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58_II_328

BGE 58 II 328

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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323 Familienrecht. No 51. auch den Akten nicht in genügender Weise entnehmen. Sofern aber wirklich die Vermögenssubstanz gemindert,

m. a. W. eingebrachtes Vermögen verbraucht worden sein sollte, ohne dass ein Ersatz dafür im ehelichen Vermögen vorhanden wäre, so könnte eine die Ersatzpflicht der Ehefrau rechtfertigende Verursachung durch sie ebenfalls noch nicht in Umständen der angedeuteten Art gefunden werden, sondern nur in übermässigen, die Einkünfte übersteigenden Aufwendungen, für welche sie und nicht den Ehemaml die Verantwortlichkeit trifft, oder denen sich der Ehemann bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau nicht entziehen konnte. In dieser Beziehung kämen höchstens die Aufwendungen an Hei- lungskosten, insbesondere für Kuraufenthalt der Beklag- ten im Betrage von 1000 Fr. in Betracht, denen aber das schöne Einkommen des Klägers gewachsen gewesen sein dürfte, wie er denn ja auch nicht unter diesem Gesichts- punkte einen Rückschlag behauptet.

51. UrtEil der II. ZivilabteiluDg vom 15. September 1932

i. S. Killer gegen Gemeinderat und OrtsbÜ!gergemeinde Münohwilen. Ver w a n d t e nun t e r s t ü t z u n g. Art. 329 ZGB. Recht des unterstützenden Gemeinwesens, für bereits geleistete Unterstützungen vom Pflichtigen Ersatz zu verlangen: Erw. 2. Le~timation für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches: Erw. l. Kein Anspruch des Pflichtigen auf Befreiung, wenn die verlangten Beiträge nur durch Inanspruchnahme der Substanz seines Vermögens geleistet werden können: Erw. 2 und 3. Ä. -- Die im Februar 1931 von ihrem Ehemanne Gürtler geschiedene Tochter des Beklagten ist seit 1926 wegen Geisteskrankheit in der Heil- und Pflegeanstalt Königsfelden versorgt. Für die daraus entstandenen Kosten, welche sich von 1931 an auf 120 Fr. im Monat belaufen, ist bisher die Heimatgemeinde der Versorgten, Famili"nro"ht. No 51. 329 die Klägers9haft, aufgekommen. Mit der vorliegenden Klage macht nun die Gemeinde die Unterstützungspflicht. des Vaters geltend und verlangt, dass dieser zur Rück- erstattung der bis Ende 1930 aufgelaufenen Kosten in Höhe von 5318 Fr. 55 Cts., sowie zum Ersatz:der künftig entstehenden Versorgungskosten verpflichtet werde. B. - Mit Urteil vom 20. Mai 1932 hat das Obergericht des Kantons Aargau den Beklagten verpflichtet, der Gemeinde MÜllchwilen 5318 Fr. 55 ets. zu bezahlen und ferner dem Gemeinderat Münchwilen 2/3 der vom 1. J a- nuar 1931 an entstehenden Versorgungskosten zu ersetzen, im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Unterstützungs- verpflichtet sei in erster Linie der erwachsene Sohn der Versorgten; da dieser aber kein Vermägen habe und nur ~~n bescheidenes Einkommen, könne ihm lediglich die Ubernahme von 1/3 der Versorgungskosten zugemutet werden. Für den Rest habe dagegen der Beklagte ein- zustehen: Dieser besitze ein schuldenfreies landwirtschaft- - liches Gewerbe im Schätzungswert von 80,300 Fr. und versteuere daneben noch 2000 Fr. an Kapital. Aus der Verpachtung des Gutes ziehe er jährlich 2400 Fr., wovon er dem Pächter, seinem Sohn, für Kost und Logis für sich und seine Frau jährlich 1200 Fr. bezahle. Unter diesen Umständen werde der 71jährige Beklagte durch die zugemuteten Leistungen in seiner wirtschaftlichen Existenz nicht bedroht. - Nach aargauischem Hecht stehe der Ersatzanspruch der Ortsbürgergemeinde zu, welche die Unterstützung gewährt habe; der Unter- stützungsanspruch dagegen sei von der Armenbehörde,

d. h. nach aargauischem Recht vom heimatlichen Gemein- derat geltend zu machen. Die Legitimation der Kläger- schaft sei daher gegeben. O. - Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Begehren auf Rückerstattung von 5318 Fr. 55 Cts. abzu- weisen und den Anteil des Beklagten an den künftigen Versorgungskosten auf die Hälfte herabzusetzen. AB 58 II - 1932 23 330 Familienrecht.. No 51. Die Klägerschaft beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - In der Berufungsbegrnndung anerkennt der Beklagte ausdrücklich die Legitimation des Gemeinde- rates MÜllchwilen zur vorliegenden Klage und bestreitet lediglich noch diejenige der Gemeinde MÜllchwilen. In letzterer Hinsicht handelt es sich nur um den Anspruch auf Rückerstattung der bereits ausgelegten Beträge. In diesem Punkt liesse sich im Hinblick auf Art. 329 Abs. 3 ZGB jedenfalls die Legitimation des Gemeinderates nicht bestreiten. Daneben muss aber auch das Gemeinwesen, aus dessen Mitteln die Unterstützung geleistet worden ist, als rückforderungsberechtigt betrachtet werden. Dem steht trotz seinem Wortlaut Art. 329 III nicht entgegen: Hier wollte lediglich angeordnet werden, dass dann, wenn der Berechtigte von der Öffentlichkeit unterstützt werden musste, nicht mehr er selbst, sondern an seiner Stelle das unterstützende Gemeinwesen gegenüber dem Pflichtigen aufzutreten habe (vgl. BGE 41 III 411) ; dagegen verbietet sich die Annahme, der Gesetzgeber habe die Befugnisse des Gemeinwesens zu Gunsten der « Behörde )) einschrän- ken wollen, schon auf Grund der Überlegung, dass die Armenbehörde lediglich Organ der Heimatgemeinde ist und nur für die letztere zu handeln, nicht aber eigene Interessen zu vertreten hat.

2. - In der Sache selbst muss auch die weitere Frage, ob überhaupt ein Rückforderungsanspruch der Gemeinde für die in der Vergangenheit ausgelegten Unterstützungs- beträge bestehe, bejaht werden. Allerdings ist schon entschieden worden, der Anspruchsberechtigte könne für den von ihm selbst bestrittenen Unterhalt vom Unter- haltspflichtigen erst von der Klageerhebung an Ersatz verlangen (BGE 52 II 330). Allein dieser Grundsatz kann im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da man es mit andern tatsächlichen Voraussetzungen zu tun hat. Der Beklagte wird nicht von einer Tochter belangt, welche FamiHenrecht. 1\°51. 331 sich bisher aus eigener Kraft durchgebracht hat, sondern von der Heimatgemeinde. Diese darf eine bedürftige Person nicht einfach ohne :Mittellassen, bis die Frage der Unterstützungspflicht der Verwandten abgeklärt ist, son- dern muss die nötigen Beträge sofort auslegen. Dafür muss ihr aber auch das Recht zugestanden werden, ihre Auslagen von den unterstützungspflichtigen Verwandten wieder einzufordern. Eine Frist läuft dem Gemeinwesen hiefür nicht, es kommen vielmehr die allgemeinen Ver- jährungsvorschriften zur Anwendung. Dass die Unterstützung nicht oder doch nicht im gewährten Umfang nötig gewesen wäre, um den Lebens- unterhalt der Bedürftigen zu bestreiten, hat der Beklagte selbst nicht eingewandt. Zu untersuchen bleibt daher einzig noch, ob die Verpflichtung zur Bezahlung von 5318 Fr. 55 Ots. den Verhältnissen des Beklagten ange- messen sei. Mit Recht hat die Vorinstanz dies bejaht. Wohl wird der Beklagte diese Forderung nicht tilgen - können, ohne die Substanz seines Vermögens anzugreifen ; allein das Gesetz macht die Unterstützungspflicht nicht davon abhängig, dass die Beiträge aus dem Vermögens- ertrag bestritten werden können. Auch wenn der Beklagte einen Teil seiner Liegenschaften verkaufen oder verpfänden muss, so kann doch keine Rede davon sein, dass dadurch, wie er ausführen lässt, seine und seiner Ehefrau Existenz gefährdet wird. Das nach Bezahlung dieser Schuld ver- bleibende Vermögen wird immer noch so gross sein (nach d~r nicht aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz ca. 75,000 Fr.), dass er mit seiner Frau nach wie vor aller Not enthoben sein wird.

3. - Was endlich die künftigen Pflegekosten anbetrifft, so behauptet auch der Beklagte nicht, dass der Sohn der Versorgten mehr als 1/3 der Kosten aufzubringen ver- möge. Ist dem aber so, so muss der Beklagte als der zweitnächste Erbberechtigte für die verbleibenden 2/3 aufkommen, es wäre denn, dass er dazu nach der Bezah- 1ung jener 5300 Fr. ausserstande wäre. Das ist jedoch 332 Erbrecht. Xo 52. wiederum nicht der Fall. Zwar wird er die monatlichen 80 Fr., um die es sich hier handelt, wohl nicht neben seinem eigenen Familienunterhalt aus den laufenden Vermögens- erträgnissen decken können; allein der dadurch bedingte Kapitalverbrauch ist im Verhältnis zum vorha~denen Vermögen immer noch so geringfügig, dass auch diese Leistung nicht als unangemessen bezeichnet werden kann. Es wäre im Gegenteil unbillig, der Gemeinde den Unter- halt der Tochter aufzubürden, nur damit der Vater sein Vermögen ungeschmälert erhalten kann. Demnach e:rkennt das Bundesgericht: Die Berufung wU:d abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1932 bestätigt. In. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil abteilung vom 16. September 1932 i. S. Uü!~er-Meyer und ltonborten gt: gen Ueyer. . Passivlegitimation gegenüber del: K lag e aus Art. 633 Z G B: Keine notwendige Streitgenossenschaft. Im Verlauf der Teilung des väterlichen Nachlasses machte der Kläger gegen einzelne seiner Geschwister die vorliegende Klage auf Feststellung von Lohnansprüchen aus Art. 633 ZGB anhängig. Die Beklagten hielten dieser Klage u. a. die Einrede der mangelnden Passivlegitimation entgegen, da der Kläger nicht alle Miterben ins Recht gefasst habe. Vom Bundesqericht wurde diese Einrede verworfen aus (> folgender Sa.chenrecht. No 53. 33~ Erwägung: ... Die Bestreitung der Passivlegitimation sodann ist verfehlt, weil die Klage aus Art. 633 ZGB als Teilungs- klage nur gegen diejenigen Miterben··zu richten ist, welche sich dem Anspruch widersetzen, nicht aber gegen solche, die den Anspruch, sei es nun vorbehaltlos wie der Bruder Edwin, sei es mit dem vom Richter gegenüber den Beklag- ten noch festzusetzenden Betrag, wie es die Mutter getan hat, anerkannt haben. Eine Verschiebung der Erbquoten zum Nachteil der Beklagten wird damit nicht bewirkt. Gegenüber denjenigen Erben, welche nicht eingeklagt worden sind, obwohl sie den Anspruch nicht anerkannt haben, ist bei der Bemessung der Teilungsquote des Klägers eben der Lohnanspruch aUSBer Betracht zu lassen,

d. h. der Anteil des Klägers vermindert sich um den Betrag, um den sich der Anteil der nicht eingeklagten . Miterben erhöht. Der Kläger allein trägt daher das Risiko, das aus der Nichteinklagung einzelner Erben entsteht. IV. SACHENRECHT DROITS REELS

53. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Juli 1932

i. S. Ja.kob Rumpel und Konsorten gegen Jakob Rumpel. Ehegatten, welche als Miteigentümer einer Liegenschaft im Grundbuch eingetragen sind : Die Ehefrau und ihre Erben können sich für den ihnen obliegenden Beweis dafür, dass die Hälfte der Liegenschaft zum Frauengut gehört (Art. 196 Abs. I ZGB), auf die Vermutung des Art. 937 ZGB berufen. Tatbestand : Der Beklagte hatte seinerzeit mit seiner Ehefrau eine Liegenschaft erworben; auf Grund des Kaufvertrages