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51_III_189

BGE 51 III 189

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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188 Scltuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtei!ungen). N- 49. par le second jugement se revelant insuffisante pour assurer la reparation du donunage Bubi. il faudrait alors donner au creancier le droit d'attaquer une troisieme pOs une quatribne. peut~tre rnem.e U1Ie cinquieme fois son debiteur en justice. Pour toutes ces raisons, le cours de l'echeance apparait. des lors. comme inapplicabJe lorsque la monnaie etrangere a subi une hausse posterieurement a Ja mise en demeure.

4. --'- Une disposition relative a Ia poursuite ne peut avoir pour effet de reduire le montant de Ja dette dont cette poursuite a precisement poul' but d'assurer I'ex~u­ tion. La poursuite intentee pour obtenir en Suisse, l'ac- quitternent d'une dette payable d: fe/ranger, en monnaie etrangere, doit doncprocurer. d'emblee, au creancier, une somme qui. immediatement convertie en valeur etrangel'e, produise. autant que possible. le montant exact qui Iui est dA dans cette monnaie. Seul le cmirs· du jour de la distribution des deni(r.-; l'epondrait a une teile exigence. Mais il ne peut ~tre adopte, pour des raisons pratiques developpees dans un pl'ecedent aIT~t, auquel il suffit de se referer (RO 43 IH.

p. 272). On doit, des lors, a ce defaut, prendre pour base le cours du jour de la requisition de poursuüe qui, mieux que celui de l'echeance, pennet au creanerer de rece- voir, en fin de compte, l'equivalent de sa creance. Une fois determinee en francs suisses, Ja somme pour laquelle la poursuite est intentee doit. toutefois, rester immuable. Le change peut, sans doute, subir, ulterieurement des fluctuations diverses dont le creancier beneficiera ou pätira: ce risque, qu'il n'est malheureusement pas pos- sible d'eliminer. n'est, cependant. pas de nature a faire abandonner une solution repondant. par ailleurs, aux exigences de requite. La dette constatee. ä. la charge dc L. Dubail et Oe, par jugements des tribunaux tchecoslo- vaques, doit done, pour l'etablissement du commande- ment de payer, etre convertie en francs au cours du jour ~Dg:s- aud K-.kWllrll'edlt (Zivu.bteihmgen). N° 50. 1. de la requisition de pow-sWte. 11 se justifie, ileanmoins. en I'espeoo, de donner ade aux defendeurs de 1a declara- tion de Ieur partie adverse,. rappelee sous litt. D du pre- sent arrft. U Tribunal jediral prunonce : Le recours est admis et le jugement du Tribunal de cOIIiI$See du canton de Derne. GU 26 janvier 1925, reforme eil ce sens que V. Mandelik et oe et C. J. Lisy SOllt d6eIares fondes a indiquer en valeur legale suisse au OOUl'S du jour de la requisition de poursuite. les sommes dom. Louis Dubail et Oe ont ete reconnus debiteurs par !es jugements du Tribunal de commerce de Prague. du 18 janvier 1923, du Tribunal supeneur,. a Prague. du 17 man 1923. etdu Tribunal supreme, a BI ülln. du 10 juiIlet1923, jugements declares executoires par deci- sion de la Cour d'appeI du canton de Berne, du 11 juillet 1924. 5O~ Urteil c1er II. ZivUabtei1ung vomJS. Oktober 1926

