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58_II_328

BGE 58 II 328

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 51.

auch den Akten nicht in genügender Weise entnehmen.

Sofern aber wirklich die Vermögenssubstanz gemindert,

m. a. W. eingebrachtes Vermögen verbraucht worden sein

sollte, ohne dass ein Ersatz dafür im ehelichen Vermögen

vorhanden wäre, so könnte eine die Ersatzpflicht der

Ehefrau rechtfertigende Verursachung durch sie ebenfalls

noch nicht in Umständen der angedeuteten Art gefunden

werden, sondern nur in übermässigen, die Einkünfte

übersteigenden Aufwendungen, für welche sie und nicht

den Ehemaml die Verantwortlichkeit trifft, oder denen

sich der Ehemann bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht

gegenüber der Ehefrau nicht entziehen konnte. In dieser

Beziehung kämen höchstens die Aufwendungen an Hei-

lungskosten, insbesondere für Kuraufenthalt der Beklag-

ten im Betrage von 1000 Fr. in Betracht, denen aber das

schöne Einkommen des Klägers gewachsen gewesen sein

dürfte, wie er denn ja auch nicht unter diesem Gesichts-

punkte einen Rückschlag behauptet.

51. UrtEil der II. ZivilabteiluDg vom 15. September 1932

i. S. Killer gegen

Gemeinderat und OrtsbÜ!gergemeinde Münohwilen.

Ver w a n d t e nun t e r s t ü t z u n g. Art. 329 ZGB.

Recht des unterstützenden Gemeinwesens, für bereits geleistete

Unterstützungen vom Pflichtigen Ersatz zu verlangen: Erw. 2.

Le~timation für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches:

Erw. l.

Kein Anspruch des Pflichtigen auf Befreiung, wenn die verlangten

Beiträge nur durch Inanspruchnahme der Substanz seines

Vermögens geleistet werden können: Erw. 2 und 3.

Ä. -- Die im Februar 1931 von ihrem Ehemanne

Gürtler geschiedene Tochter des Beklagten ist seit 1926

wegen Geisteskrankheit in der Heil- und Pflegeanstalt

Königsfelden versorgt.

Für die daraus entstandenen

Kosten, welche sich von 1931 an auf 120 Fr. im Monat

belaufen, ist bisher die Heimatgemeinde der Versorgten,

Famili"nro"ht. No 51.

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die Klägers9haft, aufgekommen.

Mit der vorliegenden

Klage macht nun die Gemeinde die Unterstützungspflicht.

des Vaters geltend und verlangt, dass dieser zur Rück-

erstattung der bis Ende 1930 aufgelaufenen Kosten in

Höhe von 5318 Fr. 55 Cts., sowie zum Ersatz:der künftig

entstehenden Versorgungskosten verpflichtet werde.

B. -

Mit Urteil vom 20. Mai 1932 hat das Obergericht

des Kantons Aargau den Beklagten verpflichtet, der

Gemeinde MÜllchwilen 5318 Fr. 55 ets. zu bezahlen und

ferner dem Gemeinderat Münchwilen 2/3 der vom 1. J a-

nuar 1931 an entstehenden Versorgungskosten zu ersetzen,

im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Unterstützungs-

verpflichtet sei in erster Linie der erwachsene Sohn der

Versorgten; da dieser aber kein Vermägen habe und nur

~~n bescheidenes Einkommen, könne ihm lediglich die

Ubernahme von 1/3 der Versorgungskosten zugemutet

werden. Für den Rest habe dagegen der Beklagte ein-

zustehen: Dieser besitze ein schuldenfreies landwirtschaft-

-

liches Gewerbe im Schätzungswert von 80,300 Fr. und

versteuere daneben noch 2000 Fr. an Kapital. Aus der

Verpachtung des Gutes ziehe er jährlich 2400 Fr., wovon

er dem Pächter, seinem Sohn, für Kost und Logis für

sich und seine Frau jährlich 1200 Fr. bezahle. Unter

diesen Umständen werde der 71jährige Beklagte durch

die zugemuteten Leistungen in seiner wirtschaftlichen

Existenz nicht bedroht. -

Nach aargauischem Hecht

stehe der Ersatzanspruch der Ortsbürgergemeinde zu,

welche die Unterstützung gewährt habe; der Unter-

stützungsanspruch dagegen sei von der Armenbehörde,

d. h. nach aargauischem Recht vom heimatlichen Gemein-

derat geltend zu machen. Die Legitimation der Kläger-

schaft sei daher gegeben.

