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Staatsrecht.
wurde, so ist das nach WetzeIl a. a. O. S. 501 ff. wohl
auf die Besonderheit des gemeinrechtlichen Arrestpro-
zesses
insbesondere darauf zurückzuführen, dass der
Arrestrichter zugleich auch der für die Entscheidung
über die Forderungsklage (im sog. Justifikationsverfah-
ren) zuständige Richter war. Zudem war das Arrestge-
such in der Regel bei dem für die Hauptklage zustän-
digen Gerichte anzubringen (vgl. BAYER. Theorie der
summarischen Prozesse, S. 68, 74 f., 76 f.).
Das Amtsgericht von Luzern ist somit nach Art. 59
BV zur Beurteilung der von der Rekursbeklagten erho-
benen Klage nicht zuständig und daher die angefochtene
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten über die Zustel-
lung der Klage und die Aufforderung zu ihrer Beantwor-
tung aufzuheben. Damit fallen natürlich auch alle spä-
tern Verfügungen oder Entscheidungen des Amtsgerichtes
in der Sache dahin.
.Demnach hat das Bundesgericht
erk'"annt:
"
1. -
Der Rekurs gegen den vom Amtsgerichtspräsi-
dium von Luzern-Stadt am 23. Ma~ 1914 erlassenen
Arrestbefehl wird abgewiesen. .
2. -
Der Rekurs gegen die Verfügung des Amtsge-
richtspräsidenten von Luzern-Stadt vom 10. Juli 1914.
wodurch dem Rekurrenten die Klage der Rekursbeklag-
ten mit der Aufforderung zu deren Beantwortung zuge-
stellt wurde, wird gutgeheissen und diese Verfügung
aufgehoben.
Derogatoriscbe Kraft des Bundesrechts. N° 60.
IV. DEROGA.TORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
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FORCE HEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
60. Urteil vom l6. Oktober 19l4 i. S. Basler Versicherungs-
gesellscha.ft und Glad.ba.cher Feuerversicherung
gegen Graubünden.
Art. 2. Uebergangsbestimmungen zur BV und Art. 52 u. 103 des
BG über den Versicherungsvertrag. Vereinbarkeit der den
Feuerversicherungsgesellschaften durch eine kantonale Ver-
ordnung auferlegten Pflicht, von jedem im Kanton abge-
schlossenen Mobiliarversicherungsvertrage gegen Feuer-
schaden den kantonalen Behörden zwei Ausfertigungen zur
Einsicht einzureichen, mit dem Bundesrecht (Versicherungs-
vertragsgesetz). -
Zulässigkeit der Anfechtung einer kan-
tonalen Verfügung wegen Verfassungswidrigkeit der darin
angewendeten Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift, trotz-
dem die Rekursfrist gegen das Gesetz bezw. die Verordnung
selbst abgelaufen ist.
A. -
In Ausführung von § 55 des graubündnerischen
Gesetzes betreffend die Gebäudeversicherung vom 25. No-
vember 1907 lautend:
« Der Grosse Rat trifft die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen zu diesem Gesetze.. sowie Vorschriften
über das Feuerwehrwesen und die Feuerpolizei. Auch
kann er die mit Privatversicherungsgesellschaften ab-
geschlossenen Verträge betreffend Mobiiarversicherung
der Kontrolle der (Gebäude-) Brandversicherungsanstalt
unterstellen.)
.
hat der Grosse Rat des Kantons Graubünden am
9. November 1911 eine (/ Verordnung betreffend die
Kontrolle der Mobiliarversicherung gegen Feuerschaden)
nachstehenden Inhalts erlassen:
« Art. 1. Überversicherung von Mobiliar und Fahr-
habe, auch in der Form von Doppelversicherung, ist
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Staatsrecht.
verboten, soweit dieselbe nicht laut Art. 52 des Bundes-
gesetzes über den Versicherungsvertrag als gerechtfertigt
erscheint.
Die Versicherungssumme darf daher in der Regel nicht
höher sein als der wirkliche Wert der versicherten
Gegenstände zur Zeit des Vertragsabschlusses. Als wirk-
licher Wert gilt:
a) bei Handelswaren, Naturerzeugnissen, Lebensmitteln,
Fultervorräten der Marktpreis;
b) bei Mobiliar, Gebrauchsgegenständen, Arbei~gerät
schaften und Maschinen der l'\euanschaffungswert zur
Zeit des Vertragsabschlusses, unter billiger Berück-
sichtigung der infolge Abnutzung, Veraltung usw. ein-
getretenen 'Vertverminderung.