i. S. Iürchmeier gegen Schenk. Z i v i Ir e c h t Ii· heB e s c h wer d e. Begriff der • Zivil- sache. im Sinne von Art. 87 OG. - Auch eine vorsorg- liche Besitzesschutzverfügung in einer pendenten Zivil- streitigkeit ist eine solche q Zivilsache t. Ein s tel I u n gei n erB e t r e i b u n g. Eine auf Grund kantonalen Prozessrechtes gerichtlich verfügte Ein- steUung einer Betreibung infolge Erhebung einer Klage über den materiellen Bestand des Rechtsverhältnisses, auf Grund dessen . die Betreibung erfolgt, stellt einen unzulässigen Eingriff in das ausschJiesslich vom Bundesrecht geregelte Betreibungsverfahren dar. - Anfechtbarkeit mittels der ziviJreehtliehen Beschwerde gemäss Art. 87 OG. A. - August Schenk in Alleschwanden schuldete der St. Gallischen Kantonalbank, Filiale \ViI, ein Darlehen von 19.000 Fr., zu dessen Sicherung er ihr einen auf seiner Liegenschaft in Alleschwanden lastenden Schuldbrief AS 51 III - 1925 15 190 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 50. (Nr. 344) im gleichen Betrage zu Faustpfand gegeben hatte. Ausserdem hatten sich für diese Forderung zwei Bürgen, worunter Daniel Kirchmeier in Dottenwil. verbürgt. Im Jahre 1924 wurde Schenk von der Kantonalbank für rückständige Zinsen auf Faustpfandverwertung be- trieben, wobei der erwähnte Schuldbrief zur Verwer- tung kam und von Kirchmeier bei der Steigerung zum Preis von 2000 Fr. erworben wurde. Gestützt auf den Pfandausfallschein, der der Kantonalbank für den un- gedeckt gebliebenen Betrag ihrer Forderung ausgestellt worden war, hob diese gegen Schenk Betreibung auf Pfändung an, worauf das Betreibungsamt Lütisburg die Liegenschaft des Schuldners in Allenschwanden pfändete. Dieser Pfändung müssen sich noch andere Gläubiger angeschlossen haben. Inzwischen hatte die Kantonalbank den Pfandausfallschein an Kirchmeier abgetreten, der in der Folge, nachdem ein Begehren des Schenk um Bewilligung des nachträglichen Rechts- vorschlages abgewiesen worden war, die Verwertung verlangte. Das Grundstück wurde zu 50,100 Fr. ver- steigert, sodass nicht nur alle Pfandlasten mit Einschluss des von Kirchmeier ersteigerten Titels von 19,000 Fr., samt Zinsen und Kosten gedeckt werden konnten, sondern sich überdies noch ein Reinerlös von 17,676 Fr. 20 Cts. ergab, den das Betr~ibungsamt im Kollokations- plan der Verlustscheinsforderung Kirchmeiers, als des einzigen Gläubigers der ersten in Betracht fallenden Gruppe, zuwies. Gegen diese Zuweisung beschwerte sich Schenk bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs mit dem Antrag: die Verlustscheinsforderung Kirchmeiers sei aus dem Kollokationsplan wegzuweisen, da Kirchmeier durch die volle Deckung seines Grund- pfandtitels für Alles bezahlt sei, was er seinerseits ge- leistet habe. Eine derartige Verteilung des Verwertungs- ergebnisses, wie sie hier vorgenommen worden sei, SeJmlcIbet.reibuags- und Konkursreeht (Zivilabt~ilungen). No 50. 