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Staatsrecht.
qu'il s'agit d'un aITI~t tres anterieur a l'arret 51 III 192,
il faut relever que, dans cette affaire, le recourant invo-
quait la violation de l'art. 59 CF, non seulement en raison
de l'inadmissibilite du sequestre comme tel (ce qu'il ne
pouvait d'ailleurs faire en se fondant sur cette disposition
constitutionnelle qui, d'apres la jurisprudence, ne vise que
les sequestres anterieurs a la LP : RO 41 I 204; 40 I 495),
mais aussi en raison de son domicile (cf. cons. 1). Sur
ce point, la Section de droit public etait, de toute f8.9on,
competente.
En l'espece, le recourant n'avance aucun autre moyen
que celui de la force derogatoire du droit federal. Or
comme, a cet egard, la voie ordinaire du recours de droit
civil lui est ouverte, la voie extraordinaire du recours
de droit public lui est -par la meme fermee. Le recours
forme par Convers est des lors irrecevable, en tant qu'il
se caracterise comme un recours de droit public.
32. Auszug aus dem Urteil vom 17. November 1941 i. S. Egli-
BOhrer und Genossen gegen Gemeinderat von Lachen.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Regel erst nach der
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig. Das gilt
insbesondere auch für Beschwerden aus Art. 49 BV, z. B. für
solche wegen Heranziehung zu Kultussteuern. OG Art. 178.
En principe, ]e recours de droit public n'est recevable qu'apres
epuisement prealable des instances cantonales. C'est le cas
notamment pour les recours fondes sur l'art. 49 CF, par exemple
ceux qui visent l'assujettissement aux impöts ecclesiastiques.
OJ art. 178.
In linea di massima, iI ricorso di diritto pubbIico e ricevibiIe
soltanto se tutte le istanze cantonali siano state previamente
adite. Cie, vale in particolare pei ricorsi basati sull'art. 49 CF,
per es. per quelli che concernono l'assoggettamento alle imposte
relative al culto. OGF art. 178.
A. -
Am 6. Juni 1941 stellte der in Lachen wohnende
Protestant Erwin Egli-Bührer bei der Gemeindekanzlei
Lachen das Gesuch, es möchte von seinem Gemeinde-
steuerbetrefInis der auf die Ausgaben der Gemeinde für
Organisatipn der Bundesrechtspflege. N° 32.
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die katholische Kirohe fallende Betrag in Abzug gebraoht
werden. Eine schriftliche Antwort auf diese Eingabe
soll dem Gesuchsteller noch nicht zugestellt worden sein.
B. -
Am 14. August 1941 haben E. EgIi-Bührer und
23 weitere in der Gemeinde Lachen wohnhafte Protestan-
ten beim Bundesgericht einen staatsrechtlichen Rekurs
eingereicht mit dem Antrag: Der Gemeinderat Lachen
sei anzuweisen, die Vermögens-, Kopf- und Erwerbsteuer
entsprechend Art. 49 BV zu erheben und die Protestanten
von der indirekten Bezahlung der römisch-katholischen
Kirchensteuer zu befreien.
G. -
Auf eine Anfrage des Bundesgerichts vom 29.
August 1941 hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz
am 30. Oktober 1941 folgendes mitgeteilt:
Der kantonale Instanzenzug sei nicht erschöpft. Von
den Rekurrenten sei das Begehren um Reduktion der
Gemeindesteuer beim Gemeinderat einzureichen, dessen
Entscheid nach den Vorschriften der Administrativpro-
zessordnung an den Regierungsrat weitergezogen werden
könne. Letzterer übe gemäss § 53 KV die Aufsicht über
die Gemeindeverwaltung, also auch den Bezug der Gemein-
desteuern, aus und entscheide gemäss § 54 KV letztin-
stanzlich die Rekurse in Verwaltungssachen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
2. -
Während das Bundesgericht ursprünglich den
staatsrechtlichen Rekurs, wenn eine Verletzung der
Bundesverfassung -
mit Ausnahme des Art. 4 -
oder
der Bundesgesetzgebung geltend gemacht wurde, regel-
mässig auch ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges zugelassen hat, ist es mit der Zeit zu dem gegen-
teiligen Grundsatze übergegangen. Der staatsrechtliche
Rekurs, als ausserordentliches Rechtsmittel, darf nach der
neuern Praxis in der Regel erst ergrifIen werden, wenn der
Rekurrent vorher die für die Beurteilung der Beschwerde-
gründe zuständigen kantonalen Instanzen durchlaufen hat
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Staatsrecht.
