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40_I_503

BGE 40 I 503

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

wurde, so ist das nach WetzeIl a. a. O. S. 501 ff. wohl

auf die Besonderheit des gemeinrechtlichen Arrestpro-

zesses

insbesondere darauf zurückzuführen, dass der

Arrestrichter zugleich auch der für die Entscheidung

über die Forderungsklage (im sog. Justifikationsverfah-

ren) zuständige Richter war. Zudem war das Arrestge-

such in der Regel bei dem für die Hauptklage zustän-

digen Gerichte anzubringen (vgl. BAYER. Theorie der

summarischen Prozesse, S. 68, 74 f., 76 f.).

Das Amtsgericht von Luzern ist somit nach Art. 59

BV zur Beurteilung der von der Rekursbeklagten erho-

benen Klage nicht zuständig und daher die angefochtene

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten über die Zustel-

lung der Klage und die Aufforderung zu ihrer Beantwor-

tung aufzuheben. Damit fallen natürlich auch alle spä-

tern Verfügungen oder Entscheidungen des Amtsgerichtes

in der Sache dahin.

.Demnach hat das Bundesgericht

erk'"annt:

"

1. -

Der Rekurs gegen den vom Amtsgerichtspräsi-

dium von Luzern-Stadt am 23. Ma~ 1914 erlassenen

Arrestbefehl wird abgewiesen. .

2. -

Der Rekurs gegen die Verfügung des Amtsge-

richtspräsidenten von Luzern-Stadt vom 10. Juli 1914.

wodurch dem Rekurrenten die Klage der Rekursbeklag-

ten mit der Aufforderung zu deren Beantwortung zuge-

stellt wurde, wird gutgeheissen und diese Verfügung

aufgehoben.

Derogatoriscbe Kraft des Bundesrechts. N° 60.

IV. DEROGA.TORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

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FORCE HEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

60. Urteil vom l6. Oktober 19l4 i. S. Basler Versicherungs-

gesellscha.ft und Glad.ba.cher Feuerversicherung

gegen Graubünden.

Art. 2. Uebergangsbestimmungen zur BV und Art. 52 u. 103 des

BG über den Versicherungsvertrag. Vereinbarkeit der den

Feuerversicherungsgesellschaften durch eine kantonale Ver-

ordnung auferlegten Pflicht, von jedem im Kanton abge-

schlossenen Mobiliarversicherungsvertrage gegen Feuer-

schaden den kantonalen Behörden zwei Ausfertigungen zur

Einsicht einzureichen, mit dem Bundesrecht (Versicherungs-

vertragsgesetz). -

Zulässigkeit der Anfechtung einer kan-

tonalen Verfügung wegen Verfassungswidrigkeit der darin

angewendeten Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift, trotz-

dem die Rekursfrist gegen das Gesetz bezw. die Verordnung

selbst abgelaufen ist.

A. -

In Ausführung von § 55 des graubündnerischen

Gesetzes betreffend die Gebäudeversicherung vom 25. No-

vember 1907 lautend:

« Der Grosse Rat trifft die erforderlichen Ausführungs-

bestimmungen zu diesem Gesetze.. sowie Vorschriften

über das Feuerwehrwesen und die Feuerpolizei. Auch

kann er die mit Privatversicherungsgesellschaften ab-

geschlossenen Verträge betreffend Mobiiarversicherung

der Kontrolle der (Gebäude-) Brandversicherungsanstalt

unterstellen.)

.

hat der Grosse Rat des Kantons Graubünden am

9. November 1911 eine (/ Verordnung betreffend die

Kontrolle der Mobiliarversicherung gegen Feuerschaden)

nachstehenden Inhalts erlassen:

« Art. 1. Überversicherung von Mobiliar und Fahr-

habe, auch in der Form von Doppelversicherung, ist

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Staatsrecht.

verboten, soweit dieselbe nicht laut Art. 52 des Bundes-

gesetzes über den Versicherungsvertrag als gerechtfertigt

erscheint.

Die Versicherungssumme darf daher in der Regel nicht

höher sein als der wirkliche Wert der versicherten

Gegenstände zur Zeit des Vertragsabschlusses. Als wirk-

licher Wert gilt:

a) bei Handelswaren, Naturerzeugnissen, Lebensmitteln,

Fultervorräten der Marktpreis;

b) bei Mobiliar, Gebrauchsgegenständen, Arbei~gerät­

schaften und Maschinen der l'\euanschaffungswert zur

Zeit des Vertragsabschlusses, unter billiger Berück-

sichtigung der infolge Abnutzung, Veraltung usw. ein-

getretenen 'Vertverminderung.

