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67_I_223

BGE 67 I 223

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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222

Staatsrecht.

(BGE 36 I S. 3$1

48 I S. 105/6). Eine Ausnahme wird

nur noch gemaqht, wenn dem Rekurrenten infolge beson-

derer Umstände-das Durchlaufen der kantonalen Instanzen

nicht zugemutet werden kann, so insbesondere im inter-

kantonalen Verhältnis (Art. 45, 46 Abs. 2, 59 Abs. 1

BV) oder wenn die Erschöpfung des Instanzenzuges einen

bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte (BGE

36 I S. 382).

Für Beschwerden aus Art. 49 BV hat das Bundes-

gericht noch in einem Entscheide des Jahres 1912 (BGE

38 I S. 82 Erw. 3) die Erschöpfung der kantonalen Instan-

zen nicht gefordert. Doch seither hat es auch für solche

Beschwerden grundsätzlich dieses Erfordernis aufgestellt,

wie in dem Entscheid i. S. Ott vom 12. Februar 1926

(S. 3) festgestellt wird, -und das gilt insbesondere für eine

Beschwerde aus Art. 49 Abs. 6 BV wegen Heranziehung

zu Kultussteuem.

3. -

Aus dem Berichte des schwyzerischen Regierungs-

rates vom 30. Oktober 1941 ergibt sich, dass im vorliegen-

den Falle der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft

ist; denn die Verwaltungsverfügungen der Gemeinden,

insbesondere auch jene, C die den Bezug der Gemeinde-

steuer betreffen, können im Kanton Schwyz durch Rekurs

gemäss den Vorschriften der Administrativprozessordnung

an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 30. -

Voir aussi n° 30.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 33.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION A OMIN ISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

223

33. Urteil vom 17. Juli 1941 i. S. Basler Lebens-Versicherungs-

Gesellschaft gegen eidg. Steuerverwaltung.

Wehrsteuer an der QueUe. Kundenguthaben bei inländischen

Banken und Sparkassen (Art. 141, Abs. 1, lit. c, und Abs. 3

WStB).

1. Eine Versicherungsgesellschaft ist zwar, was den Betrieb des

Versicherungsgeschäftes anlangt, nicht Bank oder Sparkasse

im Sinne von Art. 141, Abs. 3 WStB, sie kann es aber akzes·

sorisch sein für einen Nebenzweig von Geschäften, wenn bei

ihr Guthaben bestehen, die dadurch entstanden sind, dass sie

sich, wenn auch nur akzessorisch, öffentlich zur Annahme

verzinslicher Gelder empfiehlt oder solche Gelder fortgesetzt

entgegennimmt (Kundenguthaben).

2. Bei Guthaben, die in anderer Weise entstanden sind, als durch

eine solche Entgegennahme seitens der Gesellschaft, Einlage

des Betrages seitens des Kunden, fehlt der Gesellschaft mit

Bezug darauf die Eigenschaft einer Bank oder Sparkasse im

Sinne der genannten Vorschrift. Die Zinsen solcher Guthaben

unterliegen der Wehrsteuer an der Quelle nicht.

3. Die Zinsen von Guthaben, die dadurch entstehen, dass Gewinn-

anteile, die nach den Versicherungsverträgen sofort fällig sind,

zufolge einer Verfügung der Versicherten bei der Gesellschaft

in Depot gelassen werden, unterliegen der Wehrsteuer an der

Quelle, ebenso die Zinsen von Prämiendepots, die von Ver-

sicherungsnehmern freiwillig gemacht worden· sind.

Impot d la sourcc pour la de!ensc nationale. Comptes crooiteurs

possooes par les· cIients des banques et des caisses d'epargne

suisses (art. 141 al. llit. c et al. 3 de l'ACF concernant la per-

ception d'un impöt pour la defense nationale).

1. Une socieM d'assuraIice n'est ni une banque n! une caisse

d'epargne en tant qu'elle se livre a son activiM propre, mais

224

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

elle peut l'etre:, par une activite accessoire lorsque des tiers

ont aUP:6s d'el!e des ayoirs PT?venant de ce qu'eUe fait appel

au pubhc, ne fnt-ce qu accessOlrement, en vue de se faire con-

fier des fonds c~ntre paiement d'interets ou de ce qu'elle re90it

de tels fonds d'une maniere continue (avoirs de Ia clientele).

