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Familienrecht. No 51.
auch den Akten nicht in genügender Weise entnehmen.
Sofern aber wirklich die Vermögenssubstanz gemindert,
m. a. W. eingebrachtes Vermögen verbraucht worden sein
sollte, ohne dass ein Ersatz dafür im ehelichen Vermögen
vorhanden wäre, so könnte eine die Ersatzpflicht der
Ehefrau rechtfertigende Verursachung durch sie ebenfalls
noch nicht in Umständen der angedeuteten Art gefunden
werden, sondern nur in übermässigen, die Einkünfte
übersteigenden Aufwendungen, für welche sie und nicht
den Ehemaml die Verantwortlichkeit trifft, oder denen
sich der Ehemann bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht
gegenüber der Ehefrau nicht entziehen konnte. In dieser
Beziehung kämen höchstens die Aufwendungen an Hei-
lungskosten, insbesondere für Kuraufenthalt der Beklag-
ten im Betrage von 1000 Fr. in Betracht, denen aber das
schöne Einkommen des Klägers gewachsen gewesen sein
dürfte, wie er denn ja auch nicht unter diesem Gesichts-
punkte einen Rückschlag behauptet.
51. UrtEil der II. ZivilabteiluDg vom 15. September 1932
i. S. Killer gegen
Gemeinderat und OrtsbÜ!gergemeinde Münohwilen.
Ver w a n d t e nun t e r s t ü t z u n g. Art. 329 ZGB.
Recht des unterstützenden Gemeinwesens, für bereits geleistete
Unterstützungen vom Pflichtigen Ersatz zu verlangen: Erw. 2.
Le~timation für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches:
Erw. l.
Kein Anspruch des Pflichtigen auf Befreiung, wenn die verlangten
Beiträge nur durch Inanspruchnahme der Substanz seines
Vermögens geleistet werden können: Erw. 2 und 3.
Ä. -- Die im Februar 1931 von ihrem Ehemanne
Gürtler geschiedene Tochter des Beklagten ist seit 1926
wegen Geisteskrankheit in der Heil- und Pflegeanstalt
Königsfelden versorgt.
Für die daraus entstandenen
Kosten, welche sich von 1931 an auf 120 Fr. im Monat
belaufen, ist bisher die Heimatgemeinde der Versorgten,
Famili"nro"ht. No 51.
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die Klägers9haft, aufgekommen.
Mit der vorliegenden
Klage macht nun die Gemeinde die Unterstützungspflicht.
des Vaters geltend und verlangt, dass dieser zur Rück-
erstattung der bis Ende 1930 aufgelaufenen Kosten in
Höhe von 5318 Fr. 55 Cts., sowie zum Ersatz:der künftig
entstehenden Versorgungskosten verpflichtet werde.
B. -
Mit Urteil vom 20. Mai 1932 hat das Obergericht
des Kantons Aargau den Beklagten verpflichtet, der
Gemeinde MÜllchwilen 5318 Fr. 55 ets. zu bezahlen und
ferner dem Gemeinderat Münchwilen 2/3 der vom 1. J a-
nuar 1931 an entstehenden Versorgungskosten zu ersetzen,
im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Unterstützungs-
verpflichtet sei in erster Linie der erwachsene Sohn der
Versorgten; da dieser aber kein Vermägen habe und nur
~~n bescheidenes Einkommen, könne ihm lediglich die
Ubernahme von 1/3 der Versorgungskosten zugemutet
werden. Für den Rest habe dagegen der Beklagte ein-
zustehen: Dieser besitze ein schuldenfreies landwirtschaft-
-
liches Gewerbe im Schätzungswert von 80,300 Fr. und
versteuere daneben noch 2000 Fr. an Kapital. Aus der
Verpachtung des Gutes ziehe er jährlich 2400 Fr., wovon
er dem Pächter, seinem Sohn, für Kost und Logis für
sich und seine Frau jährlich 1200 Fr. bezahle. Unter
diesen Umständen werde der 71jährige Beklagte durch
die zugemuteten Leistungen in seiner wirtschaftlichen
Existenz nicht bedroht. -
Nach aargauischem Hecht
stehe der Ersatzanspruch der Ortsbürgergemeinde zu,
welche die Unterstützung gewährt habe; der Unter-
stützungsanspruch dagegen sei von der Armenbehörde,
d. h. nach aargauischem Recht vom heimatlichen Gemein-
derat geltend zu machen. Die Legitimation der Kläger-
schaft sei daher gegeben.
