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Staatsrecht.
cela a toujours ete admis par la jurisprudence tant
suisse que franc;aise, cette disposition n'est applicable
que lorsque l'une des parties est suisse et l'autre fran-
~aise. En l'espece il est constant que la maison crean-
eiere n'est pas suisse; le fait de la nationalite fran~aise
de la recourante et de son domicile en France est par
consequent insuffisant a entrainer l'application de rart.
1 du traite (v. RO 26 I p. 268; cf. ROGUIN, Conflits
des lois p. 621 et suiv.). La recourante fait observer
qu'ainsi la maison intimee se trouve, ä. raison de sa na-
tionalite etrangere, dans une situation plus favorable
que si eUe avait ete suisse, car alors le traite aurait ete
applicable et le sequestre n'aurait pu etre ordonne. Mais
c'est la une consequence forcee du principe admis -
sur la demande de la France (v. CURTI, Staatsvertrag p.
16) -
par les Etats contraetants qui ont juge a pro-
pos de restreindre l'application de rart. 1 aux contesta-
tions entre leurs ressortissants. En tout etat de cause
il n'appartient pas a 1a recourante, maison fran~aise,
de s'elever contre cette interpretation de l'art. 1 -
qui
est la seule possible -
sous prHexte qu'elle creerait une
inegalite de traitement au prejudice des citoyens suisses.
3. -
Il n'est pas necessaire ode rechereher si, en tant
que fonde sur l'art. 59 CF, le recours est recevable, car
il est evident que la recourante ne peut se prevaloir de
cette disposition conslitutionnelle qui ne garantit le for
du domicile du debiteur que lorsque ce domicile est en
Suisse (RO 40 I p. 92).
Enfin il va sans dire que, pour s'opposer ä. un se-
questre ordonne en conformite des dispositions de la loi
suisse, la recourante ne peut s'appuyer sur l'art. 59
CPC fran~ais et encore moins sur le decret franc;ais du
27 septembre 1914 qui frappe d'indisponibilite les biens
possedes en France par les sujets allemands : il n'est
evidemment pas dans le röle du Tribunal fMeral d'as-
surer l'execution de cette mesure exceptionnelle de
guerre edictce par un Etat etranger et qui d'ailleurs ne
Geridi.tntand. N° 58:
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s'etend pas a des biens situes en Suisse. Quand au pre-
tendu risque d'avoir a payer deux fois il est inexistant :
outre que le sequestre est une simple mesure conserva-
toire qui laisse intacts les rapports d'obligation entre
parties, le paiement que la maison creanciere pourra
obtenir par le moyen de la poursuite intentee en Suisse
aura en tout etat de cause pour effet d'eteindre la dette.
Par ces motifs,
le Tribunal federal
prononce
Le recours est ecarte.
58. Urteil vom 17. Demnber- 1914 i. S. lIottela.rd. gegen
Schröter und das Obergericht d.es Xantons Scha:f!hausen.
Begriff des 6 juge naturel,) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des
französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages. -
Un-
anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf die Vaterschafts-
klage einer Schweizerin gegen einen Franzosen.
A. -
Die Rekursbeklagte Rosa Schröter, die am
13. Januar 1913 in Schaffhausen, wo sie damals Wohn-
sitz hatte, mit einem unehelichen Kinde Anna nieder-
gekommen ist, hat gestützt auf Art. 312 ZGB und innert
der in Art. 308 ebenda festgesetzten Frist für sich und
namens ihres Kindes gegen den heutigen Rekurrenten
Hottelard, der französischer Staatsbürger und in Lan-
drecies, Departement Doubs, domiziliert ist, als angeb-
lichen Vater des Kindes bei den schaffhauserischen Ge-
richten Klage mit dem Rechtsbegehren anhängig ge-
macht: der Beklagte sei zu verpflichten :
1. an das Kind Anna Schröter bis zu dessen zurück-
gelegtem 18. Altersjahr ein jährliches Unterhaltungsgeld
von 360 Fr. zu entrichten, in vierteljährlichen Raten
vorauszahlbar,
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Staatsrecht.
2. an die Kindsmntter als Ersatz für die Kindhett-
kosten und den Unterhalt während je vier Wochen vor
und nach der Geburt den Betrag von 200 Fr. zu
bezahlen.
Die erste Instanz, das Kantonsgericht Schaffhausen
trat au: die Klage wegen Unzuständigkeit nicht ein,
da es sICh um persönliche Ansprüche im Sinne von
Art. 1 des Staatsvertrages mit Frankreich über den
Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivil-
sa~hel~ vom 15. Juni 1869 handle, tür die der Beklagte
bel semem natürlichen Richter, also an seinem Wohn-
sitz belangt werden müsse.