2. S'agissant d'avoirs ne provenant pas d'un tel recours au

public, la societe d'assurance n'a pas la qualite de banque

ou de caisse d'epargne dans le sens que la disposition precitee

donne a ce terme. Les interets de ces avoirs ne sont pas soumis

a I'impöt preleve a. Ia source pour la defense nationale.

3. Sont soumis a l'impöt a. Ja source pour la defense nationale

les interets des avoirs que les asBUres constituent en depo-

sant aupres de Ja Societe leurs parts aux benefices qui, selon

Ia police d'assurance, etaient echues immediatement et, da

meme, les interets des depots da primes constitues spontane-

ment par les assures.

Imposta per la difesa nazionale riscossa alla foo,te. Conti creditori

posseduti da clienti di banche e di casse di risparmio in Isviz-

zera (art. 141 cp. 1 lett. ~ e cp. 3 deI Decreto deI Consiglio

federale concernente Ia riscossione di un'imposta per Ja difesa

nazionale).

1. Una sodeM, di assicurazione, in quanto svolga Ja sua attivita.

assicurativa, non a una banca na una cassa di risparmio a'sensi

delI'art. 141 cp. 3 DCF, ma 10 puo diventare mediante un'atti-

vita. accessoria, quando essa detiene averi che le sono stati

confidati da terzi, dietro pagamento d'interessi, in seguito ad

appelle rivolto al pubblico oppure riceve tali somme in modo

costante (averi deUa clientela).

2. Se si tratta di averi che hanno un'aItra provenienza, Ja societa.

di. assicurazione non ha la qualita di banca 0 di cassa di rispar-

mlO nel sense che da. a questo termine la suddetta disposizione.

Gli interessi di questi averi non sono soggetti aU'imposta ri-

scossa alla fonte in favore della difesa nazionale.

-

3. Sono soggetti all'imposta per 180 difesa nazionale riscossa alla

fonte .gli interessi degli averi che gli assicurati costituiscono

deposltando presso Ia sodeM. Ie Ioro quote di utili che, secondo

i contratti di assicurazione, sono esigibili immediatamente,

come pure gli interessi su depositi di premi che sono stati fatti

spontaneamente dagIi assicurati.

A. -

Die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, eine

Aktiengesellschaft, schliesst u. a. Lebensversicherungen

ab, bei denen der Versicherungsnehmer an den jährlichen

Gewinnen der Gesellschaft beteiligt wird. Bei den den

Gewinnplänen C und E unterstellten Versicherungsver-

trägen wird der den Versicherungsnehmern jährlich an-

fallende Gewinnanteil in besonderer Rechnung gutge-

schrieben und zu einem bestimmten Zinssatz nach Art

eines Sparguthabens verzinst. Die Zinsen werden jährlich

zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst.

Bundesrecbtlicbe Abgaben. N° 33.

225

Die angesammelten Gewinnanteile samt Zins und Zinses-

zins werden den aus dem Versicherungsvertrag Berech-

tigten erst bei Fälligkeit der Versicherungssumme, im Fall

vorzeitiger Vertragsauflösung gleichzeitig mit der Rück-

kaufssumme ausbezahlt. Eine frühere Auszahlung oder

andere Verwendung der Gewinuanteile als zur Äufnung

des erwähnten Guthabens ist vertraglich nicht vorgesehen.

-

Die Gesellschaft hat ausserdem eine Anzahl andere

Versicherungen abgeschlossen, bei denen die Gewinnanteile

in Depot gelassen und die so gebildeten Guthaben ver-

zinst werden. -

Die Gesellschaft nimmt sodanu von Fall

zu Fall Prämiendepots entgegen, die für später fällig

werdende Prämien verwendet werden. Ein Teil dieser

Depots wird in der Zwischenzeit verzinst.