191 verstosse daher gegen die guten Sitten, da KircIWeier durch die Deckung der Verlustscheinsforderung unge- rechtfertigt bereichert werde. Schenk wurde jedoch mit ,se~ Beschwerde von allen Instanzen ~bgewiesen. von der $chnldbetreibungs- und Konkurskammer, des Bundes- gerichts mit Urteil vom 7. Juli 1925, unter Hinweis ~rauf. dass ihm. wenn er das Ergebnis als ungerecht- fertigt erachte, nichts anderes übrig bleibe, als gemäss Art. 86 SchKG nach Durchführung der Vollstreckung auf dem ordentlichen Prozessweg den bezahlten Betrag zurückzufordern. Neben diesem Beschwerdeverfahren hatte Schenk auch, das Verfahren um Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG eingeleitet. Sein Begehren wurde jedoch vom Rekursrichter des Kantonsgerichtes St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juli 1925 « zur Zeit» abgewiesen. Ein gegen diesen Entscheid erhobener staats- rechtlicher Rekurs wurde vom Bundesgericht mit Ur- teil vom 9. Oktober 1925 ebenfalls abgewiesen. Am 2. Juni 1925 hatte Schenk sodann beim Vermitt- leramt Lütisburg K lag e gegen Kirchmeier eingereicht mit dem Begehren: « Der Kläger verlangt gerichtliche Feststellung. dass dem Beklagten auf Grund des Pfand- ausfallscheins vom 25. Juli 1924 der Betreibung Nr. 696 des Betreibungsamtes Wil eine Forderung an den Kläger nicht zusteht, und dass infolgedessen das Betreibungs- amt Lütisburg in Be'treibung Nr. 1138 den Beklagten im Verteilungsplan vom 27. April 1925 mit der geltend gemachten Forderung von 17,839 Fr. 70 Cts, nicht zu berücksichtigen, sondern den Erlös der Versteigerung an die restlichen Gläubiger gemäss ihren Forderungen auszubezahlen hat. » Auf Grund dieser Klage stellte Schenk am 5. Juni 1925 beim Bezirksamt Alttoggenburg das Begehren um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gemäss Art. 269 der st. gallischen ZPO, wonach das Betreibungsamt Lütisburg anzuweisen sei, in der fraglichen Betreibung 192: Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (ZivUabteUungen). N° 50. No. 1153/1924 keine Auszahlungen zu machen, bevor die gerichtliche Klage des . betriebenen Schenk gegen den Gläubiger Kirchmeier erledJgt sei. . B. ---" Mit Verfügung vom 8. Juni 1925 hat der Bezirk&- ammann von Alttoggenburg dem Begehren entsprochen. worauf Kirchmeier an das Justizdepartement des Raa-:. tons St .. GaUen rekurrierte, welches jedoch den Rektlrs mit Entscheid vom 20. Juli 1925 abwies. C. - Hiegegen hat Kirchmeier· rechtzeitig (gemäss Art. 87 Ziff. lOG) die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, weil die Vorinstanz zu Un- recht: kantonales statt eidgenössisches Recht angewendet habe. Durch die angefochtene auf Grund des kantonalen Prozessrechtes erlassene Verfügung sei in unzulässiger Weise- in das ausschliesslich vom eidgenössischen Recht geregelte Betreibungsverfabren eingegriffen und der·Be- schwerdeführer dadurch um seinen wohlerworbenen Anspruch . auf die· Auszahlung des Betreibungserlöses gebracht worden. Der Beschwerdeführer beantragt daher:

