opencaselaw.ch

51_III_189

BGE 51 III 189

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

188 Scltuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtei!ungen). N- 49.

par le second jugement se revelant insuffisante pour

assurer la reparation du donunage Bubi. il faudrait alors

donner au creancier le droit d'attaquer une troisieme pOs

une quatribne. peut~tre rnem.e U1Ie cinquieme fois son

debiteur en justice. Pour toutes ces raisons, le cours de

l'echeance apparait. des lors. comme inapplicabJe lorsque

la monnaie etrangere a subi une hausse posterieurement

a Ja mise en demeure.

4. --'- Une disposition relative a Ia poursuite ne peut

avoir pour effet de reduire le montant de Ja dette dont

cette poursuite a precisement poul' but d'assurer I'ex~u­

tion. La poursuite intentee pour obtenir en Suisse, l'ac-

quitternent d'une dette payable d: fe/ranger, en monnaie

etrangere, doit doncprocurer. d'emblee, au creancier,

une somme qui. immediatement convertie en valeur

etrangel'e, produise. autant que possible. le montant exact

qui Iui est dA dans cette monnaie.

Seul le cmirs· du jour de la distribution des deni(r.-;

l'epondrait a une teile exigence. Mais il ne peut ~tre

adopte, pour des raisons pratiques developpees dans un

pl'ecedent aIT~t, auquel il suffit de se referer (RO 43 IH.

p. 272).

On doit, des lors, a ce defaut, prendre pour base le

cours du jour de la requisition de poursuüe qui, mieux

que celui de l'echeance, pennet au creanerer de rece-

voir, en fin de compte, l'equivalent de sa creance. Une

fois determinee en francs suisses, Ja somme pour laquelle

la poursuite est intentee doit. toutefois, rester immuable.

Le change peut, sans doute, subir, ulterieurement des

fluctuations diverses dont le creancier beneficiera ou

pätira: ce risque, qu'il n'est malheureusement pas pos-

sible d'eliminer. n'est, cependant. pas de nature a faire

abandonner une solution repondant. par ailleurs, aux

exigences de requite. La dette constatee. ä. la charge dc

L. Dubail et Oe, par jugements des tribunaux tchecoslo-

vaques, doit done, pour l'etablissement du commande-

ment de payer, etre convertie en francs au cours du jour

~Dg:s- aud K-.kWllrll'edlt (Zivu.bteihmgen). N° 50. 1.

de la requisition de pow-sWte. 11 se justifie, ileanmoins.

en I'espeoo, de donner ade aux defendeurs de 1a declara-

tion de Ieur partie adverse,. rappelee sous litt. D du pre-

sent arrft.

U Tribunal jediral prunonce :

Le recours est admis et le jugement du Tribunal de

cOIIiI$See du canton de Derne. GU 26 janvier 1925,

reforme eil ce sens que V. Mandelik et oe et C. J. Lisy

SOllt d6eIares fondes a indiquer en valeur legale suisse au

OOUl'S du jour de la requisition de poursuite. les sommes

dom. Louis Dubail et Oe ont ete reconnus debiteurs par

!es jugements du Tribunal de commerce de Prague. du

18 janvier 1923, du Tribunal supeneur,. a Prague. du

17 man 1923. etdu Tribunal supreme, a BI ülln. du 10

juiIlet1923, jugements declares executoires par deci-

sion de la Cour d'appeI du canton de Berne, du 11 juillet

1924.

5O~ Urteil c1er II. ZivUabtei1ung vomJS. Oktober 1926

i. S. Iürchmeier gegen Schenk.

Z i v i Ir e c h t Ii· heB e s c h wer d e. Begriff der • Zivil-

sache. im Sinne von Art. 87 OG. -

Auch eine vorsorg-

liche Besitzesschutzverfügung in einer pendenten Zivil-

streitigkeit ist eine solche q Zivilsache t.

Ein s tel I u n gei n erB e t r e i b u n g.