Bei gewerblichen und maschinellen Eimichtungen, die

zufolge Abnutzung oder aus anderen Gründen eine wesent-

liche Wertverminderung erlitten haben, soll auch innert

der Vertragsdauer die Versicherungssumme dem ver-

minderten Werte angepasst werden.

Art. 2. Die Kontrolle der Feuerversicherung von

Mobiliar und Fahrhabe bei Privatversicherungsgesell-

schaften wird unter Mitwirkung der G.emeindevorstände

durch die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt durch-

geführt.

Diese· Kontrolle berührt den Inhalt der Versicherungs-

verträge nur insoweit, als nach Feststellung einer Über-

versicherung die Versicherungssumme auf den wahren

Wert der versicherten Sache herabgesetzt wird.

Art. 3. Jeder Vertrag (Police) samt Antrag ist innert

der Zeit von längstens 14 Tagen nach Abschluss vom

Versicherer (Gesellsehaft) in zwei gleichlaulenden Aus-

fertigungen der Versicherungsanstalt einzuliefern. Diese

gibt die eine Ausfertigung mit ihrem Kontrollvermerk

versehen an die Einsendestelle zurück und legt die

andere in ihr Archiv.

Art. 4. Das Anbringen des Kontrollvennerkes durch

die Versicherungsanstalt erfolgt in der Regel auf Grund

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. NQ 60.

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einer Bescheinigung des zuständiger: Gemeindevorstandes,

dass die durch den Vertrag versicherten Gegenstände in

wenigstens dem durch die Versicherungssumme ange-

gebenen Wert und unter den sonst im Vertrag genannten

Umständen wirklich vorhanden seien.

Art. 5. Wenn es sich um zu versichernde Gegen-

stände von ausserordentlich grossem Werte handelt,

oder um solche, deren Wert ohne besondere Kenntnisse

nicht wohl zu kontrollieren ist, so kann der Gemeinde-

vorstand die Mitwirkung eines Ve~treters der Gebäude-

versicherungsanstalt bei der Kontrolle verlangen.

Art. 6. Die Direktion der Gebäudeversicherungsanslalt

ist berechtigt, alle Kontrollbescheinigungen auf ihre

Richtigkeit nachzuprüfen. Kann sich die Direktion der

Gebäudeversicherul1gsanstalt mit dem Vertragsschliessen-

den über den wahren Wert derVersicherungsgegenstiinde,

also über die Höhe der Versicherungssumme nieht einigen,

so entscheidet darüber endgültig der Kleine Rat.

Art. 7. Befinden sich die zu versichernden Gegen-

stände in oder in der nächsten Nähe eines bei der

kantonalen Anstalt versicherten Gebäudes. so ist im

Versicherungsvertrag die Versicherungsnummer und

Unterbezeichnung des Gebäudes anzugeben.

Art. 8. Für Übertretungen dieser Verordnung, na-

mentlich das Unterlassen der rechtzeitigen Eingabe der

Versicherungsverträge zur Kontrolle bei der kantonalen

Gebäudeversicherungsanstalt, werden die Fehlbaren mit

5 Fr. bis 100 Fr. gebüsst. Die Bussen fallen in die

Prämienkasse (nach Art. 68 der Ausführungsbestim-

mungen zum Gebäudeversicherungsgesetz).

Art. 9. Mobiliarversicherungsverträge, die ab 1. Ja-

nuar 1912 abgeschlossen werden, müssen unter lnne-

haltung der im Art. 3 vorgesehenen Frist, die schon von

früher her bestehenden Verträge bis spätestens Ende 1914

zur Kontrolle eingereicht werden. I)

Gestützt auf diese Verordnung belegte der Kleine Rat

von Graubünden am 20. August 1912 drei im Kanton

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Staatsrecht.

arbeitende Versicherungsgesellschaften -

die « Helvelia))

