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Staatsrecht.
Charakter der Vaterschaftsklage ist auch durch das er-
wähnte Urteil Erw. 3 auf S. 307 ausdrücklich anerkannt
worden.
\Venn das Obergericht angenommen hat, dass das in
Art. 312 ZGB statuierte Forum des Wohnsitzes der
Mutter zur Zeit der Geburt auch gegenüber französi-
schen Staatsbürgern gelte, so kann somit· in dieser Auf-
fassung eine Verletzung des Staatsvertrages nicht erblickt
werden. Ob dieselbe allenfalls aus andern Gründen mit
dem staatsrechtlichen Rekurse
angefochten werden
könnte, ist nicht zu untersuchen, da der Rekurrent eine
weitere Rüge als diejenige der Verletzung des Staats-
vertrages nicht erhoben, im staatsrechtlichen Rekursver-
fahren aber das Bundesgericht sich nur mit den vom.
Rekurrenten geltend gem~chten Beschwerdegründer. zu
befassen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewitsen.
59. Urteil vom 18. Dezember 1914 i. S. Stalder
gegen Zemp.
Ein Rekurs wegen Verletzung des Art. 59 BV gegen einen
Arrestbefehl ist zwar formell zulässig, aber materiell un-
begründet, weil das Arrestverbot des Art. 59 BV seit dem
Inkrafttreten des eidg. Bctreibungsgesetzes nicht mehr
anwendbar ist. -
Der Gerichtsstand des Arrestortes für
Klagen auf Zahlung der durch Arrest gesicherten Forde-
rung gegen einen in einem andern Kanton wohnhaften
aufrechtstehenden Schuldner wird durch Art. 59 BV aus-
geschlossen.
A. -
Die Parteien schlossen am 30. Oktober 1913
einen Vertrag, wonach die Rekursbeklagte dem Rekur-
renten, der damals in Ruswil wohnte, die Liegenschaft
Längrohn in Menznau verkaufte. Der Rekurrent liess.
Gerichtsstand. No 59.
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sich jedoch nicht herbei, zur Eigentumsübertragung mit-
zuwirken. Am 22. Dezember 1913 zog er seine Ausweis-
schriften in Ruswil zurück und begab sich nach Brislach
im Berner Jura. Nach einer Bescheinigung der Gemeinde-
schreiberei dieses Ortes hat er dort am 26. Januar 1914
seine Ausweisschriften abgegeben. Die Anmeldung beim
Sektionschef Brislach erfolgte nacl!- dem Dienstbüchlein
des Rekurrenten am 26. Februar 1914. Die Rekursbe-
klagte machte nun gegen den Rekurrenten eine Schaden-
ersatzforderung von 5000 Fr. nebst Zins wegen Nichter-
füllung des Kaufvertrages geltend. Sie erwirkte für diese
Forderung am 23. Mai 1914 einen Arrestbefehl des Amts-
gerichtspräsidenten von Luzern. Der Rekurrent ist darin
als « unbekannten Aufenthaltes)} aufgeführt. Als Arrest-
gründe sind Art. 271 ZifI. 1, 2 und eventuell 4 SchKG
angeführt und als Arrestgegenstand das Guthaben des
Schuldners bei der Luzerner Kantonalbank, das 2138 Fr.
73 Cts. betrug, bezeichnet. Der Arrest wurde vom Betrei-
bungsamt Luzern vollzogen. Auf Begehren der Rekursbe-
klagten erliess sodann dasBetreibungsamt einen Zahlungs-
befehl für die erwähnte Forderung und machte diesen
mitsamt dem Arrest im Luzerner Kantonsblatt vom
12. Juni 1914 öffentlich bekannt. Der Rekurrent erhob
Rechtsvorschlag und teilte der Rekursbeklagten durch
Schreiben vom 25. Juni 1914 mit, dass er in Brislach
wohne. Die Rekursbeklagte leitete nun beim Amtsge-
richte von Luzern-Stadt gegen den Rekurrenten Klage
ein auf Zahlung von 3000 Fr. nebst Zins. Sie stützte
sich dabei auf § 44 luz. ZPO, wonach « Klagen auf An-
erkennung der Arrestforderungen)) bei dem Richter an-
gebracht werden müssen, in dessen Amtskreis der Arrest
gelegt wurde. Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-
Stadt stellte durch Verfügung vom 10. Juli 1914 dem
Rekurrenten die Klage zu und forderte ihn auf, inner-
halb 20 Tagen eine Antwort einzureichen. Der Rekurrent
reichte am 28. Juli eine « nichteinlässliche Rechtsant-
wort)) ein. Das Amtsgericht von Luzern-Stadt entschied
Sta .. tsrecht.
