollstreckbar erklärt. so bildet dieses keinen Titel

für die endgültige Rechtsöffnung, weil es sich dabei in

Tat und Wahrheit nur um eine vorläufige Vollstreck-

barkeit handeln könnte. die dem SchKG als Wirkung

der definitiven Rechtsöffnung 'fremd ist.

3. -

Nach Art. 80 Abs. 2 SchKG haben nun im Be-

treibungsverfahren, für ein Kantonsgebiet, gleiche Rechts-

wirkung wie vollstreckbare Gerichtsurteile die Entscheide

der Verwaltungsorgane über öffentlichrechtliche Ver-

pflichtungen, die der Kanton jenen gleichstellt oder,

wie es im französischen Text heisst, als vollstreckbar

erklärt (auxquels le canton attrlbue force exeeutoire).

Dabei kann es aber gleich wie bei den GerichtSurteilen

nicht einfach darauf ankommen. ob der Kanton die in

Frage stehenden Verwaltungsentscheide als vollstreck-

bar bezeichnet oder erklärt, dass sie vollstreckbaren

Urteilen gleic.hzustellen seien. Die in der ganzen Ord-

nung des Betreibungsverfahrens liegenden Grunde, aus

denen nur Gerichtsurteile, die vollstreckbar und zugleich

I j

..

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Derogatorische Kraft·des Bundesrechts. N° 28.

193

nach allgemeinen Grundsätzen rechtskräftig sind, als

solche im Sinne der Art. 80 und 81 SchKG anerkannt

werden können, verlangen eine analoge einschränkende

Auslegung auch in Beziehung auf die Verwaltungsent-

scheide. Diese müssen, um die definitive Rechtsöff-

nung zn bewirken, den rechtskräftigen und vollstreck-

baren Gerichtsurteilen, wie sie die Art. 80 und 81 SchKG

im Auge haben, in dem Sinne gleichstehen, dass sie nicht

bloss durch das kantonale Recht als vollziehbar er-

klärt werdeu; sondern sie müssen auch tatsächlich als

der Vollstreckuug im Wege des eidgenössischen Schuld-

betreibungsverfahrens fähig erscheinen. Wenn sich die

Kantone

der eidgenössisch geordneten Zwangsvoll-

streckung

bedienen können, um öffentlichrechtliche

Forderungen einzutreiben und in das Vermögen des

Schuldners zn exequieren, so müssen sie sich anderseits

gefallen lassen, dass zur Exekution und zu der diese

ermöglichenden definitiven Rechtsöffnung nur solche

Beschlüsse und Entscheide zugelassen werden. die sich

ihrer rechtlichen Bedeutung nach, insbesondere in Bezug

auf die Verbindlichkeit für den Schuldner, zur Zwangs-

vollstreckung wirklich eignen, was für nicht rechts-

kräftige Beschlüsse und Entscheide nicht zutrifft. Auf

diesem Boden steht schon das Urteil des Bundesgerichts

vom 14. April 1896 i. S. Compagnie du Jura-Simplon

(AS 22 S. 654), in dem ausgesprochen wurde, dass die.

Regelung von Rechtsvorschlag und Rechtsöffnung für

Forderungen,. die sich auf Verwaltungsentscheide stützen,

grundsätzlich dieselbe sein solle, wie für die in Gericht&-

urteilen festgestellten Anspruche (vgl. auch AS 23

S.444 ff.), und im Urteil i. S. Conseil fMeral contre Geneve

vom 2. März 1898 (AS 24 I S. 81 ff.) ist betont worden.

dass die eidgenössischen Verwaltungsentscheide, um als

Rechtsöffnungstitel gelten zu können, endgültig sein

müssten; das muss aber auch für die kantonalen admi-

nistrativen Verfügungen gelten. Im Urteil i. S. Wiest

gegen Herisau vom 7. März 1908 (AS 34 I S. 226) sodann

A.$ 47 I -

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194

, Staatsrecht.

