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40_I_487

BGE 40 I 487

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

cela a toujours ete admis par la jurisprudence tant

suisse que franc;aise, cette disposition n'est applicable

que lorsque l'une des parties est suisse et l'autre fran-

~aise. En l'espece il est constant que la maison crean-

eiere n'est pas suisse; le fait de la nationalite fran~aise

de la recourante et de son domicile en France est par

consequent insuffisant a entrainer l'application de rart.

1 du traite (v. RO 26 I p. 268; cf. ROGUIN, Conflits

des lois p. 621 et suiv.). La recourante fait observer

qu'ainsi la maison intimee se trouve, ä. raison de sa na-

tionalite etrangere, dans une situation plus favorable

que si eUe avait ete suisse, car alors le traite aurait ete

applicable et le sequestre n'aurait pu etre ordonne. Mais

c'est la une consequence forcee du principe admis -

sur la demande de la France (v. CURTI, Staatsvertrag p.

16) -

par les Etats contraetants qui ont juge a pro-

pos de restreindre l'application de rart. 1 aux contesta-

tions entre leurs ressortissants. En tout etat de cause

il n'appartient pas a 1a recourante, maison fran~aise,

de s'elever contre cette interpretation de l'art. 1 -

qui

est la seule possible -

sous prHexte qu'elle creerait une

inegalite de traitement au prejudice des citoyens suisses.

3. -

Il n'est pas necessaire ode rechereher si, en tant

que fonde sur l'art. 59 CF, le recours est recevable, car

il est evident que la recourante ne peut se prevaloir de

cette disposition conslitutionnelle qui ne garantit le for

du domicile du debiteur que lorsque ce domicile est en

Suisse (RO 40 I p. 92).

Enfin il va sans dire que, pour s'opposer ä. un se-

questre ordonne en conformite des dispositions de la loi

suisse, la recourante ne peut s'appuyer sur l'art. 59

CPC fran~ais et encore moins sur le decret franc;ais du

27 septembre 1914 qui frappe d'indisponibilite les biens

possedes en France par les sujets allemands : il n'est

evidemment pas dans le röle du Tribunal fMeral d'as-

surer l'execution de cette mesure exceptionnelle de

guerre edictce par un Etat etranger et qui d'ailleurs ne

Geridi.tntand. N° 58:

487

s'etend pas a des biens situes en Suisse. Quand au pre-

tendu risque d'avoir a payer deux fois il est inexistant :

outre que le sequestre est une simple mesure conserva-

toire qui laisse intacts les rapports d'obligation entre

parties, le paiement que la maison creanciere pourra

obtenir par le moyen de la poursuite intentee en Suisse

aura en tout etat de cause pour effet d'eteindre la dette.

Par ces motifs,

le Tribunal federal

prononce

Le recours est ecarte.

58. Urteil vom 17. Demnber- 1914 i. S. lIottela.rd. gegen

Schröter und das Obergericht d.es Xantons Scha:f!hausen.

Begriff des 6 juge naturel,) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des

französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages. -

Un-

anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf die Vaterschafts-

klage einer Schweizerin gegen einen Franzosen.

A. -

Die Rekursbeklagte Rosa Schröter, die am

13. Januar 1913 in Schaffhausen, wo sie damals Wohn-

sitz hatte, mit einem unehelichen Kinde Anna nieder-

gekommen ist, hat gestützt auf Art. 312 ZGB und innert

der in Art. 308 ebenda festgesetzten Frist für sich und

namens ihres Kindes gegen den heutigen Rekurrenten

Hottelard, der französischer Staatsbürger und in Lan-

drecies, Departement Doubs, domiziliert ist, als angeb-

lichen Vater des Kindes bei den schaffhauserischen Ge-

richten Klage mit dem Rechtsbegehren anhängig ge-

macht: der Beklagte sei zu verpflichten :

1. an das Kind Anna Schröter bis zu dessen zurück-

gelegtem 18. Altersjahr ein jährliches Unterhaltungsgeld

von 360 Fr. zu entrichten, in vierteljährlichen Raten

vorauszahlbar,

488

Staatsrecht.

2. an die Kindsmntter als Ersatz für die Kindhett-

kosten und den Unterhalt während je vier Wochen vor

und nach der Geburt den Betrag von 200 Fr. zu

bezahlen.

Die erste Instanz, das Kantonsgericht Schaffhausen

trat au: die Klage wegen Unzuständigkeit nicht ein,

da es sICh um persönliche Ansprüche im Sinne von

Art. 1 des Staatsvertrages mit Frankreich über den

Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivil-

sa~hel~ vom 15. Juni 1869 handle, tür die der Beklagte

bel semem natürlichen Richter, also an seinem Wohn-

sitz belangt werden müsse.