jedoch am 3. Oktober 1914, der Rekurrent habe sich auf
die Klage einzulassen, und forderte ihn auf « znr Ein-
reichung einer einlässlichen Antwort innert zehn Tagen,
ansonst das Versäumnisverfahren Platz greifen würde ».
B. -
Am 28. Juli 1914 hat der Rekurrent gegen den
Arrestbefehl und die Verfügung des Amtsgerichtspräsi-
denten von Luzern-Stadt vom 10. Juli 1914 den staats-
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage auf Aufhebung dieser beiden Verfügungen. Er
macht eine Verletzung des Art. 59 BV geltend und führt
zur Begründung aus: Die angeführten Arrestgründe be-
stünden nicht. Er habe einen festen Wohnsitz in der
Schweiz, nämlich in Brislach. Wie aus einer Bescheini-
gung des Niklaus Lauber in Brislach hervorgehe, sei er
vom 24. Dezember 1913 bis zum 26. Januar 1914 krank
gewesen und bei Lauber verpflegt worden. Nachher sei
er bei Lehrer Hügli in Brislach in Dienst getreten und
habe in Brislach seine Ausweisschriften hinterlegt. Er
habe also vom 24. Dezember 1913 an «faktisch» in Bris-
lach gewohnt und seit der Anstellung bei Lehrer HügIi
die Absicht gehabt, sich in Brislach dauernd niederzu-
lassen. Daraus ergebe sich auch, dass er sich nicht flüch-
tig gemacht oder Vermögensgegenstände beiseite geschafft
habe. Bei seiner Abreise aus dem Kanton Luzern habe
er von seinem Guthaben bei der Kantonalbank nichts
abgehoben. Er sei unbestrittenermasseIl aufrechlstehend.
So dann mache die Rekursbeklagte eine Schadenersatz-
forderung. also eine persönliche Ansprache geltend. Für
diese Forderung müsse sie ihn an seinem neuen Wohnort
belangen und es dürfe hiefür im Kanton Luzern kein
Arrest auf sein Vermögen gelegt werden.
C. -
Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Stadt hat
auf Gegenbemerkungen verzichtet.
D. -
Die Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den
Rekurs nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen.
Ihren Bemerkungen ist folgendes zu entnehmen: Der
staatsrechtliche Rekurs gegen den Arrestbefehl sei un-
Gerichtsstand. N° 59.
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zulässig, weil für die Bestreitung der Arrestgründe aus-
schliesslich die Arrestaufhebungsklage gegebeJl sei. Erst
gegen das Endurteil im Arrestaufhebungsprozess wäre
ein staatsrechtlicher Rekurs möglich (JAEGER, Komm. z.
SchKG Art. 279 N. 2). Aber auch gegen die Zustellung
der Klage sei der Rekurs nicht zulässig, weil hierin kein
weiterziehbarer Entscheid liege. Der Rekufi ent hätte zu-
erst den Kompetenzentscheid der Luzerner Gerichte ab-
warten sollen. Es werde bestritten, dass der Rekurrent
in Brislach festen Wohnsitz habe. Zudem komme es für
den Arrest nicht darauf an, ob der Schuldner objektiv
keinen Wohnsitz gehabt habe, sondern darauf, ob der
Gläubiger trotz der nötigen Nachforschungen den Auf-
enthaltsort des Schuldners nicht habe auffinden können.
