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40_I_492

BGE 40 I 492

Bundesgericht (BGE) · 1914-12-18 · Deutsch CH
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492

Staatsrecht.

Charakter der Vaterschaftsklage ist auch durch das er-

wähnte Urteil Erw. 3 auf S. 307 ausdrücklich anerkannt

worden.

\Venn das Obergericht angenommen hat, dass das in

Art. 312 ZGB statuierte Forum des Wohnsitzes der

Mutter zur Zeit der Geburt auch gegenüber französi-

schen Staatsbürgern gelte, so kann somit· in dieser Auf-

fassung eine Verletzung des Staatsvertrages nicht erblickt

werden. Ob dieselbe allenfalls aus andern Gründen mit

dem staatsrechtlichen Rekurse

angefochten werden

könnte, ist nicht zu untersuchen, da der Rekurrent eine

weitere Rüge als diejenige der Verletzung des Staats-

vertrages nicht erhoben, im staatsrechtlichen Rekursver-

fahren aber das Bundesgericht sich nur mit den vom.

Rekurrenten geltend gem~chten Beschwerdegründer. zu

befassen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewitsen.

59. Urteil vom 18. Dezember 1914 i. S. Stalder

gegen Zemp.

Ein Rekurs wegen Verletzung des Art. 59 BV gegen einen

Arrestbefehl ist zwar formell zulässig, aber materiell un-

begründet, weil das Arrestverbot des Art. 59 BV seit dem

Inkrafttreten des eidg. Bctreibungsgesetzes nicht mehr

anwendbar ist. -

Der Gerichtsstand des Arrestortes für

Klagen auf Zahlung der durch Arrest gesicherten Forde-

rung gegen einen in einem andern Kanton wohnhaften

aufrechtstehenden Schuldner wird durch Art. 59 BV aus-

geschlossen.

A. -

Die Parteien schlossen am 30. Oktober 1913

einen Vertrag, wonach die Rekursbeklagte dem Rekur-

renten, der damals in Ruswil wohnte, die Liegenschaft

Längrohn in Menznau verkaufte. Der Rekurrent liess.

Gerichtsstand. No 59.

493

sich jedoch nicht herbei, zur Eigentumsübertragung mit-

zuwirken. Am 22. Dezember 1913 zog er seine Ausweis-

schriften in Ruswil zurück und begab sich nach Brislach

im Berner Jura. Nach einer Bescheinigung der Gemeinde-

schreiberei dieses Ortes hat er dort am 26. Januar 1914

seine Ausweisschriften abgegeben. Die Anmeldung beim

Sektionschef Brislach erfolgte nacl!- dem Dienstbüchlein

des Rekurrenten am 26. Februar 1914. Die Rekursbe-

klagte machte nun gegen den Rekurrenten eine Schaden-

ersatzforderung von 5000 Fr. nebst Zins wegen Nichter-

füllung des Kaufvertrages geltend. Sie erwirkte für diese

Forderung am 23. Mai 1914 einen Arrestbefehl des Amts-

gerichtspräsidenten von Luzern. Der Rekurrent ist darin

als « unbekannten Aufenthaltes)} aufgeführt. Als Arrest-

gründe sind Art. 271 ZifI. 1, 2 und eventuell 4 SchKG

angeführt und als Arrestgegenstand das Guthaben des

Schuldners bei der Luzerner Kantonalbank, das 2138 Fr.