Schweiz. Feuerversicherungsgesellschaft in St. Gallen, die

Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden und

die Gladbacher Feuerversicherungs-A.-G. -

mit Bussen

von je 20 Fr., weil sie trotz wiederholter Aufforderung

der kantonalen Brandversicherungsanstalt an Stelle

zweier vollständiger Ausfertigungen der von ihnen im

Kanton abgeschlossenen Mobiliarversicherungsverträge

jeweilen nur ein unvollständig ausgefülltes Policen-

formular, in dem u. a. die Angaben über Prämiensatz

und Vertragsdauer fehlten, zur Kontrolle vorgelegt

hatten. Über diese Bussendekret- beschwerten sich die

Betrotrellen beim Bundesrat, indem sie behaupteten, dass

die durch die kan tonale Verordnung vom 9. November 1911

vorgesehene Kontrolle _über die ivlobiliarversicherung die

Grenzen der den Kantonen nach Inkrafttrekn dec:

Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) in

dieser Beziehung noch verbleibenden Befugnisse über-

schreite, somit bundesrechtswidrig und unzuliissig sei

und sieh zur Unterstützung dieses Standpunktes auf die

Ausführungen RÖLLIS in seinem Kommentare zum ge-

nflllllten Gesetze (S. 32 ff. s. v. « kantonale Priiventiv-

kontrolle ~» beriefen. Durch Entscheid vom 9. Novem-

ber 1\)13 (in extenso abgedruckl 13Bl 1913 V S. 301 ff.)

trat indessen der Bundesrat nach vorangegangenem

Mcinungsaustausch mit dem Bundesgericht auf die

Beschwerde mit der Begrüüdung nicht ein, dass Re-

kurse wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes

der

derogatorischen Kraft des Bundesrechtes, soweit es sich

dabei UIIL einen Verstoss kantonaler Vorschriften gegen

ein BUildesgesetz handle, yon derjenigen Bundes-

behörde zu behandeln seien, wekher die Anwendung und

Auslegung' des betreffenden Bund.esgesetzes allgemein

zldehe, danach aber die Beurteilung des Streites in

die Knmpclcnz des Bundesgerichtes falle, da die Re-

kurrt'lIten die Bundesrechlswidrigkeit der kantonalen

YerOj"t!nullg Jlicht etwa aus eillem Widerspruch zum

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 60.

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Gesetz über die Beaufsichtigung der Privatunterneh-

mungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens (Ver-

sieherungsaufsiehtsgesetz), dessen Anwendung allerdings

Sache des Bundesrates sei, sondern zum VVG, also einem

Erlasse privatrechtlicher Natur herleiteten.

Da die Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuer-

schaden und die Gladbacher Feuerversicherungs-A.-G.

auch nach diesem Entscheide fortfuhren, der kantonalen

Brandversicherungsanstalt jeweilen nur unvollständig

ausgefüllte Policenfonnulare, unter Weglassung der An-

gaben über Prämien satz und Vertragsdauer, vorzulegen,

verfälltesie der Kleine Rat am 27. Februar 1914 neuer-

dings in eine Busse, diesmal von je 50 Fr., indem er in

den Motiven der bezüglichen Entscheide ausführte;

(C Die mehrzitierte grossrätliche Verordnung macht den

Versieherern die Einsendung von zwei voll s t ä n d i gen,

wahrheitsgetreuen Vertragsdoppeln für jeden Mobiliar-

versicherungsvertrag zur Pflicht. Die kantonale Feuer-

polizeibehörde hat die in der Verordnung zweckmässig

aufgestellten Vorschriften auszuführen. Insbesondere darf

sie sich nicht damit begnügen, mangelhaft und unvoll-

ständig ausgefüllte Vertragsformulare mit willkürliehen

Weglassungen zur Kontrolle entgegenzunehmen.» Bei

Ausmessung der Strafe ist darauf Rücksicht zu nehmen,

dass (I die Basler Feuerversicherungsgesellschaft und die

Gladbacher FeuerversicherungsgeseUsehaft berei ts am

20. August 1912 wegen Zuwiderhandlung gegen die näm-

liche Verordnung mit einer Busse belegt wurden. t

B. -

Mit Eingabe vom 20. April 1914 haben darauf

die beiden gebüssten Gesellschaften den staatsrechtlichen

Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und folgende

Anträge gestellt;

1. die Bestimmungen der Art. 1, 2. 3-7 und 9 der

bündnerischen Verordnung über die Kontrolle der Mo-

biliarversicherung gegen Feuerschaden vom 9. Novem-

ber 1911 seien als mit dem Bundesrecht (Art. 34 Abs. 2

A.S 40 I -

19\4

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Staatsrecht.

und 64 .sV. Art. 2 Übergangsbestimmungen zur' BV.

Art. 1 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz, Art. 19 OR

und Art~ 48-53, 103 VVG) 'in Widerspruch stehend: zu

erklären;

.,

', ..