Die Rekursbeklagte habe nun in der Tat vergeblich nach
dem Aufenthaltsorte des Rekurrenten geforscht. Dieser
sei plötzlich aus Ruswil nach Brislach verschwunden,
ohne der Rekursbeldagten irgend ein Lebenszeichen von
sich zu geben. Hierin liege eine Erschwerung der Be-
langung, also eine Schuldenflucht im Sinne des Art. 271
Ziff. 2 SchKG (JAEGER, Komm. Art. 271 N. 9). Die Klage
habe nach Art. 44 luz. ZPO beim Gericht des Arrest-
ortes angebracht werden müssen. Nach JAEGER N. 11 zu
Art. 278 SchKG ·seien die Kantone berechtigt, für die
Klage auf Zahlung der durch Arrest gesicherten Forde-
rung einen besondern Gerichtsstand vorzuschreiben.
Das Bundesgericht zieht
i n E,r,w~ä gu'n g :
.1. -Die Frage, ob einem Arrestbefehl gegenüber seit
dem Inkrafttrelen des eidg. Betreibu!lgsgesetzes ein
staatsrechtlicher Rekurs wegen Verletzung des Art. 59BV
zulässig und auf,velcher Grundlage allenfalls seine Be-
gründetheit zu prüfen sei, isl vom Bundesgerichte 111
verschiedenen Entscheidungen beurteilt worden. Ur-
sprünglich, in den Entscheidungen i. S. de Villermont
vom 4. November 1892, Levy vom 11. November 1892,
496
Staatsrecht.
Vannod gegen Caillat vom 18. Mai 1899 und Tschanz
gegen Vogt vom 13. Juli 1899 (AS 18 S. 762 u. 770, 25 1
S. 206 ff. u. 339 ff. *) hat es erklärt, der durch Art. 279
SchKG festgesetzte Ausschluss einer Berufung oder einer
Beschwerde gegen den Arresthefehl könne sich nicht auf
den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung verfas-
sungsmässiger Rechte beziehen und es könne daher ein
Arrestbefehl unter Berufung auf Art. 59 BV beim Bundes-
gerichte angefochten werden. In den Entscheidungen i. S.
Saubadu-Michel gegen Peducasse vom 11. November 1903
(AS 29 I S. 434 ff.). Gmür gegen Inderbitzin vom 21. Juni
1905 (AS 31 S.262 fI.**) und Malavasi gegen Moriaud
yom 10. Juli 1913 sodann gab das Bundesgericht der Auf-
fassung Ausdruck, dass Art. 59 BV ausschliesslich die
Regelung interkantonaler Gerichtsstands- und Arrest kon-
flikte zum Zwecke habe; er beschränke die Anwendung
des kantonalen Arreslrechtes, soweit Angehörige aus-
wärtiger Kantone in Frage stehen, um einen den Be-
dürfnissen und dem \Vesen des Bundesstaates enL-
sprechenden Zustand herbeizuführen; sobald daher ein
Reehlsgebiet, auf das sich Art. 59 BV beziehl, der Herr-
schaft der kantonalen Geseizgebung e.nlzogen und vom
Bunde einheitlich für die ganze -Eidgenossenschaft gere-
gelt sei, tentfalle jede Möglichkeit der Allwendung jener
Ycrfassu!lgsbeslimmullg nach dem Satze ces.,onfe ralione
legis cessal lex ipsa. All dieser Auffassung ist auch im
gegenwärtigen Besch werdefalIc festzuhaltcn; soweit aber
in jenen EIltscheidungeIl aus dieser Auffassung der
Srhluss gezogen wurde, dass ein staatsrechtlicher Rekurs,
mil dem eine Verletzung des Art. 59 BV geltend gemacht
wird, llieht schon gegen den Arreslhefehl, sondern erst
gegen das im Arrestaufhebungsprozess ergangene, deli
Arrest bestätigende Urteil zulässig sei, so kanll dem bei
erneuter Prüfung insofern nicht beigelrelen werden, als
das Bundesgericht formell das Eintreten auf eine Be-
• Sep.-Ausg. 2 S. 12.') f. u. 181 f. Erw. 2.
u Id.8 N0 49.