Eine auf

Grund kantonalen Prozessrechtes gerichtlich verfügte Ein-

steUung einer Betreibung infolge Erhebung einer Klage über

den materiellen Bestand des Rechtsverhältnisses, auf Grund

dessen . die Betreibung erfolgt, stellt einen unzulässigen

Eingriff in das ausschJiesslich vom Bundesrecht geregelte

Betreibungsverfahren dar. -

Anfechtbarkeit mittels der

ziviJreehtliehen Beschwerde gemäss Art. 87 OG.

A. -

August Schenk in Alleschwanden schuldete der

St. Gallischen Kantonalbank, Filiale \ViI, ein Darlehen

von 19.000 Fr., zu dessen Sicherung er ihr einen auf seiner

Liegenschaft in Alleschwanden lastenden Schuldbrief

AS 51 III -

1925

15

190 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 50.

(Nr. 344) im gleichen Betrage zu Faustpfand gegeben

hatte. Ausserdem hatten sich für diese Forderung zwei

Bürgen, worunter Daniel Kirchmeier in Dottenwil.

verbürgt.

Im Jahre 1924 wurde Schenk von der Kantonalbank

für rückständige Zinsen auf Faustpfandverwertung be-

trieben, wobei der erwähnte Schuldbrief zur Verwer-

tung kam und von Kirchmeier bei der Steigerung zum

Preis von 2000 Fr. erworben wurde. Gestützt auf den

Pfandausfallschein, der der Kantonalbank für den un-

gedeckt gebliebenen Betrag ihrer Forderung ausgestellt

worden war, hob diese gegen Schenk Betreibung auf

Pfändung an, worauf das Betreibungsamt Lütisburg

die Liegenschaft des Schuldners in Allenschwanden

pfändete. Dieser Pfändung müssen sich noch andere

Gläubiger angeschlossen haben. Inzwischen hatte die

Kantonalbank den Pfandausfallschein an Kirchmeier

abgetreten, der in der Folge, nachdem ein Begehren

des Schenk um Bewilligung des nachträglichen Rechts-

vorschlages abgewiesen worden war, die Verwertung

verlangte. Das Grundstück wurde zu 50,100 Fr. ver-

steigert, sodass nicht nur alle Pfandlasten mit Einschluss

des von Kirchmeier ersteigerten Titels von 19,000 Fr.,

samt Zinsen und Kosten gedeckt werden konnten,

sondern sich überdies noch ein Reinerlös von 17,676 Fr.

20 Cts. ergab, den das Betr~ibungsamt im Kollokations-

plan der Verlustscheinsforderung Kirchmeiers, als des

einzigen Gläubigers der ersten in Betracht fallenden

Gruppe, zuwies.

Gegen diese Zuweisung beschwerte sich Schenk bei

der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon-

kurs mit dem Antrag: die Verlustscheinsforderung

Kirchmeiers sei aus dem Kollokationsplan wegzuweisen,

da Kirchmeier durch die volle Deckung seines Grund-

pfandtitels für Alles bezahlt sei, was er seinerseits ge-

leistet habe. Eine derartige Verteilung des Verwertungs-

ergebnisses, wie sie hier vorgenommen worden sei,

SeJmlcIbet.reibuags- und Konkursreeht (Zivilabt~ilungen). No 50.

191

verstosse daher gegen die guten Sitten, da KircIWeier

durch die Deckung der Verlustscheinsforderung unge-

rechtfertigt bereichert werde. Schenk wurde jedoch mit

,se~ Beschwerde von allen Instanzen ~bgewiesen. von

der $chnldbetreibungs- und Konkurskammer, des Bundes-

gerichts mit Urteil vom 7. Juli 1925, unter Hinweis

~rauf. dass ihm. wenn er das Ergebnis als ungerecht-

fertigt erachte, nichts anderes übrig bleibe, als gemäss

Art. 86 SchKG nach Durchführung der Vollstreckung

auf dem ordentlichen Prozessweg den bezahlten Betrag

zurückzufordern.

Neben diesem Beschwerdeverfahren hatte Schenk

auch, das Verfahren um Aufhebung der Betreibung

gemäss Art. 85 SchKG eingeleitet. Sein Begehren

wurde jedoch vom Rekursrichter des Kantonsgerichtes

St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juli 1925 « zur Zeit»

abgewiesen. Ein gegen diesen Entscheid erhobener staats-

rechtlicher Rekurs wurde vom Bundesgericht mit Ur-

teil vom 9. Oktober 1925 ebenfalls abgewiesen.