2. der Kanton Graubünden sei lediglich berechtigt zu

&.klären. unter dem Titel der Präventivkontrolte Vorlage

emes (ungestempelten) Policendoppels, das über den

Prämiensatz und die Vertragsdauer keine Angaben ent-

halten müsse, zu fordern;

. '.,

3. die unter dem 27. Februar 1914 über dieRekur-

renten verfügten Bussen seien demgemäss aufzuheben.

Die Begründung des Rekurses deckt sich in der Haupt-

sache mit derjenigen der früheren Beschwerde an, den

Bundesrat und ist, soweit wesentlich, aus den nach-

stehenden Erwägungen ersichtlich.

C. -

Der Kleine Rat von Graubünden hat auf Ab-

weisung des Rekurses angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

. L -

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen

dIe grossrätliche Verordnung vom 9. November 1911

selbst, d. h. deren allgemeine Verbindlichkeit richtet,

ist sie verspätet. weil die sechzigtägige Frist des Art. 178

Ziff. 3 OG gegenüber diesem Erlasse längst abgelaufen

ist. Dagegen sind die Rekurrenten auch heute noch be-

rechtigt, die Verfassungsmässigkeit der erwähnten Ver-

ordnung insoweit in Frage zu stenen, als sie einen Prä-

judizialpunkt für die Rechtsbeständigkeit der Bussen-

verfügungen vom 27. Februar 1914 bildet, dagegenüber

den letzteren die Rekursfrist eingehalten ist und die

s~aatsrechtIiche Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit

emes kantonalen Erlasses allgemein verbindlicher Natur

nach feststehender Praxis nicht nur gegenüber diesem

selbst, sondern auch gegenüber jeder in Anwendung des-

selben ergangenen Verfügung in einem konkreten Falle

erhoben werden kann. Die Kognition des Bundesgerichtes

DE'rogatorische Kraft des Bm::ldesrechts. N° 60.

hat sich daher auf die Beurteilung der Frage zu be-

schränken, ob die durch Art. 3 der angefochtenen Ver-

ordnung statuierte Verpflichtung der Versicherungs-

gesellschaften, von jedem im Kanton abgeschlossenen

Mobiliarversicherungsvertrage gegen Feuerschaden z~ei

voll s t ä n d i ge Ausfertigungen der kantonalen Brand-

versicherungsanstalt zur Einsicht vorzulegen, wegen

deren Nichtbeachtung die Rekurrenten vom Kleinen Rat

gebüsst worden sind, mit dem Buildesrecht vereinbar sei.

Auf die sämtlichen weiteren Beschwerdepunkte, welche

die Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen der

Verordnung betreffen, kann nicht eingetreten werden.

2. -

Unter diesen Umständen braucht nicht unter-

sucht zu werden, welches das Verhältnis der VVG zum

Versichemngsaufsichtsgesetz, insbesondere zu Art. 1

Abs. 3 des letzteren, der den Kantonen den Erlass

«(polizeilicher Vorschriften über die Feuerversicherung »

vorbehält, sei, ob unter den durch Art. 103 VVG als

aufgehoben erklärten

« entgegenstehenden Vorschriften

der kantonalen Gesetze und Verordnungen ~ nur solche

versichemngsprivatrechtlicher Natur oder auch die ge-

stützt auf Art. 1 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz

aufgestellten feuer p 0 li z e i li ehe n Normen zu ver-

stehen und in welchem Umfange danach die Kantone

heute überhaupt noch zur Reglementierung und Kon-

trolle des Feuerversicherungsgeschäftes aus dem Gesichts-

punkte der Feuerpolizei kompetent seien. Auch wenn

man in dieser Beziehung der von den Rekurrenten ver-

tretenen Anschauung beitreten und annehmen wollte,

dass den Kantonen ein Recht zur Kontrolle des Ver-

tragsabschlusses und Vertragsinhaltes

aus feuerpolizeilichen Gründen heute nur noch insoweit

zustehe, als es sich aus der ihnen durch Art. 52 VVG

zugestandenen Kompetenz, im Falle der Überversicherung

die Versicherungssumme auf den Versichemngswert zu

reduzieren, ergebe, müsste der Rekurs in dem Punkte,

in dem er nach Erwägung 1 überhaupt materiell zu be-

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Staatsrecht.