1. es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und

2. « es sei das Betreibungsamt gehalten, in der Betreibung NI'. 1157 (sollte wohl heissen 1153) Lütisburg Auszah- lungen geIiläss Kollokationsplan zu machen und damit die Betreibung durchZuführen. » D. - In seiner Beschwerdeantwort beantragt der Beschwerdebf klagte die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochten~n Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde.,. führers. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Der Beschwerdebeklagte stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt: die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Beschwerde. seien im vorliegenden Falle gar nicht gegeben, da der angefochtene Entscheid weder ein «Ietztinstanzlicher» noch ein Entscheid in einer « Zivilsache » sei. Der erste Einwand ist ohne weiteres ~ BDd KeakwSIf eH (Zivilabteihmgen). N° SO. 193 .unhaltbar. Denn wenn auch mit der Beschwerde nach J\rt.' 336 der st. gallischen ZPO, die wegen. eines vom Justizdepartement begaogeBea Missbrauches der Amts- gewalt heim Regienmgsrat angebracht werden kann, nicht nur eine formelle. sondern auch eine materielle Re~htsverweigerung (entsprechend dem staatsrecht- lichen Rekurs an das Bundesgericht wegen VerIei;zung des Art. 4 BV) sollte angefochten werden kÖRnen, . so würde es sich hiebei doch auf alle Fälle . nur um ein. ausser~ ordentliches, die Rechtskraft des angefochtenen Ent- scheides in keiner Weise hemmendes, Rechtsmittel han- deln. Durch diese Möglichkeit der allfälligen Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde .gemäss Art. 336 der st. gallischen ZPO wird daher dem angefochtenen Entscheid des Justizdepartements, der an sich rechts- l(räftig und mit keinem ordentlichen ka~tonalen Rechts- mittel mehr anfechtbar ist, der Charakter eines im Sinne von Art. 87 OG « letztinstanzlichen )} Entscheides nicht genommen. . . 2 .. ~ Aber auch der Einwand, das angefochtene Er- kenntnis stelle keinen Entscheid in einer.« Zivilsache» dar, ist unzutreffend. Richtig ist allerdings, dass hier nicht ein Erkenntnis vorliegt, das endgültig über Rechte und Pflichten aus einem Privatrechtsverhältnisent- schieden hat, vielmehr stellt der streitige Entscheid lediglich eine vorsorgliche Verfügung zur . Erhaltun~ eines bestehenden Rechtszustandes dar, um emer ParteI die Möglichkeit der Rechtsverfolgung zn sichern. Nun hat aber die staatsrechtliche Abteilung des Bundes- gerichts schon in ihrem Entscheid in Sachen Lö~ch gegen Obrist vom 14. Juli 1914 (AS 40 I S.433 ff.) SIch dahin ausgesprochen, dass der Begriff der « Zivilsache )) gemäss Art. 87 OG nicht demjenigen der Zivilstreitig- keit, wie ihn die Rechtsprechung auf Grund von Art. 56 OG verwendet, gleichgestellt werden könne, von der Erwägung ausgehend, dass eine solche Gleichstellung dem bei der Ausgestaltung der zivilrechtlichen Be- 1!t4 Schuldbetreibungs- und Konk1ll:"Srecht (Zivilabteilungen). N° 50:. schwerde verwaltenden Zweckgedanken : der mÖglich:.. . sten Beschränkung des staatsrechtlichen Rekurses auf rein: staatsrechtliche Streitfragen, nicht gerecht WÜrde. Sie hat daher auch blosse Inzidententscheide, wodurch lediglich über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen, wie z. B. die örtliche Zuständigkeit, geurteilt wird, als Entscheide in einer Zivilsache im Sinne von Art. 87 OGerachtet (vgl. auch AS 45 I S. 325 ff.). Dieser Auf- fassung hat sich die . U:' Zivilabteilung, nachdem sie anfänglich einer strengeren Ansicht gehuldigt hatte (vgl. AS 42 II S.529 f.; 43 11 S.453 f.), in ihrem Ent- scheide in Sachen Hugenin gegen' Pressnell vom 29. September 1920 (AS 46 U S. 335 f. Erw. 1) angeschlossen, indem sie erklärte, dass auch Inzidententscheide als Entscheide in einer Zivilsache im Sinne von Art. 87 OG zu betrachten seien, sofern das ihnen zu Grunde liegende Streitverhältnis als ganzes zivilrechtlicher Natur sei. An dieser Auffassung ist seither in ständiger Rechts- sprechung festgehalten worden (vgi. AS 47 II S. 112 ; 4G I S.233 f. ; 50 IX S. 412 f.). Bei dieser weiten Fassung, die der Begriff der Zivilsache im Sinne von Art. 87 OG durch die Praxis erhalten hat, besteht nun aber kein Zweifel, dass auch das vorliegende Begehren um An- ordnung einer vorsorglichen V.erfügung gemäss Art. 269 der st. gallischen ZPO als eine « Zivilsache » im Sinne von Art. 87 OG· erachtet. werden muss. Denn nicht nur ist das der streitigen Verfügung zu Grunde liegende Streitverhältnis zivilrechtlicher Natur, sondern es übt auch die Verfügung selber (wenn auch nur vorüber- gehend) zivilrechtliche Wirkungen aus, indem dadurch in das Besitzesverhältnis an dem fraglichen Steigerungs- erlös eingegriffen wurde. Dass die Verfügung von einer Administrativbehörde erlassen wurde, ist auf eine Be- sonderheit des st. gallischen Zivilprozesses zurückzu- führen; dadurch wird aber am Charakter dieser Ver- fügung als einer in einer Zivilsache erlassenen Verfügung nichts geändert. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 50. 195 Muss somit die angefochtene Verfügung als ein « letztinstanzlicher » kantonaler Entscheid in einer « Zivil- sache .». erachtet werden, so sind, da es sich hiebei nicht um ein der Berufung unterliegendes Haupturteil handelt, die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Beschwerde gegeben. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