Am 2. Juni 1925 hatte Schenk sodann beim Vermitt-

leramt Lütisburg K lag e gegen Kirchmeier eingereicht

mit dem Begehren: « Der Kläger verlangt gerichtliche

Feststellung. dass dem Beklagten auf Grund des Pfand-

ausfallscheins vom 25. Juli 1924 der Betreibung Nr. 696

des Betreibungsamtes Wil eine Forderung an den Kläger

nicht zusteht, und dass infolgedessen das Betreibungs-

amt Lütisburg in Be'treibung Nr. 1138 den Beklagten

im Verteilungsplan vom 27. April 1925 mit der geltend

gemachten Forderung von 17,839 Fr. 70 Cts, nicht zu

berücksichtigen, sondern den Erlös der Versteigerung

an die restlichen Gläubiger gemäss ihren Forderungen

auszubezahlen hat. »

Auf Grund dieser Klage stellte Schenk am 5. Juni

1925 beim Bezirksamt Alttoggenburg das Begehren um

Erlass einer vorsorglichen Verfügung gemäss Art. 269

der st. gallischen ZPO, wonach das Betreibungsamt

Lütisburg anzuweisen sei, in der fraglichen Betreibung

192: Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (ZivUabteUungen). N° 50.

No. 1153/1924 keine Auszahlungen zu machen, bevor

die gerichtliche Klage des . betriebenen Schenk gegen

den Gläubiger Kirchmeier erledJgt sei.

.

B. ---" Mit Verfügung vom 8. Juni 1925 hat der Bezirk&-

ammann von Alttoggenburg dem Begehren entsprochen.

worauf Kirchmeier an das Justizdepartement des Raa-:.

tons St .. GaUen rekurrierte, welches jedoch den Rektlrs

mit Entscheid vom 20. Juli 1925 abwies.

C. -

Hiegegen hat Kirchmeier· rechtzeitig (gemäss

Art. 87 Ziff. lOG) die zivilrechtliche Beschwerde an

das Bundesgericht erhoben, weil die Vorinstanz zu Un-

recht: kantonales statt eidgenössisches Recht angewendet

habe. Durch die angefochtene auf Grund des kantonalen

Prozessrechtes erlassene Verfügung sei in unzulässiger

Weise- in das ausschliesslich vom eidgenössischen Recht

geregelte Betreibungsverfabren eingegriffen und der·Be-

schwerdeführer dadurch um seinen wohlerworbenen

Anspruch . auf die· Auszahlung des Betreibungserlöses

gebracht worden. Der Beschwerdeführer beantragt daher:

1. es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und

2. « es sei das Betreibungsamt gehalten, in der Betreibung

NI'. 1157 (sollte wohl heissen 1153) Lütisburg Auszah-

lungen geIiläss Kollokationsplan zu machen und damit

die Betreibung durchZuführen. »

D. -

In seiner Beschwerdeantwort beantragt der

Beschwerdebf klagte die Abweisung der Beschwerde und

Bestätigung des angefochten~n Entscheides unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde.,.

führers.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Beschwerdebeklagte stellt sich in erster Linie

auf den Standpunkt: die Voraussetzungen für eine

zivilrechtliche Beschwerde. seien im vorliegenden Falle

gar nicht gegeben, da der angefochtene Entscheid weder

ein «Ietztinstanzlicher» noch ein Entscheid in einer

« Zivilsache » sei. Der erste Einwand ist ohne weiteres

~

BDd KeakwSIf eH (Zivilabteihmgen). N° SO.