Bei gewerblichen und maschinellen Eimichtungen, die
zufolge Abnutzung oder aus anderen Gründen eine wesent-
liche Wertverminderung erlitten haben, soll auch innert
der Vertragsdauer die Versicherungssumme dem ver-
minderten Werte angepasst werden.
Art. 2. Die Kontrolle der Feuerversicherung von
Mobiliar und Fahrhabe bei Privatversicherungsgesell-
schaften wird unter Mitwirkung der G.emeindevorstände
durch die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt durch-
geführt.
Diese· Kontrolle berührt den Inhalt der Versicherungs-
verträge nur insoweit, als nach Feststellung einer Über-
versicherung die Versicherungssumme auf den wahren
Wert der versicherten Sache herabgesetzt wird.
Art. 3. Jeder Vertrag (Police) samt Antrag ist innert
der Zeit von längstens 14 Tagen nach Abschluss vom
Versicherer (Gesellsehaft) in zwei gleichlaulenden Aus-
fertigungen der Versicherungsanstalt einzuliefern. Diese
gibt die eine Ausfertigung mit ihrem Kontrollvermerk
versehen an die Einsendestelle zurück und legt die
andere in ihr Archiv.
Art. 4. Das Anbringen des Kontrollvennerkes durch
die Versicherungsanstalt erfolgt in der Regel auf Grund
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. NQ 60.
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einer Bescheinigung des zuständiger: Gemeindevorstandes,
dass die durch den Vertrag versicherten Gegenstände in
wenigstens dem durch die Versicherungssumme ange-
gebenen Wert und unter den sonst im Vertrag genannten
Umständen wirklich vorhanden seien.
Art. 5. Wenn es sich um zu versichernde Gegen-
stände von ausserordentlich grossem Werte handelt,
oder um solche, deren Wert ohne besondere Kenntnisse
nicht wohl zu kontrollieren ist, so kann der Gemeinde-
vorstand die Mitwirkung eines Ve~treters der Gebäude-
versicherungsanstalt bei der Kontrolle verlangen.
Art. 6. Die Direktion der Gebäudeversicherungsanslalt
ist berechtigt, alle Kontrollbescheinigungen auf ihre
Richtigkeit nachzuprüfen. Kann sich die Direktion der
Gebäudeversicherul1gsanstalt mit dem Vertragsschliessen-
den über den wahren Wert derVersicherungsgegenstiinde,
also über die Höhe der Versicherungssumme nieht einigen,
so entscheidet darüber endgültig der Kleine Rat.
Art. 7. Befinden sich die zu versichernden Gegen-
stände in oder in der nächsten Nähe eines bei der
kantonalen Anstalt versicherten Gebäudes. so ist im
Versicherungsvertrag die Versicherungsnummer und
Unterbezeichnung des Gebäudes anzugeben.
Art. 8. Für Übertretungen dieser Verordnung, na-
mentlich das Unterlassen der rechtzeitigen Eingabe der
Versicherungsverträge zur Kontrolle bei der kantonalen
Gebäudeversicherungsanstalt, werden die Fehlbaren mit
5 Fr. bis 100 Fr. gebüsst. Die Bussen fallen in die
Prämienkasse (nach Art. 68 der Ausführungsbestim-
mungen zum Gebäudeversicherungsgesetz).
Art. 9. Mobiliarversicherungsverträge, die ab 1. Ja-
nuar 1912 abgeschlossen werden, müssen unter lnne-
haltung der im Art. 3 vorgesehenen Frist, die schon von
früher her bestehenden Verträge bis spätestens Ende 1914
zur Kontrolle eingereicht werden. I)
Gestützt auf diese Verordnung belegte der Kleine Rat
von Graubünden am 20. August 1912 drei im Kanton
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Staatsrecht.
