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41_III_409

BGE 41 III 409

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der SchuIdbetrelJ,)ungs-

vorschlage. im Zweifel auf bei d e bezogen werden. Auf

alle Fälle fehlt es an jedem, stichhaltigen Grunde,um

anzunehmen, dass sie eher das eine (die Forderung). als

das andere (das Pfandrecht),be~ile. Es bleib~ 4aher nur

die Wahl, entweder einen solchen RechtsvdrschIag man~

gels Spezifikation überhaupt als ungültig anzusehen, was

durch die oben erwähnten Gesetzesbestinunungen aus-

geschlossen wird. oder aber die beiden in Betreibung ge-

setzten Rechte als dadurch gültig bestritten zu erachten.

Dass mit der letzteren Lösung, die nach dem Gesagten vom

Boden des geltenden Rechts als die einzig mögliche er;.,

scheint, gewisse Inkonvenienzen verbunden sind und eine

andere Regelung vom praktischen Standpunkt aus viel-

leicht empfehlenswerter wäre, kann nicht dazu führen,

dem Schuldner im We-ge der Praxis eine Verpflichtung auf-

zulegen. die mit dem dem Gesetze zu Grunde liegenden

System im Widerspruch steht. Das Bundesgericht hat

denn auch in zwei neueren Urteilen in einer der vorliegen-

den verwandten Frage das Bestehen einer solchen Pflicht

zur Präzisierung des Rechtsvorschlags ausdrücklich abge-

lehnt, indem es entschied: die Bestimmung des Art. 265

SchKG brauche im Rechtsvorschlag nicht ausdrücklich

angerufen zu werden, sondern es könne die hier vorge-

sehene Einrede des mangelndenneuen Vermögens gestützt

auf die allgemeine Erklärung, dass Recht vorgeschlagen

werde, auch im RechtsöfiRungsverfahren oder ordentli-

chen bezw. Aberkennungsprozess gültig noch erhoben

werden (AS 40 III N° 51 und 88).

3. -

Ist dem so, so folgt aber daraus ohne weiteres,

dass das vom Rekursgegner Weiss erwirkte Urteil des

Zivilgerichtspräsidenten zur Fortsetzung der Betreibung

nicht genügt, weil' damit der Rechtsvorschlag nur in

Bezug auf die Forderung und nicht auch in Bezug auf das

dafür beanspruchte Pfandrecht beseitigt worden ist. Der

Rekurs ist daher in dem Sinne begründet zu erklären,

dass in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die

Beschwerde des Rekursgegners gegen die Zurückwei-

und Konkurskammer . N" 91 •

409

sung seines Verwertungsbegehrens seitens des Betrei-

bungsamtes abgewiesen wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt.

91. Entsoheid. vom 10. Dezember 1916

i. S. Bürgerliches Armenamt Ba.sel.

Art. 46 SchKG und 328, 329, insbesondere 329 Abs. 3 ZGB.

Betreibungsort für die Forderung der Armenbehörde gegen

die unterstützungspflichtigen Verwandten des von ihr

Unterstützten auf Erstattung der geWährten Unterstüt-

zung. Zivil- oder öffentlichrechtlicher Anspruch?

A. -

Auf Begehren des Bürgerlichen Armenamts der

Stadt Basel erliess das Betreibungsamt Basel-Stadt am

6. Oktober 1915 gegen den heutigen Rekursgegner Samuel

Thommen-Mohler einen Zahlungsbefehl für 37 Fr. 50 Cts.

f Ersatzpflichtbeiträge per II., III. und IV. Quartal 1915

für Unterstützungen an den Bruder Hermann)). Der

dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde vom baselstäd-

tischen Rechtsöffnungsrichter am 26. Oktober 1915 be-

seitigt. Als darauf das Betreibungsamt am 4. November

1915 dem Schuldner die Pfändungsankündigung,zustellte,

beschwerte sich dieser bei der Aufsichtsbehörde Basel-

Stadt mit der Begründung, dass er seinen Wohnsitz

in Neu-Allschwil, Kantons Basel-Land habe und daher

gemäss Art. 46 SchKG dort betrieben werden müsse.