B. -

Mit Einspracheentscheid vom 25. April 1941 hat

die eidgenössische Steuerverwaltung die Basler Lebens-

Versicherungs-Gesellschaft verpflichtet, für die von ihr

geschuldeten Zinsen

a) der Gewinnanteile für Versicherungen nach den Ge-

winuplänen C und E,

b) der nicht bezogenen und in Depot gelassenen Gewinn-

anteile von Versicherten,

c j von Prämiendepots,

soweit sie nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem

1. Januar 1946 zur Auszahlung, Überweisung, Gutschrift

oder Verrechnung fällig geworden sind oder fällig werden,

die Wehrsteuer an der Quelle im Verfahren nach Art. 145,

Abs. 3 WStB zu entrichten und sie bei der Auszahlung,

Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren

Zinsbetreffnisse auf die Zinsgläubiger zu überwälzen. Der

Entscheid beruht auf der Annahme, dass die Basler

Lebens-Versicherungs-Gesellschaft als Bank oder Sparkasse

im Sinne von Art. 141, Abs. 3 WStB anzusehen sei und dass

den genanuten Guthaben der Charakter von Kundengut-

haben (Art. 141, Abs. 1, lit. c) zukomme.

O. -

Die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in

Basel hat die verwaltungsrechtliche Beschwerde ergriffen

AS 67 1- 1941

15

226

Verwaltungs. und Disziplinarreohtspflege.

mit dem Antrag,;, den Einspracheentscheid aufzuheben und

zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet

sei, für die von ihr geschuldeten Zinsen der im Einsprache-

entscheid unter lit. a-c aufgeführten Guthaben die Wehr-

steuer an der Quelle zu entrichten und sie auf die Zins-

gläubiger zu überwälzen.

D. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt

die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-

L -

Die an der Quelle erhobene eidg. Wehrsteuer

trifft den Ertrag von inländischen Wertpapieren und von

Kundenguthaben bei inländischen Banken und Spar-

kassen, sowie von Lotterietreffern (WStB 22, 14F). Es

werden also nicht alle .Zinsen in dieser Weise belastet,

sondern, von denjenigen aus Wertpapieren abgesehen, nur

solche, die durch die Person des Schuldners als einer Bank

oder Sparkasse gekennzeichnet sind (Art. 1411,0). Es muss

sich um Zinsen aus Guthaben von Kunden solcher Insti-

tute handeln. Für den Begriff der Bank oder Sparkasse

verweist der WStB nicht,etwa auf das eidg. Bankengesetz

vom 8. November 1934; dies auch nicht stillschweigend;

in Art. 1413 wird eine eigene Definition gegeben, derzu-

folge als Bank und Sparkasse im Sinne von Abs. 1 0 gilt,

«wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder

empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegen-

nimmt ».

Eine Versicherungsgesellschaft ist, was den Betrieb des

Versicherungsgeschäfts anlangt, keine Bank oder Spar-

kasse in diesem Sinne. Es ist aber nicht ausgeschlossen,

dass sie sich nebenbei in einer Weise geschäftlich betätigt,

die sie wenigstens im Hinblick auf bestimmte rechtliche

Beziehungen als Bank oder Sparkasse im Sinne des WStB

erscheinen lässt, wenn nämlich Guthaben bei ihr bestehen,

die dadurch entstanden sind, dass sie sich öffentlich zur

Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder solche fort-

gesetzt entgegennimmt. Dieser Sachverhalt kann sehr

Bundesrechtliche Abgaben. N0 33.

227

wohl vorhanden sein, nicht für den Betrieb eines Unter-

nehmens im allgemeinen, sondern nur akzessorisch für

einen Nebenzweig von Geschäften.