arbeitende Versicherungsgesellschaften -
die « Helvelia))
Schweiz. Feuerversicherungsgesellschaft in St. Gallen, die
Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden und
die Gladbacher Feuerversicherungs-A.-G. -
mit Bussen
von je 20 Fr., weil sie trotz wiederholter Aufforderung
der kantonalen Brandversicherungsanstalt an Stelle
zweier vollständiger Ausfertigungen der von ihnen im
Kanton abgeschlossenen Mobiliarversicherungsverträge
jeweilen nur ein unvollständig ausgefülltes Policen-
formular, in dem u. a. die Angaben über Prämiensatz
und Vertragsdauer fehlten, zur Kontrolle vorgelegt
hatten. Über diese Bussendekret- beschwerten sich die
Betrotrellen beim Bundesrat, indem sie behaupteten, dass
die durch die kan tonale Verordnung vom 9. November 1911
vorgesehene Kontrolle _über die ivlobiliarversicherung die
Grenzen der den Kantonen nach Inkrafttrekn dec:
Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) in
dieser Beziehung noch verbleibenden Befugnisse über-
schreite, somit bundesrechtswidrig und unzuliissig sei
und sieh zur Unterstützung dieses Standpunktes auf die
Ausführungen RÖLLIS in seinem Kommentare zum ge-
nflllllten Gesetze (S. 32 ff. s. v. « kantonale Priiventiv-
kontrolle ~» beriefen. Durch Entscheid vom 9. Novem-
ber 1\)13 (in extenso abgedruckl 13Bl 1913 V S. 301 ff.)
trat indessen der Bundesrat nach vorangegangenem
Mcinungsaustausch mit dem Bundesgericht auf die
Beschwerde mit der Begrüüdung nicht ein, dass Re-
kurse wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes
der
derogatorischen Kraft des Bundesrechtes, soweit es sich
dabei UIIL einen Verstoss kantonaler Vorschriften gegen
ein BUildesgesetz handle, yon derjenigen Bundes-
behörde zu behandeln seien, wekher die Anwendung und
Auslegung' des betreffenden Bund.esgesetzes allgemein
zldehe, danach aber die Beurteilung des Streites in
die Knmpclcnz des Bundesgerichtes falle, da die Re-
kurrt'lIten die Bundesrechlswidrigkeit der kantonalen
YerOj"t!nullg Jlicht etwa aus eillem Widerspruch zum
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 60.
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Gesetz über die Beaufsichtigung der Privatunterneh-
mungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens (Ver-
sieherungsaufsiehtsgesetz), dessen Anwendung allerdings
Sache des Bundesrates sei, sondern zum VVG, also einem
Erlasse privatrechtlicher Natur herleiteten.
Da die Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuer-
schaden und die Gladbacher Feuerversicherungs-A.-G.
auch nach diesem Entscheide fortfuhren, der kantonalen
Brandversicherungsanstalt jeweilen nur unvollständig
ausgefüllte Policenfonnulare, unter Weglassung der An-
gaben über Prämien satz und Vertragsdauer, vorzulegen,
verfälltesie der Kleine Rat am 27. Februar 1914 neuer-
dings in eine Busse, diesmal von je 50 Fr., indem er in
den Motiven der bezüglichen Entscheide ausführte;
(C Die mehrzitierte grossrätliche Verordnung macht den
Versieherern die Einsendung von zwei voll s t ä n d i gen,
wahrheitsgetreuen Vertragsdoppeln für jeden Mobiliar-
versicherungsvertrag zur Pflicht. Die kantonale Feuer-
polizeibehörde hat die in der Verordnung zweckmässig
aufgestellten Vorschriften auszuführen. Insbesondere darf
sie sich nicht damit begnügen, mangelhaft und unvoll-
ständig ausgefüllte Vertragsformulare mit willkürliehen
Weglassungen zur Kontrolle entgegenzunehmen.» Bei
Ausmessung der Strafe ist darauf Rücksicht zu nehmen,
dass (I die Basler Feuerversicherungsgesellschaft und die
Gladbacher FeuerversicherungsgeseUsehaft berei ts am
20. August 1912 wegen Zuwiderhandlung gegen die näm-
liche Verordnung mit einer Busse belegt wurden. t
B. -
Mit Eingabe vom 20. April 1914 haben darauf
die beiden gebüssten Gesellschaften den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und folgende
Anträge gestellt;
1. die Bestimmungen der Art. 1, 2. 3-7 und 9 der
bündnerischen Verordnung über die Kontrolle der Mo-
biliarversicherung gegen Feuerschaden vom 9. Novem-
ber 1911 seien als mit dem Bundesrecht (Art. 34 Abs. 2
A.S 40 I -
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und 64 .sV. Art. 2 Übergangsbestimmungen zur' BV.
Art. 1 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz, Art. 19 OR
und Art~ 48-53, 103 VVG) 'in Widerspruch stehend: zu
erklären;
.,
', ..