O. -
Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, das
Begehren auf Rückerstattung von 5318 Fr. 55 Cts. abzu-
weisen und den Anteil des Beklagten an den künftigen
Versorgungskosten auf die Hälfte herabzusetzen.
AB 58 II -
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Familienrecht.. No 51.
Die Klägerschaft beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
In der Berufungsbegrnndung anerkennt der
Beklagte ausdrücklich die Legitimation des Gemeinde-
rates MÜllchwilen zur vorliegenden Klage und bestreitet
lediglich noch diejenige der Gemeinde MÜllchwilen. In
letzterer Hinsicht handelt es sich nur um den Anspruch
auf Rückerstattung der bereits ausgelegten Beträge. In
diesem Punkt liesse sich im Hinblick auf Art. 329 Abs. 3
ZGB jedenfalls die Legitimation des Gemeinderates nicht
bestreiten. Daneben muss aber auch das Gemeinwesen,
aus dessen Mitteln die Unterstützung geleistet worden ist,
als rückforderungsberechtigt betrachtet werden.
Dem
steht trotz seinem Wortlaut Art. 329 III nicht entgegen:
Hier wollte lediglich angeordnet werden, dass dann, wenn
der Berechtigte von der Öffentlichkeit unterstützt werden
musste, nicht mehr er selbst, sondern an seiner Stelle das
unterstützende Gemeinwesen gegenüber dem Pflichtigen
aufzutreten habe (vgl. BGE 41 III 411); dagegen verbietet
sich die Annahme, der Gesetzgeber habe die Befugnisse
des Gemeinwesens zu Gunsten der « Behörde)) einschrän-
ken wollen, schon auf Grund der Überlegung, dass die
Armenbehörde lediglich Organ der Heimatgemeinde ist
und nur für die letztere zu handeln, nicht aber eigene
Interessen zu vertreten hat.
2. -
In der Sache selbst muss auch die weitere Frage,
ob überhaupt ein Rückforderungsanspruch der Gemeinde
für die in der Vergangenheit ausgelegten Unterstützungs-
beträge bestehe, bejaht werden.
Allerdings ist schon
entschieden worden, der Anspruchsberechtigte könne für
den von ihm selbst bestrittenen Unterhalt vom Unter-
haltspflichtigen erst von der Klageerhebung an Ersatz
verlangen (BGE 52 II 330). Allein dieser Grundsatz kann
im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da man es
mit andern tatsächlichen Voraussetzungen zu tun hat.
Der Beklagte wird nicht von einer Tochter belangt, welche
FamiHenrecht. 1\°51.
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sich bisher aus eigener Kraft durchgebracht hat, sondern
von der Heimatgemeinde.
Diese darf eine bedürftige
Person nicht einfach ohne :Mittellassen, bis die Frage der
Unterstützungspflicht der Verwandten abgeklärt ist, son-
dern muss die nötigen Beträge sofort auslegen. Dafür
muss ihr aber auch das Recht zugestanden werden, ihre
Auslagen von den unterstützungspflichtigen Verwandten
wieder einzufordern. Eine Frist läuft dem Gemeinwesen
hiefür nicht, es kommen vielmehr die allgemeinen Ver-
jährungsvorschriften zur Anwendung.
Dass die Unterstützung nicht oder doch nicht im
gewährten Umfang nötig gewesen wäre, um den Lebens-
unterhalt der Bedürftigen zu bestreiten, hat der Beklagte
selbst nicht eingewandt.
Zu untersuchen bleibt daher
einzig noch, ob die Verpflichtung zur Bezahlung von
5318 Fr. 55 Ots. den Verhältnissen des Beklagten ange-
messen sei. Mit Recht hat die Vorinstanz dies bejaht.
Wohl wird der Beklagte diese Forderung nicht tilgen -
können, ohne die Substanz seines Vermögens anzugreifen;
allein das Gesetz macht die Unterstützungspflicht nicht
davon abhängig, dass die Beiträge aus dem Vermögens-
ertrag bestritten werden können. Auch wenn der Beklagte
einen Teil seiner Liegenschaften verkaufen oder verpfänden
muss, so kann doch keine Rede davon sein, dass dadurch,
wie er ausführen lässt, seine und seiner Ehefrau Existenz
gefährdet wird. Das nach Bezahlung dieser Schuld ver-
bleibende Vermögen wird immer noch so gross sein (nach
d~r nicht aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz ca.