73 Cts. betrug, bezeichnet. Der Arrest wurde vom Betrei-

bungsamt Luzern vollzogen. Auf Begehren der Rekursbe-

klagten erliess sodann dasBetreibungsamt einen Zahlungs-

befehl für die erwähnte Forderung und machte diesen

mitsamt dem Arrest im Luzerner Kantonsblatt vom

12. Juni 1914 öffentlich bekannt. Der Rekurrent erhob

Rechtsvorschlag und teilte der Rekursbeklagten durch

Schreiben vom 25. Juni 1914 mit, dass er in Brislach

wohne. Die Rekursbeklagte leitete nun beim Amtsge-

richte von Luzern-Stadt gegen den Rekurrenten Klage

ein auf Zahlung von 3000 Fr. nebst Zins. Sie stützte

sich dabei auf § 44 luz. ZPO, wonach « Klagen auf An-

erkennung der Arrestforderungen)) bei dem Richter an-

gebracht werden müssen, in dessen Amtskreis der Arrest

gelegt wurde. Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-

Stadt stellte durch Verfügung vom 10. Juli 1914 dem

Rekurrenten die Klage zu und forderte ihn auf, inner-

halb 20 Tagen eine Antwort einzureichen. Der Rekurrent

reichte am 28. Juli eine « nichteinlässliche Rechtsant-

wort)) ein. Das Amtsgericht von Luzern-Stadt entschied

Sta .. tsrecht.

jedoch am 3. Oktober 1914, der Rekurrent habe sich auf

die Klage einzulassen, und forderte ihn auf « znr Ein-

reichung einer einlässlichen Antwort innert zehn Tagen,

ansonst das Versäumnisverfahren Platz greifen würde ».

B. -

Am 28. Juli 1914 hat der Rekurrent gegen den

Arrestbefehl und die Verfügung des Amtsgerichtspräsi-

denten von Luzern-Stadt vom 10. Juli 1914 den staats-

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem

Antrage auf Aufhebung dieser beiden Verfügungen. Er

macht eine Verletzung des Art. 59 BV geltend und führt

zur Begründung aus: Die angeführten Arrestgründe be-

stünden nicht. Er habe einen festen Wohnsitz in der

Schweiz, nämlich in Brislach. Wie aus einer Bescheini-

gung des Niklaus Lauber in Brislach hervorgehe, sei er

vom 24. Dezember 1913 bis zum 26. Januar 1914 krank

gewesen und bei Lauber verpflegt worden. Nachher sei

er bei Lehrer Hügli in Brislach in Dienst getreten und

habe in Brislach seine Ausweisschriften hinterlegt. Er

habe also vom 24. Dezember 1913 an «faktisch» in Bris-

lach gewohnt und seit der Anstellung bei Lehrer HügIi

die Absicht gehabt, sich in Brislach dauernd niederzu-

lassen. Daraus ergebe sich auch, dass er sich nicht flüch-

tig gemacht oder Vermögensgegenstände beiseite geschafft

habe. Bei seiner Abreise aus dem Kanton Luzern habe

er von seinem Guthaben bei der Kantonalbank nichts

abgehoben. Er sei unbestrittenermasseIl aufrechlstehend.

So dann mache die Rekursbeklagte eine Schadenersatz-

forderung. also eine persönliche Ansprache geltend. Für

diese Forderung müsse sie ihn an seinem neuen Wohnort

belangen und es dürfe hiefür im Kanton Luzern kein

Arrest auf sein Vermögen gelegt werden.

C. -

Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Stadt hat

auf Gegenbemerkungen verzichtet.

D. -

Die Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den

Rekurs nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen.

Ihren Bemerkungen ist folgendes zu entnehmen: Der

staatsrechtliche Rekurs gegen den Arrestbefehl sei un-

Gerichtsstand. N° 59.

495

zulässig, weil für die Bestreitung der Arrestgründe aus-

schliesslich die Arrestaufhebungsklage gegebeJl sei. Erst

gegen das Endurteil im Arrestaufhebungsprozess wäre

ein staatsrechtlicher Rekurs möglich (JAEGER, Komm. z.

SchKG Art. 279 N. 2). Aber auch gegen die Zustellung

der Klage sei der Rekurs nicht zulässig, weil hierin kein

weiterziehbarer Entscheid liege. Der Rekufi ent hätte zu-

erst den Kompetenzentscheid der Luzerner Gerichte ab-

warten sollen. Es werde bestritten, dass der Rekurrent

in Brislach festen Wohnsitz habe. Zudem komme es für

den Arrest nicht darauf an, ob der Schuldner objektiv

keinen Wohnsitz gehabt habe, sondern darauf, ob der

Gläubiger trotz der nötigen Nachforschungen den Auf-

enthaltsort des Schuldners nicht habe auffinden können.