2. der Kanton Graubünden sei lediglich berechtigt zu
&.klären. unter dem Titel der Präventivkontrolte Vorlage
emes (ungestempelten) Policendoppels, das über den
Prämiensatz und die Vertragsdauer keine Angaben ent-
halten müsse, zu fordern;
. '.,
3. die unter dem 27. Februar 1914 über dieRekur-
renten verfügten Bussen seien demgemäss aufzuheben.
Die Begründung des Rekurses deckt sich in der Haupt-
sache mit derjenigen der früheren Beschwerde an, den
Bundesrat und ist, soweit wesentlich, aus den nach-
stehenden Erwägungen ersichtlich.
C. -
Der Kleine Rat von Graubünden hat auf Ab-
weisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
. L -
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen
dIe grossrätliche Verordnung vom 9. November 1911
selbst, d. h. deren allgemeine Verbindlichkeit richtet,
ist sie verspätet. weil die sechzigtägige Frist des Art. 178
Ziff. 3 OG gegenüber diesem Erlasse längst abgelaufen
ist. Dagegen sind die Rekurrenten auch heute noch be-
rechtigt, die Verfassungsmässigkeit der erwähnten Ver-
ordnung insoweit in Frage zu stenen, als sie einen Prä-
judizialpunkt für die Rechtsbeständigkeit der Bussen-
verfügungen vom 27. Februar 1914 bildet, dagegenüber
den letzteren die Rekursfrist eingehalten ist und die
s~aatsrechtIiche Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit
emes kantonalen Erlasses allgemein verbindlicher Natur
nach feststehender Praxis nicht nur gegenüber diesem
selbst, sondern auch gegenüber jeder in Anwendung des-
selben ergangenen Verfügung in einem konkreten Falle
erhoben werden kann. Die Kognition des Bundesgerichtes
DE'rogatorische Kraft des Bm::ldesrechts. N° 60.
hat sich daher auf die Beurteilung der Frage zu be-
schränken, ob die durch Art. 3 der angefochtenen Ver-
ordnung statuierte Verpflichtung der Versicherungs-
gesellschaften, von jedem im Kanton abgeschlossenen
Mobiliarversicherungsvertrage gegen Feuerschaden z~ei
voll s t ä n d i ge Ausfertigungen der kantonalen Brand-
versicherungsanstalt zur Einsicht vorzulegen, wegen
deren Nichtbeachtung die Rekurrenten vom Kleinen Rat
gebüsst worden sind, mit dem Buildesrecht vereinbar sei.
Auf die sämtlichen weiteren Beschwerdepunkte, welche
die Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen der
Verordnung betreffen, kann nicht eingetreten werden.
2. -
Unter diesen Umständen braucht nicht unter-
sucht zu werden, welches das Verhältnis der VVG zum
Versichemngsaufsichtsgesetz, insbesondere zu Art. 1
Abs. 3 des letzteren, der den Kantonen den Erlass
«(polizeilicher Vorschriften über die Feuerversicherung »
vorbehält, sei, ob unter den durch Art. 103 VVG als
aufgehoben erklärten
« entgegenstehenden Vorschriften
der kantonalen Gesetze und Verordnungen ~ nur solche
versichemngsprivatrechtlicher Natur oder auch die ge-
stützt auf Art. 1 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz
aufgestellten feuer p 0 li z e i li ehe n Normen zu ver-
stehen und in welchem Umfange danach die Kantone
heute überhaupt noch zur Reglementierung und Kon-
trolle des Feuerversicherungsgeschäftes aus dem Gesichts-
punkte der Feuerpolizei kompetent seien. Auch wenn
man in dieser Beziehung der von den Rekurrenten ver-
tretenen Anschauung beitreten und annehmen wollte,
dass den Kantonen ein Recht zur Kontrolle des Ver-
tragsabschlusses und Vertragsinhaltes
aus feuerpolizeilichen Gründen heute nur noch insoweit
zustehe, als es sich aus der ihnen durch Art. 52 VVG
zugestandenen Kompetenz, im Falle der Überversicherung
die Versicherungssumme auf den Versichemngswert zu
reduzieren, ergebe, müsste der Rekurs in dem Punkte,
in dem er nach Erwägung 1 überhaupt materiell zu be-
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urteilen ist. abgewiesen werden, da sich die den Ver-
sicherungsgesellschaften durch Art. 3 der Verordnung
auferlegte Pflicht, von jedem im Kanton abgeschlossenen
Mobiliarversicherungsverlrag gegen Feuerschaden der
kantonalen Brandversicherungsanstalt zwei Ausferti-
gungen vorzulegen. hinreichend durch die erwähnte
Bestimmung des VVG rechtfertigen lässt. Denn die