Freilich spricht Art. 1411,c nicht einfach von Guthaben

bei Banken und Sparkassen, sondern von « K unden~

guthaben», ohne indessen diesen Begriff näher zu um-

schreiben. Kunden sind Personen, die mit einem Unter-

nehmen nicht nur vorübergehend, sondern mit einer

gewissen Regelmässigkeit, geschäftlich verkehren. Nimmt

ein Unternehmen, dessen Hauptbetrieb, z. B. industrielle

Tätigkeit oder Warenhandel, nichts von einer Bank oder

Sparkasse hat, nebenbei fortgesetzt Gelder gegen Zins

entgegen, so werden die Einleger häufig nicht Kunden

inbezug auf das Geschäft a18 solches sein, aber sie können

es doch sein, was das Nebengeschäft der Annahme von

Depots anlangt, weil sie in dieser Hinsicht in dauernder

geschäftlicher Beziehung zum Unternehmen stehen. Wie

bei einer Bank oder Sparkasse die Einleger Kunden sind,

so sind sie auch ~unden eines. andern Geschäfts, wenn die-

ses, wenn auch nur' akzessorisch, aber doch fortgesetzt,

Gelddepots gegen Zins annimmt. Man darf deshalb aus

dem Ausdruck « Kundenguthaben » in Art. 1411,c nicht

schIiessen, dass Art. 1413 einen engern Sinn habe, als dem

Wortlaut entspricht, und nur solche Unternehmen im

Auge habe, die als Hauptbetrieb das Bank~ und Spar-

kassegeschäft pflegen (s. zu dieser Frage Artikel von

HENGGELER und HOESSLY in « Die Schweiz. Aktiengesell-

schaft » XIII Nr. 9 und 10).

Im gegenwärtigen Fall stellt sich die Frage, ob die

Rekurrentin Bank oder Sparkasse sei mit Bezug auf

gewisse Guthaben von Versicherten bei ihr. Es sind in

erster Linie und in der Hauptsache die sog. Guthaben a,

das heisst die Guthaben, die bei Lebensversicherungen

,nach den Gewinnplänen C und E in der Weise erwachsen,

dass den . Versicherten Gewinnanteile gutgeschrieben und

jährlich verzinst werden. Für die Zinsen dieser Guthaben ist

die Frage der Quellensteuerpflicht zunächst zu beurteilen.

228

Verwaltullg.". und Disziplinarrechtspflege.

2. -

Die erwähnte Gewinnbeteiligung ist in den all-

gemeinen Versicherungs bedingungen vorgesehen und näher

geordnet. Sie wird danach alljährlich festgestellt, von der

Gesellschaft angesammelt und bei Fälligkeit des V er-

sicherungskapitals mit diesem oder bei Auflösung durch

Rückkauf mit dem Rückkaufskapital ausbezahlt. Die

Regelung der Gewinnbeteiligung ist eine Modalität des

Versicherungsvertrages. Die Rechte und Pflichten der

Parteien in diesem Punkie sind solche aus dem Versi-

cherungsvertrag. Es geschieht in Erfüllung desselben,

wenn die Gewinnanteile den Versicherten gutgeschrieben,

verzinst und schliesslich mit dem Versicherungskapital

ausgerichtet werden. Das Recht auf Gewinnbeteiligung und

auf das angesammelte Guthaben sind freilich keine Ver-

sicherungsansprüche im· eigentlichen Sinn. Es fehlt das

für die Versicherung charakteristisohe Moment der Tra-

gung einer Gefahr durch den Versicherer. Doch kann aus

dem Versicherungsvertrag ausser dem Versicherungsan -

spruch auch ein Nebenrecht auf eine nicht versicherungs-

mässige Leistung hervorgehen. Die Gewinnbeteiligung

steht hier zudem auch i:Q. einem inneren Zusammenhang

mit dem Versicherungsverhältnis. Die Einrichtung hat sich

aus Erwägungen und Bedürfnissen des Versicherungs-

geschäftes herausgebildet und stellt speziell bei der Lebens-

versicherung ein stark verbreitetes Element der Ver-

sicherung dar. Sie hat mit die.Funktion, einen Ausgleich

herzustellen für die höhere Prämie bei Versicherungen mit

Gewinnbeteiligung gegenüber Versicherungen ohne solche.

Beim System der Rekurrentin hängt die Fälligkeit des

Guthabens, das heisst die Leistungspflicht des Versicherers,

in zeitlicher Hinsicht doch auch vom Eintritt des Ver-

sicherungsfalles ab, und der ausbezahlte Betrag bildet

tatsächlich, wenn auch nicht rechtlich, einen Zuschlag

zur Versicherungssumme.

Hat man es bei der Gewinnbeteiligung mit einem Be-

standteil des Versicherungsvertrages zu tun, so ist es

rechtlich weder notwendig noch angängig, für dieses Ver-

Bundesrechtliche Abgaben. N0 33.

