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41_III_403

BGE 41 III 403

Bundesgericht (BGE) · 1915-10-23 · Deutsch CH
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402

EntscheIdungen der Schuldbetreibungs-

B.

Gestützt auf den Eintrag im Handelsregister

und die Nachlassstundung verlangte der Rekursgegner

durch Beschwerde die Aufhebung der Pfändung.

Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut

und, hob die Pfändung auf. Dieser Entscheid wurde von,

der obern Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich am

23. Oktober 1915 mit folgender Begründung bestätigt:

Die Eintragung ins Handelsregister mache die Pfändung

nach Art. 42 Abs. 2 SchKG nicht ungültig. Dagegen

habe das Betreibungsamt Zürich 6 die nach Bewilligung

der Nachlassstundung vollzogene Pfändung nicht mehr

berücksichtigen dürfen. Eine Betreibungshandlung, die

nach Gewährung der Nachlassstundung vorgemommen

worden sei, sei nichtig (BGE 23 N° 174, JiEGER, Komm.

Art. 297 N. 1 und 3).

C. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am

13. November 1915 an das Bundesgericht weitergezogen

mit dem Begehren, die Pfändung sei aufrecht zu halten

oder das Betreibungsamt Zetzwil für den Schaden ver",

antwortlich zu machen.

Sie machen geltend, dass, wenn die Pfändung vom

Betreibungsamt Zetzwil rechtzeitig am 4. September 1915

vollzogen worden wäre, die Nachlassstundung hieran

nichts mehr hätte ändern können.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, durfte

der Pfändungsauftrag nach der Bewilligung der Nach-

lassstundung nicht mehr ausgeführt werden. Allerdings

war die Stundung am 11. September noch,nicht öffent-

lich bekannt gemacht; dies ist aber im vorliegenden

Fall ohne Bedeutung. Entgegen einer vielfach vertretenen

Auffassung (G. KELLER, Nachlassvertrag ausser Konkurs,

S.62, PASCHOUD, Concordat preventif de la faillite, S. 216)

treten die, Wirkungen der Nachlassstundung nach

Art. 297 SchKG nicht erst mit der Bekanntmachung

und Konkm'skammer. N° 90.

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ein. So wenig wie die Wirkungen der Konkurseröffnung

erst mit der Bekanntmachung eintreten (AS Sep. Ausg.

3 No 14 S. 55 *), so wenig kann die Wirksamkeit. eines

Reehtsstillstandes nach Art. 57 ff. SchKG davon abhän-

gen. ob er dem Gläubiger bekannt ist. Wie ~eim Kon-

kurse so ist auch bei der Nachlassstundung dieBekannt-

mach~ng nicht eine Voraussetzung für die Rechtswirk-

samkeit des Bechlusses der zuständigen Behörde, son-

dern nur eine gesetzliche Folge dieses Beschlusses.

Ebenso ist es für die Frage der Gül tigkeit der Pfän-

dung ohne Bedeutung, ob deren Vollzug vom Betrei ..

bungsamt Zetzwil verzögert worden ist (vgl. BGE 23

N0 174).

, Wenn dieses Amt die Verzögerung schuldhaft verursacht

hat und den Rekurrenten daraus ein Schaden entstanden

ist so können die Rekurrenten nur auf dem Wege der

ge;ichtlichen Klage nach Art. 5 SchKG gegen den Betrei-

bungsbeamten vorgehen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

90. Entscheid. vom aa. November 1915 i. S. Looser.

Unzulässigkeit des Erlasses eines Zahlungsbefehls anf Pfand~

verwertung für Miet- oder Pachtzi?sen. ohne voral!gegangene

Aufnahme eines Retentionsverzelchmsses. -

DIe auf den

Zahlungsbefehl hin abgegebene allgemeine Erkl~un~ ~es

Schuldners, dass er • Recht vorschlage., enthält eIDe gllbge

Bestreitung nicht nur der Forderung, sondern auch des,

Pfandrechts.

A. - Auf Begehren des Hermann Weiss in ~asel nah~

das Betreibungsamt Basel-Stadt am 15. JUnI 1915 ~el

dessen Mieter Jakob Looser-Fischer, Kafieehalle, Schüt-

• Ges.-Ausg. 26 I S. 167.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

zenmattstrasse 9 ebenda zur Sicherung einer verfallenen

Mietzinsforderung von 895 Fr. für die Zeit vom 1. Dezem-

ber 1914 bis 31. Mai 1915 eine Retentionsurklinde auf.