Die Rekursbeklagte habe nun in der Tat vergeblich nach

dem Aufenthaltsorte des Rekurrenten geforscht. Dieser

sei plötzlich aus Ruswil nach Brislach verschwunden,

ohne der Rekursbeldagten irgend ein Lebenszeichen von

sich zu geben. Hierin liege eine Erschwerung der Be-

langung, also eine Schuldenflucht im Sinne des Art. 271

Ziff. 2 SchKG (JAEGER, Komm. Art. 271 N. 9). Die Klage

habe nach Art. 44 luz. ZPO beim Gericht des Arrest-

ortes angebracht werden müssen. Nach JAEGER N. 11 zu

Art. 278 SchKG ·seien die Kantone berechtigt, für die

Klage auf Zahlung der durch Arrest gesicherten Forde-

rung einen besondern Gerichtsstand vorzuschreiben.

Das Bundesgericht zieht

i n E,r,w~ä gu'n g :

.1. -Die Frage, ob einem Arrestbefehl gegenüber seit

dem Inkrafttrelen des eidg. Betreibu!lgsgesetzes ein

staatsrechtlicher Rekurs wegen Verletzung des Art. 59BV

zulässig und auf,velcher Grundlage allenfalls seine Be-

gründetheit zu prüfen sei, isl vom Bundesgerichte 111

verschiedenen Entscheidungen beurteilt worden. Ur-

sprünglich, in den Entscheidungen i. S. de Villermont

vom 4. November 1892, Levy vom 11. November 1892,

496

Staatsrecht.

Vannod gegen Caillat vom 18. Mai 1899 und Tschanz

gegen Vogt vom 13. Juli 1899 (AS 18 S. 762 u. 770, 25 1

S. 206 ff. u. 339 ff. *) hat es erklärt, der durch Art. 279

SchKG festgesetzte Ausschluss einer Berufung oder einer

Beschwerde gegen den Arresthefehl könne sich nicht auf

den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung verfas-

sungsmässiger Rechte beziehen und es könne daher ein

Arrestbefehl unter Berufung auf Art. 59 BV beim Bundes-

gerichte angefochten werden. In den Entscheidungen i. S.

Saubadu-Michel gegen Peducasse vom 11. November 1903

(AS 29 I S. 434 ff.). Gmür gegen Inderbitzin vom 21. Juni

1905 (AS 31 S.262 fI.**) und Malavasi gegen Moriaud

yom 10. Juli 1913 sodann gab das Bundesgericht der Auf-

fassung Ausdruck, dass Art. 59 BV ausschliesslich die

Regelung interkantonaler Gerichtsstands- und Arrest kon-

flikte zum Zwecke habe; er beschränke die Anwendung

des kantonalen Arreslrechtes, soweit Angehörige aus-

wärtiger Kantone in Frage stehen, um einen den Be-

dürfnissen und dem \Vesen des Bundesstaates enL-

sprechenden Zustand herbeizuführen; sobald daher ein

Reehlsgebiet, auf das sich Art. 59 BV beziehl, der Herr-

schaft der kantonalen Geseizgebung e.nlzogen und vom

Bunde einheitlich für die ganze -Eidgenossenschaft gere-

gelt sei, tentfalle jede Möglichkeit der Allwendung jener

Ycrfassu!lgsbeslimmullg nach dem Satze ces.,onfe ralione

legis cessal lex ipsa. All dieser Auffassung ist auch im

gegenwärtigen Besch werdefalIc festzuhaltcn; soweit aber

in jenen EIltscheidungeIl aus dieser Auffassung der

Srhluss gezogen wurde, dass ein staatsrechtlicher Rekurs,

mil dem eine Verletzung des Art. 59 BV geltend gemacht

wird, llieht schon gegen den Arreslhefehl, sondern erst

gegen das im Arrestaufhebungsprozess ergangene, deli

Arrest bestätigende Urteil zulässig sei, so kanll dem bei

erneuter Prüfung insofern nicht beigelrelen werden, als

das Bundesgericht formell das Eintreten auf eine Be-

• Sep.-Ausg. 2 S. 12.') f. u. 181 f. Erw. 2.

u Id.8 N0 49.