229

hältnis einen besondern Vertrag zu konstruieren, etwa in

dem Guhaben des Versicherten ein Darlehen oder darlehens-

ähnliches Depot (OR Art. 481) zu erblicken. Man mag das

Guthaben als eine Art Sparkapital bezeichnen, immerhin

mit der Besonderheit, dass darüber während des Laufs

der Versicherung nicht verfügt werden kann. Das ändert

aber nichts daran, dass die Ansammlung, Verzinsung und

spätere Auszahlung in Ausführung einer Nebenabrede des

Versicherungsvertrages· geschieht und nicht auf Grund

eines anderweitigen vertraglichen Verhältnisses.

Diese rechtliche Auffassung über die Gewinnbeteiligung

als eines Bestandteils des Versicherungsvertrages ent-

spricht auch der herrschenden Meinung. Schon in einem

ältern Urteil, BGE 16, 378, Rpricht das Bundesgericht von

einer akzessorischen Verpflichtung aus dem Versicherungs-

vertrag. S. ferner JAEGER, Kommentar VVG, Art. 94 N 17,

Art. 73 N 36; OSTERTAG, Versicherungsvertrag Art. 94 N 2;

Deutsches RG in dem in der Jurist. Rundschau für Privat-

versicherung, 1930, S. 234 abgedruckten Urteil. Wenn das

Sicherstellungsgesetz vom 25. Juni 1930 bei den Lebens-

versicherungsgesellschaften die Sicherstellungsvorschriften

auf die gutgeschriebenen Gewinnanteile der Versicherten

ausdehnt (Art. 3, 26, 29), so beruht das in erster Linie auf

praktischen Erwägungen entsprechend dem Zweck des

Gesetzes, zeigt aber doch auch den sachlichen Zusammen-

hang an mit der eigentlichen Versicherung und bildet eine

Bestätigung jener rechtlichen Anschauung über den ein-

heitlichen Entstehungsgrund von Versicherungs- und Ge-

winnbeteiligungsanspruch im Versicherungsvertrag .

3. -

Das Guthaben auf die angesammelten Gewinn-

anteile ist ein verzinslicher Geldanspruch. Das genügt

aber noch nicht, damit die Zinsen der an der Quelle erho-

benen Wehrsteuer unterstehen. Kundenguthaben bei einer

Bank oder Sparkasse im Sinne von Art. l4P WStB ist

es nur, wenn es in irgend einer Form durch die Rekurrentin

von den Versicherten « entgegengenommen » wird, sei es

auf Grund einer öffentlichen Empfehlung der Rekurrentin,

230

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

sei es in fortges~tzter Betätigung solcher Entgegennahme,

welch letzterer Tatbestand hier gegebenenfalls mindestens

vorliegen würde~ Es muss ein rechtlicher Vorgang vorhan-

den sein, der sich als Einlage des Betrages seitens des Ver-

sicherten bei der Rekurrentin darstellt. Es braucht nicht

Einz~hlung zu sein; es kölmen auch Zahlungssurrogate,

wie Überweisung, Verrechnung usw., sein; aber irgendwie

muss ein solcher Übergang vom Versicherten auf die

Gesellschaft stattgefunden haben. Ist das Guthaben in

anderer Weise entstanden, so fehlt der Rekurrentin mit

Bezug darauf die Eigenschaft einer Bank oder Sparkasse

nach der genannten Vorschrift. Das ist nach der Ordnung

des WStB der entscheidende Punkt in der streitigen

Steuerfrage.

Prüft man die Sachlage daraufhin näher, so ist das

Ergebnis, dass in Hinsicht auf das Guthaben ein Vorgang

der Entgegennahme seitens der Rekurrentin und der Ein-

lage seitens des Versicherten nicht angenommen werden

kann. Es stammt ja aus den Mitteln der Gesellschaft. Es

erwächst dadurch, dass diese in Ausführung des Vertrages

dem Versicherten Gewinp.anteile gewährt. Das geschieht

aber nur in Gestalt eines nicht fälligen Anspruchs. Das

Stehenbleiben des Guthabens während des Laufs der Ver-

sicherung und die Verzinsung sind eine Folge des Ver-

trages. Einen andern Inhalt kann der Anspruch des

V.ersicherten von seiner Begriin:dung an, so wie der Vertrag

die Sache regelt, gar nicht haben. In keinem Zeitpunkt

ergeht ein Willensakt des Versicherten, auf dem das

Stehenbleiben des Guthabens beruhen würde und der zur

Auffassung einer Einlage zufolge brevi manu-Übergabe

führen könnte. Auch im Abschluss des Vertrages kann

etwas derartiges nicht gefunden werden. Die Gewinnbetei-

li~ nach Massgabe der Versicherungsbedingungen ist,

Wie ausgeführt, eine Modalität des Versicherungsvertrages.