Gegen die daraufhin für die erwähnte Forderung einge-

leitete Betreibung schlug der Schuldner Recht vor. Da

Weiss es unterliess, innert angesetzter Frist die Rechts-

öffnung zu verlangen oder Klage auf Anerkennung des

Forderungs- und Retentionsrechts anzuheben, brachte

ihm das Betreibungsamt Basel-Stadt am 3. August 1915

zur Kenntnis, dass es Retentionsurkunde und Betreibung

als dahingefallen betrachte. Inzwischen hatte der Schuld-

ner anlässlich seines Auszugs einen Teil der retinierten

Sachen teils eigenmächtig, teils mit Bewilligung des Ver-

mieters aus den Mieträumen entfernt, sodass noch zurück-

blieben: 5 viereckige 'und 1 runder Tisch, 40 Holzstühle.

2 Bilder mit Goldrahmen, 1 Wirtschaftsbuffet mit 3 Tür-

ehen, 34 weisse Teller und 11 Kaffeeschüsseln mit Unter-

teIlern, 1 Tisch mit Klappbrettern, 2 Holzstühle, 1 Koch-

herd, 1 Handtuchständer, 1 Blumentischchen. Um das

ihm nach seiner Auffassung daran zustehende Retentions-

recht zu realisieren, leitete Weiss am 9. August 1915 eine

neue Betreibung auf Faustpfa~dverwertung gegen Looser

ein, wobei er im Betreibungsbegehren die vorerwähnten.

als Pfand beanspruchten Gegenstände einzeln aufführte.

Der Schuldner bestritt indessen auch diesen neuen Zah-

lungsbefehl (N° 88,665), indem er die für ihn bestimmte

Ausfertigung desselben durch seinen Anwalt mit der da-

rauf angebrachten unterschriftlichen Erklärung {(Rechts-

vorschlag erhoben» an das Betreibungsamt zurücksenden

liess. Infolgedessen klagte Weiss unter Berufung auf die

im Mietvertrag enthaltene Prorogationsklausel beim Zivil-

gerichtspräsidium Basel-Stadt auf Zahlung des in Be-

treibung gesetzten Betrages von 900 Fr. 60 Cts. (895 Fr. zu-

züglich 5 Fr. 10 Cts. Retentions- und Betreibungskosten)

und erwirkte am 24. September 1915 ein die Klage gut-

heissendes Kontumazialurteil. Als er gestützt hierauf am

28. September das Verwertungsbegehren stellte, erwiderte

und Konkunkammer. N° 90.

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ihm das Betreibungsamt am 6. Oktober 1915, dass sich

de~ Schuldner der Fortsetzung der Betreibung widersetze,

weil durch das ergangene Urteil nur die Existenz der For-

derung, nicht auch diejenige des gleichfalls bestrittenen

Pfandrechts festgestellt worden sei. (l Da er unseres Erach-

tens damit im Recht ist, können wir deshalb ihrem Ver-

wertungsbegehren keine Folge geben und stellen Ihnen

die diesbezüglichen Akten wieder zu. »

Ueber diesen Bescheid beschwerte sich Weiss bei der

kantonalen Aufsichtsbehörde und diese hiess durch Er-

kenntnis vom 6. November 1915 die Beschwerde in dem

Sinne gut, dass sie das Betreibungsamt anwies, das ge-

stellte Verwertungsbegehren zu vollziehen. In den Er-

wägungen des Entscheides wird ausgeführt: durch die

Unterlassung der Prosekutionsklage gegen den bestritte-

nen Zahlungsbefehl No 85,925 vom Juli 1915 sei nur der

durch die Retentionskunde begründete Retentionsbe-

schlag. nicht aber das Retentionsrecht als solches er-

I~schen. Es habe daher dem Rekurrenten freigestanden,

dIeses Recht von neuem geltend zu machen, was nicht nur

durch Aufname einer neuen Retentionsurkunde, sondern

auch durch eine direkte Betreibung auf Pfandverwertung

habe geschehen können, sofern die allgemeinen gesetzlichen

Grundlagen für eine solche vorhanden gewesen seien. Ob

letzteres der Fall gewesen, habe die Aufsichtsbehörde nicht

zu untersuchen, da eine Beschwerde wegen unrichtiger

Betreibungsart innert nützlicher Frist vom Schuldner

n~cht erhoben worden sei. Es frage sich daher einzig, ob

die von demselben abgegebene Rechtsvorschlagserklärung

genüge, um nicht nur die mit dem Zahlungsbefehl geltend

gemachte Forderung, sondern auch das damit bean-

spruchte Pfandrecht als bestritten zu betrachten. Träfe

di.es zu, so müsste die Beschwerde ohne weiteres abge-

WIesen werden, da ein Urteil, durch das die Existenz

dieses Pfandrechts festgestellt und der dagegen gerichtete

Rechtsvorschlag beseitigt würde, vom Beschwerdeführer

nicht erwirkt worden sei. Nun habe aber das Bundes-

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&bchelchingell" der SdlUJdbetreibunp-