Gerichtsstand. N° 59.

497

schwerde, mit der eine Verletzung des Art. 59, also die

Verletzung eines staatsbürgerlichen Rechtes, behauptet

wird, nicht ablehnen kann, auch wenn sie gegen den

Arresthefehl selbst erhoben wird, sofern nur alle übrigen

Requisite für die formelle Gültigkeit der Beschwerde ge-

geben sind. Wie schon in den eingangs zitierten Ent-

scheidungen ausgeführt wurde, lässt sich aus Art. 279

Abs. 1 SchKG nicht folgern, dass ein Arrestbefehl for-

mell wegen der erwähnten Verfassungsverletzung nicht

angefochten werden könne; denn Art. 279 Abs. 1 SchKG

hat nur die ordentlichen, in Art. 36 SchKG aufgezählten

Rechtsmittel im Auge, wie denn auch stets ein Rekurs

wegen Verletzung von Staatsverträgen gegenüber einem

Arrestbefehl zugelassen wurde (BGE 35 I S. 595 ff.*).

Dagegen muss eine solche Beschwerde ohne weiteres

als materiell unbegründet abgewiesen werden, weil die

Berufung auf die gegenstandslos, unanwendbar gewor-

dene Arrestbestimmung des Art. 59 BV unbehelflich ist.

Es sind nunmehr Arreste bundesrechtlich auch dann un-

anfechtbar, wenn sie dem in Art. 59 BV enthaltenen

Arrestverbote widersprechen, was bei der Anwendung

des Arrestgrundes der Ziff. 3 und unter Umständen auch

bei derjenigen der Zifl. 2 des Art. 271 SchKG sehr wohl

eintreten kann. .

Unter diesen Umständen ist zwar auf die gegen den

Arrestbefehl vom 23. Mai 1914 gerichtete Beschwerde

einzutreten, dieselbe aber als unbegründet abzuweisen.

2. -

Was den Rekurs gegen die Zustellung der Klage

und die Aufforderung zu deren Beantwortung betrifft, so

ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung

des Art. 59 BV nach feststehender Praxis gegen jede

Handlung des Richters, dessen Zuständigkeit bestritten

wird, zulässig (BGE 29 I S. 303, BURCKHARDT, Komm. z.

BV S. 622). Auf d~m erwähnten Rekurs ist daher einzu-

treten.

Nach Art. 59 BV muss der aufrechtstehende Schuld-

• Sep.-Ausg. 12 S. 222 Erw. 1.

498

Staatsrecht.

ner, der in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, für

persönliche Ansprachen vor den Gerichten seines Wohn-

sitzkantons belangt werden. Nun ist nicht bestritten,

dass der Rekurrent aufrechtstehend ist; seine Zahlungs-

fähigkeit ergibt sich zudem daraus, dass er ein Gut-

haben bei der Luzerner Kantonalbank besitzt. Dass der

Rekurrent ohne Benachrichtigung der Rekursbeklagten

aus dem Kanton Luzern weggezogen ist, könnte nach

Art. 271 Ziff. 2 SchKG allenfalls einen Arrest begrün-

den, sofern der Rekurrent seinen neuen Aufenthaltsort

verheimlichte, in der Absicht, sich seinen Verbindlich-

keiten zu entziehen oder der Rekursbeklagten seine Be-

langung zu erschweren. Aber für die Anwendung des

Art. 59 BV ist dies ohne Bedeutung, da dieser die Ga-

rantie des W ohnsitzricJ:lters in dem Falle, wo in der

genannten Absicht heimlich der Wohnsitzkanton gewech-

selt wird, nicht ausschliesst (vgl. BGE 29 I S. 435).