Bei einer Lebensversicherung der vorliegenden Art Init

Gewinnbeteiligung hat der Versicherungsnehmer nicht die

Wahl zwischen verschiedenen Möglichkei~n und Arten

Bundesrechtliche Abgaben. N0 33.

231

des Gewinnanteils, speziell nicht zwischen einer sofort

fälligen und einer, die von der Gesellschaft angesammelt

und erst mit der Versicherungssumme ausbezahlt wird.

Die Zustimmung zu den Versicherungsbedingungen um-

fasst diese insgesamt und als ein Ganzes. Man darf sie nicht

spalten in ein Einverständnis mit einer Gewinnbeteiligung

überhaupt und in eine gleichzeitige Verfügung über das

künftige Guthaben dahingehend, dass dieses statt sofor-

tiger Auszahlung bis zUm Ablauf der Versicherung bei der

Gesellschaft gegen Zins verbleiben solle. Wenn aus der

Gewinnbeteiligung ein nicht fälliges Guthaben des Ver-

sicherten hervorgeht, so ist das nicht die Folge einer solchen

Disposition des Versicherungsnehmers oder einer Sonder-

abrede der Parteien, die gegenüber den übrigen Abma-

chungen des Vertrages eine gewisse Selbständigkeit hätte,

sondern es ist eine Wirkung des Vertrages überhaupt, die

mit den andern Wirkungen in Zusammenhang steht. Es

fehlt daher bei den fraglichen Guthaben das Tatbestands-

merkmal der Entgegennahme, der Einlage, das nach

Art. 1411,c und Abs. 3 die Besteuerung der Zinsen an der

Quelle begründen würde. Es handelt sich um einen der

zahlreichen Fälle, wo bei Zinsen nur die Wehrsteuer als

Einkommensteuer des Pflichtigen in Betracht kommen

kann (WStB Art. 211,C).

Zur Unterstützung ihres Standpunktes hat die eid-

genössische Steuerverwaltung im Entscheid vom 25.

Februar 1941 zwei Beispiele erwähnt, in denen unter

Verhältnissen, die nach ihrer Ansicht der vorliegenden

Sache analog sind, die Pflicht zur Entrichtung der Steuer

an der Quelle gegeben wäre:

ein Konsumverein behält nach den Statuten 10 % der

Rückvergütungen der Mitglieder gegen Zinsvergü-

tung zurück;

ein Unternehmer vereinbart im Dienstvertrag mit

Arbeitern und Angestellten, dass 5 % der Lohn-

beträge nicht ausbezahlt und in einer Werksparkasse

verzinslich angelegt werden.

Y"rwaltungs· lmd Disziplinsl'rechtspflege.

Das Bundesgericht hat sich hier nicht darüber auszu-

sprechen, ob bei diesen Sachverhalten die Quellensteuer

zulässig ist. Immerhin sei hervorgehoben, dass ein Unter-

schied zum gegenwärtigen Fall insofern vorliegt, als Rück-

vergütungen und Löhne grundsätzlich fällig sind, und das

Zurückbehalten eines kleinen Teils auf einer Sonderbe-

stimmung oder -abrede beruht, die nicht in der engen

Verbindung mit dem Mitgliedschafts- oder Dienstver-

hältnis steht wie bei der Rekurrentin die Gewinnbeteiligung

mit dem Rechtsverhältnis des Versicherungsvertrages,

nach welchem sie insgesamt erst mit der Versicherungs-

summe fällig wird.