'gericht in dem Entscheide in Sachen Deuber vom 19. No-

".ember 1903(AS Sep.-Ausg. 6 N° 70 ·)den Standpunkt

emgenommen, ~ass der Schuldner, wenn er unabhängig

von der BestreItung der Forderung sich der Betreibung

a~ch noch wegen Nichtexistenz des vom Gläubiger präten-

dierten Pfandrechts widersetzen wolle, dies bei Erhebung

des Rechtsvorschlags ausdrücklich erklären müsse; die

blosse Erklärung « bestritten * könne demnach sofern

nicht sonstige Umstände einen entgegengesetzte~ Stand-

punkt rechtfertigten, als Rechtsvorschlag lediglich in Hin-

sicht auf die betriebene Forderung gelten, nicht auch in

Hinsicht auf das beanspruchte Pfandrecht. Was hier für

d~n Ausdruck « bestritten * ausgeführt worden sei, treffe

auch für die ebenso allgemeine Wendung «Rechtsvor-

schlag erhoben * zu. Da besondere Umstände, die zu einer

andern. Lösung führen könnten, nicht vorlägen, sei daher

das nnt dem Zahlungsbefehl 88,665 geltend gemachte

Pfandrecht als nicht bestritten anzusehen und könne der

Schuldner. mit seinem nachträglichen Einspruch gegen

dasselbe mcht mehr gehört werden.

.

C. -

Gegen diesen ihm am 8. November 1915 zuge-

stellten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde re-

kurriert der Schuldner Looser"an das Bundesgericht mit

dem Antrag auf Aufhebung desselben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. - Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts (vgl.

AS Sep.-Ausg. 14 N° 9 ** und die dort zitierten früheren

Urteile) kann die Betreibung auf Pfandverwertung für

Miet- und Pachtzinsforderungen nur auf Grund eines vor-

angegangenen Retentionsverzeichnisses angehoben wer-

den. Nachdem die erste Retentionsurkunde vom 15. Juni

1914 mangels rechtzeitiger Prosequierung dahingefallen

war, hätte daher das Betreibungsamt Basel-Stadt, bevor

• Ges.-Ausg. 28 I NI> 119.

.. Ges.-Ausg. 37 I N° 29.

undKonkurskammer • NI>· 90.

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es" dem infolgedessen gestellten neuen Betreibungsbegeh~

ren des Beschwerdeführers und heutigen Rekursgegners

Weiss Folge gab, zunächst zu einer neuen Inventari-

sierimg der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegen-

stände schreiten sollen. Der Erlass eines Zahlungsbefehls

auf Pfandverwertung ohne vorausgegangene Retention

war unzulässig. Immerhin kann diese Unterlassung nicht

die absolute Nichtigkeit der Betreibung zur Folge haben.

weil dabei keine Verletzung öffentlicher Interessen in Frage

steht. Nachdem sich der Schuldner darüber innert nütz-

licher Frist nicht beschwert hat und übrigens auch heute

nicht beschwert, besteht daher umsoweniger ein Anlass,

jene von Amtes wegen aus diesem Grunde aufzuheben, als

der in dem Fehlen der Retentionsurkunde liegende Mangel

wenigstens bis zu einem gewissen Grade durch die detail-

lierte Aufführung der Retentionsobjekte im Zahlungs-

befehl beseitigt worden ist.

2. - Das Schicksal des Rekurses hängt demnach davon

ab, welche rechtliche Tragweite der vom Schuldner auf

dem Zahlungsbefehl angebrachten Bemerkung « Rechts-

vorschlag erhoben » zukomme, d. h. ob darin eine gültige

Bestreitung nicht nur der Forderung, sondern auch des

dafür beanspruchten Pfandrechts liege. Diese Frage ist im

Gegensatz zu dem von der Vorinstanz angeführten frühe-

ren Urteil in Sachen Deuber zu bejahen. Aus Art. 74 in

Verbindung mit Art. 75 und 78 SchKG erhellt unzwei-

deutig, dass zur Hemmung der Betreibung grundsätzlich

die blosse Erklärung des Schuldners, dass er (I Recht

vorschlage », genügt. Eine nähere Präzisierung seines Wil-

lens verlangt das Gesetz von ihm nur da. wo sich aus

seinen Anbringen ergibt, dass er die Forderung nur teil-

weise bestreitet. indem es in diesem Fall die Gültigkeit

des Rechtsvorschlags an die Voraussetzung genauer An-

gabe des bestrittenen Betrages knüpft. Hat die Betreibung

zwei verschiedene Rechte zum Gegenstand, eine obligato-

rische Forderung und ein dafür beanspruchtes Pfandrecht,

so muss daher die Erklärung des Schuldners, dass er Recht

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Entscheidungen der Sehuldbe~Wlgs-