Auf Appellation der Klägerinnen hob jedoch das
Obergericht des Kantons SchafIhausen am 11. Juli 1914
dieses Urteil auf und- erklärte die schafIhauserischen
?-crichte als für die Beurteilung des Slreites zuständig,
Im wesentlichen mit der Begründung: die Ansicht der
Vorinstanz, wonach der durch Art. 1 des Staatsvertra-
ges dem Beklagten garantierte {(natürliche Richter)) mit
den: Richter seines Wohnsitzes identisch sei, gehe fehl.
In ~edem Staate sei es die Gesetzgebung, welche den
GerIchtsstand
regle
und
damit
den
«natürli-
c~en Richter» für di~ einzelnen Klagenkategorien be-
stImme.Wenn nun Art. 312 ZGB der klägerischen
Par~ei die Wahl lasse. die Vaterschaftsklage entweder
an Ihrem Wohnsitze zur Z.eit der Geburt des Kindes
ode r am Wohnsitze des Beklagten anzuheben, so sei
damit nichts anderes gesagt, als dass in der Schweiz der
natürliche Richter für die Beurteilur g von Vaterschafts-
klagen eben der Richter des Wohnsitzes des Beklagten
und der~enige des Wohnsitzes der klägerischen Partei
zur Zeit der Geburt des Kindes sei. Die Klägerinnen
hätten somit in ihrem Rechte gehandelt, wenn sie den
Beklagten in SchafThausen belangt hätten. Durch den
Staatsvertrag habe der Franzose bloss das Recht erlan-
gen können, nicht anders behandelt zu werden als der
Schweizer. Nachdem gestützt auf Art. 312 ZGB auch
Gerichtsstand. N° 58.
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der Schweizer im Auslande am 'Vohnsi!z der klägerischen
Partei belangt werden könne, müsse somit dasselbe auch
für den Franzosen gelten.
B. -
Gegen das erwähnte Urteil des Obergerichts hat
Hottelard den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht ergrillen mit dem Antrage, es wegen Verletzullg
von Art. 1 des Staatsvertrages miL Fraukreich. 'leID
15. Juni 1869 aufzuheben und das erstinstanzliehe erteil
des Kantonsgerichts wiederherzuste'len. Die Begründung
des Rekurses deckt sich im wesentlichen mit dem in
den erstillstanzlichen UrteiIsmotiven eingenommenen
Standpunkte.
C. -
Das Obergericht von SchafThausen hat auf Ge-
gellbemerkungen verzichtet. Die Hekursbeklagten Ro~-a
und Anna Schröter haben auf Abweisung des Rekur:OEs
angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwügung:
1. -
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gerichtsstandsver1 ra-
ges mit Frankreich vom 15. Juni 1869 muss bei Strei-
tigkeiten über ({ persönliche Ansprüche aus dem bürger-
lichen oder Handelsverkehr I) (<< contestatious eu matiere
mobiliere et personnelle civile ou de commerce ») zwischen
Schweizern und Franzosen oder zwischen Franzosen
und Schweizern die KID ge beim « natürlichen Richter
des Beklagten. «< devant les juges natureis du defen-
deur») angebracht werden. Der Yertrag spricht somit
nieht vom natürliehen Hichter schlechthin, sondem vom
natürlichen Richter des Beklagten, worunter nach dem
Sprachgebrauch und der geschichtlichen Entwicklung
des Vertragsverhältnisses nur der Richter des 'Vohn-
sitzes des Beklagten verstanden sein kann. Praxis und
Doktrin sind denn auch in Frankreich und in der
Schweiz darüber einig, dass der Bestimmung diese Be-
deutung zukommt (vgI. für die Schweiz CUHTJ, Der
SLaatsvertrag mit Frankreich S. 10 fI., für Frankreich
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WEISS, Traite de droit international prive 2. Auf!. Bd. 5
S. 164 und dort zitierte). Könnte darüber übrigens
noch irgendwelcher Zweifel bestehen, so musste er durch
die folgende Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 ge-
hoben werden. Denn wenn hier ausnahmsweise die Kla-
geanhebung am Wohnsitze des Klägers dann zugelas-
sen wird, wenn der beklagte Schweizer oder Franzose
in der Schweiz oder in Frankreich keinen bekannten
Wohnsitz oder Aufenthalt hat, so ist damit unzweideutig
ausgesprochen, dass da, wo ein solcher Wobnsitz- oder
Aufenthaltsort des Beklagten gegeben und bekannt ist,
e r für die Bestimmung der Zuständigkeit massgebend
ist. Die Ansicht des Obergerichts von Schafihausen, wo-
nach als « natürlicher RIchter» im Sinne des Vertrages
der Richter desjenigen Forums anzusehen wäre, das
durch das interne Gesetzesrecht der klagenden Partei
allgemein für die Behandlung von Klagen der betreffen-
den Art vorgesehen wird, ist demnach offenbar unhalt-
bar und bedarf einer weiteren Widerlegung nicht.