193

.unhaltbar. Denn wenn auch mit der Beschwerde nach

J\rt.' 336 der st. gallischen ZPO, die wegen. eines vom

Justizdepartement begaogeBea Missbrauches der Amts-

gewalt heim Regienmgsrat angebracht werden kann,

nicht nur eine formelle. sondern auch eine materielle

Re~htsverweigerung (entsprechend

dem

staatsrecht-

lichen Rekurs an das Bundesgericht wegen VerIei;zung des

Art. 4 BV) sollte angefochten werden kÖRnen, . so würde

es sich hiebei doch auf alle Fälle . nur um ein. ausser~

ordentliches, die Rechtskraft des angefochtenen Ent-

scheides in keiner Weise hemmendes, Rechtsmittel han-

deln. Durch diese Möglichkeit der allfälligen Erhebung

einer Rechtsverweigerungsbeschwerde .gemäss Art. 336

der st. gallischen ZPO wird daher dem angefochtenen

Entscheid des Justizdepartements, der an sich rechts-

l(räftig und mit keinem ordentlichen ka~tonalen Rechts-

mittel mehr anfechtbar ist, der Charakter eines im Sinne

von Art. 87 OG « letztinstanzlichen)} Entscheides nicht

genommen.

.

.

2 .. ~ Aber auch der Einwand, das angefochtene Er-

kenntnis stelle keinen Entscheid in einer.« Zivilsache»

dar, ist unzutreffend. Richtig ist allerdings, dass hier

nicht ein Erkenntnis vorliegt, das endgültig über Rechte

und Pflichten aus einem Privatrechtsverhältnisent-

schieden hat, vielmehr stellt der streitige Entscheid

lediglich eine vorsorgliche Verfügung zur . Erhaltun~

eines bestehenden Rechtszustandes dar, um emer ParteI

die Möglichkeit der Rechtsverfolgung zn sichern. Nun

hat aber die staatsrechtliche Abteilung des Bundes-

gerichts schon in ihrem Entscheid in Sachen Lö~ch

gegen Obrist vom 14. Juli 1914 (AS 40 I S.433 ff.) SIch

dahin ausgesprochen, dass der Begriff der « Zivilsache))

gemäss Art. 87 OG nicht demjenigen der Zivilstreitig-

keit, wie ihn die Rechtsprechung auf Grund von Art. 56

OG verwendet, gleichgestellt werden könne, von der

Erwägung ausgehend, dass eine solche Gleichstellung

dem bei der Ausgestaltung der zivilrechtlichen Be-

1!t4 Schuldbetreibungs- und Konk1ll:"Srecht (Zivilabteilungen). N° 50:.

schwerde verwaltenden Zweckgedanken : der mÖglich:.. .

sten Beschränkung des staatsrechtlichen Rekurses auf

rein: staatsrechtliche Streitfragen, nicht gerecht WÜrde.

Sie hat daher auch blosse Inzidententscheide, wodurch

lediglich über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen,

wie z. B. die örtliche Zuständigkeit, geurteilt wird,

als Entscheide in einer Zivilsache im Sinne von Art. 87

OGerachtet (vgl. auch AS 45 I S. 325 ff.). Dieser Auf-

fassung hat sich die . U:' Zivilabteilung, nachdem sie

anfänglich einer strengeren Ansicht gehuldigt hatte

(vgl. AS 42 II S.529 f.; 43 11 S.453 f.), in ihrem Ent-

scheide in Sachen Hugenin gegen' Pressnell vom 29.

September 1920 (AS 46 U S. 335 f. Erw. 1) angeschlossen,

indem sie erklärte, dass auch Inzidententscheide als

Entscheide in einer Zivilsache im Sinne von Art. 87 OG

zu betrachten seien, sofern das ihnen zu Grunde liegende

Streitverhältnis als ganzes zivilrechtlicher Natur sei.

An dieser Auffassung ist seither in ständiger Rechts-

sprechung festgehalten worden (vgi. AS 47 II S. 112;