Durch Entscheid vom 22. November 1915 hiess die Auf ..

sichtsbehörde die Beschwerde gestützt auf nachstehende

Erwägungen gut: Art. 43 SchKG lasse keinen Zweifel

darüber zu, dass auch für die Vollstreckung öffentlich-

rechtlicher Forderungen Bundesrecht gelte. Der Schuld-

ner einer solchen Forderung sei daher gemäss den Bestim-

AS oll 111 -

1915

29

4.0

EntscbeldUbgeD der Sehuldhetreibuuga-

mungen über den Betreibungsort grundsätzlich an seinem

Wohnsitz zu betreiben. Wenn die bisherige bundesge-

richtliche Praxis eine Ausnahme in dem Sinne zugelassen

habe, dass gegenüber ausserkantonalen Schuldnern die

Betreibung im Kanton, wo die Forderung entstanden sei,

durchgeführt werden könne, so sei dies lediglich deshalb

geschehen, weil sonst mangels einer interkantonalen Ver-

pflichtung zur Rechtshilfe für öffentlichrechtliche An-

sprüche der Schuldner durch Erhebung des Rechtsvor-

schlags gegen den Zahlungsbefehl die Vollstreckung über-

haupt hätte vereiteln können. Die gedachte Ausnahme

sei . daher, wie das Bundesgericht in dem Urteile in

Sachen Stadt Zürich gegen Zug vom 11. Februar 1915

(AS 41 III No. 11) festgestellt habe, durch den Abschluss

des sogenannten Rechtshilfekonkordats dahingefallen.

Danach leisteten sich die Kantone gegenseitig Rechtshilfe

für die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche des

Staates und der Gemeinden sowie der den letzteren gleich-

gestellten öffentIichrechtlichen Korporationen. Da es sich

hier um eine solche öffentlich rechtliche Forderung hand-

le und sowohl der Kanton Basel-Stadt als der Kanton

Basel-Land dem Konkordat beigetreten seien, sei dem-

nach das Betreibungsamt Basel-Stadt für die Betreibung

nicht zuständig.

B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert das bürgerliche

Armenamt der Stadt Basel ~n das Bundesgericht mit dem

Antrage, es sei in Aufhebung desselben das Betreibungs-

amt Basel-Stadt anzuweisen, das Pfändungsverfahren

gegen den Rekursgegner Samuel Thommen-Mohler durch-

zuführen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die

durch das Konkordat vom 18. Februar 1911 statuierte

Rechtshilfepflicht sich nur auf die in Art. 1 Ahs. 2 Ziff.

1 bis 5 desselben näher bezeichneten öffentlichrechtlichen

Ansprüche erstrecke. Zu diesen zähle aber der Ersatzan-

spruch der Armenbehörde für gewährte Armenunter-

stützungen, um den es sich hier handle. nicht. Es müsse

daher für denselben trotz des Konkordates nach wie vor

und Konkufskammer. N° 91.

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die Betreibung am Orte der Entstehung des Anspruchs

zulässig sein. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde den

Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Februar 1915 da-

bin auslege, dass infolge des Inkrafttretens des Konkor-

dats die Bestimmungen des SchKG über den Betreibungs-

ort nunmehr für all e öffentlichrechtlichen Forderungen

schlechthin gelten. so stehe diese Auffassung mit den

Motiven des genannten Entscheides in offenbarem

Widerspruch.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Da der Rekursgegner Samuel Thommen-Mohler unbe-

atrittenermassen seinen Wohnsitz in Neu-Allschwil hat,

kann er -

die hier nicht zutreffenden Ausnahmefälle der

Art. 51 und 52 SchKG vorbehalten -

grundsätzlich nur

dort betrieben werden. Basel-Stadt könnte als Betreibungs-

ort nur dann in Betracht kommen, wenn Gegenstand der

Betreibung ein -

nicht unter das Rechtshilfekonkordat

faHender - einer dortigen Behörde zustehender öffent-

lichrechtlicher Anspruch wäre. Diesen Charakter hat

aber die hier in Frage stehende Forderung nach den für

ihre rechtliche Qualifikation massgebenden Art. 328 und

329, insbesondere Art. 329 Ahs. 3 ZGB. entgegen der

von der Vorinstanz stillschweigend gebilligten Ansieht

der Rekurrentin und des Betreibungsamtes nicht.