Gerichtsstand. N° 59.
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schwerde, mit der eine Verletzung des Art. 59, also die
Verletzung eines staatsbürgerlichen Rechtes, behauptet
wird, nicht ablehnen kann, auch wenn sie gegen den
Arresthefehl selbst erhoben wird, sofern nur alle übrigen
Requisite für die formelle Gültigkeit der Beschwerde ge-
geben sind. Wie schon in den eingangs zitierten Ent-
scheidungen ausgeführt wurde, lässt sich aus Art. 279
Abs. 1 SchKG nicht folgern, dass ein Arrestbefehl for-
mell wegen der erwähnten Verfassungsverletzung nicht
angefochten werden könne; denn Art. 279 Abs. 1 SchKG
hat nur die ordentlichen, in Art. 36 SchKG aufgezählten
Rechtsmittel im Auge, wie denn auch stets ein Rekurs
wegen Verletzung von Staatsverträgen gegenüber einem
Arrestbefehl zugelassen wurde (BGE 35 I S. 595 ff.*).
Dagegen muss eine solche Beschwerde ohne weiteres
als materiell unbegründet abgewiesen werden, weil die
Berufung auf die gegenstandslos, unanwendbar gewor-
dene Arrestbestimmung des Art. 59 BV unbehelflich ist.
Es sind nunmehr Arreste bundesrechtlich auch dann un-
anfechtbar, wenn sie dem in Art. 59 BV enthaltenen
Arrestverbote widersprechen, was bei der Anwendung
des Arrestgrundes der Ziff. 3 und unter Umständen auch
bei derjenigen der Zifl. 2 des Art. 271 SchKG sehr wohl
eintreten kann. .
Unter diesen Umständen ist zwar auf die gegen den
Arrestbefehl vom 23. Mai 1914 gerichtete Beschwerde
einzutreten, dieselbe aber als unbegründet abzuweisen.
2. -
Was den Rekurs gegen die Zustellung der Klage
und die Aufforderung zu deren Beantwortung betrifft, so
ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
des Art. 59 BV nach feststehender Praxis gegen jede
Handlung des Richters, dessen Zuständigkeit bestritten
wird, zulässig (BGE 29 I S. 303, BURCKHARDT, Komm. z.
BV S. 622). Auf d~m erwähnten Rekurs ist daher einzu-
treten.
Nach Art. 59 BV muss der aufrechtstehende Schuld-
• Sep.-Ausg. 12 S. 222 Erw. 1.
498
Staatsrecht.
ner, der in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, für
persönliche Ansprachen vor den Gerichten seines Wohn-
sitzkantons belangt werden. Nun ist nicht bestritten,
dass der Rekurrent aufrechtstehend ist; seine Zahlungs-
fähigkeit ergibt sich zudem daraus, dass er ein Gut-
haben bei der Luzerner Kantonalbank besitzt. Dass der
Rekurrent ohne Benachrichtigung der Rekursbeklagten
aus dem Kanton Luzern weggezogen ist, könnte nach
Art. 271 Ziff. 2 SchKG allenfalls einen Arrest begrün-
den, sofern der Rekurrent seinen neuen Aufenthaltsort
verheimlichte, in der Absicht, sich seinen Verbindlich-
keiten zu entziehen oder der Rekursbeklagten seine Be-
langung zu erschweren. Aber für die Anwendung des
Art. 59 BV ist dies ohne Bedeutung, da dieser die Ga-
rantie des W ohnsitzricJ:lters in dem Falle, wo in der
genannten Absicht heimlich der Wohnsitzkanton gewech-
selt wird, nicht ausschliesst (vgl. BGE 29 I S. 435).