O. -

Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die

Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, das

Begehren auf Rückerstattung von 5318 Fr. 55 Cts. abzu-

weisen und den Anteil des Beklagten an den künftigen

Versorgungskosten auf die Hälfte herabzusetzen.

AB 58 II -

1932

23

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Familienrecht.. No 51.

Die Klägerschaft beantragt Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

In der Berufungsbegrnndung anerkennt der

Beklagte ausdrücklich die Legitimation des Gemeinde-

rates MÜllchwilen zur vorliegenden Klage und bestreitet

lediglich noch diejenige der Gemeinde MÜllchwilen. In

letzterer Hinsicht handelt es sich nur um den Anspruch

auf Rückerstattung der bereits ausgelegten Beträge. In

diesem Punkt liesse sich im Hinblick auf Art. 329 Abs. 3

ZGB jedenfalls die Legitimation des Gemeinderates nicht

bestreiten. Daneben muss aber auch das Gemeinwesen,

aus dessen Mitteln die Unterstützung geleistet worden ist,

als rückforderungsberechtigt betrachtet werden.

Dem

steht trotz seinem Wortlaut Art. 329 III nicht entgegen:

Hier wollte lediglich angeordnet werden, dass dann, wenn

der Berechtigte von der Öffentlichkeit unterstützt werden

musste, nicht mehr er selbst, sondern an seiner Stelle das

unterstützende Gemeinwesen gegenüber dem Pflichtigen

aufzutreten habe (vgl. BGE 41 III 411); dagegen verbietet

sich die Annahme, der Gesetzgeber habe die Befugnisse

des Gemeinwesens zu Gunsten der « Behörde)) einschrän-

ken wollen, schon auf Grund der Überlegung, dass die

Armenbehörde lediglich Organ der Heimatgemeinde ist

und nur für die letztere zu handeln, nicht aber eigene

Interessen zu vertreten hat.

2. -

In der Sache selbst muss auch die weitere Frage,

ob überhaupt ein Rückforderungsanspruch der Gemeinde

für die in der Vergangenheit ausgelegten Unterstützungs-

beträge bestehe, bejaht werden.

Allerdings ist schon

entschieden worden, der Anspruchsberechtigte könne für

den von ihm selbst bestrittenen Unterhalt vom Unter-

haltspflichtigen erst von der Klageerhebung an Ersatz

verlangen (BGE 52 II 330). Allein dieser Grundsatz kann

im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da man es

mit andern tatsächlichen Voraussetzungen zu tun hat.

Der Beklagte wird nicht von einer Tochter belangt, welche

FamiHenrecht. 1\°51.

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sich bisher aus eigener Kraft durchgebracht hat, sondern

von der Heimatgemeinde.

Diese darf eine bedürftige

Person nicht einfach ohne :Mittellassen, bis die Frage der

Unterstützungspflicht der Verwandten abgeklärt ist, son-

dern muss die nötigen Beträge sofort auslegen. Dafür

muss ihr aber auch das Recht zugestanden werden, ihre

Auslagen von den unterstützungspflichtigen Verwandten

wieder einzufordern. Eine Frist läuft dem Gemeinwesen

hiefür nicht, es kommen vielmehr die allgemeinen Ver-

jährungsvorschriften zur Anwendung.

Dass die Unterstützung nicht oder doch nicht im

gewährten Umfang nötig gewesen wäre, um den Lebens-

unterhalt der Bedürftigen zu bestreiten, hat der Beklagte

selbst nicht eingewandt.

Zu untersuchen bleibt daher

einzig noch, ob die Verpflichtung zur Bezahlung von

5318 Fr. 55 Ots. den Verhältnissen des Beklagten ange-

messen sei. Mit Recht hat die Vorinstanz dies bejaht.

Wohl wird der Beklagte diese Forderung nicht tilgen -

können, ohne die Substanz seines Vermögens anzugreifen;

allein das Gesetz macht die Unterstützungspflicht nicht

davon abhängig, dass die Beiträge aus dem Vermögens-

ertrag bestritten werden können. Auch wenn der Beklagte

einen Teil seiner Liegenschaften verkaufen oder verpfänden

muss, so kann doch keine Rede davon sein, dass dadurch,

wie er ausführen lässt, seine und seiner Ehefrau Existenz

gefährdet wird. Das nach Bezahlung dieser Schuld ver-

bleibende Vermögen wird immer noch so gross sein (nach

d~r nicht aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz ca.