Danach wird der Unterstützungsanspruch des Unter-

stützungsbedürftigen gegen die unterstützungspflichtigen

Verwandten entweder von ihm selber oder, (l wenn er

durch die öffentliche Armenpfiege unterstützt wird. von

der unterstützungspflichtigen Armenbehörde geltend ge-

macht &, Das ZGB hat also nicht nur das Verhältnis

zwischen dem Unterstützungsbedürftigen und dessen Ver-

wandten geordnet, sondern auch die Einwirkung, welc~e

die ö f f e n t 1 ich e Unterstützung des ersteren auf die

Verpflichtungen der letzteren ausübt, in den Bereich

lein er Rege1ung einbezogen. indem es als Folge derselben

.12

Entscheidungfa der SehuJdbetreibungs-

die unterstützendeArJJlenbehörde in die Rechte des Unt~~

stützten eintreten, d~ h. dessen Anspruch gegen die Yer-

wandten von Gesetzes wegen auf ~ie übergehen lässt, Da eiJ.;t

Vorbehalt zu Gunsten des. kantonalen Rechts dabei nh:ht

gemacht worden ist, muss angenommen wt}rden. dass die~

Regelung eine erschöpfende und abschliessende ist, die Ar~

menbehörde gegenüber den Verwandten des Unterstützten

also nur die ihr durch Art, 329 Abs. 3 ZGB eingeräumteIl

Rechte und keine weiteren geltend machen kann. p~nn

die Befugnis des Gemeinwesens, für die von ihm gewährte

Armenunterstützung den Rückgriff auf die Verwandten

zu nehmen, kann, mag sie nun positivrechtIich im ein-

zelnen so oder anders ausgestaltet sein, ihren Rech ts;..

grund nur in der aus dt;r Tatsache der Verwand schaft

(Familienverbindung) folgenden Pflicht, dem in Not be.-

findlichen Familiengenossen beizustehen, haben. Nach-

dem das ZGB diese Pflicht durch die Vorschriften der

Art. 328 und 329 zum Gegenstand der Bundesgesetz-

gebung gemacht hat, steht es daher den Kantonen nicht

zu, sie dadurch anders zu ordnen, dass sie der Armen-

behörde durch verwaltungsrechtIiche Gesetze einen selb-

ständigen, d. h. in seinen Voraussetzungen und seinem

Umfang vom Bundesrecht unabhängigen kantonalrecht-

lichen Rückerstattungsanspruch gegenüber den Verwand-

ten des Unterstützten einräumen. Kantonale Bestim-

mungen, welche sich hierauf beziehen, können demnach

vor dem Bundesrecht nur insoweit Best2.nd haben, als

sie sich als blosse Ausführungsvorschriften zu dem in

Art. 329 Abs. 3 ZGB aufgesteUten Grundsatze darstellen.

Der Anspruch der Armenbehörde gegen die Verwandten

als solcher kann sich stets nur auf die letzterwähnte

bundesrechtliche .Norm stützen. Dieser Ansicht scheint

denn auch der baselstädtische Gesetzgeber gewesen zu

sein. Denn sonst wäre es nicht erklärlich, weshalb er

durch Art. 260 des kantonalen Einführungsgesetzes· zum

ZGB die bisher geltenden Bestimmungen des kantonalen

Armen-Gesetzes über die Rück.erstattung der von der

und Konkurskammer • No 91.

4f3

Bürgergemeinde an Bürger gewährten Unterstützungen

so abgeändert hat, dass sie nunmehr s?wohl hinsichtlich

des Kreises der erstattungspfIichtigen Verwandten als

des Umfangs der Ersatzpflicht gen au mit den Normen

der Art. 328 und 329 Abs. 1 und 2 ZGBüber die ver-

wand tschaftliche Unterstützungspflicht übereinstimmen.

Ist dem so, so folgt daraus aber ohne weiteres, dass

die Armenbehörde die unterstützungspflichtigen Ver-

wandten an deren Wohnsitz zu betreiben hat. Denn der

Anspruch des Unterstützungsbedürftigen gegen diese,

inden sie zufolge der gewährten öffentlichen Unterstüt-

zung eintritt und um dessen Geltendmachung es sich nach

dem Gesagten allein handeln kann, ist seinem Wesen nach

~. als Verhältnis zwischen gleichgeordneten Rechtssub-

jekten - unzweifelhaft ein solcher privatrechtlicher

Natur und kann dadurch, dass er statt vom ursprünglichen

Berechtigten durch eine öffentliche Behörde geltend ge-

macht wird, selbstverständlich seinen Charakter nicht

wechseln. Dass es den Kantonen nach Art. 329 Abs. 3 ZGB

freisteht, seine Festsetzung einer Verwaltungsbehörde zu

übertragen, ändert daran nichts. Auch den Verwaltungs-

behörden können ausnahmsweise richterliche Funktionen

übertragen sein. Massgebend dafür, ob ein Rechtsver-

hältnis dem Privat- oder öffentlichen Rechte angehöre,

ist nicht, welche Behörde zu seiner Beurteilung kompe-

ten t ist, sondern einzig die innere Natur des Rechtsver-

hältnisses selbst. Es braucht daher nicht untersucht zu

werden, ob die Begründung, mit der die Vorinstanz die

Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-Stadt auch

für den Fall des Vorliegens eines öffentJichrechtlichen

Anspruchs verneint hat, zutreffe.

Demnach hat die Schuldbetreibungs· u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.