2. -
Damit ist indessen die Frage, ob die erwähnte
Bestimmung des Staatsvertrages auf den vorliegenden
Fall anwendbar sei, noch nicht gelöst. Denn die darin
enthaltene Garantie des Wohnsiizgerichtsstandes ist keine
generelle, sondern bezieht sich nur auf persönliche An-
sprüche aus dem bürgerlichen und Handelsverkehr
«(contestations en matiere mobiliere et persollnelle &). Zu
diesen gehören aber nach richtiger Ansicht die familien-
rechtlichen Ansprüche, auch wenn sie pekuniärer Natur
sind, nicht. Das Bundesgericht hat daher denn auch
schon wiederholt die Anwendbarkeit des Vertrages nicht
nur für Klagen auf Trennung von Tisch und Bett, son-
dern auch für solche auf Durchführung der Gütertren-
nung bczw. Liquidation der ehelichen Gütergemeinschaft
mit der Begründung verneint, dass sich der Vertrag
_. die vor die Behörden des Heimatstaates gewiesenen
Fülle der Art. 5 und 10 ausgenommen -
mit den (I Fami-
liellverhältnissen (Eherecht, Güterrecht der Ehegatten,
Gerichtsstand. N° 58.
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Ehescheidung u. s. w.) überall nicht befasse) (vgl. AS t
Nr. 98 E. 4. 4: Nr. 124 E. 4, t5 Nr. 34 E. 1 und dazu in
zustimmendem Sinne CURTI, a. a. O. S. 23 und S. 87 Fuss-
note in fine). Hält man an dieser Praxis fest, und
es besteht kein Grund davon abzuweichen, so ergibt
sich daraus aber olme weiteres, dass auch die Vater-
schaftsklage nicht zu den « persönlichen II Ansprachen
im Sinne des Vertrages gezählt werden kann. Und
zwar auch dann nicht, wenn sie nicht auf Zusprechung
des Kindes mit Standesfolge, sondern wie hier ledigli. h
auf Entrichtung der in den Art. 317 und 319 ZGB
vorgesehenen Geldleistungen geht. Denn die Verpflich-
tung zu diesen Leistungen hat nach dem ZGB ihren
Grund nicht etwa in einer unerlaubten Handlung. die
durch den ausserehelichen Beischlaf begangen wor-
den wäre, sondern in dem natürlichen Verwandtschafts-
verhältnis, das durch die Erzeugung zwischen Vater,
Mutter und Kind begründet worden ist. Es handelt sich
somit nicht um eine Klage obligationenrechtlicher, son-
dern
f ami I i e Il re c h tl ich erN at u r
(EGGER,
Kommentar zum Familienrecht S. 402 c, zu Art. 307
Nr. 1, zu Art. 317 Nr. 1 b, zu Art. 319 Nr. 3 b). Etwas
anderes kann denn auch aus dem Urteile der zweiten Zi-
vilabteilung des Bundesgerichts i. S. HeinI gegen Belger
(AS 1913 II S. 495 ff.), auf das sich das Kantonsgericht
für die persönliche Natur des Anspruchs beruft, nicht
hergeleitet werden. Was hier ausgesprochen wurde, war
lediglich. das als Ge gen s t a n d der Vaterschaftsklage,
wenn sich diese nicht auf Zusprechung mit Standesfolge
richte, nur die vom ausserehelichen Vater gefordelten
Vermögensleistungen und nicht die Feststellung der
Vaterschaft als sokhe erscheine, diese vielmehr aus-
schliesslich die Bedeutung eines Motivs für die Verurtei-
lung des Beklagten zu den begehrten Vermögenslei-
stungen habe und sich daher der für die zivilrechtliche
Berufung erforderliche Streitwert lediglich nach der
Höhe der letzteren bestimme. Der familienrechtliche
AS 40 1- 1914
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Staatsrecht.