75,000 Fr.), dass er mit seiner Frau nach wie vor aller Not

enthoben sein wird.

3. -

Was endlich die künftigen Pflegekosten anbetrifft,

so behauptet auch der Beklagte nicht, dass der Sohn der

Versorgten mehr als 1/3 der Kosten aufzubringen ver-

möge. Ist dem aber so, so muss der Beklagte als der

zweitnächste Erbberechtigte für die verbleibenden 2/3

aufkommen, es wäre denn, dass er dazu nach der Bezah-

1ung jener 5300 Fr. ausserstande wäre. Das ist jedoch

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Erbrecht. Xo 52.

wiederum nicht der Fall. Zwar wird er die monatlichen

80 Fr., um die es sich hier handelt, wohl nicht neben seinem

eigenen Familienunterhalt aus den laufenden Vermögens-

erträgnissen decken können; allein der dadurch bedingte

Kapitalverbrauch ist im Verhältnis zum vorha~denen

Vermögen immer noch so geringfügig, dass auch diese

Leistung nicht als unangemessen bezeichnet werden kann.

Es wäre im Gegenteil unbillig, der Gemeinde den Unter-

halt der Tochter aufzubürden, nur damit der Vater sein

Vermögen ungeschmälert erhalten kann.

Demnach e:rkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wU:d abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1932

bestätigt.

In. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil abteilung

vom 16. September 1932 i. S. Uü!~er-Meyer und ltonborten

gt: gen Ueyer.

.

Passivlegitimation gegenüber del:

K lag e aus Art. 633

Z G B: Keine notwendige Streitgenossenschaft.

Im Verlauf der Teilung des väterlichen Nachlasses

machte der Kläger gegen einzelne seiner Geschwister die

vorliegende Klage auf Feststellung von Lohnansprüchen

aus Art. 633 ZGB anhängig. Die Beklagten hielten dieser

Klage u. a. die Einrede der mangelnden Passivlegitimation

entgegen, da der Kläger nicht alle Miterben ins Recht

gefasst habe.

Vom Bundesqericht wurde diese Einrede verworfen aus

(>

folgender

Sa.chenrecht. No 53.

33~

Erwägung:

... Die Bestreitung der Passivlegitimation sodann ist

verfehlt, weil die Klage aus Art. 633 ZGB als Teilungs-

klage nur gegen diejenigen Miterben··zu richten ist, welche

sich dem Anspruch widersetzen, nicht aber gegen solche,

die den Anspruch, sei es nun vorbehaltlos wie der Bruder

Edwin, sei es mit dem vom Richter gegenüber den Beklag-

ten noch festzusetzenden Betrag, wie es die Mutter getan

hat, anerkannt haben. Eine Verschiebung der Erbquoten

zum Nachteil der Beklagten wird damit nicht bewirkt.

Gegenüber denjenigen Erben, welche nicht eingeklagt

worden sind, obwohl sie den Anspruch nicht anerkannt

haben, ist bei der Bemessung der Teilungsquote des

Klägers eben der Lohnanspruch aUSBer Betracht zu lassen,

d. h. der Anteil des Klägers vermindert sich um den

Betrag, um den sich der Anteil der nicht eingeklagten

. Miterben erhöht.

Der Kläger allein trägt daher das

Risiko, das aus der Nichteinklagung einzelner Erben

entsteht.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

53. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 14. Juli 1932

i. S. Ja.kob Rumpel und Konsorten gegen Jakob Rumpel.

Ehegatten, welche als Miteigentümer einer Liegenschaft im

Grundbuch eingetragen sind :

Die Ehefrau und ihre Erben können sich für den ihnen obliegenden

Beweis dafür, dass die Hälfte der Liegenschaft zum Frauengut

gehört (Art. 196 Abs. I ZGB), auf die Vermutung des Art. 937

ZGB berufen.

Tatbestand :

Der Beklagte hatte seinerzeit mit seiner Ehefrau eine

Liegenschaft erworben; auf Grund des Kaufvertrages