75,000 Fr.), dass er mit seiner Frau nach wie vor aller Not
enthoben sein wird.
3. -
Was endlich die künftigen Pflegekosten anbetrifft,
so behauptet auch der Beklagte nicht, dass der Sohn der
Versorgten mehr als 1/3 der Kosten aufzubringen ver-
möge. Ist dem aber so, so muss der Beklagte als der
zweitnächste Erbberechtigte für die verbleibenden 2/3
aufkommen, es wäre denn, dass er dazu nach der Bezah-
1ung jener 5300 Fr. ausserstande wäre. Das ist jedoch
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Erbrecht. Xo 52.
wiederum nicht der Fall. Zwar wird er die monatlichen
80 Fr., um die es sich hier handelt, wohl nicht neben seinem
eigenen Familienunterhalt aus den laufenden Vermögens-
erträgnissen decken können; allein der dadurch bedingte
Kapitalverbrauch ist im Verhältnis zum vorha~denen
Vermögen immer noch so geringfügig, dass auch diese
Leistung nicht als unangemessen bezeichnet werden kann.
Es wäre im Gegenteil unbillig, der Gemeinde den Unter-
halt der Tochter aufzubürden, nur damit der Vater sein
Vermögen ungeschmälert erhalten kann.
Demnach e:rkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wU:d abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1932
bestätigt.
In. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil abteilung
vom 16. September 1932 i. S. Uü!~er-Meyer und ltonborten
gt: gen Ueyer.
.
Passivlegitimation gegenüber del:
K lag e aus Art. 633
Z G B: Keine notwendige Streitgenossenschaft.
Im Verlauf der Teilung des väterlichen Nachlasses
machte der Kläger gegen einzelne seiner Geschwister die
vorliegende Klage auf Feststellung von Lohnansprüchen
aus Art. 633 ZGB anhängig. Die Beklagten hielten dieser
Klage u. a. die Einrede der mangelnden Passivlegitimation
entgegen, da der Kläger nicht alle Miterben ins Recht
gefasst habe.
Vom Bundesqericht wurde diese Einrede verworfen aus
(>
folgender
Sa.chenrecht. No 53.
33~
Erwägung:
... Die Bestreitung der Passivlegitimation sodann ist
verfehlt, weil die Klage aus Art. 633 ZGB als Teilungs-
klage nur gegen diejenigen Miterben··zu richten ist, welche
sich dem Anspruch widersetzen, nicht aber gegen solche,
die den Anspruch, sei es nun vorbehaltlos wie der Bruder
Edwin, sei es mit dem vom Richter gegenüber den Beklag-
ten noch festzusetzenden Betrag, wie es die Mutter getan
hat, anerkannt haben. Eine Verschiebung der Erbquoten
zum Nachteil der Beklagten wird damit nicht bewirkt.
Gegenüber denjenigen Erben, welche nicht eingeklagt
worden sind, obwohl sie den Anspruch nicht anerkannt
haben, ist bei der Bemessung der Teilungsquote des
Klägers eben der Lohnanspruch aUSBer Betracht zu lassen,
d. h. der Anteil des Klägers vermindert sich um den
Betrag, um den sich der Anteil der nicht eingeklagten
. Miterben erhöht.
Der Kläger allein trägt daher das
Risiko, das aus der Nichteinklagung einzelner Erben
entsteht.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
53. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 14. Juli 1932
i. S. Ja.kob Rumpel und Konsorten gegen Jakob Rumpel.
Ehegatten, welche als Miteigentümer einer Liegenschaft im
Grundbuch eingetragen sind :
Die Ehefrau und ihre Erben können sich für den ihnen obliegenden
Beweis dafür, dass die Hälfte der Liegenschaft zum Frauengut
gehört (Art. 196 Abs. I ZGB), auf die Vermutung des Art. 937
ZGB berufen.
Tatbestand :
Der Beklagte hatte seinerzeit mit seiner Ehefrau eine
Liegenschaft erworben; auf Grund des Kaufvertrages