4. -

Nach den vorstehenden Ausführungen sind die

Zinsen der Guthaben aus Gewinnanteilen nach den Ge-

winnplänen C und E der Versicherten der Wehrsteuer an

der Quelle überhaupt nicht unterworfen. Die Frage stellt

sich daher nicht, ob die Steuer jeweilen vom jährlichen

Zins oder erst beim Fälligwerden der Beträge von den mit

dem Kapital ausbezahlten. Zinsen zu beziehen wäre. Es

sei nur noch bemerkt, dass die erstere Erhebungsart man-

gels Fälligkeit derZins~n als ausgeschlossen erschiene

(Art. 1441). Es kann nicht wohl die Rede davon sein, dass

die Gutschrift des Zinses der Fälligkeit gleichzustellen

wäre. Sieht man hierin, wie es zutreffend sein dürfte, eine

Neuerung, so handelt es ~ich um eine Umwandlung in

eine Kapitalforderung, die gleichfalls nicht fällig ist. Die-

sem Vorgang kann daher nicht die Bedeutung eines

Fälligwerdens des Zinses beigelegt werden. Und der zwei-

ten Möglichkeit stehen nicht nur die von der EStV erwähn-

ten praktischen Überlegungen entgegen, dass die Zeit des

Zinsenlaufes von der Erhebungsperiode der Steuer abwei-

chen kann (vgl. Art. 1582), sondern auch rechtliche Be-

denken, die sich daraus ergeben, dass die vor dem Verfall

der Steuer gutgeschriebenen Zinsen zufolge Novation den

Charakter von Zinsen verloren haben. In diesen Schwierig-

keiten der Steuererhebung wird man auch eine Bestätigung

dafür finden können, dass die richtige Lösung in der

Bunde.~rcchtliche Abgahen. N0 33.

grundsätzlichen Verneinung der Pflicht zur Quellensteuer

Hegt.

5. -

Was die Zinsen der Guthaben bund c anlangt,

so hat die Rekurrentin zwar den Einspracheentscheid der

eidgenössische Steuerverwaltung gleichfalls angefochten,

sie hat es aber unterlassen, die Beschwerde in dieser

Beziehung besonders zu begründen. Aus dem, was inbezug

auf die Guthaben a (Gewinnpläne C und E) ausgeführt

wurde, folgt, dass die Unterstellung der Zinsen unter die

Wehrsteuer an der Quelle zu bejahen ist, wenn bei den

Guthaben bund c ein Akt vorliegt, der als Entgegennahme

durch die Rekurrentin und als Einlage durch den Ver-

sicherten gewertet werden kann. Es ist bei solchen Gewinn-

anteilen der Fall, die nach dem Versicherungsvertrag

sofort fällig sind und dann zufolge einer Verfügung des

Versif'herten in Depot gelassen werden. Ist aber das

Guthaben nach dem Versicherungsvertrag von vornherein

erst fällig mit der Versicherungssumme, so entfällt die

Besteuerung der Zinsen an der Quelle. Wie weit bei den

Guthaben b das eine oder andere zutrifft, ist den Rechts-

schriften nicht zu entnehmen. Es scheint sich immerhin

in der Hauptsache um freiwillig stehengelassene Gewinn-

beteiligungen zu handeln (die Rekurrentin spricht auf

S. 22 des Rekurses von

({ freiwillig stehengelassenen

Gewinnbeteiligungen, die abzuheben der Versicherungs-

nehmer in einigen Sonderfällen berechtigt gewesen wäre »).

In diesem Punkte ist daher die Beschwerde im Sinne der

Erwägungen abzuweisen.

Unbegründet ist die Beschwerde auch mit Bezug auf die

Prämiendepots, die von den Versicherungsnehmern frei-

willig gemacht und von der Rekurrentin verzinst werden.

Hier liegt das Moment der Entgegennahme und Einlage

in klarer Weise vor. Freilich ist der Zweck der Übergabe

nicht allein, einen Kapitalbetrag verzinslich anzulegen,

sondern die Zahlung künftiger Prämien zu decken. Aber

nach Art. 1413 wird es genügen, dass (fortgesetzt) Gelder

verzinslich entgegengenommen. werden, auch wenn es

234

Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.

vom Deponen~en auch zu andern als Anlage- oder Spar-

zwecken geschieht.

Dem;wch erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen mit Bezug auf die

Guthaben a; sie wird abgewiesen im Sinne der Erwä-

gungen mit Bezug auf die Guthaben b und abgewiesen mit

Bezug auf die Guthabenc.

34. i\rr~t du 3 octobre 1941 en la cause Societt'i X

c. Administration fliderale des contributions.