4G I S.233 f.; 50 IX S. 412 f.). Bei dieser weiten Fassung,

die der Begriff der Zivilsache im Sinne von Art. 87

OG durch die Praxis erhalten hat, besteht nun aber kein

Zweifel, dass auch das vorliegende Begehren um An-

ordnung einer vorsorglichen V.erfügung gemäss Art. 269

der st. gallischen ZPO als eine « Zivilsache » im Sinne

von Art. 87 OG· erachtet. werden muss. Denn nicht

nur ist das der streitigen Verfügung zu Grunde liegende

Streitverhältnis zivilrechtlicher Natur, sondern es übt

auch die Verfügung selber (wenn auch nur vorüber-

gehend) zivilrechtliche Wirkungen aus, indem dadurch

in das Besitzesverhältnis an dem fraglichen Steigerungs-

erlös eingegriffen wurde. Dass die Verfügung von einer

Administrativbehörde erlassen wurde, ist auf eine Be-

sonderheit des st. gallischen Zivilprozesses zurückzu-

führen; dadurch wird aber am Charakter dieser Ver-

fügung als einer in einer Zivilsache erlassenen Verfügung

nichts geändert.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 50.

195

Muss somit die angefochtene Verfügung als ein

« letztinstanzlicher » kantonaler Entscheid in einer « Zivil-

sache .». erachtet werden, so sind, da es sich hiebei nicht

um ein der Berufung unterliegendes Haupturteil handelt,

die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Beschwerde

gegeben. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

3. -

In materieller Hinsicht ist davon auszugehen,

dass die Rechtsmittel, die einem Schuldner zur Hem-

mung oder Aufhebung einer gegen ihn angehobenen Be-

treibung zustehen, im Schuldbetreibungsgesetz selber

erschöpfend geregelt sind. Hat der Schuldner versäumt,

dieselben rechtzeitig zu ergreifen, oder ist er damit

unterlegen, so ist das Vollstreckungsverfahren zu Ende

zu führen, und es kann der Schuldner die Exekution

nicht dadurch hemmen, dass er das der in Betreibung

gesetzten Forderung zu Grunde liegende Rechtsverhält-

nis zum Gegenstand eines neuen, ordentlichen, vom Be-

treibungsgesetz nicht vorgesehenen Rechtsstreites macht.

Dieses kann vielmehr in einem solchen Falle nur noch

Gegenstand einer Rückforderungsklage gemäss Art. 86

SchKG bilden (vgl. AS 22 S. 316 f. Erw. 4; 29 I S.87 f.;

31 I S. 544 ff.). Eine derartige in unzulässiger Weise

in den Gang des Vollstreckungsverfahrens eingreifende

Klage liegt nun aber hier gerade vor. Was der Schuldner

im vorliegenden Falle verlangt, ist im Grunde nichts

anderes als ein Begehren um Abänderung des Kollo-

kationsplanes. Hiezu sind aber gemäss Art. 140 SchKG

ausschliesslich die Gläubiger berechtigt. Der Schuldner

hätte, nachdem eine Hemmung respektive Aufhebung

des Betreibungsverfahrens mit den nach dem Betrei-

bungsgesetz zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln

nicht erwirkt werden konnte, das Ende des Betreibungs-

verfahrens abwarten sollen, um dann allenfalls eine

Rückforderungsklage gemäss Art. 87 SchKG anzu-

strengen, wie ihm bereits von der Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem Ent-

scheide vom 7. Juli 1923 bedeutet worden ist. Das

196 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). NQ 50.