Ausübung des den Kantonen durch Art. 52 VVG ein-
geräumten Rechtes, gegen ungerechtfertigte Überver-
sicherungen einzuschreiten, hat zur notwendigen Voraus-
setzung, dass die zuständige kantonale Behörde überhaupt
von dem Inhalte der abgeschlos))enen Feuerversicherungs-
verträge Kenntnis erhält. Dies ist aber nur dadurch zu
erreichen, dass eine der Vertragsparleien, der Versicherer
oder der Versicherte, zur Vorlegung des Vertrages ver-
pflichtet wird. Die Vorschrift des Art. 3 der kantonalen
Verordnung vom 9. November 1911 stellt sich demnach
als einfache Aus f ü h run g s b e s ti m m u n g zu Art. 52
VVG dar. Wenn die Rekurrenten demgegenüber ein-
wenden, dass die Kantone gestützt auf die letztere
Vorschrift den Vertrag lediglich daraufhin überprüfen
könnten, ob eine Überversicherung vorliege, dazu aber
ein blosser Auszug aus der Verti-agsurkunde ohne Angabe
der Vertragsdauer und des Pramiensalzes genüge, da die
letzteren Daten zur Kontrolle des Vertragsinhalts nach
der erwähnten Richtung überflüssig seien, so ist die diesem
Einwand zu Grunde liegende Prämisse durchaus richtig, die
daraus gezogene Schlussfolgerung geht aber febl. Steht
einmal. was unbestreitbar und unbestritten ist, den Kan-
tonen die Befugnis zu, den Vertragsinhalt nach Vertrags-
abschluss in bestimmter Richtung der Überprüfung und
eventuell der ModifIkation zu unterwerfen, so müssen sie
auch verlangen können, dass ihnen die volIställdige Ver-
tragsurku de und nicht bloss ein Auszug aus derselben
vorgelegt wird. der keine Gewähr dafür bielet, dass darin
auch wi.'klich alle für die Ausübung jenes Konlrollrechts
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 60.
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wesentlichen Vereinbarungen enthalten seien. Die Frage
darf demnach nicht so gestellt werden, ob die streitigen
Angaben über Vertragsdauer und Prämiensatz zur Aus-
übung der Kontrolle nach Art. 52 VVG unbedingt not-
wendig seien, sondern ob die Versicherer triftige Gründe
haben, sie zu verweigern. Solche .Gründe sind aber nicht
namhaft gemacht worden. Andererseits ist klar, dass
die Kantone auch abgesehen von dem Einschreitengegcn
eine allfällige Überversicherung aus Rücksichten feuer-
polizeilicher und allgemein polizeilicher Natur, deren
Wahrung auch nach der VOll den Rekurrenten vertre-
twen Auslegung des Art. 103 VVG durch dieses Gesetz
nicht ausgeschlossen ist, weil dadurch weder in den Ver-
tragsinhalt eingegriffen, noch der Geschäftsabschluss
erschwert wird, ein Interesse daran haben, von den auf
ihrem Gebiet abgeschlossenen Mobiliarversicherungs-
verträgen gegen Feuerschaden und zwar in ihrem ge-
samten Inhalte, einschliesslich der Vertragsdauer und
des Prämiensatzes, Kenntnis zu erhalten : Soweit sie das
Obligatorium der Mobiliarversicherullg eingeführt haben,
um festzustellen, ob der Versicherungspflicht auch VOll
allen Betroffenen wirklich nachgekommen wird. Soweit
dies bisher noch nicht der Fall war, um sich über den
tatsächlichen Umfang der Mobiliarversicherung im Kanto II
zn informieren, und dadurch Anhaltspunkte für die
Notwendigkeit der Einführung eines Obligatoriums zu
gewinnen. Der Einwand, dass die streitigen Angaben zu
diesem Zwecke ebensogut von den Versicherten gefordert
werden könnten, ist unerheblich, da selbst wenn dies der
Fall sein sollte, damit noch nicht nachgewiesen wäre,
dass ihre Einforderung vom Versicherer b und e s-
re c h t s w i d r i g sei. Dass vollends, wenn einmal
überhaupt die Vertragsvorlage verlangt werden darf,
auch gegen die Bestimmung, dass sie in zwei Ausfer-
tigungen stattzufinden habe, die sich als reine admi-
nistrative Ordnungsvorschrift darstellt, vom Standpunkte
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des Bundesrechts nichts eingewendet werden kann. be-
darf keiner Erörterung. Die Rekurrenten haben es denn
auch unterlassen, die dahingehende Rüge näher zu be-
gründen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Rekursbegehren 1 und 2 wird nicht einge-
treten. Das Rekursbegehren 3 wird abgewiesen.
V. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
61. Urteil vom 10. Dezember 1914 i. S. Räsler
gegen Interlaken.
Anfechtung eines kantonalen Expropria~ionsdekretes "egen
Verletzung der Eigentumsgarantie(Fehlen des Erfordernisses
des gemeinen Wohles.) Umfang der Kognition des Bun-
desgerichtes. Zulässigkeit der Erteilung des Expropriations-
rechtes für das ganze Grundstück, obwohl zur Erstellung
des öffentlichen Werkes nur die Inanspruchnahme eines
Teiles desselben erforderlicl) ist, wenn die Teilexpropria-
tiOll so hohe Kosten verursachen würde, dass sie die finan-
zielle Leistungsfähigkeit der expropriierenden Gemeinde
übersteigen und die Ausführung des Werkes verunmögli-
chen würden.
A . .. Am 29. Januar 1913 hat die Einwohnergemeinde-
versammlung von Interlaken den vom Einwohnergemein-
derat auf Grund eines Projektes der Architekten Mühle-
mann und GYf>i aufgestellten Alignementsplan für das Ge-
biet um Sclll'ittpunkte der Höhc- und derJungfraustrasse,
sowie den auf jencs Projekt bezüglichen Bericht des Ge-
meinderates genehmigt und demzufolge den letzteren
EigentuIllsgarantie. N° 61.
beauftragt. beim Grossen Rate des Kantons Bern das
Expropriationsrecht für die Parzellen Flur A, Nr. 1049
(Eigentümer Adolf Urfer). 1048 und 879 (Eigentümer
Gottlieb Häsler) und 2121 (Eigentümer Sterchi und Kin-
der) des Katasters von Interlaken nachzusuchen. Durch
den erwähnten Alignementsplan werden zum Zwecke der
Verbreiterung der Jungfrau- und Höhestrasse und der
Schaffung eines öffentlichen Platzt's bei der Einmündung
der ersteren in die letztere die Strassenflucht- und die
damit zusammenfallenden Baulinien dieser Strassen der-
art zurückgelegt, dass von dem gegenwärtigen Areal der
daran anstossenden Parzellen 1049, 1048, 879 und 2121
insgesamt 127,218. 39 und 32 Quadratmeter zur öffent-
lichen Strasse geschlagen werden. Infolgedessen wird
der Abbruch der auf den Parzellen 1049 und 1048 stehen-
den, 'ln die bisherige Strassenlinie anstossenden Gebäude
notwendig werden. Das auf der Parzelle 2121 stehende·
Wohnhaus wird zwar von der neuen Raulinie nicht an-
geschnitten, aller Voraussicht nach aber dennoch eben-
falls abgebrochen werden müssen, weil es mit dem Hause
auf Parzelle 1048 so zusammengebaut ist, dass ein ge-
trennter Abbruch des letzteren aus technischen Gründen
kaum möglich sein wird. A~sserdem wird ein Teil der
Parzelle 2121 durch den projektierten öffentlichen Durch-
gang von der Jungfrau- nach der Höhestrasse in Anspruch
gf'nommen werden. Da die Parzellen 1049, 10t8, 879 und
2121 bisher 251, 664, 155 und 406 m2 massen, werden
nach vollzogener Strassenkorrektion noch 12f, 446, 116
und 372 mll zur Neuüberbauung übrig bleiben. Um
auch diese Restflächen erwerben, die Expropriation also
auf die ganzen GIUndstücke ausdehnen zu können, hat
die Einwohnergemeinde Interlaken in dem am 20. Februar
1913 beim Regierungsrat zu Handen des Grossen Rates
eingereichten Gesuch um Erteilullg des Expropriations-
rechts und den es ergänzenden späteren Eingaben geltend
gemacht: die Rücksicht auf die Erzielung eines den An-
forderungen der Ästhetik und des Heimatschutzes gerecht