Auf Appellation der Klägerinnen hob jedoch das

Obergericht des Kantons SchafIhausen am 11. Juli 1914

dieses Urteil auf und- erklärte die schafIhauserischen

?-crichte als für die Beurteilung des Slreites zuständig,

Im wesentlichen mit der Begründung: die Ansicht der

Vorinstanz, wonach der durch Art. 1 des Staatsvertra-

ges dem Beklagten garantierte {(natürliche Richter)) mit

den: Richter seines Wohnsitzes identisch sei, gehe fehl.

In ~edem Staate sei es die Gesetzgebung, welche den

GerIchtsstand

regle

und

damit

den

«natürli-

c~en Richter» für di~ einzelnen Klagenkategorien be-

stImme.Wenn nun Art. 312 ZGB der klägerischen

Par~ei die Wahl lasse. die Vaterschaftsklage entweder

an Ihrem Wohnsitze zur Z.eit der Geburt des Kindes

ode r am Wohnsitze des Beklagten anzuheben, so sei

damit nichts anderes gesagt, als dass in der Schweiz der

natürliche Richter für die Beurteilur g von Vaterschafts-

klagen eben der Richter des Wohnsitzes des Beklagten

und der~enige des Wohnsitzes der klägerischen Partei

zur Zeit der Geburt des Kindes sei. Die Klägerinnen

hätten somit in ihrem Rechte gehandelt, wenn sie den

Beklagten in SchafThausen belangt hätten. Durch den

Staatsvertrag habe der Franzose bloss das Recht erlan-

gen können, nicht anders behandelt zu werden als der

Schweizer. Nachdem gestützt auf Art. 312 ZGB auch

Gerichtsstand. N° 58.

489

der Schweizer im Auslande am 'Vohnsi!z der klägerischen

Partei belangt werden könne, müsse somit dasselbe auch

für den Franzosen gelten.

B. -

Gegen das erwähnte Urteil des Obergerichts hat

Hottelard den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-

gericht ergrillen mit dem Antrage, es wegen Verletzullg

von Art. 1 des Staatsvertrages miL Fraukreich. 'leID

15. Juni 1869 aufzuheben und das erstinstanzliehe erteil

des Kantonsgerichts wiederherzuste'len. Die Begründung

des Rekurses deckt sich im wesentlichen mit dem in

den erstillstanzlichen UrteiIsmotiven eingenommenen

Standpunkte.

C. -

Das Obergericht von SchafThausen hat auf Ge-

gellbemerkungen verzichtet. Die Hekursbeklagten Ro~-a

und Anna Schröter haben auf Abweisung des Rekur:OEs

angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwügung:

1. -

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gerichtsstandsver1 ra-

ges mit Frankreich vom 15. Juni 1869 muss bei Strei-

tigkeiten über ({ persönliche Ansprüche aus dem bürger-

lichen oder Handelsverkehr I) (<< contestatious eu matiere

mobiliere et personnelle civile ou de commerce ») zwischen

Schweizern und Franzosen oder zwischen Franzosen

und Schweizern die KID ge beim « natürlichen Richter

des Beklagten. «< devant les juges natureis du defen-

deur») angebracht werden. Der Yertrag spricht somit

nieht vom natürliehen Hichter schlechthin, sondem vom

natürlichen Richter des Beklagten, worunter nach dem

Sprachgebrauch und der geschichtlichen Entwicklung

des Vertragsverhältnisses nur der Richter des 'Vohn-

sitzes des Beklagten verstanden sein kann. Praxis und

Doktrin sind denn auch in Frankreich und in der

Schweiz darüber einig, dass der Bestimmung diese Be-

deutung zukommt (vgI. für die Schweiz CUHTJ, Der

SLaatsvertrag mit Frankreich S. 10 fI., für Frankreich

490

Staatsrecht.