3. - In materieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittel, die einem Schuldner zur Hem- mung oder Aufhebung einer gegen ihn angehobenen Be- treibung zustehen, im Schuldbetreibungsgesetz selber erschöpfend geregelt sind. Hat der Schuldner versäumt, dieselben rechtzeitig zu ergreifen, oder ist er damit unterlegen, so ist das Vollstreckungsverfahren zu Ende zu führen, und es kann der Schuldner die Exekution nicht dadurch hemmen, dass er das der in Betreibung gesetzten Forderung zu Grunde liegende Rechtsverhält- nis zum Gegenstand eines neuen, ordentlichen, vom Be- treibungsgesetz nicht vorgesehenen Rechtsstreites macht. Dieses kann vielmehr in einem solchen Falle nur noch Gegenstand einer Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG bilden (vgl. AS 22 S. 316 f. Erw. 4; 29 I S.87 f.; 31 I S. 544 ff.). Eine derartige in unzulässiger Weise in den Gang des Vollstreckungsverfahrens eingreifende Klage liegt nun aber hier gerade vor. Was der Schuldner im vorliegenden Falle verlangt, ist im Grunde nichts anderes als ein Begehren um Abänderung des Kollo- kationsplanes. Hiezu sind aber gemäss Art. 140 SchKG ausschliesslich die Gläubiger berechtigt. Der Schuldner hätte, nachdem eine Hemmung respektive Aufhebung des Betreibungsverfahrens mit den nach dem Betrei- bungsgesetz zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln nicht erwirkt werden konnte, das Ende des Betreibungs- verfahrens abwarten sollen, um dann allenfalls eine Rückforderungsklage gemäss Art. 87 SchKG anzu- strengen, wie ihm bereits von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem Ent- scheide vom 7. Juli 1923 bedeutet worden ist. Das 196 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). NQ 50. hat aber zur Folge, dass auch die auf Grund jenes un- möglichen KIagebegehrens erwirkte vorsorgliche Sis- tierung der Ausbezahlung des Betreibungserlöses an den Gläubiger als bundesrechtswidrig bezeichnet werden muss. Denn wenn ein Schuldner eine Hemmung des Betreibungsverfahrens nur mit den im Betreibungs- gesetz selber vorgesehenen Rechtsmitteln erwirken kann, so schliesst das ohne weiteres auch aus, dass er zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes in einem Prozess um einen dem Betreibungsgesetz widerspre- chenden Klageanspruch eine Sistierung der betreffenden Betreibung erwirke. Die Vorinstanz hat allerdings den Standpunkt eingenommen, das Betreibungsverfahren sei im Momente des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits abgeschlossen- gewesen; der Steigerungserlös sei vorhanden. und es bestehe ein Streit nur noch darüber, wem derselbe ausgehändigt werden müsse. In diesem Stadium stehe aber einer zivil- oder strafprozessualen vorsorglichen Massnahme. wonach die Ausrichtung des Treffnisses an einen Gläubiger untersagt werde, nichts entgegen; die vorliegende Verfügung stehe daher mit Bundesrecht nicht in Konflikt. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Wie bereits von der Schuld- betreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes in ihrem (ungedruckten) Entscheide in Sachen Meyster vom 22. Dezember 1908 ausdrücklich festgestellt worden ist, kann ein Betreibungsverfabren erst mit dem Moment als abgeschlossen erachtet werden, in dem der Betrei- bungserlös dem betreibenden Gläubiger ausgehändigt wurde; denn erst dadurch ist der Zweck der Zwangs- volJstreckung, nämlich die Befriedigung des Gläubigers, erreicht. Es muss daher jeder vom S c h u I d n e r vor erfolgter Auszahlung des Betreibungserlöses zur Verhinderung der Exekution der betreffenden in Betrei- bun!{ gesetzten Forderung versuchte Eingriff in das pendente Betreibungsverfahren als unzulässig erklärt werden, sofem dieser nicht unter Anwendung von Rechts- SdlalII: lJeihuIIp- and K8IDkllFSJ'eeht (zn.ilabteiluBflen). N· so. 197 mitteln erfolgt. die vom Betreibuagsgesetz selber vor- gesehen sind. Richtig ist allerdiDgs - diesen Fan schfoint die Vorinstanz mit dem vorliegenden zu ver- woc,hselo - dass ein D r i t t e r infolge einer ihm dem Betn"ibungsgläubiger gegeniiber zustehenclen For- derung, oder e~tueI! auch der Betreibungsschuldner selber auf Grund einer a n der n als der Ford~rung, deren zwangsweic;e Befriedigung in dem betreffenden pendenten Betreibungsverfahren verfolgt ",ird, allen- falls (durch Erwirkung eines Arrestes) eine Einstellung der Auszahhmg des Betreibungserlöses an den G]äu~ biger erwirken kann. Das hat aber mit dem vorliegenden Falle nichts zu tun.