Zudem war der Rekursbeklagten schon vor Einreichung

der Klage der neue Aufenthaltsort des Rekurrenten

bekannt.- Sodann handelt es sich unbestrittenermassen

um die Geltendmachung einer persönlichen Ansprache,

da die Rekursbeklagte Schadenersatz wegen Nichterfül-

lung eines Kaufvertrages ford~rt. Endlich muss auch

angenommen werden, dass der Rekurrent zur Zeit der

Einreichung der Klage einen festen Wohnsitz in Brislach

hatte. Es steht fest, dass er sich seit seinem Wegzug

aus Ruswil dort aufhielt, und die Rekursbeklagte hat

nicht bestritten, dass er seit Ende Januar 1914 bei

Lehrer Hügli als Knecht gearbeitet habe. Unter diesen

Umständen sprechen alle Anzeichen dafür, dass der Re-

kurrent im Juli 1914 den Mittelpunkt seiner Lebens-

beziehungen in Brislach gehabt hahe. Der Richter von

Luzern ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden

Klage nach Art. 59 BV nicht zuständig, sofern nicht

durch die Erwirkung des Arrestes die Garantie des

Richters des Wohnsitzkantons im vorliegenden Falle aus-

geschlossen wird.

Gerichtsstand. No 59.

499

Nun hat das Bundesgericht bereits im Entscheide

i. S. Kiene gegen Talamona vom 12. September 1914

erklärt, dass der Gerichtsstand des Arrestortes für Kla-

gen auf Zahlung der durch Arrest gesicherten Forde-

rung gegen einen in einem andern Kanton wohnhaften

aufrechtstehenden Schuldner vor der Garantie des Art. 59

BV nicht standhalten könne (vgl. auch Schoch, Art. 59

BV, S. 171). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Eine

du~ch. Arrest gesicherte Forderung kann in Beziehung

auf dIe Anwendung des Art. 59 BV nicht etwa einer

pfandversicherten gleichgestellt werden (vgl. BGE 17

S. 376). Der Arrest gibt dem Gläubiger kein dingliches

Recht, er bezweckt lediglich die provisorische Sicherung

einer künftigen Pfändung (BGE 38 I S. 239 E. 3, Sep.

Ausg. 15 S. 50, JAEGER, Komm. Art. 271 N. 6). Sodann

steht es nach der Praxis (vgl. BGE 24- I S. 256 f. E. 4

und 32 I S. 262 *) fest, dass der in Frage stehende

Gerichtsstand sich nicht aus dem eidgenössischen Betrei-

bungsgesetz herleiten lässt. Nur wenn der Entscheid

üher die durch Arrest gesicherte Forderung mit der Be-

willigung des Arrestes materiell zusammenhinge, so

könnte allenfalls der Gericht stand des Arrestortes gleich

dem Gerichtstand der Widerklage oder der adhäsionsweise

im Strafprozess erhobenen Zivilklage als eine Art des

Gerichtstandes des Zusammenhangs vor dem Art. 59 BV

bestehen (vgl. BURCKHARDT, Komm. z. BV, S. 603 f.,

616 f.). Allein ein solcher Zusammenhang existiert nicht,

wie das Bundesgericht bereits in seinen EntscheidunO'en

i. S. Eisenhut-Rigassi gegen Möller vom 2;). April 1906

(AS 32 I S. 262 **) und Kiene gegen Talamona vom

12. September 1914 hervorgehoben hat (vgl. ROGUIN,

Conflits des Lois Suisses S. 832 Anm. 1). Für die Be-

willigung des Arrestes ist lediglich eine Glauhhaftma-

chung des Bestandes und allenfalls der Fälligkeit

der Forderung erforderlich. Zudem ist die Arrestbehörde

---

... Sep .• Ansg. 1 S. 169 f. und 9 S. 214 f.

""" Sep.-Ausg. 9 S. 215.