WEISS, Traite de droit international prive 2. Auf!. Bd. 5

S. 164 und dort zitierte). Könnte darüber übrigens

noch irgendwelcher Zweifel bestehen, so musste er durch

die folgende Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 ge-

hoben werden. Denn wenn hier ausnahmsweise die Kla-

geanhebung am Wohnsitze des Klägers dann zugelas-

sen wird, wenn der beklagte Schweizer oder Franzose

in der Schweiz oder in Frankreich keinen bekannten

Wohnsitz oder Aufenthalt hat, so ist damit unzweideutig

ausgesprochen, dass da, wo ein solcher Wobnsitz- oder

Aufenthaltsort des Beklagten gegeben und bekannt ist,

e r für die Bestimmung der Zuständigkeit massgebend

ist. Die Ansicht des Obergerichts von Schafihausen, wo-

nach als « natürlicher RIchter» im Sinne des Vertrages

der Richter desjenigen Forums anzusehen wäre, das

durch das interne Gesetzesrecht der klagenden Partei

allgemein für die Behandlung von Klagen der betreffen-

den Art vorgesehen wird, ist demnach offenbar unhalt-

bar und bedarf einer weiteren Widerlegung nicht.

2. -

Damit ist indessen die Frage, ob die erwähnte

Bestimmung des Staatsvertrages auf den vorliegenden

Fall anwendbar sei, noch nicht gelöst. Denn die darin

enthaltene Garantie des Wohnsiizgerichtsstandes ist keine

generelle, sondern bezieht sich nur auf persönliche An-

sprüche aus dem bürgerlichen und Handelsverkehr

«(contestations en matiere mobiliere et persollnelle &). Zu

diesen gehören aber nach richtiger Ansicht die familien-

rechtlichen Ansprüche, auch wenn sie pekuniärer Natur

sind, nicht. Das Bundesgericht hat daher denn auch

schon wiederholt die Anwendbarkeit des Vertrages nicht

nur für Klagen auf Trennung von Tisch und Bett, son-

dern auch für solche auf Durchführung der Gütertren-

nung bczw. Liquidation der ehelichen Gütergemeinschaft

mit der Begründung verneint, dass sich der Vertrag

_. die vor die Behörden des Heimatstaates gewiesenen

Fülle der Art. 5 und 10 ausgenommen -

mit den (I Fami-

liellverhältnissen (Eherecht, Güterrecht der Ehegatten,

Gerichtsstand. N° 58.

491

Ehescheidung u. s. w.) überall nicht befasse) (vgl. AS t

Nr. 98 E. 4. 4: Nr. 124 E. 4, t5 Nr. 34 E. 1 und dazu in

zustimmendem Sinne CURTI, a. a. O. S. 23 und S. 87 Fuss-

note in fine). Hält man an dieser Praxis fest, und

es besteht kein Grund davon abzuweichen, so ergibt

sich daraus aber olme weiteres, dass auch die Vater-

schaftsklage nicht zu den « persönlichen II Ansprachen

im Sinne des Vertrages gezählt werden kann. Und

zwar auch dann nicht, wenn sie nicht auf Zusprechung

des Kindes mit Standesfolge, sondern wie hier ledigli. h

auf Entrichtung der in den Art. 317 und 319 ZGB

vorgesehenen Geldleistungen geht. Denn die Verpflich-

tung zu diesen Leistungen hat nach dem ZGB ihren

Grund nicht etwa in einer unerlaubten Handlung. die

durch den ausserehelichen Beischlaf begangen wor-

den wäre, sondern in dem natürlichen Verwandtschafts-

verhältnis, das durch die Erzeugung zwischen Vater,

Mutter und Kind begründet worden ist. Es handelt sich

somit nicht um eine Klage obligationenrechtlicher, son-

dern

f ami I i e Il re c h tl ich erN at u r

(EGGER,

Kommentar zum Familienrecht S. 402 c, zu Art. 307

Nr. 1, zu Art. 317 Nr. 1 b, zu Art. 319 Nr. 3 b). Etwas

anderes kann denn auch aus dem Urteile der zweiten Zi-

vilabteilung des Bundesgerichts i. S. HeinI gegen Belger

(AS 1913 II S. 495 ff.), auf das sich das Kantonsgericht

für die persönliche Natur des Anspruchs beruft, nicht

hergeleitet werden. Was hier ausgesprochen wurde, war

lediglich. das als Ge gen s t a n d der Vaterschaftsklage,

wenn sich diese nicht auf Zusprechung mit Standesfolge

richte, nur die vom ausserehelichen Vater gefordelten

Vermögensleistungen und nicht die Feststellung der

Vaterschaft als sokhe erscheine, diese vielmehr aus-

schliesslich die Bedeutung eines Motivs für die Verurtei-

lung des Beklagten zu den begehrten Vermögenslei-

stungen habe und sich daher der für die zivilrechtliche

Berufung erforderliche Streitwert lediglich nach der

Höhe der letzteren bestimme. Der familienrechtliche

AS 40 1- 1914

32

492

Staatsrecht.