hat aber zur Folge, dass auch die auf Grund jenes un-

möglichen KIagebegehrens erwirkte vorsorgliche Sis-

tierung der Ausbezahlung des Betreibungserlöses an

den Gläubiger als bundesrechtswidrig bezeichnet werden

muss. Denn wenn ein Schuldner eine Hemmung des

Betreibungsverfahrens nur mit den im Betreibungs-

gesetz selber vorgesehenen Rechtsmitteln erwirken kann,

so schliesst das ohne weiteres auch aus, dass er zur

Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes in einem

Prozess um einen dem Betreibungsgesetz widerspre-

chenden Klageanspruch eine Sistierung der betreffenden

Betreibung erwirke. Die Vorinstanz hat allerdings den

Standpunkt eingenommen, das Betreibungsverfahren sei

im Momente des Erlasses der angefochtenen Verfügung

bereits abgeschlossen- gewesen; der Steigerungserlös

sei vorhanden. und es bestehe ein Streit nur noch darüber,

wem derselbe ausgehändigt werden müsse. In diesem

Stadium stehe aber einer zivil- oder strafprozessualen

vorsorglichen Massnahme. wonach die Ausrichtung des

Treffnisses an einen Gläubiger untersagt werde, nichts

entgegen; die vorliegende Verfügung stehe daher mit

Bundesrecht nicht in Konflikt. Dieser Auffassung kann

nicht beigetreten werden. Wie bereits von der Schuld-

betreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes

in ihrem (ungedruckten) Entscheide in Sachen Meyster

vom 22. Dezember 1908 ausdrücklich festgestellt worden

ist, kann ein Betreibungsverfabren erst mit dem Moment

als abgeschlossen erachtet werden, in dem der Betrei-

bungserlös dem betreibenden Gläubiger ausgehändigt

wurde; denn erst dadurch ist der Zweck der Zwangs-

volJstreckung, nämlich die Befriedigung des Gläubigers,

erreicht. Es muss daher jeder vom S c h u I d n e r

vor erfolgter Auszahlung des Betreibungserlöses zur

Verhinderung der Exekution der betreffenden in Betrei-

bun!{ gesetzten Forderung versuchte Eingriff in das

pendente Betreibungsverfahren als unzulässig erklärt

werden, sofem dieser nicht unter Anwendung von Rechts-

SdlalII: lJeihuIIp- and K8IDkllFSJ'eeht (zn.ilabteiluBflen). N· so.

197

mitteln erfolgt. die vom Betreibuagsgesetz selber vor-

gesehen sind. Richtig ist allerdiDgs -

diesen Fan

schfoint die Vorinstanz mit dem vorliegenden zu ver-

woc,hselo -

dass ein D r i t t e r infolge einer ihm

dem Betn"ibungsgläubiger gegeniiber zustehenclen For-

derung, oder e~tueI! auch der Betreibungsschuldner

selber auf Grund einer a n der n als der Ford~rung,

deren zwangsweic;e Befriedigung in dem betreffenden

pendenten Betreibungsverfahren verfolgt ",ird, allen-

falls (durch Erwirkung eines Arrestes) eine Einstellung

der Auszahhmg des Betreibungserlöses an den G]äu~

biger erwirken kann. Das hat aber mit dem vorliegenden

Falle nichts zu tun.

4. -

Regelt sich somit die Frage, welche Abwebr-

mittel einem Schuldner gegen die Exekution einer gegen

ihn in Betreibung gesetzten Forderung zustehen, aus-

schliesslich nach dem eidgenössischen Recht, so erscheint

der Beschwerdegrund des Art. 87 Ziff. 1 OG (die An-

wendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes)

in der Tat gegeben, wenn hier die Vorinstanz auf Grund

einer Vorschrift des kantonalen Prozessrechtes in den

Gang des Betreibungsverfahrens eingegrüfen hat, obwohl

das der streitigen Verfügung zu Grunde liegende Klage-

begehren des Schuldners dem eidgenössischen Rechte

widerspricht, eine Hemmung des Betreibungsverfahrens

daher nach eidgenössischem Recht gar nicht möglich

gewesen wäre.

5. -

Unter den -obwaltenden Umständen hätte der

Gläubiger allerdings die Möglichkeit gehabt, allenfalls

auch ohne dass die streitige Verfügung vorher gerichtlich

aufgehoben worden wäre, vom Betreibungsamt bezw.

den Aufsichtsbehörden trotz der erfolgten. gerichtlichen

Sistierung die Auszahlung seines Betreibungsbetreff-

nisses zu verlangen, da nach konstanter Praxis die

Betreibungsbehörden das Recht für sich in Anspruch

nehmen. gesetzliche Eingriffe der Gerichtsbehärden

in das Betreibung3verfahren nicht zu beachten (vgl. auch

198 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivnabteilungen). N0 51.

die unter Ziff. 3 zitierten Entscheide des Bundesgerichts).

Das schliesst aber nicht aus, dass der Gläubiger durch

Anfechtung der streitigen Verfügung selber mit einem

ordentlichen Rechtsmittel sich gegen die darin enthaltene

Rechtswidrigkeit zur Wehr setzte. Es ist daher in Gut~

heissung von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Besch-

werde die angefochtene Verfügung des Bezirksammans

von Alttoggenburg vom 8. Juni 1923 aufzuheben.