500

Staatsrecht.

nicht notwendig auch die für die Forderungsklage sach-

lich zuständige Gerichtsbehörde am Arrestorte. Der

eigentliche Gerichtsstand des Zusammenhangs oder der

Abhängigkeit (forum connexitatis) hat aber wesentlich

zum Grund und Zweck den Vorteil der Beurteilung

verschiedener Rechtsbegehren durch denselben Richter

(vgl. WETZELL, Zivilprozess S. 505 ff.). Sodann gehört

das vom Betreibungsgesetze geregelte Arrestverfahren

zum Betreibungsverfahren im weitem Sinne, weil der

Arrest die provisorische Sicherung der künftigen Pfän-

dung bezweckt und daher nach dem Gesetze nur im

Zusammenhang mit einer Betreibung bestehen kaim

(vgl. BGE 38 I S. 239 E. 3, Sep.-Ausg. t5 S. 50). Und

nun ist der Gesetzgeber nicht von der Auffassung aus-

gegangen, die Durchführung der Zwangsvollstreckung

stehe in einem solchen Zusammenhang mit der Frage

des Bestandes und der Fälligkeit der in Betreibung ge-

setzten Forderung, dass für die nach Erhebung des

Rechtsvorschlages eingeleitete Forderungsklage allgemdn

der Gerichtstand des Betreibungsortes gelten müsse. Für

die Rechtsöffnungsbegehren gilt allerdings der Gerichts-

stand des Belreibungsortes; aber das RechtsöfTnungs-

verfahren wird als sog. Inziden,tverfahren, als Besland-

teil des Betreibungsverfahrens betrachtet (J1EGER, Komm.

z. SchKG Art. 15 N. 3, 68 N. 1), weil es nur für die

Betreibung, zu der es gehört, Bedeutung hat, während

die Wirkung des ordentlichen Prozesses über die Be-

treibung und den Arrest, woran er sich allenfalls an-

schliesst, hinausreicht (vgl. BGE 36 I S. 607 f. E. 2 *).

Dass ferner die Aberkennungsklage am Betreibungsort

zu erheben ist, erklärt sich daraus, dass der mit die-

ser Klage ins Recht gefasste Gläubiger auf Grund einer

Schuldanerkennung bereits einen provisorischen Voll-

streckungstitel, den Anspruch auf provisorische Pfän-

dung oder Aufnahme eines Güterverzeichnisses, erwirkt

hat und dass der Aberkennungsprozess als Fortsetzung

• Sep -Ausg.13 S. 296.

Gerichtsstand. N° 59.

501

des summarischen Rechtsöffnungsprozesses sich enger an

eine Betreibung anschliesst als der gewöhnliche Prozess

des Gläubigers gegen den Schuldner (vgl. BGE 21 S.

723 ff. E. 6, J.EGER, Komm. z. SchKG Art. 83 N. 10).

Endlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Arrest-

ort sogar für die Betreibung selbst, zu der der Arrest

gehört, nur eine beschränkte Bedeutung hat. Vor g e-

schrieben als Betreibungsort ist der Arrestort nur dann,

wenn die Betreibung dem Arreste nachfolgt (J.EGER,

Komm. z. SchKG Art. 52 N. 3,278 N. 6). Ferner gilt

dieser Betreibungsort nach Art. 52 SchKG nur soweit,

als es sich ausschliesslich um die Verwertung der arre-

stierten Gegenstände handelt; er fällt daher dahin, sobald

die Betreibung gegen einen der K 0 n kur s betreibung

unterliegenden Schuldner fortzusetzen ist. Ausserdem

ist die Betreibung vom Arrestgläubiger unter Umstän-

den am "\Volmsitz des Arrestschuldners durchzuführen,

wenn die Arrestgegenstände von einem andern Gläubi-

ger gepfändet worden sind (J1EGER, Komm. Art. 52 N. 4).

Der Gerichtssland des Arrestortes für Klagen auf

Zahlung der durch Arrest gesicherten Forderung gegen

einen in der Schweiz wohnhaften, aufrechtstehenden

Schuldner erscheint danach überhaupt nicht zwingend

in den Verhällnissen begründet; er gibt geradezu zu

Bedenken All lass, weil er gestattet, bloss wegen der

Beschlagnahme gewisser Gegenstände zum Zwecke der

Zwangsvollslreckung den Schuldner für eine Klage, de-

ren Betrag den Wert der Gegenstände weit übersteigt,

dem Wohnsi lzrichter zu entziehen. Der erwähnte Gerichts-

stand ist denn auch nur von einem Teil der Kantone

eingeführt worden. Das französische Recht kennt ihn nach

ROGUIN, Conflits des lois suisses, N. 752 ff., nicht und

auch im gemeinen deutschen Rechte hatte er nur Hei-

matlosen und Ausländern gegenüber unbestritten Geltung

(WETZELL, Zivilprozess S. 504f.). Wenn er im ältern deut-

schen Recht allgemein anerkannt war und auch später

ihm vielfach noch allgemeine' Geltung zugeschrieben

502

Staatsrecht.