Charakter der Vaterschaftsklage ist auch durch das er-

wähnte Urteil Erw. 3 auf S. 307 ausdrücklich anerkannt

worden.

Wenn das Obergericht angenommen hat, dass das in

Art. 312 ZGB statuierte Forum des Wohnsitzes der

Mutter zur Zeit der Geburt auch gegenüber französi-

schen Staatsbürgern gelte, so kann somit in dieser Auf-

fassung eine Verletzung des Staatsvertrages nicht erblickt

werden. Ob dieselbe allenfalls aus andern Gründen mit

dem staatsrechtlichen Rekurse

angefochten werden

könnte, ist nicht zu untersuchen, da der Rekurrent eine

weitere Rüge als diejenige der Verletzung des Staats-

vertrages nicht erhoben, im staatsrechtlichen Rekursver-

fahren aber das Bundesgericht sich nur mit den vom.

Rekurrenten geltend -gem2chten Beschwerdegründer. zu

befassen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewitsen.

59. Urteil vom 18. Dezember 1914 i. S. Stalder

gegen Zemp.

Ein Rekurs wegen Verletzung des Art. 59 BV gegen einen

Arrestbefehl ist zwar formell zulässig, aber materiell un-

begründet, weil das Arrestverbot des Art. 59 BV seit dem

lnkrafttreten des eidg. Betreibungsgesetzes nicht mehr

anwendbar ist. -

Der Gerichtsstand des Arrestortes für

Klagen auf Zahlung der durch Arrest gesicherten Forde-

rung gegen einen in einem andern Kanton wohnhaften

aufrechtstehenden Schuldner wird durch Art. 59 BV aus-

geschlossen.

A. -

Die Parteien schlossen am 30. Oktober 1913

einen Vertrag, wonach die Rekursbeklagte dem Rekur-

renten, der damals in Ruswil wohnte, die Liegenschaft

Längrohn in Menznau verkaufte. Der Rekurrent liess

Gerichtsstand. N° 59.

493

sich jedoch nicht herbei, zur Eigentumsübertragung mit-

zuwirken. Am 22. Dezember 1913 zog er seine Ausweis-

schriften in Ruswil zurück und begab sich nach Brislach

im Berner Jura. Nach einer Bescheinigung der Gemeinde-

schreiberei dieses Ortes hat er dort am 26. Januar 1914

seine Ausweisschriften abgegeben. Die Anmeldung beim

Sektionschef Brislach erfolgte nac~ dem Dienstbüchlein

des Rekurrenten am 26. Februar 1914. Die Rekursbe-

klagte machte nun gegen den Rekurrenten eine Schaden-

ersatzforderung von 5000 Fr. nebst Zins wegen Nichter-

füllung des Kaufvertrages geltend. Sie erwirkte für diese

Forderung am 23. Mai 1914 einen Arrestbefehl des Amts-

gerichtspräsidenten von Luzern. Der Rekurrent ist darin

als « unbekannten Aufenthaltes» aufgeführt. Als Arrest-

gründe sind Art. 271 ZifT. 1, 2 und eventuell 4 SchKG

angeführt und als Arrestgegenstand das Guthaben des

Schuldners bei der Luzerner Kantonalbank, das 2138 Fr.

73 Cts. betrug, bezeichnet. Der Arrest wurde vom Betrei-

bungsamt Luzern vollzogen. Auf Begehren der Rekursbe-

klagten erliess sodann dasBetreibungsamt einen Zahlungs-

befehl für die erwähnte Forderung und machte diesen

mitsamt dem Arrest im Luzerner Kantonsblatt vom

12. Juni 1914 öffentlich bekannt. Der Rekurrent erhob

Rechtsvorschlag und teilte der Rekursbeklagten durch

Schreiben vom 25. Juni 1914 mit, dass er in Brislach

wohne. Die Rekursbeklagte leitete nun beim Amtsge-

richte von Luzern-Stadt gegen den Rekurrenten Klage

ein auf Zahlung von 3000 Fr. nebst Zins. Sie stützte

sich dabei auf § 44 luz. ZPO, wonach « Klagen auf An-

erkennung der Arrestforderungen » bei dem Richter an-

gebracht werden müssen, in dessen Amtskreis der Arrest

gelegt wurde. Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-

Stadt stellte durch Verfügung vom 10. Juli 1914 dem

Rekurrenten die Klage zu und forderte ihn auf, inner-

halb 20 Tagen eine Antwort einzureichen. Der Rekurrent

reichte am 28. Juli eine « nichteinli.issliche Rechtsant-

wort » ein. Das Amtsgericht von Luzern-Stadt entschied