Zudem war der Rekursbeklagten schon vor Einreichung
der Klage der neue Aufenthaltsort des Rekurrenten
bekannt.- Sodann handelt es sich unbestrittenermassen
um die Geltendmachung einer persönlichen Ansprache,
da die Rekursbeklagte Schadenersatz wegen Nichterfül-
lung eines Kaufvertrages ford~rt. Endlich muss auch
angenommen werden, dass der Rekurrent zur Zeit der
Einreichung der Klage einen festen Wohnsitz in Brislach
hatte. Es steht fest, dass er sich seit seinem Wegzug
aus Ruswil dort aufhielt, und die Rekursbeklagte hat
nicht bestritten, dass er seit Ende Januar 1914 bei
Lehrer Hügli als Knecht gearbeitet habe. Unter diesen
Umständen sprechen alle Anzeichen dafür, dass der Re-
kurrent im Juli 1914 den Mittelpunkt seiner Lebens-
beziehungen in Brislach gehabt hahe. Der Richter von
Luzern ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden
Klage nach Art. 59 BV nicht zuständig, sofern nicht
durch die Erwirkung des Arrestes die Garantie des
Richters des Wohnsitzkantons im vorliegenden Falle aus-
geschlossen wird.
Gerichtsstand. No 59.
499
Nun hat das Bundesgericht bereits im Entscheide
i. S. Kiene gegen Talamona vom 12. September 1914
erklärt, dass der Gerichtsstand des Arrestortes für Kla-
gen auf Zahlung der durch Arrest gesicherten Forde-
rung gegen einen in einem andern Kanton wohnhaften
aufrechtstehenden Schuldner vor der Garantie des Art. 59
BV nicht standhalten könne (vgl. auch Schoch, Art. 59
BV, S. 171). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Eine
du~ch. Arrest gesicherte Forderung kann in Beziehung
auf dIe Anwendung des Art. 59 BV nicht etwa einer
pfandversicherten gleichgestellt werden (vgl. BGE 17
S. 376). Der Arrest gibt dem Gläubiger kein dingliches
Recht, er bezweckt lediglich die provisorische Sicherung
einer künftigen Pfändung (BGE 38 I S. 239 E. 3, Sep.
Ausg. 15 S. 50, JAEGER, Komm. Art. 271 N. 6). Sodann
steht es nach der Praxis (vgl. BGE 24- I S. 256 f. E. 4
und 32 I S. 262 *) fest, dass der in Frage stehende
Gerichtsstand sich nicht aus dem eidgenössischen Betrei-
bungsgesetz herleiten lässt. Nur wenn der Entscheid
üher die durch Arrest gesicherte Forderung mit der Be-
willigung des Arrestes materiell zusammenhinge, so
könnte allenfalls der Gericht stand des Arrestortes gleich
dem Gerichtstand der Widerklage oder der adhäsionsweise
im Strafprozess erhobenen Zivilklage als eine Art des
Gerichtstandes des Zusammenhangs vor dem Art. 59 BV
bestehen (vgl. BURCKHARDT, Komm. z. BV, S. 603 f.,
616 f.). Allein ein solcher Zusammenhang existiert nicht,
wie das Bundesgericht bereits in seinen EntscheidunO'en
i. S. Eisenhut-Rigassi gegen Möller vom 2;). April 1906
(AS 32 I S. 262 **) und Kiene gegen Talamona vom
12. September 1914 hervorgehoben hat (vgl. ROGUIN,
Conflits des Lois Suisses S. 832 Anm. 1). Für die Be-
willigung des Arrestes ist lediglich eine Glauhhaftma-
chung des Bestandes und allenfalls der Fälligkeit
der Forderung erforderlich. Zudem ist die Arrestbehörde
---
... Sep .• Ansg. 1 S. 169 f. und 9 S. 214 f.
""" Sep.-Ausg. 9 S. 215.
500
Staatsrecht.