urteilen ist. abgewiesen werden, da sich die den Ver-

sicherungsgesellschaften durch Art. 3 der Verordnung

auferlegte Pflicht, von jedem im Kanton abgeschlossenen

Mobiliarversicherungsverlrag gegen Feuerschaden der

kantonalen Brandversicherungsanstalt zwei Ausferti-

gungen vorzulegen. hinreichend durch die erwähnte

Bestimmung des VVG rechtfertigen lässt. Denn die

Ausübung des den Kantonen durch Art. 52 VVG ein-

geräumten Rechtes, gegen ungerechtfertigte Überver-

sicherungen einzuschreiten, hat zur notwendigen Voraus-

setzung, dass die zuständige kantonale Behörde überhaupt

von dem Inhalte der abgeschlos))enen Feuerversicherungs-

verträge Kenntnis erhält. Dies ist aber nur dadurch zu

erreichen, dass eine der Vertragsparleien, der Versicherer

oder der Versicherte, zur Vorlegung des Vertrages ver-

pflichtet wird. Die Vorschrift des Art. 3 der kantonalen

Verordnung vom 9. November 1911 stellt sich demnach

als einfache Aus f ü h run g s b e s ti m m u n g zu Art. 52

VVG dar. Wenn die Rekurrenten demgegenüber ein-

wenden, dass die Kantone gestützt auf die letztere

Vorschrift den Vertrag lediglich daraufhin überprüfen

könnten, ob eine Überversicherung vorliege, dazu aber

ein blosser Auszug aus der Verti-agsurkunde ohne Angabe

der Vertragsdauer und des Pramiensalzes genüge, da die

letzteren Daten zur Kontrolle des Vertragsinhalts nach

der erwähnten Richtung überflüssig seien, so ist die diesem

Einwand zu Grunde liegende Prämisse durchaus richtig, die

daraus gezogene Schlussfolgerung geht aber febl. Steht

einmal. was unbestreitbar und unbestritten ist, den Kan-

tonen die Befugnis zu, den Vertragsinhalt nach Vertrags-

abschluss in bestimmter Richtung der Überprüfung und

eventuell der ModifIkation zu unterwerfen, so müssen sie

auch verlangen können, dass ihnen die volIställdige Ver-

tragsurku de und nicht bloss ein Auszug aus derselben

vorgelegt wird. der keine Gewähr dafür bielet, dass darin

auch wi.'klich alle für die Ausübung jenes Konlrollrechts

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 60.

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wesentlichen Vereinbarungen enthalten seien. Die Frage

darf demnach nicht so gestellt werden, ob die streitigen

Angaben über Vertragsdauer und Prämiensatz zur Aus-

übung der Kontrolle nach Art. 52 VVG unbedingt not-

wendig seien, sondern ob die Versicherer triftige Gründe

haben, sie zu verweigern. Solche .Gründe sind aber nicht

namhaft gemacht worden. Andererseits ist klar, dass

die Kantone auch abgesehen von dem Einschreitengegcn

eine allfällige Überversicherung aus Rücksichten feuer-

polizeilicher und allgemein polizeilicher Natur, deren

Wahrung auch nach der VOll den Rekurrenten vertre-

twen Auslegung des Art. 103 VVG durch dieses Gesetz

nicht ausgeschlossen ist, weil dadurch weder in den Ver-

tragsinhalt eingegriffen, noch der Geschäftsabschluss

erschwert wird, ein Interesse daran haben, von den auf

ihrem Gebiet abgeschlossenen Mobiliarversicherungs-

verträgen gegen Feuerschaden und zwar in ihrem ge-

samten Inhalte, einschliesslich der Vertragsdauer und

des Prämiensatzes, Kenntnis zu erhalten : Soweit sie das

Obligatorium der Mobiliarversicherullg eingeführt haben,

um festzustellen, ob der Versicherungspflicht auch VOll

allen Betroffenen wirklich nachgekommen wird. Soweit

dies bisher noch nicht der Fall war, um sich über den

tatsächlichen Umfang der Mobiliarversicherung im Kanto II

zn informieren, und dadurch Anhaltspunkte für die

Notwendigkeit der Einführung eines Obligatoriums zu

gewinnen. Der Einwand, dass die streitigen Angaben zu

diesem Zwecke ebensogut von den Versicherten gefordert

werden könnten, ist unerheblich, da selbst wenn dies der

Fall sein sollte, damit noch nicht nachgewiesen wäre,

dass ihre Einforderung vom Versicherer b und e s-

re c h t s w i d r i g sei. Dass vollends, wenn einmal

überhaupt die Vertragsvorlage verlangt werden darf,

auch gegen die Bestimmung, dass sie in zwei Ausfer-

tigungen stattzufinden habe, die sich als reine admi-

nistrative Ordnungsvorschrift darstellt, vom Standpunkte

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Staatsrecht.

des Bundesrechts nichts eingewendet werden kann. be-

darf keiner Erörterung. Die Rekurrenten haben es denn

auch unterlassen, die dahingehende Rüge näher zu be-

gründen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Rekursbegehren 1 und 2 wird nicht einge-

treten. Das Rekursbegehren 3 wird abgewiesen.

V. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

61. Urteil vom 10. Dezember 1914 i. S. Räsler

gegen Interlaken.

Anfechtung eines kantonalen Expropria~ionsdekretes "egen

Verletzung der Eigentumsgarantie(Fehlen des Erfordernisses

des gemeinen Wohles.) Umfang der Kognition des Bun-

desgerichtes. Zulässigkeit der Erteilung des Expropriations-

rechtes für das ganze Grundstück, obwohl zur Erstellung

des öffentlichen Werkes nur die Inanspruchnahme eines

Teiles desselben erforderlicl) ist, wenn die Teilexpropria-

tiOll so hohe Kosten verursachen würde, dass sie die finan-

zielle Leistungsfähigkeit der expropriierenden Gemeinde

übersteigen und die Ausführung des Werkes verunmögli-

chen würden.

A . .. Am 29. Januar 1913 hat die Einwohnergemeinde-

versammlung von Interlaken den vom Einwohnergemein-

derat auf Grund eines Projektes der Architekten Mühle-

mann und GYf>i aufgestellten Alignementsplan für das Ge-

biet um Sclll'ittpunkte der Höhc- und derJungfraustrasse,

sowie den auf jencs Projekt bezüglichen Bericht des Ge-

meinderates genehmigt und demzufolge den letzteren

EigentuIllsgarantie. N° 61.

beauftragt. beim Grossen Rate des Kantons Bern das

Expropriationsrecht für die Parzellen Flur A, Nr. 1049

(Eigentümer Adolf Urfer). 1048 und 879 (Eigentümer

Gottlieb Häsler) und 2121 (Eigentümer Sterchi und Kin-

der) des Katasters von Interlaken nachzusuchen. Durch

den erwähnten Alignementsplan werden zum Zwecke der

Verbreiterung der Jungfrau- und Höhestrasse und der

Schaffung eines öffentlichen Platzt's bei der Einmündung

der ersteren in die letztere die Strassenflucht- und die

damit zusammenfallenden Baulinien dieser Strassen der-

art zurückgelegt, dass von dem gegenwärtigen Areal der

daran anstossenden Parzellen 1049, 1048, 879 und 2121

insgesamt 127,218. 39 und 32 Quadratmeter zur öffent-

lichen Strasse geschlagen werden. Infolgedessen wird

der Abbruch der auf den Parzellen 1049 und 1048 stehen-

den, 'ln die bisherige Strassenlinie anstossenden Gebäude

notwendig werden. Das auf der Parzelle 2121 stehende·

Wohnhaus wird zwar von der neuen Raulinie nicht an-

geschnitten, aller Voraussicht nach aber dennoch eben-

falls abgebrochen werden müssen, weil es mit dem Hause

auf Parzelle 1048 so zusammengebaut ist, dass ein ge-

trennter Abbruch des letzteren aus technischen Gründen

kaum möglich sein wird. A~sserdem wird ein Teil der

Parzelle 2121 durch den projektierten öffentlichen Durch-

gang von der Jungfrau- nach der Höhestrasse in Anspruch

gf'nommen werden. Da die Parzellen 1049, 10t8, 879 und

2121 bisher 251, 664, 155 und 406 m2 massen, werden

nach vollzogener Strassenkorrektion noch 12f, 446, 116

und 372 mll zur Neuüberbauung übrig bleiben. Um

auch diese Restflächen erwerben, die Expropriation also

auf die ganzen GIUndstücke ausdehnen zu können, hat

die Einwohnergemeinde Interlaken in dem am 20. Februar

1913 beim Regierungsrat zu Handen des Grossen Rates

eingereichten Gesuch um Erteilullg des Expropriations-

rechts und den es ergänzenden späteren Eingaben geltend

gemacht: die Rücksicht auf die Erzielung eines den An-

forderungen der Ästhetik und des Heimatschutzes gerecht