6. -

Dagegen kann dem weiteren vom Beschwerd~

führer gestellten Begehren, wonach das Betreibungsamt

anzuweisen sei, den Betreibungserlös gemäss dem Kollo-

kationsplan auszuzahlen, nicht entsprochen werden,

da solche Weisungen in die Zuständigkeit der Aufsichts-

behörden fallen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutg~

lleissen, dass das Rechtsbegehren 1 des Beschwerd~

führers geschützt, auf das Rechtsbegehren 2 jedoch

nicht eingetreten wird.

51. UrteU aer II. Zivila.bteUung vom 3. November 1926

i. S. Konkursmasse Weill A.-G. gegen Fels.

Kollokationsverfahren im Konkurs, Bedeutung der Abweisung

einer Forderung zur Zeit. Konkursverordnung Art. 59 Abs. 2

(Erw. 1).

Zulässigkeit verspäteter Konkursefngaben und KoI1okations-

klagp.n auch nach erfolgter Verteilung. SchKG Art. 251

(Erw. 2).

OR Art. 110 Ziff. 1, SchKG Art. 217 : Verpfändung von Wt'rt-

schriften durch den Nichtt>igentümer zur Sicherung aller

Forderungen des Pfandgläubigers an ihm. Inanspruchnahme

dieser Werhchriften zur Deckung einer vom Verpfänder

geleisteten Bürgschaft. Bebandlung des Eigentümers der

Wertschriften im Konkurs des Hauptschuldners (Erw. 3).

A. -

Samuel Weill, welchem der Kläger, sein Schwa-

ger, sein Wertschriftenvermögen im Werte von ungefähr

SchuIdbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtenungen). N° 51.

199

300,000 Fr. zur Verwaltung übergeben hatte, hinter-

legte dasselbe -

gleich seinen eigenen Wertschriften

(Depot 1) -

im eigenen Namen beim Basler Sitz des

Comptoir d'Escompte de Geneve (Depot 11). Am 19.

September 1919 räumte WeiH dem Comptoir für alle

gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen an ihm

Faustpfandrecht an allen Wertpapieren ein, «welche

ich jeweilen bei ihm ..... .liegen habe ». Am 27. Oktober

1920 leistete Samuel Weill zusammen mit zwei anderen

Personen Bürgschaft für die jeweilige Schuld der Schuh~

fabriken Weill A.-G. in Kreuzlingen an das Comptoir

bis zum Kapitalbetrag von 500,000 Fr. nebst Zinsen.

Als die Schuhfabriken Weill A.-G. im Jahre 1921 in

Konkurs geriet, meldete das Comptoir Forderungen

in höherem Betrage als 500,000 Fr. an und nahm es

auch die im Depot II hinterlegten Wertschriften als

Pfänder in Anspruch. Die vom Kläger angestrengte

Klage auf Herausgabe seiner Wertschriften, gegen

welche das Comptoir einwendete, es habe sein Pfandrecht

gestützt auf· seinen guten Glauben erworben,,wurde

am 4. Februar 1924 durch Vergleich erledigt, wonach

das Comptoir dem Kläger 20,000 Fr. bezahlte und der

Kläger «auf jeglichen Anspruch gegenüber der (da-

maligen) Beklagten Verzicht leistete» und seine Klage

zurückzog. Aus dem beim Verkauf dieser Wertschriften

erzielten Erlös machte sich das Comptoir zunächst

für seine Kontokorrentforderung an Samuel WeiH. und

sodann, soweit der Überschuss reichte, nämlich im

Betrage von 139,348 Fr., für die Forderung an Samuel

Weill aus dessen Bürgschaft für die Schuhfabriken

Weill A.-G. und damit für die verbürgte Forderung

an letzterer selbst bezahlt. In der Folge schlossen das

Comptoir und die Verwaltung im Konkurse der Schuh-

fabriken Weill A.-G. über die zwischen ihnen schwe-

benden Prozesse einen Vergleich ab, wonach die nach

Ausrichtung einer Dividende von 10 % auf alle un-

versicherten Forderungen. einschliesslich diejenigen des