nicht notwendig auch die für die Forderungsklage sach-
lich zuständige Gerichtsbehörde am Arrestorte. Der
eigentliche Gerichtsstand des Zusammenhangs oder der
Abhängigkeit (forum connexitatis) hat aber wesentlich
zum Grund und Zweck den Vorteil der Beurteilung
verschiedener Rechtsbegehren durch denselben Richter
(vgl. WETZELL, Zivilprozess S. 505 ff.). Sodann gehört
das vom Betreibungsgesetze geregelte Arrestverfahren
zum Betreibungsverfahren im weitem Sinne, weil der
Arrest die provisorische Sicherung der künftigen Pfän-
dung bezweckt und daher nach dem Gesetze nur im
Zusammenhang mit einer Betreibung bestehen kaim
(vgl. BGE 38 I S. 239 E. 3, Sep.-Ausg. t5 S. 50). Und
nun ist der Gesetzgeber nicht von der Auffassung aus-
gegangen, die Durchführung der Zwangsvollstreckung
stehe in einem solchen Zusammenhang mit der Frage
des Bestandes und der Fälligkeit der in Betreibung ge-
setzten Forderung, dass für die nach Erhebung des
Rechtsvorschlages eingeleitete Forderungsklage allgemdn
der Gerichtstand des Betreibungsortes gelten müsse. Für
die Rechtsöffnungsbegehren gilt allerdings der Gerichts-
stand des Belreibungsortes; aber das RechtsöfTnungs-
verfahren wird als sog. Inziden,tverfahren, als Besland-
teil des Betreibungsverfahrens betrachtet (J1EGER, Komm.
z. SchKG Art. 15 N. 3, 68 N. 1), weil es nur für die
Betreibung, zu der es gehört, Bedeutung hat, während
die Wirkung des ordentlichen Prozesses über die Be-
treibung und den Arrest, woran er sich allenfalls an-
schliesst, hinausreicht (vgl. BGE 36 I S. 607 f. E. 2 *).
Dass ferner die Aberkennungsklage am Betreibungsort
zu erheben ist, erklärt sich daraus, dass der mit die-
ser Klage ins Recht gefasste Gläubiger auf Grund einer
Schuldanerkennung bereits einen provisorischen Voll-
streckungstitel, den Anspruch auf provisorische Pfän-
dung oder Aufnahme eines Güterverzeichnisses, erwirkt
hat und dass der Aberkennungsprozess als Fortsetzung
• Sep -Ausg.13 S. 296.
Gerichtsstand. N° 59.
501
des summarischen Rechtsöffnungsprozesses sich enger an
eine Betreibung anschliesst als der gewöhnliche Prozess
des Gläubigers gegen den Schuldner (vgl. BGE 21 S.
723 ff. E. 6, J.EGER, Komm. z. SchKG Art. 83 N. 10).
Endlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Arrest-
ort sogar für die Betreibung selbst, zu der der Arrest
gehört, nur eine beschränkte Bedeutung hat. Vor g e-
schrieben als Betreibungsort ist der Arrestort nur dann,
wenn die Betreibung dem Arreste nachfolgt (J.EGER,
Komm. z. SchKG Art. 52 N. 3,278 N. 6). Ferner gilt
dieser Betreibungsort nach Art. 52 SchKG nur soweit,
als es sich ausschliesslich um die Verwertung der arre-
stierten Gegenstände handelt; er fällt daher dahin, sobald
die Betreibung gegen einen der K 0 n kur s betreibung
unterliegenden Schuldner fortzusetzen ist. Ausserdem
ist die Betreibung vom Arrestgläubiger unter Umstän-
den am "\Volmsitz des Arrestschuldners durchzuführen,
wenn die Arrestgegenstände von einem andern Gläubi-
ger gepfändet worden sind (J1EGER, Komm. Art. 52 N. 4).
Der Gerichtssland des Arrestortes für Klagen auf
Zahlung der durch Arrest gesicherten Forderung gegen
einen in der Schweiz wohnhaften, aufrechtstehenden
Schuldner erscheint danach überhaupt nicht zwingend
in den Verhällnissen begründet; er gibt geradezu zu
Bedenken All lass, weil er gestattet, bloss wegen der
Beschlagnahme gewisser Gegenstände zum Zwecke der
Zwangsvollslreckung den Schuldner für eine Klage, de-
ren Betrag den Wert der Gegenstände weit übersteigt,
dem Wohnsi lzrichter zu entziehen. Der erwähnte Gerichts-
stand ist denn auch nur von einem Teil der Kantone
eingeführt worden. Das französische Recht kennt ihn nach
ROGUIN, Conflits des lois suisses, N. 752 ff., nicht und
auch im gemeinen deutschen Rechte hatte er nur Hei-
matlosen und Ausländern gegenüber unbestritten Geltung
(WETZELL, Zivilprozess S. 504f.). Wenn er im ältern deut-
schen Recht allgemein anerkannt war und auch später
ihm vielfach noch allgemeine' Geltung zugeschrieben
502
Staatsrecht.