bat das Bundesgericht ausgeführt, dass es nicht darauf

ankomme, ob ein Kanton seine Verwaltungsentscheide

ausdrücklich vollstreckharen gerichtlichen Urteilen gleich-

stelle, sondern massgebend sei, ob jene Entscheide mit

Bezug auf ihre bindende Kraft und Eignung zur Voll-

streckung den rechtskräftigen Gerichtsurteilen gleich-

stehen. Wenn es danach zur Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung nach eidgenössischem Recht genügt,

dass einem kantonalen Vel'waltungsbeschluss oder- Ent-

scheid nach seiner Natur und seiner rechtlichen Bedeu-

tung die gleiche bindende Kraft und Eignung zur Voll-

streckung innewohnt, wie einem rechtskräftigen Gerichts-

llrteile, so ist dies anderseits ein aus dem eidgenössischen

Recht sich ergebendes Erfordernis zur Gewährung der

definitiven Rechtsöffnung, das nicht durch eine for-

melle Gleichstellung ersetzt werden kann (vgl. hiezu

KJRCHHOFER in Zeitsehr. f. schweiz. Recht X F. Bd. 26

S. 537 f.). Dieser Anschauung hat denn auch das Kon-

kordat betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechts-

hme zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche

vom 23. August 1912 in Art. 3 Ausdruck gegeben.

, 4. -

Eine solche Gleichwertigkeit mit rechtskräftigen

Gerichtsurteilen besitzt nun der Entscheid der Steuer-

kommission von Wädenswil vom 6. Februar 1920 nicht;

denn er konnte in vollem Umfange mit dem ordentlichen

Rechtsmittel im Steuertaxationsverfahren, dem Re-

kurse nach Art. 53 d~s Steilergesetzes, bei einer obern

Instanz, der Rekurskommission. angefochten werden,

und das ist auch geschehen. Infolgedessen kann ihm

Rechtsöffnungswirkung im Sinne der Art. 80 und 81

SchKG nach eidgenössischem Rechte nicht zukommen,

s~lbst wenn sie ihm vom kantonalen Rechte gewährt

werden will.

Der Entscheid des Kassationsgerichtes ist daher wegen

Missachtung der derogatorischen Kraft,des Bundes-

rechts gegenüber dem k~ntonalen Rechte aufzuheben.

'I Infolgedessen braucht nicht mehr entschieden zu wer-

i

I

Derogatorische Kraft des Bundosrechts. N° 28.

195

den, ob auch eine willkürliche Verletzung des kanto-

nalen Rechts, insbesondere der Vorschriften über die

Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde, vorliege.

:Die Aufhebung des angefochtenen Urteils hat zur

Folge. dass das Kassationsgericht nunmehr auch die

Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten behandeln muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen, das Urteil des Kassa-

tionsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September

1920 aufgehoben und die Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung in den gegen den Rekurrenten einge-

leiteten Betreibungen Nr.41 und 44 unzulässig erklärt.

VII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE F~DERALE

29. Urteil vom 9. Juli 1921

i. S. Blöohlinger gegen Staatsanwaltsohaft

des Xantons Aargau und Bug & Oie,

Unterbrechung und Wiederbeginn der Frist für die staats-

rechtliche B.eschwerde infolge der Ergreifung eines ausser-

ordentlichen kantonalen Rechtsmittels; diese Folge tritt

nicht ein, wenn das kantonale Rechtsmittel nicht vor dem

Ablauf der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde in rich-

tiger Form, durch Anrufung der zuständigen Behörde

ergriffen wird. -

Wiederaufnahme einer staatsrechtlichen

Beschwerde, deren materielle Beurteilung das Bundesgericht

wegen mangelnder Erschöpfung des kantonalen Instanzen-

zuges abgelehnt hat.

A. -

Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte den Re-

kurrenten am 30. Juni 1920 wegen Unterschlagung zu

13*