4. - Regelt sich somit die Frage, welche Abwebr- mittel einem Schuldner gegen die Exekution einer gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung zustehen, aus- schliesslich nach dem eidgenössischen Recht, so erscheint der Beschwerdegrund des Art. 87 Ziff. 1 OG (die An- wendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes) in der Tat gegeben, wenn hier die Vorinstanz auf Grund einer Vorschrift des kantonalen Prozessrechtes in den Gang des Betreibungsverfahrens eingegrüfen hat, obwohl das der streitigen Verfügung zu Grunde liegende Klage- begehren des Schuldners dem eidgenössischen Rechte widerspricht, eine Hemmung des Betreibungsverfahrens daher nach eidgenössischem Recht gar nicht möglich gewesen wäre.

5. - Unter den -obwaltenden Umständen hätte der Gläubiger allerdings die Möglichkeit gehabt, allenfalls auch ohne dass die streitige Verfügung vorher gerichtlich aufgehoben worden wäre, vom Betreibungsamt bezw. den Aufsichtsbehörden trotz der erfolgten. gerichtlichen Sistierung die Auszahlung seines Betreibungsbetreff- nisses zu verlangen, da nach konstanter Praxis die Betreibungsbehörden das Recht für sich in Anspruch nehmen. gesetzliche Eingriffe der Gerichtsbehärden in das Betreibung3verfahren nicht zu beachten (vgl. auch 198 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivnabteilungen). N0 51. die unter Ziff. 3 zitierten Entscheide des Bundesgerichts). Das schliesst aber nicht aus, dass der Gläubiger durch Anfechtung der streitigen Verfügung selber mit einem ordentlichen Rechtsmittel sich gegen die darin enthaltene Rechtswidrigkeit zur Wehr setzte. Es ist daher in Gut~ heissung von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Besch- werde die angefochtene Verfügung des Bezirksammans von Alttoggenburg vom 8. Juni 1923 aufzuheben.