Charakter der Vaterschaftsklage ist auch durch das er-
wähnte Urteil Erw. 3 auf S. 307 ausdrücklich anerkannt
worden.
Wenn das Obergericht angenommen hat, dass das in
Art. 312 ZGB statuierte Forum des Wohnsitzes der
Mutter zur Zeit der Geburt auch gegenüber französi-
schen Staatsbürgern gelte, so kann somit in dieser Auf-
fassung eine Verletzung des Staatsvertrages nicht erblickt
werden. Ob dieselbe allenfalls aus andern Gründen mit
dem staatsrechtlichen Rekurse
angefochten werden
könnte, ist nicht zu untersuchen, da der Rekurrent eine
weitere Rüge als diejenige der Verletzung des Staats-
vertrages nicht erhoben, im staatsrechtlichen Rekursver-
fahren aber das Bundesgericht sich nur mit den vom.
Rekurrenten geltend -gem2chten Beschwerdegründer. zu
befassen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewitsen.
59. Urteil vom 18. Dezember 1914 i. S. Stalder
gegen Zemp.
Ein Rekurs wegen Verletzung des Art. 59 BV gegen einen
Arrestbefehl ist zwar formell zulässig, aber materiell un-
begründet, weil das Arrestverbot des Art. 59 BV seit dem
lnkrafttreten des eidg. Betreibungsgesetzes nicht mehr
anwendbar ist. -
Der Gerichtsstand des Arrestortes für
Klagen auf Zahlung der durch Arrest gesicherten Forde-
rung gegen einen in einem andern Kanton wohnhaften
aufrechtstehenden Schuldner wird durch Art. 59 BV aus-
geschlossen.
A. -
Die Parteien schlossen am 30. Oktober 1913
einen Vertrag, wonach die Rekursbeklagte dem Rekur-
renten, der damals in Ruswil wohnte, die Liegenschaft
Längrohn in Menznau verkaufte. Der Rekurrent liess
Gerichtsstand. N° 59.
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sich jedoch nicht herbei, zur Eigentumsübertragung mit-
zuwirken. Am 22. Dezember 1913 zog er seine Ausweis-
schriften in Ruswil zurück und begab sich nach Brislach
im Berner Jura. Nach einer Bescheinigung der Gemeinde-
schreiberei dieses Ortes hat er dort am 26. Januar 1914
seine Ausweisschriften abgegeben. Die Anmeldung beim
Sektionschef Brislach erfolgte nac~ dem Dienstbüchlein
des Rekurrenten am 26. Februar 1914. Die Rekursbe-
klagte machte nun gegen den Rekurrenten eine Schaden-
ersatzforderung von 5000 Fr. nebst Zins wegen Nichter-
füllung des Kaufvertrages geltend. Sie erwirkte für diese
Forderung am 23. Mai 1914 einen Arrestbefehl des Amts-
gerichtspräsidenten von Luzern. Der Rekurrent ist darin
als « unbekannten Aufenthaltes» aufgeführt. Als Arrest-
gründe sind Art. 271 ZifT. 1, 2 und eventuell 4 SchKG
angeführt und als Arrestgegenstand das Guthaben des
Schuldners bei der Luzerner Kantonalbank, das 2138 Fr.
73 Cts. betrug, bezeichnet. Der Arrest wurde vom Betrei-
bungsamt Luzern vollzogen. Auf Begehren der Rekursbe-
klagten erliess sodann dasBetreibungsamt einen Zahlungs-
befehl für die erwähnte Forderung und machte diesen
mitsamt dem Arrest im Luzerner Kantonsblatt vom
12. Juni 1914 öffentlich bekannt. Der Rekurrent erhob
Rechtsvorschlag und teilte der Rekursbeklagten durch
Schreiben vom 25. Juni 1914 mit, dass er in Brislach
wohne. Die Rekursbeklagte leitete nun beim Amtsge-
richte von Luzern-Stadt gegen den Rekurrenten Klage
ein auf Zahlung von 3000 Fr. nebst Zins. Sie stützte
sich dabei auf § 44 luz. ZPO, wonach « Klagen auf An-
erkennung der Arrestforderungen » bei dem Richter an-
gebracht werden müssen, in dessen Amtskreis der Arrest
gelegt wurde. Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-
Stadt stellte durch Verfügung vom 10. Juli 1914 dem
Rekurrenten die Klage zu und forderte ihn auf, inner-
halb 20 Tagen eine Antwort einzureichen. Der Rekurrent
reichte am 28. Juli eine « nichteinli.issliche Rechtsant-
wort » ein. Das Amtsgericht von Luzern-Stadt entschied