wurde, so ist das nach Wetzell a. a. O. S. 501 ff. wohl

auf die Besonderheit des gemeinrechtlichen Arrestpro-

zesses, insbesondere darauf zurückzuführen, dass der

Arrestrichter zugleich auch der für die Entscheidung

über die Forderungsklage (im sog. Justifikationsverfah-

ren) zuständige Richter war. Zudem war das Arrestge-

such in der Regel bei dem für die Hauptklage zustän-

digen Gerichte anzubringen (vgl. BAYER, Theorie der

summarischen Prozesse, S. 68, 74 f., 76 f.).

Das Amtsgericht von Luzern ist somit nach Art. 59

BV zur Beurteilung der von der Rekursbeklagten erho-

benen Klage nicht zuständig und daher die angefochtene

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten über die Zustel-

lung der Klage und die Aufforderung zu ihrer Beantwor-

tung aufzuheben. Damit fallen natürlich auch alle spä-

tern Verfügungen oder Entscheidungen des Amtsgerichtes

in der Sache dahin.

.Demnach hat das Bundesgericht

erk"'annt:

..

1. -

Der Rekurs gegen den vom Amtsgerichtspräsi-

dium von Luzern-Stadt am 23. Ma~ 1914 erlassenen

Arrest.befehl wird abgewiesen. .

2. -

Der Rekurs gegen die Verfügung des Amtsge-

richtspräsidenten von Luzern-Stadt vom 10. Juli 1914,

wodurch dem Rekurrenten die Klage der Rekursbeklag-

ten mit der Aufforderung zu deren Beantwortung zuge-

stellt wurde, wird gutgeheissen und diese Verfügung

aufgehoben.

Derogatoriscbe Kraft des Bundesrecbts. N° 60.

IV. DEROGA.TORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

503

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

60. Urteil vom 16. Oktober 1914 i. S. Basler Versicherungs-

gesellschaft und Gladbacher Feuerversicherung

gegen Graubünden.

Art. 2. Uebergangsbestimmungen zur BV und Art. 52 u. 103 des

BG über den Versicherungsvertrag. Vereinbarkeit der den

Feuerversicherungsgesellschaften durch eine kantonale Ver-

ordnung auferlegten Pflicht, von jedem im Kanton abge-

schlossenen

Mobiliarversicherungsvertra~e gegen Feuer-

schaden den kantonalen Behörden zwei Ausfertigungen zur

Einsicht einzureichen, mit dem Bundesrecht (Versicherungs-

vertragsgesetz). -

Zulässigkeit der Anfechtung einer kan-

tonalen Verfügung wegen Verfassungswidrigkeit der darin

angewendeten Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift, trotz-

dem die Rekursfrist gegen das Gesetz bezw. die Verordnung

selbst abgelaufen ist.

A. -

In Ausführung von § 55 des graubündnerischen

Gesetzes betreffend die Gebäudeversicherung vom 25. No-

vember 1907 lautend:

« Der Grosse Rat trifft die erforderlichen Ausführungs-

bestimmungen zu diesem Gesetze, sowie Vorschriften

über das Feuerwehrwesen und die Feuerpolizei. Auch

kann er die mit Privatversicherungsgesellschaften ab-

geschlossenen Verträge betreffend Mobiiarversicherung

der Kontrolle der (Gebäude-) Brandversicherungsanstalt

unterstellen. i)

hat der Grosse Rat des Kantons Graubünden am

9. November 1911 eine « Verordnung betreffend die

Kontrolle der Mobiliarversicherung gegen Feuerschaden i)

nachstehenden Inhalts erlassen:

« Art. 1. Überversicherung von Mobiliar und Fahr-

habe, auch in der Form von Doppelversicherung, ist