6. - Dagegen kann dem weiteren vom Beschwerd~ führer gestellten Begehren, wonach das Betreibungsamt anzuweisen sei, den Betreibungserlös gemäss dem Kollo- kationsplan auszuzahlen, nicht entsprochen werden, da solche Weisungen in die Zuständigkeit der Aufsichts- behörden fallen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutg~ lleissen, dass das Rechtsbegehren 1 des Beschwerd~ führers geschützt, auf das Rechtsbegehren 2 jedoch nicht eingetreten wird.

51. UrteU aer II. Zivila.bteUung vom 3. November 1926

i. S. Konkursmasse Weill A.-G. gegen Fels. Kollokationsverfahren im Konkurs, Bedeutung der Abweisung einer Forderung zur Zeit. Konkursverordnung Art. 59 Abs. 2 (Erw. 1). Zulässigkeit verspäteter Konkursefngaben und KoI1okations- klagp.n auch nach erfolgter Verteilung. SchKG Art. 251 (Erw. 2). OR Art. 110 Ziff. 1, SchKG Art. 217 : Verpfändung von Wt'rt- schriften durch den Nichtt>igentümer zur Sicherung aller Forderungen des Pfandgläubigers an ihm. Inanspruchnahme dieser Werhchriften zur Deckung einer vom Verpfänder geleisteten Bürgschaft. Bebandlung des Eigentümers der Wertschriften im Konkurs des Hauptschuldners (Erw. 3). A. - Samuel Weill, welchem der Kläger, sein Schwa- ger, sein Wertschriftenvermögen im Werte von ungefähr SchuIdbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtenungen). N° 51. 199 300,000 Fr. zur Verwaltung übergeben hatte, hinter- legte dasselbe - gleich seinen eigenen Wertschriften (Depot 1) - im eigenen Namen beim Basler Sitz des Comptoir d'Escompte de Geneve (Depot 11). Am 19. September 1919 räumte WeiH dem Comptoir für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen an ihm Faustpfandrecht an allen Wertpapieren ein, «welche ich jeweilen bei ihm ..... .liegen habe ». Am 27. Oktober 1920 leistete Samuel Weill zusammen mit zwei anderen Personen Bürgschaft für die jeweilige Schuld der Schuh~ fabriken Weill A.-G. in Kreuzlingen an das Comptoir bis zum Kapitalbetrag von 500,000 Fr. nebst Zinsen. Als die Schuhfabriken Weill A.-G. im Jahre 1921 in Konkurs geriet, meldete das Comptoir Forderungen in höherem Betrage als 500,000 Fr. an und nahm es auch die im Depot II hinterlegten Wertschriften als Pfänder in Anspruch. Die vom Kläger angestrengte Klage auf Herausgabe seiner Wertschriften, gegen welche das Comptoir einwendete, es habe sein Pfandrecht gestützt auf· seinen guten Glauben erworben, ,wurde am 4. Februar 1924 durch Vergleich erledigt, wonach das Comptoir dem Kläger 20,000 Fr. bezahlte und der Kläger «auf jeglichen Anspruch gegenüber der (da- maligen) Beklagten Verzicht leistete» und seine Klage zurückzog. Aus dem beim Verkauf dieser Wertschriften erzielten Erlös machte sich das Comptoir zunächst für seine Kontokorrentforderung an Samuel WeiH. und sodann, soweit der Überschuss reichte, nämlich im Betrage von 139,348 Fr., für die Forderung an Samuel Weill aus dessen Bürgschaft für die Schuhfabriken Weill A.-G. und damit für die verbürgte Forderung an letzterer selbst bezahlt. In der Folge schlossen das Comptoir und die Verwaltung im Konkurse der Schuh- fabriken Weill A.-G. über die zwischen ihnen schwe- benden Prozesse einen Vergleich ab, wonach die nach Ausrichtung einer Dividende von 10 % auf alle un- versicherten Forderungen. einschliesslich diejenigen des