(BGE 36 I S. 381
48 I S. 105/6). Eine Ausnahme wird
nur noch gemaQht, wenn dem Rekurrenten infolge beson-
derer Umstände das Durchlaufen der kantonalen Instanzen
nicht zugemutet werden kann, so insbesondere im inter-
kantonalen Verhältnis (Art. 45, 46 Abs. 2, 59 Abs. 1
BV) oder wenn die Erschöpfung des Instanzenzuges einen
bleibenden rechtlichen N achteii zur Folge hätte (BGE
36 I S. 382).
Für Beschwerden aus Art. 49 BV hat das Bundes-
gericht noch in einem Entscheide des Jahres 1912 (BGE
38 I S. 82 Erw. 3) die Erschöpfung der kantonalen Instan-
zen nicht gefordert. Doch seither hat es auch für solche
Beschwerden grundsätzlich dieses Erfordernis aufgestellt,
wie in dem Entscheid i. S. Ott vom 12. Februar 1926
(So 3) festgestellt wird, -und das gilt insbesondere für eine
Beschwerde aus Art. 49 Abs. 6 BV wegen Heranziehung
zu Kultussteuem.
3. -
Aus -dem Berichte des schwyzerischen Regierungs-
rates vom 30. Oktober 1941 ergibt sich, dass im vorliegen-
den Falle der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft
ist; denn die Verwaltungsverfügungen der Gemeinden,
insbesondere auch jene, . die den Bezug der Gemeinde-
steuer betreffen, können im Kanton Schwyz durch Rekurs
gemäss den Vorschriften der Administrativprozessordnung
an den Regierungsrat weitergezogen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 30. -
Voir aussi n° 30.
Bundesroohtliche Abgaben. N° 33.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
OONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
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33. Urteil vom 17. Juli 1941 i. S. Basler Lebens-Versicherungs-
Gesellschaft gegen eidg. Steuerverwaltung.
Wehrsteuer an der Quelle. Kundenguthaben bei inländischen
Banken und Sparkassen (Art. 141, Abs. 1, lit. c, und Abs. 3
WStB).
1. Eine Versicherungsgesellschaft ist zwar, was den Betrieb des
Versicherungsgeschäftes anlangt, nicht Bank oder Sparkasse
im Sinne von Art. 141, Abs. 3 WStB, sie kann es aber akzes-
sorisch sein für einen Nebenzweig von Geschäften, wenn bei
ihr Guthaben bestehen, die dadurch entstanden sind, dass sie
sich, wenn auch nur akzessorisch, öffentlich zur Annahme
verzinslicher Gelder empfiehlt oder solche Gelder fortgesetzt
entgegennimmt (Kundenguthaben).
2. Bei Guthaben, die in anderer Weise entstanden sind, als durch
eine solche Entgegennahme seitens der Gesellschaft, Einlage
des Betrages seitens des Kunden, fehlt der Gesellschaft mit
Bezug darauf die Eigenschaft einer Bank oder Sparkasse im
Sinne der genannten Vorschrift. Die Zinsen solcher Guthaben
unterliegen der Wehrsteuer an der Quelle nicht.
3. Die Zinsen von Guthaben, die dadurch entstehen, dass Gewinn-
anteile, die nach den Versicherungsverträgen sofort fällig sind,
zufolge einer Verfügung der Versicherten bei der Gesellschaft
in Depot gelassen werden, unterliegen der Wehrsteuer an der
Quelle, ebenso die Zinsen von Prämiendepots, die von Ver-
sicherungsnehmern freiwillig gemacht worden· sind.
Impot a la 80urce pour la defense nationale. Comptes crooiteurs
possedes par les clients des banques et des caisses d'epargne
suisses (art. 141 aI. 1 lit. c et aI. 3 de l'ACF concernant la per-
ception d'un impöt pour la defense nationale).
1. Une societ6 d'assurance n'est ni une banque ni une caisse
d'epargne en tant qu'elle se livre a· son activit6 propre, mais