wurde, so ist das nach Wetzell a. a. O. S. 501 ff. wohl
auf die Besonderheit des gemeinrechtlichen Arrestpro-
zesses, insbesondere darauf zurückzuführen, dass der
Arrestrichter zugleich auch der für die Entscheidung
über die Forderungsklage (im sog. Justifikationsverfah-
ren) zuständige Richter war. Zudem war das Arrestge-
such in der Regel bei dem für die Hauptklage zustän-
digen Gerichte anzubringen (vgl. BAYER, Theorie der
summarischen Prozesse, S. 68, 74 f., 76 f.).
Das Amtsgericht von Luzern ist somit nach Art. 59
BV zur Beurteilung der von der Rekursbeklagten erho-
benen Klage nicht zuständig und daher die angefochtene
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten über die Zustel-
lung der Klage und die Aufforderung zu ihrer Beantwor-
tung aufzuheben. Damit fallen natürlich auch alle spä-
tern Verfügungen oder Entscheidungen des Amtsgerichtes
in der Sache dahin.
.Demnach hat das Bundesgericht
erk"'annt:
..
1. -
Der Rekurs gegen den vom Amtsgerichtspräsi-
dium von Luzern-Stadt am 23. Ma~ 1914 erlassenen
Arrest.befehl wird abgewiesen. .
2. -
Der Rekurs gegen die Verfügung des Amtsge-
richtspräsidenten von Luzern-Stadt vom 10. Juli 1914,
wodurch dem Rekurrenten die Klage der Rekursbeklag-
ten mit der Aufforderung zu deren Beantwortung zuge-
stellt wurde, wird gutgeheissen und diese Verfügung
aufgehoben.
Derogatoriscbe Kraft des Bundesrecbts. N° 60.
IV. DEROGA.TORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
503
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
60. Urteil vom 16. Oktober 1914 i. S. Basler Versicherungs-
gesellschaft und Gladbacher Feuerversicherung
gegen Graubünden.
Art. 2. Uebergangsbestimmungen zur BV und Art. 52 u. 103 des
BG über den Versicherungsvertrag. Vereinbarkeit der den
Feuerversicherungsgesellschaften durch eine kantonale Ver-
ordnung auferlegten Pflicht, von jedem im Kanton abge-
schlossenen
Mobiliarversicherungsvertra~e gegen Feuer-
schaden den kantonalen Behörden zwei Ausfertigungen zur
Einsicht einzureichen, mit dem Bundesrecht (Versicherungs-
vertragsgesetz). -
Zulässigkeit der Anfechtung einer kan-
tonalen Verfügung wegen Verfassungswidrigkeit der darin
angewendeten Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift, trotz-
dem die Rekursfrist gegen das Gesetz bezw. die Verordnung
selbst abgelaufen ist.
A. -
In Ausführung von § 55 des graubündnerischen
Gesetzes betreffend die Gebäudeversicherung vom 25. No-
vember 1907 lautend:
« Der Grosse Rat trifft die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen zu diesem Gesetze, sowie Vorschriften
über das Feuerwehrwesen und die Feuerpolizei. Auch
kann er die mit Privatversicherungsgesellschaften ab-
geschlossenen Verträge betreffend Mobiiarversicherung
der Kontrolle der (Gebäude-) Brandversicherungsanstalt
unterstellen. i)
•
hat der Grosse Rat des Kantons Graubünden am
9. November 1911 eine « Verordnung betreffend die
Kontrolle der Mobiliarversicherung gegen Feuerschaden i)
nachstehenden Inhalts erlassen:
« Art. 1. Überversicherung von Mobiliar und Fahr-
habe, auch in der Form von Doppelversicherung, ist