Impot 8~r les benefic:es de guerre (art. 6 ABG). Amortissements a

forfalt. Le contnbuable peut proceder ades amortissements

constants ou decroissants a son choix, pourvu qu'il ne modifie

pas ses methodes de calcul aux seules fins de diminuer son

benefice de guerre. Augmentation du taux d'amortissement

appl!que ades machines-outils en raison de circonstances

specmles. Taux d'amortissement d'immeubles industriels.

Kriegsgewinnsteu~r ~Art. 6

~G~~.s).. Pauschalabschreibungen.

Der .SteuerpfhchtIge kann dIe Jährhchen Abschreibungen auf

Betnebsanlagen nach dem Anschaffungswert oder nach dem

Buchwert be~echnen, sofern er dabei nicht die bisher beobach-

tete ..;\bschreIbun~sart ändert, einzi~ um den Kriegsgewinn zu

verm~dern. Erhohung des Abschreibungssatzes für Werkzeug-

n,:aschmen :vegen besonderer Verhältnisse. Abschreibungssätze

fur Industrwgebäude.

Imp08ta 8ui pro[i;tti di guerra (art. 6 DPG). Ammortamenti in

blocco. TI co~tribuente puo effettuare ammortamenti crescenti

o decrescentl, purche non mo_difichi il suo modo di calcoIarli

al solo sco~o di diminuire il suo profitto di guerra. Aumento

deI tasso di ammortamento applicato a macchine ed utensiIi

a motivo di speciali circostanze. Tasso d'ammortamento

d'immobili industriali.

Resume des faits:

A. -

La Societe X (la Societe) est assujettie a l'impöt

federal sur les ben6fices de guerre (ABG art. 2). Dans sa

declaration du 24 juin 1940, elle a indiqu6 que certains

amortissements « non justifies par l'usage commercial»

avaient ete portes dans ses bilans des trois exercices allant

du 1er octobre 1936 au 30 septembre 1939 et que le mon-

BUlltlesreehtlicho Ahgahm •. ~o :a.

23:;

tant de ces amortissements devait etre ajouM au b6nefice

net des exercices correspondants. Elle donnait, sur ce point,

les chiffres suivants :

Machines-outils

Immeubles

Total

1936-1937

200000

200000

1937 -l!~38

51548

llO 447

161 995

1938-l939

ll2847.85

225000.-

337847.85

Elle declarait, en definitive, un b6nefice net de 992 150 fr.

23 ct. pour 1936-1937, de 1 655 861 fr. 30 pour 1937-1938,

ce qui donnait une moyenne de 1 324005 fr. 76 pour les

deux « annees preeedentes)), et un ben6fice de 1 352 492 fr.

95 ct. pour la « premiere annee fiscale)). La diff6rence entre

le ben6fice net de la premiere annee fiscale et le ben6fice

moyen des deux annees precooentes (28487 fr.) etant

inf6rieure au dixieme de ce ben6fice moyen, la SocieM

echappait a l'impöt.

B. -

L'Administration federale des eontributions n'ad-

mit pas ces chiffres. Elle ealcula les amortissements sur

les machines-outils a raison de 15 % de la valeur portee

au bilan, les amortissements sur immeubles a raison de

3 % (immeuble G.) et 5 % (immeuble C.) de cette meme

valeur et arriva, pour le ben6fice net des annees 1936 a

1939, aux sommes respectives de 1 015 876 fr. 18, 1 771 158

fr. 50 (moyenne I 393517) et 1 638 139 fr. 05. Le benefice

de guerre atteignait done 244622 fr. et le montant impo-

sable de ce benefiee etait de 105 270 fr.

a. -

Cette taxation porte la date du II novembre

1940. La Societe l'attaqua par une r6clamation du 2 de-

eembre 1940. Elle soumettait a l'Administration federale

des contributions las critiques suivantes :

1. Le bon sens et les usages commerciaux veulent que

l'amortissement soit calcule, non pas sur la valeur portee

au bilan, mais sur la valeur initiale des objets a amortir.

2_ L'amortissement admis par le flsc pour les machines-

outils ne tient pas compte du fait que la Societe a intro-

duit, en 1937-1938, le travail en plusieurs equipes et que