vorschlage, im Zweifel auf bei d e bezogen werden. Auf

alle Fälle fehlt es an jedem- stichhaltigen Grunde,um

anzunehmen, dass sie eher das eine (die Forderung) als

das andere (das Pfandrecht)betl,'efte. Es blei~4aher nur

die Wahl, entweder einen solchen Rechtsv6rschlag man-

gels Spezifikation überhaupt als ungültig anzusehen, was

durch die oben erwähnten Gesetzesbestimmungen aus-

geschlossen wird, oder aber die beiden in Betreibung ge-

setzten Rechte als dadurch gültig bestritten zu erachten.

Dass mit der letzteren Lösung, die nach dem Gesagten vom

Boden des geltenden Rechts als die einzig mögliche er~

scheint, gewisse Inkonvenienzen verbunden sind und eine

andere Regelung vom praktischen Standpunkt aus viel-

leicht empfehlenswerter wäre, kann nicht dazu führen,

dem Schuldner im Wege der Praxis eine Verpflichtung auf-

zulegen, die mit dem dem Gesetze zu Grunde liegenden

System im Widerspruch steht. Das Bundesgericht hat

denn auch in zwei neueren Urteilen in einer der vorliegen-

den verwandten Frage das Bestehen einer solchen Pflicht

zur Präzisierung des Rechtsvorschlags ausdrücklich abge-

lehnt, indem es entschied: die Bestimmung des Art. 265

SchKG brauche im Rechtsvorschlag nicht ausdrücklich

angerufen zu werden, sondern es könne die hier vorge-

sehene Einrede des mangelndenneuen Vermögens gestützt

auf die allgemeine Erklärung, dass Recht vorgeschlagen

werde, auch im Rechtsöfflmngsverfahren oder ordentli-

chen bezw. Aberkennungsprozess gültig noch erhoben

werden (AS 40 III N° 51 und 88).

3. -

Ist dem so, so folgt aber daraus ohne weiteres,

dass das vom Rekursgegner Weiss erwirkte Urteil des

Zivilgerichtspräsidenten zur Fortsetzung der Betreibung

nicht genügt, weil' damit der Rechtsvorschlag nur in

Bezug auf die Forderung und nicht auch in Bezug auf das

dafür beanspruchte Pfandrecht beseitigt worden ist. Der

Rekurs ist daher in dem Sinne begründet zu erklären,

dass in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die

Beschwerde des Rekursgegners gegen die Zurückwei-

und Konkllrskammer. Na 91.

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sung seines Verwertungsbegehrens seitens des Betrei-

bungsamtes abgewiesen wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt.

91. Entsoheid. vom 10. Dezember 1915

i. S.Bürgerliches Armenamt Basel.

Art. 46 SchKG und 328, 329, insbesondere 329 Abs. 3 ZGB.

Betreibungsort für die Forderung der Armenbehörde gegen

die unterstützungspflichtigen Verwandten des von ihr

Unterstützten auf Erstattung der gewährten Unterstüt-

zung. Zivil- oder öffentlichrechtlicher Anspruch?

A. -

Auf Begehren des Bürgerlichen Armenamts der

Stadt Basel erliess das Betreibungsamt Basel-Stadt am

6. Oktober 1915 gegen den heutigen Rekursgegner Samuel

Thommen-Mohler einen Zahlungsbefehl für 37 Fr. 50 Cts.

« Ersatzpflichtbeiträge per II., IB. und IV. Quartal 1915

für Unterstützungen an den Bruder Hermann ». Der

dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde vom baselstäd-

tischen RechtsöfInungsrichter am 26. Oktober 1915 be-

seitigt. Als darauf das Betreibungsamt am 4. November

1915 dem Schuldner die Pfändungsankündigung,zustellte,

beschwerte sich dieser bei der Aufsichtsbehörde Basel-

Stadt mit der Begründung, dass er seinen Wohnsitz

in Neu-Allschwil, Kantons Basel-Land habe und daher

gemäss Art. 46 SchKG dort betrieben werden müsse.

Durch Entscheid vom 22. November 1915 hiess die Auf..,

sichtsbehörde die Beschwerde gestützt auf nachstehende

Erwägungen gut: Art. 43 SchKG lasse keinen Zweifel

darüber zu, dass auch für die Vollstreckung öffentlich-

rechtlicher Forderungen Bundesrecht gelte. Der Schuld-

ner einer solchen Forderung sei daher gemäss den Bestim-

